Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 22 ZB 14.1717

bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1717, 22 ZB 14.1718, 22 ZB 14.1719, 22 ZB 14.1720, 22 ZB 14.1721 und 22 ZB 14.1722 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Kläger tragen jeweils zu einem Sechstel die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro je Kläger, ab der Verbindung der Verwaltungsstreitsachen auf 90.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage im Nordosten ihrer Siedlung. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen abgewiesen, die Genehmigung aber aufgrund einer Anfechtungsklage der Standortgemeinde aufgehoben. Das diesbezügliche Urteil ist rechtskräftig. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden (§ 93 VwGO), haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

1. Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Urteile ergibt sich schon daraus, dass sich die ursprünglichen Drittanfechtungsklagen durch rechtskräftige Aufhebung des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids in der Hauptsache erledigt haben und daher bereits aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden müssten.

Zwar ist der Übergang zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung der Hauptsache grundsätzlich auch im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens möglich. Der Zulassungsantrag hat aber nur dann Erfolg, wenn im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt wird (vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a m.w.N.). An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

Die hier allein geltend gemachte Wiederholungsgefahr läge vor, wenn hinreichend gewichtige Gründe darauf hindeuten würden, dass in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine gleichartige für die Kläger negative Entscheidung ergehen würde (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 22 BV 11.1307 – NuR 2014, 530 st.Rspr.). Für das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 22 BV 11.1307 – NuR 2014, 530; Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 271).

Am Vortrag solcher konkreter Anhaltspunkte fehlt es hier. Die Kläger meinen, dass der Beigeladene weiter konkrete Vorhaben auf dem Gebiet der Windkraftanlagen im streitgegenständlichen Gebiet der Klägerseite betreibe. Es sei zu erwarten, dass der Beigeladene einen neuen Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen stellen werde. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass für die Lärmimmissionsprognose oder für die Beurteilung der bedrängenden Wirkung wesentliche Umstände wie Standort und Anlagentyp unverändert bleiben. Dies genügt nicht.

2. Abgesehen davon ergeben sich auch aus den Darlegungen zur Begründetheit der Drittanfechtungsklagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile. Insofern ist zunächst die „vollinhaltliche Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz“ nicht ausreichend. Das Darlegungserfordernis verlangt nach seinem Sinn und Zweck, dass die Antragsbegründung aus sich selbst heraus verständlich ist, um das Berufungsgericht zu entlasten und eine zügige Entscheidung zu ermöglichen. Dies schließt eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nur dann nicht aus, wenn diese hinreichend konkret erfolgt, etwa durch Bezeichnung des Schriftsatzes, bei umfangreichen Schriftsätzen durch Angabe der in Bezug genommenen Seiten (vgl. dazu Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 198).

a) Die Kläger machen zwar zu Recht darauf aufmerksam, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG rechtswidrig ist, wenn die rechtlich gebotenen und im Bescheid festgesetzten Lärmimmissionswerte beim Betrieb der genehmigten Anlage tatsächlich nicht eingehalten werden können (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 22 ZB 13.2590 – Rn. 14, stRspr.). Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich jedoch nicht, dass dies hier der Fall sein könnte. Zwar bedürfen vom Anlagenbetreiber vorgelegte Immissionsprognosen der Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde und stellen nicht selbstverständlich eine ausreichende Tatsachengrundlage dar. Aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich jedoch diesbezüglich keine Mängel.

