Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - M 5 E 14.3287

published on 06.10.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - M 5 E 14.3287
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Einsicht in den Aktenvermerk über das Personalgespräch am ... Mai 2014 zu gewähren.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Konservatorin (Besoldungsgruppe A 13) als Beamtin in Diensten des Antragsgegners beim Staatlichen Museum für Völkerkunde.

Eine Klage der Antragstellerin gegen die Probezeitbeurteilung vom ... Oktober 2010 mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2011 abgewiesen (M 5 K 11.626). Nach Aktenlage ist über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (3 ZB 11.2372) derzeit noch nicht entschieden.

Auf die Klage der Antragstellerin gegen die Probezeitbeurteilung vom ... November 2011, die zu dem Ergebnis „nicht geeignet“ kommt, wurde die Beurteilung mit Urteil vom 23. Juli 2013 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin eine neue Probezeitbeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (M 5 K 13.1435). Nach Aktenlage ist über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (3 ZB 13.2243) derzeit noch nicht entschieden. Ebenfalls mit Urteil vom 23. Juli 2013 (M 5 K 13.1434) hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom ... Februar 2012 auf, mit dem die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des ... März 2012 verfügt wurde. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2014 (3 ZB 13.2214) zurückgewiesen. Bereits mit Beschluss vom 28. März 2012 (M 5 S 12.903) hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 wieder hergestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2013 (3 CS 12.766) zurückgewiesen.

Auf eine E-Mail der Antragstellerin vom ... Mai 2014, in welcher Dringlichkeit und Reihenfolge sie die ihr gestellten Aufgaben bearbeiten solle, fand im Anschluss an eine allgemeine Dienstbesprechung am ... Mai 2014 ein Gespräch statt, an dem neben Frau Dr. St. von der Museumsleitung auch die Antragstellerin sowie vier weitere Mitarbeiter teilnahmen. Hierüber wurde ein vierseitiges Protokoll durch die Museumsleitung erstellt. Die Antragstellerin bat mit E-Mail vom ... Juli 2014 um Übersendung einer Kopie des Protokolls, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen zu können. Denn dieses befände sich nicht bei den Personalakten der Antragstellerin. Mit E-Mail vom ... Juli 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die gewünschte Kopie nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin forderten die Museumsleitung am ... Juli 2014 auf, bis spätestens ... Juli 2014 zu bestätigen, Akteneinsicht hinsichtlich des Protokolls der Dienstbesprechung vom ... Mai 2014 zu gewähren oder hilfsweise eine Kopie des Protokolls zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde darauf hingewiesen, dass das Protokoll der Dienstbesprechung allen Mitarbeitern per E-Mail zugesandt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Einsicht in den Aktenvermerk über das Personalgespräch vom ... Mai 2014 zu gewähren.

Da es bereits zu mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Museumsleitung gekommen sei, sei es der Beamtin nicht zumutbar, den ihr zustehenden Anspruch auf Einsicht in den Vermerk in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen, das längere Zeit beanspruche.

Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen haben für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Protokoll der allgemeinen Dienstbesprechung vom ... Mai 2014 sei allen Mitarbeitern ohne weiteres zugänglich. Soweit darüber hinaus die Einsicht in das im Anschluss daran stattfindende Gespräch geltend gemacht werde, so fehle es an einem Anordnungsgrund wie an einem Anspruchsanspruch.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Einsicht in das Protokoll über das sich an die allgemeine Dienstbesprechung anschließende Gespräch zwischen der Antragstellerin und Frau Dr. St. am ... Mai 2014. Das ergibt sich aus der unmissverständlichen Fassung des Antrags. Dem steht nicht entgegen, dass im Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom ... Juli 2014 an die Museumsleitung die Übersendung des „Protokolls der Dienstbesprechung vom ... Mai 2014“ gefordert wurde. Abgesehen davon, dass diese Formulierung nicht nur zwingend dahin zu verstehen ist, dass damit die allgemeine Dienstbesprechung gemeint ist, sondern auch den Sinngehalt umfasst, dass das im Rahmen des Dienstes geführte Gespräch der Antragstellerin mit Frau Dr. St. erfasst sein könnte, hat die Antragstellerin bereits am ... Juli 2014 per E-Mail um Einsicht in das Protokoll dieses Gespräches gebeten, in dem es um die Priorität der Aufgabenerfüllung ging.

