Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 4 E 19.00092

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Sicherung eines möglichen Anspruchs gemäß Art. 21 GO durch die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Räumung eines von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Holzlagerplatzes.

Die Antragsgegnerin überlässt Holzlagerplätze in ihrem Gemeindegebiet an Gemeindeeinwohner. Das Benutzungsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem jeweiligen Nutzer ausgestaltet. Die Vertragsparteien bezeichnen diesen ausweislich der dem Gericht vorgelegten Mustervertragsurkunde als „Pachtvertrag“. In Ziffer 2 des Vertrages ist geregelt, dass das zur Verfügung gestellte Grundstück ausschließlich zur Lagerung von Brennholz für private Zwecke genutzt werden darf. Das jährliche „Nutzungsentgelt“ beträgt gemäß Ziffer 4 des Vertrages 8,00 EUR. Dem Vertrag ist eine Anlage beigefügt, welche gemäß Ziffer 6 des Vertrages Bestandteil dessen ist. Gemäß § 3 der Anlage kann die Antragsgegnerin als „Verpächterin“ den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Wahrung einer Frist kündigen. Als wichtiger Grund werden unter anderem erhebliche Verstöße gegen die in dieser Anlage genannten Bedingungen angegeben. § 1 der Anlage legt fest, dass eine anderweitige, nicht vertragskonforme Nutzung der Zustimmung der Antragsgegnerin als „Verpächterin“ bedarf.

Die Beteiligten schlossen nach eigenen Angaben vor mehr als 25 Jahren einen mündlichen Vertrag über die entgeltliche Überlassung des Teilgrundstücks Fl.-Nr. … mit einer Fläche von etwa 200 qm an den Antragsteller zur Lagerung von Brennholz. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 kündigte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister Herrn …, den bestehenden Vertrag mit dem Antragsteller zum 30. September 2017 und berief sich dabei auf die Regelungen in den schriftlichen Verträgen, die sie mit anderen Gemeindeeinwohnern abgeschlossen hat und welche sie als analog anwendbar ansieht. Als Grund gab die Antragsgegnerin an, dass sie erhebliche Verstöße gegen die in den Anlagen zu diesen Verträgen genannten Bedingungen festgestellt habe. Der Antragsteller lagere sein Brennholz platzübergreifend und zum Teil nicht profilfrei. Er lagere widerrechtlich sonstige Gegenstände auf dem Grundstück und habe eine nicht genehmigte Aufschotterung vorgenommen. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben zur fristgerechten Räumung des Grundstücks aufgefordert.

Der Antragsteller ließ daraufhin Klage zum Amtsgericht … (Az. …*) erheben mit dem Antrag festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Beteiligten nicht durch die Kündigung vom 23. Mai 2017 zum 30. September 2017 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Das Amtsgericht … wies die Klage mit Urteil vom 1. März 2018 ab und verurteilte den Antragsteller im Wege der Widerklage - vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 2.500,00 EUR - zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an die Antragsgegnerin. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts … wurde mit Beschluss des Landgerichts … vom 12. September 2018 (Az. …*) verworfen.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 2018, ließ der Antragsteller Klage (AN 4 K 18.01945) zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben mit dem Antrag festzustellen, dass das Nutzungsverhältnis über den gemeindlichen Holzlagerplatz (Fl.-Nr. …, Gemarkung …*) nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2017 beendet worden ist. Zur Begründung trug der anwaltliche Vertreter vor, dass der verfahrensgegenständliche Holzlagerplatz eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 GO sei. Das Amtsgericht habe den Rechtsstreit vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Vorschriften über Mietverträge geprüft, weil jedenfalls das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sei, selbst wenn sich die erneute Zuteilung eines anderen oder desselben Lagerplatzes nach Art. 21 GO richte. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte in der Klageschrift weiter aus, dass die Kündigung die Nutzungsberechtigung, d.h. den Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung nach Art. 21 GO, nicht entfallen lasse, weshalb die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehe. Die Holzlagerplätze seien jedenfalls konkludent einem öffentlichen Zweck gewidmet worden. Für das Vorliegen einer gemeindlichen Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO spreche auch die erhebliche Subventionierung durch die Antragsgegnerin. Eine privatrechtliche Kündigung könne den öffentlichrechtlichen Benutzungsanspruch des Antragstellers nicht berühren. Das Kündigungsschreiben stelle - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts … - insbesondere auch keinen konkludenten Widerrufsverwaltungsakt dar. Für den Fall, dass es sich doch um einen Verwaltungsakt handle, habe der Antragsteller jedenfalls am 4. September 2017 einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben.

Die Antragsgegnerin erwiderte in der Hauptsache (AN 4 K 18.01945), dass die Klage schon unzulässig sei, da das Amtsgericht … bereits rechtskräftig über denselben Streitgegenstand entschieden habe. Überdies habe der Antragsteller kein Feststellungsinteresse. Die Holzlagerplätze seien schon deshalb keine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO, weil die Lagerung von Brennholz keine öffentliche Aufgabe sei und zudem keine entsprechende Widmung vorgenommen worden sei.