Die Kläger meinen, dass die notwendigen Sicherheitszuschläge zu niedrig festgesetzt worden seien. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, von welchen Sicherheitszuschlägen die Genehmigungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht ausgegangen sind und welche Sicherheitszuschläge die Kläger für richtig halten und was sich daraus zu ihren Gunsten ergibt. Dies genügt umso weniger, als das Verwaltungsgericht einen deutlichen, teilweise sogar hohen Abstand der prognostizierten Beurteilungspegel zu den zulässigen Immissionswerten festgestellt hat, wogegen sich die Kläger nicht gewandt haben.

b) Die Kläger machen ebenfalls zu Recht darauf aufmerksam, dass bei der Prüfung, ob eine rücksichtslose erdrückende Wirkung als entgegenstehender öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 3 BauGB) vorliegt, eine Einzelfallbetrachtung nötig ist und dass die von der Rechtsprechung entwickelten Abstandskriterien nur als Anhaltspunkte Orientierung bieten können (vgl. zuletzt BayVGH, B.v.20.2.2014 – 22 ZB 13.2590 –Rn. 12 m.w.N., stRspr.). Das Verwaltungsgericht hat dies aber ebenso gesehen und eine solche Einzelfallbetrachtung angestellt und die Geländeverhältnisse gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Kläger außer der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Höhenlage und der vom Verwaltungsgericht ebenfalls gewürdigten Nachtbeleuchtung keine weiteren Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung im Einzelfall vorgetragen hätten. Dies haben die Kläger in ihren Zulassungsanträgen nicht bestritten. Unter diesen Umständen musste sich dem Verwaltungsgericht die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht aufdrängen. Soweit nun in den Zulassungsanträgen eine erdrückende Wirkung im Hauptsichtbereich der Anwesen der Kläger vorgetragen wird, handelt es sich um keine ausreichende Darlegung. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass sich die Lage des Baugrundstücks im Nordosten der Siedlung der Kläger befindet, wogegen sich die Kläger nicht gewandt haben.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil eine Äußerung des Beigeladenen im Zulassungsverfahren vor Eingang der Antragsbegründung nicht veranlasst war (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17 m.w.N.).

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung an anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Außenbereichsgrundstücks FlNr. 971 der Gemarkung Töpen, auf dem sie ein Hotel betreibt. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung von vier Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNr. 909, 912, 918 und 925 der Gemarkung Zedtwitz. Die Beigeladene erhielt für die Errichtung von vier insgesamt je 185,90 m hohen Windkraftanlagen auf diesen Grundstücken die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid des Landratsamts Hof vom 13. Dezember 2012. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht angefochten. Die Beigeladene erhielt auf entsprechenden Antrag unter dem 31. Juli 2013 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung dahingehend, die vier geplanten und bereits genehmigten Windkraftanlagen noch zu vergrößern; u. a. soll die Gesamthöhe nunmehr je 199,50 m betragen. Hiergegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie machte unzumutbare Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art im Hinblick auf die Lage der Windkraftanlagen im Südwesten ihres Hotels und auf den geringen Abstand der Windkraftanlagen von ihrem Hotel geltend; dieser betrage von der dem Hotel nächstgelegenen Windkraftanlage 1 auf dem Grundstück FlNr. 925 der Gemarkung Zedtwitz nicht einmal 700 m. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2013).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Antrag entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten. Die Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Außerdem habe das Verwaltungsgericht den erforderlichen Sachverständigenbeweis zur Lärmprognose nicht erhoben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

I. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinn bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

1. Die Klägerin führt aus, nach dem aktuell gültigen Regionalplan Oberfranken-Ost befänden sich nur drei der vier genehmigten Windkraftanlagen innerhalb des hier interessierenden Vorranggebiets (Vorrangfläche 8 Isaar-Südost). Die der Klägerin am nächsten gelegene Windkraftanlage 1 befinde sich lediglich im Konzentrationsgebiet des Flächennutzungsplans der Gemeinde Feilitzsch. Die Übernahme dieser Darstellung in den Regionalplan wäre gegebenenfalls offenkundig abwägungsfehlerhaft. Die Windkraftanlage 1 komme so in einem Ausschlussgebiet zu liegen. Die Festlegungen über Vorranggebiete und Ausschlussgebiete im Regionalplan Oberfranken-Ost seien insofern drittschützend, als das Eigentumsrecht der Klägerin mitabgewogen worden sei.

Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt gefolgt werden kann, dass der Regionalplan ausschließlich Normen enthält, die nicht drittschützend sind, so dass die Klägerin selbst bei etwaigen Verstößen nicht in ihren Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die drittschützende Wirkung einzelner regionalplanerischer Festsetzungen könnte sich aus dem auch private Belange einschließenden raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben (vgl. Art. 17 Satz 1 BayLPlG). So könnte eine Bestimmung in einem Regionalplan, die Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle festsetzt, im Einzelfall auch der Rücksichtnahme auf Belange eines Privaten dienen.

Im vorliegenden Fall braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmungen im einschlägigen Regionalplan Oberfranken-Ost bisher nicht gibt. Die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-Ost zur Festschreibung des Ziels B V 3.1.1 (neu) Windenergie war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2013 noch nicht in Kraft getreten, sondern befand sich noch im sog. zweiten ergänzenden Anhörungsverfahren. Es könnte im Hinblick auf das sog. Vorranggebiet 8 Isaar-Südost und das weitere Ziel, dass außerhalb der ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen sein soll (vgl. S. 6 der ins Internet gestellten Unterlagen für das sog. zweite ergänzende Anhörungsverfahren, Stand 1.10.2013), allenfalls von sonstigen Grundsätzen der Raumordnung in Gestalt von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gesprochen werden (Art. 2 Nr. 4 BayLPlG), die unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB einer Genehmigung entgegenstehen könnten (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -BVerwGE 122, 364/371 ff.). Davon ist hier aber nicht auszugehen.

Ein solches Entgegenstehen käme im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf die Windkraftanlage 1 in Betracht, weil sich die anderen Windkraftanlagen nach wie vor innerhalb des geplanten Vorranggebiets 8 Isaar-Südost befinden. Ein Entgegenstehen ist aber auch insofern letztlich deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür notwendige hinreichend sichere Erwartung, dass der Entwurf der Zielfestlegung über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken wird (BVerwG a. a. O. 364/372), hier zu verneinen ist. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Der Abwägungsprozess muss bereits weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes Einzelgrundstück zuzuordnen ist (BVerwG a. a. O. 364/372). Eine solche hinreichend sichere Abschätzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Wie der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Oberfranken-Ost im Schriftsatz vom 6. Februar 2014 zu entnehmen ist, entspricht es nicht den Intentionen des Regionalen Planungsverbands Oberfranken-Ost, die Errichtung der Windkraftanlage 1 an der strittigen Stelle zu verhindern. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich, in dem die Windkraftanlage 1 errichtet werden soll, für die Windenergienutzung von vornherein tabu ist (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls BVerwG a. a. O. 364/372). Dem zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Detailplan 2.4 ist zu entnehmen, dass das Anwesen der Klägerin mehr als 700 m von der Windkraftanlage 1 entfernt ist, so dass nicht einmal ein „weiches“ Ausschlusskriterium der Regionalplanung (nach der Kriterientabelle der Unterlagen für das zweite ergänzende Anhörungsverfahren 700 m Abstand zu sonstigen Siedlungsflächen) tangiert ist.

2. Die Klägerin macht weiter geltend, dass die strittigen Windkraftanlagen eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung (sonstiger öffentlicher Belang im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB) auf ihr Anwesen ausüben würden.

Diese Rechtsbehauptung wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht belegt. Dem zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Detailplan 2.4 ist zu entnehmen, dass das klägerische Anwesen etwa 704 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage 1 entfernt ist. Dies entspricht etwa dem Dreieinhalbfachen der Gesamthöhe der vier Windkraftanlagen von je 199,50 m. Die Rechtsprechung hat Anhaltswerte für die Beurteilung entwickelt, wann von einer rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist. Ab einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlage entspricht, ist in der Regel nicht mehr von einer rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung auszugehen (BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - m. w. N.; BayVGH B.v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608). Es trifft zu, dass dies den Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls nicht generell entbehrlich macht. Davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen und hat zu diesem Zweck einen Augenschein eingenommen und den konkreten Einzelfall gewürdigt. Es hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Irgendwie geartete Rechtsfehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung sind von der Klägerin nicht dargelegt worden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 f. - m. w. N.).

