Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 13.2214

bei uns veröffentlicht am27.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 13.1434, 23.07.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht stattgegeben, da die Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin im Einzelnen angeführten Umstände, auf die der Beklagte die Entlassung der Klägerin stützt, rechtfertigen nicht die Einschätzung, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit endgültig nicht bewährt hat und deshalb für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist, sondern lediglich die Beurteilung, dass die Klägerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet ist. In dieser Situation hätte es einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedurft, ob die Probezeit der Klägerin nochmals zu verlängern ist.

1.1 Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil zu Unrecht einen „verkürzten“ Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt habe, dass der Beklagte hinsichtlich der endgültigen Nichteignung der Klägerin nur deren in der um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen in den Blick genommen und als ausschlaggebend für die Einschätzung der Nichteignung angesehen habe, obwohl die Entlassungsverfügung sich auf das Verhalten der Klägerin in der gesamten Probezeit stütze, steht das Urteil des Erstgerichts im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der - ggf. verlängerten - Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (BayVGH B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 30). Dem Dienstherrn steht dabei kein Ermessen zu, den Beamten auf Probe weiter im Dienst zu belassen, wenn die Nichtbewährung bereits endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177 juris Rn. 23; U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97 - BVerwGE 106, 263 juris Rn. 35; BayVGH B. v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 51). Demgemäß bestimmen die Laufbahnvorschriften, dass ein Beamter, der sich nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, entlassen wird (vgl. § 8 Abs. 6 LbV a. F., § 6 Abs. 4 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 5 LlbG). Mit dem Wort „können“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten auch bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängern kann (vgl. § 8 Abs. 5 LbV a. F., § 6 Abs. 5 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 4 LlbG), wenn seine Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49 juris Rn. 16). Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40).

Hierbei ist auch bei einer Verlängerung der Probezeit grundsätzlich auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20).

Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der vollen (regulären oder verlängerten) Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung und Befähigung nachzuweisen. Nur wenn die mangelnde Bewährung auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann und unumstößlich bereits vor Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit feststeht, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20; BayVGH B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 26). Steht die Bewährung eines Beamten nach Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit hingegen noch nicht endgültig fest, ist dem Dienstherrn in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Ermessen eingeräumt, die Probezeit auch zu verlängern (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Vorliegend ist der Beklagte aufgrund bestimmter Vorfälle (Besuch einer Gruppe von Amazonasindianern, Präsentation der Sammlung A., Ankauf der Sammlung F., Verhältnis zu anderen Mitarbeitern) in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 zu der Einschätzung gekommen, die Erfüllung der Dienstaufgaben durch die Klägerin lasse - trotz der durchaus vorhandenen fachlichen, v.a. wissenschaftlichen Voraussetzungen - in wesentlichen Bereichen zu wünschen übrig und bedürfe der deutlichen Verbesserung. Er hat die Klägerin deshalb als „noch nicht geeignet“ für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen und zugleich die (damalige) reguläre Probezeit von drei Jahren für Beamte im (früheren) höheren Dienst (vgl. § 40 Abs. 1 LbV a. F./§ 49 Abs. 1 LbV n. F.) um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängert. Dadurch hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Bewährung der Klägerin im damaligen Zeitpunkt noch nicht unumstößlich feststand, sondern ihr durch Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu bewähren. Wäre die Nichteignung der Klägerin bereits damals uneingeschränkt festgestellt worden, hätte das Gesamturteil nämlich auf (endgültig) „nicht geeignet“ lauten müssen und die Probezeit nicht verlängert werden dürfen.

