Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) begehren die Aufhebung eines Widerrufsbescheids, mit dem eine Zuwendung in Höhe von 94.000 Euro zurückgefordert wird.
Mit Unterlagen der Klägerinnen vom 17.08.2012 beantragten sie die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung als sachkapitalbezogenen Zuschuss. Die Klägerinnen gaben dabei an, in K …, … Str. eine Betriebsstätte erwerben und umbauen zu wollen. Diese sollte nach den Angaben im Antrag der Ausbildung von Fachkräften (Fachinformatiker Anwendungsentwicklung SAP), der Remotewartung von SAP-Systemen, der Schulung von Betriebsfremden in SAP FS-ICM und der Entwicklung von Innovationen SAP FS-ICM dienen. In den Antragsunterlagen wurde außerdem angegeben, dass nach Durchführung der Investition die Schaffung von sieben zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen (davon vier Ausbildungsplätzen) geplant ist. In den Erläuterungen des Antragsformulars wurde unter Ziffer 3.1 darauf hingewiesen, dass Arbeitsplätze für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte zeitanteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes zu berücksichtigen sind. Außerdem ergab sich aus Ziffer 3.2 der Erläuterungen, dass „Dauerarbeitsplätze“ nicht nur physisch geschaffen, sondern auch tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden müssen. Gegenstand des Antrages war außerdem, dass die Nutzflächen der in K … zu erwerbenden Immobilie zu 88% betrieblich genutzt werden.
Mit Zuwendungsbescheid vom 02.05.2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1) und 2) für das Projekt „…, … und … von SAP FS-ICM bezogenen Themen/Kunden/Systemen“ vom 14.09.2012 bis 13.09.2013 (Investitionszeitraum) eine zweckgebundene Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Regionalfonds (EFRE) in Höhe von 94.000 Euro. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) wurden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Gleichzeitig wurden die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass sie zur Beachtung der BNZW verpflichtet sind. Mit Änderungsbescheid vom 15.07.2013 wurde der Investitionszeitraum auf die Zeit vom 14.09.2012 bis 31.12.2013 ausgedehnt.
Nach Ziffer 01. des Zuwendungsbescheides ist die Zuwendung zweckgebunden und darf nur zur Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten in Höhe von 478.170 Euro zum Gebäudeerwerb, zur Vornahme von Umbauten und der Anschaffung von Einrichtungen in der Betriebsstätte K … verwendet werden. Die geförderten Wirtschaftsgüter sind eigenbetrieblich zu nutzen.
Nach Ziffer 03. des Zuwendungsbescheides ist der Zweck der Förderung insbesondere, dass entsprechend den Angaben im Antrag durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte K … insgesamt sieben Dauerarbeitsplätze (davon vier Ausbildungsplätze) geschaffen werