Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.95

bei uns veröffentlicht am17.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 15.464, 24.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

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(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

Tenor

I.

Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen.

Die Beigeladene erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 3. November 2014 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen (sogenannter „Windpark V. II“) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1034 und 1467 (sogenannte WKA 5), 1015 (KWA 6), 920 und 921 (WKA 7), 958 (KWA 8), 910 (WKA 9) und 785 (WKA 10) jeweils der Gemarkung B. Der Vorbescheid betraf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens, beschränkt auf die Fragen der Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) sowie der Vereinbarkeit mit der geltenden Regionalplanung.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 22. April 2015 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sechs vorgenannten Windkraftanlagen des sogenannten „Windparks V. II“ mit jeweils einer Gesamthöhe von 199 Metern und einer Nennleistung von 2,4 MW erteilt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, diese sechs Windkraftanlagen würden zusammen mit zwei weiteren geplanten Windkraftanlagen auf Grundstücken im Gebiet des Landkreises Kulmbach („ Windpark V. I“) eine Windfarm im Sinne des UVPG bilden. Die somit durchzuführende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien habe ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des teilweise selbstgenutzten Wohnanwesens L. im Gebiet des Marktes T. Der Abstand zwischen diesem Anwesen und dem nächstgelegenen der streitgegenständlichen Windkraftanlagen-Standorte beträgt nach Angaben der Antragstellerin ca. 800 m.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 mit Urteil vom 29. Oktober 2015 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 zu (Az. 22 ZB 16.74).

Die Antragstellerin stellte am 2. Dezember 2016 einen Antrag gemäß § 80b Abs. 2 VwGO. Sie beantragt,

die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 20. Mai 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 betreffend die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen auf den Grundstücken der Gemarkung B., Gemeinde E., Landkreis Bayreuth, anzuordnen.

Nachdem kraft Gesetzes mit Ablauf des 11. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin geendet habe, habe die Beigeladene im Juli 2016 mit Erdbauarbeiten und Anfang November 2016 mit der Errichtung der strittigen Windkraftanlagen begonnen. Die Bauarbeiten würden derzeit zügig fortgesetzt. Der Antrag sei begründet, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015 rechtswidrig sei und gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch die Interessen der Antragstellerin schützen würden. Insoweit werde auf die Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen des Hauptsacheverfahrens verwiesen. Zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes müsse die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nur mit erheblichem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, vermieden werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des jetzt gestellten Antrags gemäß § 80b Abs. 2 VwGO verwirkt habe. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015 sei mittlerweile weitgehend vollzogen. Zur kompletten Fertigstellung der Windkraftanlagen im streitgegenständlichen, landkreisüberschreitenden Windpark fehle aktuell bei der Mehrzahl der genehmigten Windkraftanlagen nur noch die Montage von Gondel und Rotorblättern. Die Antragstellerin hätte von den im Juli 2016 begonnenen, umfangreichen Bauarbeiten (einschließlich des damit verbundenen Schwerlastverkehrs) auch tatsächlich Kenntnis haben müssen, da die Zufahrt zum Windpark über ihren Wohnort führe. Dennoch seien von ihr keine weiteren prozessualen Maßnahmen veranlasst worden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens und die Annahme, dass sich die Beigeladene auf die Untätigkeit der Antragstellerin berufen und damit ein schutzwürdiges Vertrauen für diese Investition in Millionenhöhe habe begründen können, könne es hier rechtfertigen, den erst jetzt gestellten Antrag gemäß § 80b Abs. 2 VwGO als unzulässig anzusehen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits von der Verwirkung des Antragsrechts nach § 80b Abs. 2 VwGO auszugehen. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 80b VwGO verhindern wollen, dass Rechtsmittelverfahren im Falle eines Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren bewusst verzögert würden, um die aufschiebende Wirkung hinauszuzögern. Die Antragstellerin habe spätestens seit dem 17. Juli 2016, dem Tag der Anfertigung der von ihr vorgelegten Lichtbilder, positive Kenntnis von den Bauarbeiten zur Errichtung der strittigen Windkraftanlagen gehabt. Nachdem die Antragstellerin seitdem fünf Monate in Kenntnis der Sachlage untätig geblieben sei, habe die Beigeladene davon ausgehen können, dass kein Gebrauch vom vorliegenden Rechtsbehelf gemacht werde. Zudem entstünden der Beigeladenen durch eine nunmehrige Unterbrechung der Bauarbeiten unzumutbare Nachteile im Sinne erheblicher Vermögensschäden sowie etwaiger Eigentumsbeeinträchtigungen an den unfertigen Windkraftanlagen. Die von der Antragstellerin behaupteten irreparablen Auswirkungen der durchgeführten Bauarbeiten seien nicht gegeben. Die Annahme einer drittschützenden Wirkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sei spätestens seit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2016 (Az. 22 ZB 15.2662) als nicht mehr vertretbar anzusehen. Gleiches gelte für die Annahme der drittschützenden Wirkung des § 44 BNatSchG. Ein etwaiger Verfahrensfehler betreffend das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne gegebenenfalls jederzeit geheilt werden. Der weitere Vortrag im Sinne unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Schall, Schatten und Infraschall sei bereits als bloße Behauptung ohne jegliche Substanz zu betrachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag gemäß § 80b Abs. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere entfällt die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht wegen einer Verwirkung des Antragsrechts.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 4.6.1991 - 6 ER 400/91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 298) können Verfahrensrechte verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden dürfen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (ebenso OVG RP, B. v. 15.7.1993 - 1 B 11225/93 - NVwZ-RR 1994, 381/382). Es mag zwar sein, dass wegen der grundrechtlichen Verankerung des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verwirkung des Antragsrechts in zweiseitigen Rechtsverhältnissen kaum in Betracht kommt (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 130 m. w. N.). Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung - wie hier - kann die Situation anders sein, weil sich hier die Rechtsschutzansprüche der Beteiligten grundsätzlich gleichrangig gegenüberstehen (Puttler, a. a. O.; Windthorst in Gärditz, VwGO, § 80a Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 494). Jedenfalls sind die für eine Verwirkung geltenden Voraussetzungen hier nicht erfüllt.

Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im vorgenannten Sinn über längere Zeit hinweg von der Möglichkeit dieser Antragstellung keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Zeitspanne beginnt mit der Errichtung des mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Vorhabens. Der Antragsgegner und die Beigeladene meinen, dass der insoweit maßgebliche Zeitraum mit der jedenfalls ab dem 17. Juli 2016 gegebenen Kenntnis der Antragstellerin vom Anfang der Bauarbeiten begonnen hat. Allerdings ist zweifelhaft, ob damals objektiv erkennbar war, dass die Beigeladene vor einer Entscheidung über den damals noch anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung mit der vom angefochtenen Genehmigungsbescheid erfassten Errichtung der strittigen Windkraftanlagen beginnen würde. Die am 17. Juli 2016 gefertigten Lichtbilder (Anlage Ast 1) vermitteln den Eindruck, dass vor diesem Zeitpunkt bestimmte vorbereitende Erdbauarbeiten durchgeführt wurden. Diese werden nicht unbedingt von der angefochtenen Genehmigung erfasst; die Erreichbarkeit der strittigen Windkraftanlagen in der Bauphase mit schweren Baufahrzeugen oder Schwertransportern ist keine in der Genehmigung zu behandelnde Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern eine solche der tatsächlichen Realisierbarkeit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 36 m. w. N.). Es ergibt sich hier auch nicht aus sonstigen Anhaltspunkten, dass die Beigeladene mit der vom angefochtenen Genehmigungsbescheid erfassten Errichtung der strittigen Windkraftanlagen unmittelbar im Anschluss an die vorbereitenden Arbeiten begonnen hätte. Die Antragstellerin hatte wohl erst seit Anfang November 2016 gesicherte Kenntnis vom Beginn der Errichtung dieses Vorhabens. Der Zeitraum bis zur Antragstellung nach § 80b Abs. 2 VwGO am 2. Dezember 2016 könnte keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um eine Verwirkung zu rechtfertigen.

