Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - 22 ZB 17.1641

22.09.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 16.2716, 06.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 12. Mai 2016, durch den ihm die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Bodenbelägen, Einzelhandel mit Holz“, ferner jeder zulassungsfreien Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie jeder Betätigung als Geschäftsführer oder sonstiger Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden untersagt wurde.

Die Gewerbeuntersagung wurde der Sache nach auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers gestützt. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich insoweit folgendes:

1. Das Schuldnerverzeichnis wies am 29. Februar 2016 42 den Kläger betreffende Eintragungen auf; diese Zahl stieg bis zum 11. Mai 2016 auf 49 an. 17 dieser Eintragungen wurden nach Darstellung der Beklagten, der der Kläger nicht widersprochen hat, deshalb angeordnet, weil er der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war; in den restlichen 32 Fällen erfolgte die Eintragung, da eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses zur Gläubigerbefriedigung offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre.

2. Beim Finanzamt München bestanden am 18. Dezember 2015 Rückstände an Lohn- und Umsatzsteuer zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von 7.057,90 €. Dieser Betrag stieg bis zum 11. Mai 2016 auf 10.764,22 € an; eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand damals nicht. Die letzte freiwillige Zahlung des Klägers erfolgte nach Darstellung des Finanzamtes am 1. September 2015; die letzte gegen ihn unternommene Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei erfolglos verlaufen.

3. Bei der Beklagten standen sowohl am 21. Januar 2016 als auch am 11. Mai 2016 Gewerbesteuerforderungen und steuerliche Nebenleistungen sowie Mahn- bzw. Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 6.937,59 € offen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 500,- € hat der Kläger nach den Angaben des Kassen- und Steueramtes der Beklagten am 16. Oktober 2014 geleistet. Eine am 8. April 2015 versuchte Kontenpfändung habe ergeben, dass er über ein Pfändungsschutzkonto verfüge; sein Gesamtrückstand bei Lieferanten habe sich damals auf etwa 65.000,- € belaufen. Die Forderungen gegen ihn seien daraufhin am 17. April 2015 unbefristet niedergeschlagen worden.

In der am 3. Juli 2017 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Beklagte ein vom 30. Juni 2017 stammendes Schriftstück vor, in dem die Ergebnisse der von ihr aktuell eingeholten Erkundigungen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers festgehalten wurden. Die Zahl der ihn betreffenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis belief sich danach seinerzeit auf 53. Die Steuerschulden beim Finanzamt München stiegen dieser Zusammenstellung zufolge bis zum 29. Juni 2017 auf 26.907,63 € an. Während der vorangegangenen zwölf Monate habe das Finanzamt keine Zahlungen seitens des Klägers erhalten; die letzte gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei erfolglos verlaufen. Die Abgabenschulden des Klägers gegenüber der Beklagten wurden zum 29. Juni 2017 auf 10.352,29 € beziffert; seit dem 16. Oktober 2014 habe er keine freiwillige Zahlung mehr geleistet. Auch der jüngste seitens der Beklagten gegen ihn unternommene Zwangsvollstreckungsversuch sei ergebnislos geblieben. Weder mit dem Finanzamt noch mit der Stadtkasse der Beklagten hätten am 29. Juni 2017 Zahlungsvereinbarungen bestanden.

Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017, durch das seine Klage als unbegründet abgewiesen wurde, die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich unmittelbar aus der mit Schriftsatz vom 19. September 2017 erfolgten Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Berufungsverfahrens besitzt.

Entgegen der Obliegenheit, die aus der letztgenannten Bestimmung folgt, haben die Klagebevollmächtigten nicht angegeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe sich der Kläger beruft. Vielmehr haben sie im Stil einer Berufungsbegründung Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen sie das dem Urteil vom 6. Juli 2017 vorangegangene gerichtliche Verfahren für fehlerhaft und diese Entscheidung selbst für inhaltlich unzutreffend halten. Obwohl es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs ist, das Vorbringen des Rechtsmittelführers den ggf. in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen, kann bei wohlwollender Auslegung davon ausgegangen werden, dass der Kläger Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auch nur einer dieser beiden Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darin, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, zu dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück vom 30. Juni 2017 Stellung zu nehmen.

Dem kann bereits von den tatsächlichen Abläufen her nicht gefolgt werden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht, nachdem die Beklagte das vorbezeichnete Dokument dem Gericht und dem Bevollmächtigten des Klägers übergeben hatte, die Sitzung neun Minuten lang unterbrochen. Während dieser Zeit hatten der Kläger und sein anwaltlicher Bevollmächtigter mithin Gelegenheit, dieses Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, wie sie auf die darin enthaltenen Informationen reagieren wollten. Dass ihnen nach der Fortsetzung der Verhandlung noch ausreichend lange die Möglichkeit geboten wurde, zum Inhalt dieses Dokuments mündlich Stellung zu nehmen, muss aus dem Umstand erschlossen werden, dass die mündliche Verhandlung nach dem Ende der Unterbrechung ausweislich der Sitzungsniederschrift noch 28 Minuten andauerte. Hätte es die Klagepartei gleichwohl für notwendig erachtet, hierauf eingehender zu erwidern, als das ad hoc ggf. möglich war, hätte es dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers oblegen, noch im Termin eine Verfahrensgestaltung (z.B. eine längere Sitzungsunterbrechung, die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, einen Übergang ins schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO oder die Vertagung der mündlichen Verhandlung) zu beantragen, die hierfür Raum eröffnet hätte. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift indes nicht geschehen. Vielmehr hat der Klagebevollmächtigte nach der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben. In Verbindung mit der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift die mündliche Verhandlung erst geschlossen hat, nachdem niemand mehr das Wort wünschte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Klagepartei weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage für entbehrlich erachtete und auch sie den Rechtsstreit als entscheidungsreif ansah.

Unterlässt es ein – zumal anwaltlich vertretener – Beteiligter, die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, so kann er einen Rechtsbehelf nicht auf eine behauptete Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225 mit Nachweisen aus der älteren Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts). Bestandteil der Obliegenheit, zumutbare Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu unternehmen, ist es, eine (längere) Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, ihre Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu beantragen, wenn sich ein Beteiligter außerstande sieht, auf ein Vorbringen, mit dem er erstmals im Termin konfrontiert wird, sogleich angemessen zu erwidern (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 35).

Nur ergänzend ist bei alledem festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch deshalb nicht erfüllt sind, weil die im Schriftstück vom 30. Juni 2017 enthaltenen Angaben weder objektiv entscheidungserheblich waren noch sich das Verwaltungsgericht hierauf gestützt hat. Im ersten Absatz auf Seite 10 des angefochtenen Urteils wird vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung von den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnissen abhängt, und dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage außer Betracht zu bleiben haben. In Übereinstimmung mit diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht im weiteren Fortgang der Entscheidungsgründe seines Urteils auf die „im Zeitpunkt des Bescheidserlasses“ bestehenden erheblichen Rückstände des Klägers beim Finanzamt sowie beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Seite 10 unten des Urteilsumdrucks), ferner auf die ebenfalls „im Zeitpunkt des Bescheidserlasses“ zahlreich vorhandenen, ihn betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Seite 11 oben des Urteilsumdrucks) abgestellt. Dass das Verwaltungsgericht – wie von Rechts wegen geboten – seiner Entscheidungsfindung eine retrospektive, auf die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestehenden Verhältnisse abstellende Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat, verdeutlicht ferner der Umstand, dass auch diejenigen Aussagen im angefochtenen Urteil, die sich mit der bis zum Erlass des Untersagungsbescheids nicht eingetretenen Besserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers und dem Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts befassen, jeweils die Vergangenheitsform verwenden (vgl. die beiden ersten Sätze des auf Seite 11 Mitte des Urteilsumdrucks beginnenden Absatzes).

Die praktische Bedeutung von Informationen über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug eingetretene Entwicklung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse, aus denen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden folgt, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, dass der Rechtsträger der Behörde, die einen auf § 35 GewO gestützten Bescheid erlassen hat, auf diese Weise ggf. substantiiert aufzuzeigen vermag, dass keine Veranlassung besteht, dem Betroffenen im Wege einer gütlichen Einigung eine Weiterführung des untersagten Gewerbes trotz bei Bescheidserlass bestehender Unzuverlässigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte durfte sich zu dahingehendem vorsorglichem Prozessvortrag vorliegend gerade deshalb veranlasst sehen, weil das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2017 eine vergleichsweise Regelung der vorbezeichneten Art zur Diskussion gestellt hatte. Die bis zur mündlichen Verhandlung zu verzeichnende Entwicklung der Schuldenstände des Klägers belegt überzeugend, dass sich die Beklagte den damaligen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht angeschlossen hat.

2. Entgegen der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung deutet der Umstand, dass das angefochtene Urteil am 6. Juli 2017 – und damit am dritten Tag nach der mündlichen Verhandlung – erlassen wurde, nicht darauf hin, dass die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid unter Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör keine Berücksichtigung gefunden haben. Ein solcher Schluss wäre grundsätzlich nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn ein Gericht das von ihm zu fällende Urteil – wie § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO das als Regelfall vorsieht – bereits in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Erst recht verbietet sich eine solche Annahme, wenn das Gericht stattdessen – wie hier der Fall – beschließt, die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle zu übergeben (es sich mithin selbst eine „Bedenkzeit“ zubilligt), und es zudem den Urteilstenor erst am dritten Tag nach der mündlichen Verhandlung fixiert. Für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden und sei für in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr offen gewesen, wäre angesichts der Übersichtlichkeit des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts und der höchstrichterlich seit langer Zeit geklärten Auslegung des § 35 GewO im Übrigen selbst dann kein Raum, wenn – wie die Antragsbegründung dies unterstellt – am 6. Juli 2016 bereits der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fertiggestellt gewesen sein sollten. Nur nachrichtlich ist deshalb darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung ausweislich der Zustellverfügung (vgl. Blatt 83 der Akte des Verwaltungsgerichts) allen erkennbaren Umständen tatsächlich wohl erst einige Tage später vollständig abgesetzt wurde.

3. Weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO werden durch die Behauptung aufgezeigt, nicht nur die Beklagte, sondern auch das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers nachzugehen. Einer dahingehenden Sachverhaltsaufklärung hätte es nur bedurft, wenn dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger hat jedoch den dem angefochtenen Urteil tragend zugrunde liegenden Rechtssatz, dass ein Gewerbetreibender u. a. bereits dann unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO ist, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachzukommen vermochte und damals keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demnächst wiedererlangen wird, in der Begründung des Zulassungsantrags nicht mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Ebenfalls nicht aufgezeigt wurde im Schriftsatz vom 19. September 2017, dass in zeitlicher Nähe zum 12. Mai 2016 von einer demnächst eintretenden Sanierung der finanziellen Situation des Klägers auszugehen war. Sind mithin die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, aus denen sich die Unerheblichkeit der Frage nach den Ursachen für den Vermögensverfall des Klägers ergibt, sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht unerschüttert geblieben, so bestand diesbezüglich kein Aufklärungsbedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.