Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1165

bei uns veröffentlicht am04.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 17.1208, 10.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger meldete am 20. März 2008 bei der Beklagten die seiner Darstellung zufolge am gleichen Tag erfolgte Aufnahme des Gewerbes „Feinkost“ an.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger gegenüber eine Gewerbeuntersagung auszusprechen und diese Anordnung auf alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bezeichneten Betätigungen zu erstrecken. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuer sowie steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 37.050,24 € schulde. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt; Ratenzahlungszusagen habe der Kläger nicht eingehalten.

Am 3. November 2016 gewährte ihm das Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub unter der Bedingung der Entrichtung festgesetzter Teilzahlungen, der pünktlichen Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie der termingerechten Entrichtung der laufend fällig werdenden Abgaben. Halte der Kläger eine dieser Bedingungen nicht ein, gelte der Vollstreckungsaufschub als widerrufen.

Am 20. Februar 2017 beliefen sich die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Finanzamt, die sich gegen Ende des Jahres 2016 auf 32.527,62 € verringert hatten, einer amtlichen Rückstandaufstellung zufolge auf 35.639,26 €. Der gleichen Unterlage zufolge hatte er eine am 23. Januar 2017 fällig gewordene Umsatzsteuerschuld nicht beglichen.

Bei der Beklagten standen am 15. November 2016 gegen den Kläger gerichtete Gewerbesteuerforderungen im Gesamtbetrag von 20.645,20 € offen. Nachdem der Kläger am 2. Dezember 2016 hierauf eine Abschlagszahlung in Höhe von 7.529,00 € geleistet hatte, gewährte ihm die Beklagte unter der Voraussetzung der Entrichtung allmonatlicher Raten in Höhe von 500,00 € eine Vollstreckungsbeschränkung. Nach Darstellung des Kassen- und Steueramtes der Beklagten hat der Kläger keine der festgesetzten Raten entrichtet.

Das Vollstreckungsportal enthielt am 15. November 2016 die Eintragung, dass der Kläger mindestens in den Jahren 2015 und 2016 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

Wegen der insgesamt vier in den Jahren 2011 bzw. 2013 gegen den Kläger erlassenen, rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide, die Verstöße gegen lebensmittel- und infektionsschutzrechtliche Vorschriften zum Gegenstand hatten, wird auf die ihn betreffenden Eintragungen im Gewerbezentralregister (Blatt 24 – 26 der Akte der Beklagten) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 20. Februar 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Feinkost und Lebensmitteln; Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“, ferner Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe. Gleichzeitig gab sie ihm unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, das gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagte Gewerbe mit dem Ablauf des zehnten Tags nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen.

2. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid durch seine anwaltliche Bevollmächtigte Anfechtungsklage erhoben hatte, beraumte das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2018 um 9.30 Uhr an. Die Klagebevollmächtigte bestätigte den Erhalt der Ladung durch ein von ihr am 15. März 2018 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis.

Bei Aufruf der Sache am 10. April 2018 um 9.30 Uhr erschien für die Klagepartei niemand. Das Verwaltungsgericht unterbrach daraufhin die mündliche Verhandlung bis 9.50 Uhr. Nachdem auch bis dahin für die Klagepartei niemand erschienen war, erörterte das Verwaltungsgericht die Streitsache mit dem Terminsvertreter der Beklagten und verkündete sodann ein die Klage abweisendes Urteil.

Das Empfangsbekenntnis, mit dem die Klagebevollmächtigte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils hätte bestätigen sollen, sandte sie am 24. April 2018 per Fernkopie ohne Unterschrift, jedoch mit dem handschriftlich darauf angebrachten Vermerk „Das Mandat wurde bereits nieder gelegt. Wir sind nicht empfangsberechtigt“ an das Verwaltungsgericht zurück. Ebenfalls am 24. April 2018 ging dem Verwaltungsgericht ein – gleichfalls per Fernkopie übermitteltes – Schreiben der Klagebevollmächtigten zu, das das Datum „19.03.2018“ trägt. Sie teilte darin mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe, und bat, „von etwaigen Zustellungen“ abzusehen.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigte darauf hin, dass die Mitteilung über eine Mandatsniederlegung erst an jenem Tag eingegangen sei. In diesem Schreiben brachte das Verwaltungsgericht ferner seine Auffassung zum Ausdruck, dass das Urteil vom 10. April 2018 der Klagebevollmächtigten wirksam zugestellt worden sei. Werde dem Gericht das Erlöschen einer Vollmacht erst nach erfolgter Zustellung angezeigt, bleibe die Zustellung wirksam. Gleichzeitig wurde die Klagebevollmächtigte aufgefordert, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu unterzeichnen und es an das Verwaltungsgericht zurückzusenden.

Dieser Aufforderung kam die Klagebevollmächtigte nicht nach. Stattdessen richtete sie am 25. April 2018 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht, in dem sie eine am 19. März 2018 erfolgte Niederlegung des Mandats behauptete. Seither sei sie nicht mehr empfangsberechtigt. Wegen der Aufklärung über die Rechtslage, die ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. April 2018 zuteilwerden ließ, wird auf Blatt 59 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

3. Am 23. Mai 2018 beantragte die Klagebevollmächtigte beim Verwaltungsgericht, die Berufung gegen das Urteil vom 10. April 2018 zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des letztgenannten Antrags machte sie geltend, der Kläger habe aufgrund einer fehlerhaften Aufnahme seiner Anschrift, zu der es in der Kanzlei der Klagebevollmächtigten gekommen sei, weder durch das Verwaltungsgericht noch durch seine Bevollmächtigte von dem zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin in Kenntnis gesetzt werden können.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, geht ins Leere. Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur eröffnet und erforderlich, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine gesetzliche Frist versäumt hat. Dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu einer Fristversäumnis gekommen ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klagepartei, noch ist dies unabhängig hiervon ersichtlich. Auf Seite 2 der von ihr unterzeichneten Antrags- und Antragsbegründungsschrift vom 23. Mai 2018 erklärt die Klagebevollmächtigte, dass ihr das Urteil vom 10. April 2018 am 24. April 2018 zugestellt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der am 23. Mai 2018 bei dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgericht eingegangen ist, wurde mithin innerhalb der einmonatigen Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Klagepartei entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Auf Seite 3 oben des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 23. Mai 2018 bezieht sich der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Da auf Seite 2 oben des gleichen Schriftstücks ein Anspruch auf Zulassung der Berufung aus dem Vorliegen eines Verfahrensmangels sowie daraus hergeleitet wird, dass das angefochtene Urteil von (allerdings nicht näher bezeichneten) Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts abweiche, ist davon auszugehen, dass die Klagepartei ihren Rechtsbehelf auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO stützen will.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, vor dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 seien weder der Kläger selbst noch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern angehört worden. Tatsächlich haben beide Anhörungen ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. zur Anhörung des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 15.11.2016, das ihm am 17.11.2016 mittels Postzustellungsauftrags fehlerfrei zugestellt wurde; zur Anhörung der Industrie- und Handelskammer Nummer II der Verfügung der Beklagten vom 15.11.2016 sowie das Antwortschreiben der Kammer vom 29.11.2016). Da es der Industrie- und Handelskammer freisteht, ob sie sich zu einer beabsichtigten, auf § 35 GewO zu stützenden Maßnahmen äußern will, ist es rechtlich ohne Belang, dass sich ihre Stellungnahme auf die Mitteilung der Höhe der rückständigen Kammerbeiträge des Klägers sowie auf den Hinweis beschränkte, dass sie ihm – allerdings ohne eine Antwort zu erhalten – Gelegenheit gegeben habe, sich ihr gegenüber zu der streitgegenständlichen Maßnahme zu äußern.

Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seine Beitragsschuld gegenüber der Industrie- und Handelskammer noch im Laufe des Jahres 2016 getilgt, ist auch unabhängig von dem Umstand, dass die Richtigkeit dieser Darstellung nicht belegt wurde, ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Zwar werden die am 29. November 2017 bestehenden Beitragsrückstände des Klägers gegenüber der Industrie- und Handelskammer in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids vom 20. Februar 2017 kurz erwähnt; auch werden sie dem Kläger im Rahmen der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens entgegengehalten (vgl. Seite 5 unten des Bescheids vom 20.02.2017). Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung dieses Bescheids Bezug genommen. Da die Beklagte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Teil 2 der Bescheidsgründe jedoch nicht entscheidend aus den Beitragsrückständen hergeleitet hat, und auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an keiner Stelle auf diesen Umstand abstellen, beruht die Abweisung der Klage nicht tragend auf diesem Gesichtspunkt.

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden ferner nicht durch die – gleichfalls unbelegt gebliebene – Behauptung dargetan, der Kläger habe seine Steuerschulden vor der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 vollständig beglichen. Hierbei kann es sich nur um eine Entwicklung handeln, die nach dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich durch die Auswertung von am 20. Februar 2017 erstellten Rückstandsaufstellungen des Finanzamtes (Blatt 50 f. der Akte der Beklagten) sowie ihres eigenen Kassen- und Steueramtes (Blatt 48 f. der Akte der Beklagten) über die Höhe der in diesem Zeitpunkt bestehenden steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers vergewissert. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakts aber beurteilt sich ausschließlich nach den Gegebenheiten, die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2); später eingetretene Entwicklungen sind insofern ohne Belang.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die Behauptung, der Kläger habe alle Steuerschulden bis zur mündlichen Verhandlung weggefertigt, nicht als zutreffend anerkannt werden kann. Denn nach der vom 10. April 2018 datierenden Übersicht, die die Beklagte im Termin übergeben hat (Blatt 36 der Akte des Verwaltungsgerichts), beliefen sich die Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber der Beklagten an jenem Tag auf 24.430,58 €. Im Verhältnis zum Finanzamt ist es zwar zu einer deutlichen Ermäßigung des Schuldenstandes auf damals 9.352,64 € gekommen; von einer vollständigen Tilgung dieses Teils seiner Verbindlichkeiten kann vor diesem Hintergrund jedoch keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Richtigkeit der im Vermerk vom 10. April 2018 enthaltenen Angaben nicht entgegentritt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, in denen erläutert wird, warum es zu den Steuerrückständen gekommen sei. Die Klagepartei macht insofern geltend, diese Zahllasten würden auf einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung beruhen, gegen die der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Auf diese Weise entstandenen Steuerschulden kommt jedoch keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen (BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – BA Rn. 25). Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist.

Die Höhe der bis zum 20. Februar 2017 aufgelaufenen Steuerschulden des Klägers rechtfertigte – zumal in Verbindung mit den ihn betreffenden Eintragungen im Vollstreckungsportal sowie der Tatsache, dass er die Chance der Ratenzahlungsmöglichkeit, die ihm sowohl das Finanzamt als auch die Beklagte geboten haben, nicht zu nutzen vermochte – den Schluss, dass er bei Bescheidserlass nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bot. Die Behauptung, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen bis dahin über 14 Jahre hinweg in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, könnte an der Aussagekraft dieser Umstände auch dann nichts ändern, wenn der Kläger den von ihm diesbezüglich angekündigten Nachweis geführt hätte.

Die als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Mai 2018 übersandte Bescheinigung des Amtsgerichts München, der zufolge an jenem Tag keine den Kläger betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis dieses Gerichts bestanden, ist entscheidungsunerheblich, weil damit eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende Gegebenheit dargetan wird.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die vom Kläger in den Jahren 2011 und 2013 begangenen gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten dadurch zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, dass sie diese Zuwiderhandlungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen in allgemeiner Form ausgeführt hat, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden könne sich u. a. aus von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten ergeben. Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO erfolgte Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. Februar 2017 zur Folge hat, dass die darin vorgenommene detaillierte Darstellung des Inhalts der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden ist. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würden durch die Antragsbegründung nämlich auch dann nicht aufgezeigt, falls diese Fragen zu bejahen sein sollten. Der Kläger macht insoweit geltend, die über ihn angestellte ungünstige Prognose dürfe deshalb nicht auf die von ihm in den Jahren 2011 und 2013 begangenen Zuwiderhandlungen gestützt werden, weil es seither zu keinen Eintragungen mehr gekommen sei. Hierbei lässt er außer Betracht, dass Eintragungen im Gewerbezentralregister, wie im Umkehrschluss aus § 153 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GewO folgt, grundsätzlich so lange zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden dürfen, als die in § 153 Abs. 1 und 2 GewO normierten Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Tilgungsfrist zweier der drei am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheide beträgt gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO fünf Jahre, da sich die darin gegen ihn verhängten Bußgelder auf 1.010 € bzw. 630 € beliefen. Diese Frist, die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 GewO mit der am 16. April 2013 eingetretenen Rechtskraft der beiden Bußgeldbescheide begann, war weder am 20. Februar 2017 noch bei der am 23. Februar 2017 erfolgten Zustellung dieses Bescheids, an dem die behördliche Entscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam geworden ist, abgelaufen. Damit wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO auch der Eintritt der Tilgungsreife des dritten am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheids gehemmt, bei dem die Tilgungsfrist nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 GewO wegen der darin ausgeworfenen Geldbuße von 230 € grundsätzlich nur drei Jahre betrug. Ebenfalls bis zum 15. April 2018 gehemmt wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO der Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist, die für den über 1.400 € lautenden Bußgeldbescheid vom 2. Mai 2011 galt.

Die angebliche Rechtswidrigkeit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jedwede gewerbliche Tätigkeit hat der Kläger in der Antragsbegründung nur behauptet, nicht aber – wie dies nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre – dargelegt. Der in diesen Vorschriften verwendete Begriff des „Darlegens“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; er meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 – VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 10.92 – NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6; B.v. 18.5.2016 – 22 ZB 16.12 – juris Rn. 15; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6). Der bloße Hinweis auf den gravierenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, der mit einer solchen behördlichen Maßnahme einhergeht, reicht schon deshalb nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung aufzuzeigen, weil auf diese Weise nicht dargetan wird, dass ein solcher Eingriff nicht auch im Licht dieses Grundrechts zulässig ist.

