Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1126

bei uns veröffentlicht am09.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 10.5740, 27.03.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens des stv. Leiters des Sachgebiets K103 (Sachfahndung und Hehlerei) beim Polizeipräsidium M. (A 11/12) mit dem Beigeladenen (Kriminalhauptkommissar, BesGr. A 12) die streitgegenständliche Stelle zu übertragen, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog) noch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren - unstreitig - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, da der Dienstherr in der Ausschreibung Nr. 7 vom 15. April 2010 darauf hingewiesen hat, dass Umsetzungen bzw. Versetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. v. 31. März 2003) vorrangig durchgeführt werden können. Damit hat der Beklagte klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris m. w. N.).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der 1957 geborene Beigeladene, der als Kommissariatsleiter im Mobilen Einsatzkommando (MEK) das Höchstalter von 48 Jahren nach Nr. 3.7 der Einsatz- und Ausbildungskonzeption für die Spezialeinheiten der Bayer. Polizei zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität (Stand: 1. August 2005) längst (erheblich) überschritten hatte und deshalb aus dem MEK herausgelöst werden sollte, da ein Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich das Ausscheiden aus den Spezialeinheiten zur Folge hat (vgl. S. 1 des Vermerks vom 10. August 2010). Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Der Beklagte hat hierbei auch - entgegen der Behauptung des Klägers - dessen Veränderungswunsch berücksichtigt und seine Interessen mit denen an einem Wechsel des Beigeladenen abgewogen und diesen ermessensfehlerfrei als vorrangig angesehen.

Hiergegen kann der Kläger, der stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten bei der PI ED 2 zugeordnet ist, jedoch seit 1. August 2008 als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter beim KD 65 abgeordnet ist, nicht einwenden, der Beklagte habe nicht (hinreichend) berücksichtigt, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde.

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zwar beanspruchen, dass ihm ein seinem Statusamt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung auch weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12). Er kann aber - außer im Fall einer (hier nicht vorliegenden) Ermessensreduzierung auf Null - nicht verlangen, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch, auf den streitgegenständlichen Dienstposten umgesetzt zu werden.

Darüber hinaus ist der Kläger auch amtsangemessen beschäftigt, was der Beklagte explizit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt hat (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010), so dass diese nicht ermessensfehlerhaft ist. Nach Angaben des Beklagten werden Dienstposten als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter z. T. mit A 9/11 (gebündelter Dienstposten, der eine Beförderung bis BesGr. A 11 ermöglicht) und z. T. mit A 9/11 (12) kuv (künftig umzuwandeln vagabundierend) A 9/11 bewertet. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter zwar grundsätzlich mit A 9/11 bewertet wird, jedoch einzelne Stellen mit A 12 bewertet werden können, wenn ein Beamter zur Beförderung ansteht. Die Bewertung ist nicht an einen Dienstposten gebunden, sondern „vagabundiert“ je nach Bedarf zwischen einzelnen Dienstposten. Der als Polizeihauptkommissar in einem Amt der BesGr. A 12 befindliche, stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten zugeordnete Kläger übt demgemäß auch auf seinem derzeitigen Dienstposten eine Tätigkeit aus, die (auch) mit A 12 bewertet wird, so dass er amtsangemessen beschäftigt wird, auch wenn ihm dieser Dienstposten - ebenso wenig wie der streitgegenständliche - eine konkrete Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 13 eröffnet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich auch nicht bei Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, GB. v. 21.9.2005 - 2 A 5/04 - juris Rn. 17). Als in BesGr. A 12 befindlicher Beamter kann der Kläger sich jedoch - wie andere Beförderungsbewerber - im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG auf ausgeschriebene Beförderungsstellen in A 13 bewerben, so dass ihm - entgegen seiner Annahme - keineswegs jede Beförderungsmöglichkeit genommen wird.

Da es auf einen Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nach dem Ausgeführten nicht ankommt, gehen die Ausführungen des Klägers zu dessen (angeblich) gleicher bzw. besserer Eignung sowie zu dessen dienstlicher Beurteilung ins Leere. Auch war ausweislich des Vermerks vom 10. August 2010 die Eignung der Bewerber für die getroffene Auswahlentscheidung nicht maßgeblich. Für die vorliegende Stellenbesetzung war vielmehr allein ausschlaggebend, ob einem Bewerber generell die Führungseignung zuerkannt wurde, was sowohl beim Kläger als auch beim Beigeladenen der Fall ist, so dass der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten kann.

Auch die vom Kläger wiederholt behauptete - mündliche - Zusage des Personalchefs des Polizeipräsidiums M., einen adäquaten Dienstposten in BesGr. A 11/12 für ihn zu finden, führte - ungeachtet dessen, dass eine solche Zusicherung mangels Schriftform für den Beklagten nicht verbindlich wäre (vgl. Art. 38 BayVwVfG) und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise vom Kläger dargelegt wurde - selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu, dass dieser eine Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten beanspruchen könnte. Sie kann lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden - was ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2010 der Fall war -, führt aber nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null, wonach sich der Beklagte selbst gebunden hätte, dem Kläger den streitgegenständlichen Dienstposten zu übertragen. Dass der Kläger auch nach Auffassung des Dienstherrn dauerhaft auf einen adäquaten Dienstposten umgesetzt werden soll, wozu sich bislang allerdings noch keine Möglichkeit ergab, wurde von ihm bereits bei der Auswahlentscheidung (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010) berücksichtigt.