3. Ein Anordnungsgrund - das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts -ist glaubhaft gemacht. Denn die Einsicht in das Protokoll über das Gespräch zwischen der Antragstellerin, Dr. St. sowie weiteren vier Mitarbeitern dient auf Seiten der Antragstellerin dazu festzustellen, ob der Inhalt des Gesprächs auch nach Auffassung der Antragstellerin richtig festgehalten wurde. Da darin die Prioritäten der Arbeitsaufträge besprochen wurden, ist das für die Tätigkeit der Beamtin von großer Bedeutung. Der Abgleich des Eindrucks der Antragstellerin mit dem Inhalt des Protokolls ist auch in der Weise dringlich, dass weiterer Zeitablauf zu einem Verblassen der Erinnerung - selbst durch unterstützende Notizen - führt, so dass der Abgleich mit fortlaufender Zeit immer schwerer wird. Angesichts der Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beamtin und der Leitung ihrer Dienststelle ist auch zu besorgen, dass der Gegenstand des streitgegenständlichen Protokolls zum Anlass neuer Streitigkeiten führen könnte. In dieser besonderen Lage ist es erforderlich, dass sich die Antragstellerin alsbald Gewissheit über den Inhalt des Protokolls über das Gespräch vom ... Mai 2014 verschaffen kann.

4. Auch ein Anordnungsanspruch - das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs - ist glaubhaft gemacht. Selbst wenn man der Auffassung des Antragsgegners folgen würde, dass das Protokoll über das Gespräch vom ... Mai 2014 nicht zu den Personalakten gehöre und damit ein Akteneinsichtsrecht nicht auf Art. 107 Abs. 1 BayBG gestützt werden könne, folgt ein Recht auf Einsicht in das Gesprächsprotokoll aus Art. 107 Abs. 2 BayBG.

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte und Beamtinnen ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Diese Bestimmung enthält eine über das eigentliche Personalaktenrecht hinausgehende Regelung über die Einsichtnahme in Sachakten, soweit dort personenbezogene Daten über den Beamten enthalten sind (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, Art. 107 BayBG Rn. 53).

Für den geltend gemachten Anspruch ist es unerheblich, ob das streitgegenständliche Aktenteil bereits als Personalakte angesehen wird. Selbst wenn man das Protokoll nicht als Personalakte im materiellen Sinn ansieht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.10.1970 - 2 C 36.66 - BVerwGE 36, 134/138: Personalakten im materiellen Sinn sind alle von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehaltenen, sich auf die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten beziehenden Urkunden und Vorgänge (ausschließlich der Prüfungsakten), soweit sie in einem inneren Verhältnis zum Beamtenverhältnis stehen), stellt die dem Gericht vorgelegte Akte betreffend die Konkretisierung der Aufgabenerfüllung durch die Klägerin im Frühjahr/Sommer 2014 eine Sachakte dar. In dem Gesprächsprotokoll sind personenbezogene Daten der Antragstellerin enthalten (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, Art. 107 BayBG Rn. 54, Art. 102 Rn. 4), da darin Einzelangaben über sachliche Verhältnisse - Angaben über konkrete Aufgabenerfüllung - der Beamtin enthalten sind. Dieser Inhalt wird auch für das Dienstverhältnis der Antragstellerin genutzt. Ein Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akte durch besondere gesetzliche Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass es sich um Sicherheitsakten handeln könnte oder die Daten der betroffenen Beamtin mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Der Antragsgegner hat sich auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts um Mitteilung, welche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen, nicht veranlasst gesehen, hierzu weiter sachlich Stellung zu nehmen.

5. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 27.08.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt. Gründ
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht stattgegeben, da die Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin im Einzelnen angeführten Umstände, auf die der Beklagte die Entlassung der Klägerin stützt, rechtfertigen nicht die Einschätzung, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit endgültig nicht bewährt hat und deshalb für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist, sondern lediglich die Beurteilung, dass die Klägerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet ist. In dieser Situation hätte es einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedurft, ob die Probezeit der Klägerin nochmals zu verlängern ist.

