Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 4 CE 19.161

bei uns veröffentlicht am23.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 E 19.92, 21.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben.

II. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Weißenburg verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

1. Nach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Az. AN 4 K 18.01945) die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Räumung aus dem Urteil des Amtsgerichts Weißenburg (Az. 2 C 574/17) zu betreiben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.

In der Beschwerde trägt er vor: Er stütze seinen Anspruch auf Art. 21 GO. Dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Benutzung der hier angenommenen öffentlichen Einrichtung zu. Zur Sicherung dieses Anspruchs diene die beantragte einstweilige Anordnung. Streitgegenstand der Klage vor dem Amtsgericht Weißenburg sei eine zivilrechtliche Kündigung eines Nutzungsverhältnisses gewesen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage in der Hauptsache sei dagegen das nach Auffassung des Antragstellers weiterhin bestehende öffentlich-rechtliche Verhältnis nach Art. 21 GO. Das Verwaltungsgericht habe das eigentliche Kernbegehren des Antragstellers nicht zutreffend gewürdigt. Der Antragsteller wende sich mit dem streitgegenständlichen Antrag nicht gegen den zivilrechtlichen Titel als solchen. Dieser sei rechtskräftig. Auch wende er sich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Da die Zwangsvollstreckung (im Sinne einer Räumung) aus dem Urteil des Amtsgerichts Weißenburg zwingend einen Antrag der Antragsgegnerin gemäß §§ 753 f. ZPO voraussetze und die Antragsgegnerin diesen Antrag auch jederzeit zurücknehmen und den Gerichtsvollzieher anweisen könne, die Zwangsvollstreckung einzustellen, könne der Antragsteller beanspruchen, dass die Antragsgegnerin von diesen Möglichkeiten Gebrauch mache, um den Anspruch des Antragstellers auf Benutzung der gemeindlichen Einrichtung nach Art. 21 GO zu gewährleisten. Hierbei handele es sich nur mittelbar um einen Vollstreckungsschutz gegen den Titel.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, mit denen der Antragsteller sein Rechtsschutzziel präzisiert, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in diesem Sinn.

Für die Entscheidung über die Frage, ob dem Antragsteller ungeachtet der durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigten Kündigung des früheren zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach Art. 21 GO zusteht, ist - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch hier glaubhaft gemacht wurde und ob überhaupt eine für die Benutzung durch die Bürger gewidmete öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin vorliegt - der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Antragsteller erhebt nach seiner Begründung ausdrücklich nicht die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile (§ 767, § 769 ZPO); dieses Rechtsschutzziel kommt im gestellten Antrag auch dadurch zum Ausdruck, dass er (vorläufige) Maßnahmen der Antragsgegnerin begehrt (z.B. Rücknahme des Antrags nach §§ 753 f. ZPO) und nicht solche des Vollstreckungsgerichts.

Das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vom 1. März 2018 (Az. 2 C 574/17) steht dem nicht entgegen. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Hier ging es nach Aktenlage aber im Klageverfahren beim Amtsgericht Weißenburg um die Kündigung des Nutzungsverhältnisses und nicht um die Frage eines (öffentlich-rechtlichen) Benutzungsrechts. Diese Frage, die das „ob“ der Benutzung einer (vermeintlichen) gemeindlichen Einrichtung betrifft, und nicht das „wie“, ist eine öffentlich-rechtliche. Über sie ist daher im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

2. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an - ist ebenso wie eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, B.v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 - NVwZ 1995, 84/85; BGH, B.v. 17.6.1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541; BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 19). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BGH, B.v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.9.2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v 28.10.2013 - OVG 5 L 31.13 - NVwZ-RR 2014, 288; OVG NW, B.v. 27. April 2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587/588; VGH BW, B.v. 2.5.2001 - 4 S 667/01 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 45). An dieser Voraussetzung fehlt es hier (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 4 C 15.2471 - juris Rn. 9).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 146


Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 4 C 15.2471

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2015 wird geändert, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit zulässig. II. Die w
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 4 E 19.00092

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. D

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2015 wird geändert, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit zulässig.

II.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verweisung einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage in den ordentlichen Rechtsweg.

