vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 15.5398, 16.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 19. April 2018 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, durch den der Antrag der Klägerin, das klageabweisende Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.5398) gemäß § 120 VwGO zu ergänzen, als unzulässig verworfen wurde.

1. Einem solchen Antrag ist nur dann zu entsprechen, wenn bei der Entscheidung ein nach dem Tatbestand gestellter Sachantrag (vgl. zur gebotenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf Sachanträge Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3) oder die Kostenfolge übergangen wurde. Der unterbliebenen Berücksichtigung eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags stehen solche Anträge gleich, die in einer mündlichen Verhandlung, die dem verfahrensgegenständlichen Urteil vorausging, ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt wurden (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 23; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 120 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 120 Rn. 3).

1.1 Nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 hat die Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt,

„Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis rechtswidrig war.“

Diese Wiedergabe des zuletzt zur Entscheidung gestellten Klagebegehrens ist für das Verfahren nach § 120 VwGO - allerdings auch nur insoweit - nach wie vor maßgeblich, da das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO) durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Februar 2018 abgelehnt hat.

Über diesen einzigen Antrag hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden. Dies folgt vor allem daraus, dass darin ausgeführt wurde, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin hierfür nicht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse besitze.

1.2 Auch auf eine Diskrepanz zwischen dem Antrag, den der damalige Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift gestellt hat, und dem Begehren, über das in den Gründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden wurde, konnte der Antrag auf Urteilsergänzung nicht erfolgreich gestützt werden. Die Niederschrift hält diesbezüglich fest:

„Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt … im Verfahren M 16 K 15.5398 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2017“.

Der Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 enthält eine Mehrzahl von Einzelanträgen, von denen keiner mit dem Rechtsschutzbegehren, über das im Urteil vom 17. Oktober 2017 entschieden wurde, übereinstimmt. Gleichwohl verschafft dieser Umstand der Klägerin keinen Anspruch auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO. Denn diese Vorschrift greift nur bei einem „verdeckten Teilurteil“, d.h. dann ein, wenn das erkennende Gericht versehentlich einen nach dem Tatbestand oder ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag unverbeschieden gelassen hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 4). Unanwendbar ist diese Bestimmung demgegenüber dann, wenn das Gericht den gestellten Antrag vollständig verbescheiden wollte, ihn jedoch anders ausgelegt hat, als der Rechtsschutzsuchende dies für geboten hält („subjektives Vollendurteil“). In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 - 7 B 58.92 u. a. - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 - 8 B 56.10 - juris Rn. 4).

Die Klägerin hat in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht beim Erlass des Urteils vom 17. Oktober 2017 einen Teil der im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 enthaltenen Sachanträge übersehen hat. Diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil der im Tatbestand jener Entscheidung wiedergegebene Antrag mit keinem der in diesem Schriftsatz formulierten Rechtsschutzbegehren übereinstimmt, sondern er das Rechtsschutzziel der Klägerin in einer hiervon abweichenden Weise umschreibt. Dies und der Umstand, dass der Wiedergabe des Antrags im Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 die Wendung „Die Klägerin beantragte zuletzt sinngemäß“ vorangestellt ist, belegen, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ausgelegt und es mit dem für zutreffend erachteten Inhalt referiert hat. Zusätzlich bestätigt wird der Befund, dass die von den Formulierungen im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 abweichende Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand dieses Urteils auf einer richterlichen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens beruht, durch die Ausführungen im vorletzten Absatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018, durch den der Antrag der Klägerin auf eine Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde, und im dritten Absatz des Beschlusses vom gleichen Tag, in dem der Antrag nach § 120 VwGO verworfen wurde.

Durch die Ablehnung der Urteilsergänzung (und des vorausgegangenen Antrags auf Tatbestandsberichtigung) wird die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn sie hat auch hinsichtlich des Urteils vom 17. Oktober 2017 als solchen die Zulassung der Berufung beantragt; diesem Begehren hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom heutigen Tag (22 ZB 17.2356) entsprochen. Sofern die Klägerin die Berufung form- und fristgerecht begründet, die Begründung insbesondere so abgefasst ist, dass sie sich nicht als Umgehung des Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) darstellt (vgl. dazu die zwischen den Hauptbeteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erlassenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 - 22 CS 17.2291 - juris Rn. 36 - 39 und vom 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 34 - 37), wird im Rahmen des Berufungsverfahrens, soweit es hierauf prozess- und materiellrechtlich ankommt, u. a. zu prüfen sein, ob das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zutreffend ausgelegt hat.

2. Angesichts der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf verdeckte Teilurteile erweisen sich grundsätzlich alle Ausführungen in der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags als entscheidungsunerheblich, mit denen nicht dargetan wird, dass das Verwaltungsgericht die im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 formulierten Anträge „übersehen“ hat; auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Zwar beginnt der zweite vollständige Absatz auf Seite 8 der Antragsbegründung mit der Wendung, das Gericht habe „das alles übersehen“. In den vorangehenden Ausführungen macht die Klägerin jedoch die aus ihrer Sicht unzutreffende Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens und damit einen Gesichtspunkt geltend, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 120 VwGO ungeeignet ist, die insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun. Gleichermaßen unerheblich ist das sich an die vorstehende Wendung anschließende Vorbringen, da die Klägerin insofern die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung behauptet; auch dies stellt keinen Umstand dar, dem im Rahmen eines Verlangens auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO Beachtlichkeit zukommt.

Die auf Seite 11 oben der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, es liege das „offensichtlich versehentliche Übergehen oder Nichtbeachten von bestimmten konkreten Anträgen“ vor, stellt eine dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht genügende bloße Behauptung dar. Denn ein „Darlegen“ erfordert ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/31; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879; B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; B.v 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - juris Rn. 8; B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 28). Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Hinweis darauf, dass sich unter den im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 aufgeführten Anträgen auch eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung findet, steht dem Befund, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgrund eines „Übersehens“, sondern aufgrund einer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens zu seinem Verständnis des Klageantrags gelangt ist, deshalb nicht entgegen, weil eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2018 - 22 CS 17.2291 - juris Rn. 21); gerade dieser Umstand kann nach § 88 VwGO Anlass geben, den wahren Willen des betroffenen Beteiligten zu erforschen.

3. Ebenfalls unbeachtlich sind die Bezugnahmen auf das gesamte frühere Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit (Seite 2 oben der Antragsbegründung), auf die Ausführungen in anderen Gerichtsverfahren (Seite 9 oben der Antragsbegründung) sowie auf die Begründungen der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 (Seite 3 unten sowie Seite 9, zweiter Absatz der Antragsbegründung). Hinsichtlich der erst- und der drittgenannten Bezugnahme folgt das bereits daraus, dass die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) unterliegt und Verweisungen auf Schriftsätze, die von nicht postulationsfähigen Personen verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56). Soweit auf Seite 9 oben der Antragsbegründung auf Schriftsätze verwiesen wurde, die den Briefkopf von Rechtsanwälten tragen und die ein Angehöriger dieses Berufsstandes unterzeichnet hat, steht der Beachtlichkeit der Bezugnahme entgegen, dass die Klägerin nicht aufzeigt, warum sich aus jenen Schriftstücken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des inmitten stehenden Antrags nach § 120 VwGO ergeben sollen. Namentlich die Einschränkung, die Verweisung erfolge nur insoweit, als die Ausführungen in den in Bezug genommenen Schriftstücken „übertragbar“ seien, verdeutlicht, dass die Klägerin es dem Verwaltungsgerichtshof überlässt, sich aus jenen Schriftstücken ggf. entscheidungserhebliches Vorbringen herauszusuchen; eine solche Vorgehensweise wird dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht gerecht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 58).

4. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht - wie in § 120 Abs. 3 VwGO vorgesehen - durch Urteil, sondern durch Beschluss ohne vorangehende mündliche Verhandlung entschieden hat, tritt die Begründung des Zulassungsantrags lediglich mit der Behauptung entgegen, die Unzulässigkeit dieser Verfahrensgestaltung folge daraus, dass der Antrag „offensichtlich statthaft und begründet“ sei. Da hiervon nach dem Vorgesagten keine Rede sein kann, reicht eine solche Pauschalbehauptung nicht aus, um der Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 allein schon aufgrund der vom Verwaltungsgericht gewählten Verfahrensweise und der Entscheidungsform zu verschaffen.

5. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt IV.1 der Antragsbegründung ferner nicht aus der Behauptung, dieser Beschluss sei - ebenso wie das zu ergänzende Urteil vom 17. Oktober 2017 - nicht durch die gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden.

Zur Begründung des insoweit geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bezieht sich die Klägerin auf die von ihrem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. und vom 18. Oktober 2017 eingereichten Ablehnungsgesuche. Das erstgenannte betraf die damalige Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* … als die seinerzeitige Kammervorsitzende, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht G* … und den Richter Dr. F* …, das zweitgenannte nur Frau K* … und Herrn Dr. F* … Das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht durch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 verkündeten Beschluss als unzulässig zurück, da es offensichtlich ausschließlich der Verfahrensverzögerung diene. Diese Entscheidung erging - ebenso wie das am gleichen Tag erlassene Urteil - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. E* … sowie den Richter Dr. F* …, wobei Frau Dr. E* … hieran in Vertretung für die kurz zuvor zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht ernannte und aus diesem Anlass mit der Leitung einer anderen Kammer betraute Frau G* … mitwirkte. Dem Ablehnungsgesuch vom 18. Oktober 2017 entsprach das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2018, der durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Sch* … und den Richter Dr. F* … erging, nicht, da es sich im Wesentlichen auf die gleichen Ablehnungsgründe stütze wie dasjenige vom 16. Oktober 2017 und es deshalb unzulässig sei.

Gesichtspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahrensweise ergeben soll, trägt die Klägerin nur hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 vor; allein auf die Behandlung dieses Antrags ist in vorliegendem Zusammenhang deshalb einzugehen. Aus dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 19. April 2018 auf die Begründungen beider Ablehnungsgesuche Bezug nimmt, folgt nichts anderes, da eine Verweisung auf Schriftstücke, die nicht von einer postulationsfähigen Person verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56).

Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025). Die Antragsbegründung rechtfertigt eine solche Aussage nicht.

5.1 Die Klägerin tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 habe ausschließlich der Verfahrensverzögerung gedient, zunächst mit der Behauptung entgegen, jener Antrag sei damit begründet worden, dass die abgelehnten Richter jede Sachverhaltserforschung und jede Beweiserhebung unterlassen hätten. Durch dieses Vorbringen wird die Vertretbarkeit der Bewertung des Ablehnungsantrags als rechtsmissbräuchlich nicht hinreichend erschüttert. Denn bereits in dem Absatz, der sich in der Antragsbegründung an dieses Vorbringen anschließt, hält auch die Klägerin fest, dass u. a. im Verfahren M 16 K 15.5398 bereits im Januar 2016 eine Erledigungssituation eingetreten sei. Auf der Grundlage dieser eigenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin aber war von da an für eine gerichtliche Aufhebung der dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilten Gaststättenerlaubnis und für damit in Zusammenhang stehende gerichtliche Sachverhaltsermittlungen kein Raum mehr. Ebenfalls nicht veranlasst war eine Sachverhaltsaufklärung mit Blickrichtung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag, als der das gleichwohl aufrecht erhaltene Rechtsschutzbegehren der Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auszulegen war. Denn dieser Antrag war nach der Rechtsüberzeugung des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig; unzulässige Rechtsschutzgesuche aber erfordern keine Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung. Wie sich aus der Begründung des im Verfahren 22 ZB 17.2356 erlassenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.5398) ergibt, kann die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht als willkürlich angesehen werden. Denn die zutreffende Beantwortung dieser Frage liegt so wenig offen auf der Hand, dass lediglich die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bejaht werden konnten.

5.2 Die Rüge, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 unter Mitwirkung eines Teils der hiervon betroffenen Richter sei willkürlich erfolgt, oder der diesbezüglich ergangene Beschluss leide an einem ähnlich schweren Mangel, kann ferner nicht erfolgreich darauf gestützt werden, die betroffenen Richter hätten es geduldet oder gefördert, dass der Klägerin Einsicht „in die aktuell zu haltenden Akten“ verweigert worden sei. Die Klägerin macht selbst nicht substantiiert geltend, auch nur einer der Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht, die ihr Bevollmächtigter während des Verfahrens im ersten Rechtszug gestellt hat, sei abgelehnt worden. Ausweislich ihres Vorbringens sowohl in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch in erster Instanz wendet sie sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten nicht aufgegeben hat, die von ihr vorgelegten, bereits sehr umfangreichen Behördenakten fortlaufend zu aktualisieren. Grundsätzlich ist ein Träger öffentlicher Gewalt, gegen den sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren richtet, nur verpflichtet, diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme bis zur Anrufung des Gerichts angefallen sind. Dass die Beklagte diesem Gebot nicht nachgekommen ist, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Darüber hinausgehende Verwaltungsvorgänge muss die vollziehende Gewalt nur vorlegen, wenn sie seitens des Gerichts ausdrücklich angefordert werden. Da sich die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen vom 1. Juli 2015 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits im Januar 2016 erledigt hat, und das Verwaltungsgericht frei von Willkür von der Unzulässigkeit des aus seiner Sicht zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags der Klägerin ausging, bestand keine Verpflichtung, auf die Nachreichung weiterer Unterlagen durch die Beklagte zu dringen. Das Unterbleiben diesbezüglicher Anordnungen ist deshalb nicht einmal im Ansatz geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mit der Sache befassten Richter zu begründen.

5.3 Gleiches gilt für die Behauptung, die abgelehnten Richter hätten es unterlassen, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Umstellung der Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuweisen. Denn ein Gericht verletzt die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweispflicht nicht, wenn es einen Verfahrensbeteiligten nicht auf eine Rechtsschutzmöglichkeit hinweist, die es für unzulässig hält. Von dem letztgenannten Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht den damaligen Klagebevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt, so dass von einem Überraschungsurteil keine Rede sein kann.

6. Die in den Abschnitten IV.2 bis IV.7 der Antragsbegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte thematisieren von vornherein keine Umstände, aus denen der Klägerin angesichts des beschränkten Gegenstands eines Verfahrens nach § 120 VwGO ein Anspruch auf Zulassung der Berufung erwachsen könnte.

7. Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom erstinstanzlichen, selbst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten der Klägerin formuliert wurde (hieran besteht angesichts der in den Randnummern 37 f. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 [22 CS 17.2291 - juris] aufgezeigten Eigentümlichkeiten der schriftlichen Ausdrucksweise dieses Sachwalters der Klägerin sowie angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und die im zweiten Rechtszug mandatierten anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet haben, ohne ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 37).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Da auch die auf den Seiten 4 f. der Antragsbegründung wiedergegebenen Anträge, deren Nichtberücksichtigung im Urteil vom 17. Oktober 2017 die Klägerin im vorliegenden Verfahren rügt, der Sache nach darauf abzielen, immissionsschutzrechtliche Belastungen abzuwenden, die behauptetermaßen aus dem Betrieb von „Problemgaststätten“ in dem Anwesen resultieren, das im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder der Klägerin steht, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens, das von der Klägerin insoweit verfolgte Interesse nicht geringer zu veranschlagen als dasjenige, das jedem der beiden Streitsachen zugrunde liegt, in denen durch Beschluss vom heutigen Tag die Berufung zugelassen wurde. Dies gilt umso mehr mit Blickrichtung auf das im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 außerdem formulierte, auf das Unterlassen von Behauptungen abzielende Begehren, das streitwerterhöhend hinzutritt.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag, gemäß §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291 – juris) zu berichtigen, ist als unzulässig abzulehnen, da der Antragstellerin das für ein solches Verlangen notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu dessen Erforderlichkeit OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 – 1 W 11/13 – juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 1; Orth in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 119 Rn. 3; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 12) fehlt.

Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 – 2 C 6.11 – NVwZ 2013, 1237/1238). Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, B.v. 31.5.2013 a.a.O. S. 1238). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (der Beschluss vom 8.5.2018 gehört nach § 152 Abs. 1 VwGO hierzu), besteht diese Gefahr von vornherein nicht.

Gleichwohl folgt der beschließende Senat nicht uneingeschränkt der Auffassung, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung entfalle stets das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (so aber OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 – 1 W 11/13 – juris Rn. 11; ebenso Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 320 Rn. 1, wonach die formelle Rechtskraft die „Grenze für die Tatbestandsberichtigung“ bilde). Denn es ist vorstellbar, dass Beteiligte eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit ein anerkennenswertes Interesse daran besitzen, die sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO ergebende Beweiswirkung des Tatbestands zu beseitigen. Dies bedarf indes der Darlegung durch denjenigen, der die Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands erstrebt (so zu Recht Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 12). Von solchen Darlegungen kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die sich aus § 314 ZPO ergebende Relevanz des Tatbestands für ein anderes Verfahren auf der Hand liegt.

Auch auf dieser Grundlage ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die beantragte Berichtigung bzw. Ergänzung des Teils I der Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2018 bzw. weiterer in jener Entscheidung enthaltener Feststellungen tatsächlicher Art weder aufgezeigt noch erkennbar. Denn zu „mündlichem Parteivorbringen“ im Sinn von § 314 Satz 1 ZPO ist es im Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2291 nicht gekommen. Anders verhielt es sich zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Beweis für das mündliche Vorbringen in einem vorangehenden Rechtszug erbringt jedoch nur der Tatbestand einer in dieser Instanz erlassenen Entscheidung, nicht aber eine seitens des Rechtsmittelgerichts vorgenommene Wiedergabe seinerzeitiger Ausführungen von Beteiligten (BGH, U.v. 2.2.1999 – VI ZR 25/98 – BGHZ 140, 335/339).