Unabhängig hiervon fehlt es an dem besonderen Umstandsmoment, das der Eintritt der Verwirkung weiter voraussetzt. Ein solches Umstandsmoment läge zum Beispiel vor, wenn sich die Antragstellerin treuwidrig (§ 242 BGB) zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 11.2.1997 - 4 B 10/97 - NJW 1998, 329 m. w. N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Zwar hat die Beigeladene möglicherweise im Vertrauen darauf, dass die Antragstellerin keinen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO stellen würde, mit der Errichtung der strittigen Windkraftanlagen begonnen. Dieses Vertrauen ist indes hier nicht schutzwürdig. Die Beigeladene musste zu diesem Zeitpunkt aufgrund des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin weiterhin gegen dieses Vorhaben wenden und möglicherweise auch einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO stellen würde. Es war zudem auch naheliegend anzunehmen, dass die Antragstellerin im Hinblick auf eine anstehende Entscheidung über den Zulassungsantrag zunächst keine Veranlassung zur Stellung eines solchen Antrags gesehen hat. Darüber hinaus konnte die Beigeladene nicht davon ausgehen, dass ihr im Falle einer Berufungszulassung ein bestimmtes, gesichertes Zeitfenster für die Errichtung und den Betrieb der strittigen Anlagen zur Verfügung stehen würde. Es fehlte mithin eine hinreichende Grundlage, auf welche die Beigeladene ihr Vertrauen auf den Bestand und in die (andauernde) Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte stützen können.

Im Übrigen musste die Beigeladene gerade auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Anlagenerrichtung mit einer Antragstellung nach § 80b Abs. 2 VwGO rechnen. Dier Antragstellerin macht im Hauptsacheverfahren eine Beeinträchtigung in subjektiven Rechten geltend, die gegebenenfalls erst nach der baulichen Errichtung der strittigen Windkraftanlagen, teilweise erst nach deren Inbetriebnahme eintreten würde. Insoweit war es naheliegend, dass die Antragstellerin ein Bedürfnis für einen solchen Antrag erst gesehen hat, nachdem die Errichtungsphase begonnen hat.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 19.6.2007 - 4 VR 2/07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14) gelten für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dass gegen die Abweisung der Anfechtungsklage die Berufung zugelassen wurde, genügt danach für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht; es ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung vorzunehmen (vgl. Puttler a. a. O., § 80b Rn. 32 m. w. N.).

Hier ergibt eine Abwägung der Interessen der Beteiligten, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der Fortgeltung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. April 2015 überwiegt.

a) Die Erfolgsaussichten der Berufung erscheinen derzeit als offen.

Zwar spricht nach derzeitigem Kenntnisstand vieles dafür, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015 rechtswidrig sein dürfte, weil die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ist jedoch weiterhin vor allem fraglich, ob der Antragstellerin eine Klagebefugnis zusteht (§ 42 Abs. 2 VwGO).

aa) Wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seiner Entscheidung vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 18 m. w. N.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, muss eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat.

Die bisher durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist nicht, wie nach § 3a Satz 1 UVPG vorgesehen, unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28), sondern erst kurz vor dem Erlass des Genehmigungsbescheids, nämlich am 3. März 2015; jedenfalls zeigt dies der im Genehmigungsbescheid vom 20. April 2015 wiedergegebene Aktenvermerk. Der Antragstellerin kann daher - anders als in dem im Beschluss vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 - behandelten Sachverhalt - nicht angekreidet werden, sich mit ihrem Vorbringen auf einen unzutreffenden Zeitpunkt bezogen zu haben.

Die bisher durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dürfte dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügen. Aufgrund der Feststellung des Landratsamtes Bayreuth vom 3. März 2015 (inhaltlich wiedergegeben im Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015) ist wohl nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt ist, warum das Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und welche der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden artenschutzfachlichen Gutachten gegebenenfalls für die Vorprüfung herangezogen wurden. Es wird namentlich in Bezug auf den Artenschutz nur festgestellt, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die Windfarm V. II im Landratsamt vorliege; eine nachvollziehbare Prüfung ist nicht dokumentiert (vgl. § 3c Satz 6 UVPG).

Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass eine fehlerhafte Vorprüfung durch Nachholung geheilt werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 4 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG), worauf die Beigeladene hinweist. Diese Heilung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich (BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 25). Allerdings ist im vorliegenden Fall nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht plausibel, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann; eher wird sich die Durchführung einer UVP als erforderlich erweisen.

Bereits aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 ergibt sich insbesondere, dass aus Sicht des Antragsgegners die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ohne die dort verfügten Abschaltzeiten (Nrn. 8.4, 8.5 und 8.6 des Tenors) mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare des Baumfalken, des Wespenbussards und des Schwarzstorchs verbunden wäre. In diesem Bescheid wird weiter darauf hingewiesen (Nr. 8.8 des Tenors), dass bei den Greifvogelarten der Rohrweihe und des Rotmilans „eventuell auch in den nächsten Jahren“ mit einem „erhöhten Aufkommen“ gerechnet werden könne, was ebenfalls zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen könne. Ferner wurden bei Voruntersuchungen „Fledermausaktivitäten höherfliegender Arten“ festgestellt, weshalb die Beigeladene zur Durchführung eines Gondelmonitorings verpflichtet und weitere Auflagen zum Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos erlassen wurden (Nrn. 8.2 und 8.3 des Bescheidstenors).

Eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG liegt, wie der Verwaltungsgerichthof in einerEntscheidung vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - Rn. 16) dargelegt hat, nicht erst dann vor, wenn diese Auswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig.

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Bewertungen, die dem Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 zugrunde liegen, erhebliche Umweltauswirkungen betreffend die genannten Vogel- und Fledermausarten aller Voraussicht nach nicht auf plausible Weise zu verneinen sein dürften. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise mithilfe von (vergleichsweise weitgehenden) Auflagen ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abgewendet und damit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen hergestellt werden kann. Führt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dazu, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Auffassung der Behörde wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen im Sinne von § 12 Abs. 1 BImSchG beigefügt werden müssen, ist dies ein Indiz dafür, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (OVG NW, U. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 172). Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die Genehmigungsbehörde vom Eintritt eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos betreffend die Arten der Rohrweihe und des Rotmilans ausging, ohne insoweit Vorkehrungen festzulegen.

