Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 27 K 16.404

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 27 K 16.404
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Beklagten gegenüber der Klägerin, dass diese die Tierärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2009/2010 an der L.-Ma.-Universität M. im Studiengang Tiermedizin. Ihre mündliche Prüfung im Fach … als Teil der Tierärztlichen Prüfung, der sich die Klägerin am … Februar 2013 erstmals unterzog und die sie am ... Juni 2013 wiederholte, wurde jeweils mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Im Prüfungsprotokoll zur Prüfung vom … Februar 2013 vermerkte die Prüferin Prof. Dr. K. in der Rubrik „Bewertung der Leistung“ des Niederschriftformulars: „fehlende Grundlagen; riesige Lücken auf allen geprüften Gebieten“. Die Prüferin Dr. D., die die Klägerin in der Wiederholungsprüfung am ... Juni 2013 prüfte, vermerkte auf diesem Formular an dieser Stelle: „fehlendes Fach- und Grundlagenwissen auf allen berührten Gebieten“.

Die für den ... März 2014 angesetzte zweite Wiederholungsprüfung entfiel wegen Erkrankung der Klägerin. Zwischen November 2014 und März 2015 legte diese dem Prüfungsamt mehrfach ärztliche Atteste über eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor. Ende Mai 2015 erkundigte sie sich beim Prüfungsamt nach einem Termin zur Prüfungswiederholung, der daraufhin auf den ... Dezember 2015 festgelegt wurde. Als Prüfungsvorsitzende trat an diesem Tag erneut Frau Dr. D. auf, als protokollführender Beisitzer Herr Dr. S. Die Prüfungsleistung wurde wiederum mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Im Prüfungsprotokoll (Bl. 114 BA) war die jeweilige Prüfdauer zu den beiden zur Prüfung gestellten Themenkomplexen vermerkt. Zu einzelnen Teilthemen dieser Themenkomplexe waren dort teilweise Plus- oder Minuszeichen eingetragen.

Der Vorsitzende des staatlichen Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, ihr mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben am 30. Dezember 2015, mit, dass sie die Tierärztliche Prüfung wegen der von ihr im Fach … am ... Dezember 2015 erzielten Leistung endgültig nicht bestanden habe; eine weitere Prüfungswiederholung sei nicht möglich.

Die Klägerin erhob am … Januar 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,

I. den Bescheid der Ludwig-Maximilians-Universität München über das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung vom 22. Dezember 2015 aufzuheben,

II. die Bewertungen der von der Klägerin jeweils im Fach … in der Prüfung vom … Februar 2013, der ersten Wiederholungsprüfung vom ... Juni 2013 und der zweiten Wiederholungsprüfung vom ... Dezember 2015

