Mit Bescheid vom 24. November 2014 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der … in Höhe von 3.007,54 EUR heran. Bei ihrer Abrechnung geht die Beklagte vom Vorliegen einer Anliegerstraße mit Beitragssätzen von 80% und 50% (Randsteine) aus. Danach ergibt sich ein Kostensatz pro Quadratmeter von 5,114869 EUR.
Mit dem bei der Beklagten am 11. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger ließ seinen Widerspruch mit 27 anderen Widerspruchsführern mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2015 im Wesentlichen wie folgt begründen:
Bei der Straßenbaumaßnahme … handele es sich weder um eine Erneuerung noch eine Verbesserung einer Ortsstraße.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich nicht um eine Erneuerung. Die … habe sich noch in einem ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand befunden. Sofern der Straße ein schlechter Zustand zugeschrieben werde, sei dies nicht auf den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Die großflächigen Ausbesserungen gingen auf die zahlreichen Aufgrabungen, nicht zuletzt durch die durchgeführte Kanalbaumaßnahme, zurück. Es handele sich um keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht vom vorherigen Ausbauzustand unterscheide im Hinblick auf eine positive Benutzbarkeit. Da offensichtlich ein städtisches Bauprogramm fehle, lasse sich gar nicht sagen, welche technischen Voraussetzungen an den Ausbaustandard geknüpft worden seien. Jedenfalls sei die fertiggestellte Anlage weder qualitativ noch quantitativ von positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Benutzbarkeit sowie den Verkehrsfluss geprägt. Unter dem Deckmantel der notwendigen Kanalbaumaßnahme sei eine an sich ausreichende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zu einem vermeintlich beitragsfähigen Ausbau heraufgestuft worden.
Ausweislich der Straßenausbaubeitragssatzung wären die Kosten für die Bauarbeiten an der Fahrbahn ohnehin nicht beitragsfähig gewesen. Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Satzung ergebe sich keine Beitragsfähigkeit. Bei einer Anliegerstraße sei ein Vorteil nur hinsichtlich einer Straßenbreite von 6 m gegeben und überhaupt umlegbar. Betrachte man die Baumaßnahme, so habe hinsichtlich der Fahrbahn ab der Mitte (nach rechts und links) gesehen, den Großteil der Kosten der jeweilige Spartenträger übernommen. Nachdem die maßgeblichen Unterlagen dem Unterzeichner mit dem Hinweis auf angeblichen Datenschutz nicht zur Verfügung gestellt worden seien, sei hier aus der Erinnerung heraus von einem Anteil von etwa 80% der Kostenübernahme durch die Spartenträger auszugehen. Lediglich die Randbereiche wären von den Anliegern zu tragen. Sei aber vorliegend von einer Straßenbreite von 7,5 m auszugehen, so seien insgesamt nur 6 m abrechenbar. Diese Straßenbreite, also etwa 80%, hätten aber gemäß den Vereinbarungen gerade die Spartenträger zu übernehmen, so dass diese die Fahrbahnkosten zu tragen hätten, jeweils 0,75 m Randbereich die Beklagte selbst.
Auch die Gehwege seien nicht beitragsfähig, unabhängig davon, ob es sich um eine Erneuerung oder Verbesserung handele. Beim schmalen Gehweg handele es sich nicht um eine funktionstaugliche Anlage. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Gehweg durchwegs etwa 1 m bis 1,15 m breit. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Dezember 2005, 3 E 6550/04, werde verwiesen.
Auch bei der Straßenentwässerung, insbesondere bei den Arbeiten zur Angleichung der Regeneinlässe handele es sich weder um Verbesserung noch Erneuerung. Es handele sich gerade um eine Instandsetzung. Das Ausrichten habe gerade den Sinn, die Straße im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und ziehe gerade keine Beitragsfähigkeit nach sich.
Bei der … handele es sich nicht um eine Anlieger-, sondern um eine Haupterschließungsstraße. Auch das Gutachten vom 15. Mai 1997 gehe davon aus. Erst im Gutachten vom 26. Januar 2011 sei eine Einstufung als Anliegerstraße erfolgt. Die … sei zwar überwie gend mit Wohnhäusern bebaut, eine gewerbliche Bebauung finde sich kaum. Jedoch nehme die … den innerörtlichen Verkehr der „…“ auf, ebenso wie teilweise den innerörtlichen Verkehr der … Auch die Straßenführung und die Ausbauart sprächen für die Annahme einer Haupterschließungsstraße. Wenn die Ausbaubeitragssatzung bei Anliegerstraßen nur eine Breite von 6 m als beitragsfähig ansehe, sei der Ausbauzustand hinsichtlich der Straßenbreite so bemessen, dass sie neben der Erschließung von Grundstücken, auch dem durchgehenden innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen solle. Die Straßenbreite von 7,5 m bei einem funktionsuntauglichen Gehweg seien deutliche Indizien für die Funktion einer Haupterschließungsstraße. Entgegen dem Gutachten sei der durchgehende innerörtliche Verkehr nicht untergeordnet, sondern die Zweckbestimmung der Anlage sei neben der Erschließung von Grundstücken auch, etwa zur Hälfte, auf den Durchgangsverkehr zugeschnitten. Wie sich die Verkehrsverhältnisse vor Ort darstellten, sei nicht maßgebend, vielmehr komme es auf die bestimmungsgemäße Funktion an, die letztlich durch die Straßenbreite dominiert werde, die in etwa der … entspreche.
Die „Abstufung“ im zweiten Gutachten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem zeitnahen Ausbau im Jahr des Gutachtens, die Straßenkategorie beibehalten worden wäre. Seit dem habe sich an der Funktion der Straße, der Definition der Kategorien und an der Rechtsprechung diesbezüglich nichts geändert.
Es liege eine Ungleichbehandlung mit anderen Straßenzügen vor. Teilweise seien ähnliche Kanalbaumaßnahmen beispielsweise in der … durchgeführt worden, ohne dass hierfür Beiträge erhoben worden wären. Hierzu lediglich die Verbesserung des Unterbaus anzuführen, greife bei vielen gleichartigen Maßnahmen nicht durch. Zwar habe die Beklagte einen gewissen Ermessensspielraum. Allerdings müsse dieser auch sachgerecht umgesetzt werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, an einer Straße mehrere Kanalbaumaßnahmen durchzuführen und diese gewissermaßen als Unterhaltsmaßnahme ohne Belastung für die Anlieger zu belassen, bei einer anderen Straße im Rahmen der Kanalbaumaßnahme eine technische Neuerung einzubinden und eine Beitragspflicht auszulösen. Dies gelte hier umso mehr, weil es sich um Straßenzüge im Ortsteil … handele und dem Gleichbehandlungsgrund-satz so nicht Rechnung getragen werde. Auch bei der … wäre es ohne weiteres aus Gleichbehandungsgründen möglich gewesen, die Maßnahme als reine Unterhaltsmaßnahme zu deklarieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers zurück.
Bei den Baumaßnahmen an der Fahrbahn handele es sich sowohl um eine beitragsfähige Erneuerung als auch um eine beitragsfähige Verbesserung.
Bereits im Jahr 1997 sei geplant gewesen, die … auszubauen und damit die Fahrbahn zu erneuern. Mit Schreiben vom 14. April 1998 habe die Beklagte die Anwohner hierüber informiert, was zu Schriftverkehr mit einigen der damaligen Anwohner geführt habe. Ursache hierfür sei schon damals der Zustand der Straße gewesen. Aus einer vorliegenden Fotodokumentation mit 45 Fotografien im Jahre 1997 sei zu entnehmen, dass die Fahrbahn zahlreiche Risse, zum Teil auch großflächige Ausbesserungen, Aufbrüche und Schlaglöcher enthalten habe. Der westliche Gehweg habe ebenfalls Unebenheiten, Verdrückungen, Risse und Ausbesserungen aufgewiesen. Die Randsteine seien zum Teil verdrückt, beschädigt und uneben gewesen. Die Abwasserrinnen hätten Verdrückung und Unebenheiten aufgewiesen.