2.2 Der Bejahung eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht einmal ansatzweise dargelegt hat.

2.3 Auch einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der Nichtteilnahme des Klägers und seiner anwaltlichen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung zur Sache entschieden hat. Denn die Klagebevollmächtigte war am 15. März 2018 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß – insbesondere unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO – geladen worden; einer zusätzlichen Ladung des Klägers selbst bedurfte es nicht. Das Ladungsschreiben enthielt ferner den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Entgegen der Darstellung in dem mit dem Datum „19.03.2018“ versehenen Schreiben der Klagebevollmächtigten an das Verwaltungsgericht geht sie nunmehr offenbar selbst nicht mehr von einer wirksam erfolgten Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Mandats aus. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 23. Mai 2018 soll auch die von ihr ausgesprochene Kündigungserklärung dem Kläger nicht zugegangen sein. Nur ergänzend ist bei alledem festzuhalten, dass eine ggf. gleichwohl erfolgte Kündigung des Mandats und ein damit u. U. einhergehendes Erlöschen der der Klagebevollmächtigten erteilten Vollmacht dem Gericht gegenüber erst von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangt hätte, an dem dem Gericht eine diesbezügliche Mitteilung zugegangen wäre (BVerwG, U.v. 13.12.1982 – 9 C 894.80 – BayVBl 1983, 667/668). Eine solche Erklärung erreichte das Verwaltungsgericht jedoch erst am 24. April 2018.

Der in der Antragsbegründung beiläufig enthaltene Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt keine beachtliche Darlegung eines Verfahrensmangels dar, da die Klagepartei nicht in der erforderlichen konkreten Weise aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung unterlassen hat, deren Notwendigkeit sich ihm auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste, und bei deren Durchführung eine andere Entscheidung als eine Abweisung der Klage in Betracht gekommen wäre.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 153 Tilgung von Eintragungen


(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist1.von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,2.von fünf Jahren in den übrigen Fällenzu tilgen. (2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10. März 2016 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016. Mit diesem Bescheid wurden ihm die Ausübung des Gewerbes „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ untersagt (Nr. 1 des Bescheids), die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe erweitert (Nr. 2) und der Antragsteller zur Einstellung des genannten Gewerbes sowie seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „J…“ spätestens mit Ablauf des zehnten Tags nach Unanfechtbarkeit der Untersagung aufgefordert (Nr. 3); vorgenannte Anordnungen wurden zwangsmittelbewehrt (Nr. 4).

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. November 2016 abgelehnt, weil die Anfechtungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss durch seinen Bevollmächtigten am 6. Dezember 2016 Beschwerde erhoben und deren Begründung durch einen gesonderten Schriftsatz angekündigt. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs wegen der ausstehenden Beschwerdebegründung ließ der Kläger am 6. Juni 2017 erklären, über die Beschwerde möge entschieden werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Februar 2016 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen; die Klage gegen diesen Bescheid hat daher keine hinreichende Erfolgsaussicht, die aber nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendig wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 15. November 2016 richtig entschieden.

1. Dem Bescheid liegen eine Mitteilung des Finanzamts München - Abteilung Erhebung - vom 1. Oktober 2015, eine Recherche der Beklagten im Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis) vom 26. November 2015 und eine weitere, vom Finanzamt am 11. Februar 2016 erstellte Auflistung der Steuerschulden des Klägers zugrunde. Dagegen hat sich der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids weder auf Anhörung durch die Beklagte noch auf Anhörung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) geäußert; Letzteres ergibt sich aus der Mitteilung der IHK vom 5. Januar 2016 an die Beklagte.

Den Akten und den darin enthaltenen Mitteilungen des Finanzamts lässt sich entnehmen, dass - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2016 ausgegangen ist - die Umsatzssteuerrückstände des Klägers alsbald nach der Aufnahme seines im Juli 2013 angemeldeten Gewerbes entstanden sind (das erste vom Finanzamt aufgelistete Fälligkeitsdatum für diese Steuer ist der 17. März 2014) und dass der Kläger keine freiwilligen Zahlungen geleistet hat, so dass die Steuerschuld einschließlich Verspätungszuschlägen von zunächst (30.5.2014) 1.820 € auf mehr als 9.700 € (1.10.2015) und bis zum Bescheiderlasses einschließlich Säumniszuschlägen auf 11.900 € angewachsen war. Auch Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts blieben den Akten zufolge erfolglos. Der Kläger war mit acht Einträgen im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis - erfasst („Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“). Gegen diese Tatsachenannahmen hat der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch mit seiner Beschwerde (die er überhaupt nicht begründet hat) etwas vorgebracht. Er beruft sich vielmehr - in der Klagebegründung - darauf, dass der Beklagten „das Rechtsschutzbedürfnis an der Untersagung“ fehle, weil der Kläger sein Gewerbe schon am 28. Februar 2014 abgemeldet habe, dass die „vermeintliche“ Steuerschuld nur auf Steuerschätzungen beruhe und nach Aufhebung der Schätzbescheide, wofür der Kläger sorgen werde, nicht mehr bestehe, dass der Kläger die „vermeintlichen“ Gläubiger ermittle, um den Sachverhalt „Nichtabgabe der Vermögensauskunft u.a.“ zu klären, und dass der Kläger alle Pflichten, vor allem gegenüber dem Finanzamt, schon bisher ordnungsgemäß erfüllt habe und weiter erfüllen werde.

2. Diese rechtlichen Erwägungen taugen nicht, um der Anfechtungsklage zur hinreichenden Erfolgsaussicht zu verhelfen.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit (wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und dass spätere tatsächliche Änderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. Beschlussabdruck - BA - S. 9, zweiter Abschnitt; std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - juris, BayVGH, B.v. 10.5.2017 - 22 C 17.643 - Rn. 9). Der Kläger macht zwar Bemühungen geltend, mit denen es ihm möglicherweise gelingt, seine Schulden - sei es gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber privaten Gläubigern - zu tilgen und diejenigen Umstände aus der Welt zu schaffen, aufgrund derer seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit angenommen und hieraus auf die künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Nach Aktenlage gab es aber derartige Bemühungen allenfalls nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich dem Erlass des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheids; auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgebracht. Von einem tragfähigen Sanierungskonzept zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf die Steuerschuld z.B. in Form einer mit dem Finanzamt vereinbarten realistischen und effektiven Ratenzahlung) kann beim Kläger nicht die Rede sein.

2.2. Die Steuerschuld des Klägers (zuletzt ca. 11.900 €) mag absolut gesehen nicht außergewöhnlich hoch sein; im Vergleich mit der Wirtschaftskraft des klägerischen Betriebs (Rückschlüsse auf diese Wirtschaftskraft erlauben die jeweiligen Umsatzsteuerforderungen) ist sie allerdings erheblich; für eine geringe Betriebsgröße spricht auch, dass der Kläger neben seinem Gewerbe auch noch eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt (vgl. Mitteilung des Finanzamts vom 1.10.2015 an die Beklagte, S. 2).

Die vom Kläger angestrebte Aufhebung vermeintlich falscher, zu hoher Steuerschätzungen wäre lediglich eine solche nachträgliche und damit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unmaßgebliche Änderung von Tatsachen. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art „Missverständnis“ hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen „mit heilender Wirkung“ auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte. Vielmehr sind Steuerschulden, die „nur“ auf Schätzbescheiden beruhen, ebenso verbindlich und vom Steuerpflichtigen zu bezahlen wie solche Steuerschulden, die auf einer Steuererklärung oder auf einer amtlichen Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19 und B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2) - zutreffend ausgeführt (BA S. 10, zweiter Abschnitt).

