Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 5 C 17.155

bei uns veröffentlicht am24.03.2017

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage weiter. Gegenstand der angekündigten Klage soll die Verpflichtung des Antragsgegners sein, erneut über einen Antrag des Antragstellers auf „außerordentliche Schuldenbereinigung“ zu entscheiden.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2000 einen im Dienst des Antragsgegners stehenden Beamten im Wege eines versuchten Mordes mit der Folge einer schweren Körperverletzung geschädigt. Der Antragsgegner macht als Dienstherr des geschädigten Beamten den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 300.000 Euro gegen den Antragsteller geltend. Hierfür hat der Antragsgegner ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen gegen den Antragsteller erwirkt.

Im zwischenzeitlich durchgeführten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wurde die Forderung des Antragsgegners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle festgestellt. Die vom Amtsgericht Straubing erteilte Restschuldbefreiung ließ Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unberührt. Der Antragsgegner betreibt wegen seiner Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Feststellung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und gegen die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung blieben erfolglos.

Ab März 2016 wandte sich der Antragsteller mehrfach an den Antragsgegner mit der Bitte, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu beenden. Das Landesamt für Finanzen teilte dem Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 15. September 2016 mit, dass es an seiner Forderung und deren Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung festhalte; der vom Antragsteller begehrte Erlass der Forderung gegen Zahlung eines Betrags von 8.000 Euro komme nicht in Betracht.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die daraufhin angekündigte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die beim Verwaltungsgericht am 16. Januar 2017 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts angreift. Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil sie möglicherweise bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist.

1. Es spricht einiges dafür, dass die Beschwerde bereits mangels eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers unzulässig ist. Nach dem Schriftformerfordernis des § 81 VwGO, das im Beschwerdeverfahren entsprechend gilt, muss der Aussteller eines bestimmenden Schriftsatzes diesen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen (vgl. nur BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32/33). Wie ein Vergleich mit weiteren in den Akten befindlichen Schreiben des Antragstellers zeigt, bestehen Zweifel, ob das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt ist oder ob lediglich eine maschinell erzeugte Unterschrift vorliegt. Es könnte daher schon an einer formgerechten Einlegung der Beschwerde fehlen.

2. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage abgelehnt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der erkennende Senat schließt sich der ausführlich begründeten und zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Antragstellers auf Folgendes hin:

a) Der Antragsteller begehrt ein Tätigwerden des Antragsgegners auf der Grundlage von Art. 59 BayHO im Wege der Niederschlagung oder des Erlasses. Diese Handlungsmöglichkeiten stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4; jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 - 3 B 47.85 - NVwZ 1987, 55). Schon aus diesem Grund dürfte der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Niederschlagung oder Erlass der gegen ihn titulierten Forderung von vornherein nicht in Betracht kommen.

b) Auch wenn man - auf der Grundlage von oder in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung anerkennen würde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung bestehen nicht. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner ohne sachlichen Grund von seiner bisherigen ständigen Verwaltungspraxis abweichen würde oder eine sonstige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorläge. Der Antragsgegner betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, für die er einen zivilrechtlichen Titel erstritten hat und die nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen ist. Die gesetzliche Wertung des § 302 InsO ist auch im Rahmen des Art. 59 BayHO zu beachten. Sie spiegelt sich insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ als Voraussetzung für einen Erlass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO wider, der eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage voraussetzt (vgl. Nr. 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann es dem Antragsteller nicht zugutekommen, dass er einen Beamten geschädigt hat, dessen Schadensersatzanspruch nach Art. 14 BayBG auf den Staat übergegangen ist. Eine derartige Privilegierung des Antragstellers ist auch vor dem Hintergrund des von ihm betonten Resozialisierungsgedankens (grundlegend BVerfG, U.v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202/235 f.) verfassungsrechtlich nicht geboten.

c) Schließlich greift auch die Rüge des Antragstellers bezüglich der Unzuständigkeit der entscheidenden Stelle nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob sich der Antragsteller überhaupt auf einen etwaigen Zuständigkeitsmangel berufen könnte, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayHO kann das zuständige Staatsministerium seine Befugnisse übertragen, was in Nr. 4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO gestaffelt nach Wertgrenzen erfolgt ist. Nach Nr. 4.8 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO ist die für die Bewirtschaftung einer Einnahme oder Ausgabe zuständige Dienststelle - hier das Landesamt für Finanzen - zur Ablehnung eines Antrags auch insoweit befugt, als die in Nr. 4.1 bis 4.7 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO genannten Wertgrenzen überschritten werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 5 C 17.155 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.