Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1516

bei uns veröffentlicht am15.11.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2018 - M 28 K 17.1289 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.400 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 hat die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der „H.-L.-Straße“ in Höhe von 25.400 Euro herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dieser Erschließungsanlage weder um eine sogenannte historische Straße, die als vorhandene Erschließungsstraße gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des Erschließungbeitragsrechts entzogen wäre, noch sei die Anlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden. Vor den hier streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen sei die Straßenentwässerung in der H.-L.-Straße unstreitig dadurch erfolgt, dass das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf den angrenzenden (privaten) Grundstücksflächen versickert sei. Diese Art der Straßenentwässerung erfülle nicht die daran zu stellenden Anforderungen. Die vom Kläger vorgelegte „Straßenanlieger-Bescheinigung“ stehe der nunmehrigen Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage H.-L.-Straße bzw. einer Vorausleistung darauf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.

Die Einwände des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil begründen keine ernstlichen Zweifel, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, die Art des Straßenbaus mit einer Seitenrandversickerung werde von der Beklagten bis in die Gegenwart als ortsübliche Erschließung hergestellt; dies entspreche auch den anerkannten technischen Regeln im Straßenbauwesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats war das Vorhandensein einer - ordnungsgemäßen - Straßenentwässerung bereits seit 1934 Voraussetzung dafür, eine Straße als für den Zweck der Erschließung endgültig fertiggestellt ansehen zu können (BayVGH, U.v. 18.3.1982 - 6 B 81 A.51; B.v. 29.11.2016 - 6 CS 16.1932 - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es für eine innerörtliche Erschließungsstraße zweifellos keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar, das Regenwasser aufgrund der Straßendeckenwölbung zum Straßenrand zu leiten und dort zumindest auch auf Privatgrundstücken versickern zu lassen (vgl. BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33; B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 12, 13; B.v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Zwar mag in einer kleinen Landgemeinde ein relativ primitiver Ausbauzustand einer Straße als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend angesehen werden können. Gewisse Mindestanforderungen aber waren allgemein zu stellen, wie z.B. die Existenz einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, die beispielsweise über offene Gräben ihre Aufgabe zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche zu erfüllen in der Lage war (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 28 m. w. N.). Der unkontrollierte Abfluss des Oberflächenwassers über die Bankette entsprach bereits damals lediglich der typischen Ausgestaltung von Straßen außerhalb von Ortsbereichen.

Schon begrifflich stellt eine Straßenentwässerung einer Anbaustraße eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung dar, die verhindert, dass das anfallende Regenwasser auf anliegende Grundstücke abfließt. Gerade auch als Merkmal für die endgültige erstmalige Herstellung einer innerörtlichen Erschließungsanlage war daher eine, wenn auch primitive, technisch abgegrenzte Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche (z.B. mit Randsteinen oder Rinnen) erforderlich. Das galt zumindest seit den 1950er-Jahren auch für kleinere ländliche Gemeinden, so dass auch dort eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage unerlässlich war.

Dem entsprechend war nach § 11 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 2. Juni 1961 u.a. das Vorhandensein einer Straßenentwässerung Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße; dass in der Satzung keine bestimmten Merkmale für eine ausreichende Straßenentwässerung genannt werden, ist unschädlich. Die Bestimmung des § 132 Nr. 4 BauGB dient dazu, dass sich der Bürger einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob eine Anlage endgültig hergestellt ist, oder nicht (BVerwG, U. v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Das Merkmal „Straßenentwässerung“ beinhaltet bereits begrifflich von der Teileinrichtung „Fahrbahn“ gesonderte technische Einrichtungen zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Diese waren vorliegend bis zur streitigen Baumaßnahme in der H.-L.-Straße unstreitig nicht vorhanden. Das Fehlen einer hinreichend funktionsfähigen, technisch abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung stellt ein für die Straßenanlieger deutlich erkennbares bauliches Defizit dar. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine Vertrauensschutz zu Gunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

