Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 6 ZB 17.31593

bei uns veröffentlicht am24.04.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 3 K 17.33896, 29.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. September 2017 – Au 3 K 17.33896 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „die Voraussetzungen für eine Nichtbetreibensvermutung des Asylverfahrens gem. § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AsylG dann nicht vorliegen, wenn die erforderliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG nur in deutscher Sprache erfolgt“, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, wonach in der konkreten Fallgestaltung eine Belehrung in deutscher Sprache den gesetzlichen Anforderungen genügt hat.

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt und deshalb der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Es wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er – wie hier der Kläger – einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Zur Frage, in welcher Sprache dieser Hinweis zu erfolgen hat, schweigt § 33 Abs. 4 AsylG. Einerseits ist Verfahrenssprache auch in Asylverfahren die deutsche Sprache. Andererseits bestimmt die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG entsprechend der unionsrechtlichen Verfahrensgarantie des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU, dass das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache unterrichtet, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund nimmt die ganz überwiegende Rechtsprechung zu Recht an, dass auch die spezielle Belehrung nach § 33 Abs. 4 Asyl grundsätzlich in einer Sprache zu erfolgen hat, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann (Heusch in BeckOK Ausländerrecht § 33 AsylG Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – rechtsanwaltlich vertreten ist. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden; es bedarf weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für diesen verständliche Sprache (so überzeugend etwa OVG MV, B.v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; VG Freiburg, B.v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1.13 – BVerwGE 329 Rn. 31 für eine Betreibensaufforderung; a.A. etwa VG Minden, B.v. 19.12.2017 – 10 L 1777/17.A – juris Rn. 49 ff.).

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob diese vom Kläger mit seiner Grundsatzrüge in Frage gestellte Ausnahme im Fall einer rechtsanwaltlichen Bevollmächtigung durchgreift. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine weitere tragende Erwägung gestützt. Es hat angenommen, dass der an den Bevollmächtigten des Klägers in deutscher Sprache übermittelte Hinweis auch bei ausnahmslosem Rückgriff auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU (oder § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG) ausgereicht hat, weil vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass der Kläger die Belehrung in deutscher Sprache versteht. Diese Begründung und die ihr zugrunde liegende Feststellung über die zu vermutenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers wurden mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht angegriffen. Im Übrigen überzeugt sie auch in der Sache: Eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache durfte beim Kläger erwartet werden, weil er sich im Zeitpunkt der maßgeblichen Ladung zum Anhörungstermin vom 18. Mai 2017 schon seit etwa dreieinhalb Jahren in Deutschland aufgehalten hat und zudem einer Arbeit nachgeht, also mit entsprechenden sprachlichen Anforderungen konfrontiert ist. Zudem waren dem Kläger gerade die Bedeutung des Anhörungstermins und die Rechtsfolgen einer Säumnis aus eigener Erfahrung bekannt, weil sein Asylverfahren schon einmal mit Bescheid vom 1. November 2016 wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt und dann mit Bescheid vom 22. April 2017 fortgeführt worden war. Wenn kurz darauf eine erneute Ladung an ihn versandt wird, darf vernünftigerweise angenommen werden, dass er die beigefügte Belehrung versteht, auch wenn sie in deutscher Sprache erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 4 K 8988/17) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2017 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1 Di

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. März 2017 - 1 LZ 92/17

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 As SN – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskoste
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bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 12 ZB 18.30499

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Die Kläger, ukrainische Asylbewerber

Referenzen

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 As SN – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Gründe

I.

1

Die Kläger, die nach ihren eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige sind, reisten am 26. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 1. April 2015 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. November 2016 stellte die Beklagte das Verfahren ein und versagte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, nachdem die Kläger zum Anhörungstermin am 15. November 2016 nicht erschienen waren. Das Bundesamt hatte die Ladung an den (Prozess-)Bevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zugestellt.

2

Die gegen den Bescheid am 30. November 2016 erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 – abgewiesen.

3

Das Urteil ist den Klägern am 16. Januar 2017 zugestellt worden. Am 31. Januar 2017 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zustellung an einen Bevollmächtigten und diese Zustellung mit eingeschriebenem Brief für zulässig und geeignet erachtet, die Wirkungen des § 33 AsylG auszulösen. § 33 Abs. 4 AsylG enthalte eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Zustellvorschriften verdrängend vorgehe. Die Vorschrift übe über die schlichte Dokumentation des Zustellvorganges hinaus eine Warnfunktion aus. Diese Funktion werde bei einem anderweitigen Nachweis des tatsächlichen Zugangs nicht ersetzt.

II.

4

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

5

Die Berufung kann nicht wegen der hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG –) zugelassen werden.

6

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.

