Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 3 CE 16.1457

bei uns veröffentlicht am27.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 16.752, 11.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich (neben anderen Lehrkräften) um die vom Antragsgegner am 12. Februar 2016 ausgeschriebene Funktionsstelle des/der Realschuldirektors/in an der Staatlichen Realschule N. (BesGr A 15 + AZ).

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters an der Staatlichen Realschule N. Am 1. März 2008 wurde er zum Realschulkonrektor (BesGr A 15) ernannt. Wegen der Erkrankung des Schulleiters, der zum 31. Januar 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, nahm der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahr. Hierfür wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000,- € gewährt. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er das Gesamtergebnis „BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt)“. Bei den Einzelmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) wurde ihm jeweils die Bestnote „HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist)“ zuerkannt. Unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ wird die Leitung der Schule seit Juni 2014 aufgrund einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters berücksichtigt; laut Begründung habe er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt und die Beurteilungen für die Lehrkräfte mit hoher Sachkompetenz erstellt und eröffnet. Ihm wurde die Verwendungseignung als Realschuldirektor zuerkannt.

Der 1973 geborene Beigeladene ist seit 1. August 2010 Schulleiter der Staatlichen Realschule F. Am 1. November 2011 wurde er zum Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) ernannt. Von August 2005 bis Juli 2010 war er beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. tätig. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er ebenfalls das Gesamtergebnis „BG“. Ihm wurde die Verwendungseignung als Seminarleiter zuerkannt.

Unter dem 10. März 2016 legte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der O. (Ministerialbeauftragte) dem Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Besetzungsvorschlag vor, wonach sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle ansah, jedoch aufgrund der Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a, den Antragsteller auf Platz 1b reihte.

Mit Auswahlvermerk vom 23. März 2016 entschied das Staatsministerium aufgrund eines Leistungsvergleichs anhand der periodischen Beurteilungen 2014, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar hätten der Beigeladene und der Antragsteller in der Beurteilung 2014 jeweils das Prädikat „BG“ erhalten, doch befinde sich der Antragsteller als Realschulkonrektor (BesGr A 15) gegenüber dem Beigeladenen als Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) in einem niedrigeren Statusamt. Da mit dem höheren Amt eines Realschuldirektors und der damit verbundenen Funktion des Schulleiters auch gesteigerte Anforderungen verbunden seien, seien die Leistungen des Beigeladenen höher zu bewerten. Darüber hinaus besitze der Antragsteller nicht die Erfahrung wie der Beigeladene, der seit fast sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leite und vorher sogar mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung um die Stelle nicht habe entsprochen werden können.

Am 9. Mai 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Rundschreiben vom12.2.2016 an die staatlichen Realschulen ausgeschriebene Stelle des Realschuldirektors der Staatlichen Realschule N. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 18. Juli 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Diese sei rechtsfehlerfrei aufgrund eines Leistungsvergleichs nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2014 getroffen worden. Diese seien auch hinreichend aktuell. Der Antragsteller habe nach dem Beurteilungsstichtag seine Leistungen auch nicht derart gesteigert oder andere Aufgaben wahrgenommen, dass die Beurteilung den Leistungsstand nicht mehr korrekt widerspiegle und eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters durch den Antragsteller sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinreichend gewürdigt und ihm mit Blick auf sein Führungsverhalten sowie seine Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft die Höchstbewertung „HQ“ zuerkannt worden. Seine Aufgaben in dieser Funktion hätten sich ab dem 1. Januar 2015 auch nicht wesentlich gegenüber dem durch die Regelbeurteilung erfassten Zeitraum geändert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Auch das Auswahlergebnis begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der Unterschiede der Bewerber im Statusamt trotz gleichen Gesamtergebnisses von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen sei. Er sei hierbei nicht schematisch vorgegangen und habe berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahrnehme und welche Leistungen er in dieser Funktion erbracht habe. Wenn er dem Beigeladenen aufgrund von dessen längerer Tätigkeit als Schulleiter und dessen Tätigkeit in der Schulaufsicht einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller einräume, sei dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Da den Beurteilungen verschiedene Statusämter mit unterschiedlichen Anforderungen zugrunde liegen würden, habe der Antragsgegner die Einzelmerkmale auch nicht innerlich ausschöpfen müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Dokumentation der Auswahlentscheidung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers willkürlich erfolgt wäre. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung nach seiner Beförderung zum Realschulkonrektor nur das Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ erhalten habe. Ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle ergebe sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2016 eingelegte und am 18. August 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2016 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die wesentlichen Auswahlkriterien seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft auf die Beurteilungen 2014 gestützt worden, obwohl der Antragsteller seit Mitte 2014 nicht nur sein Amt als Konrektor, sondern faktisch auch das Amt des Schulleiters wahrgenommen habe, ohne dabei unterstützt zu werden. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt. Die jahrelangen überdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers als Schulleiter und Konrektor an einer der größten Realschulen in der O., die sich nicht mit der Leitung der Realschule F. vergleichen ließen, hätten deutlich höher gewichtet werden müssen. Die von der Beurteilung nicht erfasste Zeit ab 1. Januar 2015 habe zahlreiche neue Aufgaben gebracht, die er alle erfolgreich bewältigt habe. Da er erheblich veränderte Aufgaben wahrgenommen habe, wäre eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, wie sich auch aus den Beurteilungsrichtlinien ergebe. Laut Bundesverwaltungsgericht sei spätestens nach drei Jahren eine neue Beurteilung erforderlich. Wären die besonderen Leistungen bereits von der Beurteilung 2014 erfasst worden, hätte er das Prädikat „HQ“ erhalten und wäre damit auf Platz 1 gereiht worden. Die Ministerialbeauftragte habe im März 2016 von einer Anlassbeurteilung gesprochen und anklingen lassen, dass sie ein Ergebnis „HQ“ vertreten könne. Sie habe ihm bereits 2014 signalisiert, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, so dass seine kurze Tätigkeit als Schulleiter hierfür nicht maßgeblich sein könne. Sie sei aber durch die Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu setzen, obwohl sie versichert habe, ihn auf Platz 1 zu setzen. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Pattsituation vorliege. Frühere Beurteilungen und Tätigkeiten des Antragstellers seien im Gegensatz zu denen des Beigeladenen nicht berücksichtigt worden. Auch seien allgemeine Wertmaßstäbe missachtet worden. Die Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, wo er seit Jahren als Schulleiter wahrgenommen werde, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Durch die Auswahl des Beigeladenen werde er „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt. Man habe ihn hinsichtlich der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und abgefertigt. Dessen Pensionierung sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl übernommen und deshalb auf andere Bewerbungen verzichtet. Die Stelle sei ihm aus Fürsorgegründen daher auch weiter zuzusprechen. Eine andere Auswahlentscheidung erscheine so jedenfalls möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller sei nicht - auch nicht kommissarisch - zum Leiter der Staatlichen Realschule N. bestellt worden. In seiner Funktion als ständiger Vertreter des Schulleiters habe er diesen gemäß § 25 LDO bei Abwesenheit - ggf. auch für längere Zeit - zu vertreten. Er habe die Aufgaben als Schulleiter und Konrektor auch nicht gleichzeitig ausüben müssen, sondern hätte die Anrechnungsstunden anders verteilen und Verwaltungsaufgaben auf zusätzliche Mitarbeiter delegieren können. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerialbeauftragte habe mit dem Antragsteller im März 2016 weder über eine Anlassbeurteilung gesprochen noch dabei anklingen lassen, dass sie die Beurteilung „HQ“ vergeben werde, sondern erklärt, dass sie die Beurteilung „BG“ vertreten könne und ihn auch auf Platz 1 setzen werde. Eine Anlassbeurteilung sei nicht erforderlich gewesen. In der Beurteilung 2014 sei die Leitung der Schule durch den Antragsteller bereits berücksichtigt worden. Diese außerordentliche Leistung habe maßgeblich dazu beigetragen, dass er das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten habe. In der Beurteilung seien die Einführung und Etablierung der gebundenen Ganztagsklassen und der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 durch den Antragsteller gewürdigt worden. Das besondere Engagement des Antragstellers sei bereits bei der Bewertung der Superkriterien „Führungsverhalten“ sowie „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ mit der Bestnote „HQ“ berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung sonstiger Leistungen hätte nicht zu einem Gesamturteil „HQ“ geführt, da dies ein Wirken weit über die Schule hinaus erfordere. Im Übrigen hätte sich der Antragsteller auch mit einem Gesamturteil „HQ“ nicht gegenüber dem Beigeladenen durchgesetzt. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Anspruch auf Stellenbesetzung. Zu Einzelheiten wird auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. September 2016 und das Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 30. August 2016 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erwidert und sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, da die streitgegenständliche Funktionsstelle, die mit A 15 + AZ bewertet ist, bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache durch Ver-/Umsetzung des Beigeladenen, der sich bereits in BesGr A 15 + AZ befindet und seinerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, vom Antragsgegner grundsätzlich wieder freigemacht werden kann; auch ein Bewährungsvorsprung könnte insoweit nicht entgegenhalten werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 27).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 4). Auch aus der längerfristigen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Nur ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Dies setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt. Daher gebührt dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Amtes stets der Vorrang (BVerwG a. a. O. Rn. 11, 15).

Vorliegend fehlt es bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Zwar nahm der Antragsteller seit Juni 2014 neben seinem Amt als Erster Konrektor auch die höherwertigen Aufgaben des dienstunfähig erkrankten Schulleiters wahr. Dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als ständiger Stellvertreter des Schulleiters. Der Antragsteller wurde hingegen nicht - auch nicht kommissarisch - selbst zum Schulleiter bestellt. Dem Antragsteller, der seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters ist, wurde zum 1. März 2008 in dieser Funktion das Amt eines Realschulkonrektors (BesGr A 15) übertragen. Die zeitweise (ggf. auch längerfristige) Übernahme der Aufgaben des Schulleiters gehört dabei nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LDO zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt eines ständigen Stellvertreters immanent sind. Danach werden bei Abwesenheit des Schulleiters dessen Aufgaben von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Die damit verbundene mögliche zusätzliche Belastung ist dabei typisierend auch in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens miteingeflossen. Da es sich um eine reine Verhinderungs- und nicht um eine Vakanzvertretung handelt, kann der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Beförderung und Übertragung der Stelle ableiten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 12). Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller behauptet, man habe ihn über die Dauer der Erkrankung des Schulleiters im Unklaren gelassen. Darüber hinaus stellt die Vertretung des Schulleiters seit Juni 2014 auch noch keine langjährige Aufgabenwahrnehmung dar.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Aufgaben als Erster Konrektor und des Schulleiters seinen Angaben nach zeitgleich wahrgenommen hat, ohne dabei unterstützt zu werden. Zu seiner Entlastung hätte er z. B. die ihm zustehenden 19 Anrechnungsstunden anders verteilen oder etwa Verwaltungsaufgaben auf andere Mitarbeiter delegieren können, auch wenn dies mit einem gewissen Koordinationsaufwand verbunden gewesen wäre. Hiervon hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht, sondern die Aufgaben als Konrektor und des Schulleiters auch ohne zusätzliche Unterstützung bewältigt. Hiergegen kann er auch nicht einwenden, dass ihm trotz hoher Schülerzahlen nur 19 Anrechnungsstunden zustehen würden, da die Anzahl nichts mit der vorliegenden Fragestellung zu tun hat. Von einer unzumutbaren Doppelbelastung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vom Antragsteller hinzunehmende zeitweise Mehrbelastung bewegt sich vielmehr im Rahmen seiner Dienstpflichten als ständiger Vertreter der Schulleitung.

2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Stelle ausgeschrieben hat, um sie im Wege des Leistungs- und Eignungsvergleichs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG neu zu besetzen, anstatt sie dem Antragsteller als „auf dem Amt“ befindlichen Stellvertreter zu übertragen. Die Ausschreibung dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes und kann daher auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH BW, U. v. 19.5.1972 - IV 571/69 - NJW 1973, 75). Der Hinweis darauf, dass eine Stelle nicht auszuschreiben sei, wenn sie mit dem Stellvertreter besetzbar sei (vgl. VG München, B. v. 5.8.2015 - M 5 E 15.2421), liegt neben der Sache, zumal die dort (a. a. O. Rn. 27) zugrunde gelegten Bestimmungen der Landeshauptstadt M. nicht für den Antragsgegner gelten.

2.3 Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch, dass der Antragsgegner die Stelle unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 20). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt.

2.3.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde lediglich pauschal, ohne darzulegen, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert wären.

