Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2017 - 22 ZB 16.1376
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom ... Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger die am ... Mai 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 523 Gemarkung ... Am ... Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „...“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenem Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt dessen Entfernung 494,32 m. Am ... Juni 2011 beantragte der Kläger zudem eine Abweichung von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen durch Festsetzung der Abstandsfläche für die beantragte Windenergieanlage auf 54 m.
Das Landratsamt ... (Landratsamt) hatte am ... Januar 2012 auf Antrag der Beigeladenen den Antrag des Klägers bis zum ... November 2012 zurückgestellt, nachdem die Beigeladene am ... November 2011 beschlossen hatte, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen Windkraft“ aufzustellen. Am ... September 2012 beschloss die Beigeladene die Feststellung dieses Plans, den das Landratsamt am ... November 2012 genehmigte und der am ... November 2012 bekannt gemacht wurde. In diesem Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die nicht das genannte Grundstück des Klägers mitumfassen. In der „Begründung mit Umweltbericht“ zu diesem Plan sind Kriterien zu „harten“ und „weichen“ Tabuzonen genannt. Unter „5. Städtebauliche und landschaftliche Ziele“ (S. 21 der Begründung) heißt es u. a.: „Bei der Erarbeitung der dargestellten Zonen galt es, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der Windkraftanlage für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von Windkraftanlagen Raum zu geben. Ein weiteres Ziel lag in der Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Landschaft. Wichtiges Kriterium war, auch im Sinne der Gerechtigkeit, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Dafür wurde eine eigene Studie in Auftrag gegeben, auf die an dieser Stelle verwiesen wird“. In dieser „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet“ der Beigeladenen (Bl. ... ff. BA) heißt es unter „Weiche Tabuzonen“, es sei von Beginn an das Ziel der Beigeladenen die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche, in dem Wohnen stattfindet „zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren“ (Bl. ... BA). Weiter heißt es dort, die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung der Abstände von Wohnanlagen nach Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie dem Außenbereich werde oft als ungerecht empfunden. Daher sollte eine Variante gewählt werden, die alle bewohnten Bereiche gleich behandelt (Bl. ... BA).
Unter „2.3. Veränderung einiger Kriterien zur Ausweisung von Konzentrationszonen“ heißt es in der „Begründung mit Umweltbericht“:
„Für den Vorentwurf wurden die Kriterien und die Methodik, die zur Ausweisung der Konzentrationszonen geführt haben in der vorgeschalteten Windkraftstudie erläutert. Da sich aus dem laufenden Verfahren Änderungsbedürfnisse an den Kriterien ergeben haben, werden diese im Folgenden dargestellt.
Kriterien für harte Tabuzonen:
Der Abstand für den Außenbereich zu Windkraftanlagen wurde dem Wert für Mischgebiet und Dorfgebiet angepasst und von 250 m auf 500 m erhöht. Dieser Wert ist auch im Winderlass Bayerns (WE) vom 20. Dezember 2011 für Außenbereichsanwesen genannt. Bei den Flächen für den Gemeinbedarf kommen folgende Flächen vor: Kapelle, Kirche, Schulen, Spiel, Sport und Verwaltung. Da keine besonders schutzwürdigen Funktionen wie Altersheim oder Krankenhaus vorkommen, werden diese Flächen homogen behandelt und mit einem Abstand von 500 m zu Windkraftanlagen versehen. Der Abstand zu Wäldern mit Schutzfunktion laut Waldfunktionsplan wurde von 200 m auf 100 m zurückgenommen, da die Funktionen der Wälder auch bei diesem Abstand zu möglichen Windkraftanlagen nicht gravierend beeinträchtigt werden. Der Abstand zu qualifizierten Straßen wurde von 300 m auf 150 m zurückgenommen. Der ursprüngliche Abstand von 300 m hatte seine Begründung in der Eiswurfgefährdung. Da heute Anlagen aber bei Bedarf mit entsprechenden Schutzvorkehrungen ausgerüstet werden können, wurde der Abstand halbiert. Das im Laufe des Verfahrens von der unteren Naturschutzbehörde gemeldete Brutvorkommen des Uhus wurde dahingehend berücksichtigt, dass um den Nistplatz ein Abstand von 1.000 m zu Windkraftanlage berücksichtigt wurde.