I. erbrachten Prüfungsleistungen jeweils mit der Note „ungenügend“ aufzuheben sowie

III. der Klägerin das Recht zur nochmaligen Ablegung der Prüfung, der ersten Wiederholungsprüfung und der zweiten Wiederholungsprüfung einzuräumen.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, ihre mündlichen Prüfungen würden Fehler im Verfahren und auch inhaltliche Fehler aufweisen, weshalb sie einen Anspruch auf Wiederholung dieser Prüfungen habe. Am ... Dezember 2015 hätte die Prüfung bereits um 8:00 Uhr beginnen müssen, doch habe sie erst um 8:38 Uhr begonnen. In der Prüfung am … Februar 2013 habe die Prüferin während der mündlichen Prüfung Notizkärtchen angefertigt, die nicht bei den Prüfungsakten seien. Deshalb sei auch das Prüfungsprotokoll unvollständig. Zudem seien auch die Konzeptblätter der Klägerin nicht zu den Prüfungsakten genommen worden. Bereits wegen einer ihr aus diesen Gründen nur unvollständig ermöglichten Akteneinsicht habe sie einen Anspruch auf Prüfungswiederholung. Da es ihr aufgrund der deshalb unvollständigen Prüfungsakten nicht möglich sei, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungen zu erheben, sei das Vorliegen eines Bewertungsfehlers zu unterstellen. Auch deshalb habe sie einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidungen und auf Wiederholung der Prüfung. Die Niederschrift zur Prüfung vom ... Dezember 2015 enthalte keine Begründung der Bewertung „nicht ausreichend“, obwohl das Gesetz bei einer solchen Bewertung eine Begründung vorschreibe. Ferner sei die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt gewesen. Da der Klägerin dies erst später aufgefallen sei, habe sie es nicht sofort nach Ende ihrer Prüfung gerügt. Im Übrigen sei gegen die landesrechtliche Regelung verstoßen worden, eine Wiederholungsprüfung in der Regel sechs Monate nach einer vorausgegangenen Prüfung durchzuführen; der Zeitraum zwischen dem ... Juni 2013 und dem ... Dezember 2015 sei zu lang. Da in anderen Fällen das Prüfungsamt Prüflingen er laubt habe, eine dritte Wiederholungsprüfung abzulegen, verstoße der Bescheid auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt unter anderem aus, am ... Dezember 2015 seien insgesamt vier Wiederholungskandidaten mündlich geprüft worden. Dem Beginn des Prüfungsgesprächs mit der Klägerin um 8:38 Uhr sei keine unnötige Wartezeit und damit keine Prüfungsverzögerung vorausgegangen. Alle drei mündlichen Prüfungen der Klägerin seien ausreichend begründet worden, im Übrigen habe diese bei keiner dieser Prüfungen nach deren jeweiligen Beendigung eine unzureichende Protokollierung gerügt. Die von Prof. Dr. K. erstellten Notizkärtchen seien lediglich deren Schmierblätter zur Gedankenstütze und kein Teil der Prüfungsakten. Das gelte auch für die Konzeptblätter der Klägerin. Die Prüfungskommission sei fehlerfrei zusammengesetzt worden. Die Erkrankungen der Klägerin hätten zu einer Verschiebung des ursprünglich für den ... März 2014 angesetzten Termins zur zweiten Wiederholungsprüfung geführt. Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassene Fälle einer dritten mündlichen Wiederholungsprüfung gebe es nicht. Auch die Klägerin habe solche Fälle nicht namentlich benannt.

In vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen jeweils vom 5. Dezember 2016 äußerten sich die Prüferinnen Prof. Dr. K. und Dr. D. zu Ablauf und Inhalt der drei mündlichen Prüfungen der Klägerin im Fach …, soweit sie bei diesen Prüfungen anwesend waren.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 wurden die Prüferinnen Prof. Dr. K. und Dr. D. sowie der Prüfungsbeisitzer Dr. S. als Zeugen zu den Umständen der jeweiligen mündlichen Prüfungen der Klägerin am … Februar und ... Juni 2013 sowie am ... Dezember 2015 einvernommen. Beide Prüferinnen erklärten hierbei, dass nach ihrer Erinnerung und ihrer Einschätzung die in den mündlichen Prüfungen gezeigten Leistungen der Klägerin nicht ausreichend gewesen sein. Der Prüfungsbeisitzer Dr. S. äußerte u.a., er habe die Prüfungsleistung der Klägerin am ... Dezember 2015 als haarsträubend empfunden, insbesondere im Hinblick auf den ersten Themenkomplex. Alle drei Zeugen äußerten, sie seien bei keinem der Prüfungstermine von der Klägerin nach Bekanntgabe der Prüfungsbewertung gebeten worden, das Bewertungsergebnis näher schriftlich zu begründen. Die Klägerin habe auch nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sonstige Einwände erhoben. Die Vertreter des Beklagten legten in der mündlichen Verhandlung Schreiben des Landesprüfungsamts für Humanmedizin und Pharmazie der Regierung von Oberbayern vom 20. Dezember 2010 und 17. September 2014 vor, in denen dieses Amt der Universität unter anderem für die Tierärztliche Prüfung in den Jahren 2011 bis 2018 die Mitglieder des Prüfungsausschusses mitteilt; in beiden Schreiben sind die drei Zeugen als Prüfer namentlich genannt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die nur teilweise zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Ihr steht weder ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids und der Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen in den mündlichen Prüfungen im Fach … noch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Begehren der Klägerin im Rahmen einer insoweit statthaften Verpflichtungsklage, sie zur mündlichen Prüfung im Fach … zuzulassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (v. 27.7.2006, zul. geänd. d. Art. 1 d. V. v. 20.12.2016, BGBl. I S. 3341 - TAppV -) darf ein Studierender der Veterinärmedizin die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen, jedoch erklärt im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsfachs nach zweimaliger Wiederholung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Das ist gegenüber der Klägerin geschehen, nachdem sie die nach § 10 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der L.-Ma.-Universität M. für den Studiengang Tiermedizin (v. 28.9.2011, geänd. d. Satzung v. 30.3.2012) mündliche Prüfung im Prüfungsfach … der Tierärztlichen Prüfung (§ 29 Abs. 3 TAppV) auch nach zweimaliger Wiederholung nach Feststellung der jeweiligen Prüfungskommission nicht bestanden hatte.