Nachdem sich jedoch herausgestellt gehabt habe, dass der in der Straße verlegte Abwasserkanal erneuert habe werden müssen, seien die Ausbaumaßnahmen an der Straße zurückgestellt worden. Die Sanierungsarbeiten am Kanal hätten bis zum Jahre 2005 gedauert. Danach sei die Fahrbahn wieder provisorisch, d.h. mit einer einfachen Asphaltdecke verschlossen worden. Anschließend hätten diverse Spartenträger noch Ausgrabungen im Gehwegbereich vornehmen müssen. Nach Abschluss dieser Arbeiten habe nun im Jahre 2011 mit dem Ausbau der Straße begonnen werden können.
Die erstmalige Herstellung der … habe zur Zeit vor der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde … im Jahr 1972 datiert. Seit damals hätten keine Erneuerungsarbeiten an der Fahrbahn und den Gehwegen stattgefunden. Deren regelmäßige Lebensdauer von 25 Jahren sei somit abgelaufen. Da auch ein tatsächlicher Verschleiß vorgelegen hätte, hätten keine Zweifel an der Berechtigung von umfassenden Erneuerungsmaßnahmen bestanden.
Ohne Bedeutung sei der Umstand, dass zwischenzeitlich eine Asphaltdecke aufgebracht worden sei. Dies stelle ein Provisorium dar und habe somit nicht dem Ausbauwillen der Beklagten entsprochen.
Der östliche Gehweg, südlich der Einmündung der Straße … sei nicht verschlissen gewesen, da er keine wesentlichen Schäden aufgewiesen hätte. Da bei diesem jedoch eine neue 12 cm dicke Frostschutzschicht eingebaut worden sei, handele es sich bei den Baumaßnahmen an diesem um eine Verbesserung. Für diesen seien aber nur die Kosten der Verbesserung gelten gemacht worden, nicht aber z.B. die Kosten für die guterhaltenen Pflastersteine. Aber auch die verbliebenen Kosten seien im Wesentlichen der … in Rechnung gestellt worden.
Die Baumaßnahmen stellten ebenfalls eine Verbesserung dar. Neben der Erneuerung der 3 cm dicken Deckschicht und der 15 cm Schottertragschicht sei auch die Asphalttragschicht von 7 cm auf 9 cm verstärkt worden. Weiterhin sei eine 33 cm dicke Frostschutzschicht eingebracht worden. Diese Maßnahmen hätten die Frostsicherheit erhöht und somit die Stabilität der Straße, sie stellten sich somit als Verbesserung dar.
Entgegen der Aussage im Gutachten vom 9. Juni 1997 habe die Breite der … nicht etwa 7,50 m, sondern nur 5,50 m betragen. Bei der anderen Angabe handele es sich offenbar um einen Schreibfehler. Allen vorgelegten Plänen, sowie dem Luftbild bei Google-maps sei eindeutig eine geringere Breite zu entnehmen. Im Einmündungsbereich anderer Straßen … sei die Abrechenbarkeit von Aufweitungen durch § 4 Abs. 2 Satz 7 ABS geregelt. Im Übrigen würde eine Breite von 7,50 m nur dazu führen, dass für den Ausbau über eine Breite von 6 m hinaus keine Beiträge zu erheben wären. Auf die Frage, inwieweit sich die Kostenübernahme durch die … auf welche Flächen, die abzurechnenden oder die nicht abzurechnenden, beziehen würde, komme es vorliegend aber nicht an.
Auch die relativ geringe Breite der Gehwege führe zu keinem Wegfall der Beitragspflicht (für die Gehwege). Diese besäßen durchgehend die erforderliche Mindestbreite zum Begehen durch eine Person (75 cm), seien also funktionsfähig.
Bei der … handele es sich auch um eine Anliegerstraße und nicht um eine Haupterschließungsstraße, da - den Verkehrsplanungen der Beklagten zufolge - dort der Anliegerverkehr den Durchgangsverkehr überwiege.
Keine andere Straße sei auf die … angewiesen, um eine Verbindung zum sonstigen Verkehrsnetz zu erhalten, so dass selbst der Ziel- und Quellverkehr der lediglich zwei verbliebeneStraßen …nichtausschließlichüberdie … geführt werden müsse. Nicht bei jeder Nicht-Sackgasse handele es sich auch um eine Haupter schließungsstraße. Diese setze ein gewisses gesteigertes Maß an Durchgangsverkehr voraus, welcher vorliegend nicht vorstellbar gewesen sei.
Bei den vom Kläger genannten Straßen seien - einer Auskunft der Beklagten zufolge - keine Straßenausbaubeiträge erhoben worden, da dort keine Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die betroffenen Straßen seien nicht verschlissen gewesen und hätten bereits eine ausreichende Deck- und Frostschutzschicht.
Darauf komme es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Wenn sich tatsächlich ergeben sollte, dass bei diesen anderen Straßen unrechtmäßigerweise eine Beitragserhebung unterblieben sei, habe dies nicht zur Folge, dass auch bei anderen Straßen - hier der … - eine Beitragserhebung zu unterbleiben habe. Voraussetzung der Beitragserhebung sei dabei nur das Vorliegen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am 31. März 2015 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 29. April 2015 (Telefaxkopie) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2015 aufzuheben.
Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2015 ließ der Kläger seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründen:
Es bestünden schon durchgreifende Zweifel inwieweit die Maßnahme überhaupt beitragsfähig sei.
Entgegen dem Gutachten der Beklagten vom 15. Mai 1997, ergänzt durch das Gutachten vom 26. Januar 2011, sei der Ausbau der Teileinrichtung Fahrbahn nicht beitragsfähig. Es handele sich nicht um eine Erneuerung.
Die … habe sich noch in einem ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand befunden. Die großflächigen Ausbesserungen seien auf die zahlreichen Aufgrabungen, nicht zuletzt durch die durchgeführte Kanalbaumaßnahme, zurückzuführen. Gemäß den Ausführungen der Beklagten hätte die … bereits im Jahr 1997 erneuert werden sollen. Sodann sei eine Kanalbau maßnahme im Jahre 2005 erfolgt. Die Straße sei nach Abschluss der Maßnahme wiederum provisorisch verschlossen worden. Danach sei die Straße wiederum im Jahre 2011 für die streitgegenständliche Maßnahme aufgerissen worden. Was die Kosten der Fahrbahn angehe, so müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass lediglich nur eine Erneuerung geplant gewesen sei. Sowohl in einer Anliegerinformation aus dem Jahre 1998 als auch aus der Anliegerinformation aus dem Jahre 2011 hätte lediglich die Erneuerung der Fahrbahn der … den Anliegern in Rechnung gestellt werden sollen.
Aus diesen Schreiben gehe eindeutig hervor, dass hinsichtlich der Fahrbahn lediglich eine Erneuerung seitens der Beklagten geplant gewesen sei. An diesen nach außen hin getätigten Informationen müsse sich die Beklagte festhalten lassen, sie stellten insoweit eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar. Der Wille und das damit getätigte Planungsermessen sei durch die Beklagte dahingehend ausgeübt worden, dass nur eine Erneuerung hätte durchgeführt werden sollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum ein moderner Regelaufbau durchgeführt worden sei, obwohl dies weder geplant noch notwendig gewesen sei. Die Baumaßnahmen seien folglich weder notwendig, da der Straßenbelag lediglich wegen mangelnder Durchführung von Unterhaltsmaßnahmen aufgerissen worden sei, noch geplant gewesen, da das dahingehende Ermessen nur auf eine Erneuerung der Straße gerichtet gewesen sei. Es handele sich somit um einen Luxusausbau. Die Straßenbauarbeiten seien deshalb schon gar nicht beitragsfähig, zumal sie insgesamt wegen der Kanalbaumaßnahme von den Spartenträgern hätte übernommen werden müssen.
Selbst wenn man vorliegend nicht von einer Zusicherung, die auf eine Erneuerung beschränkt gewesen sei, ausgehen würde, liege dennoch keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne vor.
