Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 16.662

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2016 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1963 geborene Kläger leistet als Polizeihauptkommissar (BesGr A11) Dienst bei der Polizeiinspektion (PI) ....

Der Beklagte schrieb in den Dienstposten-/Stellenausschreibungen Nr. 19 vom 15. Oktober 2015 unter Ziffer 8.1 den Dienstposten „Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12)“ aus. In den Vorbemerkungen der Dienstposten-/Stellenausschreibungen war darauf hingewiesen worden, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellungen auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 auf den oben genannten Dienstposten. Zu der Bewerbung nahm Polizeihauptkommissar ... von der PI ... Stellung und betonte, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Er sei nach Ablegen der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2001 stellvertretender bzw. kommissarischer Dienstgruppenleiter gewesen, zunächst bis 2003 bei der PI ... und anschließend bis Dezember 2009 bei der PI .... Zum 1. Januar 2010 sei er zum Dienstgruppenleiter (A11/00) bei der PI ... bestellt worden und beweise permanentes Engagement und Entscheidungsfreude.

Der am ... 1964 geborene Beigeladene, Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) und Dienstgruppenleiter in der PI ... (Bewertung A11/12) bewarb sich am 21. Oktober 2015 ebenfalls auf den Dienstposten und bat nach fast 30 Jahren Dienst beim Polizeipräsidium ... um heimatnahe Verwendung.

Bis zum Ende der Bewerbungsfrist waren vierzehn Bewerbungen eingegangen. Dreizehn dieser Bewerber, darunter auch der Kläger, waren Inhaber von Dienstposten der Wertigkeit bis A11/11 und hatten sämtlich die Besoldungsgruppe A11 oder weniger erreicht (Beförderungsbewerber). Der Beigeladene war als Inhaber eines Dienstpostens der Wertigkeit A11/12 Umsetzungs-/Versetzungsbewerber.

In einer E-Mail vom 4. Dezember 2015 an das Polizeipräsidium ... brachte der Erste Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... seine Bedenken gegen eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger insbesondere wegen früherer erheblicher, unüberwindbarer Differenzen mit einem Polizeioberkommissar (POK), die im Februar 2012 zu dessen Wechsel von der PI ... zur PI ... geführt hätten, zum Ausdruck.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 8. Dezember 2015 sprach man sich für eine vorrangige Versetzung des Beigeladenen aus persönlichen Gründen aus. Ferner sei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ersten Polizeihauptkommissars der PI ... aus dienstlichen Gründen wegen eventuell zu erwartender Problemstellungen von einer Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger abzusehen.

Am 8. Dezember 2015 wurde der Personalrat um Zustimmung zur beabsichtigten Bestellung des vorgenannten Dienstpostens mit dem Beigeladenen aus zwingenden persönlichen Gründen ersucht. Der Beigeladene möchte nach 30 Jahren Dienst beim Polizeipräsidium ... wieder in seine Heimat (Wohnort ...) versetzt werden. Er erscheine aufgrund seiner bisherigen Verwendung und der dabei gewonnenen Erfahrung als besonders geeignet für die zu besetzende Position. Dies wurde am 17. Dezember 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass aus Sicht des Personalrats keine zwingenden persönlichen Gründe für eine Umsetzung vorlägen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 hat der Erste Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... erneut wegen der vorerwähnten Differenzen von einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Kläger abgeraten. Diese Spannungen hätten seinerzeit auch nicht mit der Hilfe des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei beseitigt werden können. Im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 habe POK ... als Gesamturteil 11 Punkte erhalten, welche sich in der Gesamtbetrachtung als schlüssig erweise. Die Einzelmerkmale seien mit 11 bzw. 12 Punkten bewertet worden. Trotzdem habe der Kläger gegen diese Beurteilung schriftlich Einwendungen erhoben und sei damit nicht einverstanden gewesen. POK ... sei in der PI ... halbtags und nicht ganzjährig in der Jugendverkehrsschule sowie in der Verfügungsgruppe tätig, welche u. a. zur Verstärkung der Dienstgruppen eingesetzt werde. Ein direkter Kontakt zwischen ihm und dem Kläger lasse sich demnach nicht vermeiden. Jener habe bereits geäußert, im Falle einer Stellenbesetzung mit dem Kläger die PI ... wieder verlassen zu wollen. Für ihn und auch die gesamte Belegschaft der PI ... sei POK ... ein unverzichtbarer Kollege geworden. Sein Teamverhalten sei vorbildlich. Die PI ... habe derzeit nur vier nicht voll einsetzbare Beamte in der Verfügungsgruppe, wohingegen POK ... voll polizei- und schichtdienstfähig und somit unverzichtbar für den Dienstbetrieb sei.

Unter Bezugnahme u. a. auf dieses Schreiben wurde der Hauptpersonalrat am 23. Februar 2016 um Zustimmung zur beabsichtigten Stellenbesetzung ersucht. Hierfür sprächen neben den persönlichen Gründen auch dienstliche Gründe. Der Dienststellenleiter befürchte eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsfriedens.

Nachdem der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung zugestimmt hat, wurde dem Kläger mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, da eine Umsetzung des Beigeladenen aus zwingenden persönlichen Gründen vorrangig sei.

