Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.5316 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 55.548,48 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind, nicht vor.

1. Soweit der Kläger vorträgt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - ab, in dem es die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzungsverfügung eines Beschäftigten der Deutschen Telekom AG aufgezeigt hat, wird die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Der Verweis auf bestimmte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und das Zitieren ganzer Passagen hieraus genügt nicht. Unabhängig davon, ob es sich bei den aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Sätzen um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt, hat das Verwaltungsgericht diesen in seiner Begründung jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt. Vielmehr macht der Kläger hierzu lediglich geltend, dass weder die Gutachterin noch die Beklagte oder das Verwaltungsgericht in irgendeiner Weise ermittelt hätten, welche Tätigkeiten bei der Telekom als gleichwertig mit dem vom Kläger bisher besetzten Funktionsbereich eines Postoberamtsrats der früheren Bundespost erachtet werden könnten und ob der Kläger diese Tätigkeiten noch erbringen könnte. Der Sache nach zielt diese Argumentation auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten und ist schon deshalb als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die geltend gemachte Divergenz unerheblich.

Auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - ist nicht ersichtlich. Erneut legt der Kläger nicht dar, welcher abstrakte Rechtssatz im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist und welcher im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift dazu in Widerspruch steht. Der Kläger rügt vielmehr lediglich, dass die Gutachten von Frau Dr. E. den vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen für die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten nicht genügen würden. Damit ist aber erneut keine Divergenz in einem abstrakten Rechtssatz im oben genannten Sinne dargetan. Mit solchen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und/oder die Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 die Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder Bewährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. zum Inhalt hat, so dass sie sich nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, die für die streitbefangene Zurruhesetzungsverfügung maßgeblich ist (§ 44 Abs. 1 BBG).

Eine Abweichung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils von den vom Kläger genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2014 - 6 CS 14.624 - bzw. vom 2. Juli 2015 - 14 CE 15.971 - ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, da erneut kein der Divergenz fähiger Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte.

Soweit der Kläger sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht, handelt es sich schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 12).

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da damit weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Im Rahmen seiner Ausführungen zur behaupteten Divergenz rügt der Kläger zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Sachverständigengutachten von Frau Dr. E. zu Unrecht für ausreichend gehalten, um die Entscheidung des Dienstherrn zu tragen, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Mit dieser Rüge wendet er sich sinngemäß gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2014 - 14 ZB 13.661 - juris Rn. 8 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 88 m. w. N.). Grundlage für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit ist ein nach einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG erstelltes Gutachten, das sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten enthalten muss, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, U.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris; BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 9).

In Anwendung dieses Maßstabes ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die bis auf ein Schreibversehen widerspruchsfreien Gutachten der als Gutachterin zugelassenen Frau Dr. E. diesen Anforderungen genügen und die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 rechtfertigen, da ein Restleistungsvermögen und damit die Möglichkeit, den Kläger auf einem leidensgerechten konkreten Dienstposten weiter zu verwenden, in absehbarer Zeit zu verneinen ist. Dies ergebe sich aus den gutachtlichen Aussagen, die zu beklagenden Funktionsbehinderungen des Klägers hätten ihren Sitz jedenfalls im Wesentlichen in seinen mentalen und sensorischen (deutliche psychomotorische Verlangsamung) sowie organischen (Artikulation undeutlich) Fähigkeiten und erfassten damit seine Fähigkeit, sein von Geistesarbeit und Kommunikation geprägtes Amt weiter auszuüben. Das ist nicht zu beanstanden. Aus den Aufzeichnungen der Ärztin über die durchgeführten Untersuchungen, die Teil des Gutachtens sind, ergibt sich, dass der Kläger trotz monatelanger, mehrmals wöchentlicher Physio- und Ergotherapie noch immer morgens und abends Hilfe beim Waschen und Anziehen benötigt (Pflegedienst oder Ehefrau), weiterhin psychomotorisch deutlich verlangsamt und die Artikulation immer noch undeutlich ist. Angesichts der zum letzten Begutachtungszeitpunkt (18.10.2013) schon seit über anderthalb Jahren bestehenden Einschränkungen nach dem Schlaganfall und des beschriebenen schlechten Fortschritts bei der Behandlung ist die Annahme nicht sachwidrig, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Wenn der Kläger einwendet, er verfüge sehr wohl über ein Restleistungsvermögen, zwar seien seine körperlichen Beeinträchtigungen erheblich, diese stellten aber keinen Hinderungsgrund für seine bisherige Tätigkeit auf einem Heimarbeitsplatz dar, setzt er in unzulässiger Weise seine laienhafte Beurteilung an die Stelle der Gutachterin. Soweit der Kläger hier auf das Gutachten der Praxis Dr. M. F./U. F. vom 29. Juli 2013 verweist, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger übersieht insoweit, dass Herr Dr. F. darin nicht die Dienstfähigkeit des Klägers i. S.v. § 44 BBG zu beurteilen hatte, sondern lediglich die Fahrtauglichkeit des Klägers nach Ablauf von einem Jahr nach seinem Schlaganfall überprüfen sollte. Seine Feststellung enthält lediglich die Einschätzung, er halte den Kläger „unter der Voraussetzung, dass auch eine Fahrprobe beim TÜV oder der Dekra erfolgreich abgeschlossen werde“, nach den Kriterien der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahrereignung des Bundesverkehrsministeriums vom Februar 2000 wieder für in der Lage, einen umgerüsteten Pkw selbstständig zu führen (wobei zu bemerken ist, dass der Kläger die anschließende TÜV Fahrprüfung nicht bestanden hatte). Hierdurch ist die begründete Prognose der Dienstunfähigkeit durch Frau Dr. E., d. h. also die Antwort auf die Frage, ob der Kläger noch den Anforderungen genügen kann, die das Amt an ihn stellt, nicht zu erschüttern. Wenn Frau Dr. E. aufgrund ihrer nachfolgenden erneuten Prüfung zu der Feststellung gelangt, die in den vorangegangenen Begutachtungen beschriebenen Leistungsminderungen (keine Gebrauchsfähigkeit beider Hände, selbstständiges Gehen nur über kurze Distanz auf ebener Fläche mit einer Gehhilfe, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen, verwaschene und mühselige Sprache, deutliche psychomotorische Verlangsamung) bestünden fort und mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes könne auch in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden, bedeutet das schon deshalb keinen Widerspruch zu der Einschätzung des Neurologen Dr. F., weil dieser sich hierzu nicht geäußert hat.

Im Übrigen hat der Kläger die von Frau Dr. E. erhobenen Funktionsstörungen bis heute nicht substantiiert bestritten. Der Kläger beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass nicht bekannt sei, ob die Gutachterin die erforderlichen Kenntnisse besitze, die für die Beurteilung eines Schlaganfallpatienten und dessen mögliche Rekonvaleszenz maßgeblich seien. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der Frau Dr. E. zur Telekom AG stehe, die Besorgnis der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen sei.

Dieser, über vage Vermutungen und Bestreiten mit Nichtwissen nicht hinausgehende Vortrag ist indes nicht geeignet, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachterin zu geben. Denn es entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG und damit dem gesetzgeberischen Willen, dass die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht nur einem Amtsarzt, sondern auch einem Arzt, der als Gutachter zugelassen worden ist, übertragen werden kann. Durch diese generalisierende Regelung hat es der Gesetzgeber ausdrücklich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (bzw. dem Vorstand) überlassen, auch angestellte oder verbeamtete (Vertrauens-)Ärzte durch Aufnahme in eine Gutachterliste mit Begutachtungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 54). Konkrete Fakten, an denen das vom Kläger geäußerte Unbehagen konkret hinsichtlich der Person von Frau Dr. E. festgemacht und erhärtet werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Inwiefern aus der äußeren Gestaltung des „Formblattgutachtens (Entscheidung durch Anklicken im Computer)“ - gemeint kann hiermit nur die Anlage 2 zum Gutachten sein - zu entnehmen sein soll, dass dem Gutachter die Entscheidungsverantwortung übertragen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die ausgefüllte Anlage 2 zum Gutachten enthält vielmehr lediglich die aus medizinischer Sicht aus den Befunden abzuleitenden Schlussfolgerungen der Gutachterin in Form einer Matrix, die die Beschreibung der Leistungsminderung in Anlage 1 des Gutachtens (gutachtliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand) nochmals anschaulich umsetzt.