Über den Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO hinausgehend erstreckt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zwar auch auf die in der jeweiligen Instanz ggf. gestellten Rechtsmittelanträge und die dort abgegebenen sonstigen Prozesserklärungen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 – 2 C 6.11 – NVwZ 2013, 1237/1238). Die Antragstellerin behauptet jedoch zu Recht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihr im Verfahren 22 CS 17.2291 gestellten Beschwerdeanträge unzutreffend wiedergegeben habe. Soweit sie unter der Nummer 24 ihrer Zuschrift vom 5. Mai 2018 rügt, im Tatbestand des Beschlusses vom 8. Mai 2018 fehle ein Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 15. Januar 2018 und den darin gestellten Antrag, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens M 16 K 18.126 beizuziehen, ferner darauf, dass sie als Anlagen zu jenem Schriftsatz die Unterlagen K 32 bis K 33b übersandt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 15 des Beschlusses vom 8. Mai 2018 auf die Zuschrift vom 15. Januar 2018 ausdrücklich Bezug genommen. Da § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine solche Vorgehensweise – sogar im Rahmen des Tatbestands von Urteilen – ausdrücklich zulässt, kann schon deshalb von einer nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu behebenden Unvollständigkeit dieser Entscheidung keine Rede sein.

Soweit von § 314 ZPO nicht erfasstes Parteivorbringen in Frage steht, erschöpft sich die Funktion des Tatbestands einer mit ihrem Erlass rechtskräftig werdenden Gerichtsentscheidung darin, den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der Entscheidungen vorangegangener Instanzen, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts zu erleichtern (vgl. OVG SA, B.v. 1.3.2017 – 2 L 117/16 – juris Rn. 25). Da sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin die Vorgeschichte des Rechtsstreits, dessen Verlauf sowie die Argumente bekannt sind, die sie in diesem und in parallel dazu geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgetauscht haben, ist eine noch ausführlichere Wiedergabe dieser Gegebenheiten, als sie in Teil I der Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2018 erfolgt ist, von Rechts wegen nicht geboten, zumal sich § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO sogar bei Urteilen mit einer „gedrängten“ Darstellung des Sach- und Streitstandes begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2010 – 22 CS 09.3227 u. a. – juris Rn. 3). Dies gilt umso mehr, als bei einem Beschluss nach § 122 Abs. 1 VwGO auf einen Tatbestand auch vollständig hätte verzichtet werden können.

Muss der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 8. Mai 2018 nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO aber bereits aus diesen Gründen erfolglos bleiben, so kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der diesen Antrag enthaltende Schriftsatz vom 5. Juni 2018 aus den gleichen Gründen, wie sie in den Randnummern 36 bis 40 jenes Beschlusses aufgezeigt wurden, als unzulässiger Versuch der Umgehung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO angesehen werden muss.

Die vorliegende Entscheidung ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 (M 16 S7 17.250) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Rechtswidrigkeit von Gaststättenerlaubnissen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilt hatte (bzw. die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derartiger Erlaubnisse) festzustellen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291), gegen den die Antragstellerin erfolglos Anhörungsrüge erhoben hat (Beschluss des BayVGH vom 12.6.2018 – 22 CS 18.1218), zurück.

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2018 den Antrag der Antragstellerin verworfen, den Beschluss vom 17. Oktober 2017 gemäß § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu ergänzen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 4. Juni 2018 (22 CS 18.780) zurück.

Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin.

II.

Über den Rechtsbehelf nach § 152a VwGO kann ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da er nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig ist. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Juni 2018 ist entgegen dem sich aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ergebenden Erfordernis nicht einmal im Ansatz geeignet, aufzuzeigen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Juni 2018 den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

Die Antragstellerin macht vor allem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in jenem Beschluss – ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht – ihr in der Sache M 16 S7 17.250 und im zugehörigen Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2291 verfolgtes Rechtsschutzbegehren zu eng ausgelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 25 f. des Beschlusses vom 4. Juni 2018 ausgeführt hat, kann ein Verlangen auf Beschlussergänzung nach § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO nicht auf ein solches Vorbringen gestützt werden; über diesen Einwand sei vielmehr bereits in der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 in verneinendem Sinne befunden worden. Das Vorbringen der Antragstellerin wurde mithin ausdrücklich verbeschieden. Die Anhörungsrüge stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße, im Verfahren nach § 152a VwGO nicht zulässige Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 4. Juni 2018 dar.

Ebenfalls ein im Verfahren nach § 152a VwGO unzulässiger Angriff gegen einen in der letztgenannten Entscheidung eingenommenen gerichtlichen Rechtsstandpunkt liegt in dem Vorbringen, mit dem die Antragstellerin die Einschlägigkeit des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 133/04 – juris) in Abrede stellt, auf das der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 24 des Beschlusses vom 4. Juni 2018 Bezug genommen hat. Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich die vom Senat befürwortete Anwendung der Rechtsauffassung, die im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gelangt, auf den vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten der Antragstellerin auswirkte, da der Anwendungsbereich des § 120 VwGO damit über die im Gesetz erwähnte Fallgestaltung des Übergehens eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags auf eine normativ nicht geregelte Konstellation (nämlich das Fehlen eines Tatbestands) erstreckt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da über die Anhörungsrüge ohne Einholung einer Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden wurde, können beim Beigeladenen insoweit keine außergerichtlichen Kosten angefallen sein, so dass sich eine ausdrückliche Entscheidung hierüber erübrigt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1079 und auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1080, danach auf insgesamt 2,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit neun Windkraftanlagen (ab hier: WKA) und begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (WKA 1, 2 und 9) sowie die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für sechs Windkraftanlagen (WKA 3 bis 8). Erstere sind Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1179, während letztere Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1180 sind. Vorbescheidsfrage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 8, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 255 (WKA 1), 112 (WKA 2), 248 (WKA 3), 200 (WKA 4), 209 (WKA 5), 206 (WKA 6), 147 (WKA 7), jeweils Gemarkung M., und FlNrn. 382 (WKA 8) sowie 358 (WKA 9), jeweils Gemarkung M.. Geplant sind eine Nabenhöhe von 140 m, ein Rotordurchmesser von 99,8 m und eine Gesamthöhe von ca. 190 m. Die Standorte liegen ca. 6 km südöstlich des Stadtgebiets der Beklagten. Im näheren Umkreis liegen kleinere Ortsteile bzw. größere Siedlungen der Nachbargemeinden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 die bezüglich der WKA 3 bis 8 gestellten Genehmigungsanträge nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle im Wege eines Vorbescheids darüber entschieden werden, dass bei diesen Vorhaben sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen nicht entgegenstehen, und zwar mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Bezüglich der WKA 1, der WKA 2 sowie der WKA 9 hielt die Klägerin an ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung fest. Hilfsweise wurde auch diesbezüglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gestellt, der im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden ist.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte die Beklagte die gestellten Anträge umfassend ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Betrieb jeder der neun Windkraftanlagen sei nicht mit den bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar, da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG erfüllt würden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Schwarzstorchs. Einer Genehmigung stehe für alle neun WKA die Ablehnung des Luftamts ... entgegen. Die Deutsche Flugsicherung habe diesem mitgeteilt, dass von militärischer Seite dringend empfohlen werde, der Errichtung der neun WKA nicht zuzustimmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe mitgeteilt, die US-Streitkräfte hätten vorgebracht, dass sie nach Erstellung der neun WKA die Flughöhen für ihre Luftfahrzeuge in dem betroffenen Gebiet aus Flugsicherheitsgründen anheben müssten. Dies hätten sie abgelehnt. Das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr habe deren Ablehnungsgründe anerkannt und die WKA 1 bis 9 abgelehnt.

Die Klägerin erhob Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteilen vom 13. Januar 2014 als unbegründet ab. Den strittigen Vorhaben stünden Belange der Verteidigung (der militärischen Flugsicherung) und Belange des Naturschutzes (Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Schwarzstorch) entgegen. Artenschutzrecht stehe als unüberwindliches Genehmigungshindernis auch der Erteilung eines Vorbescheids entgegen, obwohl die Klägerin Artenschutzrecht insofern ausgeklammert habe.

Die Klägerin hat in allen Fällen die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verwaltungsstreitsachen beruht auf § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angefochtenen Urteile auf zwei selbstständig tragende Abweisungsgründe gestützt sind (Entgegenstehen von Belangen der Verteidigung einerseits und artenschutzrechtliches Tötungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch andererseits), kommt es darauf an, dass Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe mit Erfolg dargelegt sind (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Die Darlegungen der Klägerin müssten also hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Dies ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf keinen der vom Verwaltungsgericht angeführten Abweisungsgründe gelungen.

1. Die Klägerin hat bezüglich des Entgegenstehens von Belangen der Verteidigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten dargelegt.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Diese Zustimmungsfiktion sei unwiderruflich und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht sein könne, dass die Genehmigungsbehörde nach Eintritt der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz mehr habe und bei Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen müsse, und dies angesichts der hohen Schutzgüter, die im Bereich der Luftsicherheit inmitten stünden. Letztlich bedeutet dies, dass im Interesse des Rechtsgüterschutzes nicht beide rechtlichen Annahmen gleichzeitig zutreffen können, die einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG und die einer diesbezüglich fehlenden Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht weist insofern auf die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, aber die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bleibt bestehen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -NVwZ 1997, 900).