Es sei nicht erkennbar, wie sich die Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht vom vorherigen Ausbauzustand im Hinblick auf eine positive Benutzbarkeit unterscheide. Da das städtische Bauprogramm, sofern überhaupt vorhanden, in sich widersprüchlich sei, lasse sich gar nicht sagen, welche technischen Voraussetzungen an den Ausbaustandard geknüpft worden seien. Jedenfalls sei die fertiggestellte Anlage weder qualitativ noch quantitativ von positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Benutzbarkeit sowie den Verkehrsfluss geprägt. Vielmehr sei unter dem Deckmantel der notwendigen Kanalbaumaßnahme eine an sich ausreichende Unterhalts- und Instandsetzungsmaßnahme zu einem vermeintlich beitragsfähigen Ausbau heraufgestuft worden.
Letztlich müsse hinsichtlich der Fahrbahnmaßnahme berücksichtigt werden, dass ausweislich der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten die Kosten für die Bauarbeiten an der Fahrbahn ohnehin nicht beitragsfähig seien.
Die Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 sei nichtig. Dies ergebe sich vorliegend daraus, weil § 2 der Satzung auf die erschlossenen Grundstücke Bezug nehme, auf das „Erschlossensein“ ziele das Ausbaubeitragsrecht aber gerade nicht ab. Hieran ändere auch der Widerspruchsbescheid nichts, denn es sei gerade nicht erkennbar, dass sich der Begriff „erschlossene Grundstücke“ auf Grundstücke beziehe, die einen besonderen Vorteil ziehen könnten. Auch bei einer Anwendbarkeit der Satzung sei die Fahrbahn dennoch nicht abrechenbar. Bei einer Anliegerstraße sei ein Vorteil nur hinsichtlich einer Straßenbreite von 6 m gegeben und überhaupt abrechenbar. Zwar führe die Regierung im Widerspruchsbescheid die abweichende Straßenbreite auf einen „Schreibfehler“ zurück, die angegebene Straßenbreite von 5,50 m treffe jedoch ebenfalls nicht zu. Die Straße weise eine Breite von durchschnittlich 6,20 m auf. Insoweit wäre von der Beklagten die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 7 ABS zu beachten gewesen.
Hinsichtlich der Gehwege sei die Beklagte bereits in der Planung von einer Verbesserung ausgegangen, jedoch seien diese aus anderen Gründen nicht abrechenbar gewesen. Die Gehwege seien nicht funktionsfähig im Sinne des Beitragsrechts. Die Gehwege seien ausweislich des Gutachtens der Beklagten etwa 1 m breit und insoweit nicht funktionstauglich.
Ein Unterschreiten der empfohlenen Breiten sei nur in dem Ausnahmefall möglich, wenn die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse der gesamten Verkehrsfläche einen entsprechenden Ausbaustandard für Gehwege nicht zulassen würden. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Straßenbreite hätte es erlaubt, den Gehweg selbst auf die geforderte Breite auszubauen, ohne dass die Fahrbahn einem Begegnungsverkehr nicht mehr zugänglich wäre. Aus diesem Grund sei die Rechtsprechung, wonach 75 cm als zulässige Gehwegbreite ausreichend sein solle, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Gehwege hätten vor allem den Sinn, den Fußgängerverkehr vor dem Straßenverkehr zu schützen. Wenn aber, wie die Beklagte selbst einräume, ein Begegnungsverkehr auf dem Gehweg nicht möglich sei, werde die Funktion des Gehwegs nicht erreicht. Es möge dahinstehen, ob ein schmaler Gehweg besser sei als gar kein Gehweg, die Kosten für einen nicht funktionsgerechten Gehweg seien jedenfalls nicht abrechenbar.
Hinsichtlich der Erneuerung (oder Verbesserung) der Straßenentwässerung sei vorzutragen, dass sich diese Maßnahmen vor allem auf die Anpassung der Einlässe beschränkt habe, insoweit sei die Maßnahme einerseits durch die Kanalsanierung veranlasst gewesen, andererseits handele es sich lediglich um Instandsetzungsarbeiten, die gerade nicht beitragsfähig seien.
Die … sei zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Neben der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumentation sei auch auf die Anliegerinformation aus dem Jahr 1998 abzustellen. Der tatsächliche Beitrag der im Jahre 2014 abgerechnet worden sei, übersteige die Schätzung aus dem Jahr 1998 um das Doppelte. Hieraus sei ersichtlich, dass bei einer Abrechnung im Jahr 1998 die … als Haupterschließungsstraße qualifiziert worden wäre, auch der Aufwand für die Straßenerneuerung, wäre deutlich niedriger gewesen. Bei der ursprünglichen Information wäre ein Beitrag von etwa 5.000,00 DM zu erwarten gewesen, die tatsächliche Abrechnung weise sodann einen Beitrag von 5.585,44 EUR aus. Daraus lasse sich ersehen, dass es bei einer Kostensteigerung auf Grund unvorhergesehener Ereignisse eine solche Kostenexplosion nicht möglich sei. Vielmehr liege die Kostenmehrung daran, dass die Straße einerseits umgestuft worden sei, andererseits aber entgegen dem ausgeübten Ermessen nicht lediglich eine Erneuerung vorgenommen worden sei. Das Schreiben aus dem Jahr 1998 sei zwar nicht rechtsmittelfähig, hätte aber dennoch insoweit eine Aussagekraft, als es bei den Straßenanliegern insoweit einen Vertrauenstatbestand aufbauen würde, dass nicht Jahre später ein Beitrag zu erwarten sei, der mehr als doppelt so hoch ausfalle. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes müsse sich die Beklagte die Auskünfte aus dem Jahr 1998 insoweit entgegenhalten lassen, dass sie die Straße als Anliegerstraße (gemeint wohl: Haupterschließungsstraße) eingestuft habe und auch lediglich eine Erneuerung und keine Verbesserung vorzunehmen gewesen wäre. Die Beklagte habe darüber hinaus in einem Schreiben an die Anlieger der … aus dem Jahre 2006 selbst eingeräumt, dass ein Gehwegausbau gar nicht vorgesehen gewesen sei. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Beklagte das Planungsermessen bereits dahingehend ausgeübt habe, dass ein Gehwegausbau gar nicht vorgenommen werden sollte. Deshalb sei es vorliegend nach dem Grundsatz der Selbstfindung der Verwaltung nicht mehr sachgerecht, jahrelang zu zögern und das Ermessen insoweit zu erweitern, dass auf die Anlieger doppelt so hohe Kosten zukommen würden.
Es liege auch eine Ungleichbehandlung bei verschiedenen Straßenzügen im Ortsteil … vor.
An mehreren Straßen seien Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden und diese seien lediglich als Unterhaltsmaßnahmen ohne Belastung für die Anlieger geblieben. Bei anderen Straßen, wie bei der …, sei allerdings ein Vollausbau mit entsprechenden Belastungen für die Anlieger durchgeführt worden. Sämtliche betroffene Straßenzüge seien in denselben Jahren erstmalig hergestellt worden. Insoweit gehe es vorliegend nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern um die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens gegenüber den Anliegern sämtlicher betroffener Straßenzüge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einige Straßenzüge vollständig ausbaue, während bei den übrigen, die „technische Verbesserung“ unterlassen worden sei. Hätte die Beklagte die Planungsabsichten aus dem Jahre 1998 in die Tat umgesetzt, wären Beiträge, wenn überhaupt in einem deutlich geringeren Umfang angefallen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass nicht geklärt werden könne, welchen Anteil die Spartenträger bei der vorliegenden Maßnahme übernommen hätten und wie diese Anzahl sich errechnet habe bzw. welche Kosten, welchen einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet worden seien. Die Beklagte habe die Vorlage der Unternehmerrechnungen bislang aus Gründen des Datenschutzes verweigert.