Kriterien für weiche Tabuzonen:
Es war von Beginn an das Ziel der Gemeinde, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h., möglichst große Abstandswerte zu definieren. Ein Kriterium war die optisch bedrängende Wirkung, die nach Dirnberger regelmäßig erst über 600 m kaum noch Probleme bereitet. Im Hinblick auf die Lärmbelastung ist bei einem Abstand von mindestens 800 m eine Prüfung der Vorbelastung nicht erforderlich, so dass die Gemeinde - um den größtmöglichen Schutz der Bevölkerung vor beiden Belastungen zu gewährleisten - einen Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 800 m für MI, MD und Wohnbebauung im Außenbereich festlegt. Da in reinen und allgemeinen Wohngebieten geringere Störungen hinzunehmen sind als bei Wohnnutzung im Außenbereich, wird für WA ein Abstand von 1100 m festgelegt. Somit soll der potentiellen künftigen Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten angemessener Raum geschaffen werden. Somit wurde der Abstand für allgemeine Wohngebiete von 800 m auf 1100 m angehoben“.
Das Landratsamt lehnte nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom ... Februar 2013 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass dem grundsätzlich privilegierten Bauvorhaben des Klägers der wirksame Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft hervor, insbesondere beim Anwesen „...“, welches in einem zwar mehr als zweifachen, jedoch weniger als dreifachen Abstand - gemessen an der Gesamthöhe des Bauvorhabens - zu diesem Bauvorhaben liege. Die in einem solchen Fall von der Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass die geplante Windkraftanlage auf dieses Anwesen optisch bedrängend wirke. Von dort aus sei diese Anlage in voller Größe sichtbar, die Hauptaufenthaltsräume seien nach Süden hin und damit in Blickrichtung zu dieser Anlage ausgerichtet. Der im Gartenbereich vorhandene Baumbestand biete im Sommer nur geringen und im Winter überhaupt keinen Sichtschutz. Nach den eingeholten Winddaten sei der Rotorkreis der Anlage grob ein Drittel der Jahresstunden zwischen 30% und 70% der sichtbaren Fläche dem Anwesen zugewandt.
Der Kläger hat am 8. März 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Februar 2013 aufzuheben und ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 zu erteilen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der sachliche Teilflächennutzungsplan sei rechtswidrig und deshalb unwirksam. Insbesondere sei die Auswahl der weichen Tabuzonen bezüglich der Siedlungsabstände willkürlich, die gewählten Abstände seien im Vergleich zum Bayerischen Windenergieerlass viel zu groß. Auch wirke die Anlage nicht auf benachbarte bewohnte Anwesen optisch bedrängend.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine optisch bedrängende Wirkung liege vor und werde auch nicht aufgrund von vorhandener Vegetation gemindert. Zwischen 7,5 und 8,5 Monate im Jahr sei die Windkraftanlage vom Anwesen „...“ aus sichtbar.
Die mit gerichtlichem Beschluss vom 30. Oktober 2012 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat am 18. Februar und erneut am 13. Mai 2014 mündlich verhandelt und zudem am 13. Mai 2014 einen Augenschein am Anwesen „...“ durchgeführt. Der Kläger hatte hierzu zwei Ballons aufsteigen lassen, den einen in Nabenhöhe der geplanten Anlage, den anderen in maximaler Rotorhöhe des Bauvorhabens.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschriften vom 18. Februar und 13. Mai 2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts vom ... Februar 2013 ist aufzuheben und das Landratsamt ist zu verpflichten, dem Kläger die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einschließlich der hierzu ebenfalls beantragten Abweichung von den Anforderungen zu Abstandsflächen zu erteilen, da der Kläger hierauf einen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
1. für die Errichtung der am ... Mai 2011 beantragten Windkraftanlage benötigt der Kläger aufgrund ihrer eine Höhe von 50 m übersteigenden Ausmaße gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6 des Anhangs hierzu eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das Bauvorhaben des Klägers ist genehmigungsfähig, ihm stehen vor allem keine öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Als bauplanungsrechtlich privilegierte Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) soll das Bauvorhaben nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden. Zwar stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange einem solchen Vorhaben in der Regel dann entgegen, soweit hierfür u. a. durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aufgrund der Unwirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Darstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ist das jedoch vorliegend nicht der Fall.
2.1 Der von der Beigeladenen beschlossene sachliche Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b BauGB ist für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt worden, wurde vom Beklagten genehmigt und auch bekannt gemacht. Dieser Teilflächennutzungsplan ist jedoch aus inhaltlichen Gründen unwirksam und weißt deshalb keine vom Kläger zu beachtenden Konzentrationsflächen an anderer Stelle als auf seinem Grundstück aus.
2.2 Dieser Teilflächennutzungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf einem schlüssigen großräumigen Planungskonzept beruhen, welches offenlegt, von welchen Erwägungen die positive Standortentscheidung der Konzentrationszonen und - daran anknüpfend - die negative Ausschlusswirkung getragen sind (BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 34 f. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris) muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ Zonen untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine solche Nutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden soll (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 - juris Rn. 17). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich dabei der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass sie nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er der Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen liegen (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O.).
2.3 Diesen Maßstäben genügt der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen nicht. Zwar hat sie die Ausführungen der „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen“, auf die sie unter Nr. 5 ihrer Planbegründung verweist, bezüglich der Wirkung von Windkraftanlagen auf bewohnte Bereiche nicht unverändert übernommen, wenngleich sie an dieser Stelle in der „Begründung mit Umweltbericht“ ausführt, es sei ein wichtiges Kriterium „auch im Sinne der Gerechtigkeit“ gewesen, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Vielmehr hat sie unter Nr. 2.3 dieser „Begründung“ die Kriterien für harte und weiche Tabuzonen verändert und insbesondere bei den weichen Tabuzonen den Abstand von Windkraftanlagen zu allgemeinen Wohngebieten von ursprünglich 800 m auf 1.100 m angehoben, während der Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich entsprechend der „Studie“ mit 800 m beibehalten wurde.
Die Beigeladene hat jedoch in anderer Weise den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt hat. Zwar hat sie im Hinblick auf das Brutvorkommen eines Uhus einen Abstand von 1000 m und im Hinblick auf qualifizierte Straßen wegen nunmehr technisch bedingt verminderter Eiswurfgefahr den Abstand auf 150 m gesenkt. Demgegenüber hat sie jedoch fälschlicherweise auch den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten nach Auffassung des Gerichts gerade der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind und bei einer Einordnung als „weiche Tabuzonen“ der Planrechtfertigung im oben genannten Sinn bedürfen. Der Verweis der Beigeladenen auf die Ausführungen im „Winderlass Bayerns“ (gemeint wohl: Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011, AMBl Nr. 1/2012) bezüglich der Handhabung von Mindestabständen zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen ist diesbezüglich unbehelflich, da auch hierdurch keine harten Tabuzonen entstanden sind. Im Gegenteil weisen diese Planungs- und Genehmigungshinweise unter Nr. 8.2.4.1, 4. Absatz, darauf hin, dass das Immissionsschutzrecht rechtlich verbindliche Mindestabstände gerade nicht kennt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Flächen auch innerhalb der von der Beigeladenen genannten Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen keine Flächen sind, in denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ebenso bei Flächen für den Gemeinbedarf („Kapelle, Kirche, Schule, Spiel, Sport, Verwaltung“). Vielmehr hängt die Frage der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügbarkeit auch dieser Flächen von der Intensität der beabsichtigten Windkraftnutzung und schließlich auch von der Höhe der hierfür vorgesehenen Anlagen ab.
Doch auch hinsichtlich der „Kriterien für weiche Tabuzonen“ hat die Beigeladenen nicht in der erforderlichen Weise von ihrem Beurteilungsspielraum und ihrer Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O. Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 a. a. O.). Das ist bereits daraus ersichtlich, dass sie auch hier den Begriff des „Mindestabstands“ verwendet, obwohl dieser Begriff dem Bereich der harten Tabuzonen zuzuordnen ist, während Abstände in weichen, also disponiblen Tabuzonen „Vorsorgeabstände“ darstellen (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 20). Wenn jedoch die Beigeladenen auch bei den „Kriterien für weiche Tabuzonen“ von „Mindestabständen“ spricht, lässt sie nach Auffassung der Kammer erkennen, dass sie sich den eigentlichen Unterschied dieser Tabuzonen nicht bewusst gemacht hat im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Damit liegt jedoch ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor und ist deshalb unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O. Rn. 8, 16).
2.4 Auch das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung steht der Genehmigungserteilung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014 a. a. O. Rn. 10 unter Hinweis auf U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23).
Da das Anwesen „...“ mit einem Abstand von 494,32 m zum Bauvorhaben näher am beabsichtigten Standort der Windkraftanlage liegt als das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber weiter entfernt als das Zweifache (371,80 m), hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine besonders intensive Einzelfallprüfung zu erfolgen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 20). Das Gericht hat sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „...“ in voller Höhe zu sehen sein wird. Allerdings wird die Anlage in etwa auf gleicher, ebenerdiger Höhe wie dieses Anwesen zu stehen kommen, nicht aber etwa auf einem Geländeniveau oberhalb des Wohngebäudes. Zu beachten ist ferner, dass für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung der Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung sich dahin vermindert, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt (HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - juris Rn. 11), etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (HessVGH, B. v. 26.9.2013 a. a. O., unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 1042/06 - juris). Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass das Bauvorhaben in einem Abstand von 494 m zum im Außenbereich gelegenen und damit hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung stärker belastbaren Anwesen „...“ keine optisch bedrängende Wirkung auf diesen Wohnbereich hat, die als öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstünde.
3. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen den Beklagten auch Anspruch auf eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) durch Festsetzung im beantragten Umfang (54 m). Zwar steht nach Art. 63 Abs. 1 BayBO die Erteilung von Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung im Ermessen der Behörde und kann diese solche Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Die von der Rechtsprechung hierzu geforderte Atypik liegt bei Windkraftanlagen bereits wegen deren Eigenart vor (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 28 ff., 30). Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall gegen die Erteilung einer Abweichung sprechen könnten. Nachbarliche Belange können dem Bauvorhaben in der beabsichtigten Außenbereichslage kaum entgegen gehalten werden, auch wenn sie nicht von vornherein ausscheiden (BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Standorts sind die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des erforderlichen Wohnfriedens und Brandschutzes - nicht erreichbar (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit der das Bauvorhaben umgebenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mehr als geringfügig beeinträchtigten könnte, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zur Erteilung einer Abweichung im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist und der Kläger auch auf diese Erteilung der Abweichung einen Rechtsanspruch hat.
4. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der den Beklagten belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang zu entsprechen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nach Auffassung der Kammer der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom ... Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger die am ... Mai 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 523 Gemarkung ... Am ... Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „...“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenem Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt dessen Entfernung 494,32 m. Am ... Juni 2011 beantragte der Kläger zudem eine Abweichung von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen durch Festsetzung der Abstandsfläche für die beantragte Windenergieanlage auf 54 m.
Das Landratsamt ... (Landratsamt) hatte am ... Januar 2012 auf Antrag der Beigeladenen den Antrag des Klägers bis zum ... November 2012 zurückgestellt, nachdem die Beigeladene am ... November 2011 beschlossen hatte, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen Windkraft“ aufzustellen. Am ... September 2012 beschloss die Beigeladene die Feststellung dieses Plans, den das Landratsamt am ... November 2012 genehmigte und der am ... November 2012 bekannt gemacht wurde. In diesem Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die nicht das genannte Grundstück des Klägers mitumfassen. In der „Begründung mit Umweltbericht“ zu diesem Plan sind Kriterien zu „harten“ und „weichen“ Tabuzonen genannt. Unter „5. Städtebauliche und landschaftliche Ziele“ (S. 21 der Begründung) heißt es u. a.: „Bei der Erarbeitung der dargestellten Zonen galt es, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der Windkraftanlage für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von Windkraftanlagen Raum zu geben. Ein weiteres Ziel lag in der Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Landschaft. Wichtiges Kriterium war, auch im Sinne der Gerechtigkeit, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Dafür wurde eine eigene Studie in Auftrag gegeben, auf die an dieser Stelle verwiesen wird“. In dieser „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet“ der Beigeladenen (Bl. ... ff. BA) heißt es unter „Weiche Tabuzonen“, es sei von Beginn an das Ziel der Beigeladenen die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche, in dem Wohnen stattfindet „zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren“ (Bl. ... BA). Weiter heißt es dort, die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung der Abstände von Wohnanlagen nach Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie dem Außenbereich werde oft als ungerecht empfunden. Daher sollte eine Variante gewählt werden, die alle bewohnten Bereiche gleich behandelt (Bl. ... BA).
Unter „2.3. Veränderung einiger Kriterien zur Ausweisung von Konzentrationszonen“ heißt es in der „Begründung mit Umweltbericht“:
„Für den Vorentwurf wurden die Kriterien und die Methodik, die zur Ausweisung der Konzentrationszonen geführt haben in der vorgeschalteten Windkraftstudie erläutert. Da sich aus dem laufenden Verfahren Änderungsbedürfnisse an den Kriterien ergeben haben, werden diese im Folgenden dargestellt.
Kriterien für harte Tabuzonen:
Der Abstand für den Außenbereich zu Windkraftanlagen wurde dem Wert für Mischgebiet und Dorfgebiet angepasst und von 250 m auf 500 m erhöht. Dieser Wert ist auch im Winderlass Bayerns (WE) vom 20. Dezember 2011 für Außenbereichsanwesen genannt. Bei den Flächen für den Gemeinbedarf kommen folgende Flächen vor: Kapelle, Kirche, Schulen, Spiel, Sport und Verwaltung. Da keine besonders schutzwürdigen Funktionen wie Altersheim oder Krankenhaus vorkommen, werden diese Flächen homogen behandelt und mit einem Abstand von 500 m zu Windkraftanlagen versehen. Der Abstand zu Wäldern mit Schutzfunktion laut Waldfunktionsplan wurde von 200 m auf 100 m zurückgenommen, da die Funktionen der Wälder auch bei diesem Abstand zu möglichen Windkraftanlagen nicht gravierend beeinträchtigt werden. Der Abstand zu qualifizierten Straßen wurde von 300 m auf 150 m zurückgenommen. Der ursprüngliche Abstand von 300 m hatte seine Begründung in der Eiswurfgefährdung. Da heute Anlagen aber bei Bedarf mit entsprechenden Schutzvorkehrungen ausgerüstet werden können, wurde der Abstand halbiert. Das im Laufe des Verfahrens von der unteren Naturschutzbehörde gemeldete Brutvorkommen des Uhus wurde dahingehend berücksichtigt, dass um den Nistplatz ein Abstand von 1.000 m zu Windkraftanlage berücksichtigt wurde.
Kriterien für weiche Tabuzonen:
Es war von Beginn an das Ziel der Gemeinde, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h., möglichst große Abstandswerte zu definieren. Ein Kriterium war die optisch bedrängende Wirkung, die nach Dirnberger regelmäßig erst über 600 m kaum noch Probleme bereitet. Im Hinblick auf die Lärmbelastung ist bei einem Abstand von mindestens 800 m eine Prüfung der Vorbelastung nicht erforderlich, so dass die Gemeinde - um den größtmöglichen Schutz der Bevölkerung vor beiden Belastungen zu gewährleisten - einen Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 800 m für MI, MD und Wohnbebauung im Außenbereich festlegt. Da in reinen und allgemeinen Wohngebieten geringere Störungen hinzunehmen sind als bei Wohnnutzung im Außenbereich, wird für WA ein Abstand von 1100 m festgelegt. Somit soll der potentiellen künftigen Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten angemessener Raum geschaffen werden. Somit wurde der Abstand für allgemeine Wohngebiete von 800 m auf 1100 m angehoben“.
Das Landratsamt lehnte nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom ... Februar 2013 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass dem grundsätzlich privilegierten Bauvorhaben des Klägers der wirksame Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft hervor, insbesondere beim Anwesen „...“, welches in einem zwar mehr als zweifachen, jedoch weniger als dreifachen Abstand - gemessen an der Gesamthöhe des Bauvorhabens - zu diesem Bauvorhaben liege. Die in einem solchen Fall von der Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass die geplante Windkraftanlage auf dieses Anwesen optisch bedrängend wirke. Von dort aus sei diese Anlage in voller Größe sichtbar, die Hauptaufenthaltsräume seien nach Süden hin und damit in Blickrichtung zu dieser Anlage ausgerichtet. Der im Gartenbereich vorhandene Baumbestand biete im Sommer nur geringen und im Winter überhaupt keinen Sichtschutz. Nach den eingeholten Winddaten sei der Rotorkreis der Anlage grob ein Drittel der Jahresstunden zwischen 30% und 70% der sichtbaren Fläche dem Anwesen zugewandt.