3. Auch der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2015 wurde ein Beweisantrag nicht gestellt; schriftsätzlich angekündigte Beweisanregungen genügen nicht. Das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Verlangen, dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu dem Zweck einzuräumen, die Begutachtung von Frau Dr. E. zu widerlegen, stellt ebenfalls keinen förmlichen Beweisantrag i. S.v. § 86 Abs. 2 VwGO dar. Solche sind nur Anträge, die für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (Kopp/Schenke, VwGO a. a. O. § 86 Rn. 18a).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging auch ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Gericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 -14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Nachdem hier ein Gutachten vorlag, welches das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel unter Anwendung dieser Maßstäbe nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges ist vom Kläger nicht (hinreichend) dargelegt worden.

Wie unter Nr. 2. bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der von Frau Dr. E. erstellten Gutachten nicht aufgezeigt. Zwar ist es richtig, dass Frau Dr. E. in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2013 unter Punkt 4a angekreuzt hatte, ein vollschichtiger Einsatz des Klägers sei möglich, obwohl sie zuvor festgestellt hatte, dass die bereits in den bisher erstellten Gutachten beschriebenen, ein Restleistungsvermögen ausschließenden Leistungsminderungen weiterhin fortbestünden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht diesen Widerspruch im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise als offenbares Versehen der Ärztin in einem ansonsten widerspruchsfreien Gefüge ärztlicher Aussagen angesehen und ihm daher keine Bedeutung beigemessen.

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 - 5 B 63.00 m. w. N.). Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger vorliegend nicht aufgeworfen. Er trägt dazu lediglich vor, die Anforderungen an die Gutachten, die für die Zwangspensionierung von Beamten eingeholt werden müssten, seien zu präzisieren. Wie detailliert eine (amts-) ärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann jedoch nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, B.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 6 ZB 16.679 - Rn. 9).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 31 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Am

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Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 21 K 13.5316

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Mai 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte: Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten der Deutschen Telekom AG in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Bestellung einer Vertragsärztin zur amtlichen Gutachterin; gesundheitliche Unmöglichkeit einer Weiterverwendung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Deutsche Telekom AG, Personalmanagement Telekom, Rechtsservice Dienstrecht ...

- Beklagte -

Wegen Ruhestandsversetzung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2015 am 8. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger stand, bevor er mit Ablauf des ... August 2013 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, als Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A13vz) im Dienst der Beklagten. Er war zuletzt zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitarbeiter Projektmanagement bei der ... GmbH am Dienstort ... beurlaubt gewesen.

Nachdem sich bei ihm ab dem Jahr 2010 Krankenfehlzeiten umfangreicheren Ausmaßes ergeben hatten und er seit dem 28. Juli 2012 ununterbrochen krankgeschrieben war, veranlasste die Beklagte seine betriebsmedizinische Untersuchung auf dauernde Dienstunfähigkeit. Die für dienstrechtliche Begutachtungen zuständige Fachärztin für Allgemeinmedizin Sozialmedizin des von der Beklagten insoweit eingeschalteten Vertragsunternehmens, der ... GmbH, Dr. E. gelangte daraufhin in einer gutachtlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand vom ... Januar 2013 aufgrund ambulanter Untersuchung vom ... Dezember 2012 sowie Befunden des Krankenhauses F. und verschiedener Abteilungen des Universitätsklinikums ... ... ... in ... zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger in mannigfacher Hinsicht Leistungsminderungen und teilweise eine völlige Aufhebung des Leistungsvermögens bestünden. Auf die diesbezüglichen Detailaussagen zum Leistungsbild in Anlage 2 zu diesem Gutachten (Blatt ... d. A.) wird Bezug genommen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Kläger könne keine stehenden oder gehenden und auch keine Tätigkeiten ausüben, welche die Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten. Das selbstständige Gehen funktioniere nur auf ebener Fläche ohne Stolperstellen und nur über kurze Distanzen von unter 50 m. Fahrtüchtigkeit sei derzeit nicht gegeben. Direkte oder telefonische Kundenkontakte kämen nicht in Frage. Es bestünden Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die stationäre Therapie und Rehabilitation, der sich der Kläger ursprünglich unterzogen habe, sei aufgrund mangelnder Mitarbeit vorzeitig abgebrochen worden und werde derzeit ambulant fortgesetzt. Mit einer deutlichen Änderung des Gesundheitszustandes könne in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden. Alle Aussagen gälten sowohl für voll-, halb- als auch unterhalbschichtige Tätigkeiten.

Zu der Absicht angehört, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, teilte der Kläger unter dem ... Januar 2013 mit, er fühle sich nicht dienstunfähig. Da er sich derzeit im Besitz eines unbefristeten Telearbeitsvertrags befinde, werde er den Anforderungen seines Dienstes gerecht. Das Ergebnis der bisherigen Begutachtung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Abschließend beantragte er die Beteiligung des Betriebsrats.

Dieser erhob mit Schreiben vom ... Februar 2013 gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung Einwände, welche die Beklagte nach Einholung einer weiteren sozialmedizinischen Aussage der o.g. Ärztin mit Schreiben vom ... August 2013 zurückwies, woraufhin das Beteiligungsverfahren mangels Anrufung des Arbeitsdirektors seine Erledigung fand. In der ärztlichen Stellungnahme vom ... August 2013 war ausgeführt worden, die Begutachtung stütze sich nunmehr zusätzlich auf eine weitere ambulante Untersuchung vom ... April 2013, ein internistisches Attest vom ... Februar 2013 und eine Befragung der Vorgesetzten des Klägers, der im Übrigen trotz Aufforderung weitere aktuelle Befunde nicht vorgelegt habe. Die am ... Januar 2013 beschriebenen Leistungsminderungen bestünden unverändert fort. Auf die Detailaussagen hierzu wird Bezug genommen (Blatt ... d. A.). Zudem sei die Artikulation weiterhin undeutlich, der Kläger sei psychomotorisch deutlich verlangsamt. Er befinde sich weiterhin in regelmäßiger ambulanter Therapie, diese habe jedoch keine weiteren Fortschritte gebracht. Mit einer deutlichen Änderung des Gesundheitszustandes könne in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden, da seit dem Ursprungsgeschehen bereits über ein Jahr vergangen sei. Alle Aussagen gälten sowohl für voll-, halb-, als auch für unterhalbschichtige Tätigkeiten.

Nach Beteiligung der übrigen zuständigen Stellen versetzte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom ... August 2013 unter Berufung auf die Ausführungen der begutachtenden Ärztin vom ... Januar und ... August 2013 gemäß § 47 Abs. 2 bis 4 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe dieses Bescheids in den vorzeitigen Ruhestand.