Nach Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beklagte in der zweiten Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin sich endgültig nicht bewährt habe und für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „nicht geeignet“ sei, weil eine deutliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung auch während der verlängerten Probezeit nicht festgestellt habe werden können. Hiernach hat der Beklagte seine Beurteilung, dass die Klägerin (endgültig) „nicht geeignet“ sei, entscheidend auf deren Verhalten in der verlängerten Probezeit gestützt. Auch in der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte maßgeblich auf die dort im Einzelnen unter I.4 angeführten Vorfälle seit 1. Dezember 2010 abgestellt, um seine Einschätzung zu begründen, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit (endgültig) nicht bewährt habe, auch wenn er die Vorfälle unter II.1 in Relation zu den bereits vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellten Defiziten setzt, um die fehlende Verbesserung zu verdeutlichen.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ rechtmäßig ist, maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin in der verlängerten Probezeit abgestellt hat, da die bereits nach Ablauf der regulären Probezeit festgestellten Defizite auch nach Ansicht des Beklagten nur die Beurteilung „noch nicht geeignet“ tragen. Es ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 bewertete Verhalten der Klägerin für sich genommen nicht für die Feststellung der mangelnden Bewährung ausschlaggebend ist, sondern dass es für das Urteil in der Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, entscheidend auf das ab 1. Dezember 2010 gezeigte Verhalten ankommt. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 mit Urteil vom 14. September 2011 die gegen die erste Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die der Klägerin darin vorgehaltenen Ereignisse hinreichend belegt sind, um die Beurteilung „noch nicht geeignet“ zu rechtfertigen, wohingegen es vorliegend das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten in der verlängerten Probezeit nicht für ausreichend (belegt) hält, um die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ und die Entlassung der Klägerin aufgrund unumstößlich feststehender fehlender Bewährung zu rechtfertigen. Daher kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass nach dem klageabweisenden Urteil im Verfahren M 5 K 11.626 die jetzige Entscheidung nicht zu erwarten gewesen sei.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die der Klägerin, die im Verlauf ihrer Probezeit von drei verschiedenen Vorgesetzten beurteilt wurde, vorgeworfenen Defizite nach Ansicht des Beklagten „wie ein roter Faden“ durch die Beurteilungen ziehen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der frühere Direktor Dr. M. angesichts der Beurteilung mit „noch nicht geeignet“ und der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, damit sich die Klägerin bewähren kann, ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Nichteignung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand.

1.2 Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die getroffene Einschätzung, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, sich nicht auf die im Entlassungsbescheid konkret geschilderten Vorfälle, die lediglich der Illustration der in der Beurteilung vorgenommenen Gesamtwürdigung gedient hätten, sondern auf eine Vielzahl von im Einzelnen nicht eigens benannter Eindrücke und Bewertungen gestützt habe, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dies auf die Richtigkeit des Ersturteils ausgewirkt haben sollte.

Die Prüfung der einzelnen angeführten Vorfälle durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beklagte im angefochtenen Entlassungsbescheid nicht auf einen Verweis auf die Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 beschränkt hat, sondern die zur Begründung der fehlenden Eignung der Klägerin konstatierten fachlichen und charakterlichen Defizite anhand von bestimmten Vorfällen ausführlich erläutert hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Entlassung der Klägerin anhand dieser konkret benannten Vorfälle geprüft.

Eine mangelnde Bewährung i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist zu bejahen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Die Zweifel müssen auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 42; B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 28). Die zur Begründung der Entlassung herangezogenen Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung der Klägerin erläutert der streitgegenständliche Entlassungsbescheid anhand der dort im einzelnen angeführten Vorwürfe. Mit der ausführlichen Erläuterung bestimmter Vorfälle, aus denen sich nach Ansicht des Beklagten die fehlende Eignung der Klägerin ergibt, hat der Beklagte die Grundlage seiner Entscheidung transparent gemacht (BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 40).

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen nicht notwendig in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Dienstherr kann sich auch auf die Wiedergabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen beschränken (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20). Soweit der Dienstherr die Beurteilung allerdings auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Bestreitensfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Nachweises. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen hängt deshalb davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Wenn - wie hier - die Beurteilung auf der Angabe einzelner konkreter Tatsachen beruht, aus denen sich die Nichteignung des Beamten ergibt, hat das Gericht deshalb die einzelnen Vorfälle zu überprüfen (vgl. BVerwG U. v. 26.6.1980 a. a. O. Rn. 22).

1.3 Mit der von ihm vorgenommenen Prüfung der in der Entlassungsverfügung im einzelnen angeführten Vorfälle hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Grenzen des ihm zustehenden Prüfungsrahmens überschritten und seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Dienstherrn gesetzt sowie die an die Begründung der Feststellung der Nichteignung zu stellenden Anforderungen überspannt. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die Bewertung des Beklagten, die Klägerin habe sich aufgrund der festgestellten Defizite in fachlicher und charakterlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt und sei daher für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie auf der Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe beruhe, hält sich vielmehr im Rahmen der den Verwaltungsgerichten zukommenden Prüfungskompetenz.

Die Beurteilung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 18). Auch ist das Verwaltungsverfahren so zu gestalten, dass die Beurteilung der Bewährung sachgerecht und fair ist und dass der Beamte auf Probe seiner Ansicht nach fehlerhaften Annahmen und Einschätzungen wirksam entgegentreten kann (BVerwG U. v. 19.3.1998 a. a. O. Rn. 26).

