Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 22 ZB 18.774

published on 25/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 22 ZB 18.774
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Verwaltungsgericht München, M 16 K 15.5398, 16/02/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 19. April 2018 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, durch den der Antrag der Klägerin, das klageabweisende Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.5398) gemäß § 120 VwGO zu ergänzen, als unzulässig verworfen wurde.

1. Einem solchen Antrag ist nur dann zu entsprechen, wenn bei der Entscheidung ein nach dem Tatbestand gestellter Sachantrag (vgl. zur gebotenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf Sachanträge Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3) oder die Kostenfolge übergangen wurde. Der unterbliebenen Berücksichtigung eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags stehen solche Anträge gleich, die in einer mündlichen Verhandlung, die dem verfahrensgegenständlichen Urteil vorausging, ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt wurden (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 23; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 120 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 120 Rn. 3).

1.1 Nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 hat die Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt,

„Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis rechtswidrig war.“

Diese Wiedergabe des zuletzt zur Entscheidung gestellten Klagebegehrens ist für das Verfahren nach § 120 VwGO - allerdings auch nur insoweit - nach wie vor maßgeblich, da das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO) durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Februar 2018 abgelehnt hat.

Über diesen einzigen Antrag hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden. Dies folgt vor allem daraus, dass darin ausgeführt wurde, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin hierfür nicht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse besitze.

1.2 Auch auf eine Diskrepanz zwischen dem Antrag, den der damalige Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift gestellt hat, und dem Begehren, über das in den Gründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden wurde, konnte der Antrag auf Urteilsergänzung nicht erfolgreich gestützt werden. Die Niederschrift hält diesbezüglich fest:

„Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt … im Verfahren M 16 K 15.5398 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2017“.

Der Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 enthält eine Mehrzahl von Einzelanträgen, von denen keiner mit dem Rechtsschutzbegehren, über das im Urteil vom 17. Oktober 2017 entschieden wurde, übereinstimmt. Gleichwohl verschafft dieser Umstand der Klägerin keinen Anspruch auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO. Denn diese Vorschrift greift nur bei einem „verdeckten Teilurteil“, d.h. dann ein, wenn das erkennende Gericht versehentlich einen nach dem Tatbestand oder ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag unverbeschieden gelassen hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 4). Unanwendbar ist diese Bestimmung demgegenüber dann, wenn das Gericht den gestellten Antrag vollständig verbescheiden wollte, ihn jedoch anders ausgelegt hat, als der Rechtsschutzsuchende dies für geboten hält („subjektives Vollendurteil“). In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 - 7 B 58.92 u. a. - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 - 8 B 56.10 - juris Rn. 4).

Die Klägerin hat in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht beim Erlass des Urteils vom 17. Oktober 2017 einen Teil der im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 enthaltenen Sachanträge übersehen hat. Diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil der im Tatbestand jener Entscheidung wiedergegebene Antrag mit keinem der in diesem Schriftsatz formulierten Rechtsschutzbegehren übereinstimmt, sondern er das Rechtsschutzziel der Klägerin in einer hiervon abweichenden Weise umschreibt. Dies und der Umstand, dass der Wiedergabe des Antrags im Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 die Wendung „Die Klägerin beantragte zuletzt sinngemäß“ vorangestellt ist, belegen, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ausgelegt und es mit dem für zutreffend erachteten Inhalt referiert hat. Zusätzlich bestätigt wird der Befund, dass die von den Formulierungen im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 abweichende Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand dieses Urteils auf einer richterlichen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens beruht, durch die Ausführungen im vorletzten Absatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018, durch den der Antrag der Klägerin auf eine Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde, und im dritten Absatz des Beschlusses vom gleichen Tag, in dem der Antrag nach § 120 VwGO verworfen wurde.

Durch die Ablehnung der Urteilsergänzung (und des vorausgegangenen Antrags auf Tatbestandsberichtigung) wird die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn sie hat auch hinsichtlich des Urteils vom 17. Oktober 2017 als solchen die Zulassung der Berufung beantragt; diesem Begehren hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom heutigen Tag (22 ZB 17.2356) entsprochen. Sofern die Klägerin die Berufung form- und fristgerecht begründet, die Begründung insbesondere so abgefasst ist, dass sie sich nicht als Umgehung des Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) darstellt (vgl. dazu die zwischen den Hauptbeteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erlassenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 - 22 CS 17.2291 - juris Rn. 36 - 39 und vom 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 34 - 37), wird im Rahmen des Berufungsverfahrens, soweit es hierauf prozess- und materiellrechtlich ankommt, u. a. zu prüfen sein, ob das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zutreffend ausgelegt hat.

2. Angesichts der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf verdeckte Teilurteile erweisen sich grundsätzlich alle Ausführungen in der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags als entscheidungsunerheblich, mit denen nicht dargetan wird, dass das Verwaltungsgericht die im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 formulierten Anträge „übersehen“ hat; auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Zwar beginnt der zweite vollständige Absatz auf Seite 8 der Antragsbegründung mit der Wendung, das Gericht habe „das alles übersehen“. In den vorangehenden Ausführungen macht die Klägerin jedoch die aus ihrer Sicht unzutreffende Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens und damit einen Gesichtspunkt geltend, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 120 VwGO ungeeignet ist, die insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun. Gleichermaßen unerheblich ist das sich an die vorstehende Wendung anschließende Vorbringen, da die Klägerin insofern die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung behauptet; auch dies stellt keinen Umstand dar, dem im Rahmen eines Verlangens auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO Beachtlichkeit zukommt.

Die auf Seite 11 oben der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, es liege das „offensichtlich versehentliche Übergehen oder Nichtbeachten von bestimmten konkreten Anträgen“ vor, stellt eine dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht genügende bloße Behauptung dar. Denn ein „Darlegen“ erfordert ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/31; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879; B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; B.v 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - juris Rn. 8; B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 28). Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Hinweis darauf, dass sich unter den im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 aufgeführten Anträgen auch eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung findet, steht dem Befund, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgrund eines „Übersehens“, sondern aufgrund einer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens zu seinem Verständnis des Klageantrags gelangt ist, deshalb nicht entgegen, weil eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2018 - 22 CS 17.2291 - juris Rn. 21); gerade dieser Umstand kann nach § 88 VwGO Anlass geben, den wahren Willen des betroffenen Beteiligten zu erforschen.

3. Ebenfalls unbeachtlich sind die Bezugnahmen auf das gesamte frühere Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit (Seite 2 oben der Antragsbegründung), auf die Ausführungen in anderen Gerichtsverfahren (Seite 9 oben der Antragsbegründung) sowie auf die Begründungen der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 (Seite 3 unten sowie Seite 9, zweiter Absatz der Antragsbegründung). Hinsichtlich der erst- und der drittgenannten Bezugnahme folgt das bereits daraus, dass die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) unterliegt und Verweisungen auf Schriftsätze, die von nicht postulationsfähigen Personen verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56). Soweit auf Seite 9 oben der Antragsbegründung auf Schriftsätze verwiesen wurde, die den Briefkopf von Rechtsanwälten tragen und die ein Angehöriger dieses Berufsstandes unterzeichnet hat, steht der Beachtlichkeit der Bezugnahme entgegen, dass die Klägerin nicht aufzeigt, warum sich aus jenen Schriftstücken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des inmitten stehenden Antrags nach § 120 VwGO ergeben sollen. Namentlich die Einschränkung, die Verweisung erfolge nur insoweit, als die Ausführungen in den in Bezug genommenen Schriftstücken „übertragbar“ seien, verdeutlicht, dass die Klägerin es dem Verwaltungsgerichtshof überlässt, sich aus jenen Schriftstücken ggf. entscheidungserhebliches Vorbringen herauszusuchen; eine solche Vorgehensweise wird dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht gerecht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 58).

4. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht - wie in § 120 Abs. 3 VwGO vorgesehen - durch Urteil, sondern durch Beschluss ohne vorangehende mündliche Verhandlung entschieden hat, tritt die Begründung des Zulassungsantrags lediglich mit der Behauptung entgegen, die Unzulässigkeit dieser Verfahrensgestaltung folge daraus, dass der Antrag „offensichtlich statthaft und begründet“ sei. Da hiervon nach dem Vorgesagten keine Rede sein kann, reicht eine solche Pauschalbehauptung nicht aus, um der Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 allein schon aufgrund der vom Verwaltungsgericht gewählten Verfahrensweise und der Entscheidungsform zu verschaffen.

5. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt IV.1 der Antragsbegründung ferner nicht aus der Behauptung, dieser Beschluss sei - ebenso wie das zu ergänzende Urteil vom 17. Oktober 2017 - nicht durch die gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden.

Zur Begründung des insoweit geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bezieht sich die Klägerin auf die von ihrem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. und vom 18. Oktober 2017 eingereichten Ablehnungsgesuche. Das erstgenannte betraf die damalige Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* … als die seinerzeitige Kammervorsitzende, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht G* … und den Richter Dr. F* …, das zweitgenannte nur Frau K* … und Herrn Dr. F* … Das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht durch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 verkündeten Beschluss als unzulässig zurück, da es offensichtlich ausschließlich der Verfahrensverzögerung diene. Diese Entscheidung erging - ebenso wie das am gleichen Tag erlassene Urteil - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. E* … sowie den Richter Dr. F* …, wobei Frau Dr. E* … hieran in Vertretung für die kurz zuvor zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht ernannte und aus diesem Anlass mit der Leitung einer anderen Kammer betraute Frau G* … mitwirkte. Dem Ablehnungsgesuch vom 18. Oktober 2017 entsprach das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2018, der durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Sch* … und den Richter Dr. F* … erging, nicht, da es sich im Wesentlichen auf die gleichen Ablehnungsgründe stütze wie dasjenige vom 16. Oktober 2017 und es deshalb unzulässig sei.

Gesichtspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahrensweise ergeben soll, trägt die Klägerin nur hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 vor; allein auf die Behandlung dieses Antrags ist in vorliegendem Zusammenhang deshalb einzugehen. Aus dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 19. April 2018 auf die Begründungen beider Ablehnungsgesuche Bezug nimmt, folgt nichts anderes, da eine Verweisung auf Schriftstücke, die nicht von einer postulationsfähigen Person verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56).

Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025). Die Antragsbegründung rechtfertigt eine solche Aussage nicht.

5.1 Die Klägerin tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 habe ausschließlich der Verfahrensverzögerung gedient, zunächst mit der Behauptung entgegen, jener Antrag sei damit begründet worden, dass die abgelehnten Richter jede Sachverhaltserforschung und jede Beweiserhebung unterlassen hätten. Durch dieses Vorbringen wird die Vertretbarkeit der Bewertung des Ablehnungsantrags als rechtsmissbräuchlich nicht hinreichend erschüttert. Denn bereits in dem Absatz, der sich in der Antragsbegründung an dieses Vorbringen anschließt, hält auch die Klägerin fest, dass u. a. im Verfahren M 16 K 15.5398 bereits im Januar 2016 eine Erledigungssituation eingetreten sei. Auf der Grundlage dieser eigenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin aber war von da an für eine gerichtliche Aufhebung der dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilten Gaststättenerlaubnis und für damit in Zusammenhang stehende gerichtliche Sachverhaltsermittlungen kein Raum mehr. Ebenfalls nicht veranlasst war eine Sachverhaltsaufklärung mit Blickrichtung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag, als der das gleichwohl aufrecht erhaltene Rechtsschutzbegehren der Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auszulegen war. Denn dieser Antrag war nach der Rechtsüberzeugung des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig; unzulässige Rechtsschutzgesuche aber erfordern keine Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung. Wie sich aus der Begründung des im Verfahren 22 ZB 17.2356 erlassenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.5398) ergibt, kann die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht als willkürlich angesehen werden. Denn die zutreffende Beantwortung dieser Frage liegt so wenig offen auf der Hand, dass lediglich die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bejaht werden konnten.

5.2 Die Rüge, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 unter Mitwirkung eines Teils der hiervon betroffenen Richter sei willkürlich erfolgt, oder der diesbezüglich ergangene Beschluss leide an einem ähnlich schweren Mangel, kann ferner nicht erfolgreich darauf gestützt werden, die betroffenen Richter hätten es geduldet oder gefördert, dass der Klägerin Einsicht „in die aktuell zu haltenden Akten“ verweigert worden sei. Die Klägerin macht selbst nicht substantiiert geltend, auch nur einer der Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht, die ihr Bevollmächtigter während des Verfahrens im ersten Rechtszug gestellt hat, sei abgelehnt worden. Ausweislich ihres Vorbringens sowohl in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch in erster Instanz wendet sie sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten nicht aufgegeben hat, die von ihr vorgelegten, bereits sehr umfangreichen Behördenakten fortlaufend zu aktualisieren. Grundsätzlich ist ein Träger öffentlicher Gewalt, gegen den sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren richtet, nur verpflichtet, diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme bis zur Anrufung des Gerichts angefallen sind. Dass die Beklagte diesem Gebot nicht nachgekommen ist, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Darüber hinausgehende Verwaltungsvorgänge muss die vollziehende Gewalt nur vorlegen, wenn sie seitens des Gerichts ausdrücklich angefordert werden. Da sich die Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen vom 1. Juli 2015 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits im Januar 2016 erledigt hat, und das Verwaltungsgericht frei von Willkür von der Unzulässigkeit des aus seiner Sicht zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags der Klägerin ausging, bestand keine Verpflichtung, auf die Nachreichung weiterer Unterlagen durch die Beklagte zu dringen. Das Unterbleiben diesbezüglicher Anordnungen ist deshalb nicht einmal im Ansatz geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mit der Sache befassten Richter zu begründen.

5.3 Gleiches gilt für die Behauptung, die abgelehnten Richter hätten es unterlassen, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Umstellung der Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuweisen. Denn ein Gericht verletzt die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweispflicht nicht, wenn es einen Verfahrensbeteiligten nicht auf eine Rechtsschutzmöglichkeit hinweist, die es für unzulässig hält. Von dem letztgenannten Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht den damaligen Klagebevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt, so dass von einem Überraschungsurteil keine Rede sein kann.

6. Die in den Abschnitten IV.2 bis IV.7 der Antragsbegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte thematisieren von vornherein keine Umstände, aus denen der Klägerin angesichts des beschränkten Gegenstands eines Verfahrens nach § 120 VwGO ein Anspruch auf Zulassung der Berufung erwachsen könnte.

7. Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom erstinstanzlichen, selbst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten der Klägerin formuliert wurde (hieran besteht angesichts der in den Randnummern 37 f. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 [22 CS 17.2291 - juris] aufgezeigten Eigentümlichkeiten der schriftlichen Ausdrucksweise dieses Sachwalters der Klägerin sowie angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und die im zweiten Rechtszug mandatierten anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet haben, ohne ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 37).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Da auch die auf den Seiten 4 f. der Antragsbegründung wiedergegebenen Anträge, deren Nichtberücksichtigung im Urteil vom 17. Oktober 2017 die Klägerin im vorliegenden Verfahren rügt, der Sache nach darauf abzielen, immissionsschutzrechtliche Belastungen abzuwenden, die behauptetermaßen aus dem Betrieb von „Problemgaststätten“ in dem Anwesen resultieren, das im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder der Klägerin steht, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens, das von der Klägerin insoweit verfolgte Interesse nicht geringer zu veranschlagen als dasjenige, das jedem der beiden Streitsachen zugrunde liegt, in denen durch Beschluss vom heutigen Tag die Berufung zugelassen wurde. Dies gilt umso mehr mit Blickrichtung auf das im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 außerdem formulierte, auf das Unterlassen von Behauptungen abzielende Begehren, das streitwerterhöhend hinzutritt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 04/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 06/10/2014 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 05/07/2018 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Gründe I. Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 (M 16 S7 17.250) lehnt
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.