2.3. Der Einwand des Klägers, er habe das untersagte Gewerbe bereits am 28. Februar 2014 abgemeldet, verhilft seiner Klage gleichfalls nicht zu hinreichender Erfolgsaussicht. Der Kläger hat zwar mittels Formular über seinen Bevollmächtigten am 23. Februar 2016 sein Gewerbe rückwirkend zum 28. Februar 2014 abgemeldet; dies ist aktenkundig. Nicht belegt ist dagegen die bloße Behauptung des Klägers, er habe das Original eines - nach Erlass des angefochtenen Bescheids in Kopie vorgelegten - Schreibens mit dem Datum „28.02.2014“, mit dem er sein Gewerbe zum 28. Februar 2014 abgemeldet haben will, am selben Tag (28.2.2014) persönlich in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten eingeworfen. In der Behördenakte befindet sich ein solches Schreiben nicht, der Beklagten ist eine solche Abmeldung nach ihrer Aussage auch nicht bekannt. Derzeit spricht nichts dafür, dass der Kläger zwar tatsächlich schon im Februar 2014 sein Gewerbe abmelden wollte und eine entsprechende Erklärung in einen Briefkasten der Beklagten eingeworfen hat, diese Abmeldung aber aus irgendwelchen Gründen nicht an die zuständige Stelle gelangt und beim Gewerbeamt aktenkundig geworden ist. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte für das Gegenteil: Der Kläger muss sich fragen lassen, weshalb er trotz der nach dem 28. Februar 2014 wiederholt erhobenen Verspätungszuschläge des Finanzamts, nicht anlässlich des fruchtlosen Pfändungsversuchs (11.6.2015), nicht auf die Anhörung durch die Beklagte hin (Schreiben vom 9.12.2015) und auch nicht gegenüber der IHK, die ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. Schreiben der IHK an die Beklagte vom 5.1.2016), klargestellt hat, dass er das Gewerbe, das untersagt werden sollte, schon seit langem nicht mehr betreibe. Nach derzeitiger Einschätzung muss insoweit von einer wahrheitswidrigen Schutzbehauptung des Klägers ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht hat diesbezüglich das Verwaltungsgericht zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung und der im Schrifttum vertretenen Ansicht ausgeführt (BA S. 7, letzter Abschnitt), dass zwar eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraussetzt, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird, dass dabei aber die Anzeige über die Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 GewO keine konstitutive Wirkung hat. Weil es also auf die tatsächliche Betätigung ankommt, kann dahinstehen, ob der Kläger im Februar 2014 wirklich den Versuch unternommen hat, der Beklagten mitzuteilen, dass er sein Gewerbe ab sofort nicht mehr ausübe. Denn entscheidend ist, ob er es weiterhin ausgeübt hat; die derzeitigen Erkenntnisse sprechen für eine solche Annahme der fortwährenden Gewerbeausübung. Schon gar nicht kann eine nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung vorgenommene, „bloß formelle“ und im Widerspruch zur tatsächlichen gewerblichen Betätigung stehende rückwirkende Gewerbeabmeldung der Gewerbeuntersagung im Nachhinein die rechtliche Grundlage entziehen.

2.4. Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Übrigen sprächen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat der Kläger Dergleichen vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, das seine Anfechtungsklage gegen diese Untersagung abgewiesen hat.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 hat die Beklagte unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 4 des Bescheidtenors) dem Kläger die Ausübung des zum 16. Juli 2013 angemeldeten Gewerbes „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ untersagt (Nr. 1), die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe erweitert (Nr. 2) und den Kläger zur Einstellung des genannten Gewerbes sowie seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „J. (haftungsbeschränkt)“ - nachfolgend: Firma J - spätestens mit Ablauf des zehnten Tags nach Unanfechtbarkeit der Untersagung aufgefordert (Nr. 3). Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der als Kapitalgesellschaft ins Handelsregister eingetragenen Firma J, deren Geschäftsgegenstand der Eintragung zufolge dem vorgenannten untersagten Gewerbe ähnelt.

Dem angefochtenen Bescheid liegen eine Mitteilung des Finanzamts München - Abteilung Erhebung - vom 1. Oktober 2015, eine Recherche der Beklagten im Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis) vom 26. November 2015 und eine weitere, vom Finanzamt am 11. Februar 2016 erstellte Auflistung der Steuerschulden des Klägers zugrunde. Diesen Quellen zufolge entstanden schon bald nach der Aufnahme des im Juli 2013 angemeldeten Gewerbes des Klägers Umsatzsteuerrückstände und erhöhte sich die Steuerschuld des Klägers - auch weil dieser keine freiwilligen Zahlungen leistete und Verspätungszuschläge anfielen - bis zum Bescheidserlass auf 11.900 €; die Höhe der Steuerschuld beruht z.T. auf Schätzungen. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts blieben den Akten zufolge erfolglos. Der Kläger war mit acht Einträgen im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis - erfasst („Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“).

Die gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung erhobene Anfechtungsklage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass er sein Gewerbe schon mit Wirkung vom 28. Februar 2014 abgemeldet habe und dass die vermeintlichen Steuerschulden ausschließlich auf Schätzungsbescheiden beruhten, die Zeiträume nach Abmeldung des Gewerbes beträfen. Der Kläger habe sich beim Finanzamt um eine Aufhebung der Schätzungsbescheide bemüht; im Fall der Aufhebung bestünden keine Steuerrückstände mehr. Zur Aufklärung des Sachverhalts „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ würden die vermeintlichen Gläubiger ermittelt.

Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger vergeblich Prozesskostenhilfe für seinen Anfechtungsprozess beantragt (zuletzt BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 2. Mai 2018 abgewiesen.

Gegen das am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 12. August 2018 begründet.

Die Beklagte hat sich noch nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Äußerung der Beklagten entschieden werden, weil sich bereits aus dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des 22. August 2018 geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Der Kläger macht ausdrücklich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 1). Er meint, das Verwaltungsgericht weiche mit dem angegriffenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2003 (6 C 10.03 - juris) ab. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 – Rn. 24).

1.1. Der Kläger hat vorliegend über fast vier Seiten (in seinem Schriftsatz vom 12.8.2018) die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nahezu vollständig zitiert (beginnend ab Rn. 17 bis zum Ende einschließlich Rn. 27). Er hat aber nicht vermocht, herauszuarbeiten, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht angewandt hat, abgewichen ist. Tatsächlich liegt eine solche Abweichung hier gerade nicht vor. Die entscheidende Aussage und zugleich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Aufhebung des mit der Revision angegriffenen Urteils hat die (auch im amtlichen Leitsatz ausgedrückte) Rechtsauffassung zum Inhalt, dass eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich voraussetzt, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist, wogegen eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes nicht gleichsteht und - im dortigen Fall - die Anmeldung eines Gewerbes lediglich Indizwirkung habe. Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

Von dem vom Bundesverwaltungsgericht angewandten Rechtssatz, wonach es auf die tatsächliche Ausübung (oder Nicht-Ausübung) eine Gewerbes, nicht aber auf dessen - ggf. den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende - An- oder Abmeldung ankomme, ist hier das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, sondern hat diesen Rechtssatz gerade angewandt. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem nicht nur auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen (vgl. den Abdruck des angegriffenen Urteils - UA - S. 7 Mitte). Es hat auch inhaltlich an mehreren Stellen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Fall des Klägers abgestellt und ausgeführt, dass eine - anzunehmende - tatsächliche Gewerbeausübung durch eine (nur behauptete, aber nicht belegte) Gewerbeabmeldung bereits im Februar 2014 sowie durch eine nach Bescheidserlass vorgenommene rückwirkende Gewerbeabmeldung nicht in Frage gestellt werden könnte (z.B. UA S. 8 unten).

