vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 14.792, 20.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit mehreren Gästezimmern. Sie wendet sich, unbeschadet der von ihr nicht angegriffenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags, soweit zusätzlich jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Gästezimmer ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).

Den Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2013, keine zusätzlichen Rundfunkbeiträge für die Gästezimmer nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu erheben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2014 ab. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in besonderen Härtefällen bestehe nur im privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des Bescheids und erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Gästezimmer gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2015 abgewiesen. Für die begehrte Befreiung von der für Gästezimmer normierten Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) gebe es – auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – keine rechtliche Grundlage. Die streitgegenständliche Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. April 2016 zurückgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Gästezimmer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Raumeinheit sei auch für die zusätzliche Beitragspflicht von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen nicht willkürlich. Sachlicher Grund für die gesonderte Beitragspflicht sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Mehrwert, den die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr darstellt, sondern auch die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste im Fremdenverkehr. Dabei sei es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stelle oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzten. Eine rechtliche Grundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gebe es nicht. Offen bleiben könne dabei, ob die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gelte oder im Wege der Analogie oder Auslegung auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich Anwendung finde. Es liege schon kein besonderer Härtefall vor. Der Gesetzgeber unterscheide nicht nach einfacher Unterkunftsmöglichkeit, wie im Fall der von der Klägerin zur Verfügung gestellten (einfachen) Gästezimmer, und Hotelzimmern. Der Rundfunkbeitrag falle für jede beitragspflichtige Raumeinheit an, ohne dass es auf Art und Umfang der Ausstattung oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Beherbergungsbetrieb ankomme.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2017 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe und als Vorzugslast so gestaltet sein müsse, dass er die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs der Programmangebote des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks darstelle. Dieser abzugeltende Vorteil müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können, da der mit dem Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV abzugeltenden Vorteil im Gegensatz zu dem allgemeinen Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV auf einen gesonderten, zusätzlich abzugeltenden Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Betriebsstätteninhaber ziele. Dieser sei (nur) sachlich gerechtfertigt und den Inhabern von Betriebsstätten ohne Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) individuell zurechenbar, wenn sie ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Diese Voraussetzung könne in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dass die zusätzliche Beitragspflicht auch diejenigen Betriebsstätteninhaber erfasse, die die Zimmer und Ferienwohnungen nicht mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausstatten. Durch die gegenteilige Ausgestaltung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV erweise sich die Beitragsregelung als teilweise verfassungswidrig und das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Ob die teilweise Unvereinbarkeit der Regelung des Beherbergungsbeitrags entscheidungserheblich und die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Hierfür bedürfe es noch der tatsächlichen Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob die Klägerin ihren Gästen eine Empfangsmöglichkeit in den Zimmern zur Verfügung stelle. Sollte die Klägerin ihre Gästezimmer mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausgestattet haben, begegne die zusätzliche Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der hilfsweise gestellte, auf Befreiung der Klägerin vom Zusatzbeitrag zielende Verpflichtungsantrag sei in der Folge unbegründet, weil der Klägerin weder aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV noch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ein Befreiungsanspruch zur Seite stehe.

Zur (weiteren) Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, die Zimmer seien nicht mit Rundfunkempfangsgeräten und auch nicht mit Geräten, die einen Internetzugang ermöglichen, ausgestattet. Wenn ein Gast eigene Geräte mitbringe, sei in den Zimmern in mäßiger Qualität Rundfunkund Fernsehempfang möglich, ebenso bestehe über einen WLAN-Router in ebenfalls mäßiger Qualität Zugang zum öffentlich-rechtlichen Programmangebot. Da die Klägerin keine Empfangsgeräte zur Verfügung stelle, sei sie nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu entrichten. Abgesehen davon handle es sich nach Auffassung der Klägerin beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer.

Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (juris) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig sei. Die dem zugrunde liegende Erwägung, Inhaber von Zweitwohnungen würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen, wenn sie bereits für die Erstwohnung einen Rundfunkbeitrag leisten, und dies widerspreche dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), sei entsprechend auf die hier vorliegende Fallkonstellation anzuwenden. Auch hier seien die Gäste der Klägerin selbst schon für ihre jeweilige Wohnung beitragspflichtig, die nochmalige Inanspruchnahme über die Klägerin führe dazu, dass der Vorteil mehrfach abgegolten werde. Auch nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten lasse sich ein weiterer Sondervorteil für Beherbergungsbetriebe nicht begründen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2015 festzustellen, dass die Klägerin keinen Zusatzbeitrag gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV für das von ihr betriebene Hotel schulde,

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Zusatzbeitrag gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2015 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die erhobene Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin will festgestellt wissen, ob sie dem Grunde nach verpflichtet ist, den zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu bezahlen. Zwischen den Beteiligten besteht damit ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt vom Umfang der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin abhängt. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil es am Erlass eines die rückständigen Rundfunkbeiträge für die Gästezimmer der Klägerin festsetzenden Bescheid des Beklagten fehlt, den die Klägerin mit einer Anfechtungsklage hätte angreifen können.

Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet ist, für die von ihr vermieteten Gästezimmer und Ferienwohnungen einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) zu entrichten.

Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Senat nach der Zurückweisung des Verfahrens zur anderweitigen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO), begegnet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV im Hinblick auf die von der Klägerin vermieteten Raumeinheiten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung (Bl. 28 der VGH-Akte) mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.

Unabhängig von der Einlassung der Klägerin reicht es zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 30). So liegen die Dinge hier (vgl. www. … …*).

Soweit sich die Klägerin (weiterhin) darauf beruft, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt und eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz in Art. 105 Abs. 2 und 2a, Art. 106 GG fehle, hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675 u.a. – juris Rn. 52). Die Kompetenz für deren Erhebung wird von der den Ländern gemäß Art. 70 Abs. 1 GG obliegenden Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht umfasst.

Soweit die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen Folgerungen für den Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV herleiten will, überzeugt die Argumentation nicht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Zwar kann die Bindungswirkung entfallen, wenn eine von der Entscheidung des Revisionsgerichts abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 144 Rn. 77). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (juris) nicht zum Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV verhält.

2. Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klägerin nicht durchdringen. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO), steht der Klägerin weder auf einfachgesetzlicher Ebene aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV noch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ein Befreiungsanspruch zu, da ihre Gästezimmer mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit über WLAN ausgestattet sind. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich betreffe. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 36, 38). Auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der regelmäßig erdrosselnden Wirkung der Abgabe komme nicht in Betracht. Davon sei angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags von einem Drittel des Rundfunkbeitrags monatlich je Zimmer ab der zweiten Raumeinheit und einer durchschnittlichen Auslastung der Zimmer und Ferienwohnungen im Jahr 2012 von 34,4% nach der Angabe im Jahrbuch 2013 des Statistischen Bundesamts (S. 603) nicht auszugehen. Eine erdrosselnde Wirkung sei in Bezug auf die Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich, weil nach den in Bezug genommenen erstinstanzlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen ihre Zimmer selbst in der Nebensaison zwischen 30% und 40% belegt seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren der Schlussentscheidung vorbehalten, sodass auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden war (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 48).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2016 (Az. 7 BV 15.1188) festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 17.1235

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.