Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1165

published on 04/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1165
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Verwaltungsgericht München, M 16 K 17.1208, 10/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger meldete am 20. März 2008 bei der Beklagten die seiner Darstellung zufolge am gleichen Tag erfolgte Aufnahme des Gewerbes „Feinkost“ an.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger gegenüber eine Gewerbeuntersagung auszusprechen und diese Anordnung auf alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bezeichneten Betätigungen zu erstrecken. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuer sowie steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 37.050,24 € schulde. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt; Ratenzahlungszusagen habe der Kläger nicht eingehalten.

Am 3. November 2016 gewährte ihm das Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub unter der Bedingung der Entrichtung festgesetzter Teilzahlungen, der pünktlichen Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie der termingerechten Entrichtung der laufend fällig werdenden Abgaben. Halte der Kläger eine dieser Bedingungen nicht ein, gelte der Vollstreckungsaufschub als widerrufen.

Am 20. Februar 2017 beliefen sich die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Finanzamt, die sich gegen Ende des Jahres 2016 auf 32.527,62 € verringert hatten, einer amtlichen Rückstandaufstellung zufolge auf 35.639,26 €. Der gleichen Unterlage zufolge hatte er eine am 23. Januar 2017 fällig gewordene Umsatzsteuerschuld nicht beglichen.

Bei der Beklagten standen am 15. November 2016 gegen den Kläger gerichtete Gewerbesteuerforderungen im Gesamtbetrag von 20.645,20 € offen. Nachdem der Kläger am 2. Dezember 2016 hierauf eine Abschlagszahlung in Höhe von 7.529,00 € geleistet hatte, gewährte ihm die Beklagte unter der Voraussetzung der Entrichtung allmonatlicher Raten in Höhe von 500,00 € eine Vollstreckungsbeschränkung. Nach Darstellung des Kassen- und Steueramtes der Beklagten hat der Kläger keine der festgesetzten Raten entrichtet.

Das Vollstreckungsportal enthielt am 15. November 2016 die Eintragung, dass der Kläger mindestens in den Jahren 2015 und 2016 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

Wegen der insgesamt vier in den Jahren 2011 bzw. 2013 gegen den Kläger erlassenen, rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide, die Verstöße gegen lebensmittel- und infektionsschutzrechtliche Vorschriften zum Gegenstand hatten, wird auf die ihn betreffenden Eintragungen im Gewerbezentralregister (Blatt 24 – 26 der Akte der Beklagten) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 20. Februar 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Feinkost und Lebensmitteln; Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“, ferner Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe. Gleichzeitig gab sie ihm unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, das gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagte Gewerbe mit dem Ablauf des zehnten Tags nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen.

2. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid durch seine anwaltliche Bevollmächtigte Anfechtungsklage erhoben hatte, beraumte das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2018 um 9.30 Uhr an. Die Klagebevollmächtigte bestätigte den Erhalt der Ladung durch ein von ihr am 15. März 2018 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis.

Bei Aufruf der Sache am 10. April 2018 um 9.30 Uhr erschien für die Klagepartei niemand. Das Verwaltungsgericht unterbrach daraufhin die mündliche Verhandlung bis 9.50 Uhr. Nachdem auch bis dahin für die Klagepartei niemand erschienen war, erörterte das Verwaltungsgericht die Streitsache mit dem Terminsvertreter der Beklagten und verkündete sodann ein die Klage abweisendes Urteil.