Unterschiede des vorliegenden Falls zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bestehen allerdings darin, dass es dort zum einen um eine im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehende Gewerbeanmeldung ging (das angemeldete Gewerbe war zwar beabsichtigt, aber niemals aufgenommen worden), nicht aber - wie hier - um die Abmeldung eines (jedenfalls über einen gewissen Zeitraum) unstreitig tatsächlich ausgeübten Gewerbes, und dass im dortigen Fall außerdem gerichtlich festgestellt (also - anders als vorliegend - gerade unzweifelhaft) war, dass das Gewerbe tatsächlich nie ausgeübt worden war. Diese Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind beachtlich. Sie sind aber Unterschiede im Sachverhalt; solche begründen nicht ohne weiteres eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

1.2. Innerhalb des Abschnitts, in dem der Kläger den Berufungszulassungsgrund der Divergenz geltend macht (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 1), bemängelt er u.a., dass das Verwaltungsgericht „ohne weitere Sachaufklärung“ davon ausgegangen sei, dass sich der Kläger durch eine Scheinabmeldung einem drohenden Gewerbeuntersagungsverfahren habe entziehen wollen. Er führt an, dass die schlichte Einstellung des Gewerbes (anstelle einer Veräußerung des Unternehmens) schon wegen der selbst vom Finanzamt geschätzten geringen Umsätze die einzig sinnvolle Lösung gewesen sei, dass er aber die Gewerbeeinstellung (also den Beweis dafür, dass etwas nicht getan werde) lediglich mit Erklärungen beweisen könne, wogegen es der Beklagten obliege zu beweisen, dass der Kläger das Gewerbe nicht aufgegeben habe. Diesen Beweis hätte die Beklagte nach Ansicht des Klägers durch den Nachweis eines einzigen Auftrags in der Zeit nach der angezweifelten Gewerbeabmeldung vom 28. Februar 2014 führen können; solche Aufträge habe es aber - weil das Gewerbe eingestellt gewesen sei - nicht gegeben. Gegenteilige Anhaltspunkte habe die Beklagte selbst in den zwei Jahren nicht aufgezeigt, die seit dem Bescheidserlass vergangen seien. Außerdem sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass der Kläger sein Gewerbe nicht mehr ausübe. Ihr sei nämlich bekannt, dass der Kläger als Geschäftsführer der Firma J in Vollzeit tätig sei und nicht daneben noch ein Gewerbe führen könne. Mit diesem Umstand habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 12.8.2018 S. 6 und 7).

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Dies gilt auch, wenn man seine Ausführungen nicht nur dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuordnet, sondern in ihnen auch - sinngemäß - die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und/oder des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder der fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehen wollte (den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger immerhin insofern angesprochen, als er - ohne weitere Ausführungen - diese Vorschrift ganz am Ende seiner Ausführungen im Abschnitt 2 genannt hat).

1.2.1. Zutreffend ist für sich genommen der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung die Beweislast trägt, mithin auch dafür, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003, - 6 C 10.03 - juris Rn. 22) das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist. Für die Richtigkeit der Annahme, ein Gewerbe werde ausgeübt, können aber auch Indizien sprechen; dies gilt vor allem dann, wenn es keine gegenteiligen Indizien gibt. So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die ihm bekannte aktenkundige Tatsachenlage für ausreichend gehalten, um sich seine Überzeugung dahingehend bilden zu können, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung und entgegen der nach Bescheidserlass vorgelegten „Kopie“ eines Schreibens - nicht bereits am 28. Februar 2014 eine Gewerbeabmeldung persönlich in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen habe (die nach Angabe der Beklagten dort aber nicht auffindbar sei), sondern dass diese Behauptung lediglich eine Schutzbehauptung sei und ebenso wie die mit Schreiben vom 23. Februar 2016 vorgenommene rückwirkende Gewerbeabmeldung zum 28. Februar 2014 bezwecke, gegen die am 11. Februar 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung vorgehen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidend davon leiten lassen, dass zum einen nicht hinreichend belegt sei, dass die Anzeige der Gewerbeabmeldung bereits vor Erlass des Bescheids erfolgt sei, und zum andern der Kläger im Anhörungsverfahren nicht klargestellt habe, dass er das Gewerbe, das untersagt werden sollte, schon seit langem nicht mehr betreibe, obwohl sich eine solche Klarstellung für den Fall, dass das Gewerbe eingestellt worden sei, aufgedrängt hätte und der Kläger in der (ihm nachweislich zugegangenen) Anhörung ausdrücklich zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgefordert worden sei. Auch gegenüber der IHK, die ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe, habe der Kläger keine Gewerbeeinstellung erwähnt. Selbst in Bezug auf die im Wesentlichen erst nach der behaupteten Betriebsaufgabe zum 28. Februar 2014 stetig aufgelaufenen bzw. fällig gewordenen Steuerrückstände einschließlich Verspätungszuschläge sei der Kläger erst nach Bescheidserlass tätig geworden, obwohl ihm die Bedeutung der Angelegenheit nicht zuletzt aufgrund des Pfändungsversuchs des Finanzamts vom 11. Juni 2015 habe bewusst sein müssen.

1.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass dem Verwaltungsgericht vorgeworfen werden kann, es habe eine gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen oder es habe sich seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtsfehlerhaft gebildet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher nachprüfbaren Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufgedrängt hätte. Der Kläger hat sich nicht einmal zu derjenigen Frage auch nur geäußert, die schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - angesprochen hat und die ganz offensichtlich auf der Hand liegt: Nämlich die Frage, weshalb der Kläger weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber der IHK noch auf die Anhörung durch die Beklagte hin die jetzt behauptete Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auch nur mit einem Wort erwähnt, sondern die Nichtausübung des Gewerbes erst dann geltend gemacht hat, als die erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt worden war. Für eine solche Erklärung hätte aller Anlass bestanden. Insbesondere dem Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2015 (das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.12.2015 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde) ist sehr deutlich zu entnehmen, dass das angemeldete Gewerbe „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ Anlass und vorrangiger Gegenstand der beabsichtigten Gewerbeuntersagung ist (vgl. den ersten Absatz des Schreibens nach der Eingangsgrußformel), dass aber der Kläger darüber hinaus auch mit der Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die „Geschäftsführer- und Betriebsleitertätigkeit einer Firma“ sowie auf jegliche selbständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe rechnen müsse (S. 2 Mitte des Anhörungsschreibens) und dass er im eigenen Interesse mitteilen solle, falls er keine gewerbliche Tätigkeit als Einzelgewerbetreibender mehr ausübe (letzter Absatz vor der Schlussgrußformel).

1.3. Der Kläger bemängelt innerhalb des Abschnitts, der sich mit dem Berufungszulassungsgrund der Divergenz befassen soll, die Beklagte habe in Wirklichkeit gewollt, dass der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer für die Firma J tätig sei. Pflichtverstöße aus dieser Tätigkeit seien aber weder vorgetragen noch belegt. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Tatsache nicht auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 12.8.2018 S. 7 Mitte). Darin mag - bei großzügigem Verständnis - sinngemäß die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, einer unzureichenden Urteilsbegründung oder eines Verfahrensmangels liegen.

Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich in prozessual zulässiger Weise gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid angeschlossen und nur ergänzende Ausführungen gemacht; einer ausdrücklichen Befassung mit allen entscheidungserheblichen Erwägungen bedurfte es in den Entscheidungsgründen nicht. Davon abgesehen ist die Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nicht davon abhängig, dass der Gewerbetreibende auch in den von dieser erweiterten Untersagung betroffenen Betätigungen Pflichtverstöße begangen hat. Vielmehr können Unzuverlässigkeitsgründe von solcher Art sein, dass sie sich gewerbeübergreifend praktisch auf alle Gewerbebetätigungen auswirken; bei ungeordneten Vermögensverhältnissen und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist dies häufig der Fall. Einen solchen Fall haben hier die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht angenommen (vgl. UA S. 3 unten, S. 4 oben, S. 7 oben). Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander.

2. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 2).

2.1. Hierzu führt er an, die „angeblichen Steuerschulden“ des Klägers beruhten nur auf Schätzungsbescheiden, die vom Kläger abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 habe das Finanzamt (mit Schreiben vom 31.7.2017) dagegen nicht mehr akzeptiert. Außerdem verstoße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn der Kläger seine jetzige Tätigkeit als Geschäftsführer aufgeben müsse und seine Existenzgrundlage verliere, weil das Finanzamt ohne Not die Änderung der Schätzungsbescheide ablehne und somit einen unrichtigen Sachverhalt zur Grundlage der Gewerbeuntersagung mache. Auch mit diesen Umständen setze sich das angegriffene Urteil nicht auseinander (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 2).

Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof gerade in dem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - (Rn. 10) ausgeführt, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art „Missverständnis“ hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen „mit heilender Wirkung“ auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte. Vielmehr sind Steuerschulden, die „nur“ auf Schätzbescheiden beruhen, ebenso verbindlich und vom Steuerpflichtigen zu bezahlen wie solche Steuerschulden, die auf einer Steuererklärung oder auf einer amtlichen Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen.

2.2. Der Einwand des Klägers, die erweiterte Gewerbeuntersagung verletze das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, verfängt gleichfalls nicht. Zum einen hindert der angegriffene Bescheid den Kläger nicht an der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

1.
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2.
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. April 2014, mit dem ihm die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes untersagt worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorlägen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht vor allem auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen fristgerecht erfolgten Darlegungen des Klägers (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine Zulassungsgründe.

1. Der Kläger hat keinen konkreten Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 59 m. w. N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 58 m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist aus den Darlegungen des Klägers auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die mit dem angegriffenen Urteil entschiedene Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte beruhen oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen soll. Allenfalls erkennbar ist, dass der Antrag des Klägers der Sache nach auf den - nicht ausdrücklich genannten - Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zielt. Derartige Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers aber nicht.

1.1. Der Kläger weist darauf hin, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen sei; er erwähnt in diesem Zusammenhang einen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 21. Mai 2015 und trägt vor, „seinerzeit“ habe das Guthaben auf dem vom Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto 89.363 € betragen. Der Kläger setzt sich aber nicht mit dem - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (vorliegend am 23.4.2014) maßgeblich und folglich das erst nach diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren ohne Belang ist (Urteilsabdruck - UA - S. 7 oben). Welche Bedeutung das hinsichtlich des Insolvenzverfahrens Vorgetragene für die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Richtigkeit des Urteils haben soll, erklärt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht.

1.2. Soweit der Kläger seine Steuerrückstände beim Finanzamt anspricht, mit denen die Beklagte ihren Bescheid im Wesentlichen begründet habe, stellt er gleichfalls keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage. Er macht vielmehr nur geltend, ausweislich einer Forderungsaufstellung des Finanzamts vom 13. Juli 2015 habe der Kläger - zum Stichtag 10. Juli 2015 - neu entstandene Steuerrückstände weitgehend ausgeglichen, inzwischen auch den Restbetrag bezahlt und die im Schuldnerverzeichnis (vom 10.12.2012) im September 2015 noch enthaltenen drei Forderungen aus dem Jahr 2012 durch Zahlung erledigt, so dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum 29. Oktober 2015 bzw. 26. November 2015 gelöscht worden seien. Auch diese Schuldentilgungen sind nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, weil sie erst nach dessen Erlass vorgenommen wurden (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545; BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Eine ergänzende Begründung des Zulassungsantrags ist nicht mehr möglich. Die hierfür geltende Zweimonatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine gesetzliche Frist, die das Gericht nicht verlängern kann. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Januar 2016 zugestellt, so dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 7. März 2016 geendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit um die (einfache) Gewerbeuntersagung wurde - wie von der Vorinstanz - gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken („Großer K.“) in der Gemarkung P. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt. Die fünf Windkraftanlagen sollen auf dem Gebiet der Stadt Pfreimd in einer Entfernung von 1550 m bis 2400 m vom westlichen/südwestlichen Ortsrand des Hauptorts der Klägerin errichtet werden. Die Gesamthöhe über Grund soll jeweils 199 m betragen. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 8.10.2015). Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Beiladung: Die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat grundsätzlich auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall will die Beigeladene den Rechtsstreit fortsetzen, die - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten; es geht um die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel.

1.1 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Genehmigung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB. Dies führe hier dazu, dass dem strittigen Vorhaben ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehe, nämlich ein sog. Planungserfordernis. Dieser Einwand rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, das strittige Vorhaben erzeuge keine gravierenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Klägerin, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf, ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe nicht, ebenso wenig unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit der Nachbargemeinde.

Diese Prüfungskriterien entsprechen der vom Bundesverwaltungsgericht aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgeleiteten Erkenntnis, dass der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass jedenfalls im Grundsatz bei Windkraftanlagen das durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - Rn. 6). Wenn keine konkreten Tatsachen für gewichtige Folgen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, kann ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz nicht angenommen werden (BayVGH, U. v. 15.4.1994 - 2 N 93.3940 - BayVBl 1994, 495; BayVGH, B. v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22; BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 22 CS 15.483 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - Rn. 12 ff.). Die Klägerin stellt im Übrigen die vom Verwaltungsgericht angewendeten Prüfungskriterien nicht in Frage.

Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass keine konkretisierten Planungsabsichten ihrerseits bestünden, die durch das strittige Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Die Klägerin stellt vielmehr heraus, dass ihr Ortsbild aufgrund ihrer besonderen topographischen Situation, ihrer „Kessellage“, in gravierender Weise beeinträchtigt werden würde.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die strittigen Anlagen würden die schöne Aussicht der nach Westen bzw. Südwesten ausgerichteten, am Hang gelegenen Anwesen auf den „Großen K.“ beeinträchtigen. Es handle sich hierbei um eine nachteilige optische Veränderung, die in der gesetzlichen Einstufung der Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angelegt und hinzunehmen sei, solange keine rücksichtslose optische Bedrängung vorliege. Eine solche fehle hier angesichts der großen Entfernungen der strittigen Anlagen vom Hauptort der Klägerin. Die „Kessellage“ ändere nichts an der großen Entfernung. Eine Einmauerung sei nicht zu befürchten. Es würden zum einen nur einzeln stehende Anlagen errichtet; es sei zum anderen nur ein ca. 1,1 km langer Teil des „Großen K.“ (in etwa die Hälfte) betroffen; der sichtbare Bereich der Windkraftanlagen betrage nur 27 Grad.

Diese rechtliche Wertung stimmt in der Sache überein mit den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs, dass aus dem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) Abwehransprüche wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds allenfalls dann erwachsen, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern; gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzuneh- men (BayVGH, B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 und BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 und BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - Rn. 15).