1.1 Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil zu Unrecht einen „verkürzten“ Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt habe, dass der Beklagte hinsichtlich der endgültigen Nichteignung der Klägerin nur deren in der um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen in den Blick genommen und als ausschlaggebend für die Einschätzung der Nichteignung angesehen habe, obwohl die Entlassungsverfügung sich auf das Verhalten der Klägerin in der gesamten Probezeit stütze, steht das Urteil des Erstgerichts im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der - ggf. verlängerten - Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (BayVGH B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 30). Dem Dienstherrn steht dabei kein Ermessen zu, den Beamten auf Probe weiter im Dienst zu belassen, wenn die Nichtbewährung bereits endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177 juris Rn. 23; U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97 - BVerwGE 106, 263 juris Rn. 35; BayVGH B. v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 51). Demgemäß bestimmen die Laufbahnvorschriften, dass ein Beamter, der sich nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, entlassen wird (vgl. § 8 Abs. 6 LbV a. F., § 6 Abs. 4 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 5 LlbG). Mit dem Wort „können“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten auch bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängern kann (vgl. § 8 Abs. 5 LbV a. F., § 6 Abs. 5 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 4 LlbG), wenn seine Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49 juris Rn. 16). Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40).

Hierbei ist auch bei einer Verlängerung der Probezeit grundsätzlich auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20).

Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der vollen (regulären oder verlängerten) Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung und Befähigung nachzuweisen. Nur wenn die mangelnde Bewährung auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann und unumstößlich bereits vor Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit feststeht, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20; BayVGH B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 26). Steht die Bewährung eines Beamten nach Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit hingegen noch nicht endgültig fest, ist dem Dienstherrn in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Ermessen eingeräumt, die Probezeit auch zu verlängern (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Vorliegend ist der Beklagte aufgrund bestimmter Vorfälle (Besuch einer Gruppe von Amazonasindianern, Präsentation der Sammlung A., Ankauf der Sammlung F., Verhältnis zu anderen Mitarbeitern) in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 zu der Einschätzung gekommen, die Erfüllung der Dienstaufgaben durch die Klägerin lasse - trotz der durchaus vorhandenen fachlichen, v.a. wissenschaftlichen Voraussetzungen - in wesentlichen Bereichen zu wünschen übrig und bedürfe der deutlichen Verbesserung. Er hat die Klägerin deshalb als „noch nicht geeignet“ für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen und zugleich die (damalige) reguläre Probezeit von drei Jahren für Beamte im (früheren) höheren Dienst (vgl. § 40 Abs. 1 LbV a. F./§ 49 Abs. 1 LbV n. F.) um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängert. Dadurch hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Bewährung der Klägerin im damaligen Zeitpunkt noch nicht unumstößlich feststand, sondern ihr durch Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu bewähren. Wäre die Nichteignung der Klägerin bereits damals uneingeschränkt festgestellt worden, hätte das Gesamturteil nämlich auf (endgültig) „nicht geeignet“ lauten müssen und die Probezeit nicht verlängert werden dürfen.

Nach Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beklagte in der zweiten Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin sich endgültig nicht bewährt habe und für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „nicht geeignet“ sei, weil eine deutliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung auch während der verlängerten Probezeit nicht festgestellt habe werden können. Hiernach hat der Beklagte seine Beurteilung, dass die Klägerin (endgültig) „nicht geeignet“ sei, entscheidend auf deren Verhalten in der verlängerten Probezeit gestützt. Auch in der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte maßgeblich auf die dort im Einzelnen unter I.4 angeführten Vorfälle seit 1. Dezember 2010 abgestellt, um seine Einschätzung zu begründen, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit (endgültig) nicht bewährt habe, auch wenn er die Vorfälle unter II.1 in Relation zu den bereits vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellten Defiziten setzt, um die fehlende Verbesserung zu verdeutlichen.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ rechtmäßig ist, maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin in der verlängerten Probezeit abgestellt hat, da die bereits nach Ablauf der regulären Probezeit festgestellten Defizite auch nach Ansicht des Beklagten nur die Beurteilung „noch nicht geeignet“ tragen. Es ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 bewertete Verhalten der Klägerin für sich genommen nicht für die Feststellung der mangelnden Bewährung ausschlaggebend ist, sondern dass es für das Urteil in der Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, entscheidend auf das ab 1. Dezember 2010 gezeigte Verhalten ankommt. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 mit Urteil vom 14. September 2011 die gegen die erste Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die der Klägerin darin vorgehaltenen Ereignisse hinreichend belegt sind, um die Beurteilung „noch nicht geeignet“ zu rechtfertigen, wohingegen es vorliegend das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten in der verlängerten Probezeit nicht für ausreichend (belegt) hält, um die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ und die Entlassung der Klägerin aufgrund unumstößlich feststehender fehlender Bewährung zu rechtfertigen. Daher kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass nach dem klageabweisenden Urteil im Verfahren M 5 K 11.626 die jetzige Entscheidung nicht zu erwarten gewesen sei.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die der Klägerin, die im Verlauf ihrer Probezeit von drei verschiedenen Vorgesetzten beurteilt wurde, vorgeworfenen Defizite nach Ansicht des Beklagten „wie ein roter Faden“ durch die Beurteilungen ziehen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der frühere Direktor Dr. M. angesichts der Beurteilung mit „noch nicht geeignet“ und der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, damit sich die Klägerin bewähren kann, ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Nichteignung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand.

