Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 4 CS 14.126

published on 13/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 4 CS 14.126
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Gericht

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Tenor

I.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J., Kelheim, beigeordnet.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Räumungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 wird wiederhergestellt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit in die städtische Notunterkunft der Antragsgegnerin eingewiesen worden. Die Antragsgegnerin ließ die Wohnung des Antragstellers wegen Schwarzschimmelbefall beginnend mit dem 18. Februar 2013 räumen und setzte ihn in einen auf dem gleichen Grundstück aufgestellten Wohncontainer um (Einweisungsbescheid vom 6. März 2013 befristet bis zum 6. April 2013).

Mit Räumungsbescheid vom 8. November 2013 hob die Antragsgegnerin die Einweisungsverfügung vom 6. März 2013 auf und verpflichtete den Antragsteller, den Wohncontainer bis zum 3. Dezember 2013 zu räumen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Da der Antragsteller über eigene Mittel verfüge, die es ihm erlaubten, sich selbst eine Wohnung zu beschaffen, liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt. Ein Anspruch auf Obdachlosenunterbringung bestehe nur solange, wie die untergebrachte Person von Obdachlosigkeit bedroht sei. Dies sei beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Soweit er sich auf seine finanzielle Situation, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Situation am Wohnungsmarkt berufe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der nach Sicherheitsrecht erfolgenden Obdachlosenunterbringung sei, jede auf Sozialleistungen angewiesene Person unterzubringen, bis sie eine Wohnung gefunden habe. Der Obdachlose habe sich nach dem Grundsatz des Vorrangs seiner Selbsthilfe und Eigenverantwortung selbst mit allen zumutbaren Anstrengungen zu bemühen, die Notlage zu beseitigen, da seine eigenen Interessen inmitten stünden, deren Wahrung zunächst seine Angelegenheit sei. Nachweise darüber, dass er sich bemüht habe, einen geeigneten Wohnraum zu finden und ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe der Antragsteller nicht erbracht. Sein Vortrag, ihm sei es nicht möglich gewesen, geeigneten Wohnraum zu finden, sei nicht substantiiert und werde auch durch keinerlei Nachweise belegt. Auch ergebe sich aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich sei, einen geeigneten Wohnraum zu suchen. Dass der Antragsteller sich eigenständig um geeigneten Wohnraum bemühen müsse, sei mit ihm in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2013 im Verfahren RN 4 K 12.1959 besprochen worden. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller einen Zeitraum von sieben Monaten eingeräumt, bis sie den Räumungsbescheid erlassen habe. Die streitgegenständliche Anordnung solle nach Mitteilung der Antragsgegnerin erst im März/April 2014 vollzogen werden, so dass die gesetzte Frist (3. Dezember 2013) ohnehin hinfällig sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegen getreten ist.

II.

1. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, weil er bedürftig ist (vgl. Bescheid über die die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt des Landkreises Kelheim vom 9. Oktober 2013 zur Abdeckung der Kosten der Obdachlosenunterkunft) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet. Der angefochtene Räumungsbescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, so dass kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Die Antragsgegnerin müsste nach einer Räumung erneut sicherheitsrechtlich gegen die dann eintretende Obdachlosigkeit des Antragstellers einschreiten. Denn dem Antragsteller steht keine anderweitige Wohnmöglichkeit oder Unterkunft zur Verfügung und es ist ihm - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht möglich, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Allein der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde im Fall eines Umzugs bereit ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, führt nicht zum Vorrang der Selbsthilfeverpflichtung des Antragstellers. Wie die Arztpraxis A. unter dem 24. Januar 2014 bestätigt hat, ist der Antragsteller wegen seiner schweren Erkrankungen (Persönlichkeitsstörungen, Äthylismus, Hypertonie, Depression) nicht in der Lage, auf dem Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu suchen. Dies ist angesichts der schweren Alkoholabhängigkeit des Antragstellers glaubhaft. Dementsprechend ist es ohne Belang, dass über die vorgetragenen erfolglosen Bemühungen um eine Wohnung keine Nachweise vorliegen. Dass das im Räumungsbescheid um Unterstützung des Antragstellers bei der Wohnungssuche gebetene Sozialamt dem Antragsteller ein Wohnungsangebot unterbreitet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht zu Unrecht von einer missbräuchlichen Nutzung der Obdachlosenunterkunft aus; ihr kommt auch bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, die eine Obdachlosenunterbringung notwendig macht - entgegen der Antragserwiderung vom 10. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht - kein Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen reduziert sich angesichts der Umstände des Einzelfalls zu einem Anspruch auf sicherheitsbehördliches Einschreiten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 09/11/2018 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung der Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. II. Die Antragsgegnerin
published on 27/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/05/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.