vorgehend
Verwaltungsgericht München, 7 K 14.5186, 05.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 937,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten bei der Bekämpfung eines Großbrandes herangezogen wurde. Der Brand hatte sich aus einem Räumfeuer entwickelt, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer Streuwiese zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial am frühen Nachmittag des 12. März 2014 im Beisein weiterer Vereinsmitglieder entfacht hatte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wegen längerer Trockenheit die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich in Richtung des 200 m entfernten Ammersees aus; es konnte erst nach mehreren Stunden gelöscht werden.

Mit Bescheid vom 11. August 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger zum Ersatz der Einsatzkosten in Höhe von 937,56 Euro.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 14. Oktober 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 5. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe beim Entzünden des Räumfeuers auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes grob fahrlässig gehandelt. Die unmittelbare Umgebung habe aus leicht entzünd- und brennbarem trockenem Wiesengrund vom Vorjahr bestanden. Das Entzünden eines offenen Feuers in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial und bei länger anhaltender Trockenheit, die für Waldgebiete zur Festlegung der Waldbrandgefahrenstufe 3 führe, sei ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß. Am fraglichen Tag habe der Wind ab 10.00 Uhr kontinuierlich zugenommen; dies hätten der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine Helfer, die schon seit dem Vormittag auf dem Grundstück gearbeitet hätten, bemerken können. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes sei die Windstärke von 1,3 m/sec. um 10.00 Uhr auf 3,1 m/sec um 14.00 Uhr angestiegen; dies entspreche nach der Beaufort-Skale der Stufe 2, d. h. einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer seien nur mit Arbeitsgerät, Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, die keine Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke oder Brandpatschen ersetzten. Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den Ammersee anschließenden, relativ offenen Landschaft sei nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Ob sich der Vorstandsvorsitzende strafbar gemacht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Die Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage spreche nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Pflicht zur Kostenerstattung widerspreche auch nicht der Billigkeit.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Rechtsmittel. Er beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit in Art. 28 BayFwG verkannt. Die Anforderungen an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit müssten schon deswegen streng sein, weil sonst die Bevölkerung aus Scheu vor Regressansprüchen möglicherweise nicht mehr bereit wäre, die Feuerwehr so schnell wie möglich zur Hilfe zu rufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstand des Klägers sei zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten worden. Eine solche Einstellung setze voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegenstehe; damit stehe fest, dass die Strafverfolgungsbehörden kein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt hätten. Das Verwaltungsgericht sei in den Urteilsgründen von einer Entzündung des Feuers „auf einer trockenen Wiese“ statt auf einem Feldweg ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass der betreffende Ort im Überschwemmungsgebiet des Ammersees liege und ein Teil der Wiese laut einer Zeugenaussage teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei. Wegen der unterschiedlichen Aussagen zu dieser Frage hätte das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Brandgefahr im Wald anders als im freien Gelände zu beurteilen sei. Die Aussagen der drei vernommenen Zeugen seien im Urteil einseitig zulasten des Vorstands der Klägerin gewertet worden; letztlich sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich der Vorstand unentschuldbar leichtfertig verhalten habe. Unberücksichtigt geblieben sei die Aussage aller drei Zeugen, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei; das spätere böige Auffrischen des Windes sei für den Vorstand des Klägers unvorhersehbar gewesen. Er habe aufgrund der Bedenken seiner Helfer zwar um die Gefahr gewusst, sie aber nach pflichtgemäßer Einschätzung anders bewertet. Dass sich die Gefahr durch einen nicht vorhersehbaren Windstoß realisiert habe, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Zumindest aufgrund von Billigkeitserwägungen sei die Kostenforderung angemessen zu reduzieren, da der Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgabe tätig geworden sei; er leiste mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Arbeit, die auch der Beklagten zugutekomme.