Hiergegen legte der Kläger am ... September 2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er nichts vortrug.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom ... September 2013 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... August 2013 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom... Oktober 2013 zurück. Grundlage dafür war eine weitere ärztliche Beurteilung der bereits bisher begutachtenden Ärztin vom ... Oktober 2013 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tag und Vorlage eines neuen Befundberichts des behandelnden Facharztes für Neurologie vom ... Juli 2013. Darin wurde ausgeführt, die am ... Januar und ... August 2013 beschriebenen Leistungsminderungen bestünden unverändert fort. Die Möglichkeit, den Kläger vollschichtig einzusetzen, wurde ausdrücklich bejaht. Abschließend wurde festgestellt, es sei weiterhin keine deutliche Änderung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen. Hiermit könne auch in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden. Eine Reaktivierungsprüfung nach Ablauf von 24 Monaten wurde empfohlen.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. November 2013 durch seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die begutachtende Ärztin Dr. E. erfülle nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BBG. Sie verfüge über keine Zulassung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die B.A.D Gesundheitstechnik und Sicherheitsvorsorge GmbH, bei der die Ärztin beschäftigt sei, sei eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Damit fehle der Ärztin die erforderliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit gegenüber der Beklagten und diene ausschließlich deren Interessen. Tatsächlich sei der Kläger nach dem von ihm am ... März 2012 erlittenen Schlaganfall zwar körperlich behindert, aber in einer sitzenden Tätigkeit vollschichtig einsetzbar, wie von der begutachtenden Ärztin in ihrem Gutachten vom ... Oktober 2013 auch ausdrücklich bestätigt werde. Indessen fehle es vollständig an der demnach erforderlichen Aussage zu der offensichtlich noch bestehenden begrenzten Dienstfähigkeit. Außerdem fehle eine Aussage zu einer anderweitigen Einsetzbarkeit des Klägers bei anderen Tochtergesellschaften der Beklagten. Dies komme vorliegend ernsthaft in Betracht, weil sich die psychomotorischen Fähigkeiten des Klägers durch dessen ständige therapeutische Behandlung seit seinem Schlaganfall deutlich verbessert hätten. In Konsequenz der widersprüchlichen und unzureichenden Aussagen des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... Oktober 2013 habe es die Beklagte zugleich unterlassen, ihrer Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG nachzukommen. Es sei nicht geprüft worden, ob der Kläger an anderer Stelle einsetzbar wäre, zum Beispiel im Bereich der Buchhaltung, der Statistik oder der Systemanalyse, wo es weniger auf eine besonders schnelle, sondern eher auf eine gründliche Arbeitsweise ankomme. Dies sei dem Kläger auch deshalb besonders wichtig, weil sich die bisherigen Aussagen über sein Leistungsvermögen für seinen Genesungsprozess demotivierend ausgewirkt hätten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, Dr. E. sei gemäß vorgelegter Liste der Ärzte mit Gutachterfunktion (Stand: 24. Juni 2013) als Ärztin der B.A.D GmbH vom Vorstand der Beklagten, mithin gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG von der obersten Dienstbehörde, als Gutachterin im Sinne des § 48 Abs. 1 BBG beauftragt. Die nach dieser Vorschrift bestellten Ärzte seien gerade deshalb als Gutachter in dienstrechtlichen Angelegenheiten tätig, weil ihnen die einzelnen Betriebsdienststellen der Beklagten und der Tochterunternehmen bekannt und sie und mit den dort herrschenden Gegebenheiten vertraut seien. Die B.A.D GmbH sei ein bundesweit tätiges, unabhängiges und überbetriebliches Dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 19 ArbSiG und nicht, wie von dem Kläger behauptet, ein Tochterunternehmen der Beklagten. Die als Gutachter eingesetzten Ärzte seien ausschließlich der Berufsordnung der Ärzte verpflichtet, in ihrem ärztlichen Handeln weisungsfrei und somit unabhängig.

Dr. E. habe auf Nachfrage zum Verständnis ihres Gutachtens vom ... Oktober 2013 angegeben, die Bejahung der Frage, ob es möglich sei, den Kläger vollschichtig einzusetzen, beziehe sich lediglich auf seine bisherige vollschichtige Wochenarbeitszeit. Tatsächlich sei dem Kläger ein vollschichtiger Einsatz nicht möglich. Somit könne von keiner Verbesserung der Situation durch einen halb- oder unterhalbschichtigen Einsatz ausgegangen werden. Etwas anderes sei mit den sonstigen Ausführungen des Gutachtens, wonach die in dem Gutachten vom ... Januar und ... August 2013 beschriebenen Leistungsminderungen weiterhin fortbestünden, auch nicht zu vereinbaren. Ein Restleistungsvermögen, welches die Beklagte nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG zur Suche einer anderweitigen Verwendung für den Kläger hätte verpflichten können, sei verneint worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom ... August 2013, mit dem die Beklagte den Kläger mit Ablauf des ... August 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist u. a. ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich dabei danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013, nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist (BVerwG vom 27.11.2008 - 2 B 32.08 - juris; vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 = DVBl 1998, 201 = DÖV 1998, 208 = Schütz BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 24 = IÖD 1998, 98 = ZBR 1998, 176 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 = DÖD 1998, 208 = NVwZ-RR 1998, 572). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (BVerwG vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 = IÖD 2005, 57 = NVwZ 2005, 458 = DokBer 2005, 122 = ZTR 2005, 384 = Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 13 = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2). Die Entscheidung, welcher Behörde das einem Beamten übertragene abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet ist, liegt dabei im Organisationsermessen des Dienstherrn (BVerwG, ebenda).

Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift sind vorliegend gegeben. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Äußerungen der als amtliche Gutachterin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG zugelassenen Ärztin der B.A.D GmbH Dr. E. vom ... Januar, ... August und ... Oktober 2013, auf die Bezug genommen werden kann. Sollten diese bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Äußerungen etwa noch zu wenig anschaulich und plausibel gewesen sein, um sich das Leistungsvermögen des Klägers in Bezug auf die dahinterstehende Krankheitsursache zu vergegenwärtigen, so hat dieser selbst in seiner Klagebegründung für die nötige Aufklärung gesorgt, indem er vortrug, er befinde sich im Zustand nach einem von ihm am ... März 2012 erlittenen Schlaganfall.

Die Begutachtung entspricht im konkreten Einzelfall, auf dessen Eigenheiten es bei dieser Frage stets ankommt (BVerwG vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 - juris), den zu stellenden Anforderungen. Danach muss ein im Zwangspensionierungsverfahren verwendetes amtliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (zu allem: BVerwG vom 20.01.2011, a. a. O.).

Die amtlichen Gutachten genügen im vorliegenden Fall den an sie zu stellenden Anforderungen, wohingegen vonseiten des Klägers nicht einmal ansatzweise, etwa durch ein qualifiziertes Bestreiten der oben aufgeführten Funktionsstörungen in einem ärztlichen Attest, Zweifel an den gutachtlichen Feststellungen aufgeworfen wurden.

Eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren war nicht erforderlich. Sie ist nur dann veranlasst, wenn sie sich dem Gericht im Sinne der zu § 86 Abs. 1 VwGO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aufdrängt. Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens, mit der der Kläger aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets rechnen musste, stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.). Das ist hier nicht gegeben. Durch das unsubstantiierte, noch dazu auf die hier schon dem Sachzusammenhang nach nicht anwendbare Vorschrift des § 109 SGG gestützte Verlangen, dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu dem Zweck einzuräumen, die Begutachtung von Dr. E. zu widerlegen, sind jedenfalls keine Zweifel an der (alleinigen) Verwertbarkeit der amtlichen Gutachten als Urkundenbeweis aufgeworfen worden.