Die Klägerin hat sich mit dieser beachtlichen Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wie der erforderliche Rechtsgüterschutz unter Zugrundelegung ihrer rechtlichen Annahmen sichergestellt werden könnte. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als auch dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass auch die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Streitfall einer gerichtlichen Inzidentprüfung zugänglich sein muss, falls ein Flugplatzbetreiber die Genehmigung einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Das Oberverwaltungsgericht verweist insofern zutreffend auf den Rechtscharakter der Zustimmung als Verwaltungsinternum, das weder vom Windkraftanlagenbetreiber noch vom Flugplatzbetreiber selbstständig angefochten werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844/845).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass Belange der Verteidigung der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen können und dass insofern ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr besteht. Die Klägerin wirft insofern lediglich die Frage auf, ob Belange der Verteidigung und ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum auch im Hinblick auf einen militärischen Flugplatz der US-Truppen in Deutschland geltend gemacht werden können. Eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen ist im bloßen Aufwerfen einer Frage allerdings nicht zu sehen; der Vortrag eines schlüssigen Gegenarguments ist insofern erforderlich. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Die Klägerin macht geltend, dass hier für die Sicherheit des Luftverkehrs keine konkreten Gefahren bestünden, wie sie in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVG vorausgesetzt würden. Zwar dürfe bei einer Behinderung der An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge die luftfahrtbehördliche Zustimmung verweigert werden, um unfallträchtige, die Allgemeinheit bedrohende Ausweichmanöver zu vermeiden. Im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen seien den Flughafenbetreibern aber auch weniger optimale bzw. risikoreichere Ausweichmöglichkeiten zuzumuten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, im Bereich der Flugstrecken müsse nach den Vorgaben der militärischen Flugsicherung Hindernisfreiheit bestehen. Die Flugzeuge müssten sich mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis bewegen; ein Instrumentenflugverfahren müsse so eingerichtet werden, dass ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen könne. Für den Piloten seien die Anflugverfahren verbindliche Vorgaben. Nach den Stellungnahmen im Gerichtsverfahren sei bei der Realisierung der Windkraftanlagen die notwendige Hindernisfreiheit für die genannten Anflugverfahren in dem erforderlichen Abstand nicht mehr gegeben. Das Luftamt ... habe zuletzt mit Schreiben vom 6. März 2012 die luftfahrtbehördliche Zustimmung unter Berufung auf die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 27. Februar 2012 verweigert. Grundlage hierfür seien eine Neubewertung der Sachlage durch die US-Streitkräfte und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gewesen. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 hätten die Richtigkeit dieser Neubewertung bestätigt.

Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vor allem muss in diesem Zusammenhang der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr beachtet werden. Danach obliegt es der Bundeswehr im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Die Gefahrenprognose ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, B. v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - Rn. 8). Dazu hat die Klägerin nichts Greifbares vorgetragen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.1.2006 -8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844) und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.2009 -1 KO 89/07 - ThürVBl 2010, 104) befassen sich mit der Nutzung von Segelflugplätzen und sind daher für die Beurteilung von Militärflugplätzen unter Beachtung des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nicht einschlägig. Hinzukommt, dass bei Militärflugplätzen Flugbetrieb auch unter schlechten Sichtbedingungen (Nacht, Schlechtwetter) möglich sein muss.

c) Die Klägerin macht geltend, dass die durch ihr Vorhaben beeinträchtigten Flugverfahren unabhängig von ihrem Vorhaben angepasst werden müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Niederschrift) habe der vom Beigeladenen beigezogene Oberstleutnant S. erläutert, dass eine Umstellung des Anflugverfahrens erfolgen müsse und werde. Das Verfahren werde aller Voraussicht nach noch im Jahr 2014 umgestellt. Mit Änderung des Verfahrens könne dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt werden. Auf die Bauhöhe bezogen gebe es dann keine Probleme mehr.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht verbindlich feststehe, ob und wann das Flugverfahren so geändert werde, dass die geplanten Windkraftanlagen keine problematischen Hindernisse mehr darstellen würden. Die Festlegung von Flugverfahren erfolge grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 LuftVG durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des Luftverkehrsgesetzes würden gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstünden, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Die Flugverfahren würden einen aufwendigen Entwicklungs-, Berechnungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen. Sie seien nicht beliebig gestaltungsfähig. Nach einem aufwendigen Verfahren unter Berücksichtigung vieler Aspekte werde das Verfahren schließlich genehmigt, in Kraft gesetzt und gemäß international gültigen Standards publiziert. Ob das beabsichtigte Verordnungsänderungsverfahren tatsächlich ergeben werde, dass das bestehende Flugverfahren so geändert werde, dass die strittigen Windkraftanlagen der Klägerin künftig zugelassen werden könnten, sei trotz der positiven Aussagen des Vertreters der Luftwaffe in der mündlichen Verhandlung derzeit offen und von nicht abschätzbaren Prämissen und Planungsvorgängen abhängig.

Die Klägerin teilt diese Einschätzung nicht. Damit legt sie aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichlichen Urteils dar. Sie legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Überdies hat das Luftamt ... unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, die bisher begutachteten flugbetrieblichen Verfahren zum Militärflugplatz Grafenwöhr seien nach wie vor gültig (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.9.2014). Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch nach der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geändert.

2. Abgesehen davon hat die Klägerin auch hinsichtlich des Verstosses gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Schwarzstorch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten vorgetragen.

a) Die Klägerin macht geltend, beim Schwarzstorch handle es sich um keine Tierart, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken der strittigen Windkraftanlagen betroffen sei. Der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch weiche Windkraftanlagen aus. Kollisionen kämen dementsprechend kaum vor. Bis heute werde in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg von mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer geführt.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu dem Schluss gelangt, dass nicht im Sinne ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle. Es hat sich dabei auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gestützt, der in seiner Anlage 2 nach wie vor davon ausgeht, dass der Schwarzstorch zu den gefährdeten Vogelarten zählt. Das Verwaltungsgericht hat auf Totfunde in Frankreich und insbesondere in Spanien und ungeklärte Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit in Deutschland hingewiesen. Eine ausgesprochene Meidung der Windparks sei nicht immer beobachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Schwarzstorchs als kollisionsgefährdet durch den Bayerischen Windkrafterlass auch vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Brutpaare in Deutschland für gerechtfertigt gehalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht die Grundlage entzogen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411).

b) Die Klägerin macht weiter geltend, dass weder vor noch nach dem Bescheidserlass belastbar und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass innerhalb des 3 km-Radius um die strittigen Windkraftanlagen (Prüfbereich nach Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses) ein besetzter Schwarzstorchhorst vorhanden sei.

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass alle streitgegenständlichen Windkraftanlagen in einem Radius von deutlich unter 3 km um den früheren Horst im Bereich des sog. Zimmet und um den nun bekannt gewordenen Horst östlich der geplanten Windkraftanlage 3 lägen. Die am weitesten entfernt liegende Windkraftanlage 9 liege nur ca. 1,7 bis 1,8 km von dem Horst entfernt, der in den Jahren 2012 und 2013 besetzt gewesen sei.

Die Klägerin vermochte diese Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die behördliche Einschätzungsprärogative auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Es gibt zwar rechtliche Grenzen, etwa in Bezug auf die erforderliche Ermittlungstiefe oder in Bezug auf die Methodik (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/297, Rn. 67). Die Klägerin hat in ihren Zulassungsanträgen aber nicht aufgezeigt, dass die rechtlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten worden sind.

c) Soweit die Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch innerhalb des Mindestabstands von 3000 m um die strittigen Windkraftanlagen in Frage gestellt hat, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass auch bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen noch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen kommt es darauf an, ob die gebotene Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten ergibt, dass die Windkraftanlage gemieden oder nur selten überflogen wird (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -Rn. 50, unter Bezugnahme auf S. 42 des Bayerischen Windkrafterlasses). Das angefochtene Urteil steht dazu nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Flugkorridore zu potentiellen Nahrungshabitaten auch durch die strittigen Windkraftanlagen betroffen seien.

Die Klägerin hat insofern zwar die Behauptung aufgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen einen Flugkorridor für den Schwarzstorch zulassen würden. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen.

Die Klägerin hat ferner auf die Vorbelastung durch eine südlich der strittigen Windkraftanlagen verlaufende Hochspannungsfreileitung hingewiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren durch die strittigen Windkraftanlagen in deutlich größerer Höhe als die Gefahren durch die Hochspannungsfreileitung hervorgerufen werden würden; daher könne eine signifikante Risikoerhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an dieser Betrachtungsweise rechtsfehlerhaft sein sollte.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass im Untersuchungsgebiet nur sehr wenige Flugbewegungen durch Schwarzstörche hätten festgestellt werden können, wie ihr Fachbeistand Dipl.biol. B. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 erklärt habe.

Die diesbezügliche Aussage des Fachbeistands der Klägerin lautet gemäß Seite 8 der Verhandlungsniederschrift: „Im südlichen Bereich der geplanten Windkraftanlagen sind bei ca. 170 Beobachtungsstunden nur sechs Flugbewegungen von den Altvögeln und drei nach dem Ausfliegen des Familienverbands registriert worden…. Die festgestellten sechs Flugbewegungen im Süden sind daher sehr wenig. Es hätten nach unserer Einschätzung ca. 165 Flugbewegungen im Gesamtbereich stattfinden können, d. h. bezogen auf unsere Beobachtungszeiten. Wir gehen daher davon aus, dass die Flugbewegungen woanders stattgefunden haben, d. h. im nördlichen oder östlichen Bereich, der nicht einsehbar war“.