7

Nach diesem Maßstab kommt dem Verfahren die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

8

ob sich aus der Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG ergibt, dass die dort vorgesehenen Hinweise an den Ausländer persönlich und gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sind, oder ob die Ladung und Hinweise auch an einen Bevollmächtigten und auch nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellt werden können,

9

ist im Umfang der Rüge des Klägers ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass an den Bevollmächtigten zugestellt werden kann und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

10

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Beklagte das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass das Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

11

Der Wortlaut der Norm enthält anders als § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG keine besondere Regelung, dass dem Ausländer selbst zuzustellen ist und wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll.

12

Auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur späteren Neufassung des § 33 AsylG ergibt sich für eine gegenüber den Zustellungsvorschriften speziellere Regelung, die eine Zustellung an der Bevollmächtigten ausschließt, nichts anderes. Darin heißt es hinsichtlich der Änderung von § 33 Abs. 4 AsylG lediglich (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, S. 7 u. 17):

13

„Absatz 4 regelt die Pflicht des Bundesamtes, den Ausländer auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 hinzuweisen.“

14

Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass Sinn und Zweck der Norm des § 33 Abs. 4 AsylG auch eine Warnfunktion ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur an den Ausländer persönlich zuzustellen ist. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass die gesetzliche Warnfunktion auch erfüllt wird. Warum diese Funktion bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger, einem Rechtsanwalt und damit auch einem Organ der Rechtspflege, nicht gewahrt ist, haben die Kläger weder dargelegt noch ist das für den Senat sonst ersichtlich. Insoweit ist es eine Obliegenheit des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten diese Hinweise auch verständlich zu machen. So reicht es aus, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher Sprache erfolgen und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache (vgl. nur VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 – 10 L 162/17, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, zit. nach juris Rn. 39, für eine mit einer Betreibensaufforderung verbundenen Ladung).

15

Nach alldem durfte die Beklagte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die bestimmt, dass die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher bestellt worden ist, die Hinweise gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Ladung zum Anhörungstermin an den Bevollmächtigten aufnehmen. Zumal sie sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG) im Falle der Zustellung an ihn zu wenden hat, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Dass sich die Behörde wegen der Mitwirkungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch an den Ausländer persönlich wenden darf, bleibt davon unberührt.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