Ohne eine entsprechende Nachprüfung der Kalkulation sei der Bescheid aufzuheben, da er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die … sei vor der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde … im Jahre 1972 erstmalig hergestellt worden. Seitdem hätten keine Erneuerungsarbeiten an der Fahrbahn und den Gehwegen stattgefunden. Schon in einem Vermerk des Tiefbauamtes vom 3. Februar 1994 habe es geheißen, dass der bituminöse Belag der Fahrbahn und Gehwege zerschlissen sei und ständig Anlass zu Beschwerden gebe. Im Jahre 1997 sei geplant gewesen, die … auszubauen und dabei die Fahrbahn zu erneuern. Mit Schreiben vom 14. April 1998 habe die Beklagte die Anwohner hierüber informiert. Ursache hierfür sei schon damals der schlechte Zustand der Straße gewesen. Aus der Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 sei zu entnehmen, dass bereits damals Handlungsbedarf dokumentiert worden sei. Die Fahrbahn habe zeitweilige Risse enthalten, z. T. auch großflächige Ausbesserungen, Aufbrüche und Schlaglöcher. Der westliche Gehweg habe ebenfalls schon damals Un ebenheiten, Verdrückungen, Risse und Ausbesserungen aufgewiesen. Die Randsteine seien z. T. verdrückt, beschädigt und uneben gewesen. Die Abwasserrinnen hätten Verdrückungen und Unebenheiten aufgewiesen. Aus Rücksichtnahme auf die 2005 stattfindenden Kanalbauarbeiten seien diese geplanten Ausbauarbeiten zurückgestellt worden. Im Zuge der Kanalbauarbeiten seien die Ausgrabungsflächen mit einer einfachen Asphaltdecke provisorisch verschlossen worden, anschließend seien diverse Arbeiten der Spartenträger an den Gehwegen erfolgt. Die Bilder der Ortsbegehung vom 17. Januar 2011 belegten, dass sich der Zustand zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Dokumentation im Jahre 1997 nochmals verschlechtert habe. Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten sei 2011 mit dem Ausbau der Straße begonnen worden.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten sei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. der Straßenausbausatzung der Beklagten (ABS). Bei den in Streit stehenden Baumaßnahmen müsste es sich demnach um eine Erneuerung oder Verbesserung handeln. Außer bei dem östlichen Gehweg südlich der Einmündung der Straße … handele es sich bei den Maßnahmen sowohl um eine Erneuerung als auch um eine Verbesserung. Welche der beiden Möglichkeiten gegeben sei oder ob beide gleichzeitig vorlägen, sei beitragsrechtlich nicht entscheidend.
Mit Ausnahme des östlichen Gehweges südlich der Straße … habe tatsächlicher Verschleiß vorgelegen und auch die regelmäßige Lebensdauer von 25 Jahren für die Fahrbahn, die Gehwege, die Randsteine und die Oberflächenentwässerung (Rinnen und Regeleinlässe) sei abgelaufen gewesen. Durch die Maßnahme sei die Anlage auch nicht dermaßen verändert worden, dass sie mit ihrem ursprünglichen Zustand nicht mehr im Wesentlichen vergleichbar wäre. Zwar sei es auch zu Verbesserungen gekommen. Diese seien aber lediglich qualitativer Art und hätten die grundliegenden Merkmale der Anlage nicht berührt, so dass sowohl von einer Erneuerung als auch von einer Verbesserung auszugehen sei.
Eine Verbesserung sei für sämtliche Baumaßnahmen, einschließlich des östlichen Gehweges südlich der Straße … der Fall. Im gesamten Straßenraum sei erstmals ein moderner Regelaufbau eingebaut worden. Die Befestigung der Fahrbahn habe vor Durchführung der Arbeiten aus 15 cm Schottertragschicht, 7 cm Asphalttragschicht und 3 cm Asphaltbeton bestanden. Der östliche Gehweg zwischen … und … sei mit 5 cm bis 12 cm Schottertragschicht, 4 cm Mörtelbett/Splittbett/Sand und bituminöser Deckschicht bzw. 6,5 cm Betonrauhplatten befestigt gewesen. Durch die in Rede stehenden Maßnahmen sei erstmals durchgehend eine Frostschutzschicht im gesamten Straßenraum eingebaut worden (33 cm in der Fahrbahn und 12 cm in den Gehwegbereichen). Hierbei handele es sich um eine technische Verbesserung, weil die Tragfähigkeit der Fahrbahn und des Gehweges erhöht werde. Dies führe zu einer besseren Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden würden und der Verkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen in der Decke notwendige Instandsetzungsarbeiten behindert und gefährdet werde. Soweit die Gehwegflächen noch keine Betonrauhplatten (städtischer Standard) aufgewiesen hätten, sei auch der Einbau dieser Platten eine Verbesserung. Diese technischen Verbesserungen des Straßenausbaus seien seit Änderung des Bauprogramms im Jahr 2011 geplant gewesen. Die Entscheidung darüber und ggfs. wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden solle, stehe bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Der Ausbau sei im Rahmen mit den technischen Regelwerken, insbesondere mit den deutschlandweit gültigen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus der Verkehrsflächen (RStO) erfolgt. Es sei die Bauklasse V gemäß RStO und den Regelzeichnungen der Beklagten eingebaut worden. Eine Ermessensüberschreitung hinsichtlich der Ausbaudimensionierung („Luxussanierung“) könne deshalb nicht gesehen werden. Die Kostensteigerung im Vergleich zur Anliegerinformation 1998 auf Basis einer bloßen Erneuerung resultiere aus der Tatsache, dass nunmehr eine kostenintensivere Verbesserung erfolgt sei. Selbst wenn kein Verschleiß vorgelegen hätte, hätte die neue qualitätssteigernde Straßenbefestigung an sich schon das Kriterium „Verbesserung“ erfüllt, d.h. auch unabhängig vom Kanalbau wäre eine Beitragsfähigkeit für eine Verbesserung möglich gewesen.
Die Kanalbauarbeiten hätten sich positiv für die Beitragspflichtigen ausgewirkt, da ein Großteil wälzt habe werden können; im Bereich zwischen … und … trage … 42% der Kosten, im übrigen Bereich 88%. Ein Teil der Gehwegflächen hätten auf Spartenträger weiterverrechnet werden können (die Flächen seien im Abrechnungsplan rotschraffiert gezeichnet), so dass insoweit auch hier eine Kostenentlastung der Grundstückseigentümer vorhanden sei.
Insoweit verweise die Beklagte auf VGH Kassel, Urteil vom 5. Mai 2015, 5 A 2124/13, juris
Rn. 20:
„Entscheidet sich eine Kommune aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch einen Umbau und Ausbau der Straße vorzunehmen, für den ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedürfnis vorliegt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich begrenzt werden“.
Darüber hinaus zähle die Verlegung von Versorgungsleistungen neben dem Verkehr zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2010, 6 B 08.2254, juris Rn. 27 bis 31 m.w.N.).
Das durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 ABS festgelegte Höchstmaß für die anrechenbare Breite von 6 m werde nicht überschritten, da die Fahrbahn der … 5,5 m breit sei. Bei der Angabe der Fahrbahnbreite von 7,50 m im Gutachten vom 9. Juni 1995 handele es sich um einen Schreibfehler. Die sei im Aktenvermerk vom 2. Februar 2015 schriftlich festgehalten und korrigiert worden.
Die Gehwege seien zwischen 1 m und 1,15 m breit (vgl. Gutachten vom 9.6.1997 und Gutachten vom 26.1.2011), die für Gehwege relevante Höchstbreite betrage 2,7 m. Die relativ geringe Breite der Gehwege führe zu keinem Wegfall der Beitragspflicht für diese. Dem von der Klägerseite zitierten Urteil des VG Weimar habe ein nicht mit den Verhältnissen der … zu vergleichender Sachverhalt zu Grunde gelegen. Denn dort hätten die Gehwege zum einen eine Breite von nur 40 cm bis 60 cm besessen, zum anderen seien Fahrbahn und Gehbahn auf der einen Straßenseite höhengleich verlaufen und auf der anderen Seite sei der Bordstein nur halbhoch gesetzt gewesen, so dass ein fast widerstandsfreies Herauffahren durch Kfz jederzeit möglich gewesen sei und eine Sicherung von Fußgängern bei lebenspraktischer Betrachtung dadurch ausgeschlossen erschienen sei, da auch jeglicher Sicherheitsstreifen gefehlt habe. Die Mitbenutzung habe sich so auf Grund der geplanten und realisierten Fahrbahnbreite von 2,75 m geradezu aufgedrängt.
