Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2017 - 7 ZB 16.1505

published on 07/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2017 - 7 ZB 16.1505
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 13.1312, 14/04/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 17. Juni 2013, mit dem festgestellt worden ist, dass er die zahnärztliche Prüfung im Wintersemester 2012/2013 endgültig nicht bestanden hat.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 das Staatsexamen in Zahnmedizin nicht bestanden. Gemäß Bescheid der Friedrich-Alexander-Universität vom 12. Oktober 2012 hat er es ein weiteres Mal und damit endgültig nicht bestanden. Durch Vergleich wurde ihm jedoch eine Wiederholungsprüfung ermöglicht, die er gemäß dem angegriffenen Bescheid wiederum - endgültig - nicht bestanden hat, weil seine Leistungen in den Prüfungsabschnitten VII und IX mit „mangelhaft (4)“ und in den Prüfungsabschnitten X und XI mit „nicht genügend (5)“ bewertet worden sind. Mit seiner Klage hat er die Bewertung im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Das vom Prüfer angewandte Bewertungssystem, wonach aus theoretischem und praktischem Teil ohne die Ermittlung des arithmetischen Mittels von Einzelbewertungen eine Gesamtbewertung getroffen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des praktischen Teils der Prüfung, die in der Behandlung von vier Patienten bestand, seien entscheidungsrelevante Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht festzustellen. Auf den Streit, ob die Verwendung von Keramikmasse statt Komposit- oder Kunststoffmaterial zum Verblenden von Sekundärteleskopen sowie die Verwendung von Miniimplantaten im gegebenen Fall vertretbare Behandlungsmethoden seien, komme es im theoretischen Teil nicht an, weil in besonders schwerer Weise - als K.O.-Kriterium - bemängelt worden sei, dass bei der vom Kläger vorgeschlagenen Anfertigung einer Brücke zwar Brückenglieder, jedoch keine Brückenpfeiler vorhanden gewesen wären, was es letztlich unmöglich gemacht hätte, eine vernünftige Brücke herzustellen.

Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Er rügt insbesondere, dass hinsichtlich des ersten Patienten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Prüfer die erstellte Krone abgenommen und für gut bis sehr gut befunden habe. Hinsichtlich des zweiten Patienten dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich geweigert habe, eine vom Patienten nicht mehr gewünschte Versorgung durchzuführen. Die Auffassung, dass der Behandlungsplan im Lauf der Prüfung nicht geändert werden dürfe, finde in der Approbationsordnung keine Stütze. Hinsichtlich des Prüfungsabbruchs bei der Behandlung des dritten Patienten habe er den Verfahrensfehler unmittelbar gerügt, wobei die Anforderungen an eine wirksame Rüge erfüllt gewesen seien. Die Beschränkung der Möglichkeit, einen gefertigten Zahnersatz noch nach Prüfungsende beim Patienten einsetzen zu können, auf Verzögerungen bei der zahntechnischen Herstellung lasse sich dem Prüfungsaushang nicht entnehmen. Die Bewertung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt, weil er nicht eigenmächtig von der Aufgabenstellung abgewichen sei. Im Übrigen habe er den Zeitmangel nicht selbst verschuldet. Zeitverzögerungen seien vielmehr vom Prüfer bzw. von der Klinik zu vertreten. Die Gesamtnote „nicht genügend“ lasse sich nicht damit vereinbaren, dass die Behandlung des vierten Patienten fristgerecht und zufriedenstellend erbracht worden sei. Im theoretischen Teil sei nicht berücksichtigt worden, dass die als schwerer Behandlungsfehler gewürdigten Lösungen des Klägers, nämlich die Verblendung eines Sekundärteleskops mit keramischem Material sowie das Einsetzen von Miniimplantaten, wissenschaftlich vertretbar gewesen seien.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Soweit der Kläger rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die im Zuge der Behandlung des ersten Patienten gefertigte Krone vom Prüfer abgenommen und für gut bis sehr gut befunden worden sei, liegt ein Bewertungsfehler nicht vor. Es unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers, wenn er angesichts der Tatsache, dass der Zahn, dessen Überkronung geplant war, mit dieser Behandlung nicht zu erhalten war, die Fertigung der insoweit nutzlosen Krone nicht so bewertet, dass sie diesen und weitere Mängel der gesamten Prüfungsleistung ausgleicht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass eine bessere Bewertung hätte erfolgen müssen, setzt er sein eigenes Urteil an die Stelle der Bewertung des hierzu berufenen Prüfers.