Daraufhin ließ der Kläger am 27. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

1. den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwingende persönliche Gründe, die einen Verbleib des Beigeladenen auf dem bisherigen Dienstposten als unzumutbar im Sinne einer besonderen Härte erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien. Die längere Fahrtstrecke sei auch nach 30 Jahren Dienst in ... noch zumutbar. Im Übrigen läge auch ... von ... rund 20 km entfernt. Besondere dienstliche Gründe könnten nicht in den damaligen Differenzen zwischen dem Kläger und POK ... gesehen werden. Die zwingenden persönlichen oder besonderen dienstlichen Gründe müssten in jedem Fall beim Bewerber gegeben sein, dessen vorrangige Umsetzung durchgeführt werden solle. Andernfalls könnten willkürlich vorrangige Umsetzungen vorgenommen werden, um die Besetzung mit einem gegebenenfalls missliebigen Beförderungsbewerber zu verhindern. Dessen ungeachtet dürfte eine künftige konfliktfreie Zusammenarbeit nach mehr als vier Jahren möglich sein. Im Übrigen wäre POK ... außer in Ausnahmefällen dem Kläger nicht unterstellt, so dass ständige Berührungspunkte nicht gegeben wären und insbesondere objektiv keine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten wäre. Ein Beamter habe sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, wozu auch die Bereitschaft und Fähigkeit gehöre, trotz etwaiger früherer Differenzen mit einem Kollegen zusammenarbeiten zu können. Dem widerspreche es aber, für den Fall einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Kläger anzukündigen, die PI ... wieder verlassen zu wollen. Dieses Verhalten könne nicht zulasten des Klägers gewertet werden. Die Beteiligung des Personalrats sei nicht in ausreichendem Maße erfolgt, da die besonderen dienstlichen Gründe im Beteiligungsverfahren (zunächst) nicht angeführt worden seien.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 31. August 2016 gegen die Klage. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Leistungskonkurrenz sei vorliegend nicht durchzuführen gewesen, weshalb die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung hätten finden müssen. Es seien sowohl persönliche wie auch dienstliche Gründe im Sinne der Nr. 3 RBestPol für eine Besetzung mit dem Beigeladenen gegeben. Als zwingender persönlicher Grund spreche hier die über 30 Jahre währende Verwendung des Beigeladenen im Bereich des Polizeipräsidiums .... Für Umsetzungsbewerber sei die Umsetzung häufig die einzige Möglichkeit, nach längerer Dienstzeit wieder heimatnah eingesetzt zu werden. Als zwingender dienstlicher Grund streite hier für den Beigeladenen, dass er seit 2002 im Bereich des Polizeipräsidiums ... als Dienstgruppenleiter tätig sei und somit aus fachlicher Sicht aufgrund der langjährigen Erfahrung als besonders geeignet erscheine. Er bräuchte deswegen keine besondere Einarbeitungszeit und mit ihm sei eine größtmögliche personelle Kontinuität gegeben, weil davon ausgegangen werden könne, dass er längerfristig auf dem heimatnahen Dienstposten verbleibe. Ein weiterer zwingender dienstlicher Grund ergebe sich aus den zu erwartenden Spannungen mit POK .... Aufgrund der Vorgeschichte bestehe die konkrete Gefahr, dass es bei nochmaliger gemeinsamer Verwendung der beiden Beamten erneut zu innerdienstlichen Problemen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens auf der Dienststelle kommen könne. Eine künftige konfliktfreie Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten, da POK ... bereits jetzt angekündigt habe, bei einer Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger erneut seine Versetzung zu beantragen. Die Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Dienstbetriebs sei aber ein Hauptziel jeder staatlichen Personalverwaltung. Die zwingenden dienstlichen Gründe müssten auch nicht in der Person des Umsetzungsbewerbers liegen. Nur so könnten dienststellenbezogene Gründe, welche für einen reibungslosen Dienstablauf ebenfalls von erheblicher Bedeutung seien, berücksichtigt werden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das Gericht den vom Beklagten ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Am 6. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 und Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen und zulasten des Klägers hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besetzungsentscheidung bereits deswegen an formellen Mängeln leidet, weil der Antrag auf Zustimmung des Personalrats vom 8. Dezember 2015 maßgebliche Umstände - hier die Annahme besonderer dienstlicher Gründe im Sinne der Nr. 3.1.1 RBestPol - nicht enthält, obwohl der Aktenvermerk vom 8. Dezember 2015 hierauf mit abstellt, oder ob im Rahmen des Stufenverfahrens nach Art. 70 Abs. 4 BayPVG diese Entscheidungsgrundlagen (noch) nachgereicht werden konnten, denn die Auswahlentscheidung erweist sich als materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Kläger hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch, der vorliegend verletzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte vorliegend von einer Auswahlentscheidung nach Leistungsgerichtspunkten nicht abgesehen werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Amt in diesem Verständnis ist allerdings nur das Amt im statusrechtlichen Sinne.

Zwar wurde der streitgegenständliche Dienstposten vorliegend mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgeschrieben, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 (Bestellungsrichtlinien - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Nr. 3 RBestPol regelt den Wechsel auf einen gleichwertigen oder niedriger bewerteten Dienstposten. Nach Nr. 3.1 RBestPol nehmen Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig oder höherwertig als dieser ist, nicht an einem (leistungsbezogenen) Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teil. Diese Beamten (sog. Umsetzungs-/bzw. Versetzungsbewerber) können - auch nach erfolgter Ausschreibung - vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll jedoch gemäß Nr. 3.1.4 RBestPol grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 19). Die Bestellungsrichtlinien bestimmen somit ausdrücklich, dass eine Stellenvergabe grundsätzlich ausschließlich unter sog. Aufstiegsbewerbern und eine Berücksichtigung von sog. Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgt (VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 19).

Der Beklagte hat damit zwar seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-, Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern andererseits eingeschränkt. Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B.v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris; B.v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris), wobei - wie oben dargelegt - nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden „können“, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist demnach erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind (BayVGH, 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 26).

Nach Überzeugung der Kammer ist dies vorliegend aber nicht der Fall, da zugunsten des Beigeladenen weder besondere dienstliche Gründe, noch zwingende persönliche Gründe streiten.

1. Zu den besonderen dienstlichen Gründen zählt zweifelsohne das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs. Hierbei handelt es sich um einen legitimen, an dienstlichen Bedürfnissen orientierten Belang (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 11.1781 - juris Rn. 23). Auch werden hierunter Gesichtspunkte der größtmöglichen personellen Kontinuität bei der Ausübung von Leitungsfunktionen einer Polizeiinspektion und des Wegfalls einer nicht unerheblichen Einarbeitungszeit anzusehen sein (VG Augsburg, U.v. 10.5.2012 - Au 2 K 11.700 - Rn. 25 n.v.). Dem Dienstherrn kommt bei der Bestimmung seiner „besonderen dienstlichen Gründe“ grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Allerdings müssen ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Berücksichtigung von Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgen kann, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen dienstlichen Grundes substantiiert dargelegt werden.