Diese Aussagen stellen die von der Genehmigungsbehörde getroffene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose nicht in Frage. Sie betreffen nämlich nur einen Teilbereich des strittigen Windparks, nämlich den südlichen. Die Beklagte weist insofern aber zu Recht darauf hin, dass sich das Brutgeschehen nach 2012 weiter nach Norden verlagert hatte.

d) Die Klägerin macht weiter geltend, es hätten von ihr vorgeschlagene Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Zwecke der Verminderung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle ergriffen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Errichtung von künstlichen Brutstätten mehrere 1000 m vom natürlichen Brutplatz entfernt als aussichtslos gelte. Die Verbesserung des Fischangebots in Fließgewässern oder Bachausleitungen sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Außerdem könnten solche Maßnahmen dem Anlagenbetreiber nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an diesen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein könnte.

e) Die Klägerin macht schließlich geltend, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen müsse als Ausnahmegrund im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, räumlich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, angesehen werden. Es gehe um eine nachhaltige Energieversorgung durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf den beantragten Standort abgestellt und dazu ausgeführt, dass derartige Gründe für den beantragten Standort nicht ersichtlich seien; auch sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hierfür nicht ausreichend.

Die Klägerin hat weder dargelegt, warum diese von Pauschalierungen absehende standortbezogene Betrachtungsweise rechtswidrig sein sollte, noch aufgezeigt, weshalb das typischerweise vorhandene wirtschaftliche Interesse der Klägerin schlechthin ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen sollte. Die Bezugnahme auf Seite 48 des Bayerischen Windkrafterlasses genügt insofern nicht, weil auch dort eine standortbezogene Betrachtungsweise befürwortet wird.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht abgeleitet werden, weil die Rechtsprechung gerade aufgrund der Existenz dieser Unsicherheiten und in der Reichweite dieser Unsicherheiten bereits eine naturschutzfachliche Einschätzungprärogative anerkannt hat. Auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion kommt es nicht an, weil entscheidend die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Genehmigungsbehörde im Bereich der Luftsicherheit nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Flugverfahren, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Sicherheit zeitnah angepasst werden, können schon deshalb nicht bestehen, weil nach der von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen möglich sind. Die im Zusammenhang mit den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten sind aufgrund der Anerkennung einer naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr entscheidungserheblich. Desgleichen sind Unsicherheiten über künftige Änderungen der Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt angesichts der Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht, weil die von ihr bezeichnete Frage der Widerruflichkeit oder Rücknehmbarkeit der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsbehörde nicht sehenden Auges im Bereich der Luftsicherheit fehlerhaft entscheiden darf. Widerruflichkeit und Rücknehmbarkeit der Zustimmungsfiktion sind nicht der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen.

5. Die Klägerin vermag auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerade nicht abgewichen, hat sie gerade nicht in Frage gestellt, sondern hat aus ihr lediglich nicht dieselben Schlüsse wie die Klägerin gezogen. Es hat die Übertragbarkeit des bezeichneten Urteils auf § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verneint.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Würdigung der Aussagen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der Aussagen des Fachbeistands Dipl.biol. B. kann nicht als überraschend in dem Sinne angesehen werden, dass ein kundiger Prozessbeteiligter mit derartigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen nicht hätte rechnen müssen. Die Aussagen von Oberstleutnant S. wurden vom Verwaltungsgericht naheliegender Weise in einen rechtlichen Zusammenhang mit den Problemen eines Verordnungsänderungsverfahrens gestellt und dadurch relativiert. Die Aussagen von Dipl.biol. B. wurden vom Verwaltungsgericht erwartungsgemäß in einen Zusammenhang mit anderen vorliegenden naturschutzfachlichen Aussagen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zwar wohl seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Stellungnahmen mit den Beteiligten nicht im Einzelnen erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 148 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. April 2014, mit dem ihm die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes untersagt worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorlägen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht vor allem auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen fristgerecht erfolgten Darlegungen des Klägers (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine Zulassungsgründe.

1. Der Kläger hat keinen konkreten Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 59 m. w. N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 58 m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist aus den Darlegungen des Klägers auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die mit dem angegriffenen Urteil entschiedene Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte beruhen oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen soll. Allenfalls erkennbar ist, dass der Antrag des Klägers der Sache nach auf den - nicht ausdrücklich genannten - Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zielt. Derartige Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers aber nicht.

1.1. Der Kläger weist darauf hin, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen sei; er erwähnt in diesem Zusammenhang einen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 21. Mai 2015 und trägt vor, „seinerzeit“ habe das Guthaben auf dem vom Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto 89.363 € betragen. Der Kläger setzt sich aber nicht mit dem - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (vorliegend am 23.4.2014) maßgeblich und folglich das erst nach diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren ohne Belang ist (Urteilsabdruck - UA - S. 7 oben). Welche Bedeutung das hinsichtlich des Insolvenzverfahrens Vorgetragene für die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Richtigkeit des Urteils haben soll, erklärt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht.

1.2. Soweit der Kläger seine Steuerrückstände beim Finanzamt anspricht, mit denen die Beklagte ihren Bescheid im Wesentlichen begründet habe, stellt er gleichfalls keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage. Er macht vielmehr nur geltend, ausweislich einer Forderungsaufstellung des Finanzamts vom 13. Juli 2015 habe der Kläger - zum Stichtag 10. Juli 2015 - neu entstandene Steuerrückstände weitgehend ausgeglichen, inzwischen auch den Restbetrag bezahlt und die im Schuldnerverzeichnis (vom 10.12.2012) im September 2015 noch enthaltenen drei Forderungen aus dem Jahr 2012 durch Zahlung erledigt, so dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum 29. Oktober 2015 bzw. 26. November 2015 gelöscht worden seien. Auch diese Schuldentilgungen sind nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, weil sie erst nach dessen Erlass vorgenommen wurden (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545; BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Eine ergänzende Begründung des Zulassungsantrags ist nicht mehr möglich. Die hierfür geltende Zweimonatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine gesetzliche Frist, die das Gericht nicht verlängern kann. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Januar 2016 zugestellt, so dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 7. März 2016 geendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit um die (einfache) Gewerbeuntersagung wurde - wie von der Vorinstanz - gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 5. April 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2017 abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen getreten ist, hatte der Kläger beim Finanzamt nach dessen Mitteilung vom 24. Februar 2016 aktuell Schulden in Höhe von 14.000 €, die insgesamt bis ins Jahr 2012 zurück reichten und deren älteste einzelne Forderung bereits am 30. Juli 2014 fällig war. Bei der Beklagten hatte der Kläger Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 3.200 €, die seit der Fälligkeit am 15. August 2014 stetig aufgelaufen waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die negative Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei zu Recht auf dessen erhebliche Zahlungsrückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten, auf die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Kläger und auf dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden. Dass die Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhten, sei nicht entscheidungserheblich. Die genannten Rückstände des Klägers hätten sich im Lauf der Zeit beständig erhöht; der Kläger habe die zu leistenden Vorauszahlungen nicht erfüllt und Zahlungen nur vereinzelt und in geringer Höhe geleistet. Der Kläger sei zudem vermögenslos. Im Schuldnerverzeichnis gebe es sieben Eintragungen zum Kläger, zuletzt sei am 23. Februar 2016 „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen worden; eine der Eintragungen habe die Anordnung der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betroffen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zur Tilgung seiner Schulden habe der Kläger nicht; Zeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien beim Kläger nicht erkennbar. Der Kläger habe ferner seine Erklärungspflichten für die Jahre 2013 und 2014 nur unzureichend erfüllt. Dass dies - wie der Kläger einwende - auf seinen Steuerberater zurückzuführen sei, den der Kläger vergeblich zu erreichen versucht habe, sei entscheidungsunerheblich; Fehler des Steuerberaters müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Auf positive Veränderungen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des angefochtenen Bescheids, komme es nicht an; solche dem Kläger günstige Entwicklungen seien in einem Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO geltend zu machen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der einzige vom Kläger für sich in Anspruch genommene Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Vorliegend leistet die Antragsbegründung nicht die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung derart, dass der Streitstoff durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 16.1872 - juris Rn. 9, Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Ein solches substantiiertes Eingehen auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts und eine Darlegung, weshalb diese Erwägungen im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung geführt hätten, findet sich in der Antragsbegründung nicht. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im ersten Absatz auf S. 2 seiner Antragsbegründung vom 10. Mai 2017 darauf, denselben Sachverhalt lediglich zu referieren, von dem auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist; eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen findet hier nicht statt.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers im dritten Absatz der S. 2, wonach die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers deswegen falsch sei, weil der Kläger von seinem Steuerberater buchstäblich „hängen gelassen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 oben), dass die Unzuverlässigkeitsprognose nicht bereits deshalb unberechtigt ist, weil das zu dieser Prognose führende Verhalten nicht dem Gewerbetreibenden persönlich, sondern einem Dritten „anzulasten“ ist, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat; aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers, er habe sich erfolglos bemüht, die ausstehenden Steuererklärungen über seinen Steuerberater einzureichen, als nicht durchgreifend angesehen. Diese Rechtsansicht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich der des Verwaltungsgerichtshofs, überein. Sonach ist ein Gewerbetreibender auch dann unzuverlässig, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (so im Fall eines Steuerberaters: BayVGH, B.v. 22.3.2017 - 22 ZB 17.374 - juris Rn. 8). Dass der Kläger - vorausgesetzt, sein Einwand hinsichtlich des Verschuldens seines früheren Steuerberaters trifft überhaupt zu - nicht in der Lage gewesen sei, rascher Abhilfe zu schaffen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die seitens des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die eigenen Aussagen des Klägers sprechen vielmehr für das Gegenteil: In der Antragsbegründung führt der Kläger seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darauf zurück, dass er im Jahr 2015 (wegen des nach einem größeren Auftrag ausgebliebenen Kundenentgelts) in eine „finanzielle Schieflage“ geraten sei. Eine im Jahr 2015 eingetretene finanzielle Notlage erklärt allerdings nicht, weshalb die Steuerrückstände des Klägers bis ins Jahr 2012 zurück reichen und er schon ab dem 30. Juli 2014 fällige Steuerforderungen nicht beglichen und nicht beim Finanzamt auf eine Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne hingewirkt hat. Davon abgesehen kann auch in dem fast zweijährigen Zeitraum vom Juli 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids im April 2016 von einem „ausreichenden Bemühen“ des Klägers, die (angeblichen oder tatsächlichen) Versäumnisse seines früheren Steuerberaters zu beheben, nicht ausgegangen werden; die Darlegung des Klägers, er und sein Bevollmächtigter hätten vergeblich den Steuerberater zu erreichen versucht und der Kläger habe zunächst wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Mehraufwands einen Wechsel des Steuerberaters gescheut, reicht dafür nicht aus. Dies gilt um so mehr, als es für den Kläger nahegelegen hätte, tatsächliche und ernsthafte Bemühungen um eine Bereinigung der steuerlichen Defizite wenigstens der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorzutragen, die Behörde von einer absehbaren künftigen Verbesserung seiner wirtschaftlich und gewerberechtlich prekären Lage zu überzeugen und auf diese Weise die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Der Kläger hat sich aber auf die Anhörung durch die Beklagte hin nicht einmal geäußert.

