Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 5 K 16.3452

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Auf die Ausschreibung für den Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) F. (Besoldungsgruppe A 14/15) bewarben sich u. a. der Kläger und der Beigeladene.

Der Kläger steht als Polizeioberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2013 erzielte der Kläger ein Gesamtergebnis von 13 Punkten.

Der Beigeladene steht als Polizeidirektor (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Beklagten. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2013 wurde dieser Beamte mit einem Gesamtergebnis von 11 Punkten bewertet.

Mit Auswahlvermerk vom 3. Juni 2016 wurde der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt. Der Beigeladene erfülle die regelmäßig in vergleichbaren Fällen vor einem Wechsel geforderten Mindestwartezeiten. Im Hinblick auf eine gezielte Personalentwicklung könne einer langjährigen Führungskraft zur Erhöhung der Bandbreite ein Wechsel ermöglicht werden. Dies diene auch der weiteren Qualifizierung für Führungsaufgaben. Damit lägen besondere Gründe für eine vorrangige Versetzung dieses Beamten vor. Gleichzeitig könne auch dessen persönlichen Gründen (Verkürzung der Fahrzeit vom Wohnort zur Dienststelle) Rechnung getragen werden.

Der Hauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Bestellung des Beigeladenen auf den Dienstposten am 15. Juni 2016 zu.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das … Staatsministerium ... dem Kläger mit, dass beabsichtig sei, den Beigeladenen auf den Dienstposten des Leiters der Verkehrspolizeiinspektion F. zu bestellen. Der Beigeladene sei Versetzungsbewerber im Sinn der Besetzungsrichtlinien, ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern habe nicht stattgefunden. Es lägen besondere dienstliche Gründe vor, für den Dienstposten diesen Beamten auszuwählen. Im Hinblick auf eine gezielte Personalentwicklung könne einer langjährigen Führungskraft zur Erhöhung der Verwendungsbreite ein Wechsel ermöglicht werden. Das entspreche einer sinnvollen und erfolgversprechenden Personalentwicklungsmaßnahme und diene auch der Qualifizierung für weitere Führungsaufgaben im Bereich der Polizei.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

I.

Der Bescheid des … Staatsministeriums ... vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des Leiters der VPI F. (A 14/15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die bloße Personalentwicklung bzw. eine Weiterentwicklung eines Beamten stelle keinen besonderen dienstlichen Grund dar, der eine Ausblendung des Leistungsprinzips rechtfertige. Es komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beigeladene lediglich vom Posten eines Inspektionsleiters auf den Leitungsposten einer anderen Inspektion wechsle.

Das … Staatsministerium ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gewinn an Verwendungsbreite eines Beamten wie auch eine strukturierte, sinnvolle Personalentwicklung stellten besondere dienstliche Gründe dar, die nach den einschlägigen Bestellungsrichtlinien eine vorrangige Berücksichtigung des Beigeladenen als Versetzungsbewerber rechtfertigten. Die Aufgaben einer Verkehrspolizeiinspektion unterschieden sich gegenüber denen einer klassischen Polizeiinspektion. Das diene auch dem stufenweisen Sammeln von Erfahrung. Hinzu komme die erhebliche Verkürzung der täglichen Fahrzeit des Beigeladenen zur Dienststelle.

Mit Beschluss vom 21. November 2016 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Dieser hat weder einen Antrag gestellt noch sich im Einzelnen zur Sache geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 24. Januar 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. NdsOVG, B.v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891) ist unbegründet. Das als Verwaltungsakt zu qualifizierende Absageschreiben vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr in der Ausschreibung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Da in der Ausschreibung ausdrücklich angegeben ist, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der … Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 21. März 2003/RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, hat sich das Ministerium nicht auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese beschränkt. Der Beigeladene, der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber ist, musste deshalb nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss daher nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 9.1.2015 - 3 ZB 12.1126 - juris Rn. 5; B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491 - juris Rn. 17 m. w. N.).

a) Eine Rechtsverletzung des Klägers in der Konkurrenz um den streitigen Dienstposten kommt dementsprechend in Bezug auf den Grundsatz der Bestenauslese nicht in Betracht. Dementsprechend hat der Beklagte auch im angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2016 die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen als Versetzungsbewerber nicht auf einen Leistungsvergleich gestützt, sondern auf das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Nr. 3.1.1 RBestPol können Beamte, die bereits einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten mindestens gleichwertigen Dienstposten innehaben, vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern. Das vom Beigeladenen innegehaltene Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist gegenüber der höchsten Bewertung des hier in Streit stehenden Dienstpostens (A 14/15) gleich bewertet.