1.2 Entgegen der Darstellung des für die Beurteilung einer derartigen Frage als Rechtskundiger nicht fachkompetenten Prozessbevollmächtigten bestehen auch keine Zweifel an der rechtlichen und fachlichen Kompetenz von Dr. E. zur Vornahme der sozialmedizinischen Untersuchung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die zuständige Behörde in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Oberste Dienstbehörde in diesem Sinne ist der nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmende Vorstand der Beklagten. Diese hat dazu in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Einzelrichters im Verfahren M 21 K 10.3519 (vgl. Urteil vom 05.11.2010, aufgehoben durch BayVGH vom 25.01.2013 - 6 B 12.2062 - juris) ausführen lassen, die im vorliegenden Fall als Gutachterin tätig gewordene Ärztin Dr. E. sei ursprünglich Angestellte der Beklagten gewesen, weshalb sie auch mit den betrieblichen Verhältnissen der Dienststellen der Beklagten in ihrem Zuständigkeitsbereich seit langem vertraut sei. Sie sei zusammen mit dem übrigen medizinischen Personal der Beklagten vor Jahren von der B.A.D GmbH übernommen worden. Hierbei handle es sich um kein Tochterunternehmen der Beklagten, sondern um ein unabhängiges überregionales Dienstleistungsunternehmen, das für zahlreiche andere Auftraggeber vergleichbare medizinische Dienstleistungen erbringe. Zwischen dem Vorstand der Beklagten und der B.A.D GmbH bestehe ein Dienstleistungsvertrag, der u. a. die Durchführung sozialmedizinischer Untersuchungen und die Vornahme ärztlicher Begutachtungen in dienstrechtlichen Fragen zum Inhalt habe. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass Dr. E. vorliegend als ordnungsgemäß zugelassene Gutachterin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BBG tätig geworden ist.

Auch die Rechtsstellung von Dr. E. als Vertragsärztin steht ihrer Tätigkeit als amtliche Gutachterin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BBG nicht entgegen. Bei ihr kann aufgrund der durch ihre frühere Tätigkeit als bei der Beklagten angestellte Betriebsärztin von dem zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlichen speziellen Sachverstand ausgegangen werden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Hierfür kommt es weniger auf die rechtliche Stellung und Funktion des Arztes, sondern maßgeblich auf die im Vergleich zu Privatärzten regelmäßig gegebenen besseren Kenntnisse der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie der größeren Erfahrung bei der Beurteilung von Fragen der Dienstfähigkeit an (BVerwG vom 11.04.2000 - 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12, m. w. N.). Diese Voraussetzungen können deshalb auch bei einer auf der Grundlage eines Gutachtensvertrags ausgeübten Tätigkeit gegeben sein (vgl. BVerwG vom 15.04.1994 - 1 DB 26.93 - juris, zum insoweit ähnlichen Fall eines niedergelassenen, nebenamtlich tätigen ehemaligen Postarztes). Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, die Kompetenz der begutachtenden Ärztin etwa deshalb in Frage zu stellen, weil sie nicht dieselbe Rechtsstellung besitzt wie ein früher im Dienst der Deutschen Bundespost stehender, zur Begutachtung dienstrechtlicher Sachverhalte zuständiger Postarzt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 11.04.2000 - 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12, m. w. N.) ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich ist, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (BVerwG vom 11.04.2000, a. a. O.).

1.3 Den Aussagen der amtlichen Gutachten ist von dem Kläger auch sonst nichts Wesentliches entgegengesetzt worden. Das Fortschreibungsgutachten vom ... Oktober 2013 erbringt nach der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO), welcher es unterliegt, trotz seinen Wortlauts keinen Beweis für die Tatsache, dass es möglich ist, den Kläger vollschichtig einzusetzen. Eine diesbezügliche Schlussfolgerung wird von den übrigen Aussagen auch im Kontext mit früheren gutachtlichen Äußerungen zum selben Sachverhalt nicht getragen. Die Aussage stellt sich als nicht nachvollziehbarer Fremdkörper und offenbarer Schreibfehler in einem ansonsten widerspruchsfreien Gefüge verschiedener zueinander passender ärztlicher Aussagen dar. Ihr kommt daher kein Beweiswert zu. Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ärztin nicht einfach zugeben konnte, sich an dieser Stelle verschrieben zu haben, und stattdessen eine wenig überzeugende Erklärung zum Hintergrund ihrer Aussage abgegeben hat. Das ändert jedoch letztlich nichts daran, dass, wie sie zuletzt noch einmal bestätigt hat, dem Kläger ein vollschichtiger Einsatz nicht möglich ist.

1.4 Damit scheidet aber in der Tat ein bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt feststellbares Restleistungsvermögen, welches die Beklagte nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG zur Suche einer anderweitigen Verwendung für den Kläger verpflichten könnte, aus. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschriften. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Im Gegensatz zu der als bloße Sollvorschrift ausgestalteten Vorläuferregelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung enthält § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nunmehr die gesetzliche Verpflichtung, von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Damit erhält der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ eine größere rechtliche Verbindlichkeit (Bundestags-Drucks. 16/7076, S. 111).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen dienstunfähigen Beamten. Die Suche nach einer § 44 Abs. 3 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind; eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ist nicht zulässig. Allerdings begründet § 44 Abs. 3 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen. Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (zu allem: BVerwG vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 - ZTR 2009, 555). Da nach § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit der Beamten der Beklagten als Dienst gilt, sind die vorstehenden Grundsätze grundsätzlich auch auf die Konzernstruktur der Beklagten jedenfalls insoweit anzuwenden, als diese bestimmenden Einfluss auf ihre Konzerntochtergesellschaften besitzt, also etwa auch in personellen Angelegenheiten durchregieren kann, wovon das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgeht.

Im vorliegenden Fall hat zum einen die begutachtende Ärztin, ausgehend von den Anforderungen, die das abstrakt-funktionelle Amt eines - im Wesentlichen geistig arbeitenden - Fernmeldeoberamtsrates stellt, ein Restleistungsvermögen sowie die Möglichkeit, den Kläger auf einem leidensgerechten konkreten Dienstposten weiterzuverwenden, verneint. Da nach den gutachtlichen Aussagen vom ... Januar, ... August und ... Oktober 2013 die zu beklagenden Funktionsbehinderungen des Klägers ihren Sitz jedenfalls im Wesentlichen in seinen mentalen und sensorischen (deutliche psychomotorische Verlangsamung) sowie organischen (Artikulation undeutlich) Fähigkeiten haben und damit seine Fähigkeit, sein von Geistesarbeit und Kommunikation geprägtes Amt auszuüben, insgesamt erfassen, erscheint es deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger in Betrieben der Beklagten weder für körperliche noch für geistige Tätigkeiten einsetzbar ist. Da keine Verpflichtung des Dienstherrn besteht, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, kann der Kläger auch nicht fordern, dass eine sonst nicht vorgesehene Telearbeitsregelung, mag sie auch vorübergehend gefälligkeitshalber bewilligt worden sein, als Dauerlösung für einen eigentlich dienstunfähigen Beamten eingerichtet wird. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG faktisch nicht besteht.

2. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 55.548,48 € festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php; siehe auch BVerwG vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 - NVwZ-RR 2009, 823 = ZBR 2010, 41 = BayVBl 2009, 763 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 9).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2014 - AN 11 S 14.109 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 17.682,06 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand als Beamter des mittleren technischen Dienstes (Technischer Fernmeldehauptsekretär der Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und war bei der Deutschen ... AG (...) beschäftigt.

Mit Bescheid vom 18. November 2013 versetzte die DTAG den Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in den Ruhestand.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Dezember 2013 hat die DTAG die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhestandsversetzung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Es muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20, 21; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist seit dem 24. August 2012 dienstunfähig erkrankt. Auch die Vorjahre seit 2009 waren durch häufige krankheitsbedingte Abwesenheiten geprägt. In den Jahren 2011 und 2012 erfolgten mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen, die wegen Erkrankungen des Antragstellers abgebrochen werden mussten. Eine im Februar 2013 begonnene Wiedereingliederung wurde dreimal aufgrund erneuter Erkrankungen des Antragstellers unterbrochen und schließlich vom Dienstherrn als gescheitert angesehen.

Der Ruhestandsversetzung vom 18. November 2013 liegt die gutachtliche Stellungnahme des von der DTAG beauftragten Herrn Dr. med. B. vom 18. Oktober 2013 zum Gesundheitszustand des Antragstellers zugrunde. Der Gutachter kommt darin nach insgesamt vier eigenen Begutachtungen im Laufe des Jahres 2013 und unter Auswertung von Berichten und Arztbriefen verschiedener Kliniken sowie ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keinerlei Leistungsvermögen vorhanden und die allgemeine psychische Belastbarkeit in hohem Maße eingeschränkt sei. Es bestehe auch keine Teildienstfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit, auch nicht unterhalbschichtig. Es bestehe weiterhin ein sehr labiles Gleichgewicht mit depressiven Schüben bei geringsten Belastungen und auf längere Sicht, d. h. für die Dauer von mindestens 12 Monaten, keinerlei Leistungsfähigkeit, auch nicht in geringem zeitlichen Umfang unter der Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Beamten. Eine Reaktivierungsprüfung werde nach Ablauf von 24 Monaten empfohlen.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde gegen seine Ruhestandsversetzung und ihre sofortige Vollziehbarkeit erhobenen Einwendungen können angesichts der deutlichen und nach Aktenlage auch nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters nicht überzeugen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung und der zuständige Betriebsrat wurden ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht für dienstunfähig auf Dauer hält und nach seiner Überzeugung eine Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz allenfalls mit leichten Einschränkungen möglich sei, erschüttert die Aussagekraft des von der DTAG beauftragten Gutachtens ebenso wenig wie die ärztlichen Atteste seiner Hausärztin Dr. med. G., wonach der Antragsteller wahrscheinlich innerhalb der nächsten 6 Monate wieder arbeitsfähig werde und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die zuständige Behörde in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt übertragen oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist. Der Gesetzgeber hat damit diesen Ärzten aufgrund des dort vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten besonderes Gewicht beigemessen. Den von der DTAG beauftragten Gutachtern kann grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der auch auf der Kenntnis der Belange des Dienstherrn beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Beamten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Diesen Gutachten kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 9; B.v. 5.4.2011 - 6 ZB 10.3159 - juris Rn. 7).

Da nach dem Gutachten des von der DTAG beauftragten Gutachters Dr. med. B. vom 18. Oktober 2013 beim Antragsteller für die Dauer von mindestens 12 Monaten von keinerlei Leistungsfähigkeit auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verpflichtet, dem Antragsteller erneut eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu ermöglichen. Dies ist ihr im Gegenteil schon aus Fürsorgegründen (vgl. § 78 BBG) verwehrt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (BA S. 17/18).

Aufgrund des eindeutigen ärztlichen Gutachtens und des darin zum Ausdruck kommenden vollkommen fehlenden Leistungsvermögens des Antragstellers kann die Anordnung des Sofortvollzugs der Zurruhesetzung rechtlich nicht beanstandet werden. Die Fürsorgepflicht verbietet es dem Dienstherrn, einen Beamten, der nach den Feststellungen eines vom Dienstherrn beauftragten ärztlichen Gutachtens keinerlei Leistungsvermögen mehr aufweist, im Arbeitsalltag zu beschäftigen und ihn damit der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen. Im Übrigen müsste die DTAG den Antragsteller ohne Anordnung des Sofortvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens besolden, obwohl dieser aufgrund fehlenden Leistungsvermögens keine Gegenleistung erbringen kann. Für die DTAG entstünde im Fall einer längerfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aus Gründen des geordneten Personaleinsatzes unzumutbare Situation. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ändert weder etwas, dass der Antragsteller bereits seit dem Jahr 1978 bei der Deutschen Bundespost tätig war noch, dass er infolge des Bezugs von Versorgungsbezügen finanzielle Einbußen hat. Letzteres ist die zwingende gesetzliche Folge einer Ruhestandsversetzung nach § 47 Abs. 4 BBG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung, weil die Rechtsstreitigkeit nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beim Verwaltungsgericht anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 12 Bruttomonatsgehälter, also 35.364,12 € (12×2.947,01 €). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert sich der errechnete Betrag auf 17.682,06 € (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ab dem 1. Januar 2015 bis zur Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung der Deutschen Post AG vom 23. Dezember 2014 die sein Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einzubehalten und ihm die bis zur gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag einbehaltene Besoldung zu erstatten, mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die bei angefochtener Zurruhesetzungsverfügung durch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG angeordnete Rechtsfolge, die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einzubehalten, könne im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann beseitigt werden, wenn die Zurruhesetzungsverfügung erkennbar gegen höherrangiges Recht, vornehmlich gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dies sei bei einer auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die ihr zugrundeliegende Annahme der Dienstunfähigkeit auf offenkundig unrichtigen Annahmen oder sonstigen unsachlichen Erwägungen beruhe. Dies sei nicht der Fall. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass der im Vergleich zu seinen Dienstbezügen verhältnismäßig geringfügig geringere Betrag der Versorgungsbezüge für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstelle. Die von ihm nur pauschal genannten finanziellen Verpflichtungen habe er nicht näher konkretisiert.

Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Bewertung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung des Antrags einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 26 ff. zum bay. Recht) und diesen beanstandungsfrei angewendet. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Einbehaltung des sein Ruhegehalt übersteigenden Teils seiner Besoldung nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht hinzunehmen ist, weil seine Zurruhesetzung rechtsmissbräuchlich zu Unrecht erfolgt wäre (Anordnungsanspruch), und die Einbehaltung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde (Anordnungsgrund).

1. Der Einwand des Antragstellers, der Postbetriebsarzt, der die seiner Zurruhesetzungsverfügung zugrundeliegenden Untersuchungen durchgeführt habe, sei als Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht unabhängig in seiner medizinischen Beurteilung, da die Eingebundenheit in die Organisation der Deutschen Post AG zwangsläufig dazu führe, dass er in Bezug auf juristisch maßgebliche Prognosen gleichsam im Lager des Dienstherrn stehe, führt nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Denn es entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG und damit dem gesetzgeberischen Willen, dass die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht nur einem Amtsarzt, sondern auch einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden kann. Mit § 46a Abs. 1 Satz 1 BBG a. F., der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 eingefügten und in den entscheidenden Passagen gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG, sollte ebenso wie mit der zeitgleich vorgenommenen Erweiterung des § 43 Abs. 1 BBG a. F. den zuständigen Dienststellen die Möglichkeit eröffnet werden, das Fachwissen anderer Ärzte als Amtsärzte zu nutzen, die sich beispielsweise in ihrer bisherigen Praxis mit der Frage der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit von Arbeitnehmern befasst und so besondere Erfahrungen mit den Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Arbeitseinsatz gesammelt haben (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 49 f). Welcher Arzt oder welche Ärztin mit der Fertigung von Gutachten beauftragt wird, bestimmt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG die oberste Dienstbehörde. Durch diese generalisierende Regelung, durch die die Sonderregelung in § 4 Abs. 4 PostPersRG (i. d. F. vom 14.9.1994) zu Betriebs- und Vertrauensärzten für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen überflüssig wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 49 und 54; BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 19), hat es der Gesetzgeber ausdrücklich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde überlassen, auch angestellte oder verbeamtete (Vertrauens-)Ärzte durch Aufnahme in eine Gutachterliste mit Begutachtungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 54). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmende Vorstand der Deutschen Post AG (vgl. § 1 Abs. 2 PostPersRG) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt hat, dass die bei dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Betriebsärzte/innen mit der Fertigung von Gutachten in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG zu beauftragen sind. Dass der tätig gewordene Postbetriebsarzt kein zugelassener Gutachter ist oder nicht in einer Gutachterliste aufgeführt war, hat der Antragsteller nicht gerügt.

Soweit der Antragsteller zudem vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass der Dienstherr versucht habe, in seinem Sinne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens zu nehmen, hat er diese Behauptung weder durch konkrete Fakten belegt noch derartige Fakten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Auch der Einwand des Antragstellers, der Dienstherr lasse den innerbetrieblichen Konflikt solange schwelen, bis man ihn wegen einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzen könne, rechtfertigt keine andere Bewertung der Zurruhesetzungsverfügung. Denn auch dieser Einwand gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zurruhesetzung des Antragstellers offenkundig auf unrichtigen Annahmen oder sonst unsachlichen Erwägungen beruht und damit als willkürlich zu bewerten ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach als dienstunfähig angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, offensichtlich falsch bewertet hat. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er seit September 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Er hat auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände dafür glaubhaft gemacht, dass die Schlussfolgerung des Postbetriebsarztes in seiner ärztlichen Mitteilung vom 4. Juli 2014, eine ausreichende Besserung der Erkrankung des Antragstellers und eine Arbeitsaufnahme seien innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten, offensichtlich unrichtig sein könnte. Die Prognose des Postbetriebsarztes entspricht den Einschätzungen des behandelnden Nervenarztes in dessen ärztlicher Stellungnahme vom 10. April 2014, wonach der Antragsteller zwar grundsätzlich dienstfähig sei, seinem Einsatz die bekannten dienstrechtlichen Auseinandersetzungen entgegenstünden. Gegen die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung des Postbetriebsarztes spricht zudem, dass der Antragsteller selbst immer wieder einen Zusammenhang zwischen seiner depressiven Verstimmung und der erlassenen Disziplinarverfügung hergestellt und der Antragsgegnerin mehrfach vorgeworfen hat, sie unternehme nichts, die Ursachen für die depressive Verstimmung zu beseitigen, sondern beharre insbesondere auf ihrer Disziplinarverfügung. Da Antragsteller und Antragsgegnerin auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gegen die Disziplinarverfügung keinen Einfluss haben, war es zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150,1 Rn. 10), d. h. hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung, nicht offensichtlich unrichtig, bei der zugrundeliegenden ärztlichen Prognose davon auszugehen, dass nicht absehbar sei, wann die für den Antragsteller belastenden Umstände geklärt werden könnten. Ob die - lediglich knapp begründete - postbetriebsärztliche Einschätzung letztlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, wird im Verfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung zu klären sein.

2. Da der Antragsteller somit nicht glaubhaft machen konnte, dass die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ungekürzte Weiterzahlung seiner Dienstbezüge bereits aus diesem Grunde aus. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er erneut darauf verweist, er sei auf seine Bezüge in bisheriger Höhe angewiesen und es sei ihm nicht zuzumuten, auf unabsehbare Zeit gekürzte Ruhestandsbezüge hinzunehmen, hat er auch im Beschwerdeverfahren keine Nachweise vorgelegt, die seine angespannte finanzielle Situation belegen. Im Übrigen hat es der Antragsteller in der Hand, im Widerspruchsverfahren durch eine fundierte fachärztliche Stellungnahme begründete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des postbetriebsärztlichen Gutachtens zu liefern (vgl. OVG NW, B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282.12 - IÖD 2013, 110 Rn. 8 f.) oder durch Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO) die gerichtliche Prüfung seiner Zurruhesetzungsverfügung beschleunigt herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 38 m. w. N.).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.976 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Ruptur der Rotatorenmanschette und einer SLAP-Läsion als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 4. Januar 2011 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben, dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 4. Januar 2011 (Sturz mit Prellung der rechten Schulter) zurückzuführen seien. Der Arzt für Orthopädie- und Unfallchirugie - Reumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. D. sei in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. Juni 2012, ergänzt durch dessen Stellungnahmen vom 4. November 2012 und 14. Januar 2013, zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass es nach den ursprünglichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang keinen geeigneten Verletzungsmechanismus bei dem Sturz gegeben habe bzw. dass jedenfalls das Verletzungsbild, die apparative und invasive Diagnostik und der operative Befund vom 8. März 2011 gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Gleiches gelte für die SLAP-Läsion sowie die zunehmende Impingement-Symptomatik in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Läsion eines Anteils der Rotatorenmanschette sowie weitere im Gutachten benannte Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks.

Mit dem Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den zugrunde zu legenden Sachverhalt zum Unfallhergang aufzuklären. Es habe im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. D. vom 14. Januar 2013, in der dieser ausgeführt habe, der Unfallhergang sei nur ein Aspekt von mehreren zur Beurteilung der streitgegenständlichen Unfallfolgen, zu Unrecht offen gelassen, ob der Kläger versucht habe, sich mit dem Arm abzustützen. Dieses „Offenlassen des Unfallhergangs“ sei rechtsfehlerhaft, da der Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 10. Juni 2012 ausgeführt habe, eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette sei bis zum Alter von 40 Jahren äußerst selten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der Rissbreite um eine Verletzung in der größten Klassifikation gehandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zum einen legt der Kläger nicht dar, wie das Verwaltungsgericht hätte aufklären können, ob er sich bei seinem Sturz tatsächlich abgestützt hat oder nicht. Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 7) zu Recht ausführt, belegt die Aussage des Klägers, er hätte sich abzustützen versucht, noch nicht, dass er sich tatsächlich abgestützt hat und damit ein entsprechender Verletzungsmechanismus zu bejahen wäre. Der Hinweis des Klägers auf das Zeugenbeweisangebot im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hinsichtlich der Frau W. ist schon deshalb unbehelflich, weil diese bei dem Unfall nicht anwesend war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit aus den vom Kläger genannten Gründen ein aufgeklärter Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Statistische Erhebungen an sich sind ungeeignet, eindeutige Ergebnisse zu belegen; hinzu kommt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits 43 Jahre alt war. Warum sich aus der (großen) Rissbreite eine eindeutige Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar. Zudem hat der gerichtliche Gutachter im Schreiben vom 14. Januar 2013 explizit ausgeführt, er würde im speziellen Fall aufgrund des medizinischen Dokumentationsverlaufs bei seiner gutachtlichen Einschätzung bleiben, selbst wenn man von einem Abstützen des Klägers mit der rechten Hand beim Sturzgeschehen vom 4. Januar 2011 ausgehen würde (vgl. hierzu unter b)).

b) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen des Gerichtsgutachters für nachvollziehbar und widerspruchsfrei gehalten und sein Urteil darauf vorbehaltslos gestützt, obwohl die Feststellungen des Gerichtsgutachters im Widerspruch zu einer Vielzahl anders lautender Urkunden in Form von Attesten und Arztbriefen der behandelnden Fachärzte stünden, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 -10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Zwar ist es richtig, dass in einer Vielzahl von Attesten und Arztbriefen, insbesondere auch des vormals behandelnden Arztes Dr. med. D., davon ausgegangen wurde, die Ruptur der Rotatorenmanschette bzw. die SLAP-Läsion seien durch den Sturz des Klägers vom 4. Januar 2011 verursacht worden. Der gerichtliche Gutachter hat diese ärztlichen Stellungnahmen aber sämtlich in seine Beurteilung miteinbezogen und hat im Gutachten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 6) - ausführlich und nachvollziehbar die Gründe für seine Beurteilung der bereits vorhandenen und von ihm ausgewerteten sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde dargestellt. Dass der gerichtliche Gutachter den Kläger selbst nicht behandelt hat, ist dabei nicht von Bedeutung; dies ist der Regelfall bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung und stellt insbesondere die Geeignetheit des Gutachters nicht in Frage. Entscheidend ist vielmehr, dass dem (fachkundigen) gerichtlichen Gutachter - anders als der Vielzahl der (behandelnden) Ärzte - sämtliche Befunde zur Auswertung vorgelegen haben, was der Kläger nicht in Zweifel zieht.