b) Der Hinweis des Klägers darauf, er habe bereits in den 1960er-Jahren auf entsprechende Anforderung seitens der Beklagten die anteiligen Kosten für die damals als endgültig erschlossen bezeichnete öffentliche Straße vollständig bezahlt, vermag nichts daran zu ändern, dass die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen mangels bisheriger endgültiger Herstellung der H.-L.-Straße i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht unterfallen. Ob die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt die Straße als bereits endgültig hergestellt betrachtet hat, ist rechtlich unerheblich. Denn die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht hängt ausschließlich von objektiven Merkmalen ab und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung der Beklagten. Solange die in der Erschließungsbeitragssatzung aufgeführten Merkmale und die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht vorliegen, ist die Festsetzung des endgültigen Beitrags rechtsfehlerhaft und bindet die Beklagte nicht. Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandwirkung, d. h. ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die endgültige Herstellung der Anlage nehmen nicht an der Bestandskraft teil. Leistungen auf rechtsfehlerhafte Beitragsbescheide sind von Rechts wegen lediglich nach Art einer Vorausleistung zu verrechnen, ohne dass es auf die damaligen Vorstellungen der Beklagten ankäme. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht entstehen, da das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen und ggf. durch Nacherhebung zu realisieren, einen Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung nicht kennt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 6 B 97.2065 - juris Rn. 25).

Da die H.-L.-Straße bisher keinen Ausbauzustand erreichte, der den damaligen Anforderungen an eine Erschließungsanlage entsprochen hat, unterfallen die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen noch dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher, noch ein besonders schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor. Die frühere Art der Straßenentwässerung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Behauptung des Klägers, der angeblich fehlende frostsichere Unterbau sei bereits seit mehr als sechzig Jahren vorhanden gewesen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da es der H.-L.-Straße - wie oben dargelegt - jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gefehlt hat; sie war bereits aus diesem Grund vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Bescheinigung der im vorliegenden Fall verwendeten Art („Straßenanlieger-Bescheinigung“ zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei der Landesbausparkasse) einen zwischen der erklärenden Gemeinde und dem betroffenen Bürger bindenden Rechtsschein setzt, dass der dort bestätigte endgültige Ausbau der öffentlichen Straße und die betraglich ausgewiesene Kostenbeteiligung tatsächlich vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Rechtsprechung - verneinend - geklärt. Danach ist eine solche Anliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller damit - objektiv erkennbar - keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine - gegebenenfalls irrige - Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen will. Eine solche Bescheinigung scheidet daher als hinreichende Vertrauensgrundlage, deretwegen eine - erneute - Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, regelmäßig aus (vgl. OVG NW, B. v. 2.3.1999 - 3 B 752/97 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, U. v. 29.2.2000 - 6 B 96.360 - juris Rn. 37 ff; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 10 Rn. 18 m.w.N.).

Einer entsprechenden Bescheinigung kann auch kein Verzicht auf eine künftige Beitragserhebung oder eine entsprechende Zusicherung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.1.1968 - IV C 60.66 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 20 S. 84; U. v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247/251) sind mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines solchen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen; danach sind Anliegerbescheinigungen des vorliegenden oder ähnlichen Inhalts in der Regel nicht als Beitragsfreistellungen, sondern lediglich als Mitteilungen zu verstehen, wie die Gemeinde die im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehende Rechtslage beurteilt.

Entgegen dem Vortrag im Zulassungsantrag handelt es sich auch bei der Bescheinigung der Beklagten vom 23. Juli 1960 um eine solche, in der genannten Rechtsprechung behandelte Anliegerbescheinigung/Finanzierungsbescheinigung: sie ist auf dem dafür vorgesehenen Formularmuster mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie für sogenannte Finanzierungsbescheinigungen anlässlich der Beleihung eines Baugrundstücks üblich waren. Das vorgelegte Dokument verhält sich schon von seinem Wortlaut nicht dazu, ob eine Beitragspflicht entstanden ist (oder ob nicht), sondern bestätigt lediglich, dass der Tatbestand des endgültigen Ausbaus erfüllt und die Kosten bezahlt seien. Von daher und wegen der Ausstellung zu Finanzierungszwecken kann in der Bescheinigung kaum mehr als eine Bestätigung gesehen werden, dass aktuell keine öffentliche Last wegen Straßenbaukosten auf dem Grundstück ruht.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht lasse im Urteil nicht erkennen, dass es sich mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung hinsichtlich der Folgen der Anliegerbescheinigung auseinandergesetzt habe. Es beschränke sich vielmehr auf den Hinweis zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Behauptung, die Thematik der Anliegerbescheinigung sei geklärt.

Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. Ein Gericht muss den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, in den Gründen der Entscheidung behandeln (BVerwG, B. v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11). Das hat das Verwaltungsgericht getan. Dass das Gericht aus den klägerischen Ausführungen nicht die gewünschten Folgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist zur Zulassung der Berufung nur verpflichtet, wenn es der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Divergenz sieht. Es ist jedoch nicht verpflichtet, einer entsprechenden Anregung eines Beteiligten nachzukommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


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Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/3 (Gemarkung ...) im Gebiet der Beklagten. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „H...Straße“ in Höhe von 25.400,00 € fest.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. Februar 2017, zurück.

