Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 6 B 14.2372

published on 13/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 6 B 14.2372
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Verwaltungsgericht Würzburg, 3 K 12.1101, 15/05/2014

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1101 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.557,68 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße durch die beklagte Gemeinde.

Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. Am 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, das heißt die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der erste Ausbauabschnitt beginnt an der Kreisstraße und endet nach der Einmündung St.-weg (einschließlich Einmündung); dieser wurde in den Jahren 2010 bis 2013 fertig gestellt. Der zweite Ausbauabschnitt beginnt an der Einmündung St.-weg und endet an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße (einschließlich des Kreuzungsbereichs). Er sollte 2013/2014 realisiert werden. Der dritte Ausbauabschnitt beginnt an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße und endet an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2. Dieser sollte nach Abschluss des zweiten Teilabschnitts „zeitlich definiert“ werden.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung des ersten Bauabschnitts der A.-straße eine (erste) Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.634,61 € für sein Grundstück Fl. Nr. 8... fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 hob das Landratsamt A1. den Vorauszahlungsbescheid auf, soweit der festgesetzte Beitrag den Betrag von 2.557,68 € übersteigt; hierbei wurde der Straßenentwässerungsanteil einschließlich hierauf bezogener Ingenieurkosten reduziert. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A1. vom 26. November 2012 aufgehoben. Das Grundstück des Klägers sei nicht vorauszahlungspflichtig, weil die Beklagte mit Beschluss vom 27. September 2012 mit der Festlegung des Bauprogramms wirksam auch Abrechnungsabschnitte festgelegt habe und das klägerische Grundstück nicht im streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt gelegen sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Gemeinderat der Beklagten am 27. September 2012 - aus verkehrstechnischen Gründen - ausdrücklich zeitlich gestaffelte Ausbauabschnitte und keine Abrechnungsabschnitte beschlossen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Einwände gegen die Vorauszahlungsforderung der Höhe nach.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung der A.-straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. Mai 2010.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte Abrechnungsabschnitte gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 ABS gebildet habe und das klägerische (Anlieger-)Grundstück nicht am streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt liege, trifft nicht zu. Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung am 27. September 2012 lediglich zeitlich gestaffelte technische Ausbauabschnitte, nicht aber eine abschnittsweise Abrechnung beschlossen, so dass das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke und ihnen gleich stehende (rechtlich gesicherte) Hinterliegergrundstücke an der A.-straße umfasst.

Die Aufwandsermittlung stellt grundsätzlich ab auf eine einzelne Anlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme (Ermittlungsraum). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG ist daher im Regelfall auf die räumliche Einheit der einzelnen Ortsstraße abzustellen. Einer bestimmten, darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde bedarf es dazu nicht. Will die Gemeinde dagegen abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Ortsstraße, sondern auf der eines (Abrechnungs-)Abschnitts ermitteln, ist es erforderlich, dass sie ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Es bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde, die als konstitutiver „innerdienstlicher Ermessensakt“ deutlich und unmissverständlich bekundet und vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten getroffen werden muss (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 115). Die Bildung eines Abrechnungsabschnitts darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass eine Gemeinde eine Einrichtung lediglich in zeitlich auseinanderfallenden technischen Bauabschnitten ausbaut. Letzteres führt nämlich nicht gleichsam automatisch zu einer abschnittsweisen Zerlegung dieser Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; B. v. 14.3.2002 - 6 CS 02.368 - juris Rn. 17; B. v. 2.5.2006 - 6 ZB 05.2699 - juris Rn. 7).

Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an einer deutlichen und unmissverständlichen Bekundung eines Willens der Beklagten zur Bildung von Abrechnungsabschnitten beim Ausbau der A.-straße. Vielmehr hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 29. September 2011 ausdrücklich beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. In seiner Sitzung vom 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, d. h. die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der Ausbau sollte zeitlich gestreckt in drei (technischen) Ausbauabschnitten erfolgen. Die in den Gemeinderatsbeschlüssen gewählte Formulierung „Bauabschnitt“ und „Ausbauabschnitt“ spricht eindeutig für das Vorliegen zeitlich auseinanderfallender technischer Bauabschnitte und nicht für Abrechnungsabschnitte im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG, für die völlig andere rechtliche Voraussetzungen gelten und die eine andere Zielrichtung aufweisen (BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 6 CS 09.1808 - juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 33 ff.). Dementsprechend sieht der in den Akten befindliche Abrechnungsgebietsplan keine Verselbstständigung von Abrechnungsabschnitten vor, so dass lediglich die von dem jeweiligen Abschnitt erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden würden (vgl. § 6 Nr. 3 Satz 2 ABS). Vielmehr umfasst er die herangezogenen Grundstücke auf der vollen Länge der Ortsstraße. Auch nach den angefochtenen Vorauszahlungsbescheiden vom 14. Juli 2011 und vom 9. November 2011, in denen sogar die einzelnen Flurnummern der herangezogenen Grundstücke genannt werden, umfasst das Abrechnungsgebiet die gesamte Ortsstraße A.-straße und nicht nur einen einzelnen Abrechnungsabschnitt. Es steht im Einklang mit dem Gesetz, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. September 2012 den Vollausbau der A.-straße beschlossen und die einzelnen Ausbauabschnitte örtlich festgelegt sowie zeitlich umgrenzt hat, weil es sich dabei nicht um eine laufende Angelegenheit handelte, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt (vgl. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Die vom Kläger erstinstanzlich erhobenen und aufrechterhaltenen Rügen gegen die Höhe des umlagefähigen Aufwands bleiben ohne Erfolg.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6).

Ausgehend von diesem Maßstab gibt es entgegen der Ansicht des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die beklagte Gemeinde in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 16. April 2013 an das Verwaltungsgericht ausführt, hat die Gemeinde die angefallenen Grunderwerbs- und Abrisskosten anteilig auf den neu geschaffenen Gehweg vor den Grundstücken Fl. Nr. 8... und 85... beschränkt; die Reduzierung des umlagefähigen Aufwands wurde im Änderungsbescheid vom 9. November 2011 berücksichtigt. Da es sich nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern eindeutig um einen unselbstständigen, die Fahrbahn der A.-straße begleitenden Gehweg handelt, sind die Kosten hierfür erforderlich für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße und entgegen der Sichtweise des Klägers nicht der Dorfplatzgestaltung zuzuschlagen.

Nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, dass die bei der straßenseitigen Ufermauer zur K. hin gewählte Bohrpfahlvariante zur Sicherung der Straße nicht erforderlich sei und zur Hälfte dem Gewässerausbau diene. Die Gründung der Ufermauer durch Bohrpfähle beruht auf dem Baugrundgutachten eines Ingenieurbüros vom 2. Juli 2010. Hiernach wurde für die Ufermauer der Einbau von Einzelpfählen empfohlen, die über Kopfbalken verbunden werden, auf denen die weitere Konstruktion ruht. In den umlagefähigen Aufwand wurden nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten lediglich die Kosten für die straßenseitige Ufermauer eingestellt. Nach den vorliegenden Fotos und Luftbildern besteht kein Zweifel, dass die straßenseitige Ufermauer in erster Linie der Sicherung der A.-straße gegen das angrenzende Gewässer dient und von der Beklagten im Rahmen des ihr eröffneten Spielraums in vollem Umfang als erforderlich angesehen werden durfte.

Die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Hochwassersituation durch den gleichzeitig durchgeführten Gewässerausbau an der K. ist für die abzurechnende Erneuerung und Verbesserung der A.-straße nicht entscheidungserheblich. Der Gewässerausbau erfolgte unabhängig von dem Ausbau der A.-straße aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts A1. vom 3. Mai 2011 und ist nicht Gegenstand der Straßenbaumaßnahme.

Die vom Kläger hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.