2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

a) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung des Klägers den Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ im kostenerstattungsrechtlichen Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG zutreffend konkretisiert. Es hat auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Senats und die entsprechende Kommentarliteratur Bezug genommen (UA S. 16 f.) und mit seinem Hinweis auf den nach dem Urteil vom 14. Dezember 2011 (Az. 4 BV 11.895, juris Rn. 37) anzulegenden „strengen Maßstab“ zu erkennen gegeben, dass an die Erfüllung des genannten Tatbestandsmerkmals hohe Anforderungen zu stellen sind.

b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstandsvorsitzenden des Klägers nach § 153a Abs. 1 StPO für die Frage einer feuerwehrrechtlichen Kostenerstattungspflicht nicht relevant ist und insbesondere nicht gegen die Annahme eines „grob fahrlässigen“ Verhaltens spricht. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt hat, lassen sich aus den zu einem solchen Schadensfall ergangenen Bewertungen und Reaktionen Dritter, etwa von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden oder Versicherungen, keine eigenständigen Argumente dazu gewinnen, um welchen Grad an Fahrlässigkeit es sich jeweils gehandelt hat (BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Auch die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO in Fällen, in denen „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, erlaubt demnach nicht den Schluss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (ebenso VG Stuttgart, U. v. 5.5.1998 - 13 K 5013/96 - juris; LG München I, U. v. 8.5.2014 - 10 O 4590/13 Ver - NJW-RR 2015, 29/31). Die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldvorwurfs erfolgt nach anderen Kriterien als die Bewertung des Fahrlässigkeitsgrads im feuerwehrrechtlichen oder auch zivilrechtlichen Sinne. Dass die Strafverfolgungsorgane mit ihren Einstellungsentscheidungen auf die Durchsetzung von Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen präjudizierend einwirken könnten, sieht die geltende Rechtsordnung nicht vor.

c) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung nicht übersehen, dass sich das gesammelte Material zum Zeitpunkt des Anzündens auf einer Wegfläche befand. Bereits im Tatbestand des Urteils (UA S. 3 oben) wird ausgeführt, dass das Feuer „auf einem Feldweg… entfacht“ wurde. Die Formulierung in der Urteilsbegründung („Entfachen des Räumfeuers auf einer trockenen Wiese“, UA S. 17 Mitte) steht dazu nur scheinbar im Widerspruch. Sie geht erkennbar zurück auf die Aussage der Zeugin Dr. F., wonach der Haufen „auf der Wiese angezündet“ worden sei; den Weg habe sie nicht sehen können, weil es sich nicht um einen Kiesweg, sondern nur um einen festgefahrenen Weg gehandelt habe (Protokoll vom 5.8.2015, S. 4). Nach dieser - in der mündlichen Verhandlung von niemandem bestrittenen - Angabe fand das Anzünden auf einem als Weg genutzten, unbefestigten und zum selben Grundstück gehörenden Teil der Wiese statt. Dass sich unmittelbar auf dieser Lagerfläche keine weiteren leicht entzündlichen Pflanzenreste befanden, war dem Verwaltungsgericht bewusst, denn es kommt zu dem Ergebnis, dass (nur) „die unmittelbare Umgebung, in der das Räumfeuer entfacht worden ist, aus ähnlich leicht entzünd- und brennbarem… trockenen Wiesengrund vom Vorjahr“ bestanden habe; der Sorgfaltspflichtverstoß liege im Entzünden eines offenen Feuers „in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial“ (UA S. 17 unten).

Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Ort, an dem das Feuer entzündet wurde, im Überschwemmungsbereich des Ammersees liege und dass der zum Ammersee gehende Teil der Wiese laut Aussage einer Zeugin „teilweise gefroren und nicht nur nass“ gewesen sei. Auf den Umstand, dass die betreffende (Uferrand-)Zone bei Hochwasserereignissen vorübergehend überschwemmt sein kann (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) und dass es zum damaligen Zeitpunkt in Richtung Seeufer nicht nur gefrorenen Boden, sondern wohl auch feuchte Stellen gegeben hat, kam es für die Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen im Zusammenhang gewürdigt und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine „trockene Wiese“ insoweit gehandelt habe, als dort leicht brennbares trockenes Pflanzenmaterial vorhanden gewesen sei. Diese für den Schuldvorwurf maßgebliche Feststellung wurde von allen drei Zeugen im Ergebnis bestätigt. So hat die Zeugin Dr. F. angegeben, dass der Wind einen Teil des verbrannten Materials auf das Stoppelfeld hinuntergetragen habe und die Wiese dann „sofort“ angefangen habe zu brennen. Der Zeuge Dr. M. hat sogar das Wort „supertrocken“ verwendet und dies erst im Nachhinein dahingehend relativiert, dass es „super zum Arbeiten und auch trocken“ gewesen sei. Seine weitere Beobachtung, dass sich das Feuer „schnell bis zum Schilfgürtel ausgebreitet“ habe, lässt gleichfalls auf die Trockenheit des Untergrunds schließen; der Zeuge K. hat hiervon sogar mehrfach ausdrücklich berichtet („Der Boden war trocken. … Die Wiese war trocken. … weil es trocken war…“). Angesichts dieser in dem entscheidenden Punkt übereinstimmenden Zeugenaussagen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Entgegen dem Einwand des Klägers musste sich das Gericht auch nicht damit befassen, inwieweit sich die Brandgefahr bei einer Trockenheit im Wald und im freien Gelände unterscheidet. Mit seinem Hinweis auf die damals geltende Waldbrandgefahrenstufe 3 wollte es nur verdeutlichen, dass wegen der schon länger anhaltenden Trockenheit ein deutlich erhöhtes Risiko der ungewollten Ausbreitung des Räumfeuers bestand und dass dies aus den fortlaufend aktualisierten Gefahrenprognosen des Deutschen Wetterdienstes bei entsprechender Sorgfalt objektiv erkennbar war. Dass sich Waldbrände in der Regel anders entwickeln als Flächenbrände in einer offenen Wiesenlandschaft, wird damit nicht in Frage gestellt.

d) Soweit der Kläger vorträgt, in dem angegriffenen Urteil seien die Aussagen der Zeugen einseitig zulasten seines Vorstandsvorsitzenden gewertet und darauf zu Unrecht der Vorwurf eines unentschuldbar leichtfertigen Verhaltens gestützt worden, wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgenommene Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt aber die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 4 ZB 15.266 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 13 jeweils m. w. N.). Dass derartige Mängel hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf; er beschränkt sich darauf, aus den Schilderungen der Zeugen zum Geschehensablauf einzelne Aussagen herauszugreifen und sie in seinem Sinne zu interpretieren.

Nicht gefolgt werden kann dabei insbesondere dem Vorwurf, das Gericht habe übereinstimmende Aussagen der Zeugen unberücksichtigt gelassen, wonach im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei. Diese Deutung steht ersichtlich im Widerspruch zu den im Protokoll wiedergegebenen Zeugenaussagen. Die Zeugin Dr. F. hat danach lediglich berichtet, ihr sei zunächst „kein stärkerer Wind aufgefallen“; erst später habe sie gemerkt, dass es windstille Phasen und Phasen mit Böen gegeben habe. Der Zeuge Dr. M. hat auf Nachfrage eine leichte Brise ausdrücklich für möglich gehalten; der weitere Zeuge K. konnte sich an die damaligen Windverhältnisse in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Keiner der Zeugen hat somit gegenüber dem Gericht behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe Windstille geherrscht. Nach ihren im Urteil zitierten Aussagen aus dem früheren Strafverfahren haben die Zeugen Dr. M. und K. etwa zwei Wochen nach dem Brand sogar ausdrücklich angegeben, es sei ein leichter bzw. starker Wind gegangen. Dies steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Auskunft des DIW, wonach die Windstärke am fraglichen Tag bis 14.00 Uhr auf 3,1 m/sec angestiegen sei und damit zu einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise geführt habe.