2.3.2 Der Antragsgegner ist hierbei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der in der Beurteilung 2014 - ebenso wie der Antragsteller - das zweitbeste Gesamturteil „BG“ erhalten hat, einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller besitzt, weil er sich als Realschuldirektor in BesGr A 15 + AZ gegenüber dem Antragsteller als Realschulkonrektor in BesGr A 15 in einem höheren Statusamt befindet, und hat deshalb seine Leistungen zulässigerweise höher bewertet.

Auswahlentscheidungen sind regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist; dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungen auch vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamturteile, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er z. B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, den Vorrang einräumen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist aber nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Da es sich bei den Ämtern eines Realschulkonrektors in BesGr A 15 und eines Realschuldirektors in BesGr A 15 mit Amtszulage nach Art. 34 BayBesG statusrechtlich um verschiedene Ämter mit unterschiedlicher Wertigkeit handelt (BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 35), konnte der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen höher als die des Antragstellers bewerten. Dabei hat er zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die gleiche dienstliche Erfahrung und Verwendungsbreite wie der Beigeladene aufweist, der seit beinahe sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leitet und zuvor beim Ministerialbeauftragten für O. mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst war. Diese Gesichtspunkte stellen auch auf die streitgegenständliche Stelle bezogene Leistungskriterien i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Hiergegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass die ständige Vertretung des Schulleiters seit Februar 2007 und die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an einer der größten Realschulen in der O. durch ihn seit Juni 2014 nicht (genügend) berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Bewerberauswahl beimisst, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B. v. 19.12.2014 a. a. O. Rn. 36). Es hält sich im Beurteilungsspielraum, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nicht als mit den vom Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten als Schulleiter und in der Schulaufsicht vergleichbar ansieht. Insoweit kann der Antragsteller auch nicht seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Antragsgegners setzen. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser denjenigen Bewerber vorzieht, der eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen hat (VGH BW, B. v. 7.5.2003 - 4 S 2224/01 - juris Rn. 20).

Da der Antragsgegner zu Recht von einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist, konnte er mangels Beurteilungsgleichstands („Pattsituation“) davon absehen, weiter nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren. Deshalb führt auch die Berufung darauf, der Antragsteller habe in den Beurteilungsmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) jeweils die bestmögliche Bewertung „HQ“ erhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären die einzelnen Beurteilungsmerkmale auch nicht miteinander vergleichbar, da sie in verschiedenen Statusämtern erzielt wurden. Mangels Beurteilungsgleichstands kommt es auch auf vorherige Beurteilungen oder sonstige (Hilfs-) Kriterien nicht an.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die Ministerialbeauftragte entgegen ihrer Versicherung, ihn auf Platz 1 zu setzen, durch Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden sei, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu reihen, kann die Auswahlentscheidung hierauf nicht beruhen, da der Besetzungsvorschlag für das Staatsministerium nicht verbindlich ist. Im Übrigen hat die Ministerialbeauftragte ihren Angaben nach dem Antragsteller nur mitgeteilt, dass sie ihn auch auf Platz 1 gesetzt habe. Dementsprechend hat sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle angesehen, aber aufgrund ihrer Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a und den Antragsteller auf Platz 1b gereiht, was dem Auswahlergebnis im Verhältnis der beiden Bewerber zueinander entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Bewerber an formellen oder materiellen Fehlern leiden würden, die auf das Auswahlergebnis durchschlagen würden, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Beurteilung nicht deshalb nicht plausibel, weil er aufgrund der von ihm zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben des Schulleiters neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor die Spitzenbeurteilung „HQ“ im Gesamtergebnis hätte erzielen müssen. Diese außerordentlichen Leistungen hat der Antragsgegner bei der Beurteilung vielmehr bereits berücksichtigt. Sie haben erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden und nach Angaben des Antragsgegners maßgeblich dazu beigetragen, dass der Antragsteller das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten hat. So ist unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ neben der Tätigkeit als ständiger Vertreter des Schulleiters seit Februar 2007 ausdrücklich angeführt, dass der Antragsteller die Schule seit Juni 2014 wegen einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters leitet. Laut Begründung des Gesamtergebnisses hat er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt. Das besondere Engagement des Antragstellers bei der Leitung der Schule ist bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) auch mit der Höchstnote „HQ“ berücksichtigt worden. Zudem wurde in der Beurteilung u. a. die Begleitung und organisatorische Unterstützung der Ganztagsschule durch den Antragsteller erwähnt und die Erstellung und Eröffnung der periodischen Beurteilungen für die Lehrkräfte positiv gewürdigt, die der Antragsteller formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Diese positiven Umstände spiegeln sich zutreffend im Gesamtergebnis „BG“ wieder.

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass die von ihm seit Juni 2014 gleichzeitig wahrgenommenen Aufgaben eines Konrektors und Schulleiters, bei deren Erfüllung er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, deutlich höher gewichtet hätten werden müssen, so dass er das Gesamtergebnis „HQ“ erhalten und deshalb auf Platz 1 gesetzt hätte werden müssen. Damit versucht er lediglich, seine Bewertung der von ihm gezeigten - unbestreitbar sehr positiven - Leistungen an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Ministerialbeauftragte zu setzen, ohne damit die Plausibilität der Beurteilung substantiiert in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Ministerialbeauftragte habe ihm im März 2016 im Zusammenhang mit einer Anlassbeurteilung erklärt, dass sie wegen seiner besonderen Leistungen das Ergebnis „HQ“ vertreten könne, hat diese bestritten, sich so gegenüber dem Antragsteller geäußert zu haben. Gegen eine solche Äußerung spricht objektiv schon, dass eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich (dazu unter 2.3.4) und auch nicht beabsichtigt war. Darüber hinaus erscheint es auch fragwürdig, ob der Antragsteller, der in seiner Beurteilung 2010 nach seiner zum 1. März 2008 erfolgten Ernennung zum Realschulrektor (BesGr A 15) mit dem Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ bewertet wurde, in der folgenden Beurteilung die zwei ganze Notenstufen darüber liegende Gesamtnote „HQ“ erhalten hätte. Vielmehr ist es plausibel, dass die Ministerialbeauftragte den Vorschlag des früheren Schulleiters, den Antragsteller mit „BG“ zu bewerten, als aus ihrer Sicht als vertretbar bezeichnet hat.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm die Ministerialbeauftragte bereits im Herbst 2014 signalisiert habe, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, stellt es eine reine Spekulation dar, dass seine damals noch relativ kurze Tätigkeit als Schulleiter, als noch nicht absehbar gewesen sei, dass der frühere Schulleiter dauerhaft dienstunfähig erkrankt sein werde, hierfür nicht maßgeblich gewesen sein könne. Vielmehr hat sein bereits zum damaligen Zeitpunkt gezeigtes besonderes Engagement bei der Leitung der Schule die Ministerialbeauftragte bewogen, ihm bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) die Höchstnote „HQ“ zu geben.

Im Übrigen führte die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben des Schulleiters im Zusammenhang mit der Funktionszuordnung als dessen ständiger Vertreter auch nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, sondern sind die Anforderungen des konkreten statusrechtlichen Amtes (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zeitweise den Schulleiter vertreten und damit (auch) Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe (A 15 + AZ) wahrgenommen hat, kommt es maßgeblich auf den konkreten Leistungsvergleich innerhalb der relevanten Vergleichsgruppe - hier der Realschulkonrektoren in BesGr A 15 - an. Insoweit hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, dass seine Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen wäre.

Soweit der Antragsteller meint, der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 habe in seiner Beurteilung noch gar nicht zutreffend gewürdigt werden können, weil die Beurteilungsrunde 2014 erst mit der Eröffnung der Beurteilungen gegenüber den Lehrkräften 2015 abgeschlossen gewesen sei, trifft es zwar zu, dass diese den Lehrern erst 2015 eröffnet werden konnten. Die Beurteilung des Antragstellers geht jedoch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller 2014 und damit noch innerhalb des laufenden Beurteilungszeitraums die „Hauptarbeit“, nämlich die Erstellung der Beurteilungen, formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Im Übrigen wurde der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, so dass auch bei einer zu Unrecht erfolgter Würdigung ein etwaiger Fehler keinen Einfluss auf das Auswahlergebnis haben kann.

Vor diesem Hintergrund kann deshalb auch offen bleiben, ob die Berücksichtigung sonstiger Leistungen des Antragstellers nur dann zu einem Gesamtergebnis „HQ“ geführt hätte, wenn damit ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ verbunden wäre. Allerdings trifft es wohl zu, dass der Antragsteller seine Tätigkeit (im Wesentlichen) auf die Leitung der Schule beschränkt hat, auch wenn von ihm initiierte Projekte und durchgeführte Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind; ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ erforderte hingegen eine Tätigkeit auf regionaler oder landesweiter Ebene wie etwa als Referent in der Lehrerfortbildung u.dgl.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können. Jedenfalls kann, wie die Platzierung der in BesGr A 14 + AZ befindlichen weiteren Bewerberin als Zweite Konrektorin mit einem Gesamtergebnis „HQ“ (nur) auf Platz 2 zeigt, nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ einen Beurteilungsgleichstand bzw. -vorsprung gegenüber dem Beigeladenen erzielt hätte. Insoweit hat der Antragsgegner nämlich (wiederum) darauf abgestellt, dass die Bewerberin selbst mit „HQ“ im Gesamturteil gegenüber dem Beigeladenen im höheren Statusamt und langjähriger Erfahrung als Schulleiter keinen Vorsprung aufweist.

Für die Annahme, die Ministerialbeauftragte sei durch den Antragsgegner bewogen worden, den Beigeladenen zu Unrecht besser als den Antragsteller zu beurteilen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch die Behauptung, der Antragsteller sei aufgrund der geringeren Schülerzahlen zu gut bewertet worden, ist nicht glaubhaft gemacht.

2.3.4 Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei auch auf die dienstliche Beurteilung 2014 des Antragstellers gestützt und keine Anlassbeurteilung eingeholt.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Dies ist nach dem unter 2.3.3. Ausgeführten bei der periodischen Beurteilung 2014 des Antragstellers insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der Fall.

Die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. März 2016 auch hinreichend aktuell. Einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Nach der st. Rspr. des Senats (vgl. B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Durch Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Antragsgegner dessen Beurteilung 2014 nach wie vor als aktuell anerkannt.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass eine periodische Beurteilung, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG herangezogen wird, grundsätzlich auch bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden ist.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Situation des Bewerbers seit der letzten Beurteilung relevant (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (so ausdrücklich Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) verändert hat (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur dann als zu lang anzusehen, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat oder wesentliche Änderungen eingetreten sind (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 23). Allein der Umstand, dass in einer Anlassbeurteilung neue Ereignisse berücksichtigen werden können, rechtfertigt keine neue Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.2.2015 a. a. O.). Andernfalls liefe das vom Gesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau abzubilden (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8).

Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 abdeckt, seiner von ihm am 23. März 2016 getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei bestimmt sich die hinreichende Aktualität der periodischen Beurteilung nach der Übergangsvorschrift des Art. 70 Abs. 8 Satz 1 und 3 LlbG gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen ist; die ab 1. Januar 2013 geltende Neufassung von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen ist, findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahlentscheidung nicht auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits älter als drei Jahre alt ist (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 22), bezieht sich die dort genannte Dreijahresfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG allein auf Bundesbeamte. Im Übrigen wäre auch diese Frist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen.

Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller neben seinen Aufgaben als Erster Konrektor weiterhin auch die des Schulleiters wahrgenommen hat, noch aufgrund der durch den Antragsteller ab 2015 erfolgreich durchgeführten weiteren Aufgaben (Beurteilungsrunde 2014; Abschlussprüfung 2015; Sporthallenbau; gebundene Ganztagesklassen; „Kooperation Elternhaus-Schule“ (KESCH); elektronischer Elternbrief; „Schule ohne Rassismus“; Pressearbeit; Tag der offenen Tür), die nach dem Ende des Beurteilungszeitraums liegen, verloren.

Der Umstand allein, dass der Antragsteller ab 2015 auf demselben Dienstposten im Rahmen der Verhinderungsvertretung des erkrankten Schulleiters neben seinem Amt als Erster Konrektor weiterhin auch höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, eine neue Beurteilung für den Antragsteller vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen, da dies - ebenso wie seine gegenüber der Beurteilung 2011 gesteigerten Leistungen - bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Die bloße (Fort)Dauer der Verhinderungsvertretung führt zu keiner wesentlichen Veränderung. Aber auch aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller ab 2015 durchgeführten Aufgaben von der Beurteilung 2014 noch nicht erfasst werden konnten, folgt keine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung. Es handelt sich dabei größtenteils um „normale“ Aufgaben eines Schulleiters wie die Beurteilung von Lehrkräften, Durchführung von Prüfungen und Kommunikation mit den Eltern, die im Rahmen der Verhinderungsvertretung des Schulleiters angefallen sind, was bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Aber auch soweit es sich nicht um alltägliche Aufgaben wie die Durchsetzung eines Sporthallenneubaus oder die Einführung von Ganztagesklassen handelt, zählt deren Erfüllung zu den „normalen“ Aufgaben eines Schulleiters. Von einem erheblichen „Leistungssprung“, der eine Anlassbeurteilung erforderlich machen würde, kann daher keine Rede sein. Da der Antragsteller vergleichbare Aufgaben wie die Erstellung von Beurteilungen bereits 2014 wahrgenommen hat, hat er auch nicht wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen. Diese Aufgaben wurden ihm auch nicht eigens übertragen, sondern von ihm im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten als ständiger Vertreter des Schulleiters wahrgenommen. Das besondere Engagement, das der Antragsteller bei der gleichzeitigen Wahrnehmung sowohl seiner genuinen Aufgaben als Erster Konrektor als auch der von ihm übernommenen Aufgaben des Schulleiters gezeigt hat, wurde ebenfalls schon in der Beurteilung 2014 gewürdigt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) bzw. aus den auf diese Bezug nehmenden amtlichen Bewerbungsformblättern. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit bzw. der amtsprägenden Funktion als Schulleiter in Vertretung des erkrankten Amtsinhabers durch den Antragsteller bereits in der Beurteilung 2014 gewürdigt wurde (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien) und dass sich die Leistungen des Antragstellers in dieser Hinsicht im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung nicht wesentlich verändert haben (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien).

Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Anlassbeurteilung zu dem vom Antragsteller erhofften Gesamturteil „HQ“ geführt hätte, da eine Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln darf (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 30). Aus den unter 2.3.3 dargelegten Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können.

2.3.5 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass bei der Auswahlentscheidung Fürsorgegesichtspunkte verletzt worden seien.

Wie unter 2.1 ausgeführt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle aufgrund der Fürsorgepflicht, da sich auch aus der längerfristiger Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens i.d.R. kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status ergibt (BVerwG, B. v. 24.9.2008 a. a. O.); dies gilt jedenfalls im Fall einer reinen Verhinderungsvertretung (BayVGH, B. v. 29.4.2015 a. a. O.). Der Antragsteller kann aber auch nicht geltend machen, dass der Antragsgegner zu Unrecht nicht (genügend) berücksichtigt habe, dass er bereits jahrelang neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor (auch) die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen habe, so dass ihm die streitgegenständliche Stelle nunmehr „zustehe“. Entgegen der Behauptung des Antragstellers trifft es nach dem unter 2.3.2 bis 2.3.4 Ausgeführten nicht zu, dass der Antragsgegner diese Tatsache nicht hinreichend gewürdigt hat.

Der Antragsteller kann insoweit auch nicht einwenden, der Antragsgegner habe das grundsätzliche Verbot der längerfristigen Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.2016 - 2 C 14.15) bzw. die Unvereinbarkeit der dauerhaften Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 - juris Rn. 24) nicht beachtet. Mit dieser Argumentation könnte er allenfalls die Feststellung erreichen, aufgrund der längerfristigen Verhinderungsvertretung des Schulleiters, ohne dessen Amt übertragen zu bekommen, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, bzw. die Verpflichtung, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonkurrenz führt dieses Argument jedoch nicht dazu, dass ggf. eine andere Auswahlentscheidung getroffen hätte werden müssen.

Darüber hinaus dürfen soziale Gesichtspunkte allgemeiner Art oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ausrichten, als nicht unmittelbar auf Leistungsgesichtspunkten beruhende Hilfskriterien allenfalls - nachrangig (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 19) - herangezogen werden, wenn zwischen Bewerbern zu entscheiden ist, die im Wesentlichen als gleich geeignet anzusehen sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rn. 64). Von einem Beurteilungsgleichstand ist jedoch nach dem unter 2.3.1 Ausgeführten vorliegend nicht auszugehen.

Jedenfalls kann durch eine am Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen werden (VGH BW, U. v. 19.5.1972 a. a. O.).

Demgemäß durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller in der Schule und in der Öffentlichkeit seit längerem als der „geborene“ Schulleiter wahrgenommen werde, weil es sich hierbei lediglich um einen nicht leistungsbezogenen sozialen Gesichtspunkt handelt. Der Einwand, durch die Auswahl des Beigeladenen werde der Antragsteller „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt, liegt neben der Sache, da ihm noch kein Amt der BesGr A 15 + AZ übertragen wurde und seine Anerkennung in der Schule und in der Öffentlichkeit von seiner Persönlichkeit abhängt.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auf die von ihm behauptete telefonische Nachfrage im Mai 2015 nach der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und vom Staatsministerium unfreundlich „abgefertigt“ wurde, weil dies selbst bei Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung durch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten vorliegend nicht berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Pensionierung des Schulleiters sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, weshalb der Antragsgegner die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller dadurch verletzt haben sollte, dass er den Schulleiter nicht früher wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat, da damit nicht zwangsläufig auch eine Stellenneubesetzung einhergeht. Den diesbezüglichen Beweisermittlungsanregungen war daher nicht nachzukommen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl sowie Verantwortung gegenüber den Schülern, den Kollegen und der Schule übernommen und aus diesem Grund auf andere Bewerbungen auf Schulleiterstellen verzichtet, ist dies zwar ein ehrenwertes Motiv, beruht aber allein auf seiner eigenen Entscheidung. Im Übrigen gehört die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Schulleiters zu den Dienstpflichten des Antragstellers. Der Antragsgegner hat ihm von einer Bewerbung auch nicht mit Blick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an der Realschule N. abgeraten. Dass der Antragsteller sich nicht für diese Stelle bewerben hätte wollen, behauptet der Antragsgegner nicht.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 22 Beförderungen


(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03- DVBl. 2004,838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 15 hat. Ein solcher ergebe sich weder aus der längerfristig vom Kläger wahrgenommenen Vertretung, noch aus seiner aktuellen Beurteilung oder dem Bezug auf eine vergleichbare, mit A 15 bewertete Stelle.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Aus dem Umstand, dass einem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch nicht dar.

a) Unstreitig fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten. Der Kläger hat sich weder auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beworben, noch erlaubt der dem Kläger übertragene Dienstposten eines Institutsrektors in der Funktion als stellvertretender Institutsleiter am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern nach der derzeitigen Stellenbewertung eine solche Beförderung. Alle Stellen der stellvertretenden Institutsleiter - so auch die des Klägers - sind - bis auf eine Ausnahme bei der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach - in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen. Gegen diese Bewertung seines Dienstpostens, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; VGHBW, B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris), hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage als Überschreitung oder Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit erscheinen ließen.

b) Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schaffung bzw. Bereitstellung einer in A 15 bewerteten Planstelle zusteht.

aa) Ein Beamter hat grundsätzlich - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) - einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber bzw. Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15).

bb) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beamten als Inhalt der Fürsorgepflicht auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höherwertigen Planstelle hinzuwirken (s. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07- juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 15). Erfasst von dieser Rechtsprechung sind aber lediglich Fälle der Vakanzvertretung. In der vom Kläger wahrgenommenen Vertretung des über einen längeren Zeitraums dienstunfähig erkrankten Leiters der Abteilung II des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern liegt jedoch vielmehr ein Fall der sogenannten Verhinderungsvertretung. Es fehlt bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Vorliegend nahm der Kläger zwar unweigerlich höherwertige Aufgaben seines dienstunfähig erkrankten Abteilungsleiters (BesGr. A 16) über einen längeren Zeitraum wahr, dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als stellvertretender Abteilungsleiter. Dem Kläger wurde zum 1. Dezember 2002 in der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters das Amt eines Institutsrektors (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) übertragen. Die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Abteilungsleiters gehört folglich gerade zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt des Stellvertreters immanent sind. Die damit einhergehende mögliche zusätzliche Belastung ist deshalb auch - zumindest im Rahmen der typisierenden Betrachtung - in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens mit eingeflossen (s. Schreiben des Landespersonalausschuss vom 5. Juli 2010). Gegen diese grundsätzliche Bewertung seines Dienstpostens hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Zudem erhielt der Kläger für das Schuljahr 2008/09 und 2009/10 im Rahmen der angeordneten Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung. Einen Anspruch auf Beförderung kann der Kläger hieraus nicht ableiten.

cc) Der Kläger konnte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie die in A 15 eingestufte Stellvertreterin der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach. Diese Stellenbesetzung knüpfte erkennbar nicht an die Stellenbewertung, sondern an die Absicht, gerade diese Bewerberin für die Stelle zu gewinnen. Auf eine entsprechende Verwaltungspraxis, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen könnte, kann sich der Kläger gerade nicht berufen. Alle anderen stellvertretenden Abteilungsleiterstellen am Staatsinstitut sind wie die des Klägers bewertet. Selbst wenn sich die damalige Vorgehensweise des Dienstherrn im Hinblick auf die Stellvertreterstelle der Abteilung III nicht im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehalten haben sollte, kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. Insofern ist auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 C 39/00 - juris Rn. 19) im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht einschlägig, wonach im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einem Anspruch des betroffenen Beamten nicht „durchgreifend ein Mangel an Haushaltsmitteln entgegengehalten werden kann“, wenn schon - wie beim Kläger - gar kein Anspruch auf Beförderung besteht.

dd) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in dem Umstand, dass der Kläger in der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ein Leistungsprädikat (HQ - Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erzielte, keine Verpflichtung des Beklagten gesehen, einen Beförderungsdienstposten in A 15 zur Dienststelle des Klägers zu verlegen, wenn hierfür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 ZB 08.1300 - juris Rn. 8). Eine dem Kläger nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren vom Beklagten angebotene, in A 15 bewertete Abteilungsleiterstelle V am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in Bayreuth hat der Kläger abgelehnt.

ee) Auch eine Zusammenschau der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte (langjährige Verhinderungsvertretung, Vertreterstelle in A 15 und herausragende dienstliche Beurteilung) lässt die zuvor genannten Hinderungsgründe eines Anspruchs auf Beförderung nicht entfallen. Ein Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich hiermit nicht begründen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf Beförderung im Fall einer Verhinderungsvertretung besteht, lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, auf der die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Hilfsbeweisantrag zu den Umständen der Ausweisung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung III am Staatsinstitut in Ansbach als Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zur Beförderung der jetzigen Stelleninhaberin in ein solches Amt durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gestellt.

Hilfsbeweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis genommene Tatsache für entscheidungserheblich ansieht. Für sie gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht (Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 25). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht an. Es hat insofern zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen, einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür nicht. Die entsprechende Würdigung durfte in den Urteilsgründen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) von sich aus Beweise zu erheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Zum Verfahren wird ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... April 1951 geborene Antragsteller steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 + Zulage) in den Diensten der Antragsgegnerin. Seit dem ... September 2008 ist er am ...-Gymnasium tätig und hat dort die stellvertretende Schulleitung inne. Nachdem der Schulleiter dort suspendiert worden war, nahm der Antragsteller vom ... Juni 2013 an die Aufgaben des Schulleiters wahr. Die Schule wird von 902 Schülern besucht, die von 83 Lehrkräften unterrichtet werden.

Im Leistungsbericht vom ... August 2012 bis zum ... Juni 2014 wurde dem Antragsteller das beste Gesamturteil (1 von 5) „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ zuerkannt. Ferner wurde ausgeführt, dass der Antragsteller für den Dienstposten eines Schulleiters geeignet sei. Die vorherige dienstliche periodische Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag ... Juli 2012 enthält ebenfalls das beste Gesamturteil. Der Antragsteller befand sich auch damals bereits im Amt eines Studiendirektors (A 15 + Z).

Die am ... Mai 1958 geborene Beigeladene ist Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16) am Gymnasium ... Dort werden 430 Schüler von 42 Lehrkräften unterrichtet. In der Anlassbeurteilung vom ... Juli 2014 wurden der Beigeladenen „Leistung von herausragender Qualität“ als Oberstudiendirektorin zuerkannt. Dabei handelt es sich um die beste von sieben Beurteilungsstufen. Ausgeführt wurde im Übrigen, dass die Beigeladene u. a. als Schulleiterin geeignet sei. Die letzte periodische Beurteilung wurde für die Beigeladene als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) erstellt und datiert auf den ... Dezember 2010. Dabei wurde ihr eine „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist“ attestiert, Bewertungsstufe 1 von 7.

Mit Ausschreibung vom ... Mai 2014, die sich sowohl an interne als auch an externe Bewerber richtete, wurde von der Antragsgegnerin für das ...-Gymnasium der Dienstposten eines Schulleiters/einer Schulleiterin (Besoldungsgruppe A 16) ausgeschrieben. Die Bewerber müssten mindestens in Besoldungsgruppe A 15 oder Besoldungsgruppe A 15 + Z oder vergleichbar eingewertet sein und es sei die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung nachzuweisen. Des Weiteren seien herausragende Führungs- und Managementqualitäten und ausgeprägte sachliche und pädagogische Berufskenntnisse erforderlich. Daraufhin bewarben sich die Beigeladene sowie der Antragsteller und ein weiterer interner Bewerber. In einem ersten Besetzungsvorschlag vom ... September 2014 wurden die Bewerber miteinander verglichen. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass ein Vergleich der Beurteilungslage durch die unterschiedlichen Bewertungssysteme erschwert sei. Die Beigeladene habe aufgrund ihres höheren Statusamtes zwar einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller, dieser habe allerdings als Verantwortlicher einer doppelt so großen Schule entsprechende Erfahrungen. Da der Antragsteller einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie eine psychische Mehrbelastung durch die Absenz der Schulleitung zu bewältigen gehabt hätte, sei eine Kompensation in Bezug auf Führung, Pädagogik und Organisation gegeben. Aus der Differenzierung in der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale aus der Anlassbeurteilung der Beigeladenen und dem Leistungsbericht des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltpunkte, die zugunsten oder zulasten eines Bewerbers zu gewichten seien. Bei der Betrachtung der vorherigen dienstlichen Beurteilungen führe der Antragsteller mit seiner im höheren Statusamt (A 15 + Z) erstellten Beurteilung mit dem Höchstprädikat das Feld an. Daneben wurden ergänzend die Beurteilungen aus dem Jahr 2008 in den Blick genommen, wobei es für den Antragsteller keine Beurteilung gegeben habe. Zur Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die Bestenauslese schlug die Fachabteilung daher eine Vorstellungsrunde mit der Beigeladenen sowie den beiden internen Bewerbern vor.

Nachdem die Auswahlgespräche mit allen drei Bewerbern am ... Dezember 2014 durchgeführt worden waren, kam die Antragsgegnerin im Besetzungsvorschlag vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass sich die Beigeladene nach überwiegender Meinung der Auswahlkommission als überzeugend gezeigt habe. Sie habe im Gespräch nachgewiesen, dass sie die Kompetenzen des Anforderungsprofils am besten erfülle. Sie weise mehr herausragende Führungs- und Managementqualitäten als ihre beiden Mitbewerber auf. Dadurch habe sie sich klar abheben können. Die in der Ausschreibung geforderte Fähigkeit, die Potenziale der Mitarbeiter zu erkennen und zu fördern, sah das Gremium bei ihr am deutlichsten.

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom ... Mai 2015 mitgeteilt, dass die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Maßstab sei dabei das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und das Eignungsprofil der Bewerberin gewesen.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem folgenden Inhalt beantragt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Bewerbung des Antragstellers die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter am städtischen ...-Gymnasium“ neu zu besetzen.

Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung seien rechtswidrig. So habe die Stelle nicht extern ausgeschrieben werden dürfen, da der Antragsteller als Stellvertreter auf die Position hätte nachrücken können. Weiter sei die Vorstellungskommission nicht richtig zusammengesetzt gewesen, da sie nicht zur Hälfte aus Männern und Frauen bestanden habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht gewürdigt, dass für den Antragsteller ein Leistungsbericht aus dem Jahr 2008 vorgelegen habe. Ferner seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber falsch gewichtet worden, denn es sei nicht beachtet worden, dass der Antragsteller durchgehend mit dem besten Prädikat ausgezeichnet worden war. Außerdem habe die Tätigkeit des Antragstellers in der erschwerten Situation zu wenig Beachtung gefunden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und darauf hingewiesen, dass eine Ausschreibung nötig gewesen sei, weil die „Stellvertreter-Regelung“ gegriffen habe, da ein Wettbewerb um den Dienstposten zu erwarten gewesen sei. Es habe neben dem Antragsteller noch 15 andere stellvertretende Schulleiter und Schulleiter gegeben, die die Anforderungen des Dienstpostens erfüllten und sich hätten bewerben können.

Weiter habe die Antragsgegnerin von einer kombinierten Ausschreibung Gebrauch machen dürfen, da sich im Vorfeld bei anderen Ausschreibungen für ähnliche Stellen gezeigt habe, dass es nur wenige interne Bewerbungen gäbe. Die Besetzung der Vorstellungskommission sei nach den Richtlinien nur eine Sollvorgabe, im Übrigen ergäben sich für den Lehrdienst besondere Voraussetzungen. Die Kommission sei nach Funktionen und nicht nach Geschlechtern besetzt gewesen. Der alte Leistungsbericht des Antragstellers aus dem Jahr 2008 habe bereits sechs Monate nach seiner Erstellung seine Gültigkeit verloren und daher nicht mehr verwendet werden dürfen. Im Übrigen seien die Leistungen des Antragsgegners ausreichend gewürdigt worden. Der Beurteilungsvergleich sei auch nicht fehlerhaft, vielmehr sei die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beurteilungen geprüft worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle des Schulleiters am ...-Gymnasium ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... März 2015 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen als externer Bewerberin in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.03882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Bei den in der Ausschreibung unter soziale Kompetenz, methodische Kompetenz, persönliche Kompetenz und fachliche Kompetenz genannten Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber handelt es sich um deklaratorische bzw. beschreibende Merkmale eines Anforderungsprofils. Die beschreibenden Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit, bestimmte Kriterien, auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen, aufzustellen.

Unter Umständen kann anhand von solchen, besonders bedeutsamen Kriterien, die in einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil enthalten sind, ein Beurteilungsrückstand aufgeholt (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris, Rn. 36; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 32) oder sogar ein Vorsprung des zunächst aufgrund der dienstlichen Beurteilungen zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris, Rn. 18; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 36; VG München, B. v. 15.6.2015 - M 5 E 15.1821).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

a) Formale Fehler ergeben sich nicht.

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt der Antragsgegnerin in den Vermerken vom ... September 2014 sowie vom ... März 2015 ausführlich niedergelegt.

Gegen die Ausschreibung der Stelle ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts zu erinnern.

Als Grundsatz ist in A) der Ausführungsbestimmungen der Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Ausführungsbestimmungen) die Pflicht zur Ausschreibung offener Stellen festgelegt. Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht besteht nach B) 2. der Ausführungsbestimmungen, wenn die Stelle mit dem Stellvertreter besetzt werden kann, der über die entsprechenden Anforderungen verfügt und in einem überschaubaren Zeitraum die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Ist allerdings eine Konkurrenzsituation und damit ein Wettbewerb zu erwarten, ist nach B) 1.1 der Ausführungsbestimmungen eine Ausschreibung nötig.

Wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom ... Juli 2015 ausführt, hat diese zu Recht eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nicht angenommen. Die „Stellvertreter-Regelung“ kam nicht zum Tragen, weil ein Wettbewerb um die zu besetzende Stelle zumindest theoretischzu erwarten war. Da der Antragsteller nicht der einzige Beamte der Antragsgegnerin war, der die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle erfüllt, war es möglich, dass auch die anderen sich bewerben würden. Dies unterstreicht auch die Anzahl der durchschnittlichen Bewerbungen der letzten sieben Jahre für Schulleiterstellen.

Dass sich die Ausschreibung sowohl an interne als auch an externe Bewerber gerichtet war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach A) 2.3 der Ausführungsbestimmungen ist eine interne und externe Ausschreibung im Ausnahmefall möglich, wenn insbesondere spezifische Fachkenntnisse erforderlich oder Führungspositionen in Besoldungsgruppe A 16 aufwärts zu besetzen sind.

Zwar muss eine Auswahlentscheidung und die ihr vorhergehende Ausschreibung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen sein und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Allerdings sind bestimmte Anforderungsprofile zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 18, 31).

Vorliegend handelt es sich um eine mit A 16 bewertete Schulleiterstelle, so dass der in der Bestimmung ausdrücklich aufgeführte Ausnahmefall einschlägig ist. Es ist nicht fehlerhaft, wenn der Dienstherr sich dazu entschließt, bei herausgehobenen Positionen aufgrund der Wertigkeit des Dienstpostens einen größeren Kreis an Interessenten anzusprechen, um möglichst eine Vielzahl von geeigneten Bewerbungen zu erhalten. Der Dienstherr hat im Rahmen der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnung eines Kreises von geeigneten Bewerbern; die gebräuchlichste ist die öffentliche Ausschreibung unter Zugrundelegung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils (HessVGH, B. v. 11.3.2003 - 1 TG 75/03 - NVwZ-RR 2003, 664). Dass für die Frage der „Stellvertreter-Regelung“ von der Dienstherrin ein anderer Maßstab herangezogen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht den einschlägigen Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin. Es ist nicht sachwidrig, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund der Wertigkeit der Stelle sowie der besonderen Anforderungen, die eine Schulleiterposition mit sich bringt, den Adressatenkreis vergrößert.

Des Weiteren war die Vorstellungskommission nicht fehlerhaft besetzt. Dieser sollen nach E) 1. der Ausführungsbestimmungen Frauen und Männer gleichermaßen angehören. Die Ausführungsbestimmungen sehen weiter vor, welche Stellen der Kommission Mitglieder entsenden. Die Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift räumt ein intendiertes Ermessen ein, das dem Dienstherrn im Einzelfall ein Abweichen ermöglicht. Dass der Dienstherr - wie vorliegend - für die verschiedenen, dort vertretenen Funktionen, nach dem Leistungsgrundsatz Vertreter beauftragt, ist nicht schädlich. Eine Vorgabe, dass die Kommission hälftig aus Frauen und Männern besetzt werden soll, besteht nicht. Vielmehr muss auch den Bewerbern daran gelegen sein, dass sich die Auswahlkommission aus möglichst qualifizierten Mitgliedern zusammensetzt.

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch die Zusammensetzung konkret benachteiligt wurde, ist.

b) Auch inhaltlich bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Bei der Auswahlentscheidung sind dienstliche Beurteilungen vorrangig heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 43). Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 44). Die Antragsgegnerin hat bei der Stellenbesetzung zu Recht im Rahmen ihres personalpolitischen Ermessens primär die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegt und einem Vergleich entsprechend dem Leistungsgrundsatz zugeführt (vgl. zum Ganzen Zängl Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 16 LlbG Rn. 28, 31). Bei der Würdigung der aktuellen Beurteilungslage wurden sowohl das höhere Statusamt der Beigeladenen als auch eine Kompensation durch das besondere Engagement und die verantwortungsvolle Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt, so dass die Antragsgegnerin nach der Beurteilungslage von einem Gleichstand ausgehen durfte. Bei der nach Art. 16 Abs. 2 LlbG erforderlichen Binnendifferenzierung ergab sich ebenfalls für keinen der beiden Bewerber ein Vorsprung. In einem weiteren Schritt wurden die vorherigen dienstlichen Beurteilungen bzw. Leistungsberichte unter Berücksichtigung der Statusämter verglichen.

Gegen die Durchführung der anschließenden Personalauswahlgespräche ist rechtlich nichts zu erinnern.

Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Personalauswahlgespräch handelt es sich um ein systematisiertes Personalauswahlgespräch, das von einer Auswahlkommission durchgeführt wurde. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG festgelegte Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn ist jedoch nicht grenzenlos, sondern wird durch den rechtlichen Rahmen des vom Bund gesetzten Statusrechts (§ 9 BeamtStG) und des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 2 GG) begrenzt. Die Gewichtung muss zweckgerecht, den Aspekten des Leistungsprinzips entsprechend wahrgenommen werden. Nur dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab, darüber hinaus haben sie den Vorteil von Langzeitbeobachtungen, während systematisierte Personalauswahlgespräche nur die augenblickliche Leistung bewerten. Der dienstlichen Beurteilung ist daher Gewicht beizumessen (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 46). Die Auswahlkommission hat bei der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch einen Leistungsvorsprung und deren herausragende Führungs- und Managementqualitäten gesehen. Gleichzeitig wurden die dienstlichen Beurteilungen und Leistungsberichte der Bewerber berücksichtigt, diese waren Grundlage der Auswahlentscheidung (Blatt 15 der Behördenakte). Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. Blatt 22 der Behördenakte) sowohl die dienstlichen Beurteilungen als auch das Ergebnis des Personalauswahlgesprächs in den Blick genommen und der Beigeladenen den Vorzug gegeben. Nach dem Personalauswahlgespräch kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene die Fragen besser beantwortet und hinsichtlich ihrer Kompetenzen für die Schulleiterstelle mehr überzeugt habe.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt oder sonst das Verfahren maßgeblich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im M. Schulanzeiger Nr. 3/2015 S. 48 die mit BesGr A 14 bewertete Stelle der Rektorin/des Rektors an der E.-P.-Mittelschule S. (Schülerzahl: 291) aus, um die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Hierfür vorausgesetzt wird das Lehramt an Hauptschulen oder Lehramt an Volksschulen sowie aktuelle und langjährige Erfahrungen in der Haupt- bzw. Mittelschule, zudem sind Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ganztagsschule erwünscht.

Der 1970 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. September 2001 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer (BesGr A 12) berufen und ab 1. August 2009 zum stellvertretenden Schulleiter an der Volksschule H. (Hauptschule) bestellt (Schülerzahl zum 1. Oktober 2014: 270). Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde der Antragsteller zum Konrektor (BesGr A 12 + AZ) ernannt und zum 1. Januar 2011 in ein Amt der BesGr A 13 + AZ1 (sog. „kleine“ Amtszulage) übergeleitet.

In der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt der Antragsteller das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“. Sämtliche Einzelmerkmale wurden gleichfalls mit „BG“ bewertet. Dem Antragsteller wurde die Verwendungseignung als Rektor und Seminarrektor zuerkannt.

In der Anlassbeurteilung vom 1. April 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 1. April 2014 hatte der Antragsteller das Gesamtergebnis „BG“ erzielt. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 hatte der Antragsteller das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ bekommen. In der Anlassbeurteilung vom 1. April 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2009 sowie in der vorvorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2007 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 hatte der Antragsteller jeweils das Gesamtergebnis „BG“ erhalten.

Der 1968 geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 15. September 2000 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer (BesGr A 12) berufen und ab 1. August 2011 zum stellvertretenden Schulleiter an der K.-G.-Schule N. (Grund- und Mittelschule) bestellt. Mit Wirkung vom 31. Januar 2013 wurde der Beigeladene zum Konrektor (BesGr A 13 + AZ1) ernannt. Zum 1. August 2013 wurde der Beigeladene an die Grund- und Mittelschule F., Sch.-Str. (im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 418 Schüler) versetzt und zum stellvertretenden Schulleiter bestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde dem Beigeladenen das Amt eines Konrektors in BesGr A 13 + AZ2 (sog. „große“ Amtszulage) verliehen. Zum 1. August 2014 wurde der Beigeladene an die L.-U.-Mittelschule N. versetzt (Schülerzahl zum 1. Oktober 2014: 391) und zum stellvertretenden Schulleiter bestellt.

In der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt der Beigeladene das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Das Einzelmerkmal „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ wurde mit „BG“, die übrigen Einzelmerkmale wurden jeweils mit „UB“ bewertet. Dem Beigeladenen wurde die Verwendungseignung als Rektor zuerkannt.

In der Anlassbeurteilung vom 15. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 15. Juli 2014 hatte der Beigeladene das Gesamtergebnis „UB“ erzielt. In den beiden Anlassbeurteilungen vom 3. April 2014 und 25. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 2. April 2014 bzw. 1. Januar 2011 bis 24. Juni 2013 hatte der Beigeladene jeweils das Gesamtergebnis „UB“ bekommen. In der vorhergehenden vereinfachten periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 war das Gesamtergebnis „BG“ aus der Anlassbeurteilung vom 1. April 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2009 bestätigt worden. In der vorvorhergehenden periodischen Beurteilung vom 30. Januar 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 hatte der Beigeladene das Gesamtergebnis „UB“ erhalten.

Laut den Auswahlerwägungen der Regierung von M. vom 9. April 2015 erfüllen beide Bewerber die Beförderungsvoraussetzungen. Die in der dienstlichen Beurteilung 2014 vergebenen Gesamturteile (Beigeladener als „großer“ Konrektor in BesGr A 13 + AZ2 „UB“, Antragsteller als „kleiner“ Konrektor in BesGr A 13 + AZ1 „BG“) seien aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstufen als gleichwertig anzusehen. Da auch die führungsrelevanten Einzelmerkmale, die durchgängig mit „UB“ bzw. „BG“ beurteilt worden seien, keine Entscheidung zulassen würden, würden Personalauswahlgespräche geführt.

Aufgrund der am 27. April 2015 durchgeführten, schriftlich dokumentierten Personalauswahlgespräche wurde der Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Er überzeuge mit einer durchgängig positiv dargelegten Einstellung zur Tätigkeit eines Schulleiters und durch seine äußerst differenzierten Kenntnisse über die Spezifika der Schule sowie deren Leitbild. Seine fundierten Äußerungen seien klar und strukturiert erfolgt, unterlegt von fachlich-sachlichen Argumenten. Durch seine Konrektorentätigkeit an unterschiedlichen Schulen habe er vielfältige Erfahrungen, auch im Bereich der Personalführung und in Bezug auf die Nahtstelle von Grund- und Mittelschule, gewinnen können. Insgesamt belegten die Qualität seiner konzeptionellen Überlegungen zur Gestaltung und Weiterführung der Schule einen Leistungsvorsprung.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die Regierung von M. dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei und beabsichtigt sei, diesem die ausgeschriebene Stelle zu übertragen.

Am 25. Juni 2015 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, und zugleich beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im M. Schulanzeiger Nr. 3/2015 ausgeschriebene Stelle eines Rektors an der E.-P.-Mittelschule S., BesGr A 14, zu besetzen und einem anderen Bewerber zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, zugestellt am 2. September 2015, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig untersagt, die Stelle zu besetzen. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könne schon vor seiner Beförderung einen Bewährungsvorsprung auf der Stelle erzielen. Der Antragsteller sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da der durchgeführte Leistungsvergleich den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genüge und bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung seine Auswahl ernsthaft möglich sei. Die Auswahlentscheidung sei i.d.R. auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Es könne dahinstehen, ob Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG n. F. verfassungsgemäß seien, da Beurteilungen stets verwendet werden müssten und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet seien. Da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden, habe der Antragsgegner zu Recht zwar zunächst das Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen in den Blick genommen. Diese hätten aber nicht direkt miteinander verglichen werden können, weil es sich bei den Ämtern eines „kleinen“ bzw. „großen“ Konrektors statusrechtlich um verschiedene Ämter handle. Es könne dahinstehen, ob die um eine Stufe im Gesamtergebnis differierenden Beurteilungen als gleichwertig angesehen werden könnten. Gegen die Annahme einer „Pattsituation“ spreche, dass die einem „großen“ Konrektor obliegende Verantwortung vom Gesetzgeber nur als geringfügig höher eingestuft werde als die eines „kleinen“ Konrektors, die sich in der gleichen Besoldungsstufe befinden und nur durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden. Selbst bei Vorliegen einer „Pattsituation“ hätte der Antragsgegner jedoch vor der Durchführung von Personalauswahlgesprächen die vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick nehmen müssen. Zwar dürfte danach zunächst ebenfalls eine Pattsituation vorgelegen haben, jedoch habe der Antragsteller in der vorvorhergehenden Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene ein um eine Stufe besseres Gesamturteil erzielt, so dass eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheine.

Hiergegen richten sich die am 7. und 16. September 2015 eingelegten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen, die beantragen

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 16. September 2015 vor, die Grundsätze der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG seien eingehalten worden. Der Antragsgegner sei zutreffend von einer „Pattsituation“ ausgegangen, so dass zulässig ergänzend Auswahlgespräche geführt worden seien. Die Ämter eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage seien statusrechtlich nicht gleichwertig und die Beurteilungen nicht direkt miteinander vergleichbar. Daher würden sie bei der Beurteilung eigenen Vergleichsgruppen zugeordnet. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass die einem „großen“ Konrektor zustehende Verantwortung nur als geringfügig höher einzustufen sei als die eines „kleinen“ Konrektors. Auch wenn sie sich in der gleichen Besoldungsgruppe befinden würden, handle es sich um Statusämter unterschiedlicher Wertigkeit. Nach Anlage 1 zum BayBesG, BesGr A 13 Fn. 4, Anlage 4 zum BayBesG i. V. m. Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG würden dem Amt „Konrektor, Konrektorin“ in der BesGr A 13 + AZ in Anknüpfung an das Rektorenamt aufgrund der unterschiedlichen Schülerzahlen zwei unterschiedliche Statusämter (Zwischenämter mit unterschiedlich hoher Amtszulage) zugewiesen. Dabei handle es sich auch besoldungsrechtlich um Beförderungsämter i. S. d. Art. 25 Satz 1 BayBesG, Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 LlbG, die regelmäßig zu durchlaufen seien und grundsätzlich nicht übersprungen werden könnten. Die Besserstellung von Konrektoren mit „großer“ Amtszulage sei darin begründet, dass sie als Stellvertreter des Leiters einer Schule mit höherer Schülerzahl eine größere Verantwortung tragen würden. Entsprechend seien an die Ausübung des Amtes auch höhere Anforderungen zu stellen. Dies folge aus dem Amt. Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen biete mithin einen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Differenzierung gegenüber dem Antragsteller, in der das Mehr an Verantwortung, das sich in einer höheren Schülerzahl widerspiegle, zum Ausdruck komme. Der Antragsgegner sei aufgrund der aktuellen Beurteilungen im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative deshalb zutreffend von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen. Auch aus den früheren Beurteilungen ergebe sich kein Vorsprung des Antragstellers, zumal diese lange zurück liegen und keinen Schluss auf die Eignung für ein Amt der BesGr A 14 zulassen würden.

Der Beigeladene trägt mit Schriftsatz vom 21. September 2015 zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei es bei einer Differenz von einem um eine Stufe niedrigeren Gesamturteil im höheren Statusamt von der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn gedeckt, wenn dieser bei keinem Bewerber von einem Vorsprung, sondern von einem Gleichstand ausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner zu Recht von einer „Pattsituation“ ausgegangen. Bei den Ämtern eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage handle es sich um statusrechtlich verschiedene Ämter. Mit einem höheren Amt seien regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Die Einschätzung, dass die im höheren Statusamt erzielte, jedoch um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung des Beigeladenen in etwa gleichwertig sei mit dem um ein Prädikat besseren, jedoch im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamturteil des Antragstellers, sei daher nicht zu beanstanden. Es komme nicht drauf an, dass der Unterschied in der Besoldung nicht besonders groß sei. Der Gesetzgeber habe durch Schaffung zweier statusrechtlich unterschiedlicher Ämter deutlich gemacht, dass das Amt des Konrektors mit „großer“ Amtszulage gegenüber dem mit „kleiner“ Amtszulage aufgrund der Schülerzahl mit gesteigerten Anforderungen verbunden sei. Dies sei dem jeweiligen Amt immanent. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsgegner in dieser „Pattsituation“ auch noch die früheren Beurteilungen auswerten hätte müssen. Bei einem Gleichstand in der aktuellen dienstlichen Beurteilung seien diese zunächst inhaltlich umfassend auszuwerten. Laut Auswahlvermerk sei der Antragsgegner nach Auswertung der Einzelmerkmale zu Recht davon ausgegangen, dass ebenfalls ein Gleichstand bestehe. Selbst wenn man die Entscheidung insoweit als fehlerhaft ansehe, weil der Antragsgegner erst im Lauf des Verfahren auf die Auswertung der sog. „Superkriterien“ abgestellt habe, erscheine eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht möglich. Gleiches gelte für die unterbliebene Auswertung der früheren Beurteilungen. Auch hier erscheine es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich, dass der Antragsteller bei einem erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden könne. Eine mehr als neun Jahre zurückliegende Beurteilung könne den gegenwärtigen Leistungsstand der Bewerber nicht mehr hinreichend belegen, um als Grundlage einer Auswahlentscheidung zu dienen. In dieser „Pattsituation“ habe der Antragsgegner deshalb auf das Ergebnis der Personalauswahlgespräche zurückgreifen können, bei denen es sich um systematisierte Auswahlgespräche i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 vor, Statusunterschiede dürften mit Blick auf das Gewicht der Beurteilungen nicht schematisch betrachtet werden. Soweit der Antragsgegner nunmehr ausführe, dass der Beigeladene als stellvertretender Schulleiter an einer Schule mit größerer Schülerzahl tätig sei, stelle er in der Sache Erwägungen an, die sich nicht in der Auswahlentscheidung niedergeschlagen hätten. Die Erwägungen stellten zudem ein rein abstraktes Kriterium dar, das den Verdacht einer schematischen Anwendung bestätige. Gerade im Schulbereich sei die Rechtsprechung, dass eine um einen Punkt besser ausgefallene Beurteilung im um eine Besoldungsgruppe niedrigeren Amt der im höheren Amt erzielten, jedoch um einen Punkt niedrigeren Beurteilung regelmäßig gleichzustellen sei, nicht schematisch anzuwenden. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Statusämter der Konkurrenten nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung lediglich ein differenziertes, 16-stufiges Punktesystem betreffe und nicht auf ein 7-stufiges Notensystem übertragbar sei. Die Differenz um eine Notenstufe in einem lediglich 7-stufigen System begründe einen weit größeren Abstand und damit auch Vorsprung als ein Punkt in einem 16-stufigen Punktesystem. Zudem stelle eine nur geringfügig abweichende Schülerzahl auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Bewerbern dar. Die grundsätzlichen organisatorischen Abläufe und Erfordernisse seien jeweils gleich. Soweit mit einer höheren Schülerzahl größere Anforderungen verbunden sein sollten, gelte dies nur in quantitativer Hinsicht. Dies werde durch die höhere Zahl von Ermäßigungsstunden ausgeglichen. Das Amt in BesGr A 13 + AZ1 könne auch übersprungen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Auswahl des Antragstellers nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Deshalb hätten keine Auswahlgespräche durchgeführt werden dürfen. Maßgebend für die Auswahlentscheidung bleibe trotz Änderung des Art. 16 Abs. 1 LlbG die dienstliche Beurteilung. Dieser Vorrang dürfe aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht einfachgesetzlich eingeschränkt werden. Außerdem hätte auch berücksichtig werden müssen, dass der Beigeladene häufig die Schule gewechselt habe, während der Antragsteller ständig an einer Schule gearbeitet habe.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat unzutreffend einen Anordnungsanspruch bejaht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die Grundsätze der Bestenauslese wurden eingehalten. Der Antragsgegner durfte rechtsfehlerfrei aufgrund der aktuellen Beurteilungslage von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen und in dieser „Pattsituation“ Auswahlgespräche führen.

Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen daher unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

1. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen Beförderungsdienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 26).

Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62). Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43 juris Rn. 41), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Doch kann dieser Grundsatz nicht auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz schematisch angewendet werden (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17). Bei Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob sie als gleichwertig mit dem Ergebnis einer „Pattsituation“ angesehen werden können. Dabei können z. B. der Abstand der Gesamtprädikate und ihr Verhältnis zu der anhand einer Punkteskala vergebbaren Höchstpunktezahl, aber auch die Gewichtung und Wertung der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungsmerkmalen („Binnendifferenzierung“) anhand eines spezifischen Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris Rn. 38).

Sind danach Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr weiter auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

2. Rechtsfehlerfrei ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass sich anhand der periodischen Beurteilungen 2014 der beiden Bewerber, die dem aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde zu legen sind, kein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber ergibt, weil der Beigeladene zwar im statusrechtlich höheren Amt eines Konrektors der BesGr A 13 mit „großer“ Amtszulage, jedoch mit dem um eine Notenstufe niedrigeren Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ beurteilt worden ist, während der Antragsteller im statusrechtlich niedrigeren Amt eines Konrektors der BesGr A 13 mit „kleiner“ Amtszulage das um eine Notenstufe bessere Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“ erhalten hat.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die im höheren Statusamt erzielte, um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung des Beigeladenen in etwa gleichwertig ist mit der um ein Prädikat besseren, dafür im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamtbewertung des Antragstellers und somit ein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht feststellbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26). Bei einer solchen Konstellation ist es in der Regel von der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn er von einem Beurteilungsgleichstand ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht etwa schematisch darauf abgestellt, dass die vom Beigeladenen im höheren Statusamt erzielte Beurteilung automatisch zu einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen führt. Ausweislich des Auswahlvermerks der Regierung von M. vom 9. April 2015 ist er vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass die Beurteilungen nicht formal gleich, sondern als gleichwertig anzusehen sind, weil sich die beiden Bewerber in unterschiedlichen Besoldungsstufen befinden und das Gesamturteil des Beigeladenen formal eine Notenstufe unter dem des Antragstellers liegt. Die Einschätzung, dass sich die durch die höhere Amtszulage bedingte statusrechtliche Höherwertigkeit der Beurteilung des Beigeladenen und das um ein Prädikat bessere Gesamturteil des Antragstellers in etwa ausgleichen, hält sich in den Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Es verstößt daher nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Antragsgegner den Statusvorsprung des Beigeladenen als durch die bessere Note des Antragstellers kompensiert ansieht (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14).

Der Antragsgegner ist diesbezüglich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Ämtern eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage auch um Ämter unterschiedlicher Wertigkeit handelt, so dass die vom Beigeladenen im höheren Statusamt erzielte Beurteilung nicht unmittelbar mit der Beurteilung des Antragstellers im niedrigeren Statusamt vergleichbar ist. Demgemäß sind sie nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben vom 24. Juli 2015) auch als eigenständige Vergleichsgruppe zu behandeln.

Diese Unterscheidung beruht auf der Zuordnung der Ämter eines Konrektors als ständiger Vertreter eines Schulleiters nach der jeweiligen Schülerzahl. Nach Art. 34 Abs. 3 BayBesG i. V. m. Fußnote 4 der Anlage 1 zum BayBesG erhalten Konrektoren der BesGr A 13 eine Amtszulage nach Anlage 4 zum BayBesG i. V. m. Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG in Höhe von aktuell 190,13 € bzw. 245,51 €. Gemäß Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG erfolgt die Zuordnung der Ämter ständiger Vertreter der in Art. 27 Abs. 6 Satz 1 BayBesG bezeichneten Schulleiter zu den in Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Hs. 1 BayBesG; Art. 19 Abs. 2 BayBesG ist hierbei entsprechend zu berücksichtigen. Dies ist mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Mai 2011 (Gz. II.5-5 P 4012-6.132 434, KWMBl S. 106) erfolgt, die in Anlehnung an die für Rektoren an Grundschulen, Mittelschulen (Hauptschulen) oder Grund- und Mittelschulen (Hauptschulen) in Art. 27 Abs. 6 Satz 1 BayBesG getroffene Regelung an die Schülerzahl (mehr als 180 bis zu 360 bzw. mehr als 360 Schüler) anknüpft (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 377).

Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage i. S. d. Art. 34 Abs. 1 BayBesG handelt es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - juris Rn. 4). Amtszulagen bilden funktionell sog. Zwischenämter (vgl. BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 - juris Rn. 7; LT-Drs. 16/3200 S. 55), deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigen Amtes abhebt, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBesG); entsprechendes gilt auch für sog. Zwischenbeförderungsämter (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayBesG). Mit der Gewährung einer Amtszulage erhält der Beamte ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt (BVerwG a. a. O.). Die Gewährung der Amtszulage stellt daher die Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG dar (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu § 8 BeamtStG).

Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Ämtern der gleichen Besoldungsgruppe mit niedrigerer Amtszulage und Ämtern der nächsthöheren Amtszulage (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu § 8 BeamtStG). Die Verleihung eines Amtes mit höherer Amtszulage stellt deshalb auch bei gleichbleibender Amtsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 LlbG eine Beförderung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG dar (vgl. Hoffmeyer in: Eck/Hoffmeyer/Hüllmantel/Luber/Weißgerber, LlbG, Rn. 10 zu Art. 2; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu Art. 2 LlbG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei ihnen besoldungsrechtlich um Beförderungsämter i. S. d. Art. 25 Satz 1 BayBesG handelt, die nach Art. 17 Abs. 1 LlbG regelmäßig zu durchlaufen sind und nicht überspringen werden dürfen.

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die einem Konrektor mit „großer“ Amtszulage obliegende Verantwortung vom Gesetzgeber nur als geringfügig höher eingestuft werde als die eines Konrektors mit „kleiner“ Amtszulage. Zwar trifft es zu, dass sich die beiden Ämter in der gleichen Besoldungsgruppe befinden und sich besoldungsmäßig lediglich durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden. Die im Vergleich zu Konrektoren als ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern um 55,38 € höhere Amtszulage von Konrektoren als ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 360 Schülern beruht jedoch darauf, dass diese aufgrund der höheren Schülerzahl eine entsprechend höhere Verantwortung tragen, so dass an die Ausübung eines solchen Amtes auch höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43 juris Rn. 41). Die größere Verantwortung aufgrund der höheren Schülerzahl bietet einen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Differenzierung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBesG, die sich in der Höhe der Amtszulage widerspiegelt, auch wenn dies nicht den Abstand zur nächsten Besoldungsgruppe erfüllt. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass eine nur geringfügig abweichende Schülerzahl keinen wesentlichen Unterschied darstelle, stellt er damit seine eigene Einschätzung an die Stelle der allein maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers. Auch wenn die grundsätzlichen Anforderungen an einen ständigen Vertreter eines Schulleiters einer Schule mit mehr als 180 bis zu 360 und mit mehr als 360 Schülern vergleichbar sein mögen, ergeben sich - unabhängig von der Zahl der Ermäßigungsstunden - aufgrund einer höheren Schülerzahl auch höhere Anforderungen, und zwar - wie etwa bei der Stundenplanung - sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht.

Die der Zuordnung der beiden Ämter eines Konrektors als ständiger Vertreter eines Schulleiters zugrunde liegende Differenzierung nach der jeweiligen Schülerzahl (mehr als 180 bis zu 360 bzw. mehr als 360 Schüler) ist dabei dem jeweiligen Amt „kleiner“ bzw. „großer“ Konrektor immanent, ohne dass es insoweit auf die konkrete Höhe der jeweiligen Schülerzahlen, die der Antragsgegner erst im Gerichtsverfahren vorgelegt hat (270 bzw. 418 Schüler), ankommen würde. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner laut Auswahlvermerk vom 9. April 2015 maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die vergebenen Gesamturteile („UB“ bzw. „BG“) aufgrund dessen, dass die Bewerber sich wegen der unterschiedlich hohen Amtszulage in verschiedenen Besoldungsstufen befinden, als (in etwa) gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14). Das durchgeführte Verfahren entspricht auch in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20).

Wenn sich der Antragsteller insoweit auf eine Entscheidung des OVG NRW (B. v. 21.11.2011 - 6 B 1205/11 - juris Rn. 10) beruft, wonach die zitierte Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26; B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62) - gerade im Schulbereich - nicht schematisch anzuwenden sei, insbesondere dann, wenn sich die Statusämter nicht in der Besoldungsgruppe, sondern lediglich durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden, lag dem entschiedenen Fall nicht die Annahme eines Gleichstands, sondern die eines Qualifikationsvorsprungs des statushöheren Bewerbers zugrunde (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 4). Im Übrigen weichen nach dem Ausgeführten die mit beiden Statusämtern verbundenen abstrakten Anforderungen so voneinander ab, dass es gerechtfertigt ist, von einem Gleichstand auszugehen (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 9). Es trifft auch nicht zu, dass die o.g. Rechtsprechung nur ein differenziertes, 16-stufiges Punktesystem betrifft, die nicht auf ein - wie hier - 7-stufiges Notensystem übertragbar ist, weil der Abstand und damit auch der Vorsprung weitaus größer ist. Den o.g. Entscheidungen lagen jeweils Unterschiede in der Gesamtbewertung um eine Note in einem gestuften Notensystem zugrunde, das dem Dienstherrn auch einen (mindestens) entsprechenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 29).

3. Der Antragsgegner ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich auch im Rahmen der Binnendifferenzierung aus den führungsrelevanten Einzelmerkmalen, die ebenfalls durchgehend mit „UB“ bzw. „BG“ beurteilt wurden, kein signifikanter Vorsprung eines der beiden Bewerber, sondern ein Beurteilungsgleichstand ergibt. Insoweit gilt das unter 2. Ausgeführte entsprechend.

Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen hinreichend im Auswahlvermerk vom 9. April 2015 dokumentiert sind. Zwar hat der Antragsgegner ausdrücklich erst im Gerichtsverfahren (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2015) die nach Art. 70 Abs. 7 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG vom Kultusministerium festgelegten sog. „Superkriterien“ benannt. Selbst wenn man jedoch die Auswahlentscheidung insoweit als fehlerhaft ansehen wollte, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der genannten Einzelmerkmale entsprechend dem unter 2. Ausgeführten vorliegend kein Beurteilungsvorsprung eines der Bewerber.

4. Auch die Heranziehung der vorausgegangenen periodischen Beurteilungen, die grundsätzlich als weiteres Auswahlkriterium berücksichtigt werden können, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich, nicht aber im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines früheren Leistungsstandes - die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und dessen künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27/09 - juris Rn. 25), ergibt keinen Vorsprung eines der beiden Bewerber, so dass unerheblich ist, das der Antragsgegner diese nicht ausgewertet hat.

