Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... in J./Irak geborene Kläger zu 1 begehrt für sich und seine 2003 bzw. 2006 im Bundesgebiet geborenen Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er reiste am 2. August 1999 ins Bundesgebiet ein.

Der am 14. Oktober 2009 bei der Landeshauptstadt München gestellte Einbürgerungsantrag wurde auf keine Rechtsgrundlage beschränkt.

Da nach polizeilichen und verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Kontakte des Klägers zu 1 zu Personen mit terroristischem Hintergrund vorlagen, wurden im November 2010 und im März 2012 sicherheitsrechtliche Befragungen des Klägers durchgeführt.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 lehnte die Landeshauptstadt München die Anträge der Kläger auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG mit der Begründung ab, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger zu 1 Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützt habe bzw. unterstütze, die für den deutschen Staat wesentlich seien (§ 11 StAG). Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. Januar 2015 (M 25 K 13.3143) abgewiesen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 lehnte der Beklagte auch die Anträge der Kläger auf Einbürgerung nach § 8 StAG mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG ab.

Das Verwaltungsgericht wies auch die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der hier inmitten stehenden sog. Ermessenseinbürgerung stünde der zwingende Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG entgegen. Die hierzu erforderlichen, aber auch ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger zu 1 lägen aufgrund der angezeigten Gesamtbetrachtung der (teilweise sehr engen) Kontakte des Klägers zu 1 zu mehreren führenden Mitgliedern der Ansar al Islam, seiner diversen, teilweise sogar Monate dauernden Auslandsreisen vor allem nach Norwegen, Syrien, in die Schweiz und den Irak, seines teilweise widersprüchlichen und taktisch motivierten Aussageverhaltens und schließlich der seit 2009 ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Verschickung von Paketen über eine in den Niederlanden ansässige Firma, zur Überzeugung des Gerichts vor.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegengetreten ist.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Einwendungen des Klägers zu 1 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

1.1 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht für lebensfremd gehalten, dass bei einem Zusammentreffen mit einem führenden Mitglied des Al Qaida Netzwerkes nicht über Fragen der Organisation und der Tätigkeit dieses islamistischen Netzwerks gesprochen werde, rügt er einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder wenn deren Würdigung gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßen, wenn also ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 32 m. w. N.).

Dies hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags jedoch nicht dargelegt. Er beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der bekannten und unbestrittenen Umstände zu benennen.

Dass der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nur die vom Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zuließe, sämtliche vom Kläger schließlich eingeräumten Kontakte zu mehreren führenden Mitglieder der Ansar al Islam seien rein privater und unpolitischer Natur gewesen, lässt sich der Begründung des klägerischen Zulassungsantrags nicht entnehmen. Vielmehr erscheint es dem Senat unter Zugrundelegung aller vom Verwaltungsgericht gewürdigten Umstände, zu denen sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag übrigens nicht verhält, durchaus nicht lebensfremd, den Vortrag des Klägers, es habe sich lediglich um rein freundschaftliche bzw. verwandtschaftliche Beziehungen gehandelt, als unglaubwürdig anzusehen. Insbesondere ist hier in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nicht nur eher zufällige und flüchtige Kontakte zu K... T..., S... H... und B... M... S... hatte, und dass er vor allem durch sein vom Verwaltungsgericht dargestelltes Aussageverhalten hinsichtlich dieser Kontakte versucht hat, die Beziehungen und die Begegnungen mit den Genannten zu verschleiern. Daraus konnte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler den Schluss ziehen, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Personen für terroristische Organisationen tätig waren und dass seine Fahrdienste und Begleitungen sich für diese objektiv vorteilhaft, d. h. in irgendeiner Weise positiv ausgewirkt haben (z. B. Herstellung von unverfänglichen und unüberwachten Kontakten untereinander).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger zu 1 habe Bestrebungen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 StAG unterstützt, nicht nur auf die Unternehmungen des Klägers zu 1 mit Personen mit terroristischem Hintergrund gestützt, sondern auf eine wertende Gesamtbetrachtung dieser Erkenntnisse in Verbindung mit seinen teilweise mehrwöchigen Auslandsreisen, mit der seit 2009 ausgeübten Tätigkeit des Klägers zu 1 im Rahmen der Verschickung von Paketen über eine in den Niederlanden ansässige Firma sowie mit den vom Kläger zu 1 vom August 2001 bis November 2002 durchgeführten Geldüberweisungen im sog. „Hawalaprinzip“ (Geldwäsche) von Deutschland in den Irak. Zu diesen, den Verdacht gegen den Kläger zu 1 ebenfalls begründenden Tatsachen enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen. Schon aus diesem Grund können ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht geweckt werden. Solche könnten nur dann bejaht werden, wenn sämtliche Begründungsstränge erfasst wären.

Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die der Kläger keine Rügen erhoben hat, ist die rechtliche Würdigung, diese rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2 Soweit der Kläger rügt, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen reichten trotz des verminderten Beweismaßes nicht aus, auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schließen zu können, verkennt er die Bedeutung der mit § 11 Abs. 1 Satz 1 StAG beabsichtigen Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne verfolgt oder unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad an Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht einer solchen Unterstützung. Damit soll angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten und Unterstützern unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Es genügt daher der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es gerade nicht (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2012, a. a. O. Rn. 20). Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG darstellen.

Wie bereits oben dargestellt, hat sich das Verwaltungsgericht bei der wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände im vorliegenden Fall nicht auf die persönlichen Kontakte des Klägers zu 1 zu mehreren führenden Mitgliedern der Ansar al Islam beschränkt, sondern weitere Indizien genannt, die den Verdacht einer Unterstützung dieser Organisation durch den Kläger zu 1 begründen.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie die Kläger - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.2010 -5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren.

Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2012 a. a. O. Rn. 26 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben. Denn für das Gericht reichten die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte (Kontakte, Fahrten, Reisen, Versendung von Päckchen und Geldüberweisungen) zur Rechtfertigung der Annahme aus, um auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Kläger schließen zu können. Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 5 ZB 15.804 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 5 ZB 15.804 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.3143

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherhe

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Der am ... 1982 in ...Irak geborene Kläger zu 1. reiste am ... August 1999 ins Bundesgebiet ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom ... August 1999 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass beim Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen. Mit rechtkräftigem Bescheid vom ... Oktober 2004 widerrief das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Am ... Dezember 1999 erhielt der Kläger zu 1. erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, seit ... Juni 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG.

Im November 2002 reiste seine Ehefrau, welche er am ... 2002 im Irak in Abwesenheit geheiratet hatte, ins Bundesgebiet ein. Die Kläger zu 2. und 3. sind am ... 2003 bzw. ... 2006 im Bundesgebiet geboren und erhielten erstmals am ... November 2007 befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 32 AufenthG (derzeit befristet bis 11.4.2017).

Am ... Oktober 2009 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung.

Die Beklagte führte am ... November 2010 sowie am ... März 2012 eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers zu 1. durch, da nach polizeilichen und verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Kontakte des Klägers zu 1. zu Personen mit terroristischem Hintergrund vorlagen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 lehnte die Beklagte die Anträge auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ab.