Es ist nicht unplausibel, dass sich die Notwendigkeit ergeben könnte, eine UVP durchzuführen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Dies würde einen schweren verfahrensrechtlichen Mangel der angefochtenen Genehmigung darstellen.

bb) Aufgrund des derzeitigen Sachstands kommt möglicherweise in Betracht, dass die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangen kann. Allerdings ist noch zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch für Grundstückseigentümer in der Umgebung einer Windfarm bestehen kann und ob die entsprechenden Anforderungen hier erfüllt wären. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zur Annahme der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in materiellen subjektiven Rechten (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21) stellt jedenfalls § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG keine „andere gesetzliche Bestimmung“ i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO dar, die Einzelnen eine von der möglichen eigenen Betroffenheit unabhängige Klagebefugnis verleiht, sondern betrifft ausschließlich die Begründetheitsprüfung.

Als hinreichend möglich könnte eine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zumindest anzusehen sein, soweit die Antragstellerin eine optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen und damit einen Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend macht. Die Abstände des Anwesens der Antragstellerin zu diesen Anlagen liegen zwar z.T. deutlich über dem Dreifachen der jeweiligen Gesamtanlagenhöhe und sprechen damit gegen eine solche Wirkung. Regelmäßig ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 23; B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 15; B. v. 8.6.2015 - CS 15.686 u. a. - Rn. 28 m. w. N.) bei einem solchen Abstand von keiner optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage auszugehen. Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung die Frage, ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Ein atypischer Fall, in dem trotz größerer Abstände zwischen dem Anwesen der Antragstellerin und den strittigen Windkraftanlagen eine bedrängende Wirkung zumindest möglich erscheinen könnte, ist hier wegen der größeren Anlagenzahl und behaupteter Besonderheiten der topographischen Verhältnisse jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Hiervon abgesehen ließe sich die Klagebefugnis der Antragstellerin allerdings wohl kaum begründen.

Hinsichtlich der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG wegen unzumutbarer Lärmimmissionen erscheint problematisch, dass das Anwesen der Antragstellerin in Bezug auf die strittigen Windkraftanlagen wohl außerhalb des Einwirkungsbereichs nach der TA Lärm liegt. Legt man - wie hier geschehen - für das Grundstück der Antragstellerin, das im Gutachten zum Schall-immissionsschutz vom 13. August 2014 als Immissionsort IO 9.2 bezeichnet wird, einen Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm von nachts 45 dB(A) fest, so liegen im Einwirkungsbereich der betreffenden Anlagen die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel von mindestens 35 dB(A) verursachen (Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm). Nach den Berechnungsergebnissen des vorgenannten Gutachtens (dort Anlage 2.3) liegen die Immissionsanteile der strittigen Windkraftanlagen (dort als WEA 5 bis WEA 10 bezeichnet) für den Immissionsort IO 9.2 in der Nachtzeit in einem Bereich von jeweils nur 25,2 dB(A) bis 34,4 dB(A).

Eine Klagebefugnis der Antragstellerin kann sich vorliegend wohl auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 BayBO ergeben, ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter besitzt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. Oktober 2015 (UA S. 19) darauf hingewiesen, dass Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Landratsamt der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. November 2014 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid erteilt hat, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit u. a. hinsichtlich der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB betraf und noch vor Inkrafttreten der sogenannten 10-H-Regelung am 21. November 2014 ergangen ist. Der Vorbescheid hat hinsichtlich dieser Genehmigungsvoraussetzung Bindungswirkung für die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet, ungeachtet der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neufassung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.08.2016 - 22 CS 16.1266 - juris Rn. 22 und 23; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 16 m. w. N.).

Auch kann sich eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin wohl nicht aus dem behaupteten Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 20) näher ausgeführt hat, ergibt sich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff. keine gegenteilige Rechtsauffassung. In dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass der dortige Kläger bereits keinen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften dargelegt hatte und es deshalb auf die weitere Frage einer subjektiven Rechtsverletzung nicht ankam.

Insgesamt könnte sich die Klagebefugnis der Antragstellerin aber noch hinreichend begründen lassen.

b) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Durch die vollständige Errichtung der strittigen Windkraftanlagen würden Tatsachen geschaffen, die nur unter großem Aufwand rückgängig gemacht werden können. Auch würde die Effektivität der möglicherweise noch durchzuführenden UVP beeinträchtigt, wenn das betreffende Vorhaben bereits vor deren ordnungsgemäßer Durchführung realisiert würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensfehler des Unterbleibens einer erforderlichen UVP gegebenenfalls nicht im Wege eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden könnte (BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26). Die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der Vermeidung von Verzögerungen der Errichtung und an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen müssen demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen hatte hier auch die Genehmigungsbehörde davon abgesehen, den Sofortvollzug anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., D. und Kollegen, J. Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt K... mit Bescheid vom 4. März 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Windkraftanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Der Standort der beiden nächstgelegenen Windkraftanlagen liegt nordwestlich des Wohnanwesens des Klägers (Grundstück Fl.Nr. 151 der Gemarkung A., A.). Nach einer Berechnung des Beklagten mit Hilfe eines Geoinformationssystems beträgt der Abstand des Wohngebäudes des Klägers zur Windkraftanlage 3 (Grundstück Fl.Nr. 467 der Gemarkung A.) etwa 900 m und zur Windkraftanlage 5 (Grundstück Fl.Nr. 492 der Gemarkung A.) etwa 1.030 m (VG-Akte Bl. 163). Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen u. a. zum Lärmschutz, wonach die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche am Anwesen A. den Immissionswert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten, nicht impuls- oder tonhaltig sein und mit ihrem anlagentypischen Schallleistungspegel 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Drittanfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2014 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger an der Annahme der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und Privilegierung der genehmigten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch das Verwaltungsgericht auch in Hinblick auf die Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. dargelegt.

Soweit der Kläger eine Entprivilegierung des Vorhabens wegen Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Folge der Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. (i. d. F. von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) behauptet (Antragsbegründung S. 11 ff.), hat er nicht dargelegt, dass die sog. 10 H-Regelung hier anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt (Urteil S. 25). Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36), hier also der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids am 13. März 2014 (Behördenakte Ordner 2 Bl. 69). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 die bereits durch den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 erfolgte Genehmigung des Vorhabens inhaltlich nicht wesentlich änderten, sondern lediglich die Abweichungsentscheidung und die „luft- und wehrrechtlichen Auflagen“ präzisierten (Urteil S. 25), hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Bereits Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 ließ eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zu und verkürzte die Abstandsflächentiefe von 1 H auf 81,4 m (Behördenakte Ordner 2 Bl. 44 Rückseite); Nr. I.3 i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014 (VG-Akte Bl. 176) präzisierte dies um die Nennung der betroffenen Nachbargrundstücke.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4).

Soweit der Kläger meint, es fehle an einer rechtzeitigen Genehmigung vor Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung, denn der Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 sei nichtig, hat er die Voraussetzungen seiner Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt. Die von ihm angeführten Rechtsfehler führen allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung.

Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise Anderes anzunehmen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Verkürzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 (i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014, VG-Akte Bl. 176) - ohne ausdrückliche Bewertung - nicht beanstandet hat.

Dass die für eine Abstandsflächentiefenverkürzung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche Atypik bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen fehlte, wie er meint, weil die sog. 10 H-Regelung anwendbar wäre (Antragsbegründung S. 15 ff.), hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die sog. 10 H-Regelung zeitlich hier anwendbar wäre (vgl. oben I.1.a)), so dass weitere Erörterungen unterbleiben können.

Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u. a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

Soweit der Kläger eine nachgeschobene Begründung der Genehmigungsbehörde für die Abstandsflächentiefenverkürzung rügt und eine Wesensänderung der ursprünglichen Genehmigung geltend macht (Antragsbegründung S. 19 f.), hat er nicht dargelegt, weshalb dies der Fall sein sollte. Vielmehr war die Abstandsflächentiefenverkürzung bereits Gegenstand von Nr. I.3 und von Nr. II.4.5 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014. Dass der später erlassene Ergänzungsbescheid vom 20. November 2014 nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur eine präzisierende, unselbstständige und mit § 114 Satz 1 VwGO vereinbare Bescheidsergänzung darstellt (Urteil S. 25), aber nicht das Wesen des Verwaltungsaktes ändert, hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

c) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils hat der Kläger mit seinen natur- und artenschutzrechtlichen Einwänden dargelegt.

Der Einwand des Klägers, er habe mit Bildmaterial Sichtungen von Schwarzstörchen in unmittelbarer Nähe des Windparks belegt, so dass die saP grob fehlerhaft sei, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Zeitlich bleiben die Sichtungen (20. Juli 2014 bis 3. August 2014, Antragsbegründung S. 26 f.) ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen und zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen bereits wirksamen (vgl. oben) Genehmigung vom 4. März 2014, da sie nach Darstellung des Klägers erst aus der Zeit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage, dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung, datieren. Daran haben die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 nichts geändert, da sie die naturschutzfachlichen Regelungen unberührt ließen.

Zwar gehört der Schwarzstorch zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 aufgeführt sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 43). Geklärt ist auch, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot individuenbezogen zu verstehen ist und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/301 Rn. 91; BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866/875). Es ist aber nicht dargelegt, dass die u. a. den Schwarzstorch betreffende saP fehlerhaft und nicht verwendbar wäre. Zu den erforderlichen artenschutzfachlichen Untersuchungen gehören regelmäßig die Bestandserfassung vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse zu den artspezifischen Verhaltensweisen im Bereich des Vorhabens vorkommender Arten. Bei der Prüfung, ob der Betrieb einer Windkraftanlage im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursacht und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, kommt der zuständigen Behörde eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff.; auch BVerwG U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 4 C 1/12). Die Einschätzungsprärogative bezieht sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Art und darüber hinaus auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten gegebenenfalls ausgesetzt wären. Gerade der teilweise widersprüchliche Erkenntnisstand, dass manche Beobachtungen für und andere Beobachtungen eher gegen ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, kennzeichnet hier den Vollzug des Artenschutzrechts und rechtfertigt zusätzlich die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Behörde hier ihre Einschätzungsprärogative gestützt auf die saP fehlerhaft wahrgenommen hätte.

Das Gericht ist zwar verpflichtet zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524/525; BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Ein lückenloses Arteninventar muss aber nicht erstellt werden, vielmehr muss sich die Prüfung am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/295 Rn. 65), dem hier in der saP entsprochen wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem hier in der saP nicht entsprochen worden sei.

Dass in der Erstellung der saP ein Schwarzstorchvorkommen im Vorhabensgebiet übersehen worden wäre oder dabei sonst methodische Fehler unterlaufen wären, ist nicht aufgezeigt. Vielmehr hat die Untere Naturschutzbehörde die saP vom Januar 2013 fachlich geprüft und eine Nachkartierung im August 2013 durchführen lassen (Genehmigungsunterlagen Ordner 3 unter 10.2), aus der sich für den Schwarzstorch jedoch nur randliche Nachweise und Beobachtungen auf dem Durchzug ergaben (ebenda Bl. 210, 212 f.), aber keine deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Umkreis der Windkraftanlagenstandorte aufgrund von Nahrungshabitaten oder Brutstätten. Dass der Kläger nun spätere Sichtungen geltend macht, steht zum Ergebnis der saP nicht in Widerspruch.

d) Auch der Einwand des Klägers, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der Sichtungen des Schwarzstorchs und der vom geplanten Windpark ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fehlerhaft, legt keine ernstlichen Zweifel am Urteil dar.

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. - Rn. 33). Diesbezügliche Fehler hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dies gilt auch, wenn die Behörde - wie der Kläger zuletzt vorträgt - positive Kenntnis von einer Schwarzstorchpopulation und weiteren Vorkommen geschützter Tierarten bei der späteren Genehmigung eines benachbarten Windparks erlangt hätte (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 2: Bescheide vom 10./22.4.2015), weil nicht dargelegt ist, dass diese Kenntnis bereits im vorliegenden Verfahren und zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte.

Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 16), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Zahl von mehr als sechs Windkraftanlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der späteren Sichtungen des Schwarzstorchs fehlerhaft, hat er nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt er, dass die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der saP und der Nachkartierung, also detaillierter Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen, wesentliche Ermittlungen für die Vorprüfung geleistet hatte. Weiter hat die Untere Naturschutzbehörde die Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewertet: In dem bisher intensiv land- und fortwirtschaftlich genutzten Vorhabensgebiet würden Lebensräume verändert, teilweise würden die Windkraftanlagen auch in Kuppellage errichtet. Der Bereich werde hinsichtlich der Eigenart der Landschaft als überdurchschnittlich eingestuft, sei aber durch den bestehenden Mittelwellensender vorbelastet. Im Vorhabensgebiet seien „keine in Anlage 2 Nummer 2.3 zum UVPG aufgezählten besonders schutzwürdigen Gebiete betroffen“; unvermeidliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild würden durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, die Windparks lägen in den im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebieten. Die Vorprüfung habe ergeben, „dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter eintreten“ würden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich sei (Vermerk vom 21.1.2014, Behördenakte, Ordner 1, Bl. 254 ff.)). Zwar führt der Genehmigungsbescheid im Zusammenhang mit Ersatzzahlungen aus, dass „eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist“ (Bescheid S. 29 a.E.). Entgegen klägerischem Vorbringen zeigt dies jedoch keinen Mangel der UVP-Vorprüfung auf. Die durch Windkraftanlagen verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich und können nicht ausgeglichen oder vermieden werden (vgl. Nr. 9.3.3 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses - Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011, S. 36). Aus dieser Unvermeidlichkeit resultieren vorliegend die angeordneten Ersatzzahlungen. Trotz dieser mit Windkraftanlagen typischerweise verbundenen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft sind sie nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht in jedem Einzelfall, sondern nur in einer gewissen Mindesthäufung als Windfarm nach Nr. 1.6 UVP-pflichtig. Eine vergleichbare Wertung ist den Erwägungsgründen 9 und 10 sowie Anhang II Nr. 3a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 26/1) zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, Projekte unterhalb festzulegender Schwellenwerte in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies zeigt, dass der nationale Gesetzgeber und der europäische Richtliniengeber in Kenntnis der landschaftsbeeinträchtigenden Eigenart von Windkraftanlagen diese nicht deswegen generell der UVP-Pflicht unterwerfen wollten, sondern die damit verbundene Umweltauswirkung auf das Schutzgut des Landschaftsbildes als nicht zwingend für die Durchführung einer UV-Prüfung angesehen haben. Wenn die Behörde - wie hier - in ihrer UVP-Vorprüfung also einerseits sachlich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild bejaht (und später im Genehmigungsbescheid zur Kompensation eine Ersatzzahlung anordnet), andererseits aber eine rechtliche Erheblichkeit dieser Auswirkung für eine UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall verneint, verfehlt sie nicht den Maßstab der einzelfallbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und Satz 3 UVPG. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das dieses Vorgehen der Behörde nicht beanstandet hat (Urteil S. 24), sind daher keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

e) Mit seinen Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Windkraftanlagen setzten den Kläger an seinem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat er keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Soweit der Kläger zur Zulassungsbegründung pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen verweist (Antragsbegründung S. 29 a.E.), verfehlt er damit die Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - Rn. 26 unter Verweis auf Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch im von ihm aufgezeigten Zusammenhang nicht ersichtlich.

bb) Die vom Kläger vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien (Antragsbegründung S. 33) ist nicht nachvollziehbar; insbesondere ist die TA Lärm auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen weiterhin anwendbar.

Die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18 ff.). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113) Der Kläger hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern darauf verwiesen, dass Nachbarn zur Nachtzeit besonders der Ruhe bedürften, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen aber auch nachts in Betrieb seien (VGH-Akte Bl. 33). Darin liegt jedoch keine Besonderheit von Windkraftanlagen. Vielmehr trägt Nr. 6.1 TA Lärm dem nächtlichen Ruhebedürfnis durch niedrigere Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit Rechnung. Dass im Falle des Klägers selbst diese verschärften Anforderungen zum Schutz seines nächtlichen Ruhebedürfnisses nicht ausreichten, hat er nicht dargelegt.

cc) Soweit der Kläger geltend macht, ein an- und abschwellender Dauerton sei für die Lärmemissionen von Windkraftanlagen charakteristisch und von der TA Lärm ungenügend erfasst (Antragsbegründung S. 33), hat er nicht aufgezeigt, dass dies tatsächlich der Fall wäre. Nr. A.2.5.2 und Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm sehen Zuschläge für Ton- und Informations- sowie Impulshaltigkeit vor. Demgemäß hat die Genehmigungsbehörde in Nr. B.3 des angefochtenen Bescheids geregelt, dass die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein dürfen und sich in Nr. B.6 eine Nachmessungsanforderung vorbehalten. Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche, die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - Rn. 17 m. w. N.) und deren Auftreten der Kläger für den hier streitgegenständlichen Anlagentyp nur unter Verweis auf eine nicht näher belegte Vergleichbarkeit mit einem anderen Anlagentyp pauschal behauptet.

dd) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand des Klägers auf, für sein Wohnanwesen (A.) enthalte der Bescheid zu Unrecht keine Lärmschutzauflagen, nur für ein Nachbaranwesen (A.); zudem sei der Schutzabstand zu gering (Antragsbegründung S. 29).

Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen für den Kläger keine schädlichen Lärmimmissionen hervorrufen. Der Kläger habe einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet und somit nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm auf Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A). Nach Nr. B.2 des angefochtenen Bescheids dürften die Lärmimmissionen der fünf Windkraftanlagen am dem klägerischen Anwesen benachbarten Anwesen (A. - Immissionspunkt A) zwar einen nächtlichen Immissionswert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Festsetzung eines nächtlichen Immissionswerts von 40 dB(A) auch für sein Wohnhaus, somit auch nicht auf die beantragte Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zur Prüfung, ob ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) an seinem Wohngebäude oder ob der festgesetzte nächtliche Immissionswert von 42 dB(A) an einem weiteren, den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) eingehalten werde. Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung des Immissionswerts von 45 dB(A) lägen nicht vor, denn das immissionsschutzfachliche Gutachten sei vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüft worden und ergebe für das dem klägerischen Anwesen benachbarte Anwesen (A. - Immissionspunkt A) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 37,5 dB(A) - mithin eine Sicherheitsreserve von 7,5 dB(A) zum nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - und am den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 39,1 dB(A); damit würde ebenfalls der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) erheblich unterschritten (Urteil S. 17 f.). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb in Anbetracht dessen besondere Schutzauflagen für das klägerische Wohnanwesen notwendig sein sollten. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt der Kläger nicht vor.

Auch die Ablehnung der auf die Immissionsprognose bezogenen Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass das Gutachten von der Beigeladenen im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV erforderlichen Antragsunterlagen beigebracht wurde, macht es entgegen klägerischer Auffassung nicht unverwertbar. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, weshalb die Auswahl des Immissionsorts A falsch und sein Wohnanwesen zur Prognose der Immissionen geeigneter sei. Die Auswahl des Immissionsortes A ist nicht zu beanstanden, denn er ist exemplarisch und lässt Rückschlüsse auf andere Immissionsorte wie das Wohnanwesen des Klägers zu.

Auch der Verweis des Klägers auf Abstandsvorgaben von mindestens 800 m zu Wohnbebauung oder gar auf die sog. 10 H-Regelung zieht das angefochtene Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Vielmehr ist das Landratsamt hier weit über die Vorgabe des o.g. Windkrafterlasses hinausgegangen, der bei Windparks mit einem Summenschallpegel von 110 dB(A) in unvorbelasteten Gebieten einen Abstand von lediglich 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet - in einem solchen liegt das von der nächst gelegenen Windkraftanlage nach Berechnung des Beklagten etwa 900 m entfernte Wohnanwesen des Klägers nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 16 f.) - schalltechnisch für unproblematisch hält (Nr. 8.2.4.1 des Windkrafterlasses S. 18 f.). Dass der bayerische Gesetzgeber zwar die sog. 10 H-Regelung eingeführt, den Windkrafterlass aber unverändert gelassen hat, lässt darauf schließen, dass - entgegen der klägerischen Auffassung - hinsichtlich der dortigen, als antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25) anzusehenden Abstandsvorgaben jedenfalls kein fachlicher Änderungsbedarf besteht. Art. 82 BayBO n. F. lässt lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen, aber die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme) unberührt. Soweit der Kläger nunmehr einen Abstand des Grundstücks von ca. 700 m, aber des darauf befindlichen Wohngebäudes von nur ca. 600 m statt ca. 900 m behauptet (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 1), ist seine erste Angabe (700 m) zudem nicht substantiiert, was nach der spezifischen Abstandsberechnung des Beklagten aber erforderlich wäre (vgl. VG-Akte Bl. 163). Seine zweite Angabe (600 m) tritt in offensichtlichen Widerspruch zu seiner ersten Angabe, denn das Gebäude auf einem Grundstück kann nicht 100 m näher liegen als das Grundstück, auf dem es steht.

Dass bislang keine konkreten Messungen vorgenommen seien (Antragsbegründung S. 32), entwertet weder das Gutachten, noch erfordert dies weitere Sachaufklärung, denn wegen des für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Zeitpunkts der Erteilung dieser Genehmigung erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Eine rechtswidrige Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 31). Lärmmessungen sind allenfalls denkbar, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die auf einen bestimmten Anlagentyp zugeschnittene Prognose einen Fehler aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 7 m. w. N.). Dafür besteht hier aber auch nach dem Vorbringen des Klägers kein Anlass.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40). Im Übrigen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Begriffs „vollständiger Antrag“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. ist nicht entscheidungserheblich, da die Regelung zeitlich hier nicht anwendbar ist (vgl. oben I.1.a)). Ebenso wenig kommt es auf die Bedeutung des Begriffs „betroffener Einzelner“ im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht an (vgl. oben I.1.d)).

3. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Kläger nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage. Konkrete Rechtssätze hierzu hat der Kläger nicht formuliert und einander gegenübergestellt (Antragsbegründung S. 37 f.).

4. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Bezug auf ein behauptetes gerichtliches Ermittlungsdefizit, d. h. ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen.

Das Verwaltungsgericht war zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung rechtlich nicht verpflichtet, da es auf die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 5 in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mangels Berücksichtigung von Brut- und Nahrungshabitaten mehrerer im Bereich des Windparks befindlicher Schwarzstörche durch Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verweis darauf, dass es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (Niederschrift vom 18.12.2014, VG-Akte Bl. 203 ff., 207 ff.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls wäre die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, weil die Sichtungen von Schwarzstörchen - wie ausgeführt - zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt datieren und auch sachlich die am Maßstab praktischer Vernunft auszurichtende saP sowie die darauf fußende UVP-Vorprüfung nicht in Frage stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist nach Aktenlage Eigentümerin und Bewohnerin des Anwesens Nr. 8 in der Ortschaft O. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Coburg am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die ihren Standort südöstlich von O. finden sollen.

Der dieses Vorhaben betreffende Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt am 22. Januar 2014 zu. Die Antragsunterlagen enthielten u. a. eine am 17. Januar 2014 erstellte Schallimmissionsprognose, in deren Abschnitt 3.1.1 ausgeführt wurde, es bestünden keine Vorbelastungen, die bei der Bewertung der Immissionen berücksichtigt werden müssten.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde dem Landratsamt ein von der T. GmbH am 16. September 2014 erstelltes, das gleiche Vorhaben betreffendes „Unabhängiges Schallgutachten“ vorgelegt. Danach sind an sieben der 16 Immissionsorte, auf die sich diese Ausarbeitung erstreckt, Vorbelastungen zu verzeichnen. Zu diesen sieben Immissionsorten gehören die Anwesen O. 2, 3, 6 und 10, die sich dem Gutachten vom 16. September 2014 zufolge den Geräuschen einer im gleichen Ort ansässigen Gestellschreinerei ausgesetzt sehen; diesem Betrieb sei es genehmigt, während der Nachtzeit den Immissionswert von 45 dB(A) auszuschöpfen. Hinsichtlich des am südlichsten Punkt O. gelegenen (und deshalb den geringsten Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisenden) Anwesens mit der Hausnummer 2 („Immissionsort A“) gelangte dieses Gutachten unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) in Bezug auf die Nachtzeit zu einer Zusatzbelastung von 41 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 46 dB(A). In Ansehung der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gestellschreinerei befindlichen Anwesen O. 3, 6 und 10 belaufe sich die nächtliche Zusatzbelastung - ebenfalls unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) - auf 39 dB(A). Da sie an diesen drei Immissionsorten den in einem Dorfgebiet für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A) unterschreite, könne die Beurteilung allein auf der Grundlage der Zusatzbelastung durchgeführt werden.

In einem Vermerk vom 6. Dezember 2014 hielt das Landratsamt als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles fest, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2015 als unbegründet ab. Soweit dieses Rechtsschutzgesuch darauf gestützt worden sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhalte, sei diese Regelung zum einen gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar, da die beim Landratsamt am 13. Januar 2014 eingegangenen Antragsunterlagen vollständig im Sinn der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewesen seien. Im Übrigen handele es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO um keine nachbarschützende Vorschrift. Die genehmigten Anlagen würden ferner keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin hervorrufen. Ihr Einwand, die Genehmigung sei wegen einer Gefährdung des Rotmilans und der Wiesenweihe rechtswidrig, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht drittschützend seien.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts Coburg verwiesen.

II. Dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 zuzulassen, war nicht zu entsprechen, da sich aus der Antragsbegründung vom 29. Dezember 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung als nicht veranlasst angesehen hat, obwohl vier der fünf geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorausgesetzten Abstand zum Wohnanwesen der Klägerin nicht einhalten, zeigt die Antragsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in diesem Punkt auf noch wird darin dargetan, dass die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft oder der Rechtssache unter diesem Blickwinkel grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn nach dem Vortrag in der Antragsbegründung beachtliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass diese Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsbehelfsführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641) und sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen lässt, dass die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, muss sich die Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und warum sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Antragsbegründung ernstliche Zweifel in vorbezeichnetem Sinn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, die „10-H-Regelung“ (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreife. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt, der Bescheid vom 30. Januar 2015 unterliege nicht der gerichtlichen Aufhebung, obgleich die Windkraftanlagen 1, 2, 3 und 4 weniger als 1.990 m vom Wohnanwesen der Klägerin entfernt errichtet werden sollen, auf den weiteren Gesichtspunkt gestützt, dass sich die Klägerin auf eine etwaige Missachtung der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 BayBO wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters dieser Bestimmung nicht berufen könne. Jedenfalls diesem Rechtsstandpunkt, der den getroffenen Ausspruch selbstständig zu tragen vermag, ist die Klägerin nicht in einer ernstliche Zweifel aufzeigenden Weise entgegengetreten.

Zur Begründung seiner Auffassung, Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht nachbarschützend, hat das Verwaltungsgericht zum einen der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darin erschöpfe, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprächen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen. Drittschützend aber sei § 35 BauGB nur insofern, als von einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürften und es darüber hinaus nicht gegen das dem § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener Belang innewohnende Rücksichtnahmegebot verstoßen dürfe. Diese drittschützenden Erfordernisse würden sowohl bei privilegierten wie auch bei sonstigen Vorhaben geprüft. Zum anderen folge aus der den Gemeinden gemäß Art. 82 Abs. 5 BayBO eingeräumten Möglichkeit, durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände festzusetzen, dass es sich bei der „10-H-Regelung“ um eine ausschließlich städtebauliche Norm, nicht aber um eine drittschützende Vorschrift handele.

Mit dem letztgenannten Argument befasst sich die Antragsbegründung nicht einmal mittelbar. Aber auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem die Klägerin der weiteren Überlegung entgegenzutreten versucht, aus der das Verwaltungsgericht den fehlenden nachbarschützenden Charakter der 10-H-Regelung hergeleitet hat, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Rechtsstandpunkts darzutun.

Soweit die Klägerin den Zweck des Art. 82 BayBO darin sieht, diese Bestimmung solle „das Heranrücken von Windenergieanlagen an die Wohnbebauung deutlich erschweren, da bekanntermaßen Windenergieanlagen mit einer Vielzahl von Emissionen einhergehen, die eine nachteilige Auswirkung auf angrenzende Wohnbebauung haben“, und „nur Anlagen, die so weit entfernt … von einer Wohnbebauung aufgestellt werden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen auf die Bewohner ausgeschlossen sind“, sollten noch an der Privilegierung teilhaben, entspricht dies nicht den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6), auf dem u. a. die Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO beruhen, die „10-H-Regelung“ in wesentlicher Hinsicht damit begründet, die Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen, die von ehedem rund 100 m auf nahezu das Doppelte gestiegen sei, zeitige Auswirkungen auf die Akzeptanz derartiger Anlagen innerhalb der Bevölkerung. Diese Entwicklung könne im Immissionsschutzrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, „da die Lärmbelastung durch die Anlagen neueren Typs trotz stärkerer Leistung und größerer Höhe gleich“ bleibe. Auch in der Einzelbegründung zu § 1 Nr. 2a ist im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen des Immissionsschutzes (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 7). Die 10-H-Regelung dient nach Auffassung des Gesetzgebers mithin gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite. Angesichts der Tatsache, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung sowohl bei privilegierten als auch bei sonstigen Vorhaben dann ausschließt, wenn deren Verwirklichung schädliche Umwelteinwirkungen nach sich zöge, besteht hierfür auch keine Notwendigkeit. In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der 10-H-Regelung verfolgte Ziel in dem - gemeinwohlbezogenen - Anliegen, „die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern“ (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148); Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung sei das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148).

