Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Okt. 2015 - AN 3 K 15.00720

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 24. November 2014 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der … in Höhe von 3.007,54 EUR heran. Bei ihrer Abrechnung geht die Beklagte vom Vorliegen einer Anliegerstraße mit Beitragssätzen von 80% und 50% (Randsteine) aus. Danach ergibt sich ein Kostensatz pro Quadratmeter von 5,114869 EUR.

Mit dem bei der Beklagten am 11. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger ließ seinen Widerspruch mit 27 anderen Widerspruchsführern mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2015 im Wesentlichen wie folgt begründen:

Bei der Straßenbaumaßnahme … handele es sich weder um eine Erneuerung noch eine Verbesserung einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich nicht um eine Erneuerung. Die … habe sich noch in einem ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand befunden. Sofern der Straße ein schlechter Zustand zugeschrieben werde, sei dies nicht auf den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Die großflächigen Ausbesserungen gingen auf die zahlreichen Aufgrabungen, nicht zuletzt durch die durchgeführte Kanalbaumaßnahme, zurück. Es handele sich um keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht vom vorherigen Ausbauzustand unterscheide im Hinblick auf eine positive Benutzbarkeit. Da offensichtlich ein städtisches Bauprogramm fehle, lasse sich gar nicht sagen, welche technischen Voraussetzungen an den Ausbaustandard geknüpft worden seien. Jedenfalls sei die fertiggestellte Anlage weder qualitativ noch quantitativ von positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Benutzbarkeit sowie den Verkehrsfluss geprägt. Unter dem Deckmantel der notwendigen Kanalbaumaßnahme sei eine an sich ausreichende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zu einem vermeintlich beitragsfähigen Ausbau heraufgestuft worden.

Ausweislich der Straßenausbaubeitragssatzung wären die Kosten für die Bauarbeiten an der Fahrbahn ohnehin nicht beitragsfähig gewesen. Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Satzung ergebe sich keine Beitragsfähigkeit. Bei einer Anliegerstraße sei ein Vorteil nur hinsichtlich einer Straßenbreite von 6 m gegeben und überhaupt umlegbar. Betrachte man die Baumaßnahme, so habe hinsichtlich der Fahrbahn ab der Mitte (nach rechts und links) gesehen, den Großteil der Kosten der jeweilige Spartenträger übernommen. Nachdem die maßgeblichen Unterlagen dem Unterzeichner mit dem Hinweis auf angeblichen Datenschutz nicht zur Verfügung gestellt worden seien, sei hier aus der Erinnerung heraus von einem Anteil von etwa 80% der Kostenübernahme durch die Spartenträger auszugehen. Lediglich die Randbereiche wären von den Anliegern zu tragen. Sei aber vorliegend von einer Straßenbreite von 7,5 m auszugehen, so seien insgesamt nur 6 m abrechenbar. Diese Straßenbreite, also etwa 80%, hätten aber gemäß den Vereinbarungen gerade die Spartenträger zu übernehmen, so dass diese die Fahrbahnkosten zu tragen hätten, jeweils 0,75 m Randbereich die Beklagte selbst.

Auch die Gehwege seien nicht beitragsfähig, unabhängig davon, ob es sich um eine Erneuerung oder Verbesserung handele. Beim schmalen Gehweg handele es sich nicht um eine funktionstaugliche Anlage. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Gehweg durchwegs etwa 1 m bis 1,15 m breit. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Dezember 2005, 3 E 6550/04, werde verwiesen.

Auch bei der Straßenentwässerung, insbesondere bei den Arbeiten zur Angleichung der Regeneinlässe handele es sich weder um Verbesserung noch Erneuerung. Es handele sich gerade um eine Instandsetzung. Das Ausrichten habe gerade den Sinn, die Straße im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und ziehe gerade keine Beitragsfähigkeit nach sich.

Bei der … handele es sich nicht um eine Anlieger-, sondern um eine Haupterschließungsstraße. Auch das Gutachten vom 15. Mai 1997 gehe davon aus. Erst im Gutachten vom 26. Januar 2011 sei eine Einstufung als Anliegerstraße erfolgt. Die … sei zwar überwie gend mit Wohnhäusern bebaut, eine gewerbliche Bebauung finde sich kaum. Jedoch nehme die … den innerörtlichen Verkehr der „…“ auf, ebenso wie teilweise den innerörtlichen Verkehr der … Auch die Straßenführung und die Ausbauart sprächen für die Annahme einer Haupterschließungsstraße. Wenn die Ausbaubeitragssatzung bei Anliegerstraßen nur eine Breite von 6 m als beitragsfähig ansehe, sei der Ausbauzustand hinsichtlich der Straßenbreite so bemessen, dass sie neben der Erschließung von Grundstücken, auch dem durchgehenden innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen solle. Die Straßenbreite von 7,5 m bei einem funktionsuntauglichen Gehweg seien deutliche Indizien für die Funktion einer Haupterschließungsstraße. Entgegen dem Gutachten sei der durchgehende innerörtliche Verkehr nicht untergeordnet, sondern die Zweckbestimmung der Anlage sei neben der Erschließung von Grundstücken auch, etwa zur Hälfte, auf den Durchgangsverkehr zugeschnitten. Wie sich die Verkehrsverhältnisse vor Ort darstellten, sei nicht maßgebend, vielmehr komme es auf die bestimmungsgemäße Funktion an, die letztlich durch die Straßenbreite dominiert werde, die in etwa der … entspreche.

Die „Abstufung“ im zweiten Gutachten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem zeitnahen Ausbau im Jahr des Gutachtens, die Straßenkategorie beibehalten worden wäre. Seit dem habe sich an der Funktion der Straße, der Definition der Kategorien und an der Rechtsprechung diesbezüglich nichts geändert.

Es liege eine Ungleichbehandlung mit anderen Straßenzügen vor. Teilweise seien ähnliche Kanalbaumaßnahmen beispielsweise in der … durchgeführt worden, ohne dass hierfür Beiträge erhoben worden wären. Hierzu lediglich die Verbesserung des Unterbaus anzuführen, greife bei vielen gleichartigen Maßnahmen nicht durch. Zwar habe die Beklagte einen gewissen Ermessensspielraum. Allerdings müsse dieser auch sachgerecht umgesetzt werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, an einer Straße mehrere Kanalbaumaßnahmen durchzuführen und diese gewissermaßen als Unterhaltsmaßnahme ohne Belastung für die Anlieger zu belassen, bei einer anderen Straße im Rahmen der Kanalbaumaßnahme eine technische Neuerung einzubinden und eine Beitragspflicht auszulösen. Dies gelte hier umso mehr, weil es sich um Straßenzüge im Ortsteil … handele und dem Gleichbehandlungsgrund-satz so nicht Rechnung getragen werde. Auch bei der … wäre es ohne weiteres aus Gleichbehandungsgründen möglich gewesen, die Maßnahme als reine Unterhaltsmaßnahme zu deklarieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers zurück.

Bei den Baumaßnahmen an der Fahrbahn handele es sich sowohl um eine beitragsfähige Erneuerung als auch um eine beitragsfähige Verbesserung.

Bereits im Jahr 1997 sei geplant gewesen, die … auszubauen und damit die Fahrbahn zu erneuern. Mit Schreiben vom 14. April 1998 habe die Beklagte die Anwohner hierüber informiert, was zu Schriftverkehr mit einigen der damaligen Anwohner geführt habe. Ursache hierfür sei schon damals der Zustand der Straße gewesen. Aus einer vorliegenden Fotodokumentation mit 45 Fotografien im Jahre 1997 sei zu entnehmen, dass die Fahrbahn zahlreiche Risse, zum Teil auch großflächige Ausbesserungen, Aufbrüche und Schlaglöcher enthalten habe. Der westliche Gehweg habe ebenfalls Unebenheiten, Verdrückungen, Risse und Ausbesserungen aufgewiesen. Die Randsteine seien zum Teil verdrückt, beschädigt und uneben gewesen. Die Abwasserrinnen hätten Verdrückung und Unebenheiten aufgewiesen.

Nachdem sich jedoch herausgestellt gehabt habe, dass der in der Straße verlegte Abwasserkanal erneuert habe werden müssen, seien die Ausbaumaßnahmen an der Straße zurückgestellt worden. Die Sanierungsarbeiten am Kanal hätten bis zum Jahre 2005 gedauert. Danach sei die Fahrbahn wieder provisorisch, d.h. mit einer einfachen Asphaltdecke verschlossen worden. Anschließend hätten diverse Spartenträger noch Ausgrabungen im Gehwegbereich vornehmen müssen. Nach Abschluss dieser Arbeiten habe nun im Jahre 2011 mit dem Ausbau der Straße begonnen werden können.

Die erstmalige Herstellung der … habe zur Zeit vor der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde … im Jahr 1972 datiert. Seit damals hätten keine Erneuerungsarbeiten an der Fahrbahn und den Gehwegen stattgefunden. Deren regelmäßige Lebensdauer von 25 Jahren sei somit abgelaufen. Da auch ein tatsächlicher Verschleiß vorgelegen hätte, hätten keine Zweifel an der Berechtigung von umfassenden Erneuerungsmaßnahmen bestanden.

Ohne Bedeutung sei der Umstand, dass zwischenzeitlich eine Asphaltdecke aufgebracht worden sei. Dies stelle ein Provisorium dar und habe somit nicht dem Ausbauwillen der Beklagten entsprochen.

Der östliche Gehweg, südlich der Einmündung der Straße … sei nicht verschlissen gewesen, da er keine wesentlichen Schäden aufgewiesen hätte. Da bei diesem jedoch eine neue 12 cm dicke Frostschutzschicht eingebaut worden sei, handele es sich bei den Baumaßnahmen an diesem um eine Verbesserung. Für diesen seien aber nur die Kosten der Verbesserung gelten gemacht worden, nicht aber z.B. die Kosten für die guterhaltenen Pflastersteine. Aber auch die verbliebenen Kosten seien im Wesentlichen der … in Rechnung gestellt worden.

Die Baumaßnahmen stellten ebenfalls eine Verbesserung dar. Neben der Erneuerung der 3 cm dicken Deckschicht und der 15 cm Schottertragschicht sei auch die Asphalttragschicht von 7 cm auf 9 cm verstärkt worden. Weiterhin sei eine 33 cm dicke Frostschutzschicht eingebracht worden. Diese Maßnahmen hätten die Frostsicherheit erhöht und somit die Stabilität der Straße, sie stellten sich somit als Verbesserung dar.

Entgegen der Aussage im Gutachten vom 9. Juni 1997 habe die Breite der … nicht etwa 7,50 m, sondern nur 5,50 m betragen. Bei der anderen Angabe handele es sich offenbar um einen Schreibfehler. Allen vorgelegten Plänen, sowie dem Luftbild bei Google-maps sei eindeutig eine geringere Breite zu entnehmen. Im Einmündungsbereich anderer Straßen … sei die Abrechenbarkeit von Aufweitungen durch § 4 Abs. 2 Satz 7 ABS geregelt. Im Übrigen würde eine Breite von 7,50 m nur dazu führen, dass für den Ausbau über eine Breite von 6 m hinaus keine Beiträge zu erheben wären. Auf die Frage, inwieweit sich die Kostenübernahme durch die … auf welche Flächen, die abzurechnenden oder die nicht abzurechnenden, beziehen würde, komme es vorliegend aber nicht an.