1.2 Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die getroffene Einschätzung, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, sich nicht auf die im Entlassungsbescheid konkret geschilderten Vorfälle, die lediglich der Illustration der in der Beurteilung vorgenommenen Gesamtwürdigung gedient hätten, sondern auf eine Vielzahl von im Einzelnen nicht eigens benannter Eindrücke und Bewertungen gestützt habe, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dies auf die Richtigkeit des Ersturteils ausgewirkt haben sollte.

Die Prüfung der einzelnen angeführten Vorfälle durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beklagte im angefochtenen Entlassungsbescheid nicht auf einen Verweis auf die Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 beschränkt hat, sondern die zur Begründung der fehlenden Eignung der Klägerin konstatierten fachlichen und charakterlichen Defizite anhand von bestimmten Vorfällen ausführlich erläutert hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Entlassung der Klägerin anhand dieser konkret benannten Vorfälle geprüft.

Eine mangelnde Bewährung i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist zu bejahen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Die Zweifel müssen auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 42; B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 28). Die zur Begründung der Entlassung herangezogenen Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung der Klägerin erläutert der streitgegenständliche Entlassungsbescheid anhand der dort im einzelnen angeführten Vorwürfe. Mit der ausführlichen Erläuterung bestimmter Vorfälle, aus denen sich nach Ansicht des Beklagten die fehlende Eignung der Klägerin ergibt, hat der Beklagte die Grundlage seiner Entscheidung transparent gemacht (BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 40).

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen nicht notwendig in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Dienstherr kann sich auch auf die Wiedergabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen beschränken (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20). Soweit der Dienstherr die Beurteilung allerdings auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Bestreitensfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Nachweises. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen hängt deshalb davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Wenn - wie hier - die Beurteilung auf der Angabe einzelner konkreter Tatsachen beruht, aus denen sich die Nichteignung des Beamten ergibt, hat das Gericht deshalb die einzelnen Vorfälle zu überprüfen (vgl. BVerwG U. v. 26.6.1980 a. a. O. Rn. 22).

1.3 Mit der von ihm vorgenommenen Prüfung der in der Entlassungsverfügung im einzelnen angeführten Vorfälle hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Grenzen des ihm zustehenden Prüfungsrahmens überschritten und seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Dienstherrn gesetzt sowie die an die Begründung der Feststellung der Nichteignung zu stellenden Anforderungen überspannt. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die Bewertung des Beklagten, die Klägerin habe sich aufgrund der festgestellten Defizite in fachlicher und charakterlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt und sei daher für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie auf der Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe beruhe, hält sich vielmehr im Rahmen der den Verwaltungsgerichten zukommenden Prüfungskompetenz.

Die Beurteilung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 18). Auch ist das Verwaltungsverfahren so zu gestalten, dass die Beurteilung der Bewährung sachgerecht und fair ist und dass der Beamte auf Probe seiner Ansicht nach fehlerhaften Annahmen und Einschätzungen wirksam entgegentreten kann (BVerwG U. v. 19.3.1998 a. a. O. Rn. 26).

Je undurchsichtiger eine Situation ist, je schwieriger es ist, die Motive einer Entlassung zu ergründen, je deutlicher parteiliche Interessen hervortreten, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnten, umso genauer, detaillierter und sorgfältiger muss den Einzelheiten nachgegangen werden, auf denen die Entscheidung über die Entlassung fußt, und umso stärkeres Gewicht gewinnen bei der Frage, ob die Entlassung Bestand haben kann, die Umstände des Verfahrens (BVerfG B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 juris Rn. 44).