Das Empfangsbekenntnis, mit dem die Klagebevollmächtigte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils hätte bestätigen sollen, sandte sie am 24. April 2018 per Fernkopie ohne Unterschrift, jedoch mit dem handschriftlich darauf angebrachten Vermerk „Das Mandat wurde bereits nieder gelegt. Wir sind nicht empfangsberechtigt“ an das Verwaltungsgericht zurück. Ebenfalls am 24. April 2018 ging dem Verwaltungsgericht ein – gleichfalls per Fernkopie übermitteltes – Schreiben der Klagebevollmächtigten zu, das das Datum „19.03.2018“ trägt. Sie teilte darin mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe, und bat, „von etwaigen Zustellungen“ abzusehen.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigte darauf hin, dass die Mitteilung über eine Mandatsniederlegung erst an jenem Tag eingegangen sei. In diesem Schreiben brachte das Verwaltungsgericht ferner seine Auffassung zum Ausdruck, dass das Urteil vom 10. April 2018 der Klagebevollmächtigten wirksam zugestellt worden sei. Werde dem Gericht das Erlöschen einer Vollmacht erst nach erfolgter Zustellung angezeigt, bleibe die Zustellung wirksam. Gleichzeitig wurde die Klagebevollmächtigte aufgefordert, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu unterzeichnen und es an das Verwaltungsgericht zurückzusenden.

Dieser Aufforderung kam die Klagebevollmächtigte nicht nach. Stattdessen richtete sie am 25. April 2018 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht, in dem sie eine am 19. März 2018 erfolgte Niederlegung des Mandats behauptete. Seither sei sie nicht mehr empfangsberechtigt. Wegen der Aufklärung über die Rechtslage, die ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. April 2018 zuteilwerden ließ, wird auf Blatt 59 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

3. Am 23. Mai 2018 beantragte die Klagebevollmächtigte beim Verwaltungsgericht, die Berufung gegen das Urteil vom 10. April 2018 zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des letztgenannten Antrags machte sie geltend, der Kläger habe aufgrund einer fehlerhaften Aufnahme seiner Anschrift, zu der es in der Kanzlei der Klagebevollmächtigten gekommen sei, weder durch das Verwaltungsgericht noch durch seine Bevollmächtigte von dem zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin in Kenntnis gesetzt werden können.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, geht ins Leere. Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur eröffnet und erforderlich, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine gesetzliche Frist versäumt hat. Dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu einer Fristversäumnis gekommen ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klagepartei, noch ist dies unabhängig hiervon ersichtlich. Auf Seite 2 der von ihr unterzeichneten Antrags- und Antragsbegründungsschrift vom 23. Mai 2018 erklärt die Klagebevollmächtigte, dass ihr das Urteil vom 10. April 2018 am 24. April 2018 zugestellt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der am 23. Mai 2018 bei dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgericht eingegangen ist, wurde mithin innerhalb der einmonatigen Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Klagepartei entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Auf Seite 3 oben des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 23. Mai 2018 bezieht sich der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Da auf Seite 2 oben des gleichen Schriftstücks ein Anspruch auf Zulassung der Berufung aus dem Vorliegen eines Verfahrensmangels sowie daraus hergeleitet wird, dass das angefochtene Urteil von (allerdings nicht näher bezeichneten) Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts abweiche, ist davon auszugehen, dass die Klagepartei ihren Rechtsbehelf auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO stützen will.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, vor dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 seien weder der Kläger selbst noch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern angehört worden. Tatsächlich haben beide Anhörungen ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. zur Anhörung des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 15.11.2016, das ihm am 17.11.2016 mittels Postzustellungsauftrags fehlerfrei zugestellt wurde; zur Anhörung der Industrie- und Handelskammer Nummer II der Verfügung der Beklagten vom 15.11.2016 sowie das Antwortschreiben der Kammer vom 29.11.2016). Da es der Industrie- und Handelskammer freisteht, ob sie sich zu einer beabsichtigten, auf § 35 GewO zu stützenden Maßnahmen äußern will, ist es rechtlich ohne Belang, dass sich ihre Stellungnahme auf die Mitteilung der Höhe der rückständigen Kammerbeiträge des Klägers sowie auf den Hinweis beschränkte, dass sie ihm – allerdings ohne eine Antwort zu erhalten – Gelegenheit gegeben habe, sich ihr gegenüber zu der streitgegenständlichen Maßnahme zu äußern.

Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seine Beitragsschuld gegenüber der Industrie- und Handelskammer noch im Laufe des Jahres 2016 getilgt, ist auch unabhängig von dem Umstand, dass die Richtigkeit dieser Darstellung nicht belegt wurde, ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Zwar werden die am 29. November 2017 bestehenden Beitragsrückstände des Klägers gegenüber der Industrie- und Handelskammer in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids vom 20. Februar 2017 kurz erwähnt; auch werden sie dem Kläger im Rahmen der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens entgegengehalten (vgl. Seite 5 unten des Bescheids vom 20.02.2017). Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung dieses Bescheids Bezug genommen. Da die Beklagte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Teil 2 der Bescheidsgründe jedoch nicht entscheidend aus den Beitragsrückständen hergeleitet hat, und auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an keiner Stelle auf diesen Umstand abstellen, beruht die Abweisung der Klage nicht tragend auf diesem Gesichtspunkt.

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden ferner nicht durch die – gleichfalls unbelegt gebliebene – Behauptung dargetan, der Kläger habe seine Steuerschulden vor der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 vollständig beglichen. Hierbei kann es sich nur um eine Entwicklung handeln, die nach dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich durch die Auswertung von am 20. Februar 2017 erstellten Rückstandsaufstellungen des Finanzamtes (Blatt 50 f. der Akte der Beklagten) sowie ihres eigenen Kassen- und Steueramtes (Blatt 48 f. der Akte der Beklagten) über die Höhe der in diesem Zeitpunkt bestehenden steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers vergewissert. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakts aber beurteilt sich ausschließlich nach den Gegebenheiten, die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2); später eingetretene Entwicklungen sind insofern ohne Belang.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die Behauptung, der Kläger habe alle Steuerschulden bis zur mündlichen Verhandlung weggefertigt, nicht als zutreffend anerkannt werden kann. Denn nach der vom 10. April 2018 datierenden Übersicht, die die Beklagte im Termin übergeben hat (Blatt 36 der Akte des Verwaltungsgerichts), beliefen sich die Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber der Beklagten an jenem Tag auf 24.430,58 €. Im Verhältnis zum Finanzamt ist es zwar zu einer deutlichen Ermäßigung des Schuldenstandes auf damals 9.352,64 € gekommen; von einer vollständigen Tilgung dieses Teils seiner Verbindlichkeiten kann vor diesem Hintergrund jedoch keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Richtigkeit der im Vermerk vom 10. April 2018 enthaltenen Angaben nicht entgegentritt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, in denen erläutert wird, warum es zu den Steuerrückständen gekommen sei. Die Klagepartei macht insofern geltend, diese Zahllasten würden auf einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung beruhen, gegen die der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Auf diese Weise entstandenen Steuerschulden kommt jedoch keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen (BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – BA Rn. 25). Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist.

Die Höhe der bis zum 20. Februar 2017 aufgelaufenen Steuerschulden des Klägers rechtfertigte – zumal in Verbindung mit den ihn betreffenden Eintragungen im Vollstreckungsportal sowie der Tatsache, dass er die Chance der Ratenzahlungsmöglichkeit, die ihm sowohl das Finanzamt als auch die Beklagte geboten haben, nicht zu nutzen vermochte – den Schluss, dass er bei Bescheidserlass nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bot. Die Behauptung, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen bis dahin über 14 Jahre hinweg in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, könnte an der Aussagekraft dieser Umstände auch dann nichts ändern, wenn der Kläger den von ihm diesbezüglich angekündigten Nachweis geführt hätte.