Im Zuge dieser zulässigen Verpflichtungsklage begehrt die Klägerin in statthafter Weise zudem die Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 über ihr endgültiges Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung, da dieser Bescheid, würde er von der Klägerin nicht angefochten, in Bestandskraft erwüchse und einer (erneuten) Zulassung der Klägerin zur mündlichen Prüfung formell entgegenstünde. Ob darüber hinaus auch die einzelnen Prüfungsergebnisse der mündlichen Prüfungen im Prüfungsfach … selbstständige rechtliche Bedeutung haben und deshalb entsprechend Nr. II des Klageantrags der Klägerin aufzuheben sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ablehnend Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 815 zur mündlichen Prüfung der juristischen Staatsprüfung, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung, sondern bilden - wie auch im vorliegenden Fall - die Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (BVerwG, U.v. 23.5.2015 - 6 C 8.11 - NJW 2012, 2901 -juris Rn. 14, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn nach der jeweiligen Prüfungsordnung der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt wird, kann nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine einzelne Note Regelungsqualität i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG haben, wofür jedoch vorliegend nichts spricht. Deshalb kommt den einzelnen Prüfungsbewertungen zu den mündlichen Prüfungen der Klägerin im Prüfungsfach … keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, weshalb der unter Nr. II gestellte Klageantrag unstatthaft und die Klage insoweit unzulässig ist.

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids noch auf Zulassung zur (erneuten) mündlichen Prüfung. In den von ihr abgelegten mündlichen Prüfungen im Fach … hat es weder Fehler im Verfahren zur Leistungserhebung noch Bewertungsfehler gegeben. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfung ist hierbei nicht umfassend möglich. Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur be grenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. - BVerfGE 84, 59 - juris Rn. 65 ff.). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 - juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O. Rn. 500). Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten.

Für mündliche Prüfungen, wie vorliegend, gilt, dass nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit eine Neubewertung der Prüfungsleistung dann ausscheidet, wenn die Prüfung nicht mehr reproduzierbar und damit für eine Neubewertung keine verlässliche Grundlage mehr gegeben ist. Angesichts des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass sich ein Prüfer nach zwei Monaten schon nicht mehr an den genauen Ablauf der Prüfung erinnern kann, ist damit in der Regel eine Neubewertung einer abgelegten mündlichen Prüfung nicht möglich (BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 - juris Rn. 28 ff.). Denn es käme bei einer Neubewertung nicht nur auf den Verlauf der Prüfung in groben Zügen an, sondern auch darauf, wie schnell der Prüfling das Wesentliche des Prüfungsstoffs erfasst hat, wie sicher er in seinen Darlegungen war und ob seine Antworten nur zögerlich oder auf Grund von Hilfen der Prüfer erfolgten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 - juris Rn. 10 ff.).