Am 27. März 2017 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Grundstück des Klägers liege in einem Gebiet, das bereits Anfang der 1960er Jahre gehäuft bebaut worden sei. Die das Grundstück des Klägers erschließende Straße sei schon vor den aktuellen Baumaßnahmen endgültig hergestellt gewesen und es sei dafür ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.026,00 DM festgesetzt und bezahlt worden. Dies sei in einer Straßenanliegerbescheinigung der Beklagten aus dem Jahr 1960 selbst bestätigt. Es handle sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis der Richtigkeit ihres Inhalts erbringe. Die Erschließungsanlage sei nun fast 60 Jahre beanstandungsfrei genutzt worden. Es habe keine Frostaufbrüche, keine Bodenabsenkungen, keine Überflutungen oder sonstige Unannehmlichkeiten gegeben. Die Entwässerung der Straße sei über eine Seitenversickerung in den Untergrund erfolgt und von dort in einen Vorfluter auf der Rückseite des klägerischen Grundstücks. Durch den wasserdurchlässigen Untergrund der Straße und der anliegenden Grundstücke habe das Wasser planvoll in den Vorfluter sickern können. Eine Seitenrandversickerung sei im ländlichen Bereich weiterhin Stand der Technik für die Oberflächenentwässerung. Bei den Baumaßnahmen sei eine „sinnfreie Bordsteinkante“ neben die Fahrbahn gesetzt worden, der neue Straßenkörper sei genauso breit wie der alte. Die Oberflächenentwässerung finde nun über ein Rohr statt, das zum vorhandenen Vorfluter führe. Von einer Erstmaligkeit der Erschließung könne bei diesen Maßnahmen nicht die Rede sein, allenfalls liege ein Ausbau vor. Im Übrigen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Kostenumlage bestehe. Bei der Erneuerung von Nachbarstraßen zur H...Straße hätten sich Beiträge errechnet, die pro Quadratmeter Straßenfläche weniger als 1/3 von dem ausmachten, was die Beklagte beim klägerischen Grundstück ansetze. Die Beklagte verletze den Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit dadurch, dass sie ohne Vorliegen eines Sachgrundes das gesamte Baugebiet nicht nach einem einheitlichen Maßstab heranziehe. Im Übrigen sehe sich der schwerbehinderte Kläger nicht in der Lage, die Forderung der Beklagten ohne Gefährdung seiner Altersvorsorge zu bedienen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 wurde noch ergänzend ausgeführt, dass die heutigen Grundstücke H...Straße 1 - 7 Anfang der 1960er Jahre durch eine asphaltierte Straße mit dem Namen R...Straße erschlossen worden seien, die es immer noch gebe und die von der Beklagten als „Ausbaustraße“ behandelt werde. Eine Begründung für die Ungleichbehandlung mit der H...Straße gebe es nicht.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen, und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 1. August 2017 insbesondere aus:

Bei der abrechneten Erschließungsanlage handle es sich nicht um eine vor dem 30. Juni 1961 bereits vorhandene oder später entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung erstmalig endgültig hergestellte Erschließungsanlage. Unstreitig habe die Straße über keine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung verfügt. Es hätten auch die Randsteine gefehlt. Die Versickerung des Oberflächenwassers innerhalb des Straßenbereichs oder das Abfließen des Regenwassers in angrenzende Grundstücke sei bereits in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts nicht ausreichend gewesen. Die Straßenanliegerbescheinigung habe der Vorlage bei einer Bausparkasse gedient und stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Hinsichtlich persönlicher finanzieller Gesichtspunkte müsse der Kläger gegebenenfalls gesondert Billigkeitsmaßnahmen beantragen.

Am 27. März 2018 fand mit den Beteiligten eine mündliche Verhandlung statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2015 und des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 greifen nicht durch (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vorausleistungsbescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt ... (EBS) vom 25. November 1988.

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 BayKAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u.a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 10 EBS).

2. Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen in der H...Straße konnte rechtmäßig eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – und nicht etwa nur eine Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag – festgesetzt werden, denn bei dieser Erschließungsanlage handelt es sich weder um eine sog. „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre, noch wurde die Anlage nach In-Kraft-Treten von BBauG/BauGB am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen bereits erstmalig endgültig hergestellt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die H...Straße Anfang der 1960er Jahre Erschließungsfunktion erlangte (nach st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, z.B. U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 37 m.w.N., erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d.h. – zumindest für eine Straßenseite – bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist). Eine genauere Überprüfung, ob dies noch vor dem 30. Juni 1961 der Fall war oder erst danach, erübrigt sich aus folgenden Gründen:

Die Frage, welche Merkmale eine Straße vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße i.S. des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG/§ 242 Abs. 1 BauGB beurteilt werden zu können, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 5.6.2008 – 6 ZB 06.2721 – juris Rn. 5 m.w.N.) nach den zuvor geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen. Jedenfalls in den 1950er Jahren war aber auch schon in kleineren ländlichen Gemeinden eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers (mit notwendiger Abgrenzung zu den anliegenden Grundstücken, d.h. keine bloße Versickerung über die angrenzenden Grundstücke) zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsstraße unerlässlich (BayVGH, B.v. 3.8.1994 – 6 CS 94.2170 u.a. – n.v.; U.v. 4.5.1982 – 6 B 81 A.51 – n.v., UA S. 9; U.v. 9.10.1980 – 6 B 2245/79 – n.v., UA S. 5; vgl. ferner: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand November 2017, Rn. 181 c; BayVGH, B.v. 24.5.2005 – 6 ZB 02.797 – juris Rn. 8).

Nach In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 – 8 C 13/94 – juris Rn. 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rn. 50), wobei die Gemeinde das Bauprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 125 BauGB, Anforderungen nach dem Landesstraßenrecht) frei gestalten kann (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 54). Insoweit ist vorliegend festzustellen, dass bereits in der ersten Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 2. Juni 1961 und in den nachfolgenden Satzungen jeweils eine Straßenentwässerung als Merkmal der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen bestimmt wurde.

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Straßenentwässerung in der H...Straße vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen dadurch erfolgte, dass das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf angrenzenden Flächen versickerte (vgl. Klageschrift vom 27. März 2017: Seitenrandversickerung in den Untergrund). Dabei handelt es sich (nach Beschreibung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch von den dem Gericht vorliegenden Licht- und Luftbildern bestätigt werden) jedenfalls ganz überwiegend um in Privateigentum stehende Flächen der Straßenanlieger. Eine gezielte Ableitung durch Straßenprofil und -neigung sowie eine Fassung in Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteinen oder Rinnen fand nicht statt (vgl. auch die Fotos Blatt 52 und 53 der Akte der Beklagten).

Diese Art der Straßenentwässerung erfüllte nicht die vorgenannten Anforderungen: Eine Straßenentwässerung in diesem Sinn stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt hierfür nicht (BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 9), dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend für die Entwässerung notwendig Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen und die Beklagte sich dadurch möglichen Abwehransprüchen der Anlieger, die diese Beeinträchtigung ihres Privateigentums nicht hinzunehmen haben, aussetzt. Erforderlich sind vielmehr Entwässerungseinrichtungen wie Randsteine und/oder Rinnen (BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris Rn. 33), durch die das Oberflächenwasser gezielt und ohne Inanspruchnahme von Privateigentum abgeleitet wird.

Das Gericht schließt nicht aus, dass im Einzelfall (u.a. bei geeigneten örtlichen Verhältnissen, gezielter Planung und Ausführung auf gemeindlichem Grund sowie Einhaltung der diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben) auch eine Versickerung des Oberflächenwassers durch ober- oder unterirdische Versickerungsanlagen (wie z.B. Muldenversickerung, Rigolen etc.) eine satzungskonforme Art der Straßenentwässerung darstellen kann. Der bis zu den Baumaßnahmen in der H...Straße bestehende Zustand eines gänzlich ungeordneten Abfließens und Versickerns über/durch Grundstücke privater Anlieger genügte dem jedoch nicht ansatzweise. Deshalb brauchte das Gericht auch den unterschiedlichen Ansichten der Beteiligten, ob und inwieweit der Untergrund vor Ort eine Versickerung von Oberflächenwasser besonders gut oder gerade nicht ermöglichte, nicht weiter nachgehen.

3. Die von der Klägerseite vorgelegte Kopie einer „Straßenanlieger-Bescheinigung“ steht der nunmehrigen Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „H...Straße“ oder einer Vorausleistung darauf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.