Die Klägerin hat dieser rechtlichen Beurteilung keine schlüssigen Gegenargumente entgegengesetzt. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht allein auf die großen Entfernungen zwischen den strittigen Anlagen und dem Hauptort der Klägerin abgestellt, sondern weitere Überlegungen angestellt. Das Verwaltungsgericht ist auf die „Kessellage“ der Klägerin eingegangen und hat ausgeführt, dass die „Kessellage“ an den großen Entfernungen nichts ändert und auch bei einer ebenen Landschaft die schöne Aussicht beeinträchtigt wäre. Es hat vor allem auf die räumliche Verteilung einzeln stehender Anlagen, auf die nur teilweise eintretende Beeinträchtigung der Sicht auf den „Großen K.“ und die begrenzte Sichtbarkeit der Windkraftanlagen hingewiesen. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Sie hat auch nicht ausgeführt, welche besonderen Ortsbildmerkmale der Klägerin betroffen sein könnten und inwieweit dadurch nachhaltige Einwirkungen auf die Entwicklung der Gemeinde zu erwarten sein könnten.

1.2 Die Klägerin macht eine Gefährdung ihrer kommunalen Wasserversorgung geltend; es gehe um einen Hochbehälter am Fuß der Windkraftanlage Nr. 4. Auch dieser Einwand rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Hochbehälter ein Hochbehälter der Stadt Pfreimd, nicht aber der Klägerin sei. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht in Zweifel gezogen, so dass ihr diesbezügliches Vorbringen schon deshalb nicht zum Erfolg führen kann.

Abgesehen davon hat die Klägerin unter Nr. 3 ihrer Antragsbegründung nicht dargelegt, worin sie eine konkrete Gefahr (etwa eine sonstige Gefahr i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) für besagten Hochbehälter erblickt. Dem Darlegungserfordernis wird so nicht Genüge getan. „Darlegen“ der Gründe bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich eine nicht spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Konkret wird die Klägerin insofern allerdings unter Nr. 4 ihrer Antragsbegründung. Sie benennt als Gefahrenszenario das Herunterfallen eines Rotorflügels und dessen Auftreffen direkt auf dem mit Erdreich überdeckten und aus Beton bestehenden Hochbehälter; die Durchschlagskraft eines solchen Rotorflügels würde derjenigen von 3,4 kg TNT entsprechen. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das Herabfallen eines Rotorflügels „wenig wahrscheinlich“ sei. Sie meint aber wohl, angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung der Klägerin müsse dies genügen, um entsprechende Abwehrrechte der Klägerin zu begründen. Die Klägerin spielt insofern darauf an, dass sich auch für den immissionsschutzrechtlichen Gefahrenbegriff der § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus dem allgemeinen Sicherheitsrecht ergibt, welches Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Die Klägerin stellt damit eine grundsätzlich zutreffende Überlegung an. Die Relativität des sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriffs ist auch hier zu beachten. Es kommt auf den Rang der betroffenen Rechtsgüter und auf das Ausmaß der drohenden Schäden an. Je schwerwiegender die Rechtsgutsbeeinträchtigung ist (qualitativer Aspekt) und je mehr Rechtsgüter beeinträchtigt werden (quantitativer Aspekt), desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 14.11.1994 - 10 S 860/94 - NVwZ-RR 1995, 509/513; HessVGH, B. v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - NVwZ 1995, 1010/1013).

Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt insofern beachtet, als es sein entscheidendes Gegenargument „vor allem“ daraus abgeleitet hat, dass nicht dargetan sei, welche konkreten Auswirkungen das Herabfallen eines Rotorflügels auf den mit Erdreich überdachten Hochbehälter aus Beton haben würde.

Die Klägerin ist dieser Aussage nicht substantiiert entgegen getreten; sie hat es in der Antragsbegründung nicht vermocht, auch nur in groben Umrissen Ausführungen zu drohenden Schäden zu machen, um so eine schlüssige Gegenargumentation zu entwerfen. Es finden sich insbesondere keinerlei Ausführungen zu Umfang und Zeitdauer möglicher Reparaturen sowie zu Möglichkeiten und Grenzen einer vorübergehenden anderweitigen Sicherstellung der Wasserversorgung.

1.3 Die Klägerin macht weiter eine Gefährdung ihrer kommunalen Wasserleitungen in Feldwegen durch Baufahrzeuge während der Errichtungsphase der strittigen Anlagen geltend.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zu prüfen sei, ob die Zufahrtswege auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet seien. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke in der Bauphase sei nur eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.1.2013 -22 CS 12.2297 - Rn. 36).

Die Klägerin meint, Prüfungsmaßstab bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung müsse auch sein, ob bei der Zufahrt zu den Baugrundstücken über konkret vorgesehene Wege Rechte Dritter verletzt würden.

Dies trifft nicht zu. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung lässt hinsichtlich der Zufahrtswege zu den Baugrundstücken und darin verlegter Wasserleitungen die eigentumsrechtlichen Verhältnisse und die wegerechtlichen Verhältnisse unberührt (VGH BW, U. v. 14.10.1988 - 10 S 2775/87 - NVwZ-RR 1989, 129 f. für das Betriebsgrundstück). Insofern besteht keine Rechtfertigung zum Erlass von Auflagen zum Schutz dort bestehender Rechte Dritter. Die Klägerin kann ihre - in der Antragsbegründung nicht näher beschriebenen - Leitungsrechte gegebenenfalls geltend machen, ohne daran durch die angefochtene Genehmigung gehindert zu werden.

2. Aus den Ausführungen unter II.1 ergibt sich auch, dass sich aus den Darlegungen der Klägerin keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht nur durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 -NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Die Klägerin hat keinen neuen Klärungsbedarf aufgezeigt. Dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die eigentumsrechtlichen Verhältnisse und die wegerechtlichen Verhältnisse auf den Zufahrtswegen zu den Baugrundstücken doch nicht unberührt lassen könnte, hat die Klägerin keine rechtlichen Anhaltspunkte dargelegt.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich auch nicht die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4.1 Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf gerichtlichen Augenschein zur Feststellung der unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gemeindegebiet der Klägerin sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, es könne sich bereits aufgrund der vorliegenden Pläne, insbesondere Höhenpläne, Panoramapläne, der Ausführungen des Prof. N*** in seinem Gutachten und vieler Fotos eine eigene Meinung bilden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 30.5.1997 -8 C 6/95 - NVwZ 1998, 290/291 m. w. N.). Weshalb dies hier nicht so gewesen sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.

4.2 Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der besonderen Gefährdungslage der Trinkwasserversorgung der Klägerin durch eine Haverie der Windkraftanlage Nr. 4 sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt: „Das Gericht kann sich aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags und des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine eigene Meinung bilden. Die Gefahr einer Schädigung angesichts der Dicke des Behälters, des darüber liegenden Erdreichs und der Abdeckhaube über der Lüftungshaube ist äußerst entfernt liegend. Für den Fall der Havarie, z. B. Brand, hat der angefochtene Bescheid in Nr. 6.1.7 Vorsorge getroffen. Dass Schadstoffe, wie z. B. Schmierstoffe, in den Hochbehälter gelangen und das Trinkwasser verunreinigen können, ist nach den Planunterlagen des Vorhabens und des Hochbehälters sowie den fachlichen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung über Möglichkeiten der Schädigung ausreichend beurteilbar".