Hingegen seien die Gehwege in der … mit Ausnahme der Gehwegabsenkungen bei Grundstückszufahrten etwa 12 cm höher als die Fahrbahn und baulich durch Randsteine abgesetzt. Sie besäßen durchgehend die erforderliche Mindestbreite zum Begehen durch eine Person (75 cm) und seien somit funktionsfähig.
Im Zuge des Gesamtausbaues sei es unumgänglich gewesen, die Rinnen und Regeneinlässe auszurichten und höhenmäßig anzupassen. Nur durch das Regulieren der verdrückten Rinnen und das höhenmäßige Anpassen der Regeneinlässe werde das geordnete Abfließen des Regenwassers gewährleistet. Das Ausrichten der Rinnen und Anpassen der Regeneinlässe sei daher beitragsfähig Erneuerungsbzw. Verbesserungsmaßnahme an der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“.
Im Ergebnis habe keine Selbstbindung der Verwaltung stattgefunden und ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, dass der von ihm zu begleichende Ausbaubeitrag niedriger ausfallen würde, als mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemacht worden sei, sei nicht gegeben.
Es sei richtig, dass das Bauprogramm im Vergleich zu den noch 1994 vorgesehenen Arbeiten geändert worden sei. Änderungen des Bauprogramms seien jedoch bis zur endgültigen Herstellung ohne Auswirkungen auf die Beitragsfähigkeit möglich. Das Bauprogramm könne außerdem formlos aufgestellt werden. Im Vermerk vom 8. September 2010 (incl. der dazugehörigen Unterlagen) werde das letztlich relevante Bauprogramm unter ausdrücklicher Änderung des vorherigen Bauprogramms dargestellt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung der Anlieger vor Baubeginn, wie etwa zur Erstellung eines Bebauungsplanes bestehe nicht. Der Kläger berufe sich darauf, dass in zwei Schreiben und einer Pressemitteilung der Beklagten zum Teil nur von einer Erneuerung und nicht von einer Verbesserung die Rede sei. Die Beklagte nehme an, es solle geltend gemacht werden, der Kläger habe auf Grund dieser Informationen nur mit einem niedrigeren Straßenausbaubeitrag rechnen müssen und genieße insoweit Vertrauensschutz.
Die Anliegerinformation vom 14. April 1998 sei jedoch erkennbar hinfällig. Die damals angekündigten Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Vielmehr sei später das neue Bauprogramm festgelegt worden. Über dieses seien die Anlieger mit Schreiben vom 1. April 2011 wiederum informiert worden. Darin werde dem Kläger ein unverbindlicher Betrag, der voraussichtlich durch ihn zu tragenden Ausbaubeiträge in Höhe von 3.630,00 EUR genannt. Tatsächlich habe sich letztlich ein Beitrag in Höhe von 3.007,54 EUR ergeben, so das der geschätzte Wert sogar unterschritten worden sei.
Daher könne es aus Sicht des Klägers sowieso gar keinen Unterschied gemacht haben, ob eine Erneuerung oder eine Verbesserung angekündigt worden sei. Denn jedenfalls habe der Kläger mit den Kosten in der genannten Größenordnung rechnen müssen.
Auf Seite 2 Abs. 1 der Anliegerinformation vom 1. April 2011 sei ausdrücklich vermerkt worden, dass es sich um völlig unverbindliche Beitragsangaben handle. Zudem sei dem letzten Absatz zu entnehmen, dass diese Mitteilung nicht rechtsbehelfsfähig sei, so dass ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren erst nach Erlass des künftigen Beitragsbescheides möglich sei.
Auch das Schreiben vom 8. April 2011 sei eine bloße Auskunft einer Behörde und noch kein Verwaltungsakt, da der Regelungscharakter fehle und wiederum auf die unverbindliche Anliegerinformation vom 1. April 2011 Bezug genommen werde. Bei der Pressemitteilung vom 29. August 2011 hätte erst Recht für jedermann erkennbar sein sollen, dass damit keine rechtlich verbindliche Aussage getroffen werden solle und eine Rechtsbindung von der Beklagten nicht gewollt sei. Hierbei sei es lediglich darum gegangen, die Verkehrsteilnehmer über Verkehrsbehinderungen zu informieren.
Die hohen Anforderungen an eine Zusicherung durch die Beklage seien nicht erfüllt, insbesondere sei kein Rechtsbindungswille in den genannten Dokumenten erkennbar. Es handle sich vielmehr um reine „Wissenserklärungen“.
Darüber hinaus sei es auch unschädlich, wenn in dem Schreiben vom 8. April 2011 oder auch in der Pressemitteilung vom 29. August 2011 (für bestimmte Teilbereiche) nur von einer Erneuerung und nicht von einer Verbesserung die Rede sei. Denn eine Erneuerung schließe nicht aus, dass im Zuge dessen auch eine Steigerung der Qualität des Straßenaufbaus hin zum aktuellen Stand der Technik stattfinde.
Eine „Kostenexplosion“ sei nicht erkennbar, nachdem die tatsächlichen Kosten sogar hinter denen aus der Anliegerinformation vom 1. April 2011 zurückgeblieben seien. Ein Vergleich mit der Anliegerinformation aus dem Jahr 1998 sei nicht sachgerecht, da diese Informationen veraltet seien revidiert worden und das Bauprogramm rechtmäßig geändert worden sei. Vertrauensschutz im Beitragsrecht setze darüber hinaus voraus, dass der Beitragspflichtige sein etwaiges Vertrauen adäquat betätige, also auf Grund dieses Vertrauens etwas ins Werk gesetzt habe. In dieser Hinsicht habe der Kläger jedoch nichts dargelegt. Hinzu komme, dass die Anlieger während der Bauarbeiten erkennen hätten können, dass es sich nicht um eine bloße Unterhaltsmaßnahme, sondern um eine vollständige Erneuerung gehandelt habe. Der Kläger habe daher nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, dass die Anliegerinformation aus dem Jahre 1998 doch korrekt gewesen sei und dass sich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen nicht als wesentlich höher herausstellen würden.
Die Satzung mit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags sei nicht nichtig. Der Begriff „erschlossene Grundstücke“ beziehe sich auf Grundstücke, die aus der Inanspruchnahme der Straße einen Vorteil ziehen könnten. Solche könnten mit einem Beitrag in Anspruch genommen werden, was dem Sinn des Ausbaubeitragsrechts (Vorteilsausgleich) auch entspreche. Der davon etwas abweichende erschließungsbeitragsrechtliche Begriff des Erschlossenseins werde nicht verwendet. Richtigerweise dürfe eine Straßenausbaubeitragssatzung nicht allein auf das Erschlossensein von Anliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB abstellen. Diesem Umstand habe die Beklagte aber bereits durch Satzungsänderung im Jahr 2003 Rechnung getragen.
Die … sei eine Anliegerstraße i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS, da dort der Anliegerverkehr gegenüber dem Durchgangsverkehr, entsprechend den Verkehrsplanungen der Beklagten überwiege. Die Straße biege von der Haupterschließungsstraße … ab und habe kaum Verteilungsfunktion. Entscheidungserheblich sei bei der Einstufung der Planungswille der Gemeinde. Darüber hinaus spreche der eher schlichte Ausbau in der Bauklasse V ebenfalls für das Vorliegen einer Anliegerstraße. Die Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass in einem internen Gutachten vom 15. Mai 1997 von vor 18 Jahren einmal eine andere Auffassung vertreten worden sei. Entscheidend seien die aktuellen Verhältnisse.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber umliegenden Straßen des Ortsteiles sei nicht gegeben. Hierfür mangle es bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. So seien z.B. Kosten zu 100% von … übernommen worden oder sei auf Grund des besseren Zustands der Straße kein Vollausbau nötig gewesen. Diesbezüglich werde auf die detaillierten Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 23. April 2013 und vom 8. August 2014 sowie den Ausdruck der internen E-Mail vom 17. Juli 2014 verwiesen. Letztlich müsse die Beklagte in jedem Einzelfall gesondert von ihrem Ermessen Gebrauch machen und entscheiden, welche Art des Ausbaus sinnvoll sei. Eine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Einzelfälle werde nur in seltenen Fällen gegeben sein. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Auch wenn tatsächlich bei diesen anderen Straßen unrechtmäßigerweise eine Beitragserhebung unterblieben sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass auch bei anderen Straßen, wie hier der … eine Beitragserhebung zu unterbleiben habe.