Ausweislich dieses Dokuments wurde dem früheren Grundstückseigentümer des klägerischen Grundstücks im Jahr 1960 von der Beklagten „zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei der Bayerischen Landesbausparkasse, ..., bescheinigt, dass das Grundstück Plan-Nr. 760/3 ... an einer öffentlichen Straße liegt, die endgültig ausgebaut ist. Die anteiligen Kosten für den endgültigen Ausbau sind bezahlt mit ca. DM 1026,-“.

Dass sich mit derartigen sog. Anliegerbescheinigungen in aller Regel – und auch vorliegend – kein Verzicht einer Gemeinde auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen begründen lässt, ist geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführungen (BayVGH, U.v. 29.2.2000 – 6 B 96.360 – juris Rn. 37 f.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1550, 1580, jeweils m.W.n.).

Auch die von der Klägerseite intendierte Wirkung einer die Beklagte bindenden Feststellung einer früheren erstmaligen und endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage lässt sich dem vorgelegten Dokument nicht beimessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Eigenschaft als öffentliche Urkunde gilt dies schon deshalb, da – eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 417 ZPO unterstellt – deren formelle Beweiswirkung keine Bedeutung für die Frage der sachlich-inhaltlichen Richtigkeit der in der Urkunde beschriebenen Umstände hat. Die sog. Anliegerbescheinigungen wurden von den Gemeinden zugunsten der Grundstückseigentümer regel- und routinemäßig ausgestellt; aus ihnen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gemeinde die oft schwierige, ggf. umfassende tatsächliche und rechtliche Bewertungen erfordernde Frage, ob es sich bei der betreffenden Straße um eine sog. „historische Straße“ handelt und ggf. ob sie erschließungsbeitragsrechtlich bereits erstmalig endgültig hergestellt war, einer gründlichen Prüfung unterzogen hat (VG Freiburg, U.v. 11.7.2012 – 4 K 1621/10 – juris Rn. 31 m.W.n.; vgl. ferner VG München, U.v. 6.3.2001 – M 2 K 00.2784 – juris Rn. 39; zur Praxis der Anliegerbescheinigungen ausführlich: Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Februar 2018, Anh. BBauG § 135 Ziff. 5).

Bei der als Anlage K1 vorgelegten Anliegerbescheinigung sind zusätzlich auch der Ausstellungszeitpunkt (vor In-Kraft-Treten des Erschließungsbeitragsrechts durch das BBauG/BauGB und vor dem ersten Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung durch die Beklagte im Juni 1961, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage noch gar nicht beurteilt werden konnten) und der klar begrenzte Zweck der Bescheinigung („...zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei...“) zu beachten. Wenn im Übrigen schon für bestandskräftige Beitragsbescheide anerkannt ist, dass diesen keine Tatbestandswirkung zukommt, d.h. dass ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die Endgültigkeit der Herstellung nicht an der Bestandskraft teilnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 6 CS 11.1241 – juris Rn. 12), muss dies für Anliegerbescheinigungen der vorliegenden Art erst recht gelten.

4. Der Einwand der Klägerseite, die Beklagte verletze den Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit dadurch, dass sie ohne Vorliegen eines Sachgrundes das gesamte Baugebiet nicht nach einem einheitlichen Maßstab heranziehe, weshalb sich in Nachbarstraßen Beiträge ergäben, die pro Quadratmeter Straßenfläche weniger als 1/3 von dem ausmachten, was die Beklagte beim klägerischen Grundstück ansetze, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

Dabei brauchte die nicht weiter substantiierte Behauptung der Klägerseite in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter überprüft werden. Es ist gemessen an den konkreten örtlichen Verhältnissen vorliegend weder ersichtlich, noch schlüssig vorgetragen, dass und weshalb von dem in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommenden erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Bestimmung des Verteilungsgebiets durch die jeweilige („eine“) Erschließungsanlage mit dem Ergebnis einer mit dem Vorteilsprinzip kollidierenden Nivellierung der Beitragshöhe abgewichen werden dürfte oder gar müsste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, unter denen – ausnahmsweise – mehrere Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammengefasst werden dürfen, erfüllt sein könnten.

5. Der Hinweis der Klägerseite im Schriftsatz vom 26. März 2018, die abgerechnete Erschließungsanlage sei im Bereich der heutigen Anwesen H...Straße 1 - 7 Anfang der 1960er Jahre noch Teil der heute immer noch bestehenden und als „Ausbaustraße“ behandelten R...Straße gewesen, worin eine Ungleichbehandlung liege, begründet ebenfalls keine Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen, dass das vom Kläger beschriebene Straßenteilstück entgegen der o.g. Ausführungen seinerzeit bereit in einer Weise hergestellt gewesen wäre und dass es seinerzeit mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden R...Straße in einer rechtlichen und tatsächlichen Verbindung (etwa als unselbständige Stichstraße) dergestalt gestanden wäre, dass eine Berufung auf eine möglicherweise frühere erstmalige endgültige Herstellung der R...Straße zulässig wäre.