Dem wird die streitgegenständliche Besetzungsentscheidung des Beklagten jedoch nicht gerecht. Er stützt seine Annahme im Wesentlichen auf die am 4. und 22. Dezember 2015 vom Ersten Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... vorgebrachten Bedenken gegen eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger insbesondere wegen früherer erheblicher, unüberwindbarer Differenzen mit einem früheren Kollegen bei der PI .... Daraus leitet er eventuell zu erwartende Spannungen, mithin die mögliche Gefahr einer Störung des Betriebsfriedens in der PI ... ab. Abgesehen davon, dass der Konfliktfall mittlerweile über vier Jahre zurückliegt und von Beamten erwartet werden kann, dass sie sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen und ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen ausführen (vgl. § 54 Satz 1 und 2 BBG), müssen von Beamten gewisse Friktionen und Differenzen - so sie denn noch bestehen sollten - hingenommen werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach insofern unwidersprochenem Vortrag des Beklagten die Differenzen seinerzeit auch unter Einschaltung des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei nicht gelöst werden konnten. Allerdings beruht die Annahme des Beklagten von auch künftig zu erwartenden Spannungen allein auf den vorerwähnten Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI ..., ohne dass dies weiter hinterfragt oder validiert worden wäre. Dies hätte vorliegend aber schon deswegen nahegelegen, weil der Dienststellenleiter der PI ..., Polizeihauptkommissar ..., den Kläger für die ausgeschriebene Stelle als uneingeschränkt geeignet erachtete. Auch lassen sich den periodischen dienstlichen Beurteilungen im relevanten Zeitraum keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger beispielsweise im Verhalten mit Kollegen/-innen, im Führungs-, Teamverhalten oder Verhalten nach außen (erhebliche) Defizite - wie in den Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI ... angedeutet - aufweisen würde. Im Gegenteil sind sowohl in der Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 als auch vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die insofern relevanten Einzelmerkmale teils überdurchschnittlich bewertet. Dies in den Blick nehmend hätte jedenfalls Anlass bestanden, die Bewertung des Dienststellenleiters der PI ... der „Vorgeschichte“ und „der bei den Kollegen der PI ... vorherrschenden Meinung über extreme Verhaltensweisen“ des Klägers zu überprüfen und ggf. verifizieren. Der Kläger wurde hierzu ebenfalls nicht gehört.

Nachdem der Kläger bei der PI ... bereits seit 1. Januar 2010 Dienstgruppenleiter ist, dürften auch im Hinblick auf die Einarbeitungszeit der Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger keine besonderen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2. Zwingende persönliche Gründe liegen zugunsten des Beigeladenen ebenfalls nicht vor. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass eine eventuelle Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgeht (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38). Der Wunsch einer heimatnahen Verwendung zur Reduzierung der täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle und zurück fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht hierunter (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris Rn. 6; B.v. 9.1.2015 - 3 ZB 12.1126 - juris Rn. 38; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 24). Der Beigeladene ist insofern im Vergleich zu anderen Berufstätigen nicht unzumutbar belastet. Da für Beamte keine Residenzpflicht besteht, steht es ihnen im Rahmen des Art. 74 BayBG frei, sich eine Wohnung auch außerhalb des Dienstortes zu nehmen. Sieht er davon ab, eine Wohnung am Dienstort zu nehmen, so sind die täglichen Fahrten zur Dienststelle und zurück der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 22).

Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427). Eine Auswahl erscheint hier bereits deshalb möglich, weil der Kläger im Kreis der Beförderungsbewerber neben weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 13 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung zu den leistungsstärksten Bewerbern zählt und damit bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 22).

Nach alledem war der Klage antragsgemäß statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht gegeben.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Bewerbern auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 23/24 vom 16. Dezember 2014 unter Ziffer 3.1 ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (BesGr A 12/A 13). In den Vorbemerkungen zu der Stellenausschreibung des Dienstpostens wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, wenn besondere dienstliche oder zwingende persönliche Gründe vorliegen.

Der 1963 geborene Antragsteller steht als Erster Polizeihauptkommissar (BesGr A 13) im Dienst des Antragsgegners. Die konkrete Dienstausübung erfolgt als Leiter der Verfügungsgruppe der Polizeiinspektion F.

Der 1966 geborene Beigeladene steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist derzeit auf einen in der BesGr A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Leiters der Polizeistation O. tätig.

Gemäß dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15. Februar 2015 wurde der Beigeladene als Beförderungsbewerber ausgewählt. Hinsichtlich des Antragstellers als Versetzungsbewerber ist ausgeführt, bei dem Antragsteller sei zu berücksichtigen, dass er sich auf einen höherwertigen Dienstposten bei der PI F. beworben habe, am 1. Juni 2011 dann auf seinen derzeitigen Dienstposten als Leiter der Verfügungsgruppe (A 12/A 13) bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei. Die zeitliche Belastung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im privaten Bereich durch die Fahrtstrecke von seinem Wohnort (S.) nach F. müssten ihm also bewusst gewesen sein, als er sich auf den Beförderungsdienstposten beworben habe. Mit der entsprechenden Beförderungsmöglichkeit könne der Dienstherr erwarten, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum in der jeweiligen Funktion Dienst leiste. Hier bestehe also noch ein dienstliches Interesse an der Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung (Ämterstabilität). Den hier regelmäßig geforderten Mindestzeitraum von fünf Jahren auf dem Dienstposten und drei Jahren seit der Beförderung weise der Beamte noch nicht nach. Besondere Gründe, die für einen vorzeitigen Wechsel sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen weder besondere dienstliche noch zwingende persönliche Gründe für eine Versetzung des Antragstellers vor.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen.