Soweit in Nr. 3.1.1 RBestPol besondere dienstliche Gründe als Tatbestandsvoraussetzung für die vorrangige Besetzung einer Stelle mit einem Umsetzungs-/Versetzungsbewerber genannt sind, muss allgemein für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG auf den ausgeschriebenen Dienstposten ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Wenn der Dienstherr in den Besetzungsrichtlinien besondere dienstliche Gründen voraussetzt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Umstände, die eine Versetzung eines Beamten auf einen ausgeschriebenen Dienstposten rechtfertigen, gegenüber dem eher weit gefassten dienstlichen Bedürfnis in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, Art. 48 BayBG Rn. 32) enger gefasst sind und eine vom Leistungsprinzip losgelöste Besetzung der Stelle mit einem zu versetzenden Beamten auch im Vergleich mit anderen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern rechtfertigen. Eine vom Wortlaut naheliegende Orientierung an der Auslegung des Begriffs der dienstlichen Gründe in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist nicht angebracht, da die dort genannten Voraussetzungen für die Situation, dass ein Beamter auch gegen seinen Willen in eine andere Fachlaufbahn, auch bei einem anderen Dienstherrn, versetzt wird, spezifisch eng ausgelegt werden müssen (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, a. a. O., Art. 48 BayBG Rn. 28, 32). Bei der vorrangigen Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle in derselben Fachlaufbahn bei demselben Dienstherrn mit einem Umsetzungs-/Versetzungsbewerber liegt eine solche in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayBG umschriebene Interessenlage aber nicht vor.

Die besonderen dienstlichen Gründe im Sinn von Nr. 3.1.1 RBestPol liegen hier vor.

Die Gesichtspunkte der gezielten Personalentwicklung einer langjährigen Führungskraft durch Erhöhung der Verwendungsbreite sowie der Qualifizierung für weitere Führungsaufgaben sind sachlich begründet. Wenn das Ministerium diesen Aspekten ein solches Gewicht zumisst, dass es darin besondere dienstliche Gründe sieht, die nach Nr. 3.1.1 RBestPol ein Absehen von der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen rechtfertigen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Entwicklung einer langjährigen, bewährten Führungskraft durch die Leitung einer Verkehrspolizeiinspektion, die ersichtlich wesentlich andere Aufgaben als eine klassische Polizeiinspektion wahrnimmt (vgl. Möller, NZV 2017, 19), ist ein wichtiges Element der Personalführung des Beklagten. Es ist rechtlich nicht dagegen zu erinnern, wenn diese Umstände mit einem entsprechenden Gewicht bemessen werden. Soweit die Klagepartei anführt, dass eine Beförderung nichts anderes als eine Personalentwicklung sei, wird verkannt, dass es auch andere Formen der Personalentwicklung wie hier durch stufenweises Gewinnen an Erfahrung gibt. Diesen Punkten darf der Dienstherr im Einzelfall den Vorrang einräumen, wenn sie ein solches Gewicht haben, dass sie als besondere dienstliche Gründe angesehen werden. Die dargestellten besonderen dienstlichen Gründe werden durch die örtlichen Kenntnisse des Beigeladenen im Einsatzbereich der Verkehrspolizeiinspektion aufgrund einer früheren Tätigkeit sowie den privaten Aspekt der erheblichen Verkürzung des Anfahrtswegs zur Dienststelle abgerundet (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.12.2013 - M 5 K 12.6165 - juris Rn. 22 f).

Diese Umstände sind auch hinreichend im Auswahlvermerk vom 3. Juni 2016, dem Schreiben an den Hauptpersonalrat vom 6. Juni 2016 und dem Absageschreiben an den Kläger vom 19. Juli 2016 in den Akten dokumentiert (vgl. hierzu VG München, U.v. 25.6.2013 - M 5 K 12.645 - juris Rn. 20 ff.).

c) Bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung sind auch keine rechtlich relevanten Ermessensfehler ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle des der Verwaltung zukommenden Ermessens begrenzt ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen genügt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und ist nicht willkürlich.

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1126

bei uns veröffentlicht am 09.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antr

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens des stv. Leiters des Sachgebiets K103 (Sachfahndung und Hehlerei) beim Polizeipräsidium M. (A 11/12) mit dem Beigeladenen (Kriminalhauptkommissar, BesGr. A 12) die streitgegenständliche Stelle zu übertragen, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog) noch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren - unstreitig - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, da der Dienstherr in der Ausschreibung Nr. 7 vom 15. April 2010 darauf hingewiesen hat, dass Umsetzungen bzw. Versetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. v. 31. März 2003) vorrangig durchgeführt werden können. Damit hat der Beklagte klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris m. w. N.).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der 1957 geborene Beigeladene, der als Kommissariatsleiter im Mobilen Einsatzkommando (MEK) das Höchstalter von 48 Jahren nach Nr. 3.7 der Einsatz- und Ausbildungskonzeption für die Spezialeinheiten der Bayer. Polizei zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität (Stand: 1. August 2005) längst (erheblich) überschritten hatte und deshalb aus dem MEK herausgelöst werden sollte, da ein Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich das Ausscheiden aus den Spezialeinheiten zur Folge hat (vgl. S. 1 des Vermerks vom 10. August 2010). Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Der Beklagte hat hierbei auch - entgegen der Behauptung des Klägers - dessen Veränderungswunsch berücksichtigt und seine Interessen mit denen an einem Wechsel des Beigeladenen abgewogen und diesen ermessensfehlerfrei als vorrangig angesehen.