Auch die relativ geringe Breite der Gehwege führe zu keinem Wegfall der Beitragspflicht (für die Gehwege). Diese besäßen durchgehend die erforderliche Mindestbreite zum Begehen durch eine Person (75 cm), seien also funktionsfähig.

Bei der … handele es sich auch um eine Anliegerstraße und nicht um eine Haupterschließungsstraße, da - den Verkehrsplanungen der Beklagten zufolge - dort der Anliegerverkehr den Durchgangsverkehr überwiege.

Keine andere Straße sei auf die … angewiesen, um eine Verbindung zum sonstigen Verkehrsnetz zu erhalten, so dass selbst der Ziel- und Quellverkehr der lediglich zwei verbliebeneStraßennichtausschließlichüberdie geführt werden müsse. Nicht bei jeder Nicht-Sackgasse handele es sich auch um eine Haupter schließungsstraße. Diese setze ein gewisses gesteigertes Maß an Durchgangsverkehr voraus, welcher vorliegend nicht vorstellbar gewesen sei.

Bei den vom Kläger genannten Straßen seien - einer Auskunft der Beklagten zufolge - keine Straßenausbaubeiträge erhoben worden, da dort keine Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die betroffenen Straßen seien nicht verschlissen gewesen und hätten bereits eine ausreichende Deck- und Frostschutzschicht.

Darauf komme es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Wenn sich tatsächlich ergeben sollte, dass bei diesen anderen Straßen unrechtmäßigerweise eine Beitragserhebung unterblieben sei, habe dies nicht zur Folge, dass auch bei anderen Straßen - hier der … - eine Beitragserhebung zu unterbleiben habe. Voraussetzung der Beitragserhebung sei dabei nur das Vorliegen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am 31. März 2015 zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 29. April 2015 (Telefaxkopie) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2015 aufzuheben.

Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2015 ließ der Kläger seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründen:

Es bestünden schon durchgreifende Zweifel inwieweit die Maßnahme überhaupt beitragsfähig sei.

Entgegen dem Gutachten der Beklagten vom 15. Mai 1997, ergänzt durch das Gutachten vom 26. Januar 2011, sei der Ausbau der Teileinrichtung Fahrbahn nicht beitragsfähig. Es handele sich nicht um eine Erneuerung.

Die … habe sich noch in einem ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand befunden. Die großflächigen Ausbesserungen seien auf die zahlreichen Aufgrabungen, nicht zuletzt durch die durchgeführte Kanalbaumaßnahme, zurückzuführen. Gemäß den Ausführungen der Beklagten hätte die … bereits im Jahr 1997 erneuert werden sollen. Sodann sei eine Kanalbau maßnahme im Jahre 2005 erfolgt. Die Straße sei nach Abschluss der Maßnahme wiederum provisorisch verschlossen worden. Danach sei die Straße wiederum im Jahre 2011 für die streitgegenständliche Maßnahme aufgerissen worden. Was die Kosten der Fahrbahn angehe, so müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass lediglich nur eine Erneuerung geplant gewesen sei. Sowohl in einer Anliegerinformation aus dem Jahre 1998 als auch aus der Anliegerinformation aus dem Jahre 2011 hätte lediglich die Erneuerung der Fahrbahn der … den Anliegern in Rechnung gestellt werden sollen.

Aus diesen Schreiben gehe eindeutig hervor, dass hinsichtlich der Fahrbahn lediglich eine Erneuerung seitens der Beklagten geplant gewesen sei. An diesen nach außen hin getätigten Informationen müsse sich die Beklagte festhalten lassen, sie stellten insoweit eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar. Der Wille und das damit getätigte Planungsermessen sei durch die Beklagte dahingehend ausgeübt worden, dass nur eine Erneuerung hätte durchgeführt werden sollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum ein moderner Regelaufbau durchgeführt worden sei, obwohl dies weder geplant noch notwendig gewesen sei. Die Baumaßnahmen seien folglich weder notwendig, da der Straßenbelag lediglich wegen mangelnder Durchführung von Unterhaltsmaßnahmen aufgerissen worden sei, noch geplant gewesen, da das dahingehende Ermessen nur auf eine Erneuerung der Straße gerichtet gewesen sei. Es handele sich somit um einen Luxusausbau. Die Straßenbauarbeiten seien deshalb schon gar nicht beitragsfähig, zumal sie insgesamt wegen der Kanalbaumaßnahme von den Spartenträgern hätte übernommen werden müssen.

Selbst wenn man vorliegend nicht von einer Zusicherung, die auf eine Erneuerung beschränkt gewesen sei, ausgehen würde, liege dennoch keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne vor.

Es sei nicht erkennbar, wie sich die Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht vom vorherigen Ausbauzustand im Hinblick auf eine positive Benutzbarkeit unterscheide. Da das städtische Bauprogramm, sofern überhaupt vorhanden, in sich widersprüchlich sei, lasse sich gar nicht sagen, welche technischen Voraussetzungen an den Ausbaustandard geknüpft worden seien. Jedenfalls sei die fertiggestellte Anlage weder qualitativ noch quantitativ von positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Benutzbarkeit sowie den Verkehrsfluss geprägt. Vielmehr sei unter dem Deckmantel der notwendigen Kanalbaumaßnahme eine an sich ausreichende Unterhalts- und Instandsetzungsmaßnahme zu einem vermeintlich beitragsfähigen Ausbau heraufgestuft worden.

Letztlich müsse hinsichtlich der Fahrbahnmaßnahme berücksichtigt werden, dass ausweislich der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten die Kosten für die Bauarbeiten an der Fahrbahn ohnehin nicht beitragsfähig seien.

Die Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 sei nichtig. Dies ergebe sich vorliegend daraus, weil § 2 der Satzung auf die erschlossenen Grundstücke Bezug nehme, auf das „Erschlossensein“ ziele das Ausbaubeitragsrecht aber gerade nicht ab. Hieran ändere auch der Widerspruchsbescheid nichts, denn es sei gerade nicht erkennbar, dass sich der Begriff „erschlossene Grundstücke“ auf Grundstücke beziehe, die einen besonderen Vorteil ziehen könnten. Auch bei einer Anwendbarkeit der Satzung sei die Fahrbahn dennoch nicht abrechenbar. Bei einer Anliegerstraße sei ein Vorteil nur hinsichtlich einer Straßenbreite von 6 m gegeben und überhaupt abrechenbar. Zwar führe die Regierung im Widerspruchsbescheid die abweichende Straßenbreite auf einen „Schreibfehler“ zurück, die angegebene Straßenbreite von 5,50 m treffe jedoch ebenfalls nicht zu. Die Straße weise eine Breite von durchschnittlich 6,20 m auf. Insoweit wäre von der Beklagten die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 7 ABS zu beachten gewesen.

Hinsichtlich der Gehwege sei die Beklagte bereits in der Planung von einer Verbesserung ausgegangen, jedoch seien diese aus anderen Gründen nicht abrechenbar gewesen. Die Gehwege seien nicht funktionsfähig im Sinne des Beitragsrechts. Die Gehwege seien ausweislich des Gutachtens der Beklagten etwa 1 m breit und insoweit nicht funktionstauglich.

Ein Unterschreiten der empfohlenen Breiten sei nur in dem Ausnahmefall möglich, wenn die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse der gesamten Verkehrsfläche einen entsprechenden Ausbaustandard für Gehwege nicht zulassen würden. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Straßenbreite hätte es erlaubt, den Gehweg selbst auf die geforderte Breite auszubauen, ohne dass die Fahrbahn einem Begegnungsverkehr nicht mehr zugänglich wäre. Aus diesem Grund sei die Rechtsprechung, wonach 75 cm als zulässige Gehwegbreite ausreichend sein solle, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Gehwege hätten vor allem den Sinn, den Fußgängerverkehr vor dem Straßenverkehr zu schützen. Wenn aber, wie die Beklagte selbst einräume, ein Begegnungsverkehr auf dem Gehweg nicht möglich sei, werde die Funktion des Gehwegs nicht erreicht. Es möge dahinstehen, ob ein schmaler Gehweg besser sei als gar kein Gehweg, die Kosten für einen nicht funktionsgerechten Gehweg seien jedenfalls nicht abrechenbar.

Hinsichtlich der Erneuerung (oder Verbesserung) der Straßenentwässerung sei vorzutragen, dass sich diese Maßnahmen vor allem auf die Anpassung der Einlässe beschränkt habe, insoweit sei die Maßnahme einerseits durch die Kanalsanierung veranlasst gewesen, andererseits handele es sich lediglich um Instandsetzungsarbeiten, die gerade nicht beitragsfähig seien.

Die … sei zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Neben der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumentation sei auch auf die Anliegerinformation aus dem Jahr 1998 abzustellen. Der tatsächliche Beitrag der im Jahre 2014 abgerechnet worden sei, übersteige die Schätzung aus dem Jahr 1998 um das Doppelte. Hieraus sei ersichtlich, dass bei einer Abrechnung im Jahr 1998 die … als Haupterschließungsstraße qualifiziert worden wäre, auch der Aufwand für die Straßenerneuerung, wäre deutlich niedriger gewesen. Bei der ursprünglichen Information wäre ein Beitrag von etwa 5.000,00 DM zu erwarten gewesen, die tatsächliche Abrechnung weise sodann einen Beitrag von 5.585,44 EUR aus. Daraus lasse sich ersehen, dass es bei einer Kostensteigerung auf Grund unvorhergesehener Ereignisse eine solche Kostenexplosion nicht möglich sei. Vielmehr liege die Kostenmehrung daran, dass die Straße einerseits umgestuft worden sei, andererseits aber entgegen dem ausgeübten Ermessen nicht lediglich eine Erneuerung vorgenommen worden sei. Das Schreiben aus dem Jahr 1998 sei zwar nicht rechtsmittelfähig, hätte aber dennoch insoweit eine Aussagekraft, als es bei den Straßenanliegern insoweit einen Vertrauenstatbestand aufbauen würde, dass nicht Jahre später ein Beitrag zu erwarten sei, der mehr als doppelt so hoch ausfalle. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes müsse sich die Beklagte die Auskünfte aus dem Jahr 1998 insoweit entgegenhalten lassen, dass sie die Straße als Anliegerstraße (gemeint wohl: Haupterschließungsstraße) eingestuft habe und auch lediglich eine Erneuerung und keine Verbesserung vorzunehmen gewesen wäre. Die Beklagte habe darüber hinaus in einem Schreiben an die Anlieger der … aus dem Jahre 2006 selbst eingeräumt, dass ein Gehwegausbau gar nicht vorgesehen gewesen sei. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Beklagte das Planungsermessen bereits dahingehend ausgeübt habe, dass ein Gehwegausbau gar nicht vorgenommen werden sollte. Deshalb sei es vorliegend nach dem Grundsatz der Selbstfindung der Verwaltung nicht mehr sachgerecht, jahrelang zu zögern und das Ermessen insoweit zu erweitern, dass auf die Anlieger doppelt so hohe Kosten zukommen würden.

Es liege auch eine Ungleichbehandlung bei verschiedenen Straßenzügen im Ortsteil … vor.