Angesichts dieser Begleitumstände musste das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Windstöße, die zur Ausbreitung des Feuers geführt haben, für den Vorstandsvorsitzenden des Klägers ohne weiteres vorhersehbar waren. Dass er sich insoweit über die von seinen Begleitern unmittelbar vor dem Anzünden des Feuers geäußerten Bedenken und Warnungen kurzerhand und ohne Sicherheitsvorkehrungen hinweggesetzt hat, zeugte von besonderer Leichtfertigkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG aus Billigkeitsgründen auf den Aufwendungsersatz verzichtet hat. Eine generelle Privilegierung gemeinnützig tätiger Akteure sieht die genannte Bestimmung nicht vor. Eine besondere persönliche Härte, die bei juristischen Personen ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte, ist hier nicht ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Existenz des Vereins aufgrund der Kostenforderung konkret gefährdet wäre.

II.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

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(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

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bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem der Feuerwehrkommandant den Kläger wegen Verlusts der notwendigen Eignung mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr M., Abteilung T., entbunden hat.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2014 die Klage abgewiesen. In Gesamtwürdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten fünf Zeugen und der eidesstattlich versicherten Aussagen weiterer Feuerwehrkameraden sei belegt, dass die Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens entfallen sei. Die ihm seitens der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe (Verleumdungen, üble Nachrede, ausfälliges Verbalverhalten gegenüber Feuerwehrkameraden und deren Angehörigen bzw. Besuchern) hätten sich überwiegend als zutreffend herausgestellt, wobei zwei nicht nachgewiesene Vorfälle (Bezeichnung des Kameraden D. K. als „Kinderficker“ und Missachtung einer Anweisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr) außer Betracht bleiben könnten, weil schon die übrigen Störungen des Betriebsfriedens für die Entbindung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausreichten. Aus diesem Grund sei es auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht angekommen, der sich allein auf den Vorwurf der Missachtung einer Anweisung eines Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr bezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt davon, dass die Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß geschildert hätten; Belastungseifer habe keiner der Zeugen gezeigt. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben habe, in dem er sich über sie grob herabsetzend geäußert, sie als inkompetent bezeichnet und vor Dritten lächerlich gemacht habe. Der Kläger sei nach allem in hohem Maße kritikunfähig und teamunfähig; seine Leistungen und sein fachliches Können seien nicht geeignet, diesen Eignungsmangel zu widerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nur deshalb zustande kommen können, weil das Gericht aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und letztlich nur die Zeugen geladen habe, die die Version der Beklagten von den angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers unterstützt hätten. Der Kläger hätte deshalb nicht den Beweis dafür führen können, dass atmosphärisch eher gegen ihn ein Mobbingverfahren in Gang gesetzt worden sei. Seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass seinem Bevollmächtigten ein Schriftsatz der Beklagten erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei, dass er von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können. Dies habe sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich moniert, was jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Dennoch seien die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz zur Begründung des Urteils herangezogen worden.

Der dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Dienstpflichtentbindung gemachte Hauptvorwurf habe sich nicht erweisen lassen und sei vom Verwaltungsgericht daher überhaupt nicht mehr als entscheidungsrelevant herangezogen worden. Eine Anhörung zu den jetzt als Grundlage für den Bescheid festgestellten Vorwürfen habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen enthalte das Urteil keinen einzigen Fall einer Pflichtverletzung durch den Kläger im aktiven Einsatz. Gerade in Einsatzsituationen hätten sich die Kameraden immer auf den Kläger verlassen können. Die dem Kläger zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens. Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Abteilungsführung könne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - als Pflichtverletzung angesehen werden; vielmehr zeige sie, dass der Kläger einzelne Entscheidungen und Vorgehensweise der Abteilungsführung sehr kritisch und engagiert mitverfolgt und kommentiert habe. Diese sachliche Aufgabenkritik sei von Art. 5 GG gedeckt. Im Hinblick auf das spezifische Temperament und die manchmal etwas ruppige Art des Klägers hätte es vollkommen ausgereicht, den Kläger zu ermahnen und zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden zu verpflichten. Damit lägen sehr gravierende Gründe vor, um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 bleibt ohne Erfolg. Die (sinngemäß) im Stile einer Berufungsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbegründung ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benennt, inhaltlich jedoch unstrukturiert und ungegliedert mehrere Rügen erhebt und ausführt. Damit verkennt der Klägerbevollmächtigte Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, einen umfänglichen, 23 Seiten umfassenden ungegliederten Begründungsschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob sich in ihm noch weitere Zulassungsrügen finden lassen (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, B. v . 13.12.2002 - 1 B 95.02 - juris m. w. N.).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vom Feuerwehrdienst entbunden werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v . 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; B. v . 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die ihm zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens und nicht etwa in einem Einsatzgeschehen gefallen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht auf Dienstpflichtverletzungen, sondern auf mangelnde Eignung des Klägers abgestellt hat.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorwürfen nicht angehört worden, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt gesehen und in seinem Urteil (UA S. 13 und 14) rechtlich gewürdigt. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