3. Die Klägerin bemängelt des weiteren, die Angaben des Herstellers Enercon zum immissionswirksamen Schallleistungspegel der strittigen Anlagen von jeweils 106 dB(A) seien keine ausreichende Grundlage für die Lärmimmissionsprognose. Es müsse auf gesicherte und überprüfbare Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie zurückgegriffen werden können. Selbst dann müsse zur Ermittlung des für die Lärmimmissionsprognose maßgeblichen Schallleistungspegels der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von mindestens 2 Dezibel erhöht werden, um etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Etwaige Zweifel dürften nicht zulasten der Klägerin gehen. Die hier vom Beklagten vorgestellte Referenzmessung an einer Windkraftanlage Enercon E-101 betreffe einen kleineren Anlagentyp mit einer Nabenhöhe von nur 99 m und sei daher nicht repräsentativ.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einhaltbarkeit der von der Klägerin ansonsten nicht beanstandeten Lärmschutzregelungen des angefochtenen Bescheids in Frage zu stellen. Zwar ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig, wenn der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden kann (BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - NVwZ 2004, 610/612). Zwar mögen Herstellerangaben zum immissionswirksamen Schallleistungspegel nicht immer eine ausreichende Tatsachengrundlage darstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend erkannt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in von der Klägerin nicht beanstandeter Weise eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit der Lärmimmissionsprognose festgestellt und darauf hingewiesen hat, dass die Anlagen im Nachtbetrieb hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung heruntergeregelt werden könnten. Im Hinblick auf etwaige Zweifel an der Verlässlichkeit der Herstellerangaben zum immissionswirksamen Schallleistungspegel hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass bei der Lärmprognose im konkreten Fall tatsächlich ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen worden sei und obendrein im vorliegenden Fall eine zusätzliche Sicherheitsreserve von 1,9 dB(A) bestehe. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dies nicht ausreichen könnte, um die Einhaltbarkeit der maßgeblichen Immissionswerte zu gewährleisten, und dass eine Vielzahl von Messungen an Referenzanlagen eines Typs auch hier unverzichtbar wäre.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennbar geworden.

III.

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in § 86 VwGO, der nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevant wäre, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin enthält nichts darüber, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von seinem insofern maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt her hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Oktober 2013 weder einen Beweisantrag gestellt noch eine Beweiserhebung angeregt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; erhebliche Förderung des Verfahrens durch die Beigeladene.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Gesichtspunkte wie Vorinstanz.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Außenbereichsgrundstücks FlNr. 971 der Gemarkung Töpen, auf dem sie ein Hotel betreibt. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung von vier Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNr. 909, 912, 918 und 925 der Gemarkung Zedtwitz. Die Beigeladene erhielt für die Errichtung von vier insgesamt je 185,90 m hohen Windkraftanlagen auf diesen Grundstücken die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid des Landratsamts Hof vom 13. Dezember 2012. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht angefochten. Die Beigeladene erhielt auf entsprechenden Antrag unter dem 31. Juli 2013 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung dahingehend, die vier geplanten und bereits genehmigten Windkraftanlagen noch zu vergrößern; u. a. soll die Gesamthöhe nunmehr je 199,50 m betragen. Hiergegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie machte unzumutbare Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art im Hinblick auf die Lage der Windkraftanlagen im Südwesten ihres Hotels und auf den geringen Abstand der Windkraftanlagen von ihrem Hotel geltend; dieser betrage von der dem Hotel nächstgelegenen Windkraftanlage 1 auf dem Grundstück FlNr. 925 der Gemarkung Zedtwitz nicht einmal 700 m. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2013).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Antrag entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten. Die Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Außerdem habe das Verwaltungsgericht den erforderlichen Sachverständigenbeweis zur Lärmprognose nicht erhoben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

I. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinn bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

1. Die Klägerin führt aus, nach dem aktuell gültigen Regionalplan Oberfranken-Ost befänden sich nur drei der vier genehmigten Windkraftanlagen innerhalb des hier interessierenden Vorranggebiets (Vorrangfläche 8 Isaar-Südost). Die der Klägerin am nächsten gelegene Windkraftanlage 1 befinde sich lediglich im Konzentrationsgebiet des Flächennutzungsplans der Gemeinde Feilitzsch. Die Übernahme dieser Darstellung in den Regionalplan wäre gegebenenfalls offenkundig abwägungsfehlerhaft. Die Windkraftanlage 1 komme so in einem Ausschlussgebiet zu liegen. Die Festlegungen über Vorranggebiete und Ausschlussgebiete im Regionalplan Oberfranken-Ost seien insofern drittschützend, als das Eigentumsrecht der Klägerin mitabgewogen worden sei.

Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt gefolgt werden kann, dass der Regionalplan ausschließlich Normen enthält, die nicht drittschützend sind, so dass die Klägerin selbst bei etwaigen Verstößen nicht in ihren Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die drittschützende Wirkung einzelner regionalplanerischer Festsetzungen könnte sich aus dem auch private Belange einschließenden raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben (vgl. Art. 17 Satz 1 BayLPlG). So könnte eine Bestimmung in einem Regionalplan, die Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle festsetzt, im Einzelfall auch der Rücksichtnahme auf Belange eines Privaten dienen.

Im vorliegenden Fall braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmungen im einschlägigen Regionalplan Oberfranken-Ost bisher nicht gibt. Die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-Ost zur Festschreibung des Ziels B V 3.1.1 (neu) Windenergie war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2013 noch nicht in Kraft getreten, sondern befand sich noch im sog. zweiten ergänzenden Anhörungsverfahren. Es könnte im Hinblick auf das sog. Vorranggebiet 8 Isaar-Südost und das weitere Ziel, dass außerhalb der ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen sein soll (vgl. S. 6 der ins Internet gestellten Unterlagen für das sog. zweite ergänzende Anhörungsverfahren, Stand 1.10.2013), allenfalls von sonstigen Grundsätzen der Raumordnung in Gestalt von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gesprochen werden (Art. 2 Nr. 4 BayLPlG), die unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB einer Genehmigung entgegenstehen könnten (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -BVerwGE 122, 364/371 ff.). Davon ist hier aber nicht auszugehen.

Ein solches Entgegenstehen käme im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf die Windkraftanlage 1 in Betracht, weil sich die anderen Windkraftanlagen nach wie vor innerhalb des geplanten Vorranggebiets 8 Isaar-Südost befinden. Ein Entgegenstehen ist aber auch insofern letztlich deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür notwendige hinreichend sichere Erwartung, dass der Entwurf der Zielfestlegung über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken wird (BVerwG a. a. O. 364/372), hier zu verneinen ist. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Der Abwägungsprozess muss bereits weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes Einzelgrundstück zuzuordnen ist (BVerwG a. a. O. 364/372). Eine solche hinreichend sichere Abschätzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Wie der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Oberfranken-Ost im Schriftsatz vom 6. Februar 2014 zu entnehmen ist, entspricht es nicht den Intentionen des Regionalen Planungsverbands Oberfranken-Ost, die Errichtung der Windkraftanlage 1 an der strittigen Stelle zu verhindern. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich, in dem die Windkraftanlage 1 errichtet werden soll, für die Windenergienutzung von vornherein tabu ist (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls BVerwG a. a. O. 364/372). Dem zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Detailplan 2.4 ist zu entnehmen, dass das Anwesen der Klägerin mehr als 700 m von der Windkraftanlage 1 entfernt ist, so dass nicht einmal ein „weiches“ Ausschlusskriterium der Regionalplanung (nach der Kriterientabelle der Unterlagen für das zweite ergänzende Anhörungsverfahren 700 m Abstand zu sonstigen Siedlungsflächen) tangiert ist.