Im Klageschriftsatz vom 23. August 2014 beantragte der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund der Räumung einer früheren Wohnung (1) sowie zur unverzüglichen Zurverfügungstellung einer für zwei Personen völlig neu möblierten (sozial geförderten) Wohnung in vergleichbarer Lage, hilfsweise materiellen Schadensersatz (2). In einem Schreiben vom 22. November 2014 erklärte er zum Hilfsantrag, ein Anspruch auf Schadensersatz werde erst erhoben, wenn er Abstand nehmen sollte von der Zurverfügungstellung einer sozial geförderten, voll möblierten Wohnung, die „von existentieller und (nunmehr) alleiniger Bedeutung“ sei. Auf Anfragen des Gerichts an den Kläger und an seinen damaligen Prozessvertreter, ob diese Äußerungen als Rücknahme des Antrags auf Verurteilung zum Schadensersatz zu verstehen seien, erfolgte mit Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2015 eine „Klageerweiterung“ dahingehend, dass die Beklagte für die volle Möblierung und Ausstattung der Wohnung sowie für Kleiderersatz zur Zahlung eines Betrags von 10.000 Euro zu verurteilen sei; hierüber und „über die Anträge vom 23. August 2014“ sei vorab zu entscheiden. Da mit der Räumung der bisherigen Wohnung des Klägers schuldhaft dessen Lebensgrundlage und die seiner Ehefrau zerstört worden sei, sei der Beklagte bis zum Einzug in eine sozial geförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrags von zweimal 3.000 Euro zu verurteilen; diese Forderung wurde mit Schriftsatz vom 3. März 2015 für den Zeitraum ab 8. Dezember 2014 auf zweimal 4.500 Euro erhöht.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Für Schadensersatzansprüche aus der geltend gemachten Verletzung von Amtspflichten sei gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weise derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich den Zivilkammern bei den Landgerichten zu.

Gegen den am 5. November 2015 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit einem Beschwerdeschreiben vom 6. November 2015. Am 16. November 2015 erhob sein jetziger Bevollmächtigter Beschwerde mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit die Streitsache hinsichtlich des Antrags zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 an das Landgericht verwiesen worden sei. Insoweit liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; daran ändere sich auch durch den gestellten Hilfsantrag nichts. Der Kläger halte an dem Antrag fest, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde, die nach der durch den Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Klarstellung allein die Verweisungsentscheidung bezüglich des Antrags 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft (Zurverfügungstellung einer näher bezeichneten Wohnung), hat Erfolg, so dass der Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 insoweit aufzuheben ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fällt der vorliegende Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung für zwei Personen in einer bestimmten Lage zur Verfügung zu stellen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar, da ein Träger öffentlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Tätigwerden verpflichtet werden soll. Der Kläger macht insoweit bei der gebotenen objektiven Würdigung des Klagebegehrens (vgl. BGH, U.v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 - BGHZ 114, 1/5 m. w. N.) keinen Amtshaftungsanspruch geltend, für den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn aus Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG können nur Schadensersatzansprüche folgen, die grundsätzlich nur zu Geldersatz und nicht - wie vom Kläger verlangt - zur Naturalrestitution oder zur Folgenbeseitigung führen können (BGH, U.v. 25.2.1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799/1806; Papier in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 295 ff. m. w. N.). Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und wird durch Art. 34 GG lediglich auf den Staat oder eine andere haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (BGH a. a. O.). § 839 BGB vermag daher Ansprüche nur auf solche Leistungen zu begründen, die - wie Geldersatz - von dem Beamten persönlich erbracht werden könnten. Diese Voraussetzung liegt bei der vom Kläger beantragten Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht vor, da damit von der Beklagten ein schlicht-hoheitliches Handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verlangt wird.

Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass neben dem Hauptantrag noch ein Hilfsantrag auf materiellen Schadensersatz gestellt wurde, der seine Grundlage in einem Amtshaftungsanspruch findet. Werden mehrere prozessuale Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander rechtshängig gemacht, so bestimmt sich der Rechtsweg zunächst allein nach dem Hauptantrag; erst nach dessen Abweisung kann der Hilfsantrag ggf. in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden (vgl. VGH BW, U.v. 29.4.1993 - 8 S 2008/92 - NJW 1993, 3344; Ehlers in Schoch u. a., VwGO, § 41 Rn. 26 zu § 17 GVG m. w. N.).

2. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, B.v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 - NVwZ 1995, 84/85; BGH, B.v. 17.6.1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541; BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 19; Ehlers in Schoch u. a., a. a. O. § 17a GVG Rn. 35). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BGH, B.v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.9.2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG BerlBbg, B.v 28.10.2013 - OVG 5 L 31.13 - NVwZ-RR 2014, 288; OVG Münster, B.v. 27. April 2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587/588; VGH BW, B.v. 2.5.2001 - 4 S 667/01 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 45; Bader in Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 154 Rn. 4). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Beklagte weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt hat noch der Beschwerde des Klägers entgegengetreten ist.

Dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das (Ausgangs-) Gericht beruhen, rechtfertigt es nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse aufzubürden; für eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist in diesem Zusammenhang nichts erkennbar (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 B 189/90 - juris Rn. 2; B.v. 20.8.2001 - 3 B 88/01 - BayVBl 2002, 125; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 155 Rn. 14 m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 155 Rn. 24 f.).

Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es mangels Kostenentscheidung nicht.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.