An mehreren Straßen seien Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden und diese seien lediglich als Unterhaltsmaßnahmen ohne Belastung für die Anlieger geblieben. Bei anderen Straßen, wie bei der …, sei allerdings ein Vollausbau mit entsprechenden Belastungen für die Anlieger durchgeführt worden. Sämtliche betroffene Straßenzüge seien in denselben Jahren erstmalig hergestellt worden. Insoweit gehe es vorliegend nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern um die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens gegenüber den Anliegern sämtlicher betroffener Straßenzüge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einige Straßenzüge vollständig ausbaue, während bei den übrigen, die „technische Verbesserung“ unterlassen worden sei. Hätte die Beklagte die Planungsabsichten aus dem Jahre 1998 in die Tat umgesetzt, wären Beiträge, wenn überhaupt in einem deutlich geringeren Umfang angefallen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass nicht geklärt werden könne, welchen Anteil die Spartenträger bei der vorliegenden Maßnahme übernommen hätten und wie diese Anzahl sich errechnet habe bzw. welche Kosten, welchen einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet worden seien. Die Beklagte habe die Vorlage der Unternehmerrechnungen bislang aus Gründen des Datenschutzes verweigert.

Ohne eine entsprechende Nachprüfung der Kalkulation sei der Bescheid aufzuheben, da er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die … sei vor der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde … im Jahre 1972 erstmalig hergestellt worden. Seitdem hätten keine Erneuerungsarbeiten an der Fahrbahn und den Gehwegen stattgefunden. Schon in einem Vermerk des Tiefbauamtes vom 3. Februar 1994 habe es geheißen, dass der bituminöse Belag der Fahrbahn und Gehwege zerschlissen sei und ständig Anlass zu Beschwerden gebe. Im Jahre 1997 sei geplant gewesen, die … auszubauen und dabei die Fahrbahn zu erneuern. Mit Schreiben vom 14. April 1998 habe die Beklagte die Anwohner hierüber informiert. Ursache hierfür sei schon damals der schlechte Zustand der Straße gewesen. Aus der Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 sei zu entnehmen, dass bereits damals Handlungsbedarf dokumentiert worden sei. Die Fahrbahn habe zeitweilige Risse enthalten, z. T. auch großflächige Ausbesserungen, Aufbrüche und Schlaglöcher. Der westliche Gehweg habe ebenfalls schon damals Un ebenheiten, Verdrückungen, Risse und Ausbesserungen aufgewiesen. Die Randsteine seien z. T. verdrückt, beschädigt und uneben gewesen. Die Abwasserrinnen hätten Verdrückungen und Unebenheiten aufgewiesen. Aus Rücksichtnahme auf die 2005 stattfindenden Kanalbauarbeiten seien diese geplanten Ausbauarbeiten zurückgestellt worden. Im Zuge der Kanalbauarbeiten seien die Ausgrabungsflächen mit einer einfachen Asphaltdecke provisorisch verschlossen worden, anschließend seien diverse Arbeiten der Spartenträger an den Gehwegen erfolgt. Die Bilder der Ortsbegehung vom 17. Januar 2011 belegten, dass sich der Zustand zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Dokumentation im Jahre 1997 nochmals verschlechtert habe. Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten sei 2011 mit dem Ausbau der Straße begonnen worden.

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten sei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. der Straßenausbausatzung der Beklagten (ABS). Bei den in Streit stehenden Baumaßnahmen müsste es sich demnach um eine Erneuerung oder Verbesserung handeln. Außer bei dem östlichen Gehweg südlich der Einmündung der Straße … handele es sich bei den Maßnahmen sowohl um eine Erneuerung als auch um eine Verbesserung. Welche der beiden Möglichkeiten gegeben sei oder ob beide gleichzeitig vorlägen, sei beitragsrechtlich nicht entscheidend.

Mit Ausnahme des östlichen Gehweges südlich der Straße … habe tatsächlicher Verschleiß vorgelegen und auch die regelmäßige Lebensdauer von 25 Jahren für die Fahrbahn, die Gehwege, die Randsteine und die Oberflächenentwässerung (Rinnen und Regeleinlässe) sei abgelaufen gewesen. Durch die Maßnahme sei die Anlage auch nicht dermaßen verändert worden, dass sie mit ihrem ursprünglichen Zustand nicht mehr im Wesentlichen vergleichbar wäre. Zwar sei es auch zu Verbesserungen gekommen. Diese seien aber lediglich qualitativer Art und hätten die grundliegenden Merkmale der Anlage nicht berührt, so dass sowohl von einer Erneuerung als auch von einer Verbesserung auszugehen sei.

Eine Verbesserung sei für sämtliche Baumaßnahmen, einschließlich des östlichen Gehweges südlich der Straße … der Fall. Im gesamten Straßenraum sei erstmals ein moderner Regelaufbau eingebaut worden. Die Befestigung der Fahrbahn habe vor Durchführung der Arbeiten aus 15 cm Schottertragschicht, 7 cm Asphalttragschicht und 3 cm Asphaltbeton bestanden. Der östliche Gehweg zwischen … und … sei mit 5 cm bis 12 cm Schottertragschicht, 4 cm Mörtelbett/Splittbett/Sand und bituminöser Deckschicht bzw. 6,5 cm Betonrauhplatten befestigt gewesen. Durch die in Rede stehenden Maßnahmen sei erstmals durchgehend eine Frostschutzschicht im gesamten Straßenraum eingebaut worden (33 cm in der Fahrbahn und 12 cm in den Gehwegbereichen). Hierbei handele es sich um eine technische Verbesserung, weil die Tragfähigkeit der Fahrbahn und des Gehweges erhöht werde. Dies führe zu einer besseren Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden würden und der Verkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen in der Decke notwendige Instandsetzungsarbeiten behindert und gefährdet werde. Soweit die Gehwegflächen noch keine Betonrauhplatten (städtischer Standard) aufgewiesen hätten, sei auch der Einbau dieser Platten eine Verbesserung. Diese technischen Verbesserungen des Straßenausbaus seien seit Änderung des Bauprogramms im Jahr 2011 geplant gewesen. Die Entscheidung darüber und ggfs. wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden solle, stehe bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Der Ausbau sei im Rahmen mit den technischen Regelwerken, insbesondere mit den deutschlandweit gültigen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus der Verkehrsflächen (RStO) erfolgt. Es sei die Bauklasse V gemäß RStO und den Regelzeichnungen der Beklagten eingebaut worden. Eine Ermessensüberschreitung hinsichtlich der Ausbaudimensionierung („Luxussanierung“) könne deshalb nicht gesehen werden. Die Kostensteigerung im Vergleich zur Anliegerinformation 1998 auf Basis einer bloßen Erneuerung resultiere aus der Tatsache, dass nunmehr eine kostenintensivere Verbesserung erfolgt sei. Selbst wenn kein Verschleiß vorgelegen hätte, hätte die neue qualitätssteigernde Straßenbefestigung an sich schon das Kriterium „Verbesserung“ erfüllt, d.h. auch unabhängig vom Kanalbau wäre eine Beitragsfähigkeit für eine Verbesserung möglich gewesen.

Die Kanalbauarbeiten hätten sich positiv für die Beitragspflichtigen ausgewirkt, da ein Großteil wälzt habe werden können; im Bereich zwischen … und … trage … 42% der Kosten, im übrigen Bereich 88%. Ein Teil der Gehwegflächen hätten auf Spartenträger weiterverrechnet werden können (die Flächen seien im Abrechnungsplan rotschraffiert gezeichnet), so dass insoweit auch hier eine Kostenentlastung der Grundstückseigentümer vorhanden sei.

Insoweit verweise die Beklagte auf VGH Kassel, Urteil vom 5. Mai 2015, 5 A 2124/13, juris

Rn. 20:

„Entscheidet sich eine Kommune aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch einen Umbau und Ausbau der Straße vorzunehmen, für den ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedürfnis vorliegt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich begrenzt werden“.

Darüber hinaus zähle die Verlegung von Versorgungsleistungen neben dem Verkehr zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2010, 6 B 08.2254, juris Rn. 27 bis 31 m.w.N.).

Das durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 ABS festgelegte Höchstmaß für die anrechenbare Breite von 6 m werde nicht überschritten, da die Fahrbahn der … 5,5 m breit sei. Bei der Angabe der Fahrbahnbreite von 7,50 m im Gutachten vom 9. Juni 1995 handele es sich um einen Schreibfehler. Die sei im Aktenvermerk vom 2. Februar 2015 schriftlich festgehalten und korrigiert worden.

Die Gehwege seien zwischen 1 m und 1,15 m breit (vgl. Gutachten vom 9.6.1997 und Gutachten vom 26.1.2011), die für Gehwege relevante Höchstbreite betrage 2,7 m. Die relativ geringe Breite der Gehwege führe zu keinem Wegfall der Beitragspflicht für diese. Dem von der Klägerseite zitierten Urteil des VG Weimar habe ein nicht mit den Verhältnissen der … zu vergleichender Sachverhalt zu Grunde gelegen. Denn dort hätten die Gehwege zum einen eine Breite von nur 40 cm bis 60 cm besessen, zum anderen seien Fahrbahn und Gehbahn auf der einen Straßenseite höhengleich verlaufen und auf der anderen Seite sei der Bordstein nur halbhoch gesetzt gewesen, so dass ein fast widerstandsfreies Herauffahren durch Kfz jederzeit möglich gewesen sei und eine Sicherung von Fußgängern bei lebenspraktischer Betrachtung dadurch ausgeschlossen erschienen sei, da auch jeglicher Sicherheitsstreifen gefehlt habe. Die Mitbenutzung habe sich so auf Grund der geplanten und realisierten Fahrbahnbreite von 2,75 m geradezu aufgedrängt.

Hingegen seien die Gehwege in der … mit Ausnahme der Gehwegabsenkungen bei Grundstückszufahrten etwa 12 cm höher als die Fahrbahn und baulich durch Randsteine abgesetzt. Sie besäßen durchgehend die erforderliche Mindestbreite zum Begehen durch eine Person (75 cm) und seien somit funktionsfähig.

Im Zuge des Gesamtausbaues sei es unumgänglich gewesen, die Rinnen und Regeneinlässe auszurichten und höhenmäßig anzupassen. Nur durch das Regulieren der verdrückten Rinnen und das höhenmäßige Anpassen der Regeneinlässe werde das geordnete Abfließen des Regenwassers gewährleistet. Das Ausrichten der Rinnen und Anpassen der Regeneinlässe sei daher beitragsfähig Erneuerungsbzw. Verbesserungsmaßnahme an der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“.

Im Ergebnis habe keine Selbstbindung der Verwaltung stattgefunden und ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, dass der von ihm zu begleichende Ausbaubeitrag niedriger ausfallen würde, als mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemacht worden sei, sei nicht gegeben.

Es sei richtig, dass das Bauprogramm im Vergleich zu den noch 1994 vorgesehenen Arbeiten geändert worden sei. Änderungen des Bauprogramms seien jedoch bis zur endgültigen Herstellung ohne Auswirkungen auf die Beitragsfähigkeit möglich. Das Bauprogramm könne außerdem formlos aufgestellt werden. Im Vermerk vom 8. September 2010 (incl. der dazugehörigen Unterlagen) werde das letztlich relevante Bauprogramm unter ausdrücklicher Änderung des vorherigen Bauprogramms dargestellt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung der Anlieger vor Baubeginn, wie etwa zur Erstellung eines Bebauungsplanes bestehe nicht. Der Kläger berufe sich darauf, dass in zwei Schreiben und einer Pressemitteilung der Beklagten zum Teil nur von einer Erneuerung und nicht von einer Verbesserung die Rede sei. Die Beklagte nehme an, es solle geltend gemacht werden, der Kläger habe auf Grund dieser Informationen nur mit einem niedrigeren Straßenausbaubeitrag rechnen müssen und genieße insoweit Vertrauensschutz.

