Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 16.662

published on 06/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 16.662
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2016 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1963 geborene Kläger leistet als Polizeihauptkommissar (BesGr A11) Dienst bei der Polizeiinspektion (PI) ....

Der Beklagte schrieb in den Dienstposten-/Stellenausschreibungen Nr. 19 vom 15. Oktober 2015 unter Ziffer 8.1 den Dienstposten „Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12)“ aus. In den Vorbemerkungen der Dienstposten-/Stellenausschreibungen war darauf hingewiesen worden, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellungen auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 auf den oben genannten Dienstposten. Zu der Bewerbung nahm Polizeihauptkommissar ... von der PI ... Stellung und betonte, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Er sei nach Ablegen der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2001 stellvertretender bzw. kommissarischer Dienstgruppenleiter gewesen, zunächst bis 2003 bei der PI ... und anschließend bis Dezember 2009 bei der PI .... Zum 1. Januar 2010 sei er zum Dienstgruppenleiter (A11/00) bei der PI ... bestellt worden und beweise permanentes Engagement und Entscheidungsfreude.

Der am ... 1964 geborene Beigeladene, Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) und Dienstgruppenleiter in der PI ... (Bewertung A11/12) bewarb sich am 21. Oktober 2015 ebenfalls auf den Dienstposten und bat nach fast 30 Jahren Dienst beim Polizeipräsidium ... um heimatnahe Verwendung.

Bis zum Ende der Bewerbungsfrist waren vierzehn Bewerbungen eingegangen. Dreizehn dieser Bewerber, darunter auch der Kläger, waren Inhaber von Dienstposten der Wertigkeit bis A11/11 und hatten sämtlich die Besoldungsgruppe A11 oder weniger erreicht (Beförderungsbewerber). Der Beigeladene war als Inhaber eines Dienstpostens der Wertigkeit A11/12 Umsetzungs-/Versetzungsbewerber.

In einer E-Mail vom 4. Dezember 2015 an das Polizeipräsidium ... brachte der Erste Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... seine Bedenken gegen eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger insbesondere wegen früherer erheblicher, unüberwindbarer Differenzen mit einem Polizeioberkommissar (POK), die im Februar 2012 zu dessen Wechsel von der PI ... zur PI ... geführt hätten, zum Ausdruck.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 8. Dezember 2015 sprach man sich für eine vorrangige Versetzung des Beigeladenen aus persönlichen Gründen aus. Ferner sei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ersten Polizeihauptkommissars der PI ... aus dienstlichen Gründen wegen eventuell zu erwartender Problemstellungen von einer Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger abzusehen.

Am 8. Dezember 2015 wurde der Personalrat um Zustimmung zur beabsichtigten Bestellung des vorgenannten Dienstpostens mit dem Beigeladenen aus zwingenden persönlichen Gründen ersucht. Der Beigeladene möchte nach 30 Jahren Dienst beim Polizeipräsidium ... wieder in seine Heimat (Wohnort ...) versetzt werden. Er erscheine aufgrund seiner bisherigen Verwendung und der dabei gewonnenen Erfahrung als besonders geeignet für die zu besetzende Position. Dies wurde am 17. Dezember 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass aus Sicht des Personalrats keine zwingenden persönlichen Gründe für eine Umsetzung vorlägen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 hat der Erste Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... erneut wegen der vorerwähnten Differenzen von einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Kläger abgeraten. Diese Spannungen hätten seinerzeit auch nicht mit der Hilfe des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei beseitigt werden können. Im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 habe POK ... als Gesamturteil 11 Punkte erhalten, welche sich in der Gesamtbetrachtung als schlüssig erweise. Die Einzelmerkmale seien mit 11 bzw. 12 Punkten bewertet worden. Trotzdem habe der Kläger gegen diese Beurteilung schriftlich Einwendungen erhoben und sei damit nicht einverstanden gewesen. POK ... sei in der PI ... halbtags und nicht ganzjährig in der Jugendverkehrsschule sowie in der Verfügungsgruppe tätig, welche u. a. zur Verstärkung der Dienstgruppen eingesetzt werde. Ein direkter Kontakt zwischen ihm und dem Kläger lasse sich demnach nicht vermeiden. Jener habe bereits geäußert, im Falle einer Stellenbesetzung mit dem Kläger die PI ... wieder verlassen zu wollen. Für ihn und auch die gesamte Belegschaft der PI ... sei POK ... ein unverzichtbarer Kollege geworden. Sein Teamverhalten sei vorbildlich. Die PI ... habe derzeit nur vier nicht voll einsetzbare Beamte in der Verfügungsgruppe, wohingegen POK ... voll polizei- und schichtdienstfähig und somit unverzichtbar für den Dienstbetrieb sei.