Die als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Mai 2018 übersandte Bescheinigung des Amtsgerichts München, der zufolge an jenem Tag keine den Kläger betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis dieses Gerichts bestanden, ist entscheidungsunerheblich, weil damit eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende Gegebenheit dargetan wird.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die vom Kläger in den Jahren 2011 und 2013 begangenen gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten dadurch zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, dass sie diese Zuwiderhandlungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen in allgemeiner Form ausgeführt hat, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden könne sich u. a. aus von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten ergeben. Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO erfolgte Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. Februar 2017 zur Folge hat, dass die darin vorgenommene detaillierte Darstellung des Inhalts der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden ist. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würden durch die Antragsbegründung nämlich auch dann nicht aufgezeigt, falls diese Fragen zu bejahen sein sollten. Der Kläger macht insoweit geltend, die über ihn angestellte ungünstige Prognose dürfe deshalb nicht auf die von ihm in den Jahren 2011 und 2013 begangenen Zuwiderhandlungen gestützt werden, weil es seither zu keinen Eintragungen mehr gekommen sei. Hierbei lässt er außer Betracht, dass Eintragungen im Gewerbezentralregister, wie im Umkehrschluss aus § 153 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GewO folgt, grundsätzlich so lange zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden dürfen, als die in § 153 Abs. 1 und 2 GewO normierten Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Tilgungsfrist zweier der drei am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheide beträgt gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO fünf Jahre, da sich die darin gegen ihn verhängten Bußgelder auf 1.010 € bzw. 630 € beliefen. Diese Frist, die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 GewO mit der am 16. April 2013 eingetretenen Rechtskraft der beiden Bußgeldbescheide begann, war weder am 20. Februar 2017 noch bei der am 23. Februar 2017 erfolgten Zustellung dieses Bescheids, an dem die behördliche Entscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam geworden ist, abgelaufen. Damit wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO auch der Eintritt der Tilgungsreife des dritten am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheids gehemmt, bei dem die Tilgungsfrist nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 GewO wegen der darin ausgeworfenen Geldbuße von 230 € grundsätzlich nur drei Jahre betrug. Ebenfalls bis zum 15. April 2018 gehemmt wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO der Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist, die für den über 1.400 € lautenden Bußgeldbescheid vom 2. Mai 2011 galt.

Die angebliche Rechtswidrigkeit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jedwede gewerbliche Tätigkeit hat der Kläger in der Antragsbegründung nur behauptet, nicht aber – wie dies nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre – dargelegt. Der in diesen Vorschriften verwendete Begriff des „Darlegens“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; er meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 – VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 10.92 – NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6; B.v. 18.5.2016 – 22 ZB 16.12 – juris Rn. 15; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6). Der bloße Hinweis auf den gravierenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, der mit einer solchen behördlichen Maßnahme einhergeht, reicht schon deshalb nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung aufzuzeigen, weil auf diese Weise nicht dargetan wird, dass ein solcher Eingriff nicht auch im Licht dieses Grundrechts zulässig ist.

2.2 Der Bejahung eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht einmal ansatzweise dargelegt hat.

2.3 Auch einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der Nichtteilnahme des Klägers und seiner anwaltlichen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung zur Sache entschieden hat. Denn die Klagebevollmächtigte war am 15. März 2018 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß – insbesondere unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO – geladen worden; einer zusätzlichen Ladung des Klägers selbst bedurfte es nicht. Das Ladungsschreiben enthielt ferner den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Entgegen der Darstellung in dem mit dem Datum „19.03.2018“ versehenen Schreiben der Klagebevollmächtigten an das Verwaltungsgericht geht sie nunmehr offenbar selbst nicht mehr von einer wirksam erfolgten Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Mandats aus. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 23. Mai 2018 soll auch die von ihr ausgesprochene Kündigungserklärung dem Kläger nicht zugegangen sein. Nur ergänzend ist bei alledem festzuhalten, dass eine ggf. gleichwohl erfolgte Kündigung des Mandats und ein damit u. U. einhergehendes Erlöschen der der Klagebevollmächtigten erteilten Vollmacht dem Gericht gegenüber erst von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangt hätte, an dem dem Gericht eine diesbezügliche Mitteilung zugegangen wäre (BVerwG, U.v. 13.12.1982 – 9 C 894.80 – BayVBl 1983, 667/668). Eine solche Erklärung erreichte das Verwaltungsgericht jedoch erst am 24. April 2018.

Der in der Antragsbegründung beiläufig enthaltene Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt keine beachtliche Darlegung eines Verfahrensmangels dar, da die Klagepartei nicht in der erforderlichen konkreten Weise aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung unterlassen hat, deren Notwendigkeit sich ihm auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste, und bei deren Durchführung eine andere Entscheidung als eine Abweisung der Klage in Betracht gekommen wäre.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

1.
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2.
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.