Nimmt man den vorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 in den Blick, ergibt sich aufgrund des besseren Gesamturteils des Beigeladenen im niedrigeren Statusamt gegenüber dem Antragsteller („BG“ in BesGr A 12 bzw. „UB“ in BesGr A 12 + AZ) erneut eine „Pattsituation“. Erst wenn man auch den vorvorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bzw. 2004 bis 31. Dezember 2006 in den Blick nimmt, ergibt sich für den Antragsteller eine um eine Stufe bessere Gesamtbeurteilung („BG“ statt „UB“) im gleichen Statusamt (BesGr A 12) wie der Beigeladene. Diese Beurteilungen liegen jedoch zu lange zurück und besitzen wegen ihrer geringen Aktualität für den gegenwärtigen Leistungsstand hinsichtlich der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle keine relevante Aussagekraft mehr (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 29).

5. Daher war es nicht rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner in der „Pattsituation“ zusätzlich Auswahlgespräche zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse durchgeführt hat, unabhängig davon, ob Personalauswahlgespräche nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG n. F. an Stelle von Beurteilungen herangezogen werden können und ob dies verfassungsgemäß wäre (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich um sog. systematisierte Personalauswahlgespräche gehandelt hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der am 27. April 2015 durchgeführten, schriftlich hinreichend dokumentierten Auswahlgespräche den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber für die Stelle angesehen hat. Die hierfür angeführten Gründe, u. a., dass der Beigeladene, der - im Unterschied zum Antragsteller, der lediglich an einer Schule als Konrektor eingesetzt war - an unterschiedlichen Schulen als Konrektor tätig war und dadurch vielfältige Erfahrungen, auch im Bereich der Personalführung und in Bezug auf die Nahtstelle von Grund- und Mittelschule, gewinnen konnte, sind nachvollziehbar und sachgerecht.

6. Nach alldem war den Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen stattzugeben und der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Rektorenstelle zu besetzen, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 11. Juni 2014 ausgeschriebene Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Landgerichts M. (Besoldungsgruppe R2 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Aus Anlass einer Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts M. erstellte der Präsident des Landgerichts M. am 20. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese umfasst den Zeitraum vom 25. Oktober 2003 bis 20. Februar 2013 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Seine Bewerbung vom 26. Juni 2014 legte der Präsident des Landgerichts M. mit Schreiben vom 27. Juni 2014 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der einleitenden Bemerkung vor, „zunächst“ nehme er auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 Bezug. Der Antragsteller habe nach der Ende August 2013 eingetretenen schweren Erkrankung des Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen zupackend in den Kammern für Handelssachen längerfristig anhängige Verfahren übernommen und zügig sachgerechten Erledigungen zugeführt. Desgleichen habe er ohne Scheu und ohne Hinweis auf seine anderweitige Belastung in der Zeit (1.6. bis 15.9.2013), in der der Vorsitz der 3. Strafkammer des Landgerichts unbesetzt gewesen sei, problemlos Verhandlungen der 3. Strafkammer geführt und Entscheidungen ohne jede Beanstandung getroffen. Seine Eignung zur Leitung einer Behörde habe der Antragsteller nicht nur dadurch bewiesen, dass er das Landgericht im Juni 2013, als die Stelle des Präsidenten nicht besetzt und in Zeiten, in denen der Präsident zu vertreten gewesen sei, einwandfrei, selbstständig und loyal geleitet habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau nach der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe.

Der 19... geborene Beigeladene ist ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R2 + AZ) bei der Staatsanwaltschaft K. (...). Der Beigeladene wurde anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle vom Generalstaatsanwalt in M. am 28. Juli 2014 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Juli 2014 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz vor, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Er weise ebenso wie der Antragsteller eine aktuelle Beurteilung von 14 Punkten auf. Dennoch sei dem Beigeladenen klar der Vorrang einzuräumen. Begründet wurde die Auswahlentscheidung u. a. damit, dass der Beigeladene über ein besonderes Maß an Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Besonders eindrucksvoll habe er seine Fähigkeit, mit außergewöhnlichen Belastungssituationen umzugehen, in jüngster Zeit während der Erkrankungsphase des bisherigen Behördenleiters und nach dessen plötzlichen Tod unter Beweis gestellt. In vorbildlicher Weise habe er allen Behördenangehörigen den nötigen Halt und die erforderliche Sicherheit vermittelt.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 6. August 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. unter Einbeziehung des Besetzungsberichts, der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nach einer Sacherörterung den Beigeladenen als den bestgeeignetsten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 6. August 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 beantragte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...) - Besoldungsgruppe R4 - mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei nicht auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen Beurteilung getroffen worden, da sich beim Antragsteller seit der Erstellung der Beurteilung bis zur Besetzungsentscheidung Hinweise für eine Leistungssteigerung ergeben hätten. Im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 werde ausgeführt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beurteilung vom 20. Februar 2013 nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mehrere Umstände eingeflossen seien, die erst kurz vor Erstellung der Bewerbung gelegen hätten. So werde dort etwa positiv die Umsetzung der Neuordnung des Gerichtswesens erwähnt, das Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters oder auch ein Leitfaden zur Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen, der erst vor wenigen Tagen auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts M. attestierte Leistungssteigerung im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zu einem höheren Gesamturteil geführt hätte.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Beim Antragsteller seien im Zeitraum von der Erstellung seiner außerordentlichen Beurteilung bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen keine Veränderungen von relevanten Beurteilungsumständen erkennbar. Er habe in diesem Zeitraum weiterhin das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts ausgeübt. Auch hätte sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben noch der Umfang signifikant geändert. Zwar werde dem Antragsteller in dem Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 verbal bescheinigt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Präsident des Landgerichts M. als Beurteiler angenommen habe, das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten bringe das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck. Diese Sichtweise finde im Schreiben vom 27. Juni 2014, in dem von einer Notwendigkeit der Anpassung des Gesamturteils nicht die Rede sei, keine ausreichende Stütze. Vielmehr gelte insoweit die erfolgte Bezugnahme auf die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013. Der Beurteiler habe damit konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vom 20. Februar 2013 vergebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewege und dessen Änderung gerade nicht veranlasst sei.

Die Auswahlentscheidung sei auch ausreichend dokumentiert. Zwar seien die Auswahlerwägungen in dem Personalauswahlgespräch vom 6. August 2014 nicht schriftlich niedergelegt. Jedoch ergäben sich die maßgeblichen Auswahlerwägungen aus dem Besetzungsakt der Behörde. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Justiz vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats werde ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er habe damit zu Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernehme und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass für den Antragsteller keine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt und dass der Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Angesichts des Umstands, dass die Beurteilung des Beigeladenen durchaus maßgeblich von aktuellen Umständen geprägt sei, hätte auch für den Antragsteller eine weitere aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller seit der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 nach wie vor dasselbe Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts M. ausübt und sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben, noch deren Umfang signifikant geändert hätten. Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 sei vielmehr ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Aufgaben übernommen habe, welche sich zwar ggf. noch im Rahmen der üblichen Dienstpflichten bewegten, dennoch bei der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Da der Dienstvorgesetze in seinem Schreiben festgehalten habe, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe, hätte sich der Antragsgegner vergewissern müssen, ob der Leistungsstand 2013 noch aktuell sei. Es könne nicht Aufgabe des Beurteilers sein, von sich aus die Erstellung einer Anlassbeurteilung anzuregen, sondern es sei Sache des Auswahlentscheiders vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt seien, die auf eine ggf. signifikante Leistungssteigerung eines Bewerbers hinwiesen. Derartige Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller vor.

Der Antragsgegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st. Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

2. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung allein auf die aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber bereits sehr lange zurückliegen (der Antragsteller wurde zuletzt 2003, der Beigeladene 2004 dienstlich beurteilt), ihre aktuelle Aussagekraft daher gering ist und im Hinblick auf den zu besetzenden, herausgehobenen Dienstposten der hier beschrittene Weg, nämlich eine Binnendifferenzierung vorzunehmen, eine sachgerechte Verfahrensweise ist (Art. 16 Abs. 2 LlbG i. V. m.. Art. 70 Abs. 7 LlbG).

2.1. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Beurteilungen beim Vergleich der Gesamturteile gleichwertig sind und sich dadurch kein Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber ergibt. Zwar wurde die Anlassbeurteilung für den Antragsteller vom 20. Februar 2013 im Hinblick auf seine Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Landgerichts M. erstellt. Der Antragsgegner durfte diese Beurteilung gleichwohl zum Leistungsvergleich heranziehen, denn die Darstellung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bezog sich auf das Amt des Präsidenten eines Landgerichts und ist daher hinsichtlich des Anforderungsprofils auch für das hier streitbefangene und in den prinzipiellen Anforderungen vergleichbare Amt des Leitenden Oberstaatsanwalts verwertbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 31). Das hier maßgebliche Anforderungsprofil ist in Ziff. 3.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011, JMBl 2011, 74, Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte, festgelegt und gilt sowohl für die Leitung eines Gerichts als auch einer Staatsanwaltschaft. Beide Anlassbeurteilungen tragen diesem Anforderungsprofil Rechnung. Es umfasst die Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern, ferner die Fähigkeit zur Integration sowie zum kompetenten Umgang mit Medien, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Repräsentation in der Öffentlichkeit und zur Darstellung justizieller Belage sowie außerdem die Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen und außerdem sachgerecht zu delegieren.

2.2 Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der in der Beurteilung des Beigeladenen genannten Umstände, die kurz vor der Erstellung lagen (z. B. Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters) noch durch die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. genannte Leistungssteigerung, verloren.

Allein der Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen jüngste Ereignisse berücksichtigen werden konnten, rechtfertigt aus Gründen der Vergleichbarkeit keine erneute Anlassbeurteilung des Antragstellers. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich die Situation des Antragstellers seit seiner Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 relevant (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) veränderte hätte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen hierfür jedoch nicht vor.

Die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 genannte Leistungssteigerung stellt keine relevante Veränderung der Situation des Antragstellers dar. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorlageschreiben nicht abgeleitet werden kann, dass das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck brächte, zumal der Dienstvorgesetzte nicht davon spricht, dass das Gesamturteil (nach oben) angepasst werden müsse. Mit der Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 hat der Beurteiler vielmehr konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vorgegebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewegt. Da keine Veränderungen im Aufgabenbereich und in den Tätigkeiten des Antragstellers eingetreten waren, waren die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen, wie übrigens auch für den Beigeladenen, unverändert. Konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen wegen erheblicher Veränderungen im Leistungsbild bestanden nicht, zumal sich aus dem Vorlageschreiben insoweit keine Erkenntnisse ergeben. Die Last der vom Antragsteller übernommenen Vertretungen ist verdienstvoll, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine Leistungssteigerung, sondern betont nochmals seine Belastbarkeit, die jedoch bereits in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 (Bl. 3) Berücksichtigung gefunden hat. Erhebliche Anhaltspunkte für die vom Präsidenten des Landgerichts M. beschriebene Steigerung des hohen Leistungsniveaus finden sich im Schreiben nicht, die es notwendig erscheinen lassen, eine aktuelle Anlassbeurteilung einzuholen.

3. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund durfte der Umstand, dass der Beigeladene langjährig mit der Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft K. (...) betraut war und die zu beurteilenden Leistungen auch in diesem Amt erbracht hat, berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 19.12.2914 - § CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten in der Beförderungsrunde 2015 zur Verfügung stehenden Planstellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde mit anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig neu entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom Juni 2015 sei nicht deshalb fehlerhaft, weil die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 mit dem Beurteilungszeitraum 15.09.2011 bis 31.10.2013 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Die Kammer folge nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Auch liege der zeitliche Abstand zwischen dem Beurteilungszeitraum und der Auswahlentscheidung mit einem Jahr und etwa acht Monaten hier noch deutlich innerhalb des höchstzulässigen Zeitraums von drei Jahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch unter dem von der Deutschen Telekom AG gesetzten Ziel, dass Regelbeurteilungen spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hätten. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell sei, sei zwar nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liege, zu beurteilen. Vielmehr könne die Aktualität auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten seien, die dazu führten, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier aber nicht erkennbar.
a) Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, es sei nicht erkennbar, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen habe. Sein Fall zeige, dass Beurteilungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Er sei inzwischen am 30.03.2016 erneut dienstlich beurteilt worden und diese Beurteilung zeige ein völlig anderes (besseres) Leistungsbild.
Dieser Einwand rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 bei der Auswahlentscheidung vom 22.06.2015 noch hinreichend aktuell war.
Regelbeurteilungen können den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so lange zugrunde gelegt werden, so lange nicht eine neue Regelbeurteilung oder eine sonstige Beurteilung vorliegt. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind (vgl. etwa § 48 Abs. 1 BLV), rechtfertigt das den Schluss, dass Regelbeurteilungen - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 27.02.1991 - 4 S 1806/90 -; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, Rn. 230 ff.; jeweils m.w.N.). Wenn Regelbeurteilungen - wie in Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Antragsgegnerin vorgesehen - sogar alle zwei Jahre erstellt werden, kann auf eine solche Regelbeurteilung erst recht grundsätzlich zurückgegriffen werden, solange - wie hier im Juni 2015 - keine neue Regelbeurteilung gefertigt wurde.
Soweit demgegenüber teilweise die Rechtsauffassung vertreten wird, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 227, m.w.N.), folgt der Senat dem (weiterhin) nicht. Die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese würde bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung weitgehend entwertet (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 230, m.w.N.). Die genannte Auffassung widerspricht auch den Wertungen des Bundesgesetzgebers. Dieser hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt, dass, wenn eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Das zeigt, dass der Bundesgesetzgeber keinen Zwang zur „jährlichen Beurteilung“ einführen wollte (vgl. auch BR-Drs. 720/07 dazu, dass der Gesetzgeber sich mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gerade zur Frage der „Aktualität dienstlicher Beurteilungen“ äußern wollte). Dem entspricht es, dass auch der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bundesbeamten „regelmäßig spätestens alle drei Jahre“ zu beurteilen sind (vgl. § 48 Abs. 1 BLV).
b) Der Antragsteller rügt weiter, seine dienstliche Beurteilung vom 02.09.2014 sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 (jedenfalls) deshalb nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, weil „hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nachweisbar erhebliche Veränderungen eingetreten (sind)“.
Auch diese Rüge rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller genügt mit diesem nicht weiter substantiierten Einwand schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seiner Rüge auch inhaltlich selbst dann nicht durch, wenn bei wohlwollender Auslegung seines Beschwerdevorbringens unterstellt wird, er wolle geltend machen, eine „erhebliche Veränderung“ ergebe sich aus Leistungssteigerungen, die er nach dem von der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 erfassten Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - OVG 6 S 32.13 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 23.01.2013 - 2 A 308/11 -, Juris, m.w.N.). Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.
c) Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der Einwand des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht habe seine dienstliche Beurteilung vom 30.03.2016, die eine Leistungssteigerung dokumentiere, noch nicht vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer unvollständigen Personalakte über ein nicht aktuelles Leistungsbild entschieden habe. Der Einwand trifft nicht zu. Dem Verwaltungsgericht lagen die im Eilverfahren entscheidungserheblichen Unterlagen der Antragsgegnerin vor und es hat auf der Grundlage des maßgeblichen Leistungsbildes entschieden, weil sich dieses, wie gezeigt, hinsichtlich der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 aus der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 ergab, auf die das Verwaltungsgericht mehrfach und zutreffend Bezug genommen hat.
10 
d) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter (hilfsweise) vor, es habe verkannt, dass eine Beförderungsentscheidung einen Anlass darstelle, eine „gesonderte Beurteilung“ zu erstellen. Bereits bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe es sich um eine Anlassbeurteilung gehandelt. Daher hätte sie in dem im Juni 2015 entschiedenen Beförderungsverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Es hätte vielmehr anlässlich der neuen Beförderungsrunde eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen.
11 
Dieser Einwand geht fehl. Er beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von den Begriffen der Regel- und Anlassbeurteilung. Nach § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 48 Abs. 1 BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Einzelheiten hierzu hat die Antragsgegnerin aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung (vgl. § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) in ihren Beurteilungsrichtlinien geregelt. Danach werden Beamte bei der Deutschen Telekom AG regel- und anlassbezogen beurteilt. Regelbeurteilungen erfolgen, wie gezeigt, (spätestens) alle zwei Jahre (Nr. 3.1 BRL). Für Beamte, die befördert wurden, erfolgt darüber hinaus vor einer weiteren Beförderungsentscheidung innerhalb desselben Regelbeurteilungszeitraums eine erneute dienstliche Beurteilung (Anlassbeurteilung, vgl. Nr. 3.2 BRL).
12 
Nach diesen rechtlichen Vorgaben besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verpflichtung, eine anstehende Auswahlentscheidung in einer „Beförderungsrunde“ zum Anlass für die Erstellung von Anlassbeurteilungen zu nehmen. Die zitierten Vorschriften beruhen im Gegenteil ersichtlich auf der Annahme, dass bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf die Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden soll (arg. e con. Nr. 3.2 BRL). Der bloße Umstand, dass eine Beförderungsrunde ansteht, stellt also keinen „Anlass“ für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Dementsprechend handelt es sich auch bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014, die dem angegriffenen Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde, um keine Anlass-, sondern um eine Regelbeurteilung.
13 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 missbräuchlich oder willkürlich vorgegangen sei oder falsche Tatsachen zu Grunde gelegt habe. Vielmehr stützten die von ihr vorgetragenen Ausführungen zu der Beurteilung deren Ergebnis. So habe sie nachvollziehbar vorgetragen, dass das eigene Vorbringen des Antragstellers zeige, dass er die von der Deutschen Telekom Technik GmbH gegebenen Arbeitsbeschreibungen nicht wie vorgegeben eingehalten habe. Vielmehr habe er eigene Absprachen mit den örtlichen Mitarbeitern des Bereichs Produktion Technische Infrastruktur getroffen. Dies habe zu Verzögerungen und damit zu einem Produktivitätsverlust auf Seiten der VCS GmbH geführt. Von daher habe er seinen Aufgabenbereich nicht komplett ausgefüllt und seine Arbeitsergebnisse seien zutreffend mit „teilweise bewährt“ beurteilt worden. Auch die Beurteilung des Merkmals „Praktische Arbeitsweise“ sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei ihm durchaus bekannt, dass Arbeitsvorgaben auf dem zentralen örtlichen Laufwerk des betroffenen Standortes zur Verfügung stünden. Hierauf sei er durch den Teamleiter des zweiten Teams auch mehrmals in Teamrunden hingewiesen worden. Dem sei der Antragsteller auch nicht oder jedenfalls nur vollkommen unsubstantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin beispielhaft genannten Defizite bzw. Mängel der Dienstausübung durch den Antragsteller und die konkret verbalisierte Begründung der Beurteilung der einzelnen Merkmale wäre es Sache des Antragstellers, durch einen konkreten Vortrag beispielsweise die Unrichtigkeit der geschilderten Sachverhalte oder die Unschlüssigkeit der daraus Schlussfolgerungen für die Beurteilung darzutun. Das bloße Bestreiten oder die schlichte Behauptung, dass das Gegenteil der Fall sei, sei nicht ansatzweise geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen.
14 
a) Der Antragsteller hält diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, seine neue Beurteilung vom 30.03.2016 sehe völlig anders (besser) aus. Dieselbe Vorgesetzte, die an der Beurteilung vom 02.09.2014 mitgewirkt habe, habe für die Beurteilung vom 30.03.2016 einen viel besseren Beurteilungsbeitrag vorgelegt. Hieran werde deutlich, dass er in der Beurteilung vom 02.09.2014 „offenbar durch Verwechslung oder andere Fehler“ fehlerhaft eingeschätzt worden sei.
15 
Dieser Einwand rechtfertigt die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Für die Behauptung des Antragstellers, bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe eine „Verwechslung“ vorgelegen, bestehen keine Anhaltspunkte. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2016 wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe seine Arbeitsweise und -ergebnisse während des neuen Beurteilungszeitraum „deutlich verbessert“. Entsprechende Formulierungen finden sich in dem Beurteilungsbeitrag der genannten Vorgesetzten. Diese Ausführungen aus dem Beurteilungsverfahren zeigen, dass die Vorgesetzten und Beurteiler den Antragsteller nicht „verwechselt“ haben, sondern seine Leistungen im vorangegangenen Beurteilungszeitraum individuell bewertet - und bewusst noch nicht so gut eingestuft - haben wie in dem Zeitraum, der von der Beurteilung vom 30.03.2016 erfasst wird.
16 
b) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe „die Widersprüche in der streitgegenständlichen Beurteilung“ vom 02.09.2014 völlig außen vor gelassen. Er verweise hier auf die bereits im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren (gemeint: im Verfahren 5 K 550/15) „angesprochenen Punkte“.
17 
Mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Sie genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er - wie hier - lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, Juris, vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632).
18 
Unabhängig davon ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, welche „Punkte“ das Verwaltungsgericht „außen vor“ gelassen haben soll. Auf den sinngemäßen Einwand des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren 5 K 550/15, die Angaben in der angefochtenen Beurteilung zu den Einzelbewertungskriterien seien unzutreffend, ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen (vgl. oben unter 2. und Bl. 8 f. d. BA.). Falls der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe seinen sinngemäßen Einwand nicht ausdrücklich behandelt, er sei beim Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ widersprüchlich bewertet worden (vgl. Klageschrift vom 02.03.2015, S. 5), rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beurteiler haben zu dem genannten Kriterium in der Beurteilung vom 02.09.2014 festgehalten, der Antragsteller „agiert wirtschaftlich, jedoch nicht immer unter Berücksichtigung der Vorgaben“, und deshalb die Note „teilweise bewährt“ vergeben. Diese Bewertung ist nicht widersprüchlich. Die Beurteiler haben einerseits das Ergebnis des Handelns des Antragstellers positiv hervorgehoben („wirtschaftlich“), andererseits aber berücksichtigt, dass dieses Ergebnis nicht immer auf beanstandungsfreie Weise („nach den Vorgaben“) erzielt wurde. Diese Beurteilung weist keine Widersprüche auf, sondern ist nachvollziehbar.
19 
c) Der Antragsteller rügt weiter, es sei nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis erhalten habe, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen haben solle, dass sein (des Antragstellers) eigenes Vorbringen zeige, dass er die Arbeitsbeschreibung der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht eingehalten habe. Verzögerungen und Produktivitätsverluste auf Seiten des VCS GmbH habe er nicht zu vertreten.
20 
Auch mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dem Verwaltungsgericht vorhält, nicht offen gelegt zu haben, woher es die zitierte „Erkenntnis“ habe, geht dieser Vorwurf fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich auf die Angaben aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin (dort Beklagten) vom 22.04.2015 im Verfahren 5 K 550/15 (S. 5 f.) bezogen, mit dem diese auf den Vortrag des Antragstellers (dort Klägers) aus dessen Schriftsatz vom 02.03.2015 Bezug genommen hatte, in dem er u.a. vorgetragen hatte, er habe (nicht eigenwillig gehandelt, sondern) Aufträge stets „im Sinne des Auftraggebers“ erledigt und ihn bei Unklarheiten „miteingebunden“.
21 
Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe wie die Antragsgegnerin seine Angaben aus dem Schriftsatz vom 02.03.2015 falsch interpretiert, rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat in der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 verbal begründet und erstinstanzlich näher erläutert, welche Kritikpunkte sie dazu veranlasst haben, die Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „Praktische Arbeitsweise“ nur mit den Noten „teilweise bewährt“ bzw. „rundum zufriedenstellend“ zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller diesen Erläuterungen nicht substantiiert entgegen getreten ist. Letzteres ist auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen, in dem der Antragsteller sich darauf beschränkt hat, dem Verwaltungsgericht mangelnde „Nachvollziehbarkeit“ vorzuhalten und zu behaupten, dass die Rechtmäßigkeit der Beurteilung „sehr wohl“ in Frage zu stellen sei.
22 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auch die eigentliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Wie in der Beförderungsentscheidung vom 22.06.2015 festgestellt, ergäben sich die Gründe für die Auswahl aus der Beförderungsliste. Die Beförderungsliste, insbesondere die dort getroffene Rangfolge der Bewerber aufgrund deren sich in der Beurteilung spiegelnden Leistung, erhelle zugleich, dass und warum eine positive Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers schon deshalb sehr fernliegend erscheinen müsse, weil er im Bewerberfeld relativ weit hinten liege. Selbst für den nahezu auszuschließenden Erfolg der Beurteilungsanfechtung liege zwischen seiner Beurteilung („rundum zufriedenstellend ++“) und der für eine erfolgreiche Bewerbung mindestens erforderlichen Beurteilung („gut ++“) nicht nur eine volle Notenstufe, sondern es seien drei Stufen, um die sich die Beurteilung des Antragstellers verbessern müsste.
23 
Der Antragsteller tritt dem mit dem Einwand entgegen, der „pauschale Hinweis“ des Verwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit, die Beurteilung um drei Notenstufen anzuheben, sei „nicht ausreichend“. Ein Beförderungsverfahren sei grundsätzlich bereits dann durch eine einstweilige Anordnung zu unterbrechen, „wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass hier eine Möglichkeit für den Antragsteller besteht, bei Zugrundeliegen einer gerichtlichen (gemeint wohl: rechtmäßigen) Auswahlentscheidung befördert zu werden.“ Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - Juris und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris, m.w.N.), ersichtlich nicht tragend sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet - und von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend auch nicht abschließend beantworten müssen -, weil es das Auswahlverfahren schon nicht als rechtsfehlerhaft angesehen hat.
II.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 39, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.