Zur Frage der Akteneinsicht sei festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen einer Besprechung in den Räumen der Beklagten am 26. Januar 2015 umfassende Akteneinsicht erhalten habe. Die darüber hinaus begehrte Übersendung der Excel-Kalkulation werde weiterhin abgelehnt, da hieraus Einheitspreise der damals beauftragten Firmen hervorgingen, die dem Konkurrentenschutz unterlägen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Klägervertreter wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 28. April 2015. Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Widerspruchsakte der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014, mit welchem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.007,54 EUR für die Erneuerung und Verbesserung der … herangezogen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 16. April 2003 (ABS). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung (Inves titionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung und Erneuerung von unter anderem Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Unter Verweisung auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff. = BayVBl 2005, 361/365) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags verfassungsgemäß sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011, 6 BV 10.2467, BayVBl. 2012, 206).
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags vom 16. April 2003 ist nicht nichtig.
Im Gegensatz zu ihrer Vorgängersatzung vom 18. Mai 1990, an deren Stelle die Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 getreten ist, ist die nunmehr geltende Satzung nicht nichtig, weil sie die Beitragspflicht in § 2 ABS nicht an das Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB geknüpft hat und damit auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke eingeengt hat, was mit dem Vorteilsbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht vereinbar ist und nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in seinemUrteil vom 10. Juli 2002 - 6 N 97.2148, BayVBl. 2003, 176 den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage überschreitet (vgl. BayVGH v. 1.6.2011, 6 BV 10.2536 - juris).
In § 2 ABS in der jetzt gültigen Fassung hat die Beklagte die in ihrer früheren Satzung enthaltene Verklammerung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB beseitigt und hat die Beitragspflicht zulässigerweise auf alle nutzbaren Grundstücke ausgedehnt, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ABS einen besonderen Vorteil ziehen können. Das Erschlossensein eines Grundstücks, woran § 2 ABS die Beitragspflicht knüpft, beschränkt sich nunmehr nicht nur auf solche Grundstücke, die einen baurechtlichen Erschließungsvorteil haben, sondern schließt auch solche Grundstücke mit ein, die unabhängig von der Frage der baurechtlichen Erschließung aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer Straße oder eines Weges im Sinne von § 1 ABS einen besonderen Vorteil ziehen können.
Dass die Beklagte für die Erneuerung und Verbesserung der … überhaupt einen Stra-ßenausbaubeitrag erhoben hat, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
Nach BayVGH, U.v. 10. März 1999, 4 B 98.1349, BayVBl. 1999, 408 hat der Begriff „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter. D.h., die Gemeinden sind grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet und dürfen Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Ein den Gemeinden durch Art. 62 Abs. 2 GO, der den Vorrang der Einnahmenbeschaffung aus besonderen Entgelten bestimmt, allenfalls belassener Gestaltungsspielraum wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG weiter eingeschränkt. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen können, von der Beitragserhebung abzusehen.
Solche Umstände wurden aber weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst etwas dafür aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Ähnlich hat sich auch der BayVGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2010, 6 BV 09.1228 - juris, geäußert. Danach folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KAG wie aus Art. 62 Abs. 2 GO, dass die Gemeinden gehalten sind, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit - neben der von der Gemeinde selbst zu übernehmenden Eigenbeteiligung (Art. 5 Abs. 3 KAG) - möglichst kein weiterer von ihr zu tragender „Ausfallbetrag“ hinzukommt oder dieser möglichst gering bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007, 9 C 10.07, BVerwGE 130, 52/62).
Die in diesem Zusammenhang vom Kläger selbst vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich des von der Beklagten erzielten geringen Erlöses bei erhobenen Straßenausbaubei-trägen im Verhältnis zum bürokratischen Aufwand können die nach der Gesetzeslage bestehende Beitragserhebungspflicht nicht aushebeln.
Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 festgesetzte Straßen-ausbaubeitrag ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht die Kosten für die Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung und Randsteine gemäß Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i.V.m. ihrer Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags (ABS) vom 16. April 2003 als beitragsfähig erachtet. Die an der … durchgeführten Maßnahmen stellen sowohl eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (abgesehen vom östlichen Gehweg südlich der Einmündung der Straße …*) als auch eine gleichermaßen beitragsfähige Verbesserung dar.
Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 0496 - juris; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris).
Diese Voraussetzungen waren bereits in den Jahren 1997/1998 erfüllt, wie aus der vorgelegten Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 zu entnehmen ist und wie die in der Klageerwiderung der Beklagten vom 10. September 2015 ausführlich dargestellten Schäden an der Fahrbahn, am westlichen Gehweg, den Randsteinen und an den Abwasserrinnen beweisen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war die … somit tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer von Straßen, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2005, 6 ZB 02.319 - juris; BayVGH, B.v. 29.7.2009, 6 ZB 07.2861 - juris), war auch bereits zum damaligen Zeitpunkt überschritten, nachdem die … unstreitig bereits vor der im Jahre 1972 erfolgten Eingemeindung von der damaligen Gemeinde … erstmalig hergestellt worden ist. Der klägerische Vortrag, dass sich zum damaligen Zeitpunkt die … noch in einem ordnungsgemäßen befahrbaren Zustand befunden hat, wird auch durch den vorgelegten Aktenvermerk des Tiefbauamtes vom 3. Februar 1994 widerlegt. Danach war der bituminöse Belag der Fahrbahn und der Gehwege zerschlissen und gab ständig Anlass zu Beschwerden. Bei Rinnen und Randsteinen waren Verdrückungen und Setzungen eingetreten, die den ordnungsgemäßen Abfluss des Oberflächenwassers störten. Wenn die Beklagte die an sich bereits 1998 geplanten Erneuerungsmaßnahmen im Hinblick auf notwendige Kanalbauarbeiten zurückgestellt und diese Kanalbauarbeiten auch im Jahre 2005 in der … durchgeführt hat, und in der Folge daraufhin lediglich ein provisorisches Verschließen der Aufgrabungsflächen mit einer einfachen Asphaltdecke erfolgt ist und zudem noch Arbeiten einzelner Spartenträger an den Gehwegen erfolgt sind, lassen diese Kanal- und sonstige Aufgrabungsarbeiten die Beitragsfähigkeit der bereits 1998 geplanten Erneuerungsarbeiten nicht entfallen.
Nach der grundlegenden Entscheidung vom 14. Juli 2010, 6 B 08.2245, KommunalPraxis BY 2010, 362, bei der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Beitragsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten nach durchgeführten Leitungslegungs- und Kanalbauarbeiten einschließlich des Verschuldens einer Kanalbaufirma Stellung genommen hat, lassen solche Arbeiten die Beitragsfähigkeit nicht entfallen. Entscheidend kommt es allein auf den Zustand unmittelbar vor Beginn der Erneuerungsarbeiten an (BayVGH, U.v. 5.12.2007, 6 BV 04.496 - juris), demnach ist allein der Zustand der … vor den im September 2011 begonnenen Bauarbeiten entscheidend. Auch wenn vor Beginn der Kanalbauarbeiten die Straße selbst keine größeren Schäden aufgewiesen hätte, was aber angesichts der vorgelegten Beweise bei der … nicht der Fall gewesen ist, lassen durchgeführte Kanalbauarbeiten die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten nicht entfallen.