2. Die Klägerin macht weiter geltend, dass die strittigen Windkraftanlagen eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung (sonstiger öffentlicher Belang im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB) auf ihr Anwesen ausüben würden.

Diese Rechtsbehauptung wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht belegt. Dem zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Detailplan 2.4 ist zu entnehmen, dass das klägerische Anwesen etwa 704 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage 1 entfernt ist. Dies entspricht etwa dem Dreieinhalbfachen der Gesamthöhe der vier Windkraftanlagen von je 199,50 m. Die Rechtsprechung hat Anhaltswerte für die Beurteilung entwickelt, wann von einer rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist. Ab einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlage entspricht, ist in der Regel nicht mehr von einer rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung auszugehen (BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - m. w. N.; BayVGH B.v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608). Es trifft zu, dass dies den Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls nicht generell entbehrlich macht. Davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen und hat zu diesem Zweck einen Augenschein eingenommen und den konkreten Einzelfall gewürdigt. Es hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Irgendwie geartete Rechtsfehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung sind von der Klägerin nicht dargelegt worden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 f. - m. w. N.).

3. Die Klägerin bemängelt des weiteren, die Angaben des Herstellers Enercon zum immissionswirksamen Schallleistungspegel der strittigen Anlagen von jeweils 106 dB(A) seien keine ausreichende Grundlage für die Lärmimmissionsprognose. Es müsse auf gesicherte und überprüfbare Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie zurückgegriffen werden können. Selbst dann müsse zur Ermittlung des für die Lärmimmissionsprognose maßgeblichen Schallleistungspegels der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von mindestens 2 Dezibel erhöht werden, um etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Etwaige Zweifel dürften nicht zulasten der Klägerin gehen. Die hier vom Beklagten vorgestellte Referenzmessung an einer Windkraftanlage Enercon E-101 betreffe einen kleineren Anlagentyp mit einer Nabenhöhe von nur 99 m und sei daher nicht repräsentativ.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einhaltbarkeit der von der Klägerin ansonsten nicht beanstandeten Lärmschutzregelungen des angefochtenen Bescheids in Frage zu stellen. Zwar ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig, wenn der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden kann (BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - NVwZ 2004, 610/612). Zwar mögen Herstellerangaben zum immissionswirksamen Schallleistungspegel nicht immer eine ausreichende Tatsachengrundlage darstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend erkannt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in von der Klägerin nicht beanstandeter Weise eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit der Lärmimmissionsprognose festgestellt und darauf hingewiesen hat, dass die Anlagen im Nachtbetrieb hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung heruntergeregelt werden könnten. Im Hinblick auf etwaige Zweifel an der Verlässlichkeit der Herstellerangaben zum immissionswirksamen Schallleistungspegel hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass bei der Lärmprognose im konkreten Fall tatsächlich ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen worden sei und obendrein im vorliegenden Fall eine zusätzliche Sicherheitsreserve von 1,9 dB(A) bestehe. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dies nicht ausreichen könnte, um die Einhaltbarkeit der maßgeblichen Immissionswerte zu gewährleisten, und dass eine Vielzahl von Messungen an Referenzanlagen eines Typs auch hier unverzichtbar wäre.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennbar geworden.

III.

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in § 86 VwGO, der nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevant wäre, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin enthält nichts darüber, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von seinem insofern maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt her hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Oktober 2013 weder einen Beweisantrag gestellt noch eine Beweiserhebung angeregt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; erhebliche Förderung des Verfahrens durch die Beigeladene.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Gesichtspunkte wie Vorinstanz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.