Die Anliegerinformation vom 14. April 1998 sei jedoch erkennbar hinfällig. Die damals angekündigten Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Vielmehr sei später das neue Bauprogramm festgelegt worden. Über dieses seien die Anlieger mit Schreiben vom 1. April 2011 wiederum informiert worden. Darin werde dem Kläger ein unverbindlicher Betrag, der voraussichtlich durch ihn zu tragenden Ausbaubeiträge in Höhe von 3.630,00 EUR genannt. Tatsächlich habe sich letztlich ein Beitrag in Höhe von 3.007,54 EUR ergeben, so das der geschätzte Wert sogar unterschritten worden sei.

Daher könne es aus Sicht des Klägers sowieso gar keinen Unterschied gemacht haben, ob eine Erneuerung oder eine Verbesserung angekündigt worden sei. Denn jedenfalls habe der Kläger mit den Kosten in der genannten Größenordnung rechnen müssen.

Auf Seite 2 Abs. 1 der Anliegerinformation vom 1. April 2011 sei ausdrücklich vermerkt worden, dass es sich um völlig unverbindliche Beitragsangaben handle. Zudem sei dem letzten Absatz zu entnehmen, dass diese Mitteilung nicht rechtsbehelfsfähig sei, so dass ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren erst nach Erlass des künftigen Beitragsbescheides möglich sei.

Auch das Schreiben vom 8. April 2011 sei eine bloße Auskunft einer Behörde und noch kein Verwaltungsakt, da der Regelungscharakter fehle und wiederum auf die unverbindliche Anliegerinformation vom 1. April 2011 Bezug genommen werde. Bei der Pressemitteilung vom 29. August 2011 hätte erst Recht für jedermann erkennbar sein sollen, dass damit keine rechtlich verbindliche Aussage getroffen werden solle und eine Rechtsbindung von der Beklagten nicht gewollt sei. Hierbei sei es lediglich darum gegangen, die Verkehrsteilnehmer über Verkehrsbehinderungen zu informieren.

Die hohen Anforderungen an eine Zusicherung durch die Beklage seien nicht erfüllt, insbesondere sei kein Rechtsbindungswille in den genannten Dokumenten erkennbar. Es handle sich vielmehr um reine „Wissenserklärungen“.

Darüber hinaus sei es auch unschädlich, wenn in dem Schreiben vom 8. April 2011 oder auch in der Pressemitteilung vom 29. August 2011 (für bestimmte Teilbereiche) nur von einer Erneuerung und nicht von einer Verbesserung die Rede sei. Denn eine Erneuerung schließe nicht aus, dass im Zuge dessen auch eine Steigerung der Qualität des Straßenaufbaus hin zum aktuellen Stand der Technik stattfinde.

Eine „Kostenexplosion“ sei nicht erkennbar, nachdem die tatsächlichen Kosten sogar hinter denen aus der Anliegerinformation vom 1. April 2011 zurückgeblieben seien. Ein Vergleich mit der Anliegerinformation aus dem Jahr 1998 sei nicht sachgerecht, da diese Informationen veraltet seien revidiert worden und das Bauprogramm rechtmäßig geändert worden sei. Vertrauensschutz im Beitragsrecht setze darüber hinaus voraus, dass der Beitragspflichtige sein etwaiges Vertrauen adäquat betätige, also auf Grund dieses Vertrauens etwas ins Werk gesetzt habe. In dieser Hinsicht habe der Kläger jedoch nichts dargelegt. Hinzu komme, dass die Anlieger während der Bauarbeiten erkennen hätten können, dass es sich nicht um eine bloße Unterhaltsmaßnahme, sondern um eine vollständige Erneuerung gehandelt habe. Der Kläger habe daher nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, dass die Anliegerinformation aus dem Jahre 1998 doch korrekt gewesen sei und dass sich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen nicht als wesentlich höher herausstellen würden.

Die Satzung mit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags sei nicht nichtig. Der Begriff „erschlossene Grundstücke“ beziehe sich auf Grundstücke, die aus der Inanspruchnahme der Straße einen Vorteil ziehen könnten. Solche könnten mit einem Beitrag in Anspruch genommen werden, was dem Sinn des Ausbaubeitragsrechts (Vorteilsausgleich) auch entspreche. Der davon etwas abweichende erschließungsbeitragsrechtliche Begriff des Erschlossenseins werde nicht verwendet. Richtigerweise dürfe eine Straßenausbaubeitragssatzung nicht allein auf das Erschlossensein von Anliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB abstellen. Diesem Umstand habe die Beklagte aber bereits durch Satzungsänderung im Jahr 2003 Rechnung getragen.

Die … sei eine Anliegerstraße i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS, da dort der Anliegerverkehr gegenüber dem Durchgangsverkehr, entsprechend den Verkehrsplanungen der Beklagten überwiege. Die Straße biege von der Haupterschließungsstraße … ab und habe kaum Verteilungsfunktion. Entscheidungserheblich sei bei der Einstufung der Planungswille der Gemeinde. Darüber hinaus spreche der eher schlichte Ausbau in der Bauklasse V ebenfalls für das Vorliegen einer Anliegerstraße. Die Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass in einem internen Gutachten vom 15. Mai 1997 von vor 18 Jahren einmal eine andere Auffassung vertreten worden sei. Entscheidend seien die aktuellen Verhältnisse.

Eine Ungleichbehandlung gegenüber umliegenden Straßen des Ortsteiles sei nicht gegeben. Hierfür mangle es bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. So seien z.B. Kosten zu 100% von … übernommen worden oder sei auf Grund des besseren Zustands der Straße kein Vollausbau nötig gewesen. Diesbezüglich werde auf die detaillierten Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 23. April 2013 und vom 8. August 2014 sowie den Ausdruck der internen E-Mail vom 17. Juli 2014 verwiesen. Letztlich müsse die Beklagte in jedem Einzelfall gesondert von ihrem Ermessen Gebrauch machen und entscheiden, welche Art des Ausbaus sinnvoll sei. Eine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Einzelfälle werde nur in seltenen Fällen gegeben sein. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Auch wenn tatsächlich bei diesen anderen Straßen unrechtmäßigerweise eine Beitragserhebung unterblieben sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass auch bei anderen Straßen, wie hier der … eine Beitragserhebung zu unterbleiben habe.

Zur Frage der Akteneinsicht sei festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen einer Besprechung in den Räumen der Beklagten am 26. Januar 2015 umfassende Akteneinsicht erhalten habe. Die darüber hinaus begehrte Übersendung der Excel-Kalkulation werde weiterhin abgelehnt, da hieraus Einheitspreise der damals beauftragten Firmen hervorgingen, die dem Konkurrentenschutz unterlägen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Klägervertreter wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 28. April 2015. Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Widerspruchsakte der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014, mit welchem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.007,54 EUR für die Erneuerung und Verbesserung der … herangezogen worden ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 16. April 2003 (ABS). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung (Inves titionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung und Erneuerung von unter anderem Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Unter Verweisung auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff. = BayVBl 2005, 361/365) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags verfassungsgemäß sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011, 6 BV 10.2467, BayVBl. 2012, 206).

Die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags vom 16. April 2003 ist nicht nichtig.

Im Gegensatz zu ihrer Vorgängersatzung vom 18. Mai 1990, an deren Stelle die Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 getreten ist, ist die nunmehr geltende Satzung nicht nichtig, weil sie die Beitragspflicht in § 2 ABS nicht an das Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB geknüpft hat und damit auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke eingeengt hat, was mit dem Vorteilsbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht vereinbar ist und nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in seinemUrteil vom 10. Juli 2002 - 6 N 97.2148, BayVBl. 2003, 176 den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage überschreitet (vgl. BayVGH v. 1.6.2011, 6 BV 10.2536 - juris).

In § 2 ABS in der jetzt gültigen Fassung hat die Beklagte die in ihrer früheren Satzung enthaltene Verklammerung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB beseitigt und hat die Beitragspflicht zulässigerweise auf alle nutzbaren Grundstücke ausgedehnt, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ABS einen besonderen Vorteil ziehen können. Das Erschlossensein eines Grundstücks, woran § 2 ABS die Beitragspflicht knüpft, beschränkt sich nunmehr nicht nur auf solche Grundstücke, die einen baurechtlichen Erschließungsvorteil haben, sondern schließt auch solche Grundstücke mit ein, die unabhängig von der Frage der baurechtlichen Erschließung aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer Straße oder eines Weges im Sinne von § 1 ABS einen besonderen Vorteil ziehen können.

Dass die Beklagte für die Erneuerung und Verbesserung der … überhaupt einen Stra-ßenausbaubeitrag erhoben hat, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.

Nach BayVGH, U.v. 10. März 1999, 4 B 98.1349, BayVBl. 1999, 408 hat der Begriff „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter. D.h., die Gemeinden sind grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet und dürfen Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Ein den Gemeinden durch Art. 62 Abs. 2 GO, der den Vorrang der Einnahmenbeschaffung aus besonderen Entgelten bestimmt, allenfalls belassener Gestaltungsspielraum wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG weiter eingeschränkt. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen können, von der Beitragserhebung abzusehen.

Solche Umstände wurden aber weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst etwas dafür aus dem Akteninhalt ersichtlich.

Ähnlich hat sich auch der BayVGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2010, 6 BV 09.1228 - juris, geäußert. Danach folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KAG wie aus Art. 62 Abs. 2 GO, dass die Gemeinden gehalten sind, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit - neben der von der Gemeinde selbst zu übernehmenden Eigenbeteiligung (Art. 5 Abs. 3 KAG) - möglichst kein weiterer von ihr zu tragender „Ausfallbetrag“ hinzukommt oder dieser möglichst gering bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007, 9 C 10.07, BVerwGE 130, 52/62).

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger selbst vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich des von der Beklagten erzielten geringen Erlöses bei erhobenen Straßenausbaubei-trägen im Verhältnis zum bürokratischen Aufwand können die nach der Gesetzeslage bestehende Beitragserhebungspflicht nicht aushebeln.

Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 festgesetzte Straßen-ausbaubeitrag ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.

Die Beklagte hat zu Recht die Kosten für die Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung und Randsteine gemäß Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i.V.m. ihrer Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags (ABS) vom 16. April 2003 als beitragsfähig erachtet. Die an der … durchgeführten Maßnahmen stellen sowohl eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (abgesehen vom östlichen Gehweg südlich der Einmündung der Straße …*) als auch eine gleichermaßen beitragsfähige Verbesserung dar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 0496 - juris; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris).

Diese Voraussetzungen waren bereits in den Jahren 1997/1998 erfüllt, wie aus der vorgelegten Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 zu entnehmen ist und wie die in der Klageerwiderung der Beklagten vom 10. September 2015 ausführlich dargestellten Schäden an der Fahrbahn, am westlichen Gehweg, den Randsteinen und an den Abwasserrinnen beweisen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war die … somit tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer von Straßen, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2005, 6 ZB 02.319 - juris; BayVGH, B.v. 29.7.2009, 6 ZB 07.2861 - juris), war auch bereits zum damaligen Zeitpunkt überschritten, nachdem die … unstreitig bereits vor der im Jahre 1972 erfolgten Eingemeindung von der damaligen Gemeinde … erstmalig hergestellt worden ist. Der klägerische Vortrag, dass sich zum damaligen Zeitpunkt die … noch in einem ordnungsgemäßen befahrbaren Zustand befunden hat, wird auch durch den vorgelegten Aktenvermerk des Tiefbauamtes vom 3. Februar 1994 widerlegt. Danach war der bituminöse Belag der Fahrbahn und der Gehwege zerschlissen und gab ständig Anlass zu Beschwerden. Bei Rinnen und Randsteinen waren Verdrückungen und Setzungen eingetreten, die den ordnungsgemäßen Abfluss des Oberflächenwassers störten. Wenn die Beklagte die an sich bereits 1998 geplanten Erneuerungsmaßnahmen im Hinblick auf notwendige Kanalbauarbeiten zurückgestellt und diese Kanalbauarbeiten auch im Jahre 2005 in der … durchgeführt hat, und in der Folge daraufhin lediglich ein provisorisches Verschließen der Aufgrabungsflächen mit einer einfachen Asphaltdecke erfolgt ist und zudem noch Arbeiten einzelner Spartenträger an den Gehwegen erfolgt sind, lassen diese Kanal- und sonstige Aufgrabungsarbeiten die Beitragsfähigkeit der bereits 1998 geplanten Erneuerungsarbeiten nicht entfallen.

Nach der grundlegenden Entscheidung vom 14. Juli 2010, 6 B 08.2245, KommunalPraxis BY 2010, 362, bei der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Beitragsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten nach durchgeführten Leitungslegungs- und Kanalbauarbeiten einschließlich des Verschuldens einer Kanalbaufirma Stellung genommen hat, lassen solche Arbeiten die Beitragsfähigkeit nicht entfallen. Entscheidend kommt es allein auf den Zustand unmittelbar vor Beginn der Erneuerungsarbeiten an (BayVGH, U.v. 5.12.2007, 6 BV 04.496 - juris), demnach ist allein der Zustand der … vor den im September 2011 begonnenen Bauarbeiten entscheidend. Auch wenn vor Beginn der Kanalbauarbeiten die Straße selbst keine größeren Schäden aufgewiesen hätte, was aber angesichts der vorgelegten Beweise bei der … nicht der Fall gewesen ist, lassen durchgeführte Kanalbauarbeiten die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten nicht entfallen.

Nach BayVGH a.a.O. kann ein beachtlicher Erneuerungsbedarf ohne weiteres auch kurzfristig durch Kanalbauarbeiten ausgelöst werden. Die Entwicklung zur Verschlissenheit hängt vom konkreten „Lebenslauf“ der Anlage ab. Wenn die Verschlissenheit einer Straße auf einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Straße beruht, zu der ebenso Schwerlastverkehr und Verkehr von Baufahrzeugen und die Verlegung von Versorgungsleitungen gehört, gehören solche wie die in der … durchgeführten Kanalbauarbeiten zum „Lebensschicksal“ einer Straße, so dass bei einer ca. 40jährigen Nutzungsdauer der … die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ungeachtet der bereits im Jahre 1997 dokumentierten Schäden an der … die Erneuerungsbedürftigkeit ausschließlich auf Kanalbauarbeiten bzw. Arbeiten von Spartenträgern an den Gehwegen zurückzuführen wäre.

In der oben genannten Entscheidung des BayVGH vom 14. Juli 2010 schließt dieser in den Begriff der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße auch ein, wenn bei Durchführung von Kanalbauarbeiten Fehler unterlaufen sind, wozu im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, da dies nicht lebensfremd ist und ebenfalls zum „Lebensschicksal“ einer Straße gehört. Unter Würdigung dieser Grundsätze waren die Kosten der im Jahre 2011 durchgeführten Erneuerungsarbeiten beitragsfähig.

Da das Ausbaumotiv ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme ist und diese bereits besteht, wenn im streitgegenständlichen Fall die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2009, 6 ZB 06.3102 - juris). Selbst wenn eine Ge meinde erforderliche Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte, ist dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit belanglos, da es im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführen will, und zwar ohne Rücksicht auf die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit durch die Anlieger. Im Falle einer Entscheidung für eine Erneuerung ist es, was den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes betrifft, auch nicht erforderlich, den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen ( vgl. BayVGH a.a.O.)

Der Umstand, dass im ursprünglichen Bauprogramm ausschließlich Erneuerungsmaßnahmen enthalten waren und nunmehr auch kostenerhöhende Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist unschädlich.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erneuerung einer über 40 Jahre alten Straße mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien zugleich eine Verbesserung darstellt (vgl. BayVGH v. 26.3.2002, 6 B 96.3901- juris), zumal im vorliegenden Fall durch die nunmehrige Maßnahme erstmalig durchgängig eine Frostschutzschicht im gesamten Straßenraum eingebaut worden ist, wodurch die Tragfähigkeit der Fahrbahn und des Gehweges erhöht worden ist. Solche, die Qualität einer Straße steigernde Maßnahmen stellen eine Verbesserung dar, weil sie einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheit haben.

Diese Verbesserungsmaßnahmen hat die Beklagte auch rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen in ihrem Bauprogramm vom 8. September 2010 geplant und im Ausbauplan vom 9. August 2011 planerisch umgesetzt. Entscheidend ist nämlich, dass die Beklagte noch vor Beendigung der im ursprünglichen Bauprogramm vorgesehenen Baumaßnahmen die Verbesserungsmaßnahmen in ihr Sanierungsprogramm miteinbezogen hat.

Diese am 8. September 2010 erfolgte Abänderung des ursprünglichen Bauprogramms und die getroffenen Feststellungen zur Reparaturbedürftigkeit und zu den beabsichtigten Maßnahmen enthält die hieraus gezogenen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2000, 6 B 95.3097 - juris).

Es ist es anerkannt, dass dem gemeindlichen Bauprogramm nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zukommt, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren ist, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014, 6 ZB 14.85 - juris). Weiterhin ist es aber auch anerkannt, dass ein solches Bauprogramm jederzeit formlos durch die Verwaltung geändert werden kann, sofern, wie bereits oben ausgeführt, die ursprünglich vorgesehenen Baumaßnahmen noch nicht beendet wurden.

Hinsichtlich … liegen diese Voraussetzungen vor.

Ist somit eine rechtswirksame Änderung eines ursprünglich aufgestellten Bauprogramms möglich, ist die Beklagte auch nicht durch ihre im Jahre 1998 erfolgte Anliegerinformation, die ausschließlich auf eine Erneuerung hinweist, gebunden. Solche Informationen stellen keine Zusicherungen im Sinne von Art. 38 BayVwVfG dar. Eine solche Anliegerinformation enthält nicht die Zusage, über die dort genannten Erneuerungsmaßnahmen hinaus weitergehende Verbesserungsmaßnahmen zu unterlassen und daraus folgende Kostensteigerungen nicht auf die Anlieger umzulegen. Ein für die Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlicher Rechtsbindungswille ist in solchen Anliegerinformationen nicht enthalten. In dem vorgelegten Schreiben vom 27. April 1998 ist weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen, noch kann sich der Kläger insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, im Hinblick auf Verbesserungsmaßnahmen, die über Erneuerungsmaßnahmen hinausgehen, nicht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen zu werden. Der Beklagten ist es weder verwehrt, eine rechtzeitige Änderung ihres Bauprogramms durchzuführen, noch ist sie auch an früher von ihr vertretene unrichtige Rechtsauffassungen gebunden. Ein Beitragsverzicht oder ein Vorausverzicht auf künftige Beiträge in bestimmten Höhen setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die Beklagte ihr Bauprogramm rechtzeitig abgeändert hat und dem entsprechenden „Lebensschicksal“ ihrer Straße angepasst hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2014, 6 ZB 14.888, Kommunalpraxis BY 2015, 31).

Einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten in Form eines Verzichtswillens ist jedenfalls der Anliegerinformationen aus dem Jahre 1998 nicht zu entnehmen. Die im April 2011 ergangene Anliegerinformation über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags enthält nunmehr auch den Hinweis, dass es sich nur um eine völlig unverbindliche Betragsangabe handeln kann und dass eine derartige Mitteilung nicht rechtsbehelfsfähig sei, so dass bereits diese Angaben dem Vorliegen eines der vom Kläger zugedachten Rechtsbindungswillen entgegenstehen.

Entgegen der klägerischen Auffassung können derartige unverbindliche Informationen an die Anlieger ohne den entsprechenden Rechtsbindungswillen beim jeweiligen Empfänger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, nur zu einem Straßenausbaubeitrag in der dort genannten Höhe herangezogen zu werden.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der beitragsfähige Aufwand grundsätzlich alle Kosten umfasst, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015, 6 B 14.2372 - juris). Daraus folgt, dass sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat; ebenso steht ihr auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dafür augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH a.a.O. unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2014 - 6 CS 14.1716 - juris Rn. 15; B.v. 29.7.2009, 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit einen überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Bereits der Kostensatz von 5,11 EUR/qm, der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegt, spricht dagegen, dass die Beklagte einen überhöhten Aufwand hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten angesetzt hat.

Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes der einzelnen Teilanlagen bei den Kosten der Fahrbahn im Bereich zwischen … und … 42% der Kosten und im übrigen südlichen Bereich 88% der Kosten auf den Servicebetrieb … überbürdet wurde, weil diese Kosten durch die stattgefundenen Kanalbauarbeiten veranlasst worden waren. Im Einzelnen hat dieser Servicebetrieb der Beklagten die Kosten entsprechend des Flächenanteils der Baugrube an der Gesamtfahrbahn übernommen, so dass lediglich die Kosten für die Fahrbahnbereiche, wo kein Kanalbau stattgefunden hat, anteilig auf die Anlieger umgelegt worden sind. Im Ergebnis bedeutet dies für die Anlieger, dass der geltend gemachte Aufwand nicht den Schluss zulässt, dass es sich um die vorgetragene Luxussanierung der … gehandelt hat.

Aus dem Akteninhalt lässt sich auch entnehmen, dass die in der ABS der Beklagten festgelegten Höchstbreiten für Anliegerstraßen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und aa)) von 6 m nicht überschritten wurde. Soweit sich aus dem vorgelegten Plan der Beklagten eine darüber hinausgehende Breite entnehmen lässt, bezieht sich dies auf eine Aufweitung im Einmündungsbereich der Straße … in die Solche die Höchstbreite überschreitende Breiten im Bereich von Aufweitungen der Fahrbahn im Einmündungsbereich von Kreuzungen und in Einmündungen anderer Straßen lässt die ABS in § 4 Abs. 2 Satz 5 zu.

Bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes ist die Beklagte zu Recht von der … als Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 ABS und dem dort festgelegten Beitragssatz von 80% für die Anlieger hinsichtlich der Kosten für Fahrbahn, Gehwege und Oberflächenentwässerung ausgegangen und ist nicht mehr ihrer Einschätzung im ursprünglichen Bauprogramm vom 9. Juni 1997 gefolgt, wo sie noch von einer Haupterschließungsstraße ausgegangen ist.

Bei der … handelt es sich offensichtlich um eine Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS und nicht um eine Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ABS. Nach den in der Satzung enthaltenen Definitionen sind Anliegerstraßen, die ü b e r w i e g e n d der Erschließung der Grundstücke dienen und demgegenüber stehen die Haupterschließungsstraßen als Straßen, die der Erschließung von Grundstücken u n d gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen.