Das Verwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters bereits das Verletzungsbild gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Dies ergebe sich aus Untersuchungen bzw. Befunden vom 10. Januar und 3. Februar 2011, die wegen eines unauffälligen Schultergelenks mit aktiv und passiv freier Beweglichkeit mit allerdings deutlicher Krepitation eine Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen bzw. auf eine positive Impingementsymtomatik hingewiesen hätten, welche in der Regel durch degenerativ ablaufende Prozesse entstehe. Daneben habe auch die apparative und invasive Diagnostik (radiologische Untersuchung vom 4.1.2011 sowie kernspintomographische Untersuchungen vom 7.2., 9.6. und 29.8.2011) keinen (sicheren) Hinweis auf eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur erbracht. Insbesondere die radiologische Untersuchung habe keinen traumatisch bedingten Befund und keine frische knöcherne Verletzung aufgezeigt, sondern vielmehr eine bereits vorbestehende Verschmälerung des Subacromialraums. Ebensowenig sei in der kernspintomographischen Untersuchung vom 4. Februar 2011 eine (für traumatische Läsionen typische) transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette oder eine Einblutung in das angrenzende Gewebe diagnostiziert worden. Auch der operative Befund vom 8. März 2011 habe keine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette, sondern oberflächliche Partialrupturen mit Tendinitis und Auffaserungen gezeigt, die in der Regel nicht traumatisch bedingt seien. Nach allem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Partialrupturen durch die Einengung des Subacromialraums in Verbindung mit den osteophytären Anbauen am Schultereckknochen entstanden seien (UA S. 7 f.).

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, bei bestimmten Befunden (insbesondere dem vom 10.1.2011) handele es sich um eine Fehldiagnose, so dass diese von dem gerichtlichen Gutachter nicht herangezogen hätten werden dürfen, setzt er in unzulässiger Weise seine laienhafte Beurteilung an die Stelle des jeweiligen behandelnden Arztes. Im Übrigen werden die von ihm beanstandeten Befunde nicht nur durch die radiologische Untersuchung vom 4. Januar 2011, sondern auch durch die kernspintomographischen Untersuchungen, insbesondere vom 7. Februar 2011, gestützt. Soweit der Kläger auf die Stellungnahme seines Operateurs Dr. D. vom 30. September 2012 verweist, der aufgrund des Behandlungsverlaufs und der Schwere der Verletzung der Auffassung sei, die starken Schmerzen des Klägers und die massive Bewegungseinschränkung seit dem Unfallereignis bis zur dritten Operation im Februar 2012 lieferten einen eindeutigen Hinweis für einen Kausalzusammenhang, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn sowohl der gerichtliche Gutachter als auch das Verwaltungsgericht (UA S. 8) haben sich mit dieser Stellungnahme auseinander gesetzt und diese als nicht überzeugend beurteilt. Der gerichtliche Gutachter hat diesbezüglich sowohl in seinem Gutachten (Bl. 68) als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2012 darauf hingewiesen, dass der Operateur bezüglich des Eingriffs vom 8. März 2011 eine Begründung dafür schuldig bleibe, dass er einerseits von einem traumatisch bedingten Impingementsyndrom ausgehe, andererseits aber mechanische Ursachen (hakenförmiges Acromion, Humeruskopfhochstand, Acromionsporn) benennt. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass durch diese anatomische Veränderung des Acromions (Formvariante des Schultereckknochens) das Impingementsyndrom (Engpasssymptomatik) des Subacromialraums, in dem die Rotatorenmanschette verläuft, hervorgerufen bzw. mitverursacht worden sei, so dass es in der Folge zu einer mechanischen Irritation der Rotatorenmanschette buraseitig im Sinne von oberflächlichen Aufrauungen bzw. von einer oberflächlichen Partialruptur kommen konnte. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenverletzung in der Regel eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette auftrete und nicht - wie hier - eine oberflächliche Aufrauung bzw. Partialruptur einer solchen Sehne (S. 7 der Stellungnahme des Dr. D. vom 4.11.2012). Die von Herrn Dr. D. vermisste Begründung für die Diagnose des Operateurs Dr. D. wird auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht beigebracht.

Entgegen der Ansicht des Klägers führen auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Schmerzen in der Schulter sowie der Umstand, dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte, nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den bei ihm festgestellten Erkrankungen. Denn zum einen wurden bei den Untersuchungen nach dem Unfall bereits mögliche degenerative Ursachen im Sinne einer mechanischen Einengung des Subacromialraums festgestellt. Zum anderen müsste die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den Erkrankungen des Klägers - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Dies ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters und des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Des Weiteren liegt auch der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche Beweismittel ausgeschöpft, weil es insbesondere die behandelnden Ärzte nicht befragt habe, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat er den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Nachdem hier ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 -7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges ist vom Kläger nicht (hinreichend) dargelegt worden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.740,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der am 1. Juni 1948 geborene Kläger steht als Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Verwaltungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war bei der Agentur für Arbeit S. beschäftigt. Seit 1. August 2011 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 versetzte die Beklagte den Kläger nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück.

Mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ruhestandsversetzung des Klägers ohne eine den Anforderungen des § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2 BBG genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden ist. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Zurruhesetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht dadurch erledigt, dass dieser während des gerichtlichen Verfahrens am 31. Juli 2013 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) erreicht hat. Denn die Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt und die Ruhestandsversetzung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 7).

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG nicht, weil die ihr zugrunde gelegte ärztliche Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung... (im Folgenden: SMD) vom 23. September 2011, gefertigt durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. H., nicht den Mindestanforderungen genügt. In diesem Gutachten wird lediglich formblattmäßig angekreuzt, dass der Beamte dauernd unfähig sei, seinen Dienstpflichten im bisherigen Umfang nachzukommen und die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren 6 Monaten aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine anderweitige (geringerwertige) Verwendung des Beamten sei aber aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde dauerhaft in einem zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden täglich möglich. Als dauerhafte Einsatz- bzw. Leistungsbeschränkungen sind angegeben: „Besondere nervliche Beanspruchung: Verantwortung für Menschen, Anforderungen an Sorgfalt, Teamfähigkeit und komplexe Arbeitsvorgänge, auch Kommunikation mit anderen Behörden und Einrichtungen“ (II.6). Als Behandlungsmaßnahmen seien eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung sowie zusätzlich eine durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik notwendig und Erfolg versprechend (II.5). Ergänzend wird ausgeführt, dass eine geistig einfache Tätigkeit mit Anforderungsprofil als Sachbearbeiter oder in der Archivierung dem Beamten vollschichtig zumutbar sei (II.8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, vermitteln diese rudimentären und teilweise widersprüchlichen Angaben in der ärztlichen Stellungnahme des SMD vom 23. September 2011 kein schlüssiges, nachvollziehbares Bild von einer Dienstunfähigkeit des Klägers und damit keine tragfähige Grundlage für eine Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 BBG. Aus ihnen ergibt sich weder, dass der Kläger persönlich untersucht worden ist noch werden Art und Dauer der Untersuchung beschrieben. Die tragenden Gründe des Gutachtens oder Einzelheiten der Befunderhebung werden nicht wiedergegeben. Die Befunde werden nicht, schon gar nicht substantiiert begründet. Vor allem enthält die Stellungnahme keinerlei Diagnose über eine beim Kläger festgestellte Erkrankung und deren Schweregrad. Der Senat nimmt Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass auch auf Seiten der Beklagten Zweifel an der Aussagekraft dieses Gutachtens bestanden, ergibt sich im Übrigen aus der Gesprächsnotiz vom 27. Oktober 2011 zwischen Herrn B. und Frau A. (Beiakt 2 Bl. 27); nach dieser war Frau A. der Meinung, dass beim SMD eine erneute Anfrage zu stellen sei mit einer präzisen Fragestellung.