Zwar hat die Klägerin nach den von Frau Dr. St. bestätigten Angaben des Beklagten in der verlängerten Probezeit u. a. Termine nicht eingehalten (Besprechung mit den Restauratorinnen am 2. August 2011) oder nicht rechtzeitig über Termine informiert (Besuch von Herrn K. am 27. Oktober 2011), sich über Anordnungen der Direktorin hinweggesetzt (Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011), Aufgaben nicht (Wiederbespielung zweier Ausstellungsräume), nicht ordnungsgemäß (Erstellung eines museumspädagogischen Konzepts; Betreuung der Ausstellung „Weiter als der Horizont“; Bewerbung eines Vortrags) oder nicht rechtzeitig (Anmeldung von Anschaffungen für die Depots) erledigt, die Durchführung von Katalogauszeichnung, Büchersonntagsverkauf oder Aufräumarbeiten und die Teilnahme an Veranstaltungen (Interviewanfrage BR vom 18. Oktober 2011; „Jodeln im indigenen Amerika“ am 30. September 2011, „Christianisierung und koloniale Transformation in Südafrika“ am 14. Oktober 2011, „Drama und Humor bei Indianern der Westküste“ am 28. Oktober 2011, „Zielgruppen-Workshop“ im November 2011) abgelehnt, zu Besprechungen ungefragt weitere Mitarbeiter mitgebracht (Besprechung wegen des Umzugs der Werkstätten am 30. September 2011), Besucher nicht professionell betreut (Besuch von Herrn M. am 12. Juli 2011) und sich gegenüber Mitarbeitern auch „konfliktträchtig“ verhalten (Beschwerden von Herrn K. und Herrn Sch.).

Hinsichtlich einiger vom Beklagten angeführter Vorfälle ist - sofern es sich, wie etwa im Fall der Aufräumarbeiten, dabei nicht ersichtlich um Marginalien handelt - jedoch unklar geblieben, was diesen konkret zugrunde lag, wie etwa ob die Klägerin vor Besuchen selbst rechtzeitig vorher informiert worden war, welchen Inhalt von der Direktorin getroffene Anordnungen hatten, was unter „professioneller Besucherbetreuung“ zu verstehen ist, ob und ggf. welche Anforderungen hinsichtlich der auf die Klägerin übertragenen Aufgaben bestanden und ob es verbindliche, insbesondere auch der Klägerin bekannte Vorgaben gab.

So steht keineswegs fest, dass sich die Klägerin mit ihrem Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011, in dem sie diesem mitgeteilt hat, dass der von ihm für einen Vortrag reservierte Raum anderweitig vermietet worden sei, über eine ausdrücklich so zu verstehende Weisung der Direktorin hinweggesetzt hat, mit diesem keinen Kontakt mehr aufzunehmen, weil die Klägerin diese Weisung auch so aufgefasst haben konnte, diesen nicht mehr wegen der Frage der Anmietung des betreffenden Raums zu kontaktieren.

Hinsichtlich der der Klägerin vorgehaltenen mangelhaften Leistungen wie der durch die Direktorin abgebrochenen Vorstellung des museumspädagogischen Konzepts „Bildung und Vermittlung“ am 11. Juli 2011 ist unklar geblieben, ob und ggf. welche Vorgaben der Klägerin gemacht wurden. So ist zwar aufgrund der Aussage von Frau Dr. St. davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen deren Anordnung lediglich ein einseitiges Konzept ohne Ausarbeitung und Computerunterstützung vorgelegt hat. Offen ist jedoch, ob es hierfür hinsichtlich Form, Inhalt sowie dem zeitlichen Rahmen verbindliche Vorgaben oder zumindest konkrete Vorstellungen die Direktorin gab, an denen die Klägerin sich hätte ggf. orientieren können und müssen. Auch hinsichtlich sonstiger der Klägerin übertragener Aufgaben ist nicht hinreichend klar geworden, was im einzelnen von der Klägerin verlangt wurde bzw. was konkret von ihr geleistet werden sollte. Diese sind - größtenteils - auch nicht selbstverständlich.