19

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 4 K 8988/17) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Der Antrag der Antragsteller, zweier minderjähriger serbischer Staatsangehöriger, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (A 4 K 8988/17) gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2017 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Möglichkeit der Antragsteller, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht entfallen, da gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19.08.2016 - 6 L 417.16 A -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2017 - A 1 K 198/17 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris).
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich vorliegend auf die Einstellung des Asylverfahrens und ist dessen Folge. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen die im angegriffenen Bescheid des Bundesamts unter Nummer 4 getroffene Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil diese Entscheidung im vorliegenden Verfahren, in dem es den Antragstellern erkennbar allein um die Verhinderung ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht geht, von ihm nicht ausdrücklich angegriffen worden ist.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragsteller deshalb insoweit im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 AufenthG erlassen, weil es das Asylverfahren unter Nummer 1 des Bescheids als eingestellt behandelt hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gilt der Asylantrag der Antragsteller jedoch nicht als zurückgenommen und ist sein Asylverfahren infolgedessen nicht eingestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält - nicht abschließende - Fallgruppen, in denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Ausländer vermutet wird; hierzu gehört nach Nr. 1 Var. 2 der Vorschrift der Fall, dass der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass er unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher, was sich auch aus Art. 12 Abs. 1 lit a) RL 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) ergibt, deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht (VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; jew. m.w.N.). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; jew. m.w.N.).
An einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Belehrung fehlt es hier.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsteller selbst - bzw. ihre gesetzlichen Vertreter - zu irgend einem Zeitpunkt während des Asylverfahrens über die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung belehrt worden wären. Zwar finden sich in den Akten Ausfertigungen des Formulars „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“ sowohl in deutscher als auch in serbischer Sprache, die entsprechende Hinweise enthalten; keines dieser Exemplare ist jedoch von den Eltern der Antragsteller als ihren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet. Ungeachtet der Frage, ob der dort gewählte Inhalt der Belehrung den Anforderungen des § 33 AsylG genügt (dies verneinend für eine im Wortlaut identische Belehrung etwa VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 K 17.35568 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; jew. m.w.N.), lässt sich nach Aktenlage daher nicht davon ausgehen, dass die Antragsteller persönlich schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis, wie es § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, auf die Rechtsfolgen des § 33 AsylG hingewiesen worden wären.
Dem in § 33 Abs. 4 AsylG normierten Erfordernis einer Belehrung hat das Bundesamt auch nicht durch die in dem an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Ladungsschreiben vom 06.09.2017 enthaltenen Hinweise genüge getan.
10 
Dieses Schreiben enthielt - optisch hervorgehoben - folgende Hinweise: „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweist, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit muss Ihre Mandantschaft unverzüglich die Reise- und/ oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet ist, muss sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Wenn dem Bundesamt kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“
11 
Diese Hinweise im Schreiben vom 06.09.2017 sind inhaltlich voraussichtlich nicht zu beanstanden; vielmehr weisen sie auf die Rechtsfolgen von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erschöpfend hin und vermeiden die in der seinerzeit verwendeten „Belehrung für Erstantragsteller“ enthaltenen missverständlichen bzw. dem Gesetzeswortlaut nicht entsprechenden Formulierungen (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen). Auch dass die Belehrung dem Prozessbevollmächtigten gegenüber erfolgt ist, ist unschädlich, nachdem dieser sich im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter unter Vorlage einer (unbeschränkten) Vollmacht als Vertreter der Antragsteller bestellt hatte; weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass auch bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung eine Zustellung an den Asylantragsteller selbst erforderlich ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 -, juris). In dieser Situation schadet es weiter aller Voraussicht nach nicht, dass die Belehrung ausschließlich in deutscher Sprache erfolgte. Einer Übersetzung der Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in eine Sprache, deren Kenntnis bei dem Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, bedarf es in Fällen anwaltlicher Vertretung nicht, weil es in diesem Fall dem Bevollmächtigten obliegt, seine Mandantschaft von dem Anhörungstermin hinreichend zu unterrichten und sie über die Folgen eines Nichterscheinens in Kenntnis zu setzen, so dass die Hinweis- und Warnfunktion auch bei einer (nur) in deutscher Sprache erfolgten Belehrung erfüllt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 -, juris; ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 L 12/17.A -, juris).
12 
Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an der durch § 33 Abs. 4 AsylG geforderten Form der Kenntnisnahme der Belehrung durch den Bevollmächtigten der Antragsteller. Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch in Fällen, in denen die Belehrung an einen Bevollmächtigten der Asylantragsteller erfolgt, von diesem oder den Antragstellern eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG zu verlangen ist (so etwa VG Cottbus, Beschluss vom 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 16.02.2017 - 2 L 134/17.A -, juris), oder ob es im Falle der Bevollmächtigung ausreicht, dass sich aus den Akten ergibt, dass das Schreiben dem Bevollmächtigten im Sinne des § 8 VwZG tatsächlich zugegangen ist (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 L 12/17.A -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 2099/17 As HGW -, juris). Denn selbst wenn man § 8 VwZG für anwendbar und folglich den tatsächlichen Zugang für ausreichend erachten wollte, setzte eine Heilung des Zustellungsfehlers voraus, dass sowohl der Zugang des Dokuments als auch der Zeitpunkt seines Zugangs beweiskräftig feststehen (Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 8 VwZG Rn. 7; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, (10. Aufl., § 8 VwZG Rn. 4), etwa durch einen Ausdruck des bei der Deutschen Post abrufbaren Auslieferungsbelegs (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 L 12/17.A -, juris). Zweifelhaft dürfte daher bereits sein, ob allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte sich im weiteren Verfahren gegenüber dem Bundesamt auf das die Belehrung enthaltene Schreiben bezieht, die in § 33 Abs. 4 AsylG vorgesehene Empfangsbestätigung ersetzt (so VG Greifswald, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 2099/17 As HGW -, juris), da es insoweit jedenfalls am Nachweis des Zugangszeitpunkts fehlt. Jedenfalls aber vermag - insbesondere vor dem Hintergrund der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. AsylG normierten weitreichenden Folgen eines Nichterscheinens zur Anhörung und daraus folgend der besonderen Bedeutung der Belehrung - allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte nicht anwaltlich versichert hat, das betreffende Schreiben nicht erhalten zu haben, die gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung hinsichtlich der Belehrung nicht zu ersetzen (anders wohl VG Augsburg, Beschluss vom 23.02.2017 - Au 7 S 16.32815 -, juris). Vorliegend aber fehlt es nicht nur an einem Nachweis - oder auch nur konkreten positiven Anhaltspunkten - dafür, dass das Schreiben vom 06.09.2017 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller tatsächlich zugegangen ist und er folglich tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt worden ist; es gibt noch nicht einmal einen Ab-Vermerk oder anderen Hinweis darauf, dass und wann das Schreiben den Zugriffsbereich des Bundesamtes verlassen hat. Den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügt die Belehrung folglich nicht.
13 
Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, wie es sich auswirkt, dass in den Akten auch kein Vermerk über das Nichterscheinen der Antragsteller bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten ist.
14 
Das Bundesamt hat nach summarischer Prüfung das Asylverfahren folglich zu Unrecht gemäß §§ 33 Abs. 1, 2, 32 AsylG eingestellt.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.