Der Kläger hat am 8. März 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Februar 2013 aufzuheben und ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 zu erteilen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der sachliche Teilflächennutzungsplan sei rechtswidrig und deshalb unwirksam. Insbesondere sei die Auswahl der weichen Tabuzonen bezüglich der Siedlungsabstände willkürlich, die gewählten Abstände seien im Vergleich zum Bayerischen Windenergieerlass viel zu groß. Auch wirke die Anlage nicht auf benachbarte bewohnte Anwesen optisch bedrängend.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine optisch bedrängende Wirkung liege vor und werde auch nicht aufgrund von vorhandener Vegetation gemindert. Zwischen 7,5 und 8,5 Monate im Jahr sei die Windkraftanlage vom Anwesen „...“ aus sichtbar.
Die mit gerichtlichem Beschluss vom 30. Oktober 2012 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat am 18. Februar und erneut am 13. Mai 2014 mündlich verhandelt und zudem am 13. Mai 2014 einen Augenschein am Anwesen „...“ durchgeführt. Der Kläger hatte hierzu zwei Ballons aufsteigen lassen, den einen in Nabenhöhe der geplanten Anlage, den anderen in maximaler Rotorhöhe des Bauvorhabens.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschriften vom 18. Februar und 13. Mai 2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts vom ... Februar 2013 ist aufzuheben und das Landratsamt ist zu verpflichten, dem Kläger die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einschließlich der hierzu ebenfalls beantragten Abweichung von den Anforderungen zu Abstandsflächen zu erteilen, da der Kläger hierauf einen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
1. für die Errichtung der am ... Mai 2011 beantragten Windkraftanlage benötigt der Kläger aufgrund ihrer eine Höhe von 50 m übersteigenden Ausmaße gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6 des Anhangs hierzu eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das Bauvorhaben des Klägers ist genehmigungsfähig, ihm stehen vor allem keine öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Als bauplanungsrechtlich privilegierte Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) soll das Bauvorhaben nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden. Zwar stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange einem solchen Vorhaben in der Regel dann entgegen, soweit hierfür u. a. durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aufgrund der Unwirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Darstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ist das jedoch vorliegend nicht der Fall.
2.1 Der von der Beigeladenen beschlossene sachliche Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b BauGB ist für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt worden, wurde vom Beklagten genehmigt und auch bekannt gemacht. Dieser Teilflächennutzungsplan ist jedoch aus inhaltlichen Gründen unwirksam und weißt deshalb keine vom Kläger zu beachtenden Konzentrationsflächen an anderer Stelle als auf seinem Grundstück aus.
2.2 Dieser Teilflächennutzungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf einem schlüssigen großräumigen Planungskonzept beruhen, welches offenlegt, von welchen Erwägungen die positive Standortentscheidung der Konzentrationszonen und - daran anknüpfend - die negative Ausschlusswirkung getragen sind (BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 34 f. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris) muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ Zonen untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine solche Nutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden soll (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 - juris Rn. 17). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich dabei der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass sie nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er der Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen liegen (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O.).
2.3 Diesen Maßstäben genügt der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen nicht. Zwar hat sie die Ausführungen der „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen“, auf die sie unter Nr. 5 ihrer Planbegründung verweist, bezüglich der Wirkung von Windkraftanlagen auf bewohnte Bereiche nicht unverändert übernommen, wenngleich sie an dieser Stelle in der „Begründung mit Umweltbericht“ ausführt, es sei ein wichtiges Kriterium „auch im Sinne der Gerechtigkeit“ gewesen, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Vielmehr hat sie unter Nr. 2.3 dieser „Begründung“ die Kriterien für harte und weiche Tabuzonen verändert und insbesondere bei den weichen Tabuzonen den Abstand von Windkraftanlagen zu allgemeinen Wohngebieten von ursprünglich 800 m auf 1.100 m angehoben, während der Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich entsprechend der „Studie“ mit 800 m beibehalten wurde.