3. Ausgehend von diesen Maßgaben lassen sich hinsichtlich der mündlichen Prüfungen der Klägerin im Fach … weder Mängel des Prüfungsverfahrens noch Bewertungsfehler feststellen.

3.1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler führen schon wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen die diesbezügliche Rügeobliegenheit nicht zum Erfolg ihrer Klage und liegen im Übrigen nicht vor. Weder ist der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Wiederholungsprüfung der Klägerin unangemessen lang gewesen noch kam es vor Beginn des Prüfungsgesprächs in ihrer zweiten Wiederholungsprüfung zu einer als verfahrensfehlerhaft zu bewertenden Prüfungsverzögerung; letztendlich war entgegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags der Klägerin der Prüfungsausschuss in ihren mündlichen Prüfungen nicht fehlerhaft zusammengesetzt.

3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, sodass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge, ist ihm regelmäßig eine spätere Berufung auf diesen Fehler verwehrt. Für eine so beschriebene Rügeobliegenheit spricht unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge zum einen, dass es zu verhindern gilt, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fort setzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen soll eine unverzügliche Rüge die Prüfungsbehörde in den Stand setzen, eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation des festgestellten Mangels vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 18, m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin eingewandte Vorschrift des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 Bayerisches Hochschulgesetz vorliegend überhaupt einschlägig ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht bis spätestens vor Beginn der zweiten Wiederholungsprüfung am... Dezember 2015 den Einwand eines zu langen Zeitraums zwischen erster und zweiter Wiederholungsprüfung gegenüber der Prüfungsbehörde vorgetragen, obwohl dieser Umstand ihr bereits in diesem Zeitpunkt bekannt war. Deshalb ist der Klägerin die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit des von ihr als fehlerhaft angesehenen Umstands verwehrt (OVG Saarland, U.v. 12.1.2010 - 3 A 450/08 - juris Rn. 97). Abgesehen davon sprechen die konkreten Umstände gegen das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers, nachdem die Klägerin zum einen den für den ... März 2014 angesetzten Termin zur zweiten Wiederholungsprüfung aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen und sich zum anderen zwischen November 2014 und März 2015 gegenüber der Prüfungsbehörde mehrfach unter Vorlage ärztliche Atteste als aus Krankheitsgründen nicht prüfungsfähig bezeichnet hatte.

3.1.2. Auch eine Berufung auf das Vorliegen einer Prüfungsverzögerung als Verfahrensfehler zur Leistungserhebung am Tag der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Klägerin mangels Einwandes dieses Umstands spätestens zu Beginn des Prüfungsgesprächs an diesem Tag aus den oben genannten Gründen verwehrt. Auch hier sprechen im Übrigen die konkreten Umstände im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, wenn man bedenkt, dass zum einen zusammen mit der Klägerin an diesem Tage noch weitere Prüflinge mündlich geprüft wurden und dass zum anderen nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Prüfern allen Prüflingen an diesem Tag vor Beginn des Prüfungsgesprächs Themenkomplexe zugewiesen worden waren, auf die sich diese Prüflinge kurz vorzubereiten hatten. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Prüfungsvorsitzende als Zeugin angibt, gerade bei einer so entscheidenden Prüfung wie dieser zweiten Wiederholungsprüfung habe sie gegebenenfalls mehr Vorbereitungszeit eingeräumt. Auch das kann ein Grund dafür gewesen sein, dass das Prüfungsgespräch der Klägerin am ... Dezember 2015 nicht bereits um 8:00 Uhr, sondern um 8:38 Uhr begonnen hatte.

3.1.3. Der Einwand einer „fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission“ bzw. einer „Nichteinhaltung der Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gemäß der §§ 5, 17 TAppV“ ist unsubstantiiert und darüber hinaus auch unberechtigt. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Bestellungsschreiben der Regierung von Oberbayern an die Universität, in denen die Prüferinnen und der protokollführende Beisitzer namentlich genannt sind, die ordnungsgemäße Zusammenstellung des Prüfungsausschusses für die mündlichen Prüfungen der Klägerin nachgewiesen. Dem ist diese nicht entgegengetreten.