Zur Begründung wurde angeführt, die Einbürgerung sei ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG beim Kläger zu 1. vorliege. Es lägen in der Gesamtwertung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1. bis in die jüngste Vergangenheit die islamistisch-terroristische Organisation Ansar al-Islam (AAI) unterstützt habe bzw. in Kontakt zu Personen stand oder stehen würde, die als Mitglieder dieser Organisation verurteilt worden seien. Trotz eines relativ geringen Einkommens habe der Kläger zu 1. in der Vergangenheit zahlreiche Auslandsreisen u. a. in die Niederlande, Norwegen, die Schweiz und den Irak durchgeführt. ... mit dem er im November/Dezember 2009 eine Hadsch gemacht habe, sei von ihm als guter Freund beschrieben worden. Herr ... sei jedoch als Kontaktperson zu Mullah ..., dem ehemaligen Führer der Ansar al-Islam, bekannt. Im Jahr 2007 sei er zu einem gewissen ... nach Norwegen gereist. Im Jahr 2009 habe er mit seiner Frau Kontakt zu Frau ... und deren Ehemann ... in der Schweiz gehabt. Im Jahr 2011 sei er erneut mit dem aus Norwegen kommenden ... in die Schweiz zur Familie ... gereist. Herr ... habe als Sekretär bzw. rechte Hand des Mullah ... fungiert und sei u. a. Mittelsmann zum al-Qaida Kurdistan Bataillon (AQKB) im Irak gewesen. Das Aussageverhalten des Klägers zu 1. in den sicherheitsrechtlichen Befragungen sei taktisch motiviert gewesen. In der Befragung vom ... März 2012 habe er ursprünglich erklärt, Herrn ... auf Lichtbildvorlagen nicht zu erkennen und lediglich einen Besuch in der Schweiz eingeräumt. Erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt habe er einen weiteren Kontakt im Jahr 2011 gemeinsam mit Herrn ... zugegeben und anschließend eindeutig Herrn ... erkannt. In der Gesamtschau der sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse sowie des Aussageverhaltens in beiden Befragungen sei festzustellen, dass der Kläger zu 1. seine tatsächlichen Kontakte und zumindest frühere Unterstützungshandlungen zugunsten der Ansar al-Islam zu verschleiern versuche. Der Kläger zu 1. habe selbst Kontakte zu Personen und Reisetätigkeiten eingeräumt, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden dem Spektrum der Ansar al-Islam zuzurechnen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Tätigkeiten dieser Personen dem Kläger zu 1. nicht bekannt gewesen seien. Die Verhaltensweisen während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet seien weitere Indizien für verfassungsfeindliche Unterstützungshandlungen des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1. habe eingeräumt, Pakete von Privatleuten und Familien zu einer Firma in die Niederlande transportiert zu haben, von wo aus diese weiter in den Irak verschickt worden seien. Es sei bekannt, dass die Ansar al-Islam vor allem in Skandinavien und den Niederlanden logistische Stützpunkte betreibe und dort ein ausgedehntes Netz aus Mitgliedern und Unterstützern besitze. Auch die gegen den Kläger zu 1. durchgeführten Strafverfahren (wegen des Verstoßes gegen das Wirtschaftsembargo) würden darauf hindeuten, dass der Kläger zu 1. tatsächlich dem islamistischen Terrorismus nahestehe. Urkunds-, Schleusungs- und Finanzierungsdelikte würden Verdachtsindikatoren für eine Unterstützung des islamistischen Terrorismus darstellen. Eine glaubhafte Distanzierung von den Inhalten und Zielen der Ansar al-Islam sei nicht erkennbar. Auch die Einbürgerungsanträge der beiden minderjährigen Kinder (Kläger zu 2. und 3.) seien abzulehnen. Eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG komme nach Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Vaters nicht in Frage. Eine eigenständige Einbürgerung der Kläger zu 2. und 3. sei nicht möglich, da die erforderliche Zeit eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts von acht Jahren nicht gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juni 2013 die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Zur Begründung wurde vorgebracht, hinsichtlich der vorgeworfenen Kontakte zu den im Bescheid genannten Personen sei deren Einvernahme erforderlich.

Die im Schreiben der Bundesnachrichtendienstes vom ... Juni 2013 erwähnte Überweisung von Herrn ... sei erfolgt, weil der Kläger zu 1. einem „Familienangehörigen (Herrn ...)“ Geld für die Bezahlung einer Strafe geliehen habe, welches zum Teil durch die Überweisung aus Norwegen zurückgezahlt worden sei.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... August 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der beteilige Vertreter des öffentlichen Interesses beantragte Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Der beantragten Einbürgerung des Klägers zu 1. nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG steht der zwingende Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung u. a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen in diesem Sinne sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebiets gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebiets gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 - juris).

Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Damit sind Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden (vgl. Berlit in GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 66). Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risiken betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in dieser Organisation. Die strengen Anforderungen bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (BayVGH, U. v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 7.6.2012 - 5 B 5.10 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ansar al-Islam (AAI) bzw. deren Nachfolgeorganisation Jaish Ansar al-Sunna (AAS) durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Die Ansar al-Islam (AAI) wurde im September 2001 gegründet und nannte sich anfangs Dshund al-Islam. Sie vereinigte ursprünglich islamistische Kurden aus dem Nordirak mit dem Ziel, dort einen islamischen Staat Kurdistan nach dem Beispiel der Taliban-Herrschaft in Afghanistan zu errichten. Dies gelang ihr in einem kleinen Teil des irakischen Kurdengebietes. Zu Beginn des Irak-Krieges 2003 wurde dieses Gebiet von den USA aus der Luft angegriffen und von nicht islamistischen kurdischen Kräften wieder eingenommen. In der Folgezeit reorganisierte sich die AAI wieder. Im Dezember 2001 übernahm der Iraker ..., genannt Mullah ..., die Führung der Ansar al-Islam, die er zwischenzeitlich an seinen Nachfolger, seinen früheren Stellvertreter, ... abgegeben hat. Inzwischen bezeichnet sich die Ansar al-Islam auch als Jaish Ansar al-Sunna (AAS). Durch ihr Zusammenwirken mit der al-Qaida im Irak ist die AAI Bestandteil des internationalen Terrornetzwerks. Die AAI ist für eine Vielzahl von Terroranschlägen im Irak mit Hunderten von Toten und Verletzten verantwortlich (Verfassungsschutzbericht Bayern 2013, S. 58/59 der Internetversion). Auch in Europa sind mehrere islamistisch-kurdische Netzwerke aktiv, deren spirituelle Leitfigur der in Norwegen lebende Mullah ... ist. In Bayern sind derzeit etwa 40 Anhänger der AAI bekannt, die die Organisation durch Beschaffung von Geld unterstützen; die Schwerpunkte liegen in München und Augsburg (vgl. Verfassungsschutzbericht a. a. O.). Die Ansar al-Islam ist eine terroristische Organisation/Vereinigung, die ihre (politischen) Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt (BayVGH, U. v. 2.9.2013 - 10 B 10.1713 - juris).

Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zu 1. Bestrebungen unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Als „Unterstützung“ in diesem Sinn ist jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Hierfür reicht jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch Nr. 1 inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. Berlit in GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 96). Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kontakte des Klägers zu 1. zu führenden Mitgliedern der Ansar al-Islam, seiner Reisetätigkeit sowie seiner Tätigkeit im Rahmen der Verschickung von Paketen in den Irak tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zu 1. die Ansar al-Islam bzw. die Nachfolgeorganisation AAS unterstützt hat bzw. noch unterstützt.

Der Kläger zu 1. räumt Kontakte zu ..., ... alias ... und ... ein.

Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden fungierte Herr ... alias ... als „Sekretär“ bzw. „rechte Hand“ des Mullah ..., der die Entscheidungen hinsichtlich Propagandaarbeit, Sammlung und Transport von Geldern nach Irak und den Aufbau der terroristischen Vereinigung „Zentrum DIDI NWE Auslandsabteilung“ (ZDNAA) traf. Bis zu seiner Festnahme im November 2008 fungierte Herr ... u. a. als Mittelsmann des Mullah ... zu den Organisationen „Ansar al-Islam (AAI), Ansar al-Sunna (AAS) bzw. al-Qaida Kurdistan Bataillon (AQKB)“ im Irak. Herr ... wurde mit Urteil des Schweizer Bundesstrafgerichts vom ... Mai 2014 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (al-Qaida-Netzwerk) sowie Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (Mitteilung der Schweizer Bundesanwaltschaft vom ...12.2014). Gegen Herrn ... bestehen im Ausländerzentralregister unbefristete Einreisebedenken wegen des Schleusens von Ausländern. Bei Herrn ... handelt es sich um eine Kontaktperson zu Mullah ...

