Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 23 CS 19.754

bei uns veröffentlicht am04.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 S 19.1118, 25.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2019 (M 23 S 19.1118), deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 8. März 2019 hinsichtlich des Bescheids des Landratsamts E. vom 4. März 2019, mit dem er unter Anordnung des Sofortvollzuges (Nr. 4) verpflichtet wurde, die Weidefläche des Grundstücks, auf dem der Antragsteller Rinder untergebracht hat, so (z.B. durch Rindenmulch- oder Kiesaufschüttung) zu befestigen, dass die Rinder nicht mehr in tiefgründigem Morast einsinken (Nr. 1); außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet, den Rinderbesatz auf der Weidefläche dauerhaft auf maximal 20 Rinder zu reduzieren (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erfüllt, wurde ein Zwangsgeld von jeweils EUR 5.000,- angedroht (Nr. 3).

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die für die Verpflichtung unter den Nummern 1 und 2 erforderliche formelle Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegeben, insbesondere ist der Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Das Landratsamt hat die Notwendigkeit des Schutzes des Tierwohls und die Bewahrung der Tiere vor Leid und Schmerzen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat außerdem, wenn auch knapp, aber noch ausreichend, die Anordnung des Sofortvollzugs mit den Interessen des Antragstellers abgewogen. Darauf, dass es sich bei der Formulierung auf Seite 5, dritter Absatz von unten um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer - vom Antragsgegner nachvollziehbar bejahten - konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 12) und die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nur zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erfolgen darf, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Die in den Nummern 1 und 2 verfügten Anordnungen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 3.4. und vom 22.5.2019) nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Antragsverfahrens vor; die Anordnungen sind auch verhältnismäßig.

aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum sich die Anordnung unter Nummer 2 auch unabhängig von den Bodenverhältnissen als erforderlich erweisen dürfte, weil der Antragsteller auf der streitgegenständlichen Weidefläche, gemessen an deren Größe, eine viel zu hohe Zahl von Rindern hält, überhaupt nicht auseinandersetzt. Die vom Verwaltungsgericht hierfür gegebene Begründung ist überzeugend, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Merkblatt (vgl. Beschlussausfertigung Seite 8) als Grundlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung nicht geeignet wäre. Insofern, als damit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG hinsichtlich der Anordnung in Nummer 2 des Bescheids vorliegen, genügt die Beschwerde mangels überhaupt einer Auseinandersetzung hiermit nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (zur Verhältnismäßigkeit sogleich unter cc.). Die Vorlage der Lichtbilder als Anlage zum Schriftsatz vom 3. April 2019 vermag dagegen nicht zu belegen, dass die Rinder ausreichend Platz hätten. Das kann den Fotos, die naturgemäß nur Teilausschnitte darstellen, nicht entnommen werden, unabhängig davon, dass sich der Antragsteller nicht mit den entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