Je undurchsichtiger eine Situation ist, je schwieriger es ist, die Motive einer Entlassung zu ergründen, je deutlicher parteiliche Interessen hervortreten, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnten, umso genauer, detaillierter und sorgfältiger muss den Einzelheiten nachgegangen werden, auf denen die Entscheidung über die Entlassung fußt, und umso stärkeres Gewicht gewinnen bei der Frage, ob die Entlassung Bestand haben kann, die Umstände des Verfahrens (BVerfG B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 juris Rn. 44).

Zwar hat die Klägerin nach den von Frau Dr. St. bestätigten Angaben des Beklagten in der verlängerten Probezeit u. a. Termine nicht eingehalten (Besprechung mit den Restauratorinnen am 2. August 2011) oder nicht rechtzeitig über Termine informiert (Besuch von Herrn K. am 27. Oktober 2011), sich über Anordnungen der Direktorin hinweggesetzt (Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011), Aufgaben nicht (Wiederbespielung zweier Ausstellungsräume), nicht ordnungsgemäß (Erstellung eines museumspädagogischen Konzepts; Betreuung der Ausstellung „Weiter als der Horizont“; Bewerbung eines Vortrags) oder nicht rechtzeitig (Anmeldung von Anschaffungen für die Depots) erledigt, die Durchführung von Katalogauszeichnung, Büchersonntagsverkauf oder Aufräumarbeiten und die Teilnahme an Veranstaltungen (Interviewanfrage BR vom 18. Oktober 2011; „Jodeln im indigenen Amerika“ am 30. September 2011, „Christianisierung und koloniale Transformation in Südafrika“ am 14. Oktober 2011, „Drama und Humor bei Indianern der Westküste“ am 28. Oktober 2011, „Zielgruppen-Workshop“ im November 2011) abgelehnt, zu Besprechungen ungefragt weitere Mitarbeiter mitgebracht (Besprechung wegen des Umzugs der Werkstätten am 30. September 2011), Besucher nicht professionell betreut (Besuch von Herrn M. am 12. Juli 2011) und sich gegenüber Mitarbeitern auch „konfliktträchtig“ verhalten (Beschwerden von Herrn K. und Herrn Sch.).

Hinsichtlich einiger vom Beklagten angeführter Vorfälle ist - sofern es sich, wie etwa im Fall der Aufräumarbeiten, dabei nicht ersichtlich um Marginalien handelt - jedoch unklar geblieben, was diesen konkret zugrunde lag, wie etwa ob die Klägerin vor Besuchen selbst rechtzeitig vorher informiert worden war, welchen Inhalt von der Direktorin getroffene Anordnungen hatten, was unter „professioneller Besucherbetreuung“ zu verstehen ist, ob und ggf. welche Anforderungen hinsichtlich der auf die Klägerin übertragenen Aufgaben bestanden und ob es verbindliche, insbesondere auch der Klägerin bekannte Vorgaben gab.

So steht keineswegs fest, dass sich die Klägerin mit ihrem Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011, in dem sie diesem mitgeteilt hat, dass der von ihm für einen Vortrag reservierte Raum anderweitig vermietet worden sei, über eine ausdrücklich so zu verstehende Weisung der Direktorin hinweggesetzt hat, mit diesem keinen Kontakt mehr aufzunehmen, weil die Klägerin diese Weisung auch so aufgefasst haben konnte, diesen nicht mehr wegen der Frage der Anmietung des betreffenden Raums zu kontaktieren.

Hinsichtlich der der Klägerin vorgehaltenen mangelhaften Leistungen wie der durch die Direktorin abgebrochenen Vorstellung des museumspädagogischen Konzepts „Bildung und Vermittlung“ am 11. Juli 2011 ist unklar geblieben, ob und ggf. welche Vorgaben der Klägerin gemacht wurden. So ist zwar aufgrund der Aussage von Frau Dr. St. davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen deren Anordnung lediglich ein einseitiges Konzept ohne Ausarbeitung und Computerunterstützung vorgelegt hat. Offen ist jedoch, ob es hierfür hinsichtlich Form, Inhalt sowie dem zeitlichen Rahmen verbindliche Vorgaben oder zumindest konkrete Vorstellungen die Direktorin gab, an denen die Klägerin sich hätte ggf. orientieren können und müssen. Auch hinsichtlich sonstiger der Klägerin übertragener Aufgaben ist nicht hinreichend klar geworden, was im einzelnen von der Klägerin verlangt wurde bzw. was konkret von ihr geleistet werden sollte. Diese sind - größtenteils - auch nicht selbstverständlich.