3.2. Eine fehlerhafte Bewertung der Leistung der Klägerin, die grundsätzlich zu einem Anspruch auf Neubewertung bzw. im Falle der vorliegenden mündlichen Prüfung zu einem Anspruch auf nochmalige Ablegung dieser Prüfung führen würde, kann hier nach den vorgenannten Grundsätzen nicht festgestellt werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einvernahme der Prüferinnen und des protokollführenden Beisitzers hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Leistungen der Klägerin von den Prüferinnen vollständig und zuverlässig erfasst wurden. Die Bewertung dieser Leistungen hält sich auch ohne Weiteres im Rahmen des den Prüferinnen eingeräumten Bewertungsspielraums und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

3.2.1. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung steht dem Prüfer ein fachlichpädagogischer Bewertungsspielraum zu, der zwar einer durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen Kontrolle unterliegt. Die fachlich-pädagogische Entscheidung über die Notengebung muss jedoch dem Prüfer überlassen bleiben. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung entsprechend der vorgenannten Ausführungen beschränkt. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung bzw. Wertung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (BayVGH, B.v. 28.9.2009 - 7 ZB 08.2277 - juris Rn. 10, m.w.N.) und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzen.

3.2.2. Die Niederschriften zu den mündlichen Prüfungen der Klägerin belegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin durch die Prüferinnen in vollem Umfang, ferner auch die Zeugenaussagen der jeweiligen Prüferin in der mündlichen Verhandlung. Zu den mündlichen Prüfungen am … Februar und ... Juni 2013 war in der jeweiligen Niederschrift als Begründung der Bewertung „nicht ausreichend (5)“ vermerkt: „fehlende Grundlagen; riesige Lücken auf allen geprüften Gebieten“ (Prüfung am …2.2013) bzw. „fehlendes Fach- und Grundlagenwissen auf allen berührten Gebieten“ (Prüfung am ...6.2013). Zur zweiten Wiederholungsprüfung am ... Dezember 2015 enthält die Niederschrift, soweit sie unter Verwendung des genannten Formblattes erstellt wurde, unter der Rubrik „Bewertung der Leistung“ zwar nur die Eintragung „nicht ausreichend (5)“ und keine nähere schriftliche Begründung, doch ist diesem Formular ein von der Universität offensichtlich für Wiederholungsprüfungen erstelltes Formblatt „Beisitzer Protokoll“ beigefügt, auf welchem der protokollführende Beisitzer sowohl die einzelnen Themenkomplexe und dort im Einzelnen die konkret geprüften Teilgebiete aufgeführt als auch Einzelbewertungen zu diesen geprüften Teilgebieten in Form von Plus- und Minuszeichen eingetragen hatte. Zudem hat der Beisitzer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe die Prüfungsleistung der Klägerin am ... Dezember 2015 als haarsträubend empfunden, insbesondere im Hinblick auf den ersten, vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung näher beschriebenen Themenkomplex. Das Gericht hat unter Berücksichtigung dieser Umstände keinen Zweifel am Vorliegen einer sachgerechten Bewertung der Leistungen der Klägerin in den drei mündlichen Prüfungen zum Fach …

3.2.3. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass aufgrund einer Unvollständigkeit der Prüfungsakten und ihrer daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungen zu erheben, die „von ihr behaupteten“ Bewertungsfehler zu unterstellen seien. Zum einen hat sie solche Bewertungsfehler im Einzelnen nicht behauptet, zum anderen sind die Prüfungsakten vollständig. Schmierblätter, Gedankenstützen, Notizkärtchen u.a. der Prüfer sind ebensowenig Teil der Prüfungsakten wie Konzeptzettel des Prüflings. Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Durchführung einer mündlichen Prüfung im Fach … ergibt sich deshalb nicht etwa aus dem Umstand, dass die von der Zeugin Prof. Dr. K. während des Prüfungsgeschehens erstellten Notizkärtchen nicht zu den Prüfungsakten genommen wurden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Einvernahme dieser Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei diesen von dieser Zeugin angefertigten Notizkärtchen lediglich um Gedächtnisstützen handelt, mit deren Erstellung die Zeugin sicherstellt, dass sie sich bei Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Prüflinge erinnern kann, zu welchem Themenkomplex sie welche Person befragt hat. Auch die Konzeptblätter der Klägerin dienen lediglich dem Ziel einer strukturierten Beantwortung der im Prüfungsgespräch gestellten Fragen, haben aber mit der Frage einer Vollständigkeit der Prüfungsakten nichts zu tun. Deshalb ist auch der von der Klägerin erhobene Einwand einer aus diesen Gründen unzureichenden Akteneinsicht in die Prüfungsakten grundlos.