Hinsichtlich der so zu ermittelnden Zweckbestimmung der Straße ist entscheidend auf solche „dauerhafte“ Kriterien abzustellen, wie sie sich aus der Gesamtbetrachtung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und im gewählten Bauprofil ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015, 6 ZB 14.124 - juris).

Anhand dieser „dauerhaften“ Kriterien hat die Beklagte zu Recht die … als Anliegerstraße eingeordnet.

Die in der Straßenausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen enthaltene Definition wird durch die Verkehrsfunktion, die bereits auf Grund des in der Akte der Beklagten vorgelegten Übersichtsplanes erkennbar ist, erfüllt. Anliegerstraßen werden von dem Verkehr geprägt, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht. Kennzeichnendes Moment ist somit der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke. Liegt eine Straße, wie im vorliegenden Fall, in einem Wohngebiet, so ist sie regelmäßig eine überwiegend dem Anlieger verkehr dienende Straße. Dass die … neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke gleichzeitig auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen soll, lässt sich aus dem vorgelegten Übersichtsplan nicht entnehmen. Es ist zu fragen, welcher durchgehende innerörtliche Verkehr die … nehmen sollte, um entsprechend ihrer Ausrichtung den Ortsteil … in Nord/Süd-Richtung bzw. umgekehrt zu durchqueren. Lediglich die einzig einmündende Straße … macht die … nicht zu einer Haupterschließungsstraße, da die … nicht den Verkehr von „normalen“ Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammelt“ und zu den Hauptverkehrsstraßen der Beklagten führt. Hinsichtlich der … ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine durchgehende innerörtliche Verbindung handelt, insbesondere weil sie im Süden an der Straße … endet und nicht zu einer Hauptverkehrsstraße durchgeht. Es würde den in § 4 Abs. 3 ABS enthaltenen Abstufungen hinsichtlich der Einstufung der jeweiligen Straßen nicht gerecht werden, würde man, wie es die Anlieger von Anliegerstraßen vielfach wollen, ausschließlich Sackstraßen als Anliegerstraßen bewerten. Auch das gewählte Ausbauprofil mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5 m, die Bauklasse V und die Länge der Straße mit ca. 300 m sprechen dagegen, dass es sich um eine Straße mit innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht handelt.

Die Beklagte ist hinsichtlich der Einstufung der … in die jeweilige Straßenkategorie auch nicht an die im ursprünglichen Bauprogramm enthaltene Einstufung als Haupterschließungsstraße gebunden.

Zum einen kann die jeweilige Gemeinde, wie bereits oben ausgeführt, ihr Bauprogramm vor Beendigung der Baumaßnahmen formlos ändern, zum andern enthält eine solche unrichtige Rechtsauffassung mangels Verpflichtungswillen keine Zusicherung zu Gunsten der Anlieger. Eine solche auch zum damaligen Zeitpunkt unrichtige Rechtsanwendung enthält weder einen Regelungsnoch einen Verpflichtungswillen bei einem künftigen Tun oder Unterlassen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2006, 6 B 03.2332 - juris).

Insoweit verstößt die Beitragserhebung, die zutreffenderweise vom Vorliegen einer Anliegerstraße ausgeht, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Beitragserhebung. Dies würde ein Verhalten der Gemeinde voraussetzen, das dem Beitragspflichtigen berechtigten Anlass gibt, auf die spätere Nichterhebung des Beitrages bzw. auf die spätere Erhebung eines Beitrags in minderer Höhe zu vertrauen. Entsprechende frühere Anliegerinformationen, die entsprechend des früheren Bauprogramms ergangen sind, enthalten lediglich unverbindliche Rechtsauskünfte oh ne Regelungscharakter, so dass es schon an einem schutzwürdiges Vertrauen für die Anlieger schaffenden Verhalten der Beklagten fehlt. Außerdem würde ein Vertrauensschutz im Beitragsrecht voraussetzen, dass die Anlieger im Vertrauen auf eine entsprechende Erhebung von Beiträgen „etwas in Werk gesetzt“, also etwaiges Vertrauen adäquat betätigt haben. Entsprechendes hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Soweit die Gehwegkosten zum beitragsfähigen Aufwand gezählt wurden, nachdem die Kosten des Gehweges im östlichen Bereich zwischen … und … nicht als beitragsfähig gewertet wurden, steht deren Berücksichtigung nicht entgegen, dass die Gehwegbreite zwischen 1 m und 1,15 m beträgt. Auch mit einer solchen Breite ist die Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung Gehweg noch gewahrt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in seinem Urteil vom 11. Juni 2002, 6 B 97.2354, DVBl. 2002, 1417, die Funktionsfähigkeit eines Gehweges dann nicht mehr gewahrt, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Teileinrichtung trotz Ausblendens etwaiger einzelner Engstellen ein sicheres Begehen der Fußgänger nicht mehr gewährleistet ist. Dies nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dann nicht mehr an, wenn, wie im dort entschiedenen Fall, auf einer gesamten Länge von mehr als 50 m zwischen zwei einmündenden Straßen der Gehweg nur eine Breite zwischen 49 cm und 53 cm aufweist.Der Bayerische Verwaltungsgericht begründet dies damit, dass an keiner Stelle eine Begegnung zweier Fußgänger auf dem Gehweg selbst möglich ist, weil es schon an dem für einen Fußgänger erforderlichen „Gehraum“ in einer Breite von 75 cm fehlt.

Auch wenn der streitgegenständliche Gehweg nicht die nach den Empfehlungen der Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, idealtypische Mindestbreite von 1,5 m mit einem Sicherheitsraum von 0,50 m aufweist, weil die EAE 85/95 von einem Richtwert von 2,0 m ausgeht, hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof „auch nach den heutigen Vorgaben der EAE 85/95 das Unterschreiten der Gehwegbreite von 2,0 m vertretbar, wenn nach den örtlichen Verhältnissen andernfalls auf Gehwegflächen verzichtet werden müsste“. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es somit erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dies bedeutet, dass von einer Funktions unfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehwege entlang der … die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m überschreiten. Die Situation in der … mit beidseitigen Gehwegen ist nicht vergleichbar mit der Situation, die der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des VG Weimars vom 15. Dezember 2005, 3 E 6550/04 zugrunde lag. Bei den Gehwegen der … handelt es sich trotz ihrer jeweils geringen Breite von 1 m bis 1,15 auf Grund der Randsteine, durch die die Gehwege von der Fahrbahn abgesetzt sind, und mit den vorhandenen Erhöhungen um einen von den übrigen Verkehrsarten abgegrenzten Verkehrsraum, wodurch gewährleistet wird, dass tatsächlich eine Trennung der Verkehrsarten herbeigeführt wird. Fußgänger und auch spielende Kinder werden vor dem (An-lieger-)Verkehr geschützt. Die Funktionstauglichkeit der Gehwege beiderseits der … kann jedenfalls mangels gleichartiger Umstände nicht durch den Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar in Zweifel gezogen werden.

Zu der in der Klagebegründung gerügten Ungleichbehandlung wegen der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen nach durchgeführten Kanalbaumaßnahmen in anderen Straßenzügen von … hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich Stellung genommen und hat auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte verwiesen.

Nachdem der Kläger den Ausführungen der Beklagten insoweit nicht mehr substantiiert widersprochen hat, brauchte dem auch die Kammer nicht mehr weiter nachgehen. Sonstige einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids entgegenstehende Gründe sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 - B 4 K 12.213 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.137,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.578,36 € für den Gehweg, die Beleuchtung und Grunderwerbskosten an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... herangezogen. Das Landratsamt F. hat auf den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 4.440,48 € gemindert, weil der Aufwand für einen 1984 gebauten Gehwegteil, für die in den 90er Jahren errichtete Straßenbeleuchtung und Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn keinen beitragsfähigen Aufwand darstellten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid in seinem die Beitragsfestsetzung herabsetzenden Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

a) Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße FO..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 4). Allerdings darf eine Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, wenn sie nicht Straßenbaulastträger ist. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nämlich nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - BayVBl 2007, 143/144). Bei einer Ortsdurchfahrt kommt die Erhebung von Ausbaubeiträgen mithin nur dann in Betracht, wenn und soweit die Gemeinde nach den insoweit maßgeblichen straßenrechtlichen Bestimmungen Träger der Straßenbaulast ist. Da die Klägerin die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht, ist Träger der Straßenbaulast für die auf ihrem Gebiet gelegenen Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen der Landkreis F. (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG). Dessen Straßenbaulast erstreckt sich gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG aber nicht auf Gehwege und Parkplätze; für diese ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenbeleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 8).

Beitragsfähig sind allerdings nicht sämtliche in die Straßenbaulast der Gemeinde fallenden Baumaßnahmen, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG nur solche, die als Verbesserung oder Erneuerung der jeweiligen Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) zu qualifizieren sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den beitragsfähigen Aufwand gegenständlich beschränkt. Nicht über Beiträge refinanzierbar sind demnach insbesondere bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; zum Erschließungsbeitragsrecht u. a. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Dem entspricht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 16. Oktober 2002 (ABS), wonach die Beitragsschuld mit dem Abschluss „der Maßnahme“ (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung mit dem Abschluss der Teilmaßnahme entsteht. Um „die Maßnahme“ bezüglich ihrer Beitragsfähigkeit und ihrer Beendigung beurteilen zu können, ist ein Bauprogramm unerlässliche Voraussetzung.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Ortsdurchfahrt) in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch - beitragsfreier - Instandsetzung oder Unterhaltung einerseits und bereits - beitragsfähiger - Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung ist neben qualitativen Gesichtspunkten auch ein quantitativer Aspekt von Bedeutung, nämlich ausgehend vom einschlägigen gemeindlichen Bauprogramm das Ausmaß der Arbeiten an der jeweiligen Einrichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei einem Teilstreckenausbau der Straße (oder einzelner Teileinrichtungen) eine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4). Der beitragsfähige Aufwand wiederum umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 4).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleiben die Einwendungen der Klägerin ohne Erfolg.

(1) Der Aufwand für den im Jahr 1984 errichteten, lediglich ca. 73 m langen Gehwegteil ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht beitragsfähig bewertet worden. Diese im Rahmen einer Dorferneuerung durchgeführte Baumaßnahme stellt keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, weil sie nur - deutlich - weniger als ein Viertel der nach Angaben der Klägerin insgesamt rund 454 m langen Ortsdurchfahrt umfasst. Sie kann auch nicht als erster Teil eines umfassenderen Bauprogramms zur Herstellung eines durchgehenden Gehwegs angesehen werden, das zeitlich gestaffelt verwirklicht werden sollte. Für ein solches ist nämlich nichts ersichtlich.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung bzw. die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16).