Daraufhin erhob der Antragsteller am 23. März 2015 gegen die Besetzungsentscheidung Klage (Au 2 K 15.398) und beantragte zugleich,

dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, es liege ein Anordnungsgrund vor. Mit Vollzug der Beförderung, die noch während der Dauer und vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu befürchten sei, wäre eine Übertragung des Dienstpostens an den Antragsteller nicht mehr möglich. Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, da der verfahrensgegenständliche Dienstposten für den zum Zug gekommenen Bewerber einen Beförderungsdienstposten darstelle. Der Antragsteller habe bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12/A 13 inne und könne daher nach Nr. 3 RBestPol vorrangig versetzt werden. Der Antragsteller habe persönliche Gründe geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht München in einem vergleichbaren Fall als ausreichend angesehen worden seien. Soweit der Antragsgegner ausführe, dass der Antragsteller auf seinem Dienstposten bei der Polizeiinspektion F. am 1. Juni 2011 bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei und der Dienstherr nach einer Beförderung auch erwarten könne, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum dort Dienst leiste, gelte als Maßstab ein Zeitraum von drei Jahren. Dieser sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits abgelaufen gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft sei, könne die behördliche Entscheidung nach Angaben des Antragsgegners jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Posten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Frage, ob der Antragsteller sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt habe, werde vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Mit seiner am 11. Juni 2015 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben, wenn der zum Zuge gekommene Bewerber ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber sei. In diesem Fall könne tatsächlich ohne Weiteres der streitbefangene Dienstposten durch Versetzung oder Umsetzung dieses Bewerbers wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die behördliche Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dieser Fall könne allerdings auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation, d. h. der Antragsteller sei Versetzungsbewerber und der zum Zuge gekommene Konkurrent Beförderungsbewerber, nicht übertragen werden. In größeren Behörden werde es grundsätzlich immer möglich sein, einen Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen. Mit der Begründung, dass der beförderte Beamte später versetzt oder umgesetzt und der Dienstposten wieder frei und sodann erneut besetzt werden könne, ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch zwischen Beförderungsbewerbern verneinen. Dennoch werde ein Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten zwischen Beförderungsbewerben regelmäßig bejaht. Dies sei mit der hier vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar. Zum Anordnungsanspruch werde voll umfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und ausdrücklich zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemacht.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beigeladene hat von seiner Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit inne hat - nach BesGr A 13 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 13 innehat, jederzeit auf den mit A 13 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr. des Senats vgl. BayVGH v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedlos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei v. 20.8.1997 in der Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Umsetzungs-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Versetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (BayVGH B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23). Der Bewährungsvorsprung ist die maßgebliche Begründung dafür, dass in einem Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsgrund vorliegt. Müsste eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werden, könnte ein solcher Bewährungsvorsprung die Auswahlentscheidung zugunsten des früher Ausgewählten beeinflussen. Diese Konstellation tritt jedoch in dem Fall nicht ein, in dem sich ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber und ein Beförderungsbewerber gegenüber stehen. Hier kommt es bei einer neuen Entscheidung über den Beförderungsdienstposten auf einen Bewährungsvorsprung nicht an (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 09.2693 -juris Rn. 15; B.v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879 - juris Rn. 15).

Auch wenn es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenausschreibung handelt (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 62.82 juris Rn. 22 bis 25), lässt sich das Recht des Antragstellers verwirklichen. Dies folgt bereits aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Dazu kann der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast gegebenenfalls verpflichtet sein, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.10.2003 -1 B 1348/03 juris Rn. 17; a.A. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 21.5.2007 - 2 M 165/06 - juris Rn. 21).

Selbst wenn man den Anordnungsgrund offen lassen würde, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners hinsichtlich seiner Entscheidung, von der in Nr. 3.1 RBestPol eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nicht vorrangig zu bestellen, ist nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsgegner auf eine angemessene Verwendungsdauer beruft und einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren als angemessen ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Er bezieht sich hierbei auf eine explizite Regelung für den Bereich der Aus- und Fortbildung (vgl. IMS IC 3 - 0302.2 - 26 v. 27.1.2011), die aufgrund vergleichbarer Situation analog auch auf die Mindestverwendungsdauer auf allen anderen Dienstposten angewandt wird. Danach soll die Verwendungsdauer in der Aus- und Fortbildung mindestens fünf Jahre betragen und eine Versetzung frühestens drei Jahre nach der letzten Beförderung erfolgen. Ergänzend ist ausgeführt, dass eine Bewertung im Einzelfall erfolgt und auch sonstige dienstliche Gründe für eine Versetzung berücksichtigt werden können. Zumindest erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner auf diese Regelung beruft und hier Ausnahmegründe als nicht gegeben ansieht.

Ebenso hat der Antragsgegner zwingende persönliche Gründe als nicht gegeben angesehen. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer eventuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38). Eine besondere Unterstützungssituation der im Zeitpunkt der Bewerbung 81-jährigen Mutter des Antragstellers wurde nicht dargetan. Vielmehr wurde auf Fahrten zu nötigen Arztterminen und dergleichen hingewiesen, mit dem Hinweis, dass der zeitige Aufwand für Erledigungen, Fürsorge und Pflege in letzter Zeit stetig zugenommen habe. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass seine Mutter besonderer Unterstützungsleistungen bedürfe, die er so nicht mehr erbringen könne. Die deutliche Reduzierung der Fahrtstrecke zur Dienststelle (derzeit täglich eineinhalb Stunden) würde zwar die Unterstützung der Mutter sicherlich erleichtern, es ist jedoch nicht dargelegt, dass dies zwingend erforderlich wäre. Soweit sich der Antragsteller auf einen beim Verwaltungsgericht München anhängigen Vergleichsfall berufen hat, bei dem die Betreuung der Mutter als persönlicher Grund anerkannt worden sei, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass hier unterschiedliche Situationen vorgelegen hätten. Die Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe sei nur erforderlich gewesen, weil die Bewerber bei dem vorrangigen Gesichtspunkt der besonderen dienstlichen Gründe als gleichrangig einzustufen waren.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838, 839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen zu Recht abgewiesen, da ein Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nicht verletzt wurde. Unstreitig war die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen, sondern richtete sich nach Ziff. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien - RBestPol). Die Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens enthielt nämlich den Hinweis, dass Umsetzungen gemäß Ziff. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können. Mit diesem Hinweis hat der Beklagte hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch -auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (vgl. hierzu den Beschluss d. Senats im vorausgegangenen Eilverfahren v. 9.7.2012 -3 CE 12.872 - juris).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Formulierung „zwingende persönliche Gründe“ zu weit ausgelegt. Der Begriff „zwingende persönliche Gründe“ lasse von der Wortbedeutung her nur die Auslegung zu, die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung müssten so schwerwiegend sein, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen quasi keine andere Möglichkeit habe, als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss - nur - den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909; BayVGH B. v. 3.7.2008 -3 CE 08.1538, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - jeweils juris). Die Formulierung in Nr. 3 RBestPol (zwingende persönliche Gründe) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung so schwerwiegend sein müssen, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen keine andere Möglichkeit hat als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen. Diese Anforderung würde dazu führen, dass nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null der oben genannte Versetzungsgrund angenommen werden könnte. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt lediglich zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer individuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Zeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg U. v. 1.2.2011 -W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der erkrankten Eltern, B.d. Senats v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris).

Die vom Beklagten angenommenen zwingenden Gründe für eine Versetzung des Beigeladenen sind nachvollziehbar und entsprechen den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die im Einzelnen durch ärztliche Atteste hinlänglich belegte schwere Erkrankung der Ehefrau des Beigeladenen führt - wie das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt hat - zu zahlreichen Einschränkungen in täglichen Verrichtungen sowie dazu, dass die Ehefrau gegebenenfalls auch unerwartet der Unterstützung durch Dritte bedarf. Nach Bewertung der behandelnden Ärzte würde daher eine wohnortnähere Beschäftigung des Ehemanns verbunden mit der Möglichkeit, bei Bedarf die Arbeitszeit zu unterbrechen und nach Hause zu fahren, zu einer wesentlichen Entlastung führen. Neben der tatsächlichen Hilfe bei akuten Krankheitsschüben könne allein das Wissen um die - grundsätzlich auch kurzfristig -mögliche Unterstützung schon zu einer Besserung der psychischen Situation der Ehefrau des Beigeladenen beitragen. Der Senat folgt der Einschätzung des Beklagten, dass von einer rein auf Telefonate beschränkten Unterstützung, wie durch den Kläger vorgeschlagen, demgegenüber keine vergleichbare Wirkung zu erwarten wäre. Der entlastende, gesundheitsfördernde Effekt resultiert nach medizinischer Einschätzung gerade aus der Gewissheit der „ad hoc-Verfügbarkeit“ des Beigeladenen, die die streitgegenständliche Stelle grundsätzlich ermöglicht. Demgegenüber erlaubte die frühere Tätigkeit des Beigeladenen im zwar planbaren, aber starren Wechselschichtdienst als Leiter der Einsatzzentrale gerade nicht, den Dienst kurzfristig im Falle der kurzfristig notwendigen Unterstützung der Ehefrau zu unterbrechen.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen muss und nicht willkürlich sein darf (siehe unter Nr. 1). Der Begriff „zwingende dienstliche Gründe“ in Nr. 3 RBestPol ist auch nicht in der Weise auszulegen, dass eine Um- bzw. Versetzung nur dann vorrangig möglich ist, wenn ein Rechtsanspruch darauf i. S. d. Ermessensreduzierung auf Null besteht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich insoweit nicht verallgemeinern, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens des stv. Leiters des Sachgebiets K103 (Sachfahndung und Hehlerei) beim Polizeipräsidium M. (A 11/12) mit dem Beigeladenen (Kriminalhauptkommissar, BesGr. A 12) die streitgegenständliche Stelle zu übertragen, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog) noch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren - unstreitig - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, da der Dienstherr in der Ausschreibung Nr. 7 vom 15. April 2010 darauf hingewiesen hat, dass Umsetzungen bzw. Versetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. v. 31. März 2003) vorrangig durchgeführt werden können. Damit hat der Beklagte klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris m. w. N.).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der 1957 geborene Beigeladene, der als Kommissariatsleiter im Mobilen Einsatzkommando (MEK) das Höchstalter von 48 Jahren nach Nr. 3.7 der Einsatz- und Ausbildungskonzeption für die Spezialeinheiten der Bayer. Polizei zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität (Stand: 1. August 2005) längst (erheblich) überschritten hatte und deshalb aus dem MEK herausgelöst werden sollte, da ein Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich das Ausscheiden aus den Spezialeinheiten zur Folge hat (vgl. S. 1 des Vermerks vom 10. August 2010). Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Der Beklagte hat hierbei auch - entgegen der Behauptung des Klägers - dessen Veränderungswunsch berücksichtigt und seine Interessen mit denen an einem Wechsel des Beigeladenen abgewogen und diesen ermessensfehlerfrei als vorrangig angesehen.

Hiergegen kann der Kläger, der stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten bei der PI ED 2 zugeordnet ist, jedoch seit 1. August 2008 als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter beim KD 65 abgeordnet ist, nicht einwenden, der Beklagte habe nicht (hinreichend) berücksichtigt, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde.

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zwar beanspruchen, dass ihm ein seinem Statusamt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung auch weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12). Er kann aber - außer im Fall einer (hier nicht vorliegenden) Ermessensreduzierung auf Null - nicht verlangen, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch, auf den streitgegenständlichen Dienstposten umgesetzt zu werden.