Auch wenn über die Behandlung letztlich der Patient entscheidet, so durfte der Kläger bei der Behandlung des zweiten Patienten nicht eigenmächtig vom festgesetzten Behandlungsplan und damit von der Aufgabenstellung abweichen. Die Verantwortung für die Behandlung durch den nicht approbierten Prüfungskandidaten trägt die Prüfungsaufsicht bzw. der prüfende Professor. Soweit der Patient mit der vorgesehenen Behandlung nicht mehr einverstanden ist, haben die Verantwortungsträger den Patienten zu beraten und über die weitere Behandlung zu entscheiden. Darauf, ob die zahnärztliche Approbationsordnung die Änderung des Behandlungsplans im Verlauf der Prüfung regelt, kommt es nicht an. Soweit der Kläger damit eigenmächtig von der Aufgabenstellung abgewichen ist, durfte der Prüfer eine nicht genügende Leistung annehmen.

Hinsichtlich des Prüfungsabbruchs während der Behandlung des dritten Patienten am Freitag, den 26. April 2013, dem letzten Prüfungstag, kann dahinstehen, ob ein vermeintlicher Fehler im Prüfungsverfahren ordnungsgemäß gerügt worden ist. Der Prüfungsabbruch erscheint jedenfalls gerechtfertigt, denn der Kläger hätte die Aufgabenstellung innerhalb der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit bis 15.00 Uhr an diesem Tag nicht erfüllen können. Die Auffassung, dass er die notwendigen Arbeiten, die nicht am Patienten hätten vorgenommen werden müssen, innerhalb der auf das Prüfungsende folgenden Woche hätte durchführen können, findet entgegen seiner Ansicht in dem Prüfungsaushang, auf den er sich beruft, keine Stütze. Der Aushang ermöglicht vielmehr - worauf der Prüfer zutreffend hinweist - lediglich das Einsetzen des fertigen Zahnersatzes beim Patienten, wenn das wegen Verzögerungen bei dessen zahntechnischer Herstellung innerhalb der Prüfungszeit nicht mehr möglich ist. Dafür spricht der Wortlaut dieses Aushangs: „Nach diesem Termin können die Arbeiten lediglich noch definitiv eingesetzt werden.“ Bis zum Prüfungsende mussten vielmehr alle Arbeiten abgenommen und damit beendet sowie die Erhebungsbögen ausgefüllt sein.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, den Zeitmangel nicht selbst verschuldet zu haben, denn er ist von dem vom Prüfer festgesetzten und üblichen Procedere abgewichen. Für die Prüfung im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, haben die Kandidaten die zu behandelnden Patienten selbst auszuwählen und an einem der durch Ausgang bekannt gemachten Termine dem Prüfer vorzustellen, wobei dann der Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt wird, der zugleich die Aufgabenstellung festlegt. Der Kläger ist zu keinem der Vorstellungstermine am 18., 19. und 21. März 2013 erschienen. Den dritten Patienten hat er erst am 24. April 2013 vorgestellt, jedoch nicht beim zuständigen Prüfer, sondern im Aufnahmedienst. Der Heil- und Kostenplan, der gleichzeitig die Aufgabenstellung festgelegt hat, ist von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt worden. Dem Kläger wurde bei dieser Verfahrensweise großzügig entgegengekommen. Damit, dass bei dieser Verfahrensweise Verzögerungen auftreten, die nicht mehr ausgeglichen werden können, musste er rechnen. Die Kandidaten wurden mit Anschreiben und Aushang seit 4. Februar 2013 darauf hingewiesen. Zur Prüfungsleistung gehört auch eine zutreffende zeitliche Planung des Behandlungsablaufs.

Allein mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger bei der Behandlung des vierten Patienten eine zufriedenstellende Leistung gezeigt hat, wird ein Bewertungsfehler ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Es unterfällt dem prüfungsspezifischen Spielraum des Prüfers, wenn er insoweit zum Ergebnis kommt, dass dies nicht ausreicht, die übrigen Mängel auszugleichen.

Auf die Frage, ob die Verwendung von Keramikmasse zum Verblenden von Sekundärteleskopen sowie die Verwendung von Miniimplantaten bei der Aufgabenstellung im theoretischen Teil der Prüfung wissenschaftlich vertretbar war, kommt es nicht an. Es ist auch für Laien nachvollziehbar und vom Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt, wenn dieser darin, dass für die bei einer Anfertigung einer Brücke erforderlichen „Brückenpfeiler“ nach der Aufgabenstellung nicht vorhanden waren, einen so schweren Fehler gesehen hat, dass es auf die genannte Fragestellung nicht mehr angekommen ist (K.O.-Kriterium). Auch insoweit kann ein entscheidungsrelevanter Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers im Prüfungsabschnitt X, Zahnersatzkunde, nicht erkannt werden.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache wurden nicht dargelegt. Die Fragestellung, ob die Verwendung von Keramikmasse zur Verblendung von Sekundärteleskopen sowie von Miniimplantaten wissenschaftlich vertretbar ist, war nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der genaue Prüfungsablauf nicht hinreichend ermittelt worden ist, wäre es an ihm, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, gewesen, durch Beweisanträge für die erforderliche Aufklärung zu sorgen. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hätte, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 152 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), hat in der Sache
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.