3.2.4. Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Durchführung einer mündlichen Prüfung im Fach … ergibt sich ferner auch nicht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Begründung ihres Prüfungsergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung.

Zum einen ist eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 - juris Rn. 21, m.w.N; BVerfG, B.v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263 -juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O. Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16; B.v. 3.2.2013 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 13). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U.v. 6.9.1995 a.a.O. Rn. 21; B.v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17). Das jedoch hat die Klägerin nach dem Ergebnis der in dieser Hinsicht übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht getan.

Auch aus hierzu einschlägigen Prüfungsbestimmungen ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TAppV ist über den Verlauf der mündlichen Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zur TAppV anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind; nach Satz 4 dieser Regelung ist die Prüfungsnote „nicht ausreichend“ in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen. Zwar enthält die Niederschrift zur mündlichen Prüfung der Klägerin am ... Dezember 2015, soweit sie unter Verwendung des genannten Formblattes erstellt wurde, unter der Rubrik „Bewertung der Leistung“ nur die Eintragung „nicht ausreichend (5)“, nicht jedoch eine nähere schriftliche nachvollziehbare Begründung, doch wurde diesem Formular ein von der Universität offensichtlich für Wiederholungsprüfungen erstelltes Formblatt „Beisitzer Protokoll“ beigefügt, auf welchem der protokollführende Beisitzer sowohl die einzelnen Themenkomplexe und dort im Einzelnen die konkreten geprüften Teilgebiete aufgeführt als auch Einzelbewertungen zu diesen geprüften Teilgebieten in Form von Plus- und Minuszeichen eingetragen und dieses Formblatt auch unterschrieben hatte. Das ist nach Auffassung der Kammer ausreichend für eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 TAppV.

3.2.5. Schließlich kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Prüfungswiederholung unter Aufhebung sowohl der einzelnen bisherigen Prüfungsbewertungen als auch des Bescheids des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 auch nicht auf den von ihr erhobenen Vorwurf einer Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatzes der Gleichbehandlung stützen. Eine solche Ungleichbehandlung hat sie lediglich behauptet, jedoch nicht genügend substantiiert vorgetragen. Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung hat sie namentlich Fälle benennen können oder benennen lassen, in denen der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung Prüflingen das Recht eingeräumt hat, nach einem Nichtbestehen einer zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung diese Prüfung zum dritten Mal wiederholen zu dürfen. Deshalb ist der von ihr diesbezüglich erhobene Einwand unbehelflich.

4. Aus diesen Gründen ist die Klage der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.

Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,
2.
Tierschutz und Ethologie,
3.
Tierernährung,
4.
Klinische Propädeutik,
5.
Virologie,
6.
Bakteriologie und Mykologie,
7.
Parasitologie,
8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,
9.
Pharmakologie und Toxikologie,
10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
11.
Geflügelkrankheiten,
12.
Radiologie,
13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,
14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
15.
Fleischhygiene,
16.
Milchkunde,
17.
Reproduktionsmedizin,
18.
Innere Medizin,
19.
Chirurgie und Anästhesiologie und
20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:

1.
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
2.
"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4.
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind. Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen.

(2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lösung schriftlich oder elektronisch gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen verbindlichen Bewertungsrahmen fest.

(3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.