bb) Auch im Übrigen bestehen gegen die unter den Nummern 1 und 2 angeordneten Verpflichtungen des Antragstellers keine rechtlichen Bedenken. Die Anordnungen beruhen auf den Feststellungen des beamteten Tierarztes - die sehr wohl in der Behördenakte enthalten sind -, die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehalten wurden, was der Rechtsprechung, die den Amtstierärzten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, schon von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräumt (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 16 m.w.N.), entspricht. Die Einwände in der Beschwerdebegründung zeigen nicht auf, dass und warum den Einschätzungen des hierfür vorrangig zur Beurteilung kompetenten beamteten Tierarztes vom 27. Februar (Bl. 14 einschließlich Rückseite der Behördenakte) und vom 1. März 2019 (Bl. 13 der Behördenakte) nicht zu folgen sein sollte. Ein gegenteiliger, fachlich adäquater Beleg wurde im Antragsverfahren nicht vorgelegt, so dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, zu behaupten, dass die auf die Auskünfte des beamteten Tierarztes gestützten Feststellungen des Landratsamts nicht stimmen würden. Das genügt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung nicht. Aus den Feststellungen des beamteten Tierarztes geht ausdrücklich u.a. auch ein Leiden der Rinder, verursacht durch die Bodenverhältnisse, hervor (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 33), mögen dadurch auch derzeit noch keine (sichtbaren) Erkrankungen an den Rindern aufgetreten sein; eine entsprechende konkrete Gefahr reicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2005 - 25 CS 05.1075 - juris Rn. 11). Die Vorlage der Lichtbilder als Anlage zum Schriftsatz vom 3. April 2019 ist, ebenso wie die schriftsätzlichen Ausführungen, nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Ob ein Leiden der Rinder bzw. eine Haltung der Tiere entgegen den Anforderungen des § 2 TierSchG vorliegt, lässt sich den undatierten Momentaufnahmen der Fotos nicht, jedenfalls aber nicht besser als den gegenteiligen Feststellungen des beamteten Tierarztes, entnehmen. Dazu kommt noch, dass die Fotos zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, als sonnige, trockene Witterung herrschte, wohingegen aus den Feststellungen des Antragsgegners hervorgeht, dass sich der Untergrund bei schlechter Witterung in eine morastige Fläche verwandelt, was auch ohne weiteres nachvollziehbar ist, und dadurch die nicht regelgerechten Haltungsbedingungen noch intensiviert werden. Soweit in der Beschwerdebegründung der schlechte Zustand des Bodens auf die Witterung in den Wintermonaten zurückgeführt wird, ist das schon kein tauglicher Einwand gegen die in Nummer 1 des Bescheids angeordnete Verpflichtung, da diese Verpflichtung begrifflich dauerhaft gelten soll, d.h. der Antragsteller soll zu jeder Jahreszeit ordnungsgemäße Verhältnisse herstellen. Die Stellungnahme des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist auch nicht widersprüchlich, vielmehr geht aus ihr ohne Weiteres hervor, dass die unsachgemäße Beschaffenheit des Bodens durch den zu hohen Besatz der Weide verursacht und, was auch nachvollziehbar ist, durch bestimmte Witterungen noch verschlechtert wird. Auch die Anordnungen in den Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids verhalten sich zueinander nicht widersprüchlich. Die Anordnung unter Nummer 2 verpflichtet den Antragsteller zu einer Reduzierung der Rinder, die, wie aus den insoweit unwidersprochenen Annahmen des Verwaltungsgerichts hervorgeht, jedenfalls schon wegen der für den Rinderbesatz zu geringen Fläche des Weidegrundstücks erforderlich ist. Dass darüber hinaus aber auch bis zur Reduzierung sowie für die reduzierte Rinderanzahl sachgerechte und den Pflichten aus § 2 TierSchG gerecht werdende Verhältnisse auf dem Weidegrundstück zu herrschen haben, ist Regelungsinhalt der Verpflichtung in Nummer 1 des Bescheids und nicht widersprüchlich.

cc) Beide Anordnungen sind auch ermessensgerecht und verhältnismäßig. Soweit in Bezug auf die unter Nummer 2 angeordnete Reduzierung des Rinderbestands eingewandt wird, dass diese als Eingriff in das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Existenzbedrohung führen würde, da der Antragsteller die Rinder in sehr kurzer Zeit veräußern müsste, steht das der Anordnung nicht entgegen. Soweit ausgeführt wird, dass „beim Antragsteller“ eine Ersatzfläche nicht vorhanden sei, ist bereits nicht, geschweige denn ausreichend, glaubhaft gemacht, dass das zutrifft, noch dargelegt, warum der Antragsteller nicht eine entsprechende Fläche beispielsweise pachten könnte. Selbst wenn das jedoch im Einzelfall nicht möglich sein sollte, ist zu bedenken, dass der Antragsteller ja lediglich die überzähligen Tiere verkaufen müsste, wofür auch der zur Verfügung stehende Zeitraum ausreichend erscheint und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich die kurze Zeit in hohen wirtschaftlichen Einbußen niederschlägt, zumal der Antragsteller nichts Gegenteiliges substantiiert vorträgt; der bloße Verweis darauf, dass hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, ist im Antragsverfahren keine ausreichende Glaubhaftmachung. Im Übrigen ermächtigte auch eine mögliche negative wirtschaftliche Auswirkung den Antragsteller nicht dazu, die Rinder entgegen den Bestimmungen des § 2 TierSchG zu halten. Einschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sind insoweit durch höherrangige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 25 CS 05.813 - juris Rn. 8; B.v. 29.1.2007 - 25 CS 06.2206 - juris Rn. 4).

c) An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nach dem oben Dargelegten dem Grunde nach keine Bedenken, ein Verstoß gegen spezifisch vollstreckungsrechtliche Regelungen ist weder dargetan noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwei selbständige Anordnungen angegriffen wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antrags