Soweit der Kläger zu 1. vorbringt, der Kontakt zu den genannten Personen folge aus verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Beziehungen seiner Ehefrau zu den Ehefrauen von Herrn ... und Herrn ... bzw. zufälligen Bekanntschaften und der Kläger zu 1. habe keinerlei Kenntnis von deren Tätigkeit gehabt, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1. bringt vor, er habe gemeinsam mit seiner Frau Herrn ... im Jahr 2007 in Norwegen besucht, da dessen Ehefrau die Cousine seiner Frau sei. Selbst wenn man als Anlass dieser Reise die verwandtschaftlichen Beziehungen der beiden Ehefrauen zugrunde legt, vermochte der Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er im Jahr 2011 gemeinsam mit Herrn ... und dessen Familie in die Schweiz gefahren ist und Herrn ... besucht hat. Vielmehr drängt sich hier auf, dass der Kläger zu 1. Herrn ..., gegen den wegen der Schleusung von Ausländern unbefristete Aufenthaltsbedenken bestehen, am Flughafen in Düsseldorf abgeholt hat und ihn persönlich in die Schweiz gefahren hat, um einen persönlichen, unverfänglichen und unüberwachten Kontakt mit Herrn ... herzustellen. Der Kläger zu 1. hat mit dieser Maßnahme auch eine Unterstützungsleistung für die AAI erbracht, da er damit die unüberwachte Kommunikation zwischen Herrn ... und Herrn ... ermöglicht hat. Dem Kläger zu 1. musste auch aufgrund des mehrwöchigen Aufenthalts in Norwegen bekannt sein, dass Herr ... im Rahmen der Schleusung von Ausländern aktiv beteiligt war. Die Schleusung von Ausländern stellt ein Finanzierungsmittel für terroristische Organisationen dar.

Nicht glaubhaft sind die Angaben des Klägers zu 1. zu den Kontakten zu Herrn ... in die Schweiz. Der Kläger zu 1. führt hierzu aus, die Ehefrau von Herrn ... sei eine Freundin seiner Ehefrau, die sich aus dem Irak kennen würden. Dies könnte zwar den, wie der Kläger zu 1. vorbringt, ersten Besuch seiner Ehefrau in der Schweiz im Jahr 2009 erklären. Widersprüchlich ist jedoch das Vorbringen des Klägers zu 1. hinsichtlich der Kenntnis von einem Inhaftierungsgrund des Herrn ... Während er in der ersten Anhörung am ... November 2010 (S. ...) und in der zweiten Anhörung vom ... März 2012 (S. ... und ... des Protokolls) angab, nicht zu wissen, weshalb Herr ... in Haft sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, seine Ehefrau habe von Frau ... erfahren, dass ihr Ehemann wegen Geldgeschäften im Gefängnis sitze und ihm dies so gesagt. Nicht glaubhaft ist des Weiteren das Vorbringen des Klägers zu 1., der zweite Besuch bei Herrn ... in der Schweiz sei ein reiner Freundschaftsbesuch gewesen und man habe nur Fernsehen geschaut und sich über allgemeine Sachen unterhalten. Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei einem Zusammentreffen mit einem führenden Mitglied des al-Qaida-Netzwerkes nicht über Fragen der Organisation und der Tätigkeit dieses islamistischen Netzwerkes gesprochen wurde. Des Weiteren ist hier zu erwähnen, dass der Kläger zu 1. den Besuch im Jahr 2011 erst nach einigem Zögern einräumte, als ihm klar wurde, dass, aufgrund der durchgeführten Polizeikontrolle, ein Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden konnte. Der Verdacht, dass der Kläger zu 1. sowohl von der Tätigkeit des Herrn ... wusste und in diesem Netzwerk auch unterstützend tätig wurde, wird auch durch das Verhalten des Klägers zu 1. bei der Identifizierung von Herrn ... bekräftigt. Während er anfangs angab, Herrn ... auf den vorgelegten Lichtbildern nicht zu erkennen, identifizierte er ihn erst nach erneuter Vorlage und nachdem er den zweiten Besuch in der Schweiz im Jahr 2011 eingeräumt hatte (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom ...3.2012, S. ... und ...). Auch die Aussage zu seinen persönlichen Kontakten zu Herrn ... ist widersprüchlich. Während er anfangs sagte, er habe diesen nie persönlich gesehen, er sei nie in seinem Haus gewesen, gab er später (nach der Unterbrechung der Anhörung) zu, ihn in seinem Haus getroffen zu haben. Dieses Verhalten des Klägers zeigt zur Überzeugung des Gerichts, dass er die Funktion des Herrn ... innerhalb des Terrornetzwerks kannte und mit allen Mitteln versuchte, seine Beziehung zu diesem zu verschleiern.