Die Antragsgegnerin leitete in der Folgezeit das Vollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Amtsgerichts … ein. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 beantragte sie beim Amtsgericht … die Zwangsvollstreckung durch Räumung aus diesem Titel. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Antragsteller mit, dass die Räumung des Grundstücks am 25. Januar 2019 vollzogen werden wird.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019, am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AN 4 K 18.01945 die Zwangsvollstreckung -insbesondere die Räumung aus dem Urteil des Amtsgerichts … (Az. …; Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers* …: …*) - zu betreiben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.

Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass dem Antragsteller weiterhin ein Anspruch auf Benutzung des Holzlagerplatzes als öffentliche Einrichtung zustehe. Dieser im Verfahren AN 4 K 18.01945 verfolgte Anspruch aus Art. 21 GO werde durch die von der Antragsgegnerin veranlasste Räumung endgültig beseitigt. Dem Antrag waren der Antrag der Antragsgegnerin auf Räumungsvollstreckung vom 29. Oktober 2018 an das Amtsgericht … (Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge) sowie die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers vom 10. Dezember 2018 und weiterer Schriftverkehr zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers beigefügt. Die Terminsankündigung enthält den Hinweis, dass Räumungsschutzanträge an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bis spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu richten sind.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 präzisierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Rechtsschutzbegehren dahingehend, dass keine Einwendungen gegen das vom Amtsgericht … rechtskräftig erlassene Urteil oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden sollen, sodass die ZPO hierfür keinen Rechtsbehelf vorsehe. Das Rechtsschutzziel sei, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, von der Vollstreckungsmöglichkeit der Entscheidung Gebrauch zu machen. Dies stütze sich auf den zu sichernden öffentlichrechtlichen Anspruch aus Art. 21 GO.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte im Hauptsache- und Eilverfahren verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er unbegründet ist: Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsanspruch aus Art. 21 GO glaubhaft gemacht.

1. Das erkennende Verwaltungsgericht kann gemäß § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO unter allen rechtlichen Gesichtspunkten über den Verfahrensgegenstand entscheiden. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in dem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des BayVGH vom 23. Januar 2019 (4 CE 19.161) festgestellt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch fehlt es an einem Anordnungsgrund.

a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragsteller hat hierzu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung dieser Voraussetzungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund besteht (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 45; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 23). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn überwiegende Erfolgsaussichten der Hauptsache bestehen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 23, 25).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag vorliegend unbegründet, da die Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, folglich ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

aa) In der Hauptsache hat der Antragsteller eine negative Feststellungsklage erhoben, § 43 Abs. 1 VwGO. Diese ist jedoch nach summarischer Prüfung voraussichtlich unzulässig, da über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig durch das Amtsgericht … entschieden wurde. Mit der dort erhobenen wortlautgleichen negativen Feststellungklage begehrte der Antragsteller ebenfalls die Feststellung, dass das Nutzungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30. Mai 2017 beendet wurde. Es handelt sich in beiden Verfahren um den identischen Streitgegenstand. Die negative Feststellungsklage im Verfahren AN 4 K 18.01945 hat daher voraussichtlich keinen Erfolg.

bb) Auch wenn der Klageantrag im Verfahren AN 4 K 18.01945 nach dem klägerischen Begehren gemäß § 88 VwGO so auszulegen ist, dass die Wiederzulassung zu einem Holzlagerplatz, mithin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen neuen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, angestrebt wird, bestehen voraussichtlich keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Der Antragsteller hat einen solchen Anspruch gemäß Art. 21 GO bislang nicht glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei den Holzlagerplätzen um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO handelt. Dies kann im Eilverfahren ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend beurteilt werden. Dem Antragsteller könnte ein solcher Anspruch - der entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie öffentlichrechtlicher Natur wäre - jedenfalls nur im Rahmen des Widmungszwecks zustehen. Geht man davon aus, dass eine konkludente Widmung der Holzlagerplätze durch die Antragsgegnerin erfolgte, beschränkt sich demnach der Widmungszweck auf die Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch, wie sich den Äußerungen der Antragsgegnerin sowie Ziffer 2 des Mustervertrages entnehmen lässt. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass er die Fläche zukünftig zu diesem Zweck nutzen möchte. In der Vergangenheit hat er jedoch den Lagerplatz zweckentfremdet, indem er andere Gegenstände dort lagerte und eine nicht mit der Antragsgegnerin abgesprochene Aufschotterung vornahm. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand im Eilverfahren befinden sich diese Gegenstände auch weiterhin auf dem Grundstück. Der Umstand, dass der Antragsteller selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren die Räumung dieser nicht zugelassenen Gegenstände noch nicht freiwillig vornimmt, führt zur vorläufigen Überzeugung des Gerichts, dass er den Holzlagerplatz auch in Zukunft nicht im Rahmen des Widmungszwecks nutzen wird.