Die Klägerin ist auf diese Begründung in ihrer Antragsbegründung nicht eingegangen und hat insofern keine Prozessrechtsverstösse herausgearbeitet.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs; wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen einen Bescheid des Landratsamts T. vom 13. August 2015. Mit diesem Bescheid erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens des Klägers die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 659/650 (Windkraftanlage 1) und 662/659 (Windkraftanlage 2), jeweils Gemarkung G. Die Beigeladene hatte ursprünglich die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen in dieser Gemarkung beantragt, aber nur hinsichtlich der beiden oben Genannten die begehrte Genehmigung erlangt. Was die übrigen zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen angeht, nahm die Beigeladene die Genehmigungsanträge später wieder zurück.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 13. August 2015 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 4.10.2016). Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beschreibt einzelne Fehler, die nach seiner Ansicht dem angefochtenen Urteil anhaften, ohne dass er diese einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnet; darin kann die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gesehen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Eine Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zwar nicht die Benennung eines konkreten Zulassungstatbestands; vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden. Es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände das Vorbringen der Sache nach zielt. Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6 m. w. N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -Rn. 4 m. w. N.). Aus der Begründung des vom Kläger gestellten Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Der Kläger meint, eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG wäre hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Beigeladene ursprünglich die Genehmigung für vier weitere Windkraftanlagen beantragt und diese Anträge erst viel später, in drei Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, zurückgenommen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Klärung der Frage der Erforderlichkeit einer derartigen Vorprüfung des Einzelfalls sei aber der Beginn des Verwaltungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 12.9.2016 - 22 ZB 16.785 - Rn. 12), der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, trifft diese Schlussfolgerung nicht zu. Der Kläger bekämpft eine Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; es gelten hierfür die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen; eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gehört dazu nicht (vgl. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Ein Vorhaben mit ursprünglich sechs, dann fünf Windkraftanlagen, wie es Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen ist und dessen Vorprüfung nach § 3c UVPG erforderlich gewesen wäre, steht nach der Rücknahme der Genehmigungsanträge für vier Windkraftanlagen (drei Rücknahmen erfolgten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) nicht mehr zur Debatte.

2. Der Kläger meint weiter, eine Vorprüfung des Einzelfalls wäre im Hinblick auf eine sog. nachträgliche Kumulation entsprechend § 3b UVPG erforderlich gewesen; die Anlagen der Windparke A. und E./A. hätten nicht ausgeblendet werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht ist insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach eine derartige nachträgliche Kumulation einen engen Zusammenhang i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG voraussetzt. Hierfür genügt es nicht, dass sich die Umweltauswirkungen der betreffenden Anlagen zum Teil überschneiden, sondern es ist eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen erforderlich, was einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander erfordert. Insoweit käme in Betracht, dass sie technisch miteinander verknüpft sind oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 36 und 37). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Voraussetzung im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 - NVwZ 2016, 701 Rn. 18 dahingehend weiter entwickelt, dass ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger erforderlich ist, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Hierfür genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber/den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die vom Kläger genannten Anlagen unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern geplant bzw. errichtet worden seien. Diesbezüglich hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen, so dass von diesen Feststellungen auszugehen ist und demgemäß die Voraussetzungen für eine sog. nachträgliche Kumulation nicht erfüllt sind.

Der Kläger bezweifelt in der Begründung seines Zulassungsantrags, dass ein enger räumlicher Zusammenhang für die Annahme einer sog. nachträglichen Kumulation nicht genügen solle, legt hierzu aber nichts Weiteres dar. Er kommt dann auf § 3b Abs. 3 UVPG zu sprechen, den er anscheinend im vorliegenden Fall für anwendbar hält. Dies trifft indes nicht zu. Von der Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Vorhabens kann nicht gesprochen werden, wenn es sich um die Neuerrichtung eines Objekts handelt, das - wie dies bei einer Windkraftanlage der Fall ist - bereits für sich genommen eine Anlage i. S. v. § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine gemeinsame Anlage i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 20 m. w. N.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit der Kläger unabhängig von § 3b Abs. 3 UVPG annimmt, die Kumulation müsse für Vorhaben unterschiedlicher Träger geöffnet werden und auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten erfassen, rennt er gleichsam „offene Türen“ ein. Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof teilen diese Rechtsauffassung; das Verwaltungsgericht hat sich dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Dasselbe gilt für die Auffassung des Klägers, dass der für eine nachträgliche Kumulation von Windkraftanlagen erforderliche räumliche Zusammenhang zu bejahen ist, wenn sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das im vorliegenden Fall entscheidende Argument gegen eine nachträgliche Kumulation, dass kein den Zufall ausschließendes planvolles, koordinierendes, den Betreibern zurechenbares Verhalten festgestellt werden kann, macht der Kläger nicht zum Thema, geschweige denn zum Gegenstand substantiierter Angriffe.

3. Auf die Frage der Nachholbarkeit einer unterlassenen Vorprüfung des Einzelfalls kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

4. Der Kläger meint, das strittige Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil am 4. Februar 2014 kein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, so dass Art. 82 BayBO anwendbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass über die Vollständigkeit der Unterlagen abschließend allein die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Von dieser Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat. Weitere Erörterungen erübrigen sich insofern (vgl. dazu BayVGH, B. v. 16.9.2016 -22 ZB 16.304 - Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde am 4. Februar 2014 die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vorlagen. Der Kläger führt hierzu aus, dass die artenschutzrechtliche Prüfung/Umweltgutachten derart unvollständig gewesen seien, dass von der Vorlage vollständiger Unterlagen nicht auszugehen sei. Die Genehmigungsbehörde ebenso wie die Untere Naturschutzbehörde hätten grundlegende Nachforderungen gestellt. Mit diesen Ausführungen wird das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Es hat zwar nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Nachforderungen von Unterlagen gegeben; diesen wurde aber im Wesentlichen im Lauf des Jahres 2013 entsprochen. All dies geschah vor dem Stichtag des 4. Februar 2014, den Art. 83 Abs. 1 BayBO festgelegt hat. Was zu diesem Zeitpunkt an für die behördliche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch gefehlt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Dies genügt nicht.

5. Der Kläger meint, es stünden öffentliche Belange des Natur- und Artenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem strittigen Vorhaben entgegen. Es lägen hinsichtlich der von der Beigeladenen vorgelegten artenschutzrechtlichen Prüfungen erhebliche Mängel vor, und zwar hinsichtlich Methodik, Erfassung und letztlich auch Bewertung eines signifikanten Tötungsrisikos geschützter windkraftempfindlicher Arten. Mit diesem Einwand wird das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht erfüllt. Es wird keine einzige Vogelart benannt, die einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgesetzt sein soll. Es wird kein einziges Ermittlungsdefizit benannt, das nach Eingang der von der Genehmigungsbehörde angeforderten ergänzenden Unterlagen noch bestanden haben soll. Dass die Genehmigungsbehörde bei drei ursprünglich geplanten, nun aber nicht mehr zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen entgegen der vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung artenschutzrechtliche Bedenken gehabt haben soll, besagt nicht, dass es auch bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen Bedenken dieser Art geben müsste. Insofern muss jeder Anlagenstandort für sich betrachtet werden. Die vom Kläger geforderte Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltsbewertung durch gerichtliche Sachverständige wäre mit der artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative hinsichtlich Ermittlung und Bewertung des Tötungsrisikos, die der Naturschutzbehörde zukommt, nicht vereinbar (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 43).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG - wie Vorinstanz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.