1.3 Mit seinen Rügen, die ihm vorgeworfenen Vorfälle könnten nicht - wie das Verwaltungsgericht es getan habe - als Pflichtverletzungen angesehen werden, da es sich hierbei lediglich um sachliche Aufgabenkritik an der Abteilungsführung gehandelt habe und die betreffenden Äußerungen durch eine Ermahnung und Verpflichtung zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden ausreichend hätten geahndet werden können, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v . 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v . 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v,. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass kein Belastungseifer der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen zu erkennen gewesen sei. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Rahmen einer sachlichen Aufgabenkritik durch die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers deutlich überschritten wurde. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie geäußert, sie vor Dritten als inkompetent hingestellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzen untergraben und damit gegen seine gesetzlich geregelten Dienstpflichten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) verstoßen. Auch seinen Feuerwehrkameraden bzw. deren Familienangehörigen gegenüber hat sich der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbeherrscht, unwirsch, grob herabsetzend und teilweise beleidigend verhalten und sie vor Dritten lächerlich gemacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies zeige, dass der Schluss auf die fehlende Eignung zwingend sei, ist danach nicht zu beanstanden. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger nicht auf.

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe aus den in den vorangegangenen Schriftsätzen genannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und nur Zeugen geladen, die letztlich den Vortrag der Beklagten unterstützt hätten, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern sinngemäß einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B. v . 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der einzige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - bedingt - gestellte Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bezog sich ausschließlich auf die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Missachtung einer Anweisung des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr im Zusammenhang mit einem Brandgeschehen in der Neumarkter Straße; diesen Sachverhalt musste das Gericht jedoch nicht weiter aufklären, nachdem seiner Überzeugung nach die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Störungen des Betriebsfriedens ausreichend nachgewiesen wurden und von derart erheblichem Gewicht sind, dass sie das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr hinreichend belegen.

Weitere Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Bei den in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht enthaltenen Zeugenangeboten handelt es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, die aber die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B. v . 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz waren die entscheidungserheblichen, den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Punkte durch die Zeugenaussagen geklärt. Daher bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr (vgl. BayVGH, B. v . 16.3.2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Substantiiertes Vorbringen dazu, welche Zeugenbeweise sich betreffend welchen Vorkommnisses dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. In der Sache erschöpft sich die Begründung des Zulassungsantrags insoweit in einer bloßen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger seine eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

3. Mit seiner Rüge, seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass ein Schriftsatz der Beklagten erst so spät zugestellt worden sei, dass der Bevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können, beruft er sich der Sache nach darauf, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein entsprechendes Rügerecht hat der Kläger jedoch verloren, so dass offen bleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v . 6.4.2004 -9 B 21.04 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach eigenem Vortrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2014 erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu dringen, um den Schriftsatz einzusehen und die Anlagen zu prüfen und gegebenenfalls die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger weiter zur Sache mündlich verhandelt und seine Sachanträge gestellt. Damit hat er sein Rügerecht bereits in der ersten Instanz verloren, weil er die ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.