6. Soweit schließlich in der Klageschrift auf die finanzielle Belastung des Klägers durch den festgesetzten Beitrag hingewiesen und die Gefährdung seiner Altersvorsorge geltend gemacht wird, ist die Klägerseite darauf zu verweisen, ggf. Billigkeitsmaßnahmen (vgl. hierzu im Einzelnen: Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1700 ff.) in einem eigenen Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 9 B 58/10 – juris Rn. 5; B.v. 8.1.2001 – 11 B 59/00 – juris Rn. 9) zu beantragen. Selbst wenn ein Grund für Billigkeitsmaßnahmen vorliegen würde, wäre die Vorausleistung von der Beklagten zunächst ohne Rücksicht auf die Billigkeitsgründe festzusetzen.

Nachdem das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus anderen als den von dem Kläger vorgetragenen Gründen erkennen konnte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2

Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. August 2016 - AN 3 S 16.1585 - abgeändert. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.819,09 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 781 mit Bescheiden vom 22. Januar 2016 zu einem Straßenausbaubeitrag für die „Maßnahme Ziegelhütte Ortsdurchfahrt“ betreffend - unter anderem - die Teileinrichtungen Fahrbahn in Höhe von 5.969,08 Euro und Mehrzweckstreifen in Höhe von 1.307,30 Euro (insgesamt 7.276,38 Euro) heran.

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide jeweils Widerspruch erhoben, worüber bislang nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 31. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Diese seien voraussichtlich erfolgreich. Nach den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016 - 6 CS 16.1032, 1033 und 1034 - dürfte die abgerechnete Baumaßnahme noch in den Anwendungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts fallen. Auf dieser Grundlage könnten die Bescheide jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil es bisher an der erschließungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Anlage nach § 125 BauGB fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der der Antragsteller entgegentritt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestehen nach dem fristgerechten Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - keine ernstlichen Zweifel.

1. Ohne Erfolg bleibt zwar der Einwand der Antragsgegnerin, es handle sich bei der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. v. Art. 5 a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 1.4.2016: § 242 Abs. 1 BauGB), weshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) eröffnet sei.

Der Senat hält an der den Beteiligten bekannten Beurteilung fest, dass die Ortsdurchfahrt Ziegelhütte schon deshalb nicht als vorhandene Erschließungsanlage angesehen werden kann, weil sie vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 noch keine Erschließungsfunktion besessen hat (im Einzelnen BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris Rn. 8 ff.). Die Gegenargumente der Antragsgegnerin überzeugen nicht.

Nach den im (Parallel-)Verfahren AN 3 S 16.627 vorgelegten Karten aus dem 19. Jahrhundert führte die Straße aus dem Ortskern Schillingsfürst nach Osten heraus in den Außenbereich Richtung Schondorf. Zwischen Schillingsfürst und Ziegelhütte war ein Abstand von mehr als einem Kilometer. Auf der nördlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ lagen ca. vier Wohngebäude, von denen zumindest zwei zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörten. Auf der südlichen Seite befanden sich drei Wohngebäude. Zwischen den Wohngebäuden existierten jeweils größere Freiflächen. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbeurteilung vermittelt diese Bebauung dem Senat weder den Eindruck der Zusammengehörigkeit noch einer organischen Siedlungsstruktur von gewissem Gewicht. Die Freiflächen zwischen den Wohngebäuden wirken entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1998 - 4 C 2.66 - juris Rn. 17). Der Begriff des Ortsteils ist nicht im Sinne eines örtlichen Siedlungskomplexes, der einen besonderen, unter Umständen bereits historisch verwendeten Namen trägt, zu verstehen. Der Anzahl der damals vorhandenen Wohngebäude fehlt das notwendige Gewicht, die Bebauung war nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Zeitungsbericht vom 18. November 1957 spricht ebenfalls nicht für das Vorhandensein einer Erschließungsanlage vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Ihm ist zwar zu entnehmen, dass eine Befestigung der Straße erfolgte. Text und Bild lassen aber vermuten, dass damals keine Straßenentwässerung angelegt wurde. Eine solche war aber bereits seit 1934 Voraussetzung, um eine Straße als für den Zweck der Erschließung endgültig fertiggestellt ansehen zu können (vgl. BayVGH, U. v. 18.3.1982 - 6 B 81 A.51 -). Selbst wenn die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ - wofür, wie gesagt, wenig spricht - bereits vor 1961 Erschließungsfunktion besessen haben sollte, dürfte sie damals jedenfalls keinen Ausbauzustand erreicht haben, der den damaligen Anforderungen an eine Erschließungsstraße entsprochen hat. Somit unterfallen die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen (wohl) noch dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff BauGB).