Die im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen ändern nichts an den grundlegenden Mängeln des ärztlichen Gutachtens des SMD vom 23. September 2011. Die fehlende ärztliche Diagnose wird nicht dadurch ersetzt, dass in Nr. II.2 dieses Gutachtens angekreuzt worden war, die Stellungnahme des (den Kläger behandelnden Arztes) Dr. med. K., Nervenarzt, vom 15. September 2011 sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes „berücksichtigt“ worden. „Berücksichtigt“ bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass der ärztliche Befundbericht vom 15. September 2011 vorlag und von Frau Dr. H. zur Kenntnis genommen wurde. Hingegen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass Frau Dr. H. diese Diagnose übernommen und sich zu Eigen gemacht hätte, wie die Beklagte meint. Außerdem ist Herr Dr. med. K. weder Amtsarzt noch ein Arzt, der als Gutachter im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG zugelassen ist. Er ist zu der Diagnose gelangt, dass beim Kläger eine reaktive Depression vorliege mit u. a. Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und reduzierter Entscheidungsfähigkeit. Die von Herrn Dr. K. festgestellte Erkrankung lässt sich nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) unter der Gliederungsnummer F32 unterschieden werden (leicht, mittelgradig oder schwer). Eine Depression muss keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris Rn. 12); so heißt es etwa in dem Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation, dass bei einer leichten Depression der betroffene Patient oft in der Lage sei, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Da Frau Dr. H in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2011 zugleich eine ambulante nervenärztliche Weiterbetreuung des Klägers und eine zusätzliche durch den Hausarzt einzuleitende Diagnostik für notwendig und Erfolg versprechend angesehen hat, lässt sich beim Kläger ein leichterer Grad der Depression nicht von vornherein ausschließen.

Daran, dass das Gutachten des SMD vom 23. September 2011 nicht aus sich heraus verständlich, plausibel und nachvollziehbar ist, vermögen weder die von der Beklagten vorgebrachten „ständigen Erfahrungen (der Gutachterin beim SMD) mit den zu beantwortenden Fragestellungen“ und die Tatsache etwas zu ändern, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten der Rentenversicherung zu den hauptberuflichen Aufgaben der Gutachterin gehört, noch die sonstigen im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen und Versuche der Beklagten, weitere Aussagen in das Gutachten hineinzuinterpretieren, die zur Schlüssigkeit führen könnten. Das gilt auch mit Blick auf von der Beklagten angeführte (seinerzeit nicht dokumentierte) Leistungsmängel beim Kläger in der Vergangenheit. Ebenso wenig kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er Einwendungen gegen die Form der Untersuchung und die Erhebung der Befunde durch die untersuchende Ärztin hätte erheben müssen, zumal diese nicht selbstständig anfechtbar sind. Die sich erst nach der (einwandfreien) Bejahung einer Dienstunfähigkeit des Klägers stellende Frage nach einer anderweitigen Verwendbarkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG und die Frage, ob es bei der Beklagten entsprechende Dienstposten gibt, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich (UA. S. 11/12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 - M 21 K 14.2147 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45.468,48 €

festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, sind entweder nicht hinreichend dargelegt oder liegen in der Sache nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 26; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Klage nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen an ärztliche Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren, wie sie in mehreren, näher bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen aufgestellt worden seien, nicht hätte abweisen dürfen; denn die vom Dienstherrn herangezogenen betriebsärztlichen Gutachten seien widersprüchlich und hätten zumindest eigene gerichtliche Ermittlungen auslösen müssen. Der Sache nach zielt diese Argumentation auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung der in Streit stehenden Gutachten und kann schon deshalb keine grundsätzliche, über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung aufzeigen.

2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 14 f.).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder - wie hier - einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2).

Das Verwaltungsgericht (S. 10 f. des Urteils) ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris) und des Senats (z. B. BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 9) davon ausgegangen, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sein müssen. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

In Anwendung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der als Gutachterin zugelassenen Frau Dr. E. (vom 29.8.2013, 22.1.2014, 17.4.2014) unter Berücksichtigung der von dieser verwerteten privatärztlichen Atteste (insbes. Dr. W vom 6.6.2013, 23.10.2013) diesen Anforderungen genügen und die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2014 rechtfertigen. Dem hält der Zulassungsantrag keine stichhaltigen Einwände entgegen, die näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Inwiefern die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit deshalb ausscheiden solle, weil sie „auf Grundlage einer Einsatzuntersuchung für einen konkreten Einsatz des Klägers getroffen“ worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs wurde der Kläger im Anschluss an eine am 13. Juni 2013 durchgeführte „Eignungsuntersuchung“ (Bl. 2-5) auf entsprechende Aufforderung des Dienstherrn (vom 13.8.2013, Bl. 7-9) aus „begründetem Anhalt für das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit“ durch Frau Dr. E. erneut (am 23.8.2013, Bl. 10-15) untersucht, und zwar ausdrücklich zum Zweck einer „Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen“. Auf diese Prüfung beziehen sich die nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dr. E. Warum das Verwaltungsgericht bei deren Würdigung hätte berücksichtigen müssen, dass Ausgangspunkt „nur“ eine Untersuchung für einen konkreten Einsatz gewesen ist, erschließt sich nicht.

Der Einwand, ein Einsatz des Klägers sei möglich, weil „in nahezu allen Punkten“ Leistungsvermögen vorhanden und durch die Betriebsärztin in einem Ankreuzbogen bestätigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Die Gutachterin hat vielmehr für die - deutlich - überwiegenden Tätigkeiten eine Leistungsminderung oder fehlendes Leistungsvermögen ermittelt (Bl. 14 f., 81). Das Verwaltungsgericht hat darauf die plausible Feststellung gestützt, dass die Leistungsbeeinträchtigungen ihre Ursache jedenfalls im Wesentlichen in der mentalen und neurologischen Konstitution des Klägers hätten und seine Fähigkeit, sein von Geistesarbeit und Kommunikation geprägtes abstrakt-funktionelles Amt (Aufgabenkreis eines Technischer Fernmeldeamtmanns bei der Telekom) auszuüben, insgesamt erfassten und in der Gesamtschau zur Dienstunfähigkeit führt. Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen.

Schließlich kann der Einwand, die Stellungnahmen der Gutachterin genügten nicht den Mindestanforderungen und hätten das Verwaltungsgericht zumindest zur Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens veranlassen müssen, nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Zwar mag dem Ausgangsgutachten vom 29. August 2013 nur bedingte Aussagekraft zukommen (mehr allerdings als in dem mit Senatsurteil vom 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - zugunsten des Beamten entschiedenen Fall). Der Dienstherr hat sich indes damit nicht begnügt, sondern ergänzende Stellungnahmen und im Widerspruchverfahren eine erneute Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste eingeholt. Bei einer Gesamtschau dieser - sich keineswegs auf bloßes begründungsloses Ankreuzen beschränkenden - gutachterlichen Stellungnahmen begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf ihrer Grundlage eine Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht und von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen hat. Die Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens hat sich ihm jedenfalls nicht aufdrängen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.