Was schließlich das klägerische Vorbringen angeht, der Dienststellenleiter der PI ED 2 sei dem Kläger nicht besonders wohlgesonnen, was sich negativ auf dessen dienstliche Beurteilung ausgewirkt habe, ist schon nicht dargetan, inwiefern dies auch bei Wahrunterstellung Einfluss auf die vorliegend allein streitgegenständliche Auswahlentscheidung gehabt haben sollte. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich die Beurteilung während des Abordnungszeitraums auf den Beurteilungsbeitrag der Abordnungsdienststelle stützt, so dass der Kläger keinen Anlass hat, die angeblich negative Einstellung des Dienststellenleiters der PI ED 2 zu beklagen, solange er beim KD 65 tätig ist.

Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 3 ZB 13.1066

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 5 K 16.3452

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 16.662

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2016 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu en

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838, 839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen zu Recht abgewiesen, da ein Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nicht verletzt wurde. Unstreitig war die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen, sondern richtete sich nach Ziff. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien - RBestPol). Die Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens enthielt nämlich den Hinweis, dass Umsetzungen gemäß Ziff. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können. Mit diesem Hinweis hat der Beklagte hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch -auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (vgl. hierzu den Beschluss d. Senats im vorausgegangenen Eilverfahren v. 9.7.2012 -3 CE 12.872 - juris).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Formulierung „zwingende persönliche Gründe“ zu weit ausgelegt. Der Begriff „zwingende persönliche Gründe“ lasse von der Wortbedeutung her nur die Auslegung zu, die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung müssten so schwerwiegend sein, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen quasi keine andere Möglichkeit habe, als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss - nur - den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909; BayVGH B. v. 3.7.2008 -3 CE 08.1538, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - jeweils juris). Die Formulierung in Nr. 3 RBestPol (zwingende persönliche Gründe) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung so schwerwiegend sein müssen, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen keine andere Möglichkeit hat als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen. Diese Anforderung würde dazu führen, dass nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null der oben genannte Versetzungsgrund angenommen werden könnte. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt lediglich zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer individuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Zeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg U. v. 1.2.2011 -W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der erkrankten Eltern, B.d. Senats v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris).

Die vom Beklagten angenommenen zwingenden Gründe für eine Versetzung des Beigeladenen sind nachvollziehbar und entsprechen den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die im Einzelnen durch ärztliche Atteste hinlänglich belegte schwere Erkrankung der Ehefrau des Beigeladenen führt - wie das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt hat - zu zahlreichen Einschränkungen in täglichen Verrichtungen sowie dazu, dass die Ehefrau gegebenenfalls auch unerwartet der Unterstützung durch Dritte bedarf. Nach Bewertung der behandelnden Ärzte würde daher eine wohnortnähere Beschäftigung des Ehemanns verbunden mit der Möglichkeit, bei Bedarf die Arbeitszeit zu unterbrechen und nach Hause zu fahren, zu einer wesentlichen Entlastung führen. Neben der tatsächlichen Hilfe bei akuten Krankheitsschüben könne allein das Wissen um die - grundsätzlich auch kurzfristig -mögliche Unterstützung schon zu einer Besserung der psychischen Situation der Ehefrau des Beigeladenen beitragen. Der Senat folgt der Einschätzung des Beklagten, dass von einer rein auf Telefonate beschränkten Unterstützung, wie durch den Kläger vorgeschlagen, demgegenüber keine vergleichbare Wirkung zu erwarten wäre. Der entlastende, gesundheitsfördernde Effekt resultiert nach medizinischer Einschätzung gerade aus der Gewissheit der „ad hoc-Verfügbarkeit“ des Beigeladenen, die die streitgegenständliche Stelle grundsätzlich ermöglicht. Demgegenüber erlaubte die frühere Tätigkeit des Beigeladenen im zwar planbaren, aber starren Wechselschichtdienst als Leiter der Einsatzzentrale gerade nicht, den Dienst kurzfristig im Falle der kurzfristig notwendigen Unterstützung der Ehefrau zu unterbrechen.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen muss und nicht willkürlich sein darf (siehe unter Nr. 1). Der Begriff „zwingende dienstliche Gründe“ in Nr. 3 RBestPol ist auch nicht in der Weise auszulegen, dass eine Um- bzw. Versetzung nur dann vorrangig möglich ist, wenn ein Rechtsanspruch darauf i. S. d. Ermessensreduzierung auf Null besteht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich insoweit nicht verallgemeinern, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.