Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1711

published on 06.11.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1711
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 12.509, 02.07.2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung für die Einrichtung und die Ausstattung eines von ihm gepachteten Hotel- und Gaststättenbetriebs in Höhe von 60.000 Euro.

Der Kläger beantragte beim Beklagten die Förderung des Betriebs, für den zwei unter Denkmalschutz stehende Häuser von deren Eigentümer renoviert und darin ein Hotel und eine Gaststätte eingerichtet werden sollten, welche der Kläger als Einzelunternehmer pachten und als Familienbetrieb führen wollte (Antrag vom 25.5.2007, Behördenakte Bl. 41 ff., 8 f., 35).

Mit Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2008 i. d. F. vom 20. Oktober 2008 und 7. Mai 2009 (Behördenakte Bl. 249 ff., 294 ff., 324 ff.) gewährte die Regierung von Oberfranken dem Kläger als Einzelunternehmer einen Investitionszuschuss bis zur Höhe von 60.000 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung. Der Investitionszeitraum wurde auf die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 festgesetzt; die Bindungsfrist begann ab Ende des Investitionszeitraums und dauerte fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger wurde zur Beachtung der beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) als verbindlicher Bestandteil des Bescheids verpflichtet. Nach Nr. 1 der weiteren Nebenbestimmungen war die Zuwendung zweckgebunden zur „Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten … für Einrichtung und Ausstattung des gepachteten Hotels E. und des Restaurants D. in der Betriebsstätte B.“, „förderfähig sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Vorhaben zählenden eigenbetrieblich genützten Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens“. Nach Nebenbestimmung Nr. 2 war Zweck der Förderung insbesondere, dass in der Betriebsstätte insgesamt 4,91 Dauerarbeitsplätze gesichert und 5,17 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Nebenbestimmung Nr. 9 wurde der Zuwendungsempfänger zum Verwendungsnachweis verpflichtet sowie zur Bestätigung, dass die Dauerarbeitsplätze geschaffen und gesichert sowie keine anderen mitteilungspflichtigen Tatsachen im Sinne der Nr. 4 BNZW eingetreten seien. Unter Verzicht auf Rechtsbehelfe erkannte der Kläger die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids als rechtsverbindlich an (Behördenakte Bl. 257). Der Zuwendungsbetrag wurde in voller Höhe von 60.000 Euro ausbezahlt.

Auf behördliche Anforderung des Verwendungsnachweises ließ der Kläger durch seine Steuerberaterin mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mitteilen, er habe den Betrieb auf einen anderen Betreiber übertragen, der das Geschäft unverändert fortführe und alle Arbeitnehmer bis auf die Familienangehörigen des Klägers weiterbeschäftige. Der Kläger sei wegen schwerer Erkrankung seiner Ehefrau und seines angeschlagenen Gesundheitszustandes zu diesem Schritt gezwungen gewesen, um zu verhindern, dass der Betrieb Schaden nehme. Der Zeitpunkt der Übernahme des Hotels und des Restaurants durch den neuen Betreiber sei der 1. Mai 2011 gewesen. Der Zuschuss sei bei der Übertragung berücksichtigt worden und habe bei den Verhandlungen über den Kaufpreis für die Veräußerung des Betriebs eine maßgebliche Rolle gespielt. Er sei auch für den Kläger Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gewesen (Schriftsatz vom 25.8.2011, Behördenakte Bl. 340 f.).

