Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 22 C 15.2511

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts für die Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro an der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs orientiert (vgl. dazu näher B.v. 8.5.2014 – 22 C 14.1018 –). Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Spruchpraxis. Das Argument, der Kläger erhalte mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, die Möglichkeit, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO). Der Industriemeister, Fachrichtung Metall, ist im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, nicht enthalten (vgl. Anlage 1 zur HwO), was im Übrigen nicht weiter verwundert; die Ausbildung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, zielt nicht auf einen handwerksmäßigen Betrieb ab (vgl. § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin, Fachrichtung Metall, vom 12.12.1997, BGBl I S. 2923). § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hebt zudem auch sonst keine subjektive Zulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 22 C 15.2511 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Handwerksordnung - HwO | § 6


(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausüb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - 22 C 14.1018

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil d
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2650

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil der vom Kläger abgelegten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik für nicht bestanden erklärt worden war, sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für diese Prüfung entrichteten Gebühren zu erstatten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. April 2014 das Verfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte ein. Unter der Nummer III des Beschlusses wurde der Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000,- € festgesetzt.

Zur Begründung der am 24. April 2014 gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde macht die Klagepartei u. a. geltend, der Ansatz des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für eine Meisterprüfung erscheine nicht angemessen, da andere für den jeweiligen Kläger gleich wichtige Prüfungen (z. B. Gesellen-, Diplom- oder Masterprüfungen) mit 15.000,- € bewertet würden.

Die Beklagte tritt der Beschwerde mit dem Argument entgegen, bei der Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik handele es sich um eine Fortbildungsprüfung, für die nach der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag anzusetzen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt den Streitwert von Hauptsacheverfahren, die Prüfungen zum Industriemeister zum Gegenstand haben, auf 5.000,- € fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - GewArch 2008, 455 Rn. 13; B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - GewArch 2013, 258 Rn. 29). Er orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2013 in Abschnitt 36 danach differenziert, ob eine Prüfung den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf (in solchen Fällen schlagen die Nummern 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 15.000,- € vor), ob es sich um eine Prüfung handelt, die ihrerseits (im Regelfall) eine Voraussetzung für den Zugang zu einer solchen berufseröffnenden Prüfung darstellt (sie soll nach der Nummer 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit 7.500,- € bewertet werden), oder ob eine sonstige Prüfung inmitten steht; für sie sieht die Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 den Ansatz des Auffangwerts vor. Da die Ablegung der Prüfung zum Handwerksmeister nach § 7 Abs. 1a HwO die Regelvoraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinn der Anlage A zur Handwerksordnung darstellt, schlägt der Streitwertkatalog 2013 in Übereinstimmung mit der Systematik, die dem Abschnitt 36 des Streitwertkatalogs 2013 zugrunde liegt, in der Nummer 54.3.2 vor, Hauptsacheverfahren, die handwerksrechtliche Meisterprüfungen zum Gegenstand haben, mit 15.000,- € zu bewerten; da die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung nach § 49 Abs. 1 HwO grundsätzlich erforderlich ist, um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, ist ihre in der Nummer 54.3.3 des Streitwertkatalogs 2013 vorgenommene Gleichstellung mit den in der Nummer 36.1 erwähnten Prüfungen sachlich gerechtfertigt. Die Prüfung zum Industriemeister hebt demgegenüber keine subjektive Berufszulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl. I S. 3133).

Da nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Streitwerthöhe darstellt, haben Umstände wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte, mit dem Nichtbestehen der Prüfung einhergehende psychische Belastung des Klägers bei der Streitwertfestsetzung jedenfalls im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Ständiger Praxis des für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht es zudem, Nebenentscheidungen zu einem angefochtenen Verwaltungsakt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen; das Verlangen auf Rückerstattung von Prüfungsgebühren wirkt sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).

(2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer, Telefonnummer.

(3) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(5) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.