Überdies käme eine Sicherungsanordnung nur insoweit in Betracht, als ein möglicher Zulassungsanspruch aus Art. 21 GO durch die Räumung gefährdet ist. Das Bedürfnis einer solchen Sicherungsanordnung wurde nicht dargelegt, insbesondere wurden keine Ausführungen dazu gemacht, wie das zahlenmäßige Verhältnis von Holzlagerplätzen zu Bewerbern ist und wie das Vergabeverfahren ausgestaltet ist. Die Räumung des bisher vom Antragsteller genutzten Holzlagerplatzes gefährdet daher nach derzeitigem Kenntnisstand einen potentiellen Anspruch auf Wiederzulassung nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache keinen Holzlagerplatz gemäß Art. 21 GO mehr zur Verfügung stellen könnte. Allenfalls zur Sicherung dieser Möglichkeit der Antragsgegnerin könnte das Gericht anordnen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zumindest einen Holzlagerplatz vorzuhalten und nicht anderweitig zu vergeben, um gegebenenfalls den Anspruch aus Art. 21 GO umsetzen zu können. Dies ist jedoch weder beantragt noch ist dargelegt worden, weshalb eine Wiederzulassung unmöglich sein soll.

c) Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch kein Anordnungsgrund gegeben ist: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein möglicher Wiederzulassungsanspruch durch die Räumung verhindert wird. Es ist ihm daher zumutbar, die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abzuwarten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und Ziff. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 4 CE 19.161

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Gründe Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben.

II. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Weißenburg verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

1. Nach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Az. AN 4 K 18.01945) die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Räumung aus dem Urteil des Amtsgerichts Weißenburg (Az. 2 C 574/17) zu betreiben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.

In der Beschwerde trägt er vor: Er stütze seinen Anspruch auf Art. 21 GO. Dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Benutzung der hier angenommenen öffentlichen Einrichtung zu. Zur Sicherung dieses Anspruchs diene die beantragte einstweilige Anordnung. Streitgegenstand der Klage vor dem Amtsgericht Weißenburg sei eine zivilrechtliche Kündigung eines Nutzungsverhältnisses gewesen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage in der Hauptsache sei dagegen das nach Auffassung des Antragstellers weiterhin bestehende öffentlich-rechtliche Verhältnis nach Art. 21 GO. Das Verwaltungsgericht habe das eigentliche Kernbegehren des Antragstellers nicht zutreffend gewürdigt. Der Antragsteller wende sich mit dem streitgegenständlichen Antrag nicht gegen den zivilrechtlichen Titel als solchen. Dieser sei rechtskräftig. Auch wende er sich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Da die Zwangsvollstreckung (im Sinne einer Räumung) aus dem Urteil des Amtsgerichts Weißenburg zwingend einen Antrag der Antragsgegnerin gemäß §§ 753 f. ZPO voraussetze und die Antragsgegnerin diesen Antrag auch jederzeit zurücknehmen und den Gerichtsvollzieher anweisen könne, die Zwangsvollstreckung einzustellen, könne der Antragsteller beanspruchen, dass die Antragsgegnerin von diesen Möglichkeiten Gebrauch mache, um den Anspruch des Antragstellers auf Benutzung der gemeindlichen Einrichtung nach Art. 21 GO zu gewährleisten. Hierbei handele es sich nur mittelbar um einen Vollstreckungsschutz gegen den Titel.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, mit denen der Antragsteller sein Rechtsschutzziel präzisiert, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in diesem Sinn.

Für die Entscheidung über die Frage, ob dem Antragsteller ungeachtet der durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigten Kündigung des früheren zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach Art. 21 GO zusteht, ist - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch hier glaubhaft gemacht wurde und ob überhaupt eine für die Benutzung durch die Bürger gewidmete öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin vorliegt - der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Antragsteller erhebt nach seiner Begründung ausdrücklich nicht die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile (§ 767, § 769 ZPO); dieses Rechtsschutzziel kommt im gestellten Antrag auch dadurch zum Ausdruck, dass er (vorläufige) Maßnahmen der Antragsgegnerin begehrt (z.B. Rücknahme des Antrags nach §§ 753 f. ZPO) und nicht solche des Vollstreckungsgerichts.

Das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vom 1. März 2018 (Az. 2 C 574/17) steht dem nicht entgegen. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Hier ging es nach Aktenlage aber im Klageverfahren beim Amtsgericht Weißenburg um die Kündigung des Nutzungsverhältnisses und nicht um die Frage eines (öffentlich-rechtlichen) Benutzungsrechts. Diese Frage, die das „ob“ der Benutzung einer (vermeintlichen) gemeindlichen Einrichtung betrifft, und nicht das „wie“, ist eine öffentlich-rechtliche. Über sie ist daher im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

2. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an - ist ebenso wie eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, B.v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 - NVwZ 1995, 84/85; BGH, B.v. 17.6.1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541; BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 19). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BGH, B.v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.9.2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v 28.10.2013 - OVG 5 L 31.13 - NVwZ-RR 2014, 288; OVG NW, B.v. 27. April 2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587/588; VGH BW, B.v. 2.5.2001 - 4 S 667/01 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 45). An dieser Voraussetzung fehlt es hier (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 4 C 15.2471 - juris Rn. 9).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.