Darüber hinaus ist der Kläger auch amtsangemessen beschäftigt, was der Beklagte explizit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt hat (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010), so dass diese nicht ermessensfehlerhaft ist. Nach Angaben des Beklagten werden Dienstposten als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter z. T. mit A 9/11 (gebündelter Dienstposten, der eine Beförderung bis BesGr. A 11 ermöglicht) und z. T. mit A 9/11 (12) kuv (künftig umzuwandeln vagabundierend) A 9/11 bewertet. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter zwar grundsätzlich mit A 9/11 bewertet wird, jedoch einzelne Stellen mit A 12 bewertet werden können, wenn ein Beamter zur Beförderung ansteht. Die Bewertung ist nicht an einen Dienstposten gebunden, sondern „vagabundiert“ je nach Bedarf zwischen einzelnen Dienstposten. Der als Polizeihauptkommissar in einem Amt der BesGr. A 12 befindliche, stellenplan- und haushaltsmäßig einem mit A 11/12 bewerteten Dienstposten zugeordnete Kläger übt demgemäß auch auf seinem derzeitigen Dienstposten eine Tätigkeit aus, die (auch) mit A 12 bewertet wird, so dass er amtsangemessen beschäftigt wird, auch wenn ihm dieser Dienstposten - ebenso wenig wie der streitgegenständliche - eine konkrete Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 13 eröffnet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich auch nicht bei Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, GB. v. 21.9.2005 - 2 A 5/04 - juris Rn. 17). Als in BesGr. A 12 befindlicher Beamter kann der Kläger sich jedoch - wie andere Beförderungsbewerber - im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG auf ausgeschriebene Beförderungsstellen in A 13 bewerben, so dass ihm - entgegen seiner Annahme - keineswegs jede Beförderungsmöglichkeit genommen wird.

Da es auf einen Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nach dem Ausgeführten nicht ankommt, gehen die Ausführungen des Klägers zu dessen (angeblich) gleicher bzw. besserer Eignung sowie zu dessen dienstlicher Beurteilung ins Leere. Auch war ausweislich des Vermerks vom 10. August 2010 die Eignung der Bewerber für die getroffene Auswahlentscheidung nicht maßgeblich. Für die vorliegende Stellenbesetzung war vielmehr allein ausschlaggebend, ob einem Bewerber generell die Führungseignung zuerkannt wurde, was sowohl beim Kläger als auch beim Beigeladenen der Fall ist, so dass der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten kann.

Auch die vom Kläger wiederholt behauptete - mündliche - Zusage des Personalchefs des Polizeipräsidiums M., einen adäquaten Dienstposten in BesGr. A 11/12 für ihn zu finden, führte - ungeachtet dessen, dass eine solche Zusicherung mangels Schriftform für den Beklagten nicht verbindlich wäre (vgl. Art. 38 BayVwVfG) und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise vom Kläger dargelegt wurde - selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu, dass dieser eine Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten beanspruchen könnte. Sie kann lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden - was ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2010 der Fall war -, führt aber nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null, wonach sich der Beklagte selbst gebunden hätte, dem Kläger den streitgegenständlichen Dienstposten zu übertragen. Dass der Kläger auch nach Auffassung des Dienstherrn dauerhaft auf einen adäquaten Dienstposten umgesetzt werden soll, wozu sich bislang allerdings noch keine Möglichkeit ergab, wurde von ihm bereits bei der Auswahlentscheidung (vgl. S. 2 des Vermerks vom 10. August 2010) berücksichtigt.

Was schließlich das klägerische Vorbringen angeht, der Dienststellenleiter der PI ED 2 sei dem Kläger nicht besonders wohlgesonnen, was sich negativ auf dessen dienstliche Beurteilung ausgewirkt habe, ist schon nicht dargetan, inwiefern dies auch bei Wahrunterstellung Einfluss auf die vorliegend allein streitgegenständliche Auswahlentscheidung gehabt haben sollte. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich die Beurteilung während des Abordnungszeitraums auf den Beurteilungsbeitrag der Abordnungsdienststelle stützt, so dass der Kläger keinen Anlass hat, die angeblich negative Einstellung des Dienststellenleiters der PI ED 2 zu beklagen, solange er beim KD 65 tätig ist.

Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Bewerbern auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 23/24 vom 16. Dezember 2014 unter Ziffer 3.1 ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (BesGr A 12/A 13). In den Vorbemerkungen zu der Stellenausschreibung des Dienstpostens wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, wenn besondere dienstliche oder zwingende persönliche Gründe vorliegen.

Der 1963 geborene Antragsteller steht als Erster Polizeihauptkommissar (BesGr A 13) im Dienst des Antragsgegners. Die konkrete Dienstausübung erfolgt als Leiter der Verfügungsgruppe der Polizeiinspektion F.

Der 1966 geborene Beigeladene steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist derzeit auf einen in der BesGr A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Leiters der Polizeistation O. tätig.

Gemäß dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15. Februar 2015 wurde der Beigeladene als Beförderungsbewerber ausgewählt. Hinsichtlich des Antragstellers als Versetzungsbewerber ist ausgeführt, bei dem Antragsteller sei zu berücksichtigen, dass er sich auf einen höherwertigen Dienstposten bei der PI F. beworben habe, am 1. Juni 2011 dann auf seinen derzeitigen Dienstposten als Leiter der Verfügungsgruppe (A 12/A 13) bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei. Die zeitliche Belastung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im privaten Bereich durch die Fahrtstrecke von seinem Wohnort (S.) nach F. müssten ihm also bewusst gewesen sein, als er sich auf den Beförderungsdienstposten beworben habe. Mit der entsprechenden Beförderungsmöglichkeit könne der Dienstherr erwarten, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum in der jeweiligen Funktion Dienst leiste. Hier bestehe also noch ein dienstliches Interesse an der Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung (Ämterstabilität). Den hier regelmäßig geforderten Mindestzeitraum von fünf Jahren auf dem Dienstposten und drei Jahren seit der Beförderung weise der Beamte noch nicht nach. Besondere Gründe, die für einen vorzeitigen Wechsel sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen weder besondere dienstliche noch zwingende persönliche Gründe für eine Versetzung des Antragstellers vor.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen.