2. Die streitigen Bescheide sind jedoch auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechtzuerhalten. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen und die von der Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Planungsunterlagen ist - bei summarischer Prüfung - davon auszugehen, dass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Beschlüssen vom 9. August 2016 - 6 CS 16.1032, 1033 und 1034 - bereits entstanden sind.

Ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ muss daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Denn das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu. Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist deshalb die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Heranziehung des Antragstellers ist nach dem Erschließungsbeitragsrecht dem Grunde wie der Höhe nach (wohl) gerechtfertigt. Für das - bebaute - Grundstück FlNr. 781 ist nach Aktenlage die Erschließungsbeitragspflicht mindestens in der festgesetzten Höhe entstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde - im Unterschied zu dem Parallelverfahren (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1033 - juris Rn. 19) - die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 125 BauGB) ausreichend dargelegt.

Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Bebauungsplan voraus. Fehlt - wie hier - ein Bebauungsplan, dürfen Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen (§ 125 Abs. 2 BauGB). Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang. Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 6 ZB 10.909 - juris Rn. 7). Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ist erst überschritten, wenn entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris).

Eine solche bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung hat der dafür zuständige Stadtrat der Antragsgegnerin nach den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ohne Rechtsfehler getroffen. Für einen Abwägungsmangel ist nichts ersichtlich. Der Stadtrat hat sich von einem Ingenieurbüro auf der Grundlage der RASt 2006 verschiedene Planungsvarianten erstellen und im Fortgang der Beratungen mehrfach verändern lassen, wobei auch den Anregungen der Anlieger nachgekommen wurde. Am 24. März 2014 entschied er sich schließlich für die Planungsvariante mit Mischflächen. Vor diesem Hintergrund lässt sich bei der gebotenen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein beachtlicher Fehler in der Abwägung erkennen.

Sonstige Gründe, die dem Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht entgegenstünden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Bescheide der Antragsgegnerin dürften somit auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts dem Grunde wie der Höhe nach aufrechtzuerhalten sein. Es muss - im Gegenteil - davon ausgegangen werden, dass die auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Erschließungsbeitragsforderung höher ist als der nach Straßenausbaubeitragsrecht festgesetzte Beitrag. Denn zum einen sieht die Erschließungsbeitragssatzung einen wesentlich niedrigeren Gemeindeanteil (in Höhe von 10%) vor als die Straßenausbaubeitragssatzung; zum anderen verkleinert sich bei Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts das Abrechnungsgebiet (die Fläche der nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke) um die - nur im Straßenausbaubeitragsrecht zu berücksichtigenden - Außenbereichsflächen mit der Folge, dass auf die erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wie das des Antragstellers, ein höherer Anteil entfällt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2014 - M 2 S 14.371 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.141,86 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, den Antragsteller als Eigentümer eines Anliegergrundstücks für die Erschließungsanlage Am O. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 44.567,45 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid vom 2. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 25. April 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheides. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag und nicht lediglich eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag erheben könne, weil es sich bei der Straße Am O. weder um eine sog. historische Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB noch um eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlage handele.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen einer historischen Straße hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der im Einzelnen begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass zwischen der Jahrhundertwende und dem Jahr 1961 entlang der Straße Am O. keine gehäufte Bebauung bestanden habe und die damals lediglich mit einer Kiesdecke versehene Straße nach den seinerzeit geltenden landesrechtlichen und örtlichen Bauvorschriften nicht als vorhandene Erschließungsanlage habe angesehen werden können (BA S. 8 bis 10).

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Straße Am O. nach 1961 bis heute noch nicht endgültig hergestellt sei, zieht die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel. Der Verweis auf erstinstanzliche Darlegungen und dort vorgelegte Anlagen genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22).