Hiergegen kann der Kläger, der stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten bei der PI ED 2 zugeordnet ist, jedoch seit 1. August 2008 als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter beim KD 65 abgeordnet ist, nicht einwenden, der Beklagte habe nicht (hinreichend) berücksichtigt, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde.

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zwar beanspruchen, dass ihm ein seinem Statusamt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung auch weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12). Er kann aber - außer im Fall einer (hier nicht vorliegenden) Ermessensreduzierung auf Null - nicht verlangen, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch, auf den streitgegenständlichen Dienstposten umgesetzt zu werden.

Darüber hinaus ist der Kläger auch amtsangemessen beschäftigt, was der Beklagte explizit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt hat (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010), so dass diese nicht ermessensfehlerhaft ist. Nach Angaben des Beklagten werden Dienstposten als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter z. T. mit A 9/11 (gebündelter Dienstposten, der eine Beförderung bis BesGr. A 11 ermöglicht) und z. T. mit A 9/11 (12) kuv (künftig umzuwandeln vagabundierend) A 9/11 bewertet. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter zwar grundsätzlich mit A 9/11 bewertet wird, jedoch einzelne Stellen mit A 12 bewertet werden können, wenn ein Beamter zur Beförderung ansteht. Die Bewertung ist nicht an einen Dienstposten gebunden, sondern „vagabundiert“ je nach Bedarf zwischen einzelnen Dienstposten. Der als Polizeihauptkommissar in einem Amt der BesGr. A 12 befindliche, stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten zugeordnete Kläger übt demgemäß auch auf seinem derzeitigen Dienstposten eine Tätigkeit aus, die (auch) mit A 12 bewertet wird, so dass er amtsangemessen beschäftigt wird, auch wenn ihm dieser Dienstposten - ebenso wenig wie der streitgegenständliche - eine konkrete Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 13 eröffnet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich auch nicht bei Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, GB. v. 21.9.2005 - 2 A 5/04 - juris Rn. 17). Als in BesGr. A 12 befindlicher Beamter kann der Kläger sich jedoch - wie andere Beförderungsbewerber - im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG auf ausgeschriebene Beförderungsstellen in A 13 bewerben, so dass ihm - entgegen seiner Annahme - keineswegs jede Beförderungsmöglichkeit genommen wird.

Da es auf einen Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nach dem Ausgeführten nicht ankommt, gehen die Ausführungen des Klägers zu dessen (angeblich) gleicher bzw. besserer Eignung sowie zu dessen dienstlicher Beurteilung ins Leere. Auch war ausweislich des Vermerks vom 10. August 2010 die Eignung der Bewerber für die getroffene Auswahlentscheidung nicht maßgeblich. Für die vorliegende Stellenbesetzung war vielmehr allein ausschlaggebend, ob einem Bewerber generell die Führungseignung zuerkannt wurde, was sowohl beim Kläger als auch beim Beigeladenen der Fall ist, so dass der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten kann.

Auch die vom Kläger wiederholt behauptete - mündliche - Zusage des Personalchefs des Polizeipräsidiums M., einen adäquaten Dienstposten in BesGr. A 11/12 für ihn zu finden, führte - ungeachtet dessen, dass eine solche Zusicherung mangels Schriftform für den Beklagten nicht verbindlich wäre (vgl. Art. 38 BayVwVfG) und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise vom Kläger dargelegt wurde - selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu, dass dieser eine Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten beanspruchen könnte. Sie kann lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden - was ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2010 der Fall war -, führt aber nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null, wonach sich der Beklagte selbst gebunden hätte, dem Kläger den streitgegenständlichen Dienstposten zu übertragen. Dass der Kläger auch nach Auffassung des Dienstherrn dauerhaft auf einen adäquaten Dienstposten umgesetzt werden soll, wozu sich bislang allerdings noch keine Möglichkeit ergab, wurde von ihm bereits bei der Auswahlentscheidung (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010) berücksichtigt.

Was schließlich das klägerische Vorbringen angeht, der Dienststellenleiter der PI ED 2 sei dem Kläger nicht besonders wohlgesonnen, was sich negativ auf dessen dienstliche Beurteilung ausgewirkt habe, ist schon nicht dargetan, inwiefern dies auch bei Wahrunterstellung Einfluss auf die vorliegend allein streitgegenständliche Auswahlentscheidung gehabt haben sollte. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich die Beurteilung während des Abordnungszeitraums auf den Beurteilungsbeitrag der Abordnungsdienststelle stützt, so dass der Kläger keinen Anlass hat, die angeblich negative Einstellung des Dienststellenleiters der PI ED 2 zu beklagen, solange er beim KD 65 tätig ist.

Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.