Unabhängig von den Unzuverlässigkeitsgründen in steuerlicher Hinsicht (Steuerschulden und Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten) tragen zur berechtigten Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aber auch dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei, die auf eine über die Verletzung von Steuerpflichten hinausreichende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers schließen lassen.

2. Der Kläger trägt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.5.2017, S. 2 ab dem zweiten Absatz) außerdem vor, die negative Zuverlässigkeitsprognose sei deswegen ungerechtfertigt, weil er nunmehr einen anderen Steuerberater beauftragt habe, der sich der Bereinigung der steuerlichen Probleme des Klägers angenommen habe. Daraus können sich ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber schon deswegen nicht ergeben, weil bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage außer Betracht bleiben (BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13 m.w.N.). Aus der materiellrechtlichen Besonderheit eines vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv ergibt sich, dass die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - obwohl die Gewerbeuntersagung ihrem Regelungsgehalt nach ein Dauerverwaltungsakt ist - allein nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 23.5.2011 - 22 ZB 11.502 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - GewArch 1991, 110 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1).

Veränderungen der Sachlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auch ein Verhalten des Gewerbetreibenden selbst, können eine zuvor im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu treffende Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich bestätigen oder - umgekehrt - einen Hinweis auf eine unerwartet günstige, von der Prognose abweichende Entwicklung geben. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene (negative) Prognose wird durch solche Veränderungen aber nicht rechtsfehlerhaft.

Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017, also weit nach Erlass des angefochtenen Bescheids, vorgetragen, „jetzt werde er“ einen neuen Steuerberater beauftragen, um die ausstehenden Erklärungen möglichst bald einzureichen. Sollten diese Bemühungen des Klägers erfolgreich sein und er auch die übrigen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Gründe für die Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit ausräumen können, so wäre dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 11 unten) - im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung ändert sich dadurch aber nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger meldete am 20. März 2008 bei der Beklagten die seiner Darstellung zufolge am gleichen Tag erfolgte Aufnahme des Gewerbes „Feinkost“ an.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger gegenüber eine Gewerbeuntersagung auszusprechen und diese Anordnung auf alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bezeichneten Betätigungen zu erstrecken. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuer sowie steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 37.050,24 € schulde. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt; Ratenzahlungszusagen habe der Kläger nicht eingehalten.

Am 3. November 2016 gewährte ihm das Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub unter der Bedingung der Entrichtung festgesetzter Teilzahlungen, der pünktlichen Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie der termingerechten Entrichtung der laufend fällig werdenden Abgaben. Halte der Kläger eine dieser Bedingungen nicht ein, gelte der Vollstreckungsaufschub als widerrufen.

Am 20. Februar 2017 beliefen sich die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Finanzamt, die sich gegen Ende des Jahres 2016 auf 32.527,62 € verringert hatten, einer amtlichen Rückstandaufstellung zufolge auf 35.639,26 €. Der gleichen Unterlage zufolge hatte er eine am 23. Januar 2017 fällig gewordene Umsatzsteuerschuld nicht beglichen.

Bei der Beklagten standen am 15. November 2016 gegen den Kläger gerichtete Gewerbesteuerforderungen im Gesamtbetrag von 20.645,20 € offen. Nachdem der Kläger am 2. Dezember 2016 hierauf eine Abschlagszahlung in Höhe von 7.529,00 € geleistet hatte, gewährte ihm die Beklagte unter der Voraussetzung der Entrichtung allmonatlicher Raten in Höhe von 500,00 € eine Vollstreckungsbeschränkung. Nach Darstellung des Kassen- und Steueramtes der Beklagten hat der Kläger keine der festgesetzten Raten entrichtet.

Das Vollstreckungsportal enthielt am 15. November 2016 die Eintragung, dass der Kläger mindestens in den Jahren 2015 und 2016 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

Wegen der insgesamt vier in den Jahren 2011 bzw. 2013 gegen den Kläger erlassenen, rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide, die Verstöße gegen lebensmittel- und infektionsschutzrechtliche Vorschriften zum Gegenstand hatten, wird auf die ihn betreffenden Eintragungen im Gewerbezentralregister (Blatt 24 – 26 der Akte der Beklagten) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 20. Februar 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Feinkost und Lebensmitteln; Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“, ferner Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe. Gleichzeitig gab sie ihm unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, das gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagte Gewerbe mit dem Ablauf des zehnten Tags nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen.

2. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid durch seine anwaltliche Bevollmächtigte Anfechtungsklage erhoben hatte, beraumte das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2018 um 9.30 Uhr an. Die Klagebevollmächtigte bestätigte den Erhalt der Ladung durch ein von ihr am 15. März 2018 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis.

Bei Aufruf der Sache am 10. April 2018 um 9.30 Uhr erschien für die Klagepartei niemand. Das Verwaltungsgericht unterbrach daraufhin die mündliche Verhandlung bis 9.50 Uhr. Nachdem auch bis dahin für die Klagepartei niemand erschienen war, erörterte das Verwaltungsgericht die Streitsache mit dem Terminsvertreter der Beklagten und verkündete sodann ein die Klage abweisendes Urteil.

Das Empfangsbekenntnis, mit dem die Klagebevollmächtigte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils hätte bestätigen sollen, sandte sie am 24. April 2018 per Fernkopie ohne Unterschrift, jedoch mit dem handschriftlich darauf angebrachten Vermerk „Das Mandat wurde bereits nieder gelegt. Wir sind nicht empfangsberechtigt“ an das Verwaltungsgericht zurück. Ebenfalls am 24. April 2018 ging dem Verwaltungsgericht ein – gleichfalls per Fernkopie übermitteltes – Schreiben der Klagebevollmächtigten zu, das das Datum „19.03.2018“ trägt. Sie teilte darin mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe, und bat, „von etwaigen Zustellungen“ abzusehen.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigte darauf hin, dass die Mitteilung über eine Mandatsniederlegung erst an jenem Tag eingegangen sei. In diesem Schreiben brachte das Verwaltungsgericht ferner seine Auffassung zum Ausdruck, dass das Urteil vom 10. April 2018 der Klagebevollmächtigten wirksam zugestellt worden sei. Werde dem Gericht das Erlöschen einer Vollmacht erst nach erfolgter Zustellung angezeigt, bleibe die Zustellung wirksam. Gleichzeitig wurde die Klagebevollmächtigte aufgefordert, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu unterzeichnen und es an das Verwaltungsgericht zurückzusenden.