Daraufhin widerrief die Regierung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. April 2012 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Kläger zur Verzinsung des Rückerstattungsbetrags bis zur Rückzahlung (Nr. 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG in Verbindung mit Nrn. 7.2.2, 7.3.2 BNZW. Der Zuwendungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde und eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage vom Begünstigten nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden sei. Die Zweckverfehlung liege darin, dass die Zuwendung zweckgebunden für die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für Einrichtung und Ausstattung des gepachteten Hotels und des Restaurants gewährt worden sei und der Kläger als Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, die geförderten Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich zu nutzen. Mit der Übertragung auf Dritte könne er diesen Zuwendungszweck nicht mehr erfüllen. Der neue Betreiber habe auch keine Übertragung der Zuwendung beantragt. Zudem habe der Kläger den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt und seine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der maßgeblichen Umstände für den Verwendungszweck oder die Bewilligung nach Nr. 4.2 BNZW verletzt. Die Übertragung des Betriebs sei am 1. Mai 2011 erfolgt, der Betriebsübergang sei aber erst mit Schreiben vom 14. Juni 2011, das Datum der Betriebsübertragung gar erst mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilt worden, was nicht unverzüglich sei. Der Widerruf sei im Ermessenswege mit Wirkung für die Vergangenheit und in vollem Umfang auszusprechen, weil der Zuwendungsempfänger bereits kurz nach Ablauf des Investitionszeitraums am 31. Dezember 2010 die geförderten Wirtschaftsgüter weiter übertragen habe. Hinzu kämen ermessenslenkende Vorgaben aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des Haushalts, wonach im Regelfall das eingeräumte Ermessen nur durch den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids ermessensfehlerfrei ausgeübt werden könne; Ausnahmegründe lägen hier nicht vor.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2014 abgewiesen hat.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt die Antragsablehnung.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in seiner Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des von ihm behaupteten Zulassungsgrunds vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Soweit der Kläger sinngemäß meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat er keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Insoweit macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend nicht berücksichtigt, dass der Zuwendungszweck durch den Erwerber des Hotels und der Gaststätte in Form der Beschäftigung von Arbeitnehmern ebenfalls erfüllt werde und daher kein Schaden eingetreten sei, da die Arbeitsplätze erhalten blieben. Dies trifft nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergab sich hinreichend deutlich aus dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2008. Danach war die Zuwendung zweckgebunden zur „Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten … für Einrichtung und Ausstattung des gepachteten Hotels E. und des Restaurants D. in der Betriebsstätte B.“, „förderfähig sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Vorhaben zählenden eigenbetrieblich genützten Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens“. Fördervoraussetzung war damit zum Einen, dass die Identität zwischen Investor und Nutzer der Investitionsmaßnahme erhalten bleibt (vgl. auch BayVGH, B. v. 15.11.1999 - 22 ZB 99.3009 - BA S. 3). Ganz entscheidend war zum Anderen, dass in der Betriebsstätte insgesamt 4,91 Dauerarbeitsplätze gesichert und 5,17 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig, d. h. mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, besetzt sind. Der Zuwendungszweck lag also in der eigenbetrieblichen Verwendung der Investitionsgüter mit Zweckbindung; die Zweckverfehlung liegt somit darin, dass die geförderte Einrichtung und Ausstattung des gepachteten Hotels und des Restaurants seit der Betriebsübertragung von einem anderen Betrieb ohne Zweckbindung und nicht mehr eigenbetrieblich vom Kläger mit Zweckbindung genutzt wird.

Dass die Zuwendung nach Darstellung des Klägers sogar bei der Übertragung des Betriebs berücksichtigt worden sei und bei den Verhandlungen über den Kaufpreis für die Veräußerung des Betriebs eine maßgebliche Rolle gespielt habe, was für den Kläger Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gewesen sei (Schriftsatz vom 25.8.2011, Behördenakte Bl. 340 f.), unterstreicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Zuwendungszweck durch den Inhaberwechsel des Betriebs verfehlt wurde. Dass ein Anderer die Verpflichtung des Klägers zur Erhaltung von Arbeitsplätzen unter günstigen betrieblichen Umständen tatsächlich erfüllen mag, steht der Zweckerfüllung durch den Kläger schon deshalb nicht gleich, weil der Dritte hierzu rechtlich mangels Eintritts in das Zuwendungsverhältnis nicht verpflichtet ist. Diese hier gerade nicht übernommene Verpflichtung, auf welche das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (Urteil S. 6), ist das Entscheidende.

2. Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch keine Verletzung von Nrn. 4.2 und 4.3 BNZW durch eine verspätete Mitteilung des Betreiberwechsels vor, denn auch bei einer früheren Mitteilung des Betreiberwechsels hätte ein Eintritt des neuen Betreibers in das Zuwendungsverhältnis stattfinden können, ist dem nicht zu folgen.

Die Mitteilungspflicht nach Nr. 4 BNZW soll die Behörde frühzeitig über Änderungen wesentlicher Umstände des Fördervorhabens informieren. Dies dient nicht nur dazu, wie der Kläger meint, ggf. das Förderverhältnis auf einen anderen Betreiber zu übertragen, sondern ganz allgemein dazu, Schaden von der öffentlichen Hand abzuwenden. Hieraus und aus der Pflicht, der Förderbehörde anzuzeigen, dass der Zuwendungszweck nicht mehr zu erreichen ist, folgt die Obliegenheit, frühzeitig einen geplanten Betreiberwechsel mitzuteilen. Indem der neue Betreiber nicht in das Zuwendungsverhältnis eingetreten ist, ist Schaden für die öffentliche Hand dadurch eingetreten, dass die Zuwendung nicht mehr dem geförderten sondern einem anderen Betrieb dient, dessen Betreiber die mit der Förderung verbundenen Pflichten nicht übernommen hat.

Dass der Kläger, wie er vorträgt, weiterhin als Adressat des entsprechenden Zuwendungsbescheids zur Verfügung gestanden hätte, auch wenn der neue Betreiber die Arbeitnehmer komplett entlassen und den Betrieb geschlossen hätte, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Soweit der Kläger sinngemäß Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Widerruf geltend macht, ergeben sich solche aus seinen Darlegungen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln, dass der Widerruf in Fällen der Zweckverfehlung die Regel ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 15.11.1999 - 22 ZB 99.3009 - BA S. 3). Für eine Ausnahme hiervon liegen nach den Darlegungen des Klägers keine Anhaltspunkte vor. Gesundheitliche oder familiäre Gründe spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.