Auch was den Vorwurf angeht, die Klägerin habe Anmeldungen für die seit 1. Juni 2011 in ihre Zuständigkeit fallenden Depots nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Form vorgelegt und ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder vorher eingewiesen worden ist noch man ihr eine andere Hilfestellung gegeben hat. Dabei ist zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass Anlaufschwierigkeiten für eine Berufsanfängerin nicht leicht zu meistern sind, wenn sie - wie die Klägerin - gleichzeitig verschiedenen Bereichen zugewiesen ist und während eines Jahres die Aufgabenzuteilung geändert wird. Ein kontinuierliches Einarbeiten in die jeweilige Materie und in deren besondere Anforderungen wird dadurch zusätzlich erschwert.

Hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an bestimmten Veranstaltungen ist bereits unklar, ob die Teilnahme der Klägerin freiwillig oder von der Direktorin doch eindeutig angeordnet war.

Der Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass letztlich nur die Dienstbehörde sachverständig beurteilen kann, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob der Beamte auf Probe diesen Anforderungen gewachsen ist (BayVGH B. v. 15.6.1998 - 3 B 96.2815 - juris Rn. 12).

Denn insoweit steht nicht in Frage, dass die Klägerin die für das Berufsbild eines Konservators (bzw. Kustoden) an einem staatlichen Museum charakteristischen Anforderungen (wie etwa Pflege und Erweiterung der Sammlung, Ordnen der Sammlungsstücke, Bearbeitung im Inventar des Museums, Verfassen von Vorträgen, Zusammenarbeit mit Kollegen und anderen Instituten, Führung durch die Abteilung, Organisation von Ausstellungen, Erstellen von Publikationen usw., vgl. BVerwG B. v. 26.1.1968 - VII P 8/67 - BVerwGE 29, 77 juris Rn. 49 f.), die dem Beruf das Gepräge geben und auch der Dienstaufgabenbeschreibung für die an Museen tätigen Wissenschaftler (Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. April 1995 XII/3 - K 4020 - 18/56 143) zugrunde liegen, erfüllen muss, sondern, ob der Klägerin die Nicht- bzw. Schlechterfüllung bestimmter, ihr übertragener Aufgaben vorgehalten werden kann, obwohl ihr hierzu keine konkreten Vorgaben gemacht wurden bzw. obwohl keine allgemein verbindlichen konkreten Anforderungen an die Aufgabenerfüllung bestanden.

So mag beispielsweise das Erstellen eines museumspädagogischen Konzepts zwar grundsätzlich von den Aufgaben eines Konservators umfasst sein; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend unklar geblieben ist, ob und ggf. welche Vorgaben die Direktorin der Klägerin hierzu hinsichtlich Form, Inhalt und zeitlichem Rahmen der Ausarbeitung des Konzepts gemacht hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die der Klägerin vorgehaltenen Defizite auch nicht „selbsterklärend“, zumal da der Klägerin zusätzlich zu ihren Aufgaben als Konservatorin ab 1. Juni 2011 auch die Zuständigkeit für den Bereich Restauratoren und Depots sowie weitere Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, bei denen - gerade bei einer Berufsanfängerin - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie - insbesondere ohne die erforderliche Einweisung und Hilfestellung - sofort auch solche (eher fachfremden und außerhalb der eigentlichen Tätigkeit einer Konservatorin liegenden) Aufgaben ohne Anlaufschwierigkeiten wahrnehmen kann.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verkennung der dem Amt einer Kuratorin immanenten Anforderungen die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer unzulässigen eigenen Bewertung in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt, sondern zutreffend zwischen der konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin als Konservatorin und den ihr zusätzlich übertragenen „Randtätigkeiten“ wie z. B. Aushilfe beim Buchverkauf unterschieden, deren Verletzung nicht das gleiche Gewicht zukommen kann, wie einer Verletzung von Pflichten im Kernbereich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Angaben der Direktorin von dieser auch nicht (rechtzeitig) auf die ihr vorgehalten Mängel hingewiesen worden ist, so dass ihr nicht deren Bedeutung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Augen geführt wurde, um ihr zeitnah die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen zu verbessern. Zwar mag die Klägerin durch die erste Probezeitbeurteilung insoweit bereits „vorgewarnt“ worden sein, als ihr darin bestimmte Vorkommnisse vorgehalten worden waren, doch erforderten die ihr nunmehr vorgehaltenen konkreten Vorfälle grundsätzlich eine weitere „Abmahnung“, weil diese nicht „selbsterklärend“ waren. Ohne diese war für die Klägerin nicht erkennbar, welches Gewicht der Beklagte den von ihm festgestellten Leistungsmängeln und einem dienstlich zu beanstandenden Verhalten zumessen würde. Gerade bei Tätigkeiten, die - wie Verwaltungsaufgaben - nicht den Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit als Konservatorin betreffen, wäre deshalb ein Hinweis, was von der Klägerin erwartet worden wäre, erforderlich gewesen. Auch sonst wurde der Klägerin keine konkrete Hilfestellung etwa durch Kritikgespräche, Anleitung in neuen Aufgabenbereichen oder fachliche Unterstützung angeboten, um die Defizite rechtzeitig beheben zu können (vgl. BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 52).

Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das angeführte Verhalten sicherlich Anlass sein konnte, der Klägerin ihre Pflichten als Beamtin auf Probe nochmals deutlich in Erinnerung zu rufen und ihre Fehlleistungen in fachlicher und charakterlicher Hinsicht vorzuhalten; dieses Verhalten weckt auch Zweifel an der Teamfähigkeit der Klägerin und an ihrer Bereitschaft, sich in Hierarchien einzuordnen. Als tragender Grund für die endgültige Nichteignung der Klägerin kann es jedoch nicht angesehen werden (vgl. BayVGH B. v. 27.8.2007 - 3 B 05.210 - juris Rn. 45).

Gegen die Feststellung, dass die fehlende Bewährung der Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Probezeitbeurteilung bzw. der Entlassungsverfügung aufgrund der Defizite endgültig feststand, spricht darüber hinaus auch die Bewertung in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010, in der der Klägerin „durchaus vorhandene fachliche, v. a. wissenschaftliche Voraussetzungen“ bescheinigt wurden. So hat sich der Beurteiler Dr. M. in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 am 7. Juni 2011 in fachlicher Hinsicht sehr positiv über die Klägerin geäußert („vorzügliche Wissenschaftlerin“, „ideal für diese Stelle“), ohne dass dies mit dem zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Auch der stellvertretende Direktor Dr. St. äußert sich in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 eher positiv über die Klägerin. Positiv werden auch die von der Klägerin im Bereich der Werkstätten eingeführten Verbesserungen gesehen (vgl. Schreiben Dr. R. vom 22. Dezember 2011 und Frau St. vom 9. Januar 2012). Dem vermochte die Direktorin - unspezifisch - lediglich eine angeblich „fehlende Neugier“ der Klägerin entgegenzuhalten, ohne dies jedoch näher begründen zu können.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Sache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn das Verfahren überdurchschnittlich schwierige Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen, und der Ausgang des Rechtsstreits deshalb als offen anzusehen ist.

Weder aus dem hinsichtlich der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuwendenden Prüfungsrahmen, der in der Rechtsprechung geklärt ist, noch aus dem dafür maßgeblichen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht ermittelt hat, ergeben sich außergewöhnlich schwierige Fragen, die nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beantwortet werden könnten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den umfangreichen Erwägungen, die im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren zur Frage der Erfolgsaussichten angestellt wurden. Dies war zwar durch den umfänglichen, vom Beklagten der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhalt bedingt, bedeutet aber nicht zugleich, dass es sich auch um eine tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierige Materie handelte; auch umfangreiche Rechtssachen können sich - wie hier - aus zahlreichen, jeweils aber nicht überdurchschnittlich schwierigen Einzelkomplexen zusammensetzen.

Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die erste Probezeitbeurteilung, die „noch nicht geeignet“ lautete, für rechtmäßig erachtet hat, während es die zweite Probezeitbeurteilung, die zu dem Ergebnis „nicht geeignet“ kam, als rechtswidrig aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass der Streitstoff außergewöhnlich umfangreich wäre, die tatsächlichen Feststellungen besonders schwierig wären oder die hierauf anzulegenden rechtlichen Maßstäbe besonders schwer zu finden wären. Wie unter 1.1 ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der beiden Probezeitbeurteilungen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Ausgangslage im ersten Fall zur Klageabweisung, im zweiten zur Klagestattgabe gelangt ist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.