1.2 Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Was die Frage anbetrifft, ob das Verwaltungsgericht die Klage ungeachtet der Tatsache zu Recht abgewiesen hat, dass vier der fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO erwähnten Mindestabstand zum Wohnanwesen der Klägerin unterschreiten, so werden in der Begründung des Zulassungsantrags besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) allenfalls insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt, als die Problematik inmitten steht, ob am 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorlag und deshalb die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Auf die zutreffende Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf den behaupteten nachbarschützenden Charakter der „10-H-Regelung“ macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten (sinngemäß) allein mit dem Argument geltend, es gebe hierzu noch keine obergerichtliche Entscheidung. Mit dieser knappen Darlegung wird sie den Anforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

1.3 Die behauptete Notwendigkeit, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Art. 82 BayBO zumindest auch nachbarschützende Funktion zukommt, hat die Klägerin ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Rechtsbehelfsführer, der einen Zulassungsanspruch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muss zusätzlich zur gebotenen Formulierung einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage (diesem Erfordernis ist die Antragsbegründung gerecht geworden) u. a. aufzeigen, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 nicht.

2. Soweit sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden zu ihren Lasten keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, beruft sie sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Antragsbegründung ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das Wohnanwesen der Klägerin werde sich auch nach einer Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlagen während der (vorliegend allein problematischen) Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen, auf die Ausführungen gestützt, die eine Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung getätigt hat. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt,

„dass der von der Windkraftanlage ausgehende Lärm bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung um ca. ½ dB(A) niedriger sein dürfte als am Immissionsort A. Andererseits schlage die Vorbelastung, ausgehend von der Gestellschreinerei, bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung im Vergleich zu anderen näheren Immissionsorten weniger zu Buch. Dies bedeute, dass, wenn die Gestellschreinerei an den Anwesen Hausnummern 3, 6 und 10 ca. 45 dB(A) nachts immittiere, aufgrund des größeren Gebäudeabstands um ca. 6 dB(A) niedrigere Werte bei der Klägerin ankommen dürften, hierbei sei die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Gestellschreinerei liegenden Gebäude noch gar nicht berücksichtigt worden.“

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der hieraus hergeleiteten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, am Anwesen der Klägerin könne es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche kommen, lediglich mit dem knappen Bemerken entgegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schreinerei während der Nacht keiner Betriebszeitbeschränkung unterliege, seien diese rechtliche Bewertung und die „außer Achtlassung wegen Irrelevanz“ fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der genehmigten Situation in der Umgebung der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass der auf Seite 8 oben der Urteilsgründe enthaltenen Aussage, am Anwesen der Klägerin könne die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung „im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums außer Betracht bleiben“, nicht beigetreten werden kann. Denn das in der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ (nur auf diese Bestimmung kann sich der Sache nach die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts beziehen) betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den Windkraftanlagen der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber die (im gegebenen Fall von der Gestellschreinerei hervorgerufene) Vorbelastung. Auf den Umstand, dass die Annahme, diese Vorbelastung belaufe sich am Anwesen der Klägerin auf höchstens 39 dB(A), deshalb nicht als definitiv gesichert gelten kann, weil die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Umweltingenieurin insofern ausdrücklich nur einen Näherungswert genannt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschlaggebend an.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Umständen beruhen kann, sondern dass die Klage auch insofern fraglos zu Recht abgewiesen wurde, als die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen kann, dass vom Vorhaben der Beigeladenen kein schädlichen Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten ausgehen.

Angesichts der Angabe bloßer Näherungswerte durch die Umweltingenieurin muss dahinstehen, ob die am Wohnhaus der Klägerin sowohl hinsichtlich der Vor- als auch der Zusatzbelastung zu verzeichnende Minderbelastung in quantitativer Hinsicht die von ihr genannten Ausmaße erreicht; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn im Schallgutachten der T. GmbH vom 16. September 2014 wurde aufgezeigt, dass selbst am Anwesen O. 2, das aufgrund seiner Lage am südlichsten Punkt dieser Ortschaft der höchsten von den Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung ausgesetzt ist, die Gesamtbelastung den nach der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässigen Beurteilungspegel von 46 dB(A) nicht übersteigt. Sind am Wohngebäude der Klägerin aber beide Größen, die nach der in der Nummer A.1.2 TA Lärm vorgegebenen Gleichung 1 im Wege einer logarithmischen Addition in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels eingehen (nämlich die Vor- und die Zusatzbelastung), niedriger als am Anwesen O. 2, so wird jedenfalls ein Gesamtbeurteilungspegel von 46 dB(A) hier erst recht eingehalten. Dies gilt umso mehr, als im Schallgutachten vom 16. September 2014 die Vorbelastung des Anwesens O. 2 durch die von der Gestellschreinerei ausgehenden Geräusche mit 45 dB(A) angesetzt wurde, obwohl diese Annahme angesichts der Tatsache, dass dieser Betrieb den ihm zugestandenen nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhalten hat, eindeutig zu hoch gegriffen ist; auf den Umstand, dass der Ansatz einer Vorbelastung von 45 dB(A) am Gebäude O. 2 wegen des größeren Abstands dieses Hauses im Vergleich zu den Immissionsorten N, O und P (= O. 3, 6 und 10) „leicht konservativ“ ist, hat die T. GmbH auf der Seite 27 (Fußnote 1) ihres Gutachtens vom 16. September 2014 ausdrücklich hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob der am Wohnhaus der Klägerin zu erwartende Gesamtbeurteilungspegel höchstens 45 dB(A) beträgt, so dass sich das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auch während der Nachtzeit bereits aus der Nummer 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergibt, oder ob auch hier auf die in der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm enthaltene Sonderregelung zurückgegriffen werden muss. Denn da sich die durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an dem innerhalb von O. insoweit am stärksten betroffenen Haus Nr. 2 nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Angaben in der Tabelle 13 des Schallgutachtens vom 16. September 2014 unter Berücksichtigung des Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) nur auf 41 dB(A) beläuft, könnte auch am Anwesen der Klägerin allenfalls die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung für eine etwaige Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ursächlich sein; sie könnte nach dem Vorgesagten dort allerdings zwangsläufig nur weniger als 1 dB(A) betragen. Auch insoweit wäre deshalb der Anwendungsraum der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet.

3. Nicht aufgezeigt wird durch die Antragsbegründung schließlich auch, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO insofern vorliegen, als das Landratsamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

3.1 Es kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen, ob die Klägerin zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 UVPG sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Kodifizierter Text - (ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1) gehört und sie eine der in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, und ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG befugt ist, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der hier gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz vorzunehmenden standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend zu machen. Denn in der Antragsbegründung hat sie weder dargetan, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich daraus, dass das Ergebnis dieses Verfahrensabschnitts nicht nachvollziehbar ist. Allenfalls dann aber, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen dargetan worden wäre, könnte das angefochtenen Urteil gemäß § 3a Satz 4 UVPG keinen Bestand haben.

