Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Jan. 2015 - B 4 K 13.729

bei uns veröffentlicht am21.01.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6 ZB 15.585, 13.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Vorauszahlungen für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in G. a. F.

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 16.03.2009, die 1,7 km lange Ortsdurchfahrt in vier technischen Bauabschnitten zu erneuern und von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 90% der nach der erfolgten Ausschreibung errechneten Anliegerbeiträge zu erheben.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. BBB der Gemarkung Grub a. Forst. Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück Fl.-Nr. AAA an, welches direkt an der Ortsdurchfahrt liegt und ebenfalls im Eigentum des Klägers steht. Zudem liegt das Grundstück Fl.-Nr. BBB mit einer Breite von ca. 4 m an der Stichstraße (Fl.-Nr. CC) an.

Mit Bescheid vom 06.02.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück Fl.-Nr. BBB eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den ersten Bauabschnitt in Höhe von 4.681,21 EUR fest. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt C. mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2013, zur Post gegeben am 24.06.2013, überwiegend zurück, reduzierte aber die zu zahlende Vorausleistung auf einen Betrag von 4.657,24 EUR.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 06.02.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes C. vom 21.06.2013 aufzuheben.

Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen B 4 K 13.533 angelegt.

Mit Bescheid vom 30.08.2013 erhob die Beklagte für das Grundstück Fl.-Nr. BBB eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 10.176,54 EUR für die Erneuerung des zweiten Bauabschnitts der Ortsdurchfahrt.

Mit Telefax vom 30.09.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,

den Straßenausbaubeitragsbescheid (Vorauszahlung) der Beklagten vom 30.08.2013 aufzuheben.

Dieses Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen B 4 K 13.729 angelegt.

Zur Klagebegründung wird in beiden Verfahren ausgeführt, das herangezogene Grundstück Fl.-Nr. BBB liege nicht direkt an der auszubauenden Straße. Der Kläger habe das Grundstück an die Firma ... GmbH verpachtet. Der bestehende Pachtvertrag sehe vor, dass die Zufahrt zu dem Grundstück ausschließlich über den beschränkt öffentlichen Weg Fl.-Nr. CC zu erfolgen habe. Die GmbH habe auch die Befahrbarkeit über diese Zufahrtsstraße sichergestellt. Eine Zufahrt von der C.er Straße (Ortsstraße) über das vorderliegende Grundstück Fl.-Nr. AAA sei nicht möglich.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsätzen vom 29.08.2013 (im Verfahren B 4 K 13.553) und vom 14.10.2013 (im Verfahren B 4 K 13.729) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 11.11.2014 führte das Gericht einen Augenscheins- und Erörterungstermin durch. Auf die Niederschriften und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag zwischen der Firma ... KG Bauunternehmen als Verpächter und der Firma ... GmbH als Pächter vom 31.12.1991, einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 28.10.2014 über die Grundstücke Fl.-Nrn. AAA und BBB, zwei Bestätigungen über An- und Abfahrten bezüglich der Fl.-Nr. BBB über die Stichstraße seit Oktober 2014 vor. Ergänzend wurde vorgetragen, der Kläger habe nach Zustellung des Vorauszahlungsbeitragsbescheides vom 06.02.2012 am 05.03.2012 eine mündliche Vertragsergänzung des bestehenden Pachtvertrages vorgenommen. Ursprünglich habe die ... KG als Bauunternehmen bestanden, welches aus haftungsrechtlichen Gründen mit Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 31.12.1991 an die ... GmbH verpachtet worden sei. Grundstücke, Gebäude und bewegliches Anlagevermögen befänden sich im Besitzunternehmen der ... KG. Mit Vertrag vom 11.12.1995 hätten der Komplementär, der Vater, und die Kommanditistin, die Mutter des Klägers, ihre Anteile unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ab dem 01.01.1996 werde deshalb die Besitzfirma als Einzelunternehmen des Klägers weitergeführt. Die Grundstücke, für die die Beiträge erhoben würden, befänden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und seien durch den Pacht- und Überlassungsvertrag verpachtet. Der Kläger habe mit der Firma Bauunternehmen ... GmbH Folgendes vereinbart:

„1. Der Pächterin ist es nicht gestattet, das Grundstück Fl.-Nr. BBB über das Grundstück Fl.-Nr. AAA zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg Fl.-Nr. CC zu erfolgen.

2. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück Fl.-Nr. AAA...auf das Grundstück Fl.-Nr. BBB und umgekehrt nicht möglich ist.