Daraufhin erhob der Antragsteller am 23. März 2015 gegen die Besetzungsentscheidung Klage (Au 2 K 15.398) und beantragte zugleich,

dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion S. (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, es liege ein Anordnungsgrund vor. Mit Vollzug der Beförderung, die noch während der Dauer und vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu befürchten sei, wäre eine Übertragung des Dienstpostens an den Antragsteller nicht mehr möglich. Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, da der verfahrensgegenständliche Dienstposten für den zum Zug gekommenen Bewerber einen Beförderungsdienstposten darstelle. Der Antragsteller habe bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12/A 13 inne und könne daher nach Nr. 3 RBestPol vorrangig versetzt werden. Der Antragsteller habe persönliche Gründe geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht München in einem vergleichbaren Fall als ausreichend angesehen worden seien. Soweit der Antragsgegner ausführe, dass der Antragsteller auf seinem Dienstposten bei der Polizeiinspektion F. am 1. Juni 2011 bestellt und am 1. März 2012 nach A 13 befördert worden sei und der Dienstherr nach einer Beförderung auch erwarten könne, dass der betroffene Beamte noch für einen angemessenen Zeitraum dort Dienst leiste, gelte als Maßstab ein Zeitraum von drei Jahren. Dieser sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits abgelaufen gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft sei, könne die behördliche Entscheidung nach Angaben des Antragsgegners jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Posten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Frage, ob der Antragsteller sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt habe, werde vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Mit seiner am 11. Juni 2015 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben, wenn der zum Zuge gekommene Bewerber ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber sei. In diesem Fall könne tatsächlich ohne Weiteres der streitbefangene Dienstposten durch Versetzung oder Umsetzung dieses Bewerbers wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die behördliche Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dieser Fall könne allerdings auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation, d. h. der Antragsteller sei Versetzungsbewerber und der zum Zuge gekommene Konkurrent Beförderungsbewerber, nicht übertragen werden. In größeren Behörden werde es grundsätzlich immer möglich sein, einen Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen. Mit der Begründung, dass der beförderte Beamte später versetzt oder umgesetzt und der Dienstposten wieder frei und sodann erneut besetzt werden könne, ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch zwischen Beförderungsbewerbern verneinen. Dennoch werde ein Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten zwischen Beförderungsbewerben regelmäßig bejaht. Dies sei mit der hier vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar. Zum Anordnungsanspruch werde voll umfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und ausdrücklich zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemacht.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beigeladene hat von seiner Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 13 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit inne hat - nach BesGr A 13 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 13 innehat, jederzeit auf den mit A 13 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr. des Senats vgl. BayVGH v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedlos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei v. 20.8.1997 in der Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Umsetzungs-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Versetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (BayVGH B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23). Der Bewährungsvorsprung ist die maßgebliche Begründung dafür, dass in einem Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsgrund vorliegt. Müsste eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werden, könnte ein solcher Bewährungsvorsprung die Auswahlentscheidung zugunsten des früher Ausgewählten beeinflussen. Diese Konstellation tritt jedoch in dem Fall nicht ein, in dem sich ein Umsetzungs-/Versetzungsbewerber und ein Beförderungsbewerber gegenüber stehen. Hier kommt es bei einer neuen Entscheidung über den Beförderungsdienstposten auf einen Bewährungsvorsprung nicht an (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 09.2693 -juris Rn. 15; B.v. 30.9.2009 - 3 CE 09.1879 - juris Rn. 15).

Auch wenn es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenausschreibung handelt (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 62.82 juris Rn. 22 bis 25), lässt sich das Recht des Antragstellers verwirklichen. Dies folgt bereits aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Dazu kann der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast gegebenenfalls verpflichtet sein, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.10.2003 -1 B 1348/03 juris Rn. 17; a.A. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 21.5.2007 - 2 M 165/06 - juris Rn. 21).

Selbst wenn man den Anordnungsgrund offen lassen würde, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners hinsichtlich seiner Entscheidung, von der in Nr. 3.1 RBestPol eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nicht vorrangig zu bestellen, ist nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsgegner auf eine angemessene Verwendungsdauer beruft und einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren als angemessen ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Er bezieht sich hierbei auf eine explizite Regelung für den Bereich der Aus- und Fortbildung (vgl. IMS IC 3 - 0302.2 - 26 v. 27.1.2011), die aufgrund vergleichbarer Situation analog auch auf die Mindestverwendungsdauer auf allen anderen Dienstposten angewandt wird. Danach soll die Verwendungsdauer in der Aus- und Fortbildung mindestens fünf Jahre betragen und eine Versetzung frühestens drei Jahre nach der letzten Beförderung erfolgen. Ergänzend ist ausgeführt, dass eine Bewertung im Einzelfall erfolgt und auch sonstige dienstliche Gründe für eine Versetzung berücksichtigt werden können. Zumindest erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner auf diese Regelung beruft und hier Ausnahmegründe als nicht gegeben ansieht.

Ebenso hat der Antragsgegner zwingende persönliche Gründe als nicht gegeben angesehen. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer eventuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38). Eine besondere Unterstützungssituation der im Zeitpunkt der Bewerbung 81-jährigen Mutter des Antragstellers wurde nicht dargetan. Vielmehr wurde auf Fahrten zu nötigen Arztterminen und dergleichen hingewiesen, mit dem Hinweis, dass der zeitige Aufwand für Erledigungen, Fürsorge und Pflege in letzter Zeit stetig zugenommen habe. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass seine Mutter besonderer Unterstützungsleistungen bedürfe, die er so nicht mehr erbringen könne. Die deutliche Reduzierung der Fahrtstrecke zur Dienststelle (derzeit täglich eineinhalb Stunden) würde zwar die Unterstützung der Mutter sicherlich erleichtern, es ist jedoch nicht dargelegt, dass dies zwingend erforderlich wäre. Soweit sich der Antragsteller auf einen beim Verwaltungsgericht München anhängigen Vergleichsfall berufen hat, bei dem die Betreuung der Mutter als persönlicher Grund anerkannt worden sei, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass hier unterschiedliche Situationen vorgelegen hätten. Die Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe sei nur erforderlich gewesen, weil die Bewerber bei dem vorrangigen Gesichtspunkt der besonderen dienstlichen Gründe als gleichrangig einzustufen waren.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juni 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf die vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2014 unter 2.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Die Stellenausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) bei der Kriminalpolizeiinspektion F. als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats ... (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 13) und seit Mai 2006 als Fachhochschullehrer bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) - Fachbereich Polizei - tätig. Im Zeitraum von März 1997 bis April 2006 war er Sachbearbeiter beim Kommissariat ... der Kriminalinspektion F. (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter).