Die Beigeladene hat jedoch in anderer Weise den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt hat. Zwar hat sie im Hinblick auf das Brutvorkommen eines Uhus einen Abstand von 1000 m und im Hinblick auf qualifizierte Straßen wegen nunmehr technisch bedingt verminderter Eiswurfgefahr den Abstand auf 150 m gesenkt. Demgegenüber hat sie jedoch fälschlicherweise auch den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten nach Auffassung des Gerichts gerade der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind und bei einer Einordnung als „weiche Tabuzonen“ der Planrechtfertigung im oben genannten Sinn bedürfen. Der Verweis der Beigeladenen auf die Ausführungen im „Winderlass Bayerns“ (gemeint wohl: Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011, AMBl Nr. 1/2012) bezüglich der Handhabung von Mindestabständen zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen ist diesbezüglich unbehelflich, da auch hierdurch keine harten Tabuzonen entstanden sind. Im Gegenteil weisen diese Planungs- und Genehmigungshinweise unter Nr. 8.2.4.1, 4. Absatz, darauf hin, dass das Immissionsschutzrecht rechtlich verbindliche Mindestabstände gerade nicht kennt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Flächen auch innerhalb der von der Beigeladenen genannten Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen keine Flächen sind, in denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ebenso bei Flächen für den Gemeinbedarf („Kapelle, Kirche, Schule, Spiel, Sport, Verwaltung“). Vielmehr hängt die Frage der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügbarkeit auch dieser Flächen von der Intensität der beabsichtigten Windkraftnutzung und schließlich auch von der Höhe der hierfür vorgesehenen Anlagen ab.
Doch auch hinsichtlich der „Kriterien für weiche Tabuzonen“ hat die Beigeladenen nicht in der erforderlichen Weise von ihrem Beurteilungsspielraum und ihrer Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O. Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 a. a. O.). Das ist bereits daraus ersichtlich, dass sie auch hier den Begriff des „Mindestabstands“ verwendet, obwohl dieser Begriff dem Bereich der harten Tabuzonen zuzuordnen ist, während Abstände in weichen, also disponiblen Tabuzonen „Vorsorgeabstände“ darstellen (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 20). Wenn jedoch die Beigeladenen auch bei den „Kriterien für weiche Tabuzonen“ von „Mindestabständen“ spricht, lässt sie nach Auffassung der Kammer erkennen, dass sie sich den eigentlichen Unterschied dieser Tabuzonen nicht bewusst gemacht hat im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Damit liegt jedoch ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor und ist deshalb unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O. Rn. 8, 16).
2.4 Auch das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung steht der Genehmigungserteilung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014 a. a. O. Rn. 10 unter Hinweis auf U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23).
Da das Anwesen „...“ mit einem Abstand von 494,32 m zum Bauvorhaben näher am beabsichtigten Standort der Windkraftanlage liegt als das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber weiter entfernt als das Zweifache (371,80 m), hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine besonders intensive Einzelfallprüfung zu erfolgen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 20). Das Gericht hat sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „...“ in voller Höhe zu sehen sein wird. Allerdings wird die Anlage in etwa auf gleicher, ebenerdiger Höhe wie dieses Anwesen zu stehen kommen, nicht aber etwa auf einem Geländeniveau oberhalb des Wohngebäudes. Zu beachten ist ferner, dass für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung der Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung sich dahin vermindert, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt (HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - juris Rn. 11), etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (HessVGH, B. v. 26.9.2013 a. a. O., unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 1042/06 - juris). Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass das Bauvorhaben in einem Abstand von 494 m zum im Außenbereich gelegenen und damit hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung stärker belastbaren Anwesen „...“ keine optisch bedrängende Wirkung auf diesen Wohnbereich hat, die als öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstünde.
3. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen den Beklagten auch Anspruch auf eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) durch Festsetzung im beantragten Umfang (54 m). Zwar steht nach Art. 63 Abs. 1 BayBO die Erteilung von Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung im Ermessen der Behörde und kann diese solche Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Die von der Rechtsprechung hierzu geforderte Atypik liegt bei Windkraftanlagen bereits wegen deren Eigenart vor (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 28 ff., 30). Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall gegen die Erteilung einer Abweichung sprechen könnten. Nachbarliche Belange können dem Bauvorhaben in der beabsichtigten Außenbereichslage kaum entgegen gehalten werden, auch wenn sie nicht von vornherein ausscheiden (BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Standorts sind die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des erforderlichen Wohnfriedens und Brandschutzes - nicht erreichbar (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit der das Bauvorhaben umgebenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mehr als geringfügig beeinträchtigten könnte, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zur Erteilung einer Abweichung im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist und der Kläger auch auf diese Erteilung der Abweichung einen Rechtsanspruch hat.
4. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der den Beklagten belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang zu entsprechen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nach Auffassung der Kammer der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.