Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 6 CS 16.821

bei uns veröffentlicht am24.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 S 16.725, 31.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2016 - M 21 S 16.725 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Ihm war eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH) am Standort M. zugewiesen. Nachdem das Projekt MEGAPLAN, an dem der Antragsteller mitarbeitete, ausgelaufen und der Versuch einer Vermittlung von Anschlussbeschäftigungen an einem in Bayern gelegenen Standort gescheitert war, versetzte die Telekom - nach Anhörung des beteiligten Betriebsrats - den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. März 2016 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) am Beschäftigungsort D. (Hessen). Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2016 als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Telekom entgegentritt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Versetzung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint und daher der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Eine Versetzung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und von der Beschwerde nicht bestritten wird, vor. Das dem Dienstherrn damit eröffnete Versetzungsermessen hat die Telekom frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergibt sich weder aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum zentralen Interessenausgleich zur Neuorganisation der VCS GmbH vom 23. Januar 2015 noch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum entsprechenden Sozialplan vom selben Tag, dass der Antragsteller nur am Standort in R. oder jedenfalls an einem nicht mehr als 120 Minuten Wegezeit von seinem Wohnort entfernten Zielstandort beschäftigt werden darf.

Es kann offen bleiben, ob und ggf. wie insbesondere ein Sozialplan bei Auflösung von Dienststellen nach Maßgabe von § 24 PostPersRG in Verbindung mit §§ 111, 112 BetrVG das Ermessen des Dienstherrn bei der Versetzung von (aktiven) Beamten lenken kann. Denn die streitige Versetzung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der vom Antragsteller für sich reklamierten Betriebsvereinbarungen vom 23. Januar 2015. Diese betreffen nur diejenigen Maßnahmen, die in den §§ 2 ff. der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Zentralen Interessenausgleich zur Neuorganisation der VCS GmbH im Einzelnen aufgeführt werden, also die dort im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Standortkonsolidierung“ und dem Wechsel an einen der „Zielstandorte“, wobei die „Migration“ vom „Quellstandort“ M. nach R. für das zweite Quartal 2016 geplant ist. Die Versetzung des Antragstellers erfolgte indes nicht im Zuge dieser Neuorganisation und des dadurch verursachten Wechselbedarfs. Sie beruht vielmehr, wie die Telekom bereits erstinstanzlich und insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, auf dem Umstand, dass die dem Antragsteller bei der VCS GmbH am Standort M. zugewiesene Tätigkeit (Projektmanagement MEGAPLAN) bereits mit Ablauf des 30. April 2015, also zeitlich und sachlich unabhängig von der Neuorganisation, weggefallen und der Antragsteller seitdem faktisch beschäftigungslos war. Ob beide Gesamtbetriebsvereinbarungen, wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus meint, bei aktiven Beamten für den Folgeeinsatz ohne weitere Vorgaben auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und damit auch auf § 28 Abs. 2 BBG verweisen, kann daher dahinstehen.

Die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort in D. (Hessen) ist dem Antragsteller zumutbar. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis für das Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € zugrunde (BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 12), der für das Eilverfahren halbiert wird (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 6 CS 11.1794 - juris R. 19; vgl. auch BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 C 14.2056 - juris Rn. 5).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes


(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 C 14.2056

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller hat gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 1 S 17.01865

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 CS 16.1371

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 - AN 11 S 16.690 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2014, mit dem der Antragsteller mit Wirkung zum 10. März 2014 von der Kolping-Schule in Aschaffenburg an die Dr.-Ernst-Hellmut-Vits-Grundschule in Erlenbach versetzt wurde, anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 20. August 2014 den Antrag abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2500,- Euro festgesetzt.

Der Antragsteller hat am 11. September 2014 gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert auf 1000,- Euro zu reduzieren. Er halte den festgesetzten Streitwert für überhöht, es seien keine neuen Bemühungen des Gerichts erkennbar.

Der Antragsgegner verwies in der Erwiderung vom 2. Oktober 2014 auf die Vorschriften des §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach der Auffangstreitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2500,- Euro betrage. Eine Reduzierung entsprechend dem Antrag des Antragstellers sehe das Gesetz nicht vor.

II.

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Insbesondere konnte die Beschwerde nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben werden, ohne dass sich der Antragsteller hierbei durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen vertreten lassen musste (vgl. BayVGH, B. v.28.10.2011 - 11 CE 11.2433; B. v.21.12.2009 - 7 C 09.2985 - jeweils in juris).

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Versetzungsbescheid vom 20. Februar 2014 zu Recht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2500,- Euro festgesetzt. Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Da für die Bestimmung des Streitwerts der Sach- und Streitgegenstand der Versetzung nicht genügend Anhaltspunkte bietet, konnte das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 14.2.2006 - 3 CS 05.3181; B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris) gemäß § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro ausgehen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren ansetzen (s. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.