Dieser Aufforderung kam die Klagebevollmächtigte nicht nach. Stattdessen richtete sie am 25. April 2018 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht, in dem sie eine am 19. März 2018 erfolgte Niederlegung des Mandats behauptete. Seither sei sie nicht mehr empfangsberechtigt. Wegen der Aufklärung über die Rechtslage, die ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. April 2018 zuteilwerden ließ, wird auf Blatt 59 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

3. Am 23. Mai 2018 beantragte die Klagebevollmächtigte beim Verwaltungsgericht, die Berufung gegen das Urteil vom 10. April 2018 zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des letztgenannten Antrags machte sie geltend, der Kläger habe aufgrund einer fehlerhaften Aufnahme seiner Anschrift, zu der es in der Kanzlei der Klagebevollmächtigten gekommen sei, weder durch das Verwaltungsgericht noch durch seine Bevollmächtigte von dem zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin in Kenntnis gesetzt werden können.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, geht ins Leere. Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur eröffnet und erforderlich, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine gesetzliche Frist versäumt hat. Dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu einer Fristversäumnis gekommen ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klagepartei, noch ist dies unabhängig hiervon ersichtlich. Auf Seite 2 der von ihr unterzeichneten Antrags- und Antragsbegründungsschrift vom 23. Mai 2018 erklärt die Klagebevollmächtigte, dass ihr das Urteil vom 10. April 2018 am 24. April 2018 zugestellt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der am 23. Mai 2018 bei dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgericht eingegangen ist, wurde mithin innerhalb der einmonatigen Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Klagepartei entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Auf Seite 3 oben des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 23. Mai 2018 bezieht sich der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Da auf Seite 2 oben des gleichen Schriftstücks ein Anspruch auf Zulassung der Berufung aus dem Vorliegen eines Verfahrensmangels sowie daraus hergeleitet wird, dass das angefochtene Urteil von (allerdings nicht näher bezeichneten) Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts abweiche, ist davon auszugehen, dass die Klagepartei ihren Rechtsbehelf auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO stützen will.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, vor dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 seien weder der Kläger selbst noch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern angehört worden. Tatsächlich haben beide Anhörungen ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. zur Anhörung des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 15.11.2016, das ihm am 17.11.2016 mittels Postzustellungsauftrags fehlerfrei zugestellt wurde; zur Anhörung der Industrie- und Handelskammer Nummer II der Verfügung der Beklagten vom 15.11.2016 sowie das Antwortschreiben der Kammer vom 29.11.2016). Da es der Industrie- und Handelskammer freisteht, ob sie sich zu einer beabsichtigten, auf § 35 GewO zu stützenden Maßnahmen äußern will, ist es rechtlich ohne Belang, dass sich ihre Stellungnahme auf die Mitteilung der Höhe der rückständigen Kammerbeiträge des Klägers sowie auf den Hinweis beschränkte, dass sie ihm – allerdings ohne eine Antwort zu erhalten – Gelegenheit gegeben habe, sich ihr gegenüber zu der streitgegenständlichen Maßnahme zu äußern.

Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seine Beitragsschuld gegenüber der Industrie- und Handelskammer noch im Laufe des Jahres 2016 getilgt, ist auch unabhängig von dem Umstand, dass die Richtigkeit dieser Darstellung nicht belegt wurde, ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Zwar werden die am 29. November 2017 bestehenden Beitragsrückstände des Klägers gegenüber der Industrie- und Handelskammer in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids vom 20. Februar 2017 kurz erwähnt; auch werden sie dem Kläger im Rahmen der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens entgegengehalten (vgl. Seite 5 unten des Bescheids vom 20.02.2017). Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung dieses Bescheids Bezug genommen. Da die Beklagte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Teil 2 der Bescheidsgründe jedoch nicht entscheidend aus den Beitragsrückständen hergeleitet hat, und auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an keiner Stelle auf diesen Umstand abstellen, beruht die Abweisung der Klage nicht tragend auf diesem Gesichtspunkt.

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden ferner nicht durch die – gleichfalls unbelegt gebliebene – Behauptung dargetan, der Kläger habe seine Steuerschulden vor der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 vollständig beglichen. Hierbei kann es sich nur um eine Entwicklung handeln, die nach dem Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2017 eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich durch die Auswertung von am 20. Februar 2017 erstellten Rückstandsaufstellungen des Finanzamtes (Blatt 50 f. der Akte der Beklagten) sowie ihres eigenen Kassen- und Steueramtes (Blatt 48 f. der Akte der Beklagten) über die Höhe der in diesem Zeitpunkt bestehenden steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers vergewissert. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakts aber beurteilt sich ausschließlich nach den Gegebenheiten, die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2); später eingetretene Entwicklungen sind insofern ohne Belang.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die Behauptung, der Kläger habe alle Steuerschulden bis zur mündlichen Verhandlung weggefertigt, nicht als zutreffend anerkannt werden kann. Denn nach der vom 10. April 2018 datierenden Übersicht, die die Beklagte im Termin übergeben hat (Blatt 36 der Akte des Verwaltungsgerichts), beliefen sich die Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber der Beklagten an jenem Tag auf 24.430,58 €. Im Verhältnis zum Finanzamt ist es zwar zu einer deutlichen Ermäßigung des Schuldenstandes auf damals 9.352,64 € gekommen; von einer vollständigen Tilgung dieses Teils seiner Verbindlichkeiten kann vor diesem Hintergrund jedoch keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Richtigkeit der im Vermerk vom 10. April 2018 enthaltenen Angaben nicht entgegentritt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, in denen erläutert wird, warum es zu den Steuerrückständen gekommen sei. Die Klagepartei macht insofern geltend, diese Zahllasten würden auf einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung beruhen, gegen die der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Auf diese Weise entstandenen Steuerschulden kommt jedoch keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen (BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – BA Rn. 25). Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist.

Die Höhe der bis zum 20. Februar 2017 aufgelaufenen Steuerschulden des Klägers rechtfertigte – zumal in Verbindung mit den ihn betreffenden Eintragungen im Vollstreckungsportal sowie der Tatsache, dass er die Chance der Ratenzahlungsmöglichkeit, die ihm sowohl das Finanzamt als auch die Beklagte geboten haben, nicht zu nutzen vermochte – den Schluss, dass er bei Bescheidserlass nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bot. Die Behauptung, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen bis dahin über 14 Jahre hinweg in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, könnte an der Aussagekraft dieser Umstände auch dann nichts ändern, wenn der Kläger den von ihm diesbezüglich angekündigten Nachweis geführt hätte.

Die als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Mai 2018 übersandte Bescheinigung des Amtsgerichts München, der zufolge an jenem Tag keine den Kläger betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis dieses Gerichts bestanden, ist entscheidungsunerheblich, weil damit eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende Gegebenheit dargetan wird.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die vom Kläger in den Jahren 2011 und 2013 begangenen gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten dadurch zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, dass sie diese Zuwiderhandlungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen in allgemeiner Form ausgeführt hat, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden könne sich u. a. aus von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten ergeben. Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO erfolgte Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. Februar 2017 zur Folge hat, dass die darin vorgenommene detaillierte Darstellung des Inhalts der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden ist. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würden durch die Antragsbegründung nämlich auch dann nicht aufgezeigt, falls diese Fragen zu bejahen sein sollten. Der Kläger macht insoweit geltend, die über ihn angestellte ungünstige Prognose dürfe deshalb nicht auf die von ihm in den Jahren 2011 und 2013 begangenen Zuwiderhandlungen gestützt werden, weil es seither zu keinen Eintragungen mehr gekommen sei. Hierbei lässt er außer Betracht, dass Eintragungen im Gewerbezentralregister, wie im Umkehrschluss aus § 153 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GewO folgt, grundsätzlich so lange zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden dürfen, als die in § 153 Abs. 1 und 2 GewO normierten Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Tilgungsfrist zweier der drei am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheide beträgt gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO fünf Jahre, da sich die darin gegen ihn verhängten Bußgelder auf 1.010 € bzw. 630 € beliefen. Diese Frist, die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 GewO mit der am 16. April 2013 eingetretenen Rechtskraft der beiden Bußgeldbescheide begann, war weder am 20. Februar 2017 noch bei der am 23. Februar 2017 erfolgten Zustellung dieses Bescheids, an dem die behördliche Entscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam geworden ist, abgelaufen. Damit wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO auch der Eintritt der Tilgungsreife des dritten am 27. März 2013 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheids gehemmt, bei dem die Tilgungsfrist nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 GewO wegen der darin ausgeworfenen Geldbuße von 230 € grundsätzlich nur drei Jahre betrug. Ebenfalls bis zum 15. April 2018 gehemmt wurde gemäß § 153 Abs. 4 GewO der Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist, die für den über 1.400 € lautenden Bußgeldbescheid vom 2. Mai 2011 galt.

Die angebliche Rechtswidrigkeit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jedwede gewerbliche Tätigkeit hat der Kläger in der Antragsbegründung nur behauptet, nicht aber – wie dies nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre – dargelegt. Der in diesen Vorschriften verwendete Begriff des „Darlegens“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; er meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 – VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 10.92 – NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6; B.v. 18.5.2016 – 22 ZB 16.12 – juris Rn. 15; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6). Der bloße Hinweis auf den gravierenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, der mit einer solchen behördlichen Maßnahme einhergeht, reicht schon deshalb nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung aufzuzeigen, weil auf diese Weise nicht dargetan wird, dass ein solcher Eingriff nicht auch im Licht dieses Grundrechts zulässig ist.