Der 1984 durchgeführten Baumaßnahme lag lediglich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen zugrunde. Aus dieser und den beigefügten Anlagen ergibt sich, dass ein 75 m langer und 1,50 m breiter Gehsteig an der im Lageplan vorgesehenen Stelle der Ortsdurchfahrt errichtet werden sollte. Für eine darüber hinausgehende Planung ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgelegten Teile des „Kostenvormerkordners“ für Ortsdurchfahrten in allen Gemeindeteilen umfassen lediglich einzelne (Teil-)Maßnahmen an verschiedenen klassifizierten Straßen im Gemeindegebiet, enthalten aber kein konkretes Bauprogramm für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße FO ... als Gesamtmaßnahme. Die aus dem Jahr 2014 stammende und somit nachträglich verfasste Aussage des 2. Bürgermeisters der Klägerin stellt kein Bauprogramm dar. Im Gegenteil bestätigt sie, dass die Anlegung eines durchgehenden Gehwegs entlang der Kreisstraße FO ... seinerzeit am Widerstand verschiedener Grundstückseigentümer gescheitert und es trotz intensiver Verhandlungen nicht möglich war, den für den Gehwegausbau benötigten Grunderwerb durchzuführen; es sei nämlich nur gelungen, einen ersten „Bauabschnitt“ des Gehwegs zwischen der Ortsmitte und der Bushaltestelle zu verwirklichen. Die seit der Gebietsreform 1978 bestehende allgemeine Zielsetzung der Klägerin, durchgehende Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten anlegen zu wollen, stellt ebenfalls weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretisiertes Bauprogramm für eine bestimmte Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme an der Ortsdurchfahrt dar. Der Beschlussbuchauszug aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 1. Oktober 2001 schließlich betrifft den 2001 bis 2003 erfolgten Weiterbau des Gehwegs in südöstlicher Richtung, dessen Aufwand vom Landratsamt als beitragsfähig angesehen wurde und der somit nicht im Streit steht.

Nachdem das mithin lediglich auf eine kurze Teilstrecke beschränkte Bauprogramm 1984 erfüllt worden ist, kann sein Inhalt nicht mehr nachträglich erweitert werden (vgl. Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 7 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann also die 1984 durchgeführte und programmgemäß abgeschlossene Errichtung eines ca. 73 m langen Gehwegteils nicht im Nachhinein in eine im Jahr 2001 beschlossene Planung zur Fortsetzung des Gehwegs einbezogen werden. Sie bleibt eine für sich zu betrachtende Einzelmaßnahme, die wegen ihres geringen Ausmaßes die Schwelle zur Beitragsfähigkeit als Erneuerung oder Verbesserung der Ortsdurchfahrt nicht überschreitet.

(2) Ebenfalls zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die 1990 und 1993/94 durchgeführten Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung entlang der Ortsdurchfahrt beitragsrechtlich gesondert zu betrachten sind und für etwaige Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2009 bereits abgelaufen war. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Beitragssatzung vom 16. Oktober 2002 bekannt gemacht worden ist, so dass am 31. Dezember 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Abgesehen davon hat die Klägerin für einen Teil der Beleuchtung bereits mit bestandskräftigen Bescheiden aus dem Jahr 1997 Beiträge erhoben.

(3) Schließlich haben die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht die in den Jahren 2006 bis 2008 angefallenen Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgenommen, weil die Gemeinde für die Fahrbahn nicht Straßenbaulastträger ist.

Daran ändert auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 2.1 ABS nichts, wonach der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für Überbreiten der Fahrbahn bis zu einer Breite von 6,0 m der Berechnung des Beitrags zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 Satz 3 BayStrWG für eine sog. Überbreite der Fahrbahn liegen nämlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren, wenn die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze führt, die erheblich breiter angelegt sind, als die Kreisstraße es erfordert. Hier ist die Ortsdurchfahrt schon nicht erheblich breiter angelegt, als es die Kreisstraße erfordert. Wie die Klägerin vorträgt, weist die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt eine Regelbreite von 5,70 m auf, während sie im Bereich der Grundstücke FlNr. 90 und 91, bei denen der Grunderwerb 2006 bis 2008 erfolgte, zwischen 6,90 m und 7,25 m breit ist. Damit steht die Breite der Fahrbahn nicht in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu der tatsächlichen oder üblichen Breite der übrigen Strecke der Ortsdurchfahrt (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 42 Rn. 54). Da es somit bei der Straßenbaulast des Landkreises F. für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt verbleibt, sind die von der Klägerin aufgewendeten Grunderwerbskosten für Teile der Fahrbahn nicht beitragsfähig.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, welche „Gestaltungshöhe“ ein Bauprogramm aufweisen muss, um dessen Vorliegen bejahen zu können, lässt sich im Übrigen nicht abstrakt fallübergreifend, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1101 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.557,68 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße durch die beklagte Gemeinde.

Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. Am 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, das heißt die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der erste Ausbauabschnitt beginnt an der Kreisstraße und endet nach der Einmündung St.-weg (einschließlich Einmündung); dieser wurde in den Jahren 2010 bis 2013 fertig gestellt. Der zweite Ausbauabschnitt beginnt an der Einmündung St.-weg und endet an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße (einschließlich des Kreuzungsbereichs). Er sollte 2013/2014 realisiert werden. Der dritte Ausbauabschnitt beginnt an der Kreuzung Br.-straße/G.-straße und endet an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2. Dieser sollte nach Abschluss des zweiten Teilabschnitts „zeitlich definiert“ werden.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung des ersten Bauabschnitts der A.-straße eine (erste) Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.634,61 € für sein Grundstück Fl. Nr. 8... fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 hob das Landratsamt A1. den Vorauszahlungsbescheid auf, soweit der festgesetzte Beitrag den Betrag von 2.557,68 € übersteigt; hierbei wurde der Straßenentwässerungsanteil einschließlich hierauf bezogener Ingenieurkosten reduziert. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A1. vom 26. November 2012 aufgehoben. Das Grundstück des Klägers sei nicht vorauszahlungspflichtig, weil die Beklagte mit Beschluss vom 27. September 2012 mit der Festlegung des Bauprogramms wirksam auch Abrechnungsabschnitte festgelegt habe und das klägerische Grundstück nicht im streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt gelegen sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Gemeinderat der Beklagten am 27. September 2012 - aus verkehrstechnischen Gründen - ausdrücklich zeitlich gestaffelte Ausbauabschnitte und keine Abrechnungsabschnitte beschlossen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Einwände gegen die Vorauszahlungsforderung der Höhe nach.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung der A.-straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. Mai 2010.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte Abrechnungsabschnitte gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 ABS gebildet habe und das klägerische (Anlieger-)Grundstück nicht am streitgegenständlichen ersten Abrechnungsabschnitt liege, trifft nicht zu. Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung am 27. September 2012 lediglich zeitlich gestaffelte technische Ausbauabschnitte, nicht aber eine abschnittsweise Abrechnung beschlossen, so dass das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke und ihnen gleich stehende (rechtlich gesicherte) Hinterliegergrundstücke an der A.-straße umfasst.

Die Aufwandsermittlung stellt grundsätzlich ab auf eine einzelne Anlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme (Ermittlungsraum). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG ist daher im Regelfall auf die räumliche Einheit der einzelnen Ortsstraße abzustellen. Einer bestimmten, darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde bedarf es dazu nicht. Will die Gemeinde dagegen abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Ortsstraße, sondern auf der eines (Abrechnungs-)Abschnitts ermitteln, ist es erforderlich, dass sie ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Es bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde, die als konstitutiver „innerdienstlicher Ermessensakt“ deutlich und unmissverständlich bekundet und vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten getroffen werden muss (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 115). Die Bildung eines Abrechnungsabschnitts darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass eine Gemeinde eine Einrichtung lediglich in zeitlich auseinanderfallenden technischen Bauabschnitten ausbaut. Letzteres führt nämlich nicht gleichsam automatisch zu einer abschnittsweisen Zerlegung dieser Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; B. v. 14.3.2002 - 6 CS 02.368 - juris Rn. 17; B. v. 2.5.2006 - 6 ZB 05.2699 - juris Rn. 7).

Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an einer deutlichen und unmissverständlichen Bekundung eines Willens der Beklagten zur Bildung von Abrechnungsabschnitten beim Ausbau der A.-straße. Vielmehr hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 29. September 2011 ausdrücklich beschlossen, die Baumaßnahme A.-straße in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. In seiner Sitzung vom 27. September 2012 hat er beschlossen, dass das Ausbauprogramm für den Ausbau der A.-straße an der Kreisstraße (L. Straße) beginnt und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. .../2 endet, d. h. die gesamte Länge der Ortsstraße umfassen soll. Der Ausbau sollte zeitlich gestreckt in drei (technischen) Ausbauabschnitten erfolgen. Die in den Gemeinderatsbeschlüssen gewählte Formulierung „Bauabschnitt“ und „Ausbauabschnitt“ spricht eindeutig für das Vorliegen zeitlich auseinanderfallender technischer Bauabschnitte und nicht für Abrechnungsabschnitte im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG, für die völlig andere rechtliche Voraussetzungen gelten und die eine andere Zielrichtung aufweisen (BayVGH, B. v. 30.9.2009 - 6 CS 09.1808 - juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 33 ff.). Dementsprechend sieht der in den Akten befindliche Abrechnungsgebietsplan keine Verselbstständigung von Abrechnungsabschnitten vor, so dass lediglich die von dem jeweiligen Abschnitt erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden würden (vgl. § 6 Nr. 3 Satz 2 ABS). Vielmehr umfasst er die herangezogenen Grundstücke auf der vollen Länge der Ortsstraße. Auch nach den angefochtenen Vorauszahlungsbescheiden vom 14. Juli 2011 und vom 9. November 2011, in denen sogar die einzelnen Flurnummern der herangezogenen Grundstücke genannt werden, umfasst das Abrechnungsgebiet die gesamte Ortsstraße A.-straße und nicht nur einen einzelnen Abrechnungsabschnitt. Es steht im Einklang mit dem Gesetz, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. September 2012 den Vollausbau der A.-straße beschlossen und die einzelnen Ausbauabschnitte örtlich festgelegt sowie zeitlich umgrenzt hat, weil es sich dabei nicht um eine laufende Angelegenheit handelte, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt (vgl. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Die vom Kläger erstinstanzlich erhobenen und aufrechterhaltenen Rügen gegen die Höhe des umlagefähigen Aufwands bleiben ohne Erfolg.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6).

Ausgehend von diesem Maßstab gibt es entgegen der Ansicht des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die beklagte Gemeinde in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 16. April 2013 an das Verwaltungsgericht ausführt, hat die Gemeinde die angefallenen Grunderwerbs- und Abrisskosten anteilig auf den neu geschaffenen Gehweg vor den Grundstücken Fl. Nr. 8... und 85... beschränkt; die Reduzierung des umlagefähigen Aufwands wurde im Änderungsbescheid vom 9. November 2011 berücksichtigt. Da es sich nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern eindeutig um einen unselbstständigen, die Fahrbahn der A.-straße begleitenden Gehweg handelt, sind die Kosten hierfür erforderlich für die Erneuerung und Verbesserung der A.-straße und entgegen der Sichtweise des Klägers nicht der Dorfplatzgestaltung zuzuschlagen.

Nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, dass die bei der straßenseitigen Ufermauer zur K. hin gewählte Bohrpfahlvariante zur Sicherung der Straße nicht erforderlich sei und zur Hälfte dem Gewässerausbau diene. Die Gründung der Ufermauer durch Bohrpfähle beruht auf dem Baugrundgutachten eines Ingenieurbüros vom 2. Juli 2010. Hiernach wurde für die Ufermauer der Einbau von Einzelpfählen empfohlen, die über Kopfbalken verbunden werden, auf denen die weitere Konstruktion ruht. In den umlagefähigen Aufwand wurden nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten lediglich die Kosten für die straßenseitige Ufermauer eingestellt. Nach den vorliegenden Fotos und Luftbildern besteht kein Zweifel, dass die straßenseitige Ufermauer in erster Linie der Sicherung der A.-straße gegen das angrenzende Gewässer dient und von der Beklagten im Rahmen des ihr eröffneten Spielraums in vollem Umfang als erforderlich angesehen werden durfte.