Auch die Aussagen des Klägers zu 1. zu einem rein freundschaftlichen Verhältnis zu Herrn ... sind nicht glaubhaft. Bei Herrn ... handelt es sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden um eine Kontaktperson zu Mullah ... Auch wenn er diesen über den gemeinsamen Kindergartenbesuch der Kinder im Jahr 2008 kennen gelernt haben sollte, ist nicht glaubhaft, dass er mit diesem Ende 2009 auf einer mehrwöchigen Hadsch in Saudi Arabien war und nicht über politische Probleme gesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. am ... November 2008 gemeinsam mit Herrn ... und Herrn ... von der Polizei auf der BAB 9 kontrolliert wurde. Während die Personen damals angaben, nach Leipzig zu fahren, um mit Herrn ... Sehenswürdigkeiten anzuschauen, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass Herr ... einen Bekannten in Leipzig besuchen wollte. Eine glaubhafte Begründung, weshalb der Kläger zu 1. mit nach Leipzig gefahren ist, konnte er nicht liefern. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass Herr ..., der als Verbindungsmann zu Mullah ... gilt, Kontakt zu weiteren Personen in Leipzig herstellen wollte und der Kläger zu 1. hier bewusst mitreiste, um weitere Kontakte, die für das Netzwerk wichtig sein könnten, zu knüpfen.

Hinsichtlich der Angaben zum Kontakt zu den genannten Personen sowie der Kenntnis von deren Tätigkeit in der Ansar al-Islam bzw. im al-Qaida-Netzwerk erscheint der Kläger zu 1. auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks nicht glaubwürdig. Sein Aussageverhalten erscheint taktisch motiviert, wie dies bereits bei den Anhörungen am ... November 2010 und am ... März 2012 nach Einschätzung der damaligen anhörenden Personen der Fall war. Sobald er mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert wurde, beschränkte er sich auf die Angabe, er wisse nicht, wieso er diese Aussage gemacht habe bzw. er korrigierte sie.