Nach BayVGH a.a.O. kann ein beachtlicher Erneuerungsbedarf ohne weiteres auch kurzfristig durch Kanalbauarbeiten ausgelöst werden. Die Entwicklung zur Verschlissenheit hängt vom konkreten „Lebenslauf“ der Anlage ab. Wenn die Verschlissenheit einer Straße auf einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Straße beruht, zu der ebenso Schwerlastverkehr und Verkehr von Baufahrzeugen und die Verlegung von Versorgungsleitungen gehört, gehören solche wie die in der … durchgeführten Kanalbauarbeiten zum „Lebensschicksal“ einer Straße, so dass bei einer ca. 40jährigen Nutzungsdauer der … die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ungeachtet der bereits im Jahre 1997 dokumentierten Schäden an der … die Erneuerungsbedürftigkeit ausschließlich auf Kanalbauarbeiten bzw. Arbeiten von Spartenträgern an den Gehwegen zurückzuführen wäre.
In der oben genannten Entscheidung des BayVGH vom 14. Juli 2010 schließt dieser in den Begriff der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße auch ein, wenn bei Durchführung von Kanalbauarbeiten Fehler unterlaufen sind, wozu im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, da dies nicht lebensfremd ist und ebenfalls zum „Lebensschicksal“ einer Straße gehört. Unter Würdigung dieser Grundsätze waren die Kosten der im Jahre 2011 durchgeführten Erneuerungsarbeiten beitragsfähig.
Da das Ausbaumotiv ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme ist und diese bereits besteht, wenn im streitgegenständlichen Fall die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2009, 6 ZB 06.3102 - juris). Selbst wenn eine Ge meinde erforderliche Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte, ist dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit belanglos, da es im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführen will, und zwar ohne Rücksicht auf die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit durch die Anlieger. Im Falle einer Entscheidung für eine Erneuerung ist es, was den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes betrifft, auch nicht erforderlich, den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen ( vgl. BayVGH a.a.O.)
Der Umstand, dass im ursprünglichen Bauprogramm ausschließlich Erneuerungsmaßnahmen enthalten waren und nunmehr auch kostenerhöhende Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist unschädlich.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erneuerung einer über 40 Jahre alten Straße mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien zugleich eine Verbesserung darstellt (vgl. BayVGH v. 26.3.2002, 6 B 96.3901- juris), zumal im vorliegenden Fall durch die nunmehrige Maßnahme erstmalig durchgängig eine Frostschutzschicht im gesamten Straßenraum eingebaut worden ist, wodurch die Tragfähigkeit der Fahrbahn und des Gehweges erhöht worden ist. Solche, die Qualität einer Straße steigernde Maßnahmen stellen eine Verbesserung dar, weil sie einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheit haben.
Diese Verbesserungsmaßnahmen hat die Beklagte auch rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen in ihrem Bauprogramm vom 8. September 2010 geplant und im Ausbauplan vom 9. August 2011 planerisch umgesetzt. Entscheidend ist nämlich, dass die Beklagte noch vor Beendigung der im ursprünglichen Bauprogramm vorgesehenen Baumaßnahmen die Verbesserungsmaßnahmen in ihr Sanierungsprogramm miteinbezogen hat.
Diese am 8. September 2010 erfolgte Abänderung des ursprünglichen Bauprogramms und die getroffenen Feststellungen zur Reparaturbedürftigkeit und zu den beabsichtigten Maßnahmen enthält die hieraus gezogenen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2000, 6 B 95.3097 - juris).
Es ist es anerkannt, dass dem gemeindlichen Bauprogramm nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung dafür zukommt, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren ist, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014, 6 ZB 14.85 - juris). Weiterhin ist es aber auch anerkannt, dass ein solches Bauprogramm jederzeit formlos durch die Verwaltung geändert werden kann, sofern, wie bereits oben ausgeführt, die ursprünglich vorgesehenen Baumaßnahmen noch nicht beendet wurden.
Hinsichtlich … liegen diese Voraussetzungen vor.
Ist somit eine rechtswirksame Änderung eines ursprünglich aufgestellten Bauprogramms möglich, ist die Beklagte auch nicht durch ihre im Jahre 1998 erfolgte Anliegerinformation, die ausschließlich auf eine Erneuerung hinweist, gebunden. Solche Informationen stellen keine Zusicherungen im Sinne von Art. 38 BayVwVfG dar. Eine solche Anliegerinformation enthält nicht die Zusage, über die dort genannten Erneuerungsmaßnahmen hinaus weitergehende Verbesserungsmaßnahmen zu unterlassen und daraus folgende Kostensteigerungen nicht auf die Anlieger umzulegen. Ein für die Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlicher Rechtsbindungswille ist in solchen Anliegerinformationen nicht enthalten. In dem vorgelegten Schreiben vom 27. April 1998 ist weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen, noch kann sich der Kläger insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, im Hinblick auf Verbesserungsmaßnahmen, die über Erneuerungsmaßnahmen hinausgehen, nicht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen zu werden. Der Beklagten ist es weder verwehrt, eine rechtzeitige Änderung ihres Bauprogramms durchzuführen, noch ist sie auch an früher von ihr vertretene unrichtige Rechtsauffassungen gebunden. Ein Beitragsverzicht oder ein Vorausverzicht auf künftige Beiträge in bestimmten Höhen setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die Beklagte ihr Bauprogramm rechtzeitig abgeändert hat und dem entsprechenden „Lebensschicksal“ ihrer Straße angepasst hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2014, 6 ZB 14.888, Kommunalpraxis BY 2015, 31).
Einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten in Form eines Verzichtswillens ist jedenfalls der Anliegerinformationen aus dem Jahre 1998 nicht zu entnehmen. Die im April 2011 ergangene Anliegerinformation über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags enthält nunmehr auch den Hinweis, dass es sich nur um eine völlig unverbindliche Betragsangabe handeln kann und dass eine derartige Mitteilung nicht rechtsbehelfsfähig sei, so dass bereits diese Angaben dem Vorliegen eines der vom Kläger zugedachten Rechtsbindungswillen entgegenstehen.
Entgegen der klägerischen Auffassung können derartige unverbindliche Informationen an die Anlieger ohne den entsprechenden Rechtsbindungswillen beim jeweiligen Empfänger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, nur zu einem Straßenausbaubeitrag in der dort genannten Höhe herangezogen zu werden.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der beitragsfähige Aufwand grundsätzlich alle Kosten umfasst, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015, 6 B 14.2372 - juris). Daraus folgt, dass sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat; ebenso steht ihr auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dafür augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH a.a.O. unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2014 - 6 CS 14.1716 - juris Rn. 15; B.v. 29.7.2009, 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit einen überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Bereits der Kostensatz von 5,11 EUR/qm, der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegt, spricht dagegen, dass die Beklagte einen überhöhten Aufwand hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten angesetzt hat.
Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes der einzelnen Teilanlagen bei den Kosten der Fahrbahn im Bereich zwischen … und … 42% der Kosten und im übrigen südlichen Bereich 88% der Kosten auf den Servicebetrieb … überbürdet wurde, weil diese Kosten durch die stattgefundenen Kanalbauarbeiten veranlasst worden waren. Im Einzelnen hat dieser Servicebetrieb der Beklagten die Kosten entsprechend des Flächenanteils der Baugrube an der Gesamtfahrbahn übernommen, so dass lediglich die Kosten für die Fahrbahnbereiche, wo kein Kanalbau stattgefunden hat, anteilig auf die Anlieger umgelegt worden sind. Im Ergebnis bedeutet dies für die Anlieger, dass der geltend gemachte Aufwand nicht den Schluss zulässt, dass es sich um die vorgetragene Luxussanierung der … gehandelt hat.
Aus dem Akteninhalt lässt sich auch entnehmen, dass die in der ABS der Beklagten festgelegten Höchstbreiten für Anliegerstraßen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) und aa)) von 6 m nicht überschritten wurde. Soweit sich aus dem vorgelegten Plan der Beklagten eine darüber hinausgehende Breite entnehmen lässt, bezieht sich dies auf eine Aufweitung im Einmündungsbereich der Straße … in die Solche die Höchstbreite überschreitende Breiten im Bereich von Aufweitungen der Fahrbahn im Einmündungsbereich von Kreuzungen und in Einmündungen anderer Straßen lässt die ABS in § 4 Abs. 2 Satz 5 zu.
Bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes ist die Beklagte zu Recht von der … als Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 ABS und dem dort festgelegten Beitragssatz von 80% für die Anlieger hinsichtlich der Kosten für Fahrbahn, Gehwege und Oberflächenentwässerung ausgegangen und ist nicht mehr ihrer Einschätzung im ursprünglichen Bauprogramm vom 9. Juni 1997 gefolgt, wo sie noch von einer Haupterschließungsstraße ausgegangen ist.
Bei der … handelt es sich offensichtlich um eine Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS und nicht um eine Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ABS. Nach den in der Satzung enthaltenen Definitionen sind Anliegerstraßen, die ü b e r w i e g e n d der Erschließung der Grundstücke dienen und demgegenüber stehen die Haupterschließungsstraßen als Straßen, die der Erschließung von Grundstücken u n d gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen.
Hinsichtlich der so zu ermittelnden Zweckbestimmung der Straße ist entscheidend auf solche „dauerhafte“ Kriterien abzustellen, wie sie sich aus der Gesamtbetrachtung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und im gewählten Bauprofil ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015, 6 ZB 14.124 - juris).
Anhand dieser „dauerhaften“ Kriterien hat die Beklagte zu Recht die … als Anliegerstraße eingeordnet.
Die in der Straßenausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen enthaltene Definition wird durch die Verkehrsfunktion, die bereits auf Grund des in der Akte der Beklagten vorgelegten Übersichtsplanes erkennbar ist, erfüllt. Anliegerstraßen werden von dem Verkehr geprägt, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht. Kennzeichnendes Moment ist somit der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke. Liegt eine Straße, wie im vorliegenden Fall, in einem Wohngebiet, so ist sie regelmäßig eine überwiegend dem Anlieger verkehr dienende Straße. Dass die … neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke gleichzeitig auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen soll, lässt sich aus dem vorgelegten Übersichtsplan nicht entnehmen. Es ist zu fragen, welcher durchgehende innerörtliche Verkehr die … nehmen sollte, um entsprechend ihrer Ausrichtung den Ortsteil … in Nord/Süd-Richtung bzw. umgekehrt zu durchqueren. Lediglich die einzig einmündende Straße … macht die … nicht zu einer Haupterschließungsstraße, da die … nicht den Verkehr von „normalen“ Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammelt“ und zu den Hauptverkehrsstraßen der Beklagten führt. Hinsichtlich der … ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine durchgehende innerörtliche Verbindung handelt, insbesondere weil sie im Süden an der Straße … endet und nicht zu einer Hauptverkehrsstraße durchgeht. Es würde den in § 4 Abs. 3 ABS enthaltenen Abstufungen hinsichtlich der Einstufung der jeweiligen Straßen nicht gerecht werden, würde man, wie es die Anlieger von Anliegerstraßen vielfach wollen, ausschließlich Sackstraßen als Anliegerstraßen bewerten. Auch das gewählte Ausbauprofil mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5 m, die Bauklasse V und die Länge der Straße mit ca. 300 m sprechen dagegen, dass es sich um eine Straße mit innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht handelt.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Einstufung der … in die jeweilige Straßenkategorie auch nicht an die im ursprünglichen Bauprogramm enthaltene Einstufung als Haupterschließungsstraße gebunden.
Zum einen kann die jeweilige Gemeinde, wie bereits oben ausgeführt, ihr Bauprogramm vor Beendigung der Baumaßnahmen formlos ändern, zum andern enthält eine solche unrichtige Rechtsauffassung mangels Verpflichtungswillen keine Zusicherung zu Gunsten der Anlieger. Eine solche auch zum damaligen Zeitpunkt unrichtige Rechtsanwendung enthält weder einen Regelungsnoch einen Verpflichtungswillen bei einem künftigen Tun oder Unterlassen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2006, 6 B 03.2332 - juris).
Insoweit verstößt die Beitragserhebung, die zutreffenderweise vom Vorliegen einer Anliegerstraße ausgeht, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Beitragserhebung. Dies würde ein Verhalten der Gemeinde voraussetzen, das dem Beitragspflichtigen berechtigten Anlass gibt, auf die spätere Nichterhebung des Beitrages bzw. auf die spätere Erhebung eines Beitrags in minderer Höhe zu vertrauen. Entsprechende frühere Anliegerinformationen, die entsprechend des früheren Bauprogramms ergangen sind, enthalten lediglich unverbindliche Rechtsauskünfte oh ne Regelungscharakter, so dass es schon an einem schutzwürdiges Vertrauen für die Anlieger schaffenden Verhalten der Beklagten fehlt. Außerdem würde ein Vertrauensschutz im Beitragsrecht voraussetzen, dass die Anlieger im Vertrauen auf eine entsprechende Erhebung von Beiträgen „etwas in Werk gesetzt“, also etwaiges Vertrauen adäquat betätigt haben. Entsprechendes hat der Kläger aber nicht dargelegt.
Soweit die Gehwegkosten zum beitragsfähigen Aufwand gezählt wurden, nachdem die Kosten des Gehweges im östlichen Bereich zwischen … und … nicht als beitragsfähig gewertet wurden, steht deren Berücksichtigung nicht entgegen, dass die Gehwegbreite zwischen 1 m und 1,15 m beträgt. Auch mit einer solchen Breite ist die Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung Gehweg noch gewahrt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in seinem Urteil vom 11. Juni 2002, 6 B 97.2354, DVBl. 2002, 1417, die Funktionsfähigkeit eines Gehweges dann nicht mehr gewahrt, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Teileinrichtung trotz Ausblendens etwaiger einzelner Engstellen ein sicheres Begehen der Fußgänger nicht mehr gewährleistet ist. Dies nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dann nicht mehr an, wenn, wie im dort entschiedenen Fall, auf einer gesamten Länge von mehr als 50 m zwischen zwei einmündenden Straßen der Gehweg nur eine Breite zwischen 49 cm und 53 cm aufweist.Der Bayerische Verwaltungsgericht begründet dies damit, dass an keiner Stelle eine Begegnung zweier Fußgänger auf dem Gehweg selbst möglich ist, weil es schon an dem für einen Fußgänger erforderlichen „Gehraum“ in einer Breite von 75 cm fehlt.
Auch wenn der streitgegenständliche Gehweg nicht die nach den Empfehlungen der Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, idealtypische Mindestbreite von 1,5 m mit einem Sicherheitsraum von 0,50 m aufweist, weil die EAE 85/95 von einem Richtwert von 2,0 m ausgeht, hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof „auch nach den heutigen Vorgaben der EAE 85/95 das Unterschreiten der Gehwegbreite von 2,0 m vertretbar, wenn nach den örtlichen Verhältnissen andernfalls auf Gehwegflächen verzichtet werden müsste“. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es somit erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dies bedeutet, dass von einer Funktions unfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehwege entlang der … die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m überschreiten. Die Situation in der … mit beidseitigen Gehwegen ist nicht vergleichbar mit der Situation, die der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des VG Weimars vom 15. Dezember 2005, 3 E 6550/04 zugrunde lag. Bei den Gehwegen der … handelt es sich trotz ihrer jeweils geringen Breite von 1 m bis 1,15 auf Grund der Randsteine, durch die die Gehwege von der Fahrbahn abgesetzt sind, und mit den vorhandenen Erhöhungen um einen von den übrigen Verkehrsarten abgegrenzten Verkehrsraum, wodurch gewährleistet wird, dass tatsächlich eine Trennung der Verkehrsarten herbeigeführt wird. Fußgänger und auch spielende Kinder werden vor dem (An-lieger-)Verkehr geschützt. Die Funktionstauglichkeit der Gehwege beiderseits der … kann jedenfalls mangels gleichartiger Umstände nicht durch den Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar in Zweifel gezogen werden.
Zu der in der Klagebegründung gerügten Ungleichbehandlung wegen der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen nach durchgeführten Kanalbaumaßnahmen in anderen Straßenzügen von … hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich Stellung genommen und hat auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte verwiesen.
Nachdem der Kläger den Ausführungen der Beklagten insoweit nicht mehr substantiiert widersprochen hat, brauchte dem auch die Kammer nicht mehr weiter nachgehen. Sonstige einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids entgegenstehende Gründe sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.