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur insoweit gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts D. vom 18. März 2016, als dort - neben dem Antragsteller und seinem Bruder J. - auch anderen Personen das Halten und Betreuen der von der gleichzeitig angeordneten Auflösung seines noch bestehenden Tierbestands betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsteller besitzt ein landwirtschaftliches Anwesen mit Viehhaltung. Die Betreuung der Tiere erfolgt seit mehr als einem Jahr durch seinen Bruder Josef, weil der Antragsteller dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Ausweisich eines Aktenvermerks des Landratsamts vom 1. März 2016 waren bei einer Kontrolle der Tierhaltung auf dem Anwesen des Antragstellers massive Missstände festgestellt worden. Unter anderem lag ein Jungrind, das am Futterbarren mit einer mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsenen Kette „auf Zug“ befestigt war, im Stall am Boden in Seitenlage, „die Körperachse ebenerdig mit der Kotschicht in den Kot eingebacken“. Die Stand- und Liegefläche von sieben in Anbindehaltung gehaltenen weiblichen Rindern war vollständig mit einer bis zu 40 cm hohen durchweichten matschigen Kotschicht bedeckt. Bei zwei Rindern waren die Befestigungsketten um den Hals mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Die entstandenen offenen Wunden eiterten stark und waren kotverschmiert. Ein Jungrind war mit dem Strick so fixiert, dass es das Tränkebecken nicht erreichen konnte. Bei dem ca. 6 Jahre alten mittelgroßen Mischlingsrüden Benny war am linken Hinterbein eine Afterkralle in den Fußballen eingewachsen. Der Hund war in einem Zwinger untergebracht, der zum Teil mit Stroh ausgelegt war, auf dem sich Kothaufen von etwa 2-3 Tagen befanden. Benny konnte nach Angabe des Herrn J. nur dann freien Auslauf haben, wenn er zu Hause war - „wenn dann nur sonntags“. Weiterhin stand den ca. 10 Ziegen, die auf einer Wiese hinter dem Haus gehalten wurden, zum Kontrollzeitpunkt weder Wasser, noch Heu oder Stroh zur Verfügung. Größtenteils waren die Tiere nicht gekennzeichnet.

Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden die Rinder vom Landratsamt unverzüglich weggenommen und der Hofhund Benny in einem Tierheim untergebracht. Die Ziegen wurden vorläufig auf dem Hof belassen, da ihr Zustand nicht zuletzt infolge der zusätzlichen Fütterung durch Dritte noch „akzeptabel“ war. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Tierhalteverbots und eines Betreuungsverbots führte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2016 aus, er könne trotz seiner Erkrankung Körperkontakt zum Hund halten und ihm die notwendigen Streicheleinheiten zukommen lassen. Sein Bruder Josef könne Benny in den Morgen- und Abendstunden ausführen. Es könne ein geeignetes Hoftor eingesetzt und Benny ein Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers gewährt werden. Er bitte deshalb um die Zusage, Benny wieder heimholen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 18. März 2016 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller ab sofort das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art, ordnete die Auflösung des noch bestehenden Tierbestands bis spätestens 8. April 2016 an und verfügte in Nr. 3 des Bescheids, dass „die Tiere nicht an Herrn H... weitergegeben oder von anderen Personen auf dem Anwesen ..., ... gehalten oder betreut werden“ dürfen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. April 2016 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Soweit die Haltung und Betreuung der Ziegen und des Hundes auf dem Anwesen auch durch andere Personen untersagt wurde, stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, er habe seine landwirtschaftliche Hofstelle mit Ausnahme des Wohngebäudes am 1. April 2016 mit sofortiger Wirkung an seinen in N... wohnhaften Bruder W. verpachtet und an ihn sowohl den Hund Benny, als auch die 12 Ziegen verkauft und übergeben. Sein Bruder Walter könne die Tiere nur auf der gepachteten Hofstelle halten.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die streitgegenständliche Entscheidung des Landratsamts sei eine Annexentscheidung zum angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Hinsichtlich des Hundes Benny sei die Entscheidung erforderlich und verhältnismäßig. Der Hund benötige ausreichend Umgang mit einer festen Betreuungsperson, was nicht gewährleitet werden könne, wenn die Betreuungsperson 30 km entfernt vom Ort der Hundehaltung wohne. Hinsichtlich der Ziegen seien die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen. Es bedürfe der Aufklärung, ob es sich bei der Übernahme des Ziegenbestands durch Herrn W. um eine Scheintierhaltung handelt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers, dass der Vollzug ausgesetzt wird.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass das Wohl der Ziegen und des Hundes bei einer Haltung oder Betreuung auf seinem Anwesen durch eine andere Person nicht gefährdet sei. Sein Bruder Walter habe seit Abschluss des Pachtvertrags erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Ziegenhaltung und zur Vorbereitung der Hundehaltung auf dem Hof herbeigeführt. Es gebe daher für einen Sofortvollzug keinen nachvollziehbar begründeten Anlass mehr. Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts D. vom 18. März 2016 insoweit wiederherzustellen, als dort die Haltung und Betreuung der von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Anordnung in Bezug auf den Hund im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben werde und es hinsichtlich der Ziegen eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar stellen sich für den Senat die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren nicht nur bezüglich der Ziegen, sondern auch bezüglich des Hundes Benny als offen dar. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG auch dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht nur gegenüber dem oder den Adressaten des Bescheids angeordnet wird, sondern auch andere Personen umfasst. Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Suspensivinteresse des Antragstellers führt vorliegend aber zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