Auch was den Vorwurf angeht, die Klägerin habe Anmeldungen für die seit 1. Juni 2011 in ihre Zuständigkeit fallenden Depots nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Form vorgelegt und ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder vorher eingewiesen worden ist noch man ihr eine andere Hilfestellung gegeben hat. Dabei ist zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass Anlaufschwierigkeiten für eine Berufsanfängerin nicht leicht zu meistern sind, wenn sie - wie die Klägerin - gleichzeitig verschiedenen Bereichen zugewiesen ist und während eines Jahres die Aufgabenzuteilung geändert wird. Ein kontinuierliches Einarbeiten in die jeweilige Materie und in deren besondere Anforderungen wird dadurch zusätzlich erschwert.

Hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an bestimmten Veranstaltungen ist bereits unklar, ob die Teilnahme der Klägerin freiwillig oder von der Direktorin doch eindeutig angeordnet war.

Der Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass letztlich nur die Dienstbehörde sachverständig beurteilen kann, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob der Beamte auf Probe diesen Anforderungen gewachsen ist (BayVGH B. v. 15.6.1998 - 3 B 96.2815 - juris Rn. 12).

Denn insoweit steht nicht in Frage, dass die Klägerin die für das Berufsbild eines Konservators (bzw. Kustoden) an einem staatlichen Museum charakteristischen Anforderungen (wie etwa Pflege und Erweiterung der Sammlung, Ordnen der Sammlungsstücke, Bearbeitung im Inventar des Museums, Verfassen von Vorträgen, Zusammenarbeit mit Kollegen und anderen Instituten, Führung durch die Abteilung, Organisation von Ausstellungen, Erstellen von Publikationen usw., vgl. BVerwG B. v. 26.1.1968 - VII P 8/67 - BVerwGE 29, 77 juris Rn. 49 f.), die dem Beruf das Gepräge geben und auch der Dienstaufgabenbeschreibung für die an Museen tätigen Wissenschaftler (Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. April 1995 XII/3 - K 4020 - 18/56 143) zugrunde liegen, erfüllen muss, sondern, ob der Klägerin die Nicht- bzw. Schlechterfüllung bestimmter, ihr übertragener Aufgaben vorgehalten werden kann, obwohl ihr hierzu keine konkreten Vorgaben gemacht wurden bzw. obwohl keine allgemein verbindlichen konkreten Anforderungen an die Aufgabenerfüllung bestanden.

So mag beispielsweise das Erstellen eines museumspädagogischen Konzepts zwar grundsätzlich von den Aufgaben eines Konservators umfasst sein; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend unklar geblieben ist, ob und ggf. welche Vorgaben die Direktorin der Klägerin hierzu hinsichtlich Form, Inhalt und zeitlichem Rahmen der Ausarbeitung des Konzepts gemacht hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die der Klägerin vorgehaltenen Defizite auch nicht „selbsterklärend“, zumal da der Klägerin zusätzlich zu ihren Aufgaben als Konservatorin ab 1. Juni 2011 auch die Zuständigkeit für den Bereich Restauratoren und Depots sowie weitere Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, bei denen - gerade bei einer Berufsanfängerin - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie - insbesondere ohne die erforderliche Einweisung und Hilfestellung - sofort auch solche (eher fachfremden und außerhalb der eigentlichen Tätigkeit einer Konservatorin liegenden) Aufgaben ohne Anlaufschwierigkeiten wahrnehmen kann.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verkennung der dem Amt einer Kuratorin immanenten Anforderungen die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer unzulässigen eigenen Bewertung in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt, sondern zutreffend zwischen der konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin als Konservatorin und den ihr zusätzlich übertragenen „Randtätigkeiten“ wie z. B. Aushilfe beim Buchverkauf unterschieden, deren Verletzung nicht das gleiche Gewicht zukommen kann, wie einer Verletzung von Pflichten im Kernbereich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Angaben der Direktorin von dieser auch nicht (rechtzeitig) auf die ihr vorgehalten Mängel hingewiesen worden ist, so dass ihr nicht deren Bedeutung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Augen geführt wurde, um ihr zeitnah die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen zu verbessern. Zwar mag die Klägerin durch die erste Probezeitbeurteilung insoweit bereits „vorgewarnt“ worden sein, als ihr darin bestimmte Vorkommnisse vorgehalten worden waren, doch erforderten die ihr nunmehr vorgehaltenen konkreten Vorfälle grundsätzlich eine weitere „Abmahnung“, weil diese nicht „selbsterklärend“ waren. Ohne diese war für die Klägerin nicht erkennbar, welches Gewicht der Beklagte den von ihm festgestellten Leistungsmängeln und einem dienstlich zu beanstandenden Verhalten zumessen würde. Gerade bei Tätigkeiten, die - wie Verwaltungsaufgaben - nicht den Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit als Konservatorin betreffen, wäre deshalb ein Hinweis, was von der Klägerin erwartet worden wäre, erforderlich gewesen. Auch sonst wurde der Klägerin keine konkrete Hilfestellung etwa durch Kritikgespräche, Anleitung in neuen Aufgabenbereichen oder fachliche Unterstützung angeboten, um die Defizite rechtzeitig beheben zu können (vgl. BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 52).

Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das angeführte Verhalten sicherlich Anlass sein konnte, der Klägerin ihre Pflichten als Beamtin auf Probe nochmals deutlich in Erinnerung zu rufen und ihre Fehlleistungen in fachlicher und charakterlicher Hinsicht vorzuhalten; dieses Verhalten weckt auch Zweifel an der Teamfähigkeit der Klägerin und an ihrer Bereitschaft, sich in Hierarchien einzuordnen. Als tragender Grund für die endgültige Nichteignung der Klägerin kann es jedoch nicht angesehen werden (vgl. BayVGH B. v. 27.8.2007 - 3 B 05.210 - juris Rn. 45).

Gegen die Feststellung, dass die fehlende Bewährung der Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Probezeitbeurteilung bzw. der Entlassungsverfügung aufgrund der Defizite endgültig feststand, spricht darüber hinaus auch die Bewertung in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010, in der der Klägerin „durchaus vorhandene fachliche, v. a. wissenschaftliche Voraussetzungen“ bescheinigt wurden. So hat sich der Beurteiler Dr. M. in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 am 7. Juni 2011 in fachlicher Hinsicht sehr positiv über die Klägerin geäußert („vorzügliche Wissenschaftlerin“, „ideal für diese Stelle“), ohne dass dies mit dem zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Auch der stellvertretende Direktor Dr. St. äußert sich in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 eher positiv über die Klägerin. Positiv werden auch die von der Klägerin im Bereich der Werkstätten eingeführten Verbesserungen gesehen (vgl. Schreiben Dr. R. vom 22. Dezember 2011 und Frau St. vom 9. Januar 2012). Dem vermochte die Direktorin - unspezifisch - lediglich eine angeblich „fehlende Neugier“ der Klägerin entgegenzuhalten, ohne dies jedoch näher begründen zu können.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Sache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn das Verfahren überdurchschnittlich schwierige Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen, und der Ausgang des Rechtsstreits deshalb als offen anzusehen ist.

Weder aus dem hinsichtlich der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuwendenden Prüfungsrahmen, der in der Rechtsprechung geklärt ist, noch aus dem dafür maßgeblichen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht ermittelt hat, ergeben sich außergewöhnlich schwierige Fragen, die nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beantwortet werden könnten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den umfangreichen Erwägungen, die im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren zur Frage der Erfolgsaussichten angestellt wurden. Dies war zwar durch den umfänglichen, vom Beklagten der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhalt bedingt, bedeutet aber nicht zugleich, dass es sich auch um eine tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierige Materie handelte; auch umfangreiche Rechtssachen können sich - wie hier - aus zahlreichen, jeweils aber nicht überdurchschnittlich schwierigen Einzelkomplexen zusammensetzen.

Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die erste Probezeitbeurteilung, die „noch nicht geeignet“ lautete, für rechtmäßig erachtet hat, während es die zweite Probezeitbeurteilung, die zu dem Ergebnis „nicht geeignet“ kam, als rechtswidrig aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass der Streitstoff außergewöhnlich umfangreich wäre, die tatsächlichen Feststellungen besonders schwierig wären oder die hierauf anzulegenden rechtlichen Maßstäbe besonders schwer zu finden wären. Wie unter 1.1 ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der beiden Probezeitbeurteilungen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Ausgangslage im ersten Fall zur Klageabweisung, im zweiten zur Klagestattgabe gelangt ist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 5 K 17.916

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - M 5 E 14.3287

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Einsicht in den Aktenvermerk über das Personalgespräch am ... Mai 2014 zu gewähren. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.