Unter Bezugnahme u. a. auf dieses Schreiben wurde der Hauptpersonalrat am 23. Februar 2016 um Zustimmung zur beabsichtigten Stellenbesetzung ersucht. Hierfür sprächen neben den persönlichen Gründen auch dienstliche Gründe. Der Dienststellenleiter befürchte eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsfriedens.

Nachdem der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung zugestimmt hat, wurde dem Kläger mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, da eine Umsetzung des Beigeladenen aus zwingenden persönlichen Gründen vorrangig sei.

Daraufhin ließ der Kläger am 27. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

1. den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers als Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A11/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwingende persönliche Gründe, die einen Verbleib des Beigeladenen auf dem bisherigen Dienstposten als unzumutbar im Sinne einer besonderen Härte erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien. Die längere Fahrtstrecke sei auch nach 30 Jahren Dienst in ... noch zumutbar. Im Übrigen läge auch ... von ... rund 20 km entfernt. Besondere dienstliche Gründe könnten nicht in den damaligen Differenzen zwischen dem Kläger und POK ... gesehen werden. Die zwingenden persönlichen oder besonderen dienstlichen Gründe müssten in jedem Fall beim Bewerber gegeben sein, dessen vorrangige Umsetzung durchgeführt werden solle. Andernfalls könnten willkürlich vorrangige Umsetzungen vorgenommen werden, um die Besetzung mit einem gegebenenfalls missliebigen Beförderungsbewerber zu verhindern. Dessen ungeachtet dürfte eine künftige konfliktfreie Zusammenarbeit nach mehr als vier Jahren möglich sein. Im Übrigen wäre POK ... außer in Ausnahmefällen dem Kläger nicht unterstellt, so dass ständige Berührungspunkte nicht gegeben wären und insbesondere objektiv keine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten wäre. Ein Beamter habe sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, wozu auch die Bereitschaft und Fähigkeit gehöre, trotz etwaiger früherer Differenzen mit einem Kollegen zusammenarbeiten zu können. Dem widerspreche es aber, für den Fall einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Kläger anzukündigen, die PI ... wieder verlassen zu wollen. Dieses Verhalten könne nicht zulasten des Klägers gewertet werden. Die Beteiligung des Personalrats sei nicht in ausreichendem Maße erfolgt, da die besonderen dienstlichen Gründe im Beteiligungsverfahren (zunächst) nicht angeführt worden seien.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 31. August 2016 gegen die Klage. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Leistungskonkurrenz sei vorliegend nicht durchzuführen gewesen, weshalb die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung hätten finden müssen. Es seien sowohl persönliche wie auch dienstliche Gründe im Sinne der Nr. 3 RBestPol für eine Besetzung mit dem Beigeladenen gegeben. Als zwingender persönlicher Grund spreche hier die über 30 Jahre währende Verwendung des Beigeladenen im Bereich des Polizeipräsidiums .... Für Umsetzungsbewerber sei die Umsetzung häufig die einzige Möglichkeit, nach längerer Dienstzeit wieder heimatnah eingesetzt zu werden. Als zwingender dienstlicher Grund streite hier für den Beigeladenen, dass er seit 2002 im Bereich des Polizeipräsidiums ... als Dienstgruppenleiter tätig sei und somit aus fachlicher Sicht aufgrund der langjährigen Erfahrung als besonders geeignet erscheine. Er bräuchte deswegen keine besondere Einarbeitungszeit und mit ihm sei eine größtmögliche personelle Kontinuität gegeben, weil davon ausgegangen werden könne, dass er längerfristig auf dem heimatnahen Dienstposten verbleibe. Ein weiterer zwingender dienstlicher Grund ergebe sich aus den zu erwartenden Spannungen mit POK .... Aufgrund der Vorgeschichte bestehe die konkrete Gefahr, dass es bei nochmaliger gemeinsamer Verwendung der beiden Beamten erneut zu innerdienstlichen Problemen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens auf der Dienststelle kommen könne. Eine künftige konfliktfreie Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten, da POK ... bereits jetzt angekündigt habe, bei einer Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger erneut seine Versetzung zu beantragen. Die Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Dienstbetriebs sei aber ein Hauptziel jeder staatlichen Personalverwaltung. Die zwingenden dienstlichen Gründe müssten auch nicht in der Person des Umsetzungsbewerbers liegen. Nur so könnten dienststellenbezogene Gründe, welche für einen reibungslosen Dienstablauf ebenfalls von erheblicher Bedeutung seien, berücksichtigt werden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das Gericht den vom Beklagten ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Am 6. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums ... vom 19. April 2016 und Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen und zulasten des Klägers hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besetzungsentscheidung bereits deswegen an formellen Mängeln leidet, weil der Antrag auf Zustimmung des Personalrats vom 8. Dezember 2015 maßgebliche Umstände - hier die Annahme besonderer dienstlicher Gründe im Sinne der Nr. 3.1.1 RBestPol - nicht enthält, obwohl der Aktenvermerk vom 8. Dezember 2015 hierauf mit abstellt, oder ob im Rahmen des Stufenverfahrens nach Art. 70 Abs. 4 BayPVG diese Entscheidungsgrundlagen (noch) nachgereicht werden konnten, denn die Auswahlentscheidung erweist sich als materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Kläger hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch, der vorliegend verletzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte vorliegend von einer Auswahlentscheidung nach Leistungsgerichtspunkten nicht abgesehen werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Amt in diesem Verständnis ist allerdings nur das Amt im statusrechtlichen Sinne.

Zwar wurde der streitgegenständliche Dienstposten vorliegend mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgeschrieben, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 (Bestellungsrichtlinien - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Nr. 3 RBestPol regelt den Wechsel auf einen gleichwertigen oder niedriger bewerteten Dienstposten. Nach Nr. 3.1 RBestPol nehmen Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig oder höherwertig als dieser ist, nicht an einem (leistungsbezogenen) Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teil. Diese Beamten (sog. Umsetzungs-/bzw. Versetzungsbewerber) können - auch nach erfolgter Ausschreibung - vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll jedoch gemäß Nr. 3.1.4 RBestPol grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 19). Die Bestellungsrichtlinien bestimmen somit ausdrücklich, dass eine Stellenvergabe grundsätzlich ausschließlich unter sog. Aufstiegsbewerbern und eine Berücksichtigung von sog. Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgt (VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 19).

Der Beklagte hat damit zwar seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-, Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern andererseits eingeschränkt. Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B.v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris; B.v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris), wobei - wie oben dargelegt - nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden „können“, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist demnach erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind (BayVGH, 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 26).

Nach Überzeugung der Kammer ist dies vorliegend aber nicht der Fall, da zugunsten des Beigeladenen weder besondere dienstliche Gründe, noch zwingende persönliche Gründe streiten.

1. Zu den besonderen dienstlichen Gründen zählt zweifelsohne das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs. Hierbei handelt es sich um einen legitimen, an dienstlichen Bedürfnissen orientierten Belang (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 11.1781 - juris Rn. 23). Auch werden hierunter Gesichtspunkte der größtmöglichen personellen Kontinuität bei der Ausübung von Leitungsfunktionen einer Polizeiinspektion und des Wegfalls einer nicht unerheblichen Einarbeitungszeit anzusehen sein (VG Augsburg, U.v. 10.5.2012 - Au 2 K 11.700 - Rn. 25 n.v.). Dem Dienstherrn kommt bei der Bestimmung seiner „besonderen dienstlichen Gründe“ grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Allerdings müssen ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Berücksichtigung von Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgen kann, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen dienstlichen Grundes substantiiert dargelegt werden.

Dem wird die streitgegenständliche Besetzungsentscheidung des Beklagten jedoch nicht gerecht. Er stützt seine Annahme im Wesentlichen auf die am 4. und 22. Dezember 2015 vom Ersten Polizeihauptkommissar und Dienststellenleiter der PI ... vorgebrachten Bedenken gegen eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Kläger insbesondere wegen früherer erheblicher, unüberwindbarer Differenzen mit einem früheren Kollegen bei der PI .... Daraus leitet er eventuell zu erwartende Spannungen, mithin die mögliche Gefahr einer Störung des Betriebsfriedens in der PI ... ab. Abgesehen davon, dass der Konfliktfall mittlerweile über vier Jahre zurückliegt und von Beamten erwartet werden kann, dass sie sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen und ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen ausführen (vgl. § 54 Satz 1 und 2 BBG), müssen von Beamten gewisse Friktionen und Differenzen - so sie denn noch bestehen sollten - hingenommen werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach insofern unwidersprochenem Vortrag des Beklagten die Differenzen seinerzeit auch unter Einschaltung des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei nicht gelöst werden konnten. Allerdings beruht die Annahme des Beklagten von auch künftig zu erwartenden Spannungen allein auf den vorerwähnten Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI ..., ohne dass dies weiter hinterfragt oder validiert worden wäre. Dies hätte vorliegend aber schon deswegen nahegelegen, weil der Dienststellenleiter der PI ..., Polizeihauptkommissar ..., den Kläger für die ausgeschriebene Stelle als uneingeschränkt geeignet erachtete. Auch lassen sich den periodischen dienstlichen Beurteilungen im relevanten Zeitraum keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger beispielsweise im Verhalten mit Kollegen/-innen, im Führungs-, Teamverhalten oder Verhalten nach außen (erhebliche) Defizite - wie in den Stellungnahmen des Dienststellenleiters der PI ... angedeutet - aufweisen würde. Im Gegenteil sind sowohl in der Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 als auch vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die insofern relevanten Einzelmerkmale teils überdurchschnittlich bewertet. Dies in den Blick nehmend hätte jedenfalls Anlass bestanden, die Bewertung des Dienststellenleiters der PI ... der „Vorgeschichte“ und „der bei den Kollegen der PI ... vorherrschenden Meinung über extreme Verhaltensweisen“ des Klägers zu überprüfen und ggf. verifizieren. Der Kläger wurde hierzu ebenfalls nicht gehört.

Nachdem der Kläger bei der PI ... bereits seit 1. Januar 2010 Dienstgruppenleiter ist, dürften auch im Hinblick auf die Einarbeitungszeit der Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger keine besonderen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2. Zwingende persönliche Gründe liegen zugunsten des Beigeladenen ebenfalls nicht vor. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt zum Ausdruck, dass eine eventuelle Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgeht (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38). Der Wunsch einer heimatnahen Verwendung zur Reduzierung der täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle und zurück fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht hierunter (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris Rn. 6; B.v. 9.1.2015 - 3 ZB 12.1126 - juris Rn. 38; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 24). Der Beigeladene ist insofern im Vergleich zu anderen Berufstätigen nicht unzumutbar belastet. Da für Beamte keine Residenzpflicht besteht, steht es ihnen im Rahmen des Art. 74 BayBG frei, sich eine Wohnung auch außerhalb des Dienstortes zu nehmen. Sieht er davon ab, eine Wohnung am Dienstort zu nehmen, so sind die täglichen Fahrten zur Dienststelle und zurück der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 22).

Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427). Eine Auswahl erscheint hier bereits deshalb möglich, weil der Kläger im Kreis der Beförderungsbewerber neben weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 13 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung zu den leistungsstärksten Bewerbern zählt und damit bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 22).

Nach alledem war der Klage antragsgemäß statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht gegeben.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antr
published on 24/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 01/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwe
published on 08/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. In Abänderung des Beschlusses des
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.