a) Entgegen der Darlegungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 18. März 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

b) Unstrittig wurden im Betrieb des Antragstellers bei einer Kontrolle im Februar 2016 die oben geschilderten unhaltbaren tierschutzrechtlichen Zustände und äußerst schwerwiegenden Verstöße bei der Tierhaltung festgestellt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers und seines Bruders Josef führten und das Landratsamt veranlassten, ein vom Antragsteller nicht in Frage gestelltes Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber ihm und seinem Bruder Josef zu erlassen. Ein solches Haltungs- und Betreuungsverbot verbietet sowohl die Ausübung der tatsächlichen Bestimmungsmacht über Tiere als auch die rein tatsächliche Übernahme der Aufgabe, für ein Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Hier kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller durch eine Tierhaltung mittels eines „Strohmanns“ auf dem Anwesen des Antragstellers unterlaufen werden soll. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller am 1. April 2016 mit seinem Bruder Walter einen Pachtvertrag für seine landwirtschaftliche Hofstelle zum einen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Bescheid des Landratsamts vom 18. März 2016 abgeschlossen hat und zum anderen dieser Bruder in ca. 30 km Entfernung vom Anwesen des Antragstellers wohnt.

Ohne die streitgegenständliche sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung ist nicht auszuschließen, dass die unverändert auf der Hofstelle bleibenden Tiere unter diesen Umständen ungeachtet des Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin vom Antragsteller und seinem Bruder Josef gehalten und betreut werden, so dass die Gefahr besteht, dass die bestehenden Zustände in Bezug auf die jeweiligen Tiere (hier den Hund und die Ziegen) unverändert fortbestehen. Dies gilt umso mehr, als eine Versorgung der Tiere durch den ca. 30 km entfernt wohnenden Pächter wegen seiner anderweitigen Berufstätigkeit „werktags vor der Arbeit zwischen halb 6 Uhr und 6 Uhr als auch abends“ erfolgen soll. In Bezug auf den Hund Benny ist nicht ersichtlich, wie damit dessen in § 2 TierSchG und § 2 Tierschutz-Hundeverordnung zum Ausdruck kommende essentielle Grundbedürfnisse nach ständigem Zugang zu Frischwasser, nach ausreichend Auslauf im Freien, mehrmals täglicher Möglichkeit zu einem länger dauerndem Umgang mit Betreuungspersonen und nach häufiger Nähe zur Bezugsperson durch den Pächter erfüllt werden sollen. Auch hinsichtlich der Ziegen bestünde die Gefahr einer nicht art- und bedürfnisgerechten Versorgung. Dass seit dem Abschluss des Pachtvertrags vom 1. April 2016 gewisse Verbesserungen in den Haltungsbedingungen eingetreten sein mögen, ändert daran nichts, wie auch den Feststellungen des Landratsamts anlässlich einer am 22. Juli 2016 vorgenommenen Kontrolle entnommen werden kann.

Dem bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegenstehende überwiegende Interessen des Antragstellers lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung von Nr. 3 des Bescheids vom 18. März 2016 zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landratsamt L. vom 19. Mai 2016 abgelehnt wurde, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigen Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 beantragt wird.

1. Zwar bezeichnet die Antragstellerin ihr Schreiben vom 18. September 2016 ausdrücklich als Beschwerde, eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 10).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 18. September 2016 zusätzlich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin B. oder der Rechtsanwältin S. beantragt, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag hat aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

a) Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

d) Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S. GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.