Eine Anbaustraße ist endgültig hergestellt im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden (formlos möglichen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Standard entsprechen (BVerwG, U. v. vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Den zeitlichen Schlusspunkt geben die Herstellungsmerkmale vor. Nach § 132 Nr. 4 BauGB haben die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Mit dieser Vorschrift soll der häufig auftretende Streitpunkt bereinigt werden, ob Baumaßnahmen an einer Erschließungsanlage noch zu deren erstmaliger Herstellung oder bereits zu Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen zählen. Die Gemeinde soll sich auf ein technisches Profil festlegen, das eine Anbaustraße erreicht haben muss, um in der jeweiligen Gemeinde als endgültig hergestellte Erschließungsanlage zu gelten. Hierzu sind allgemeine Merkmale zu entwickeln, die es dem Bürger ermöglichen, sich ein eigenes Urteil über die Herstellung der Straße zu bilden (BayVGH, B. v. 2.3.2007 - 6 CS 06.2983 - juris Rn. 8).

Dem ist die Antragsgegnerin mit § 7 ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 5. Juli 1978 und § 8 der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. Juli 1990 nachgekommen. Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die zum Anbau bestimmten Straßen endgültig hergestellt, wenn sie unter anderem eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau sowie eine (dem technischen Standard entsprechende) Straßenentwässerung aufweisen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt die etwa 400 m lange Straße Am O. diese Anforderungen im westlichen Bereich (auf einer Länge von knapp 200 m) bis heute noch nicht und im östlichen Teil erst seit den Baumaßnahmen im Jahr 2012. In ihrem Westteil verfügt die Straße auch aktuell nur über eine sog. Spritzdecke und damit keine Decke neuzeitlicher Bauweise im Sinn des § 8 EBS 1990. Außerdem weist sie dort keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung auf. Im überwiegenden Teil der Westhälfte der Straße sind Entwässerungseinrichtungen und eine hinreichende Zahl von Straßeneinläufen bis heute nicht vorhanden; eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers findet nicht statt, vielmehr läuft dieses in die anliegenden Grundstücke. Diese Art der Entwässerung erfüllt nicht den technischen Standard (vgl. hierzu u. a. BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9).

Die Beschwerde stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Der Vortrag, dass die Straße den „Mindestbedingungen für den Verkehr und die Anlieger schon seit Jahrzehnten, mindestens seit 1987“ genüge und dass eine erstmalige endgültige Herstellung spätestens 1987 erfolgt sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Vorausleistungsbescheides. Die hierzu in erster Instanz vorgelegte Rechnung der Firma G. vom 30. November 1987 betraf „Straßenrohbau, Wasserleitungs- und Kanalbauarbeiten“. Schon aus dem Wort „Rohbau“ ergibt sich, dass hieraus keinesfalls auf eine endgültige Herstellung der Straße im Sinn der Satzungsbestimmungen geschlossen werden kann. Das gleiche gilt für die Rechnung der R.-AG vom 27. April 1990 für „Straßenverbreiterung und Straßenrohbau“. Dass die Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen schon - vereinzelt - Gullys aufwies, erfüllt noch nicht die Anforderungen an eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, zumal das Oberflächenwasser im Westteil auch heute noch in die anliegenden Grundstücke läuft. Mit dem Bescheid vom 19. Januar 1987 war die Mutter des Antragstellers im Wege der Kostenspaltung ausschließlich zu Kosten für den Erwerb des Straßengrundes für die Straße Am O. herangezogen worden; der Vorausleistungsbescheid vom 2. Oktober 2013 enthält dementsprechend keine Grunderwerbskosten.

Die Ausführungen der Beschwerde zu den Erfordernissen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB verfehlen den rechtlichen Maßstab. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905) betrifft die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführt (§ 123 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Für derartige Anlagen sind die in § 123 Abs. 2 BauGB genannten Herstellungserfordernisse ausreichend; auch bei derartigen Anlagen muss aber beispielsweise eine ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung vorhanden sein, die verhindert, dass das anfallende Regenwasser auf anliegende Grundstücke abfließt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 18). Bei der Straße Am O. hingegen handelt es sich um eine nach § 127 Abs. 1 BauGB der Beitragspflicht unterliegende, öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungslast herstellt und die, um endgültig hergestellt zu sein und sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen, nach ständiger Rechtsprechung den von der Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinn von § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen muss (BVerwG, B. v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 2.3.2007 - 6 CS 06.2983 - juris Rn. 8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist keine Festsetzungsverjährung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i. V. m. § 169 AO) eingetreten, weil die Straße Am O. noch nicht endgültig hergestellt und damit noch keine Beitragsforderung entstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.