Auch die Auslandsreisen des Klägers zu 1. rechtfertigen den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Der Kläger zu 1. hat im Jahr 2001 sowie 2002 - nach eigenen Angaben mehrwöchige, bis zu zwei Monaten dauernde - Reisen nach Syrien unternommen. Für die Reise nach Syrien im Jahr 2001 erhielt er eine Bestätigung von Herrn ..., einem Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK), wonach er Mitglied der DPK sei. Bei einer Ausreise von Syrien in den Irak werden aufgrund dieser Bestätigung keine Ein- bzw. Ausreisestempel in den Pässen angebracht. Der Name des Klägers zu 1. ist auf einer sichergestellten Liste des Herrn ... mit Reisepassnummer und Geburtsdatum eingetragen (Bl. ... der vorgelegten Ausländerakte des Klägers zu 1.). Während er in der Anhörung vom ... Februar 2010 leugnete, die Aufnahme in die Liste selbst betrieben zu haben („Ich weiß nicht wie mein Name auf die Liste des Herr ... kommt“), gab er in der mündlichen Verhandlung zu, die Aufnahme beantragt zu haben und hierfür auch Geld bezahlt zu haben. Dieses widersprüchliche Verhalten zeigt, dass der Kläger zu 1. bemüht ist, unter allen Umständen eine Reise in den Irak, die einen Bezug zu einer Tätigkeit für die Ansar al-Islam darstellen könnte, zu leugnen. Auch die vom Kläger zu 1. eingeräumten weiteren Reisen in den Irak im Jahr 2008 und vom ... Dezember 2009 bis ... Februar 2010 unmittelbar nach seiner Rückkehr von der Hadsch und die Reise in den Irak vom ... April 2012 bis ... Mai 2012 (Mitteilung der Bundespolizeidirektion München vom ... Mai 2012, Bl. ... der Ausländerakte) stellen im Zusammenhang mit den Kontakten des Klägers zu 1. zu den genannten Personen mit Bezug zu terroristischem Hintergrund tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme dar, dass der Kläger zu 1. auf diesen Reisen auch für die AAI bzw. AAS unterstützend tätig geworden ist. Seine Angabe, seine Auslandsreisen seien allein aus Familiengründen erfolgt, ist nicht glaubhaft.

Schließlich stellt auch die seit 2009 ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu 1. im Rahmen der Verschickung von Paketen über eine in den Niederlanden ansässige Firma ein weiteres Indiz für den Verdacht der vorgeworfenen Tätigkeit dar. Die Ansar al-Islam betreibt in Skandinavien, Großbritannien, Frankreich, Italien, Deutschland und in den Niederlanden logistische Stützpunkte und verfügt in diesen Ländern über ein ausgedehntes Netz aus Mitgliedern und Unterstützern.

Diese Verdachtsmomente werden des Weiteren durch die vom Kläger zu 1. vom August 2001 bis November 2002 durchgeführten Geldüberweisungen im sog. „Hawala Prinzip“ von Deutschland in den Irak gestützt.

In der Gesamtschau des Verhaltens des Klägers zu 1. seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen somit tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Kläger zu 1. die Ansar al-Islam bzw. das al-Qaida-Netzwerk bewusst unterstützt hat bzw. jetzt noch unterstützt.

Ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung der Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegt nicht vor, da dies erfordert, dass der Kläger zu 1. die Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit einräumt bzw. nicht bestreitet. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Aufgrund des zwingenden Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG vorliegen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Identität des Klägers zu 1. (Familienstand) eindeutig geklärt ist. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht bislang die Originalvollmacht vom ... Januar 2001 nicht vorgelegt. Aus der vorgelegten Generalvollmacht vom ... Oktober 2011 des Notariatsamts ... ergibt sich, dass die Originalvollmacht am ... Januar 2001 vom Kläger zu 1. persönlich vor dem Notariat in ... unterschrieben wurde, was in Widerspruch zur Aussage des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung steht, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht im Irak war und die Vollmacht in Deutschland unterschrieben hat .

2. Auch die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Einbürgerung. Eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG ist nicht möglich, da der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Einbürgerung hat. Ein eigenständiger Anspruch der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 10 Abs. 1 StAG scheitert am Fehlen eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da die Kläger zu 2. und 3. erstmals am ... November 2007 eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Des Weiteren scheitert der Anspruch an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, da der irakische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Volljährigkeit abhängig macht und dies keine unzumutbare Bedingung i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG darstellt (BVerwG, U. v. 21.2.2013 - 5 C 9/12 - juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.