3. Die Pächterin ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine bereits vorhandene Zufahrt über die öffentliche Straße Fl.-Nr. CC durch Auffüllung mit tragfähigem Material herzustellen.“

Diese ergänzende vertragliche Abänderung des bestehenden Pachtvertrages sei am 28.10.2014 schriftlich gefasst und durch weitere Zusatzvereinbarungen ergänzt worden. Die Firma Bauunternehmen ... nutze die neu ausgebaute Zufahrtsstraße ausschließlich für den Transport von Baumaterial, welches auf dem Grundstück Fl.-Nr. BBB gelagert werde. Seit Mitte September erfolge die Zufahrt ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.-Nr. CC). Dies werde von den Mitarbeitern der Firma schriftlich bestätigt. Die Firma Bauunternehmen ... GmbH habe auch die tatsächliche Nutzung des Grundstücks Fl.-Nr. BBB schriftlich dokumentiert. Die Befahrung und generelle Nutzung des Grundstücks erfolge ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg.

Mit Beschluss vom 23.12.2014 wurden die Verfahren B 4 K 13.533 und B 4 K 13.729 verbunden und werden nun unter dem Az. B 4 K 13.729 weitergeführt.

Für die Beklagte wird mit Schriftsatz vom 12.01.2015 ergänzend vorgetragen, der Kläger sei jedenfalls seit 1996 Geschäftsführer der Firma ... Bau GmbH. Das Grundstück Fl.-Nr. BBB stehe in seinem Alleineigentum, wie auch die Fl.-Nr. AAA. Die beim Augenscheinstermin am 11.11.2014 vorhandene örtliche Situation sei durch Lichtbilder dokumentiert. Dadurch sei deutlich, dass zwischen den Fl.-Nrn. AAA und BBB mindestens zwei befahrbare Verbindungen (eine im Freien, eine in einer Gebäudewand) vorhanden seien. Die Unterbrechung der Verbindung zwischen den beiden Grundstücken durch einen Bauzaun sei vom Kläger erst zeitnah vor dem Erörterungstermin geschaffen worden. Gehe man wegen der Stichstraße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus, so gebe es neben der grenzübergreifenden Bebauung mindestens zwei Verbindungen zwischen dem Vorderlieger- und dem Hinterliegergrundstück, die auch von Transportfahrzeugen benutzt werden könnten. Die zufahrtsartige Stichverbindung zur abgerechneten Anlage sei erst in Anspruch genommen worden, als die Beitragsveranlagung virulent geworden sei. Es bestünden bezüglich der Fl.-Nr. BBB hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. AAA erfolge. Damit unterliege es der Beitragspflicht. Zu berücksichtigen sei auch der Gesichtspunkt, dass die anderen beitragspflichtigen Anlieger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten, dass dieses Grundstück herangezogen werde. Das Grundstück werde vom Verkehr eines Bauunternehmens angefahren und nehme die abgerechnete Anlage mehr als andere Wohnanlieger in Anspruch. Jederzeit abänderbare schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Kläger mit sich selbst schließe (§ 181 BGB), seien nicht geeignet, daran etwas zu ändern.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.01. bzw. 12.01.2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts C. vom 21.06.2013 für den Ausbau des ersten Bauabschnitts und der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 30.08.2013 für den Ausbau des zweiten Bauabschnitts der Ortsdurchfahrt sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte kann für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 26.04.2004 (ABS) eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in der festgesetzten Höhe verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können Vorauszahlungen auf den Beitrag erhoben werden, wenn - wie hier - mit der Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2457 - BayVBl. 2012, 206 m. w. N.).

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt - hier die 1,7 km lange Ortsdurchfahrt - ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben (Abrechnungsgebiet).

In die Verteilung des voraussichtlichen Ausbauaufwands (hier der Bauabschnitte 1 und 2) hat der Beklagte zu Recht auch das Grundstück Fl.-Nr. BBB einbezogen, denn es erfährt als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück auch einen beitragsrelevanten Vorteil durch den Ausbau der Ortsdurchfahrt.

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus, ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße, in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH vom 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; vom 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44; vom 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Anhand der Erkenntnisse bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung und der in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich eindeutig, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück Fl.-Nr. AAA und dem Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB, die beide seit 1996 im Alleineigentum des Klägers stehen, zwei Zufahrten bzw. Durchgänge bestehen; eine Zufahrt im Freien, die auch die Durchfahrt von Lkws ermöglicht, und eine im Umfang einer Garagentoröffnung in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes zwischen beiden Grundstücken. Letztere kann problemlos mit einem Pkw oder auch mit einem Gabelstapler befahren oder durch die Beschäftigten des Bauunternehmens zu Fuß als Durchgang zu dem als Lagerfläche für Baumaterial dienenden Hinterliegergrundstück genutzt werden.