2.2 Der Bejahung eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht einmal ansatzweise dargelegt hat.

2.3 Auch einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der Nichtteilnahme des Klägers und seiner anwaltlichen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung zur Sache entschieden hat. Denn die Klagebevollmächtigte war am 15. März 2018 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß – insbesondere unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO – geladen worden; einer zusätzlichen Ladung des Klägers selbst bedurfte es nicht. Das Ladungsschreiben enthielt ferner den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Entgegen der Darstellung in dem mit dem Datum „19.03.2018“ versehenen Schreiben der Klagebevollmächtigten an das Verwaltungsgericht geht sie nunmehr offenbar selbst nicht mehr von einer wirksam erfolgten Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Mandats aus. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 23. Mai 2018 soll auch die von ihr ausgesprochene Kündigungserklärung dem Kläger nicht zugegangen sein. Nur ergänzend ist bei alledem festzuhalten, dass eine ggf. gleichwohl erfolgte Kündigung des Mandats und ein damit u. U. einhergehendes Erlöschen der der Klagebevollmächtigten erteilten Vollmacht dem Gericht gegenüber erst von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangt hätte, an dem dem Gericht eine diesbezügliche Mitteilung zugegangen wäre (BVerwG, U.v. 13.12.1982 – 9 C 894.80 – BayVBl 1983, 667/668). Eine solche Erklärung erreichte das Verwaltungsgericht jedoch erst am 24. April 2018.

Der in der Antragsbegründung beiläufig enthaltene Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt keine beachtliche Darlegung eines Verfahrensmangels dar, da die Klagepartei nicht in der erforderlichen konkreten Weise aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung unterlassen hat, deren Notwendigkeit sich ihm auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste, und bei deren Durchführung eine andere Entscheidung als eine Abweisung der Klage in Betracht gekommen wäre.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag, gemäß §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291 – juris) zu berichtigen, ist als unzulässig abzulehnen, da der Antragstellerin das für ein solches Verlangen notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu dessen Erforderlichkeit OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 – 1 W 11/13 – juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 1; Orth in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 119 Rn. 3; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 12) fehlt.

Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 – 2 C 6.11 – NVwZ 2013, 1237/1238). Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, B.v. 31.5.2013 a.a.O. S. 1238). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (der Beschluss vom 8.5.2018 gehört nach § 152 Abs. 1 VwGO hierzu), besteht diese Gefahr von vornherein nicht.

Gleichwohl folgt der beschließende Senat nicht uneingeschränkt der Auffassung, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung entfalle stets das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (so aber OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 – 1 W 11/13 – juris Rn. 11; ebenso Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 320 Rn. 1, wonach die formelle Rechtskraft die „Grenze für die Tatbestandsberichtigung“ bilde). Denn es ist vorstellbar, dass Beteiligte eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit ein anerkennenswertes Interesse daran besitzen, die sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO ergebende Beweiswirkung des Tatbestands zu beseitigen. Dies bedarf indes der Darlegung durch denjenigen, der die Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands erstrebt (so zu Recht Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 12). Von solchen Darlegungen kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die sich aus § 314 ZPO ergebende Relevanz des Tatbestands für ein anderes Verfahren auf der Hand liegt.

Auch auf dieser Grundlage ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die beantragte Berichtigung bzw. Ergänzung des Teils I der Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2018 bzw. weiterer in jener Entscheidung enthaltener Feststellungen tatsächlicher Art weder aufgezeigt noch erkennbar. Denn zu „mündlichem Parteivorbringen“ im Sinn von § 314 Satz 1 ZPO ist es im Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2291 nicht gekommen. Anders verhielt es sich zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Beweis für das mündliche Vorbringen in einem vorangehenden Rechtszug erbringt jedoch nur der Tatbestand einer in dieser Instanz erlassenen Entscheidung, nicht aber eine seitens des Rechtsmittelgerichts vorgenommene Wiedergabe seinerzeitiger Ausführungen von Beteiligten (BGH, U.v. 2.2.1999 – VI ZR 25/98 – BGHZ 140, 335/339).

Über den Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO hinausgehend erstreckt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zwar auch auf die in der jeweiligen Instanz ggf. gestellten Rechtsmittelanträge und die dort abgegebenen sonstigen Prozesserklärungen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 – 2 C 6.11 – NVwZ 2013, 1237/1238). Die Antragstellerin behauptet jedoch zu Recht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihr im Verfahren 22 CS 17.2291 gestellten Beschwerdeanträge unzutreffend wiedergegeben habe. Soweit sie unter der Nummer 24 ihrer Zuschrift vom 5. Mai 2018 rügt, im Tatbestand des Beschlusses vom 8. Mai 2018 fehle ein Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 15. Januar 2018 und den darin gestellten Antrag, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens M 16 K 18.126 beizuziehen, ferner darauf, dass sie als Anlagen zu jenem Schriftsatz die Unterlagen K 32 bis K 33b übersandt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 15 des Beschlusses vom 8. Mai 2018 auf die Zuschrift vom 15. Januar 2018 ausdrücklich Bezug genommen. Da § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine solche Vorgehensweise – sogar im Rahmen des Tatbestands von Urteilen – ausdrücklich zulässt, kann schon deshalb von einer nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu behebenden Unvollständigkeit dieser Entscheidung keine Rede sein.

Soweit von § 314 ZPO nicht erfasstes Parteivorbringen in Frage steht, erschöpft sich die Funktion des Tatbestands einer mit ihrem Erlass rechtskräftig werdenden Gerichtsentscheidung darin, den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der Entscheidungen vorangegangener Instanzen, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts zu erleichtern (vgl. OVG SA, B.v. 1.3.2017 – 2 L 117/16 – juris Rn. 25). Da sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin die Vorgeschichte des Rechtsstreits, dessen Verlauf sowie die Argumente bekannt sind, die sie in diesem und in parallel dazu geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgetauscht haben, ist eine noch ausführlichere Wiedergabe dieser Gegebenheiten, als sie in Teil I der Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2018 erfolgt ist, von Rechts wegen nicht geboten, zumal sich § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO sogar bei Urteilen mit einer „gedrängten“ Darstellung des Sach- und Streitstandes begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2010 – 22 CS 09.3227 u. a. – juris Rn. 3). Dies gilt umso mehr, als bei einem Beschluss nach § 122 Abs. 1 VwGO auf einen Tatbestand auch vollständig hätte verzichtet werden können.

Muss der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 8. Mai 2018 nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO aber bereits aus diesen Gründen erfolglos bleiben, so kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der diesen Antrag enthaltende Schriftsatz vom 5. Juni 2018 aus den gleichen Gründen, wie sie in den Randnummern 36 bis 40 jenes Beschlusses aufgezeigt wurden, als unzulässiger Versuch der Umgehung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO angesehen werden muss.

Die vorliegende Entscheidung ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 (M 16 S7 17.250) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Rechtswidrigkeit von Gaststättenerlaubnissen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilt hatte (bzw. die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derartiger Erlaubnisse) festzustellen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291), gegen den die Antragstellerin erfolglos Anhörungsrüge erhoben hat (Beschluss des BayVGH vom 12.6.2018 – 22 CS 18.1218), zurück.

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2018 den Antrag der Antragstellerin verworfen, den Beschluss vom 17. Oktober 2017 gemäß § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu ergänzen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 4. Juni 2018 (22 CS 18.780) zurück.

Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin.

II.

Über den Rechtsbehelf nach § 152a VwGO kann ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da er nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig ist. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Juni 2018 ist entgegen dem sich aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ergebenden Erfordernis nicht einmal im Ansatz geeignet, aufzuzeigen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Juni 2018 den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

Die Antragstellerin macht vor allem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in jenem Beschluss – ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht – ihr in der Sache M 16 S7 17.250 und im zugehörigen Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2291 verfolgtes Rechtsschutzbegehren zu eng ausgelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 25 f. des Beschlusses vom 4. Juni 2018 ausgeführt hat, kann ein Verlangen auf Beschlussergänzung nach § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO nicht auf ein solches Vorbringen gestützt werden; über diesen Einwand sei vielmehr bereits in der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 in verneinendem Sinne befunden worden. Das Vorbringen der Antragstellerin wurde mithin ausdrücklich verbeschieden. Die Anhörungsrüge stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße, im Verfahren nach § 152a VwGO nicht zulässige Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 4. Juni 2018 dar.

Ebenfalls ein im Verfahren nach § 152a VwGO unzulässiger Angriff gegen einen in der letztgenannten Entscheidung eingenommenen gerichtlichen Rechtsstandpunkt liegt in dem Vorbringen, mit dem die Antragstellerin die Einschlägigkeit des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 133/04 – juris) in Abrede stellt, auf das der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 24 des Beschlusses vom 4. Juni 2018 Bezug genommen hat. Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich die vom Senat befürwortete Anwendung der Rechtsauffassung, die im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gelangt, auf den vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten der Antragstellerin auswirkte, da der Anwendungsbereich des § 120 VwGO damit über die im Gesetz erwähnte Fallgestaltung des Übergehens eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags auf eine normativ nicht geregelte Konstellation (nämlich das Fehlen eines Tatbestands) erstreckt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da über die Anhörungsrüge ohne Einholung einer Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden wurde, können beim Beigeladenen insoweit keine außergerichtlichen Kosten angefallen sein, so dass sich eine ausdrückliche Entscheidung hierüber erübrigt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.