3.1.1 Die Klägerin sieht einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zum einen darin, dass die Wiesenweihe, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens „unstreitig“ vorkomme, im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts „vernachlässigt“ worden sei. Von einem unstreitigen Auftreten der Wiesenweihe innerhalb des betroffenen Gebiets kann jedoch keine Rede sein. Der Beklagte hat zu diesem Fragenkreis in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2015 ausgeführt:

„Der letzte bekannte, fehlgeschlagene Brutversuch einer Wiesenweihe im Landkreis Coburg liegt. ca. 15 Jahre zurück und befand sich im südlichen Itzgrund an der Grenze zum Landkreis Bamberg. Seitdem wird die Wiesenweihe nach unserem Kenntnisstand ab und zu im Bereich des nordwestlichen Landkreises Coburg (Ahlstadt) gesichtet. Dabei dürfte es sich um umherstreifende Exemplare aus dem unterfränkischen Raum handeln. Ansonsten gibt es unseres Wissens lediglich eine einmalige Flugbeobachtung zwischen Zedersdorf und Gestungshausen, welche wiederum bereits einige Jahre zurückliegt. Aufgrund dieses Kenntnisstandes, den Kartierungen und Beobachtungen der Gutachter sowie des bekannten Lebensraumanspruches der Wiesenweihe (ausgedehntes, offenes Agrarland) scheint uns auch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe im Bereich der Windkraftanlage ausgeschlossen. Die Abschichtung dieser Art ist korrekt und deckt sich mit den Vorgaben des Winderlasses.“

In der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. Januar 2014 - u. a. auf sie hat sich das Landratsamt im Vermerk vom 6. Dezember 2014, in dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, bezogen - wurde zur Wiesenweihe ausgeführt:

„Das Hauptverbreitungsgebiet im Freistaat befindet sich in Unterfranken. Zwar sind auch in weiteren Regionen Bayerns (neue) Ansiedlungen bekannt, doch scheidet die Art schon aus Habitatgründen aus (präferiert wird ausgedehntes, offenes Agrarland).“

Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund in der Begründung des Zulassungsantrags konkret darlegen müssen, dass und warum die vorbezeichneten fachkundigen Angaben und Einschätzungen unzutreffend sind. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen.

3.1.2 Einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin ferner darin, dass die Einschätzung der Gefährdung des Rotmilans aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung vorhandener Brutpaare unzutreffend sei. Auch aus dieser nicht näher substantiierten Behauptung folgt weder die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch die Nichtnachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG.

Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf den Rotmilan hat in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung große Aufmerksamkeit gefunden (vgl. vor allem die Ausführungen auf den Seiten 54 bis 57 dieser Ausarbeitung). Von Brutaktivitäten dieser Vögel im Umfeld der zu errichtenden Anlagen kann danach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als im Jahr 2012 in einer Entfernung von mehr als 7 km möglicherweise ein Brutplatz bestanden hat. Sollte ein solcher Horst existiert haben, läge er weit außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen. U. a. unter dieser Voraussetzung aber bedürfte es nach den fachlichen Vorgaben in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern in der bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (und erst recht bei Abschluss der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) noch geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34) einer näheren Betrachtung, ob das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht ist. Ebenfalls weit außerhalb des um eine Windkraftanlage zu ziehenden „engeren Prüfbereichs“ läge der etwaige Horst, falls dieser Bereich einen Radius von 1,5 km aufweisen müsste, wie das nunmehr für geboten erachtet wird (vgl. die Anlage 3 zum Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 - AllMBl S. 1642). Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die in der letztgenannten Bekanntmachung zum Ausdruck kommenden neueren fachlichen Erkenntnisse und Einschätzungen bereits vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift Geltung beanspruchten (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - juris Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 39). Nicht aufgezeigt hat die Klägerin in der Antragsbegründung auch, dass Rotmilane die geplanten Anlagen deswegen mit signifikanter Häufigkeit überfliegen werden, weil sich innerhalb eines Umkreises von 6 km (so die fachliche Vorgabe in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vom 20.12.2011 in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu) oder von 4 km (so nunmehr Abschnitt 8.4.1 des Windenergie-Erlasses vom 19.7.2016 in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu) um diese Anlagen von Rotmilanen regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde vielmehr ausgeführt, dass sich Flugaktivitäten von Rotmilanen im potenziellen Gefahrenbereich der geplanten Anlagen nur während eines zeitlichen Anteils von 2% der gesamten, 55 Stunden umfassenden Kontrolldauer hätten feststellen lassen; das liege weit unterhalb einer Quote von 10%, bei deren Überschreitung die Regierungen von Mittel- und von Unterfranken übereinstimmend von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tiere dieser Art ausgingen.

3.2 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles sieht die Klägerin darin, dass das angefochtene Urteil von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) vertretenen Auffassung abweiche, der unionsrechtlich geforderte weite Zugang zu den Gerichten sei wohl nur dann vollständig gewährleistet, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von § 2 Abs. 6 UVPG bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen unabhängig davon eine klagbare Rechtsposition zustehe, ob sie möglicherweise auch in eigenen materiellen Rechten verletzt seien. Auf die prozessrechtliche Frage, ob die Klägerin Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, käme es aber nur dann entscheidungserheblich an, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass derartige Mängel vorliegen. Dies ist indes nicht geschehen.

3.3 Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache herleiten. Denn dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn in der Antragsbegründung dargelegt wird, dass es auf die vom Rechtsbehelfsführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211). Entscheidungserheblich aber wäre die Frage, ob die Klägerin die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung behauptetermaßen unterlaufenen Fehler gerichtlich geltend machen könnte, nur, wenn sie mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt, dargetan hätte, dass ein solcher Fehler tatsächlich unterlaufen ist.

4. Auch die Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 5. Oktober 2016 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter keinem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.

Soweit darin der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden deshalb zulasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, weil im Probebetrieb durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass es an ihrem Anwesen bereits bei Windstärke 2 zu einer Geräuschbelastung von 46 dB(A) komme, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Januar 2015, sondern die etwaige Nichteinhaltung darin behauptetermaßen enthaltener Vorgaben durch die Beigeladene betrifft. Diese Problematik steht damit außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sollte das jüngste Vorbringen der Klägerin der Sache nach zutreffen, wäre sie darauf zu verweisen, beim Landratsamt darauf zu dringen, dass die Anlagen der Beigeladenen zusammen mit der bestehenden Vorbelastung die für ihr Anwesen maßgeblichen Immissionswerte auch tatsächlich nicht überschreiten; sollte diesem Begehren nicht entsprochen werden, könnte sie mit den für diesen Fall eröffneten Rechtsbehelfen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz begehren.

Soweit im Schreiben vom 5. Oktober 2016 das Fehlen einer Regelung im Genehmigungsbescheid gerügt wird, die die Beigeladene zur Verwendung einer bestimmten Art von Rotorblättern verpflichtet, wird zwar ein Bescheidsmangel geltend gemacht. Da dieser Gesichtspunkt innerhalb offener Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht einmal dem Grunde nach angesprochen wurde, kann die Klägerin mit diesem Einwand jetzt jedoch nicht mehr gehört werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.