Die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Hochwassersituation durch den gleichzeitig durchgeführten Gewässerausbau an der K. ist für die abzurechnende Erneuerung und Verbesserung der A.-straße nicht entscheidungserheblich. Der Gewässerausbau erfolgte unabhängig von dem Ausbau der A.-straße aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts A1. vom 3. Mai 2011 und ist nicht Gegenstand der Straßenbaumaßnahme.

Die vom Kläger hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.066,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beigeladene wurde von der Klägerin, einer Stadt, für den Ausbau der Sch-straße zwischen K-straße und H.-Straße im Wege der Kostenspaltung (für die „Teilmaßnahmen verkehrsberuhigter Bereich, Beleuchtung und Entwässerung … ohne Grunderwerb“) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 6 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2002 (ABS) zu einem (Teil-) Beitrag von zuletzt 8.721,00 € herangezogen (Bescheid vom 20.10.2008). Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen gab das Landratsamt Bayreuth teilweise statt und setzte den (Teil-)Beitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 auf 3.654,99 € herab. Auf Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den stattgebenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beigeladenen den geforderten Straßenausbau(teil)beitrag in Höhe von 8.271,00 € verlangen darf.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der Einwand, die Klägerin habe „maßlos überhöhte Kosten“ für die Baumaßnahme angesetzt, kann nicht überzeugen.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt das Verhältnis von Straßenlänge (etwas über 100 m) und Gesamtkosten für die Tiefbauarbeiten (ca. 132.000 €) für sich betrachtet für eine solche Vermutung nichts her. Die Abrechnungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Stadt maßnahmefremden Aufwand, etwa für nicht zur Straße gehörende Parkflächen oder zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke, berücksichtigt haben könnte. Die von der Beigeladenen angesprochene Anlage K 10.2 weist in der Rubrik Tiefbauarbeiten ersichtlich lediglich Kosten für die Straßenentwässerung aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt den entstandenen Aufwand nicht um den Wert des bei der Ausbaumaßnahme angefallenen Altmaterials (Pflastersteine) gemindert hat. Wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hatte und mit dem Zulassungsantrag nicht konkret infrage gestellt wird, hatten die ausgebauten Pflastersteine, selbst wenn sie theoretisch wieder verwertbar gewesen sein sollten, keinen erheblichen Wert.

b) Die Vermutung der Beigeladenen, die Klägerin habe „mit Sicherheit für die Baumaßnahme öffentliche Zuwendungen“ erhalten, was die Belastung der Anlieger mindern müsse, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der konkreten Ausbaumaßnahme öffentliche Fördermittel erhalten haben sollte, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger. Das wäre nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20; im Einzelnen Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 383 f. m. w. N.). Dass die Klägerin Fördermittel mit solcher Zweckbestimmung erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sind öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen nur zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die gerade nicht - insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen - abgewälzt werden können (etwa zur Förderung gemäß Art. 13c Abs. 1 FAG und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayGVFG: Nr. I.6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra - vom 12.1.2007, AllMBl S. 4, geändert durch Bek. vom 10.11.2008, AllMBl S. 707).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht die abzurechnende Straße entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht als Haupterschließungsstraße, sondern als A-straße eingestuft hat und deshalb von einem höheren Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand ausgegangen ist.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert A-straßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Sch-straße (von der H.-Straße bis zur Einmündung der K-straße) um eine A-straße im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Das ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und ihrem Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich. Insbesondere die Querpflasterungen und die durch höhengleiche Granitpflastermulden von der - eher schmalen - Fahrbahn getrennten Gehwege lassen erkennen, dass die Straße schwerpunktmäßig der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen soll und nicht zugleich dem Durchgangsverkehr. Bei dem Verkehr, der durch die im fraglichen Bereich gelegenen öffentlichen Gebäude (Feuerwehrhaus, Schule) ausgelöst wird, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht etwa um Durchgangsverkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11). Dass die Sch-straße entgegen ihrer Zweckbestimmung auch vom Durchgangsverkehr als Abkürzung zwischen H-straße und H.-Straße benutzt wird, steht ihrer Einordnung als A-straße nicht entgegen (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28).

d) Der Einwand, die Klägerin hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands weitere Grundstücke berücksichtigen müssen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Fall eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nach ständiger Rechtsprechung sämtliche an der einzelnen Straße gelegenen Anliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Ein solcher Fall liegt hier indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Sch-straße von der Einmündung der K-straße bis zur H.-Straße um eine eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt, also nicht um eine bloße Teilstrecke einer weitergehenden - bis zur H-straße im Westen - reichenden einheitlichen Verkehrsanlage. Die Beigeladene hält dem lediglich ihre gegenteilige „Einschätzung“ entgegen, ohne diese allerdings anhand der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Kriterien (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.) näher zu erläutern. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten.

Demnach sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die an dem östlichen Bereich der Sch-straße zwischen H.-Straße und Einmündung der K-straße als der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung anliegen. Nicht zum Abrechnungsgebiet zählen hingegen die westlich der K-straße in Richtung H-straße angrenzenden Grundstücke. Nicht zu berücksichtigen sind demnach auch die im Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Grundstücke FlNrn. 150 und 152, die westlich der K-straße gelegen sind. Dass sich die Ausbauarbeiten wohl auf den Einmündungsbereich bis zur Höhe dieser Grundstücke erstreckt haben, steht dem nicht entgegen. Denn beitragsfähig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Anschluss an das weiterführende Verkehrsnetz auch dann, wenn sie außerhalb der zur Einrichtung gehörenden Fläche durchgeführt werden.

e) Der Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil zwei andere beitragspflichtige Grundstücke zu gering, nämlich um jeweils ein Vollgeschoss zu wenig belastet, kann bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Es wird lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, auf den beiden bebauten Grundstücken sei jeweils tatsächlich ein Vollgeschoss mehr vorhanden als die Klägerin nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS zugrunde gelegt habe. Es fehlt indes jede auch nur ansatzweise Konkretisierung unter Berücksichtigung der Definition eines Vollgeschosses (Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998), wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Klägerin habe für das Grundstück der Beigeladenen keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen überwiegender gewerblicher Nutzung nach § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 ABS ansetzen dürfen.

Die Beigeladene macht geltend, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude werde nur „an wenigen Tagen“ und zwar „ca. sieben Mal“ im Jahr zu kulturellen Veranstaltungen genutzt und dürfe deshalb, wie etwa eine Kirche, nicht mit einem Gewerbezuschlag veranschlagt werden. Damit übergeht sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist. Denn der Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Artzuschlagsregelung ist weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- oder Gewerbesteuerrecht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Differenzierungsgebots, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung „gewerblich genutzt“, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Fehl geht der „hilfsweise“ Vortrag, neben dem Grundstück der Beigeladenen müssten dann konsequenterweise auch zahlreiche andere Grundstücke mit einem Artzuschlag belastet werden, weil „zumindest die Möglichkeit“ einer gewerblichen Nutzung bestehe. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - allein bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.). Nach den Abrechnungsunterlagen sind die von der Beigeladenen genannten Grundstücke indes bebaut, so dass es auf deren tatsächliche Nutzung, nicht aber die mögliche ankommt.

g) Keine ernstlichen Zweifel vermag schließlich der Einwand zu begründen, die Voraussetzungen für eine Kostenspaltung lägen nicht vor, weil die Ausbaumaßnahme schon programmgemäß fertig gestellt und folglich die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Abschluss der Maßnahme „einschließlich des notwendigen Grunderwerbs“. Demnach können die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der für die programmgemäße Durchführung der Baumaßnahme benötigten Fläche im Grundbuch entstehen. Der Eigentumserwerb ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass Raum für eine Teilabrechnung im Wege der Kostenspaltung verbleibt.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die Frage eines Teilstreckenausbaus (oben 1.d) und hinsichtlich der Auferlegung eines Artzuschlags (oben 1.f) von näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Zulassungsantrag stellt keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, die die behauptete Abweichung erkennen ließen. Der Sache nach wendet er sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allerdings aus den oben genannten Gründen keinen Bedenken begegnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 - AN 3 K 13.467 und AN 3 K 13.899 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.760,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straße Am Weinberg in Höhe von insgesamt 12.760,80 Euro. Er ist der Auffassung, bei der Verteilung der (prognostizierten) Ausbaukosten müsse zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger ein höherer gemeindlicher Eigenanteil angesetzt werden, weil es sich bei der abgerechneten Straße entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anliegerstraße i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS, sondern um eine Haupterschließungsstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS handle. Diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Satzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS). Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraße wiederum gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

Ausgangspunkt für die - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare - Einstufung von Straßen in eine dieser Kategorien sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Erwägungen: Art. 5 Abs. 3 KAG verlangt von der Gemeinde, für Ortsstraßen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen, in der Abgabesatzung eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- oder Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt; die Satzung hat eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen. Aus dieser - den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierenden - Vorgabe, erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U. v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - VGH n. F. 37, 142 ff.). Die Kategorien sollen also Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straße Am Weinberg „ganz überwiegend“ dem Anliegerverkehr dient.

Diese Straße liegt in einem Baugebiet südöstlich der Altstadt, das an drei Seiten - im Westen, Norden und Osten - von den Staatsstraßen 2246 (Bahnhofstraße) und 2249 (Steinweg) begrenzt wird und im fraglichen Bereich mit kleineren Wohngebäuden bebaut ist. Nach ihrer Lage im Verkehrsnetz ist die Straße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht aufzunehmen. Mit Blick auf die umgebenden Staatsstraßen liegt es auf der Hand, dass der Durchgangsverkehr ebenso wie der Ziel- und Quellverkehr für dieses Gebiet über den von West nach (Nord-)Ost durchlaufenden Straßenzug An der Steige und Hans-Wild-Straße auf eine der beiden Staatsstraßen gelenkt werden soll. Zwar ermöglicht auch die Straße Am Weinberg, ebenso wie die etwas weiter westlich zu ihr parallel verlaufende Tobias-Weiß-Straße, die kurz vor der Staatsstraße 2246 in die Straße Am Weinberg einmündet, eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße 2246 (Bahnhofstraße). Soweit die Nutzung der Straße Am Weinberg für die Bewohner oder Besucher insbesondere des südlichen und östlichen Teils des Baugebiets sinnvoll erscheinen mag, bleibt dies bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist. Vereinzelte kleinräumige Umfahrungen gehören noch nicht zum „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ (BayVGH, B. v. 27.2.2008 - 6 ZB 05.3393 - juris Rn. 7). Dass die Straße Alter Postberg, wie der Kläger hervorhebt, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Durchfahrt zwischen den beiden Staatsstraßen ermöglicht, sondern als Sackgasse am Schulhof endet, ist für die Einstufung der abzurechnenden Straße Am Weinberg als Anliegerstraße unerheblich.

Das Ausbauprofil mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m ohne Parkstreifen und Radweg (bei einer Gesamtbreite von 9 m) ist für sich betrachtet „neutral“ und führt, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Einstufung als Haupterschließungsstraße.

2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Einvernahme eines Zeugen zu der Frage, „wie viel Prozent des Verkehrs in der Straße ‚Am Weinberg‘ … Durchgangsverkehr und wie viel Prozent Erschließungs-/Anliegerverkehr“ seien, zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Das kann nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner - zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es, wie oben dargelegt, gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an. Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die Straße Am Weinberg nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.