Laut Vermerk vom 4. November 2014 entscheid das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, die Stelle aus zwingenden persönlichen wie auch besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stimmte der Besetzungsentscheidung am 10. Dezember 2014 zu.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 15.415) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F. (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015, zugestellt am 16. Juni 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Für den Beigeladenen als Umsetzungsbewerber finde die konstitutive Anforderung einer mindestens dreijährigen kriminalpolizeilichen Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter), die nicht länger als fünf Jahre beendet sein dürfe, keine Anwendung. Es bestehe nur im Anwendungsbereich des durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungssatzes und der Bestenauswahl ein Bedürfnis für den Dienstherrn, überhaupt ein spezifisches Anforderungsprofil für einen Dienstposten zu schaffen. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs, so beispielsweise für die hier vorliegende Umsetzung nach Nr. 3.1 RBestPol aus besonderen dienstlichen bzw. zwingenden persönlichen Gründen, sei der Dienstherr bei seiner Besetzungsentscheidung frei. Außerhalb einer Leistungskonkurrenz bestehe kein Bedürfnis für ein konstitutives Anforderungsmerkmal.

Mit der am 30. Juni 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 begründeten Beschwerde, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Anforderungsprofil für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten sei fachspezifisch und konstitutiv und gelte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für den Beigeladenen. Die Nr. 3 der RBestPol komme erst in einem zweiten Schritt zur Anwendung, nämlich bei der Frage, ob der Dienstposten im Wege der Beförderung oder vorrangig durch Umsetzung/Versetzung besetzt werde solle. Der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil derzeit aufgrund seiner seit Mai 2006 ausgeübten Dozententätigkeit nicht. Er könne es aber erfüllen, wenn er nunmehr tatsächlich auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten beschäftigt werde. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache könne der Beigeladene dann - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder zwingender persönlicher Gründe vorausgesetzt - tatsächlich vorrangig gemäß Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden. Damit sei ein Anwendungsgrund gegeben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

Der Antragsgegner hat vorliegend mit Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 in der Fassung vom 31. März 2003 (Bestellungsrichtlinien - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, klargestellt, dass Beamte, die bereits - wie hier der Beigeladene - einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Damit unterfällt der Beigeladene als Umsetzungsbewerber nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 15 ff.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a. Ein Beamter kann sich nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, wenn er nicht darlegen kann, warum ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich fehlt daher ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - die behördliche Entscheidung rückgängig gemacht werden könnte. Der streitbefangene Dienstposten kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden, da der Beigeladene keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret funktionellen Sinn hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

b. Hier besteht jedoch - abweichend vom dargestellten Normalfall - eine Ausnahmesituation, aus der sich ein Anordnungsgrund ergibt.

(1) Das Anforderungsprofil des streitbefangenen Dienstpostens gilt für alle Bewerber, also sowohl die Beförderungs-, als auch die Um- und Versetzungsbewerber. Das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 - juris Rn. 34) ist konstitutiv und ist auch im Falle eines Wechsels auf einen gleichwertigen oder niedriger bewertetet Dienstposten nach Ziff. 3 der Bestellungsrichtlinien zu beachten. Der Antragsgegner fordert in Nr. 2.7.2.1 Buchst. a RBestPol in Verbindung mit deren Anlage 2 für Leiter der Kommissariate 1 eine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrungen, deren Art und Umfang durch das (in Anlage 2 der Bestellungsrichtlinien formulierte) konstitutive Anforderungsprofil festgelegt wird, das auch für die verfahrensgegenständliche Dienstpostenbesetzung Berücksichtigung gefunden hat. Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 30: Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens - wie hier - zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt). Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012, 241 - juris Rn. 17). Daran ist der Dienstherr gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 6/05 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 27). Vorliegend ist auch der Antragsgegner im gesamten Verfahren davon ausgegangen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllen muss.

(2) Der Beigeladene erfüllt das Anforderungsprofil jedoch nicht, da seine Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Güter) unstreitig länger als fünf Jahre beendet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind. Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Der Bewerber muss erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - ZBR 2014, 382 - juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der „Ermittlungsstelle“ lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber eindeutig bestimmen - die Unterrichtstätigkeit an einer Fachhochschule fällt nicht darunter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Um- bzw. Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, gleichwohl lässt sich die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Gilt das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung generell, also auch im Falle der Anwendung der Nr. 3 RBestPol, ist zwingende Konsequenz daraus, dass sich die Verwaltung nicht intern - wie hier aufgrund bestehender Regelungslücke und vergleichbarer Sachlage im Wege der Analogie - vom eindeutig formulierten Anforderungsprofil löst, da damit in der Konsequenz der Bewerbungsverfahrensanspruch eines potentiellen Beförderungsbewerbers (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.2013 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 - juris Rn. 7) jedenfalls mittelbar verletzt wird.

(3) Wird dem Beigeladenen der streitbefangene Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen, erhielte der Beigeladene die Gelegenheit (erneut) eine „mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter)“ nachzuweisen bzw. „zu erdienen“, so dass er im Falle einer erneuten Besetzungsentscheidung im Falle einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung - das Vorliegen besonderer dienstlicher oder persönlicher Gründe vorausgesetzt - vorrangig nach Nr. 3 RBestPol berücksichtigt werden könnte. Damit ist dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Mit einem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache (Widerspruchs- und Klageverfahren) kann angesichts der den Beteiligten bekannten Laufzeiten in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nicht zuverlässig binnen drei Jahren gerechnet werden.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Beigeladene mangels Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils nicht als Bewerber berücksichtigt werden kann, so dass hinsichtlich der verbleibenden Beförderungsbewerber nunmehr im Rahmen der Dienstpostenbesetzung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, die dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14). Eine Auswahl erscheint bereits deshalb möglich, weil der Antragsteller im Kreis der Beförderungsbewerber neben einem weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 14 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung der leistungsstärkste Bewerber ist und mithin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 42).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.