Die tatsächlich vorhandenen Zufahrten/Durchgänge erlauben, ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließt, den Schluss, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Das Grundstück Fl.-Nr. BBB wird daher zu Recht zu den Vorauszahlungen herangezogen.

Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger - sei es mündlich bereits am 05.03.2012 und/oder schriftlich durch Nachtrag zum Pachtvertrag am 28.10.2014 - als Alleineigentümer und Verpächter der Grundstücke mit sich selbst als Pächter und Alleininhaber des Bauunternehmens eine Vereinbarung getroffen hat, wonach es ihm unter Vertragsstrafe verboten ist, das Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück zu befahren und er verpflichtet ist, Absperrungen zwischen beiden Grundstücken anzubringen und den Transport von Baumaterial ausschließlich über die Stichstraße Fl.-Nr. CC vorzunehmen.

Diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung, deren Abänderung der Kläger als Verpächter und Pächter in Personalunion jederzeit vornehmen kann, ist unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO unbeachtlich.

Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. OVG NRW vom 08.01.2014 - 15 A 1179/11, in juris m. w. N.).

Die Absicht, Abgaben zu sparen, ist offenkundig das wesentliche Motiv für das nachträgliche Zufahrtsverbot im Pachtvertrag. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorhersehbaren Entstehen der Beitragspflicht und dem Vertragszusatz liegt vor. Die Stichstraße war zuvor (vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide) nicht die „eigentliche Zufahrt“ für das Lagergrundstück. Auf dem im Internet gegenwärtig zugänglichen Luftbild (https://www...de/...) ist zu sehen, dass keine befestigte Grundstückszufahrt von der Fl.-Nr. CC auf die Fl.-Nr. BBB existiert. Die Beklagtenseite trägt deshalb glaubhaft vor, dass der Kläger die Befestigung der Zufahrt erst vornehmen ließ, als die Ausbaumaßnahme der Ortsdurchfahrt in Angriff genommen wurde. Schon dies spricht im Allgemeinen für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Hinzu kommt, dass ein vernünftiger Grund für das Zufahrtsverbot über das Vorderliegergrundstück nicht ersichtlich ist. Die schmale, nicht mit einem Gehsteig versehene Stichstraße, die die Klägerseite selbst als „Schul- und Radweg“ bezeichnet, eignet sich nur bedingt für das Befahren mit Schwerlastfahrzeugen. Ein Begegnungsverkehr dürfte nicht möglich sein. Dadurch erhöht sich das Gefahrenpotenzial für Fußgänger und Radfahrer. Vernünftig wäre es daher, entweder die Zu- oder die Abfahrt mit Lastfahrzeugen zur Ortsstraße über die besser einsehbare Durchfahrt zur Fl.-Nr. AAA vorzunehmen. Das vertragliche Durchfahrtsverbot stellt sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als ausschließlich der Abgabenvermeidung dienende Rechtsgestaltung ohne sonstigen erkennbar wirtschaftlich sinnvollen Grund dar.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die einvernehmlich beendeten Parallelverfahren B 4 K 13.592 und B 4 K 13.593 berufen. Der Kläger jener Verfahren hat eine dingliche Grundstücksteilung vorgenommen. Das abgeteilte Grundstück wird nicht in einem Betriebszusammenhang mit dem verbliebenen Anliegergrundstück genutzt und ist eindeutig in Richtung seiner „eigenen“ Straße orientiert und angebunden, ohne dass ein Anhaltspunkt für eine nennenswerte Inanspruchnahme der auszubauenden Ortsdurchfahrt gegeben ist. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt deshalb nicht vor.

Somit waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2014 - 6 ZB 13.2465

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 2013 - AN 3 K 13.632 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2015 - 6 ZB 15.585

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Januar 2015 - B 4 K 13.729 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trag

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 2013 - AN 3 K 13.632 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.505,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Soweit der Zulassungsantrag das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kritisiert, fehlt es an der Darlegung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Bevollmächtigte des Klägers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht „die nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO erforderlichen Mitteilungen unterlassen“ und ohne Wissen der Klägerseite vor der mündlichen Verhandlung den Beklagtenvertreter aufgefordert habe, die vom Kläger bevollmächtigte Anwaltskanzlei wegen geschalteter Zeitungswerbeanzeigen („Ausbaubeitragssatzung der Stadt R. teilweise rechtswidrig“) bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg anzuzeigen. Zum einen gibt es für die behauptete Aufforderung zur Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer, die von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten wird, keinerlei Anhaltspunkt in den Akten; der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte „Gesprächsvermerk“ vom 12. September 2013 hat schon deshalb keine Aussagekraft, weil nicht erkennbar ist, von wem er gefertigt wurde und er keine Unterschrift aufweist. Zum anderen wird daraus nicht ersichtlich, inwiefern eine Amtspflicht des betreffenden Richters zur Mitteilung der angeführten Umstände nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 48 ZPO bestanden haben soll (vgl. BGH, U. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677/1679); denn es liegt fern, dass der vom Bevollmächtigten angeführte Sachverhalt aus Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben könnte, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die gegen den Kläger gerichtete Straßenausbaubeitragsforderung der Beklagten als berechtigt angesehen. Mit dem Zulassungsantrag werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der abgerechnete Ausbau des Gehwegs entlang des Enzianrings stellt eine beitragspflichtige Verbesserung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG dar, die dem Kläger als Eigentümer des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl. Nr. .../1 einen besonderen Vorteil bietet.

a) Ohne Erfolg bleibt die Auffassung des Klägers, dass die beklagte Stadt gar nicht zuständig sei, den Straßenausbaubeitragsbescheid zu erlassen, weil sein zum Beitrag veranlagtes Grundstück nach wie vor in der „Gemeinde“ B. liege; der Eingemeindungsvertrag zwischen dieser und der Beklagten sei nämlich unwirksam. Die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Bernlohe in die beklagte Stadt R. erfolgte zum 1. Januar 1972 nicht durch die vom Kläger angeführte Übereinkunft zwischen der Stadt R. und der ehemaligen Gemeinde Bernlohe vom 13. Oktober 1971, sondern durch einen Organisationsakt (u. a. BayVGH, B. v. 8.5.1972 - 35 IV 72 - VGH n. F. 25, 71 ff.). Nach Art. 12 GO in der durch das Erste Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 27. Juli 1971 geltenden Fassung (GVBl 1971, 248) sind Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden durch die Regierung verfügt worden. Dieser Organisationsakt hat unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung zwischen ehemaliger Gemeinde und aufnehmender Stadt nach wie vor Bestand.

b) Der Verweis des Klägers auf Nr. 3 b der Vereinbarung vom 13. Oktober 1971 begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Nach der dort getroffenen Regelung sollten u. a. der im Bereich der ehemaligen Gemeinde B. gelegene W. Weg (175 m, nicht staubfrei) und der Steilweg (155 m ausgebaut, staubfrei) als „endgültig ausgebaut gelten mit 100%iger Kostenübernahme der Gemeinde bzw. der Stadt R.“. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahinstehen, ob der abgerechnete Enzianring seinerzeit zu dem im Eingemeindungsvertrag genannten W. Weg gehörte, wie der Kläger vorträgt, oder zum Steilweg, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt. Falls Nr. 3 b der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) unwirksam sein sollte, wie der Kläger auf Seite 3 seines Zulassungsantrags vorträgt, würde dies nicht die Gesamtnichtigkeit des - zahlreiche weitere Regelungen enthaltenden - Vertragswerks und, wie oben ausgeführt, schon gar nicht die Unwirksamkeit der Eingemeindung nach sich ziehen.

Auf Seite 5 des Zulassungsantrags wendet der Kläger ein, dass nach Auslegung von Nr. 3 b des Eingemeindungsvertrages „sämtliche weitere Ausbaumaßnahmen von der Stadt R. zu übernehmen“ seien. Dieser Einwand, der wohl auf eine Kostentragungspflicht der beklagten Stadt für sämtliche weiteren Ausbaumaßnahmen zielt, steht im Widerspruch zur vorher auf Seite 3 behaupteten Unwirksamkeit dieser Regelung und geht schon deshalb fehl, weil sich aus derartigen Eingliederungsvereinbarungen zweier kommunaler Gebietskörperschaften keine subjektiven Rechtsansprüche einzelner Gemeindebürger ableiten lassen (BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 4 CS 08.2989 - juris Rn. 12).

c) Das zum Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Ortsstraße Enzianring herangezogene Grundstück Fl. Nr. .../1 gehört zur Gruppe der sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke, weil seine rückwärtige Seite an die weitere Ortsstraße Edelweißstraße angrenzt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212; B. v. 8.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23). Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213, B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat bei seinem Augenschein festgestellt, dass vom Enzianring über eine Gartentür zunächst das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück Fl. Nr. .../21 (für das die Klage zurückgenommen wurde) und sodann über Treppen und Wege das im Streit stehende Hinterliegergrundstück Fl. Nr. .../1 ohne weiteres erreichbar ist. Das ergibt sich auch aus den in den Akten befindlichen Fotos. Der Zulassungsantrag zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel. Aufgrund des tatsächlich angelegten Zugangs von der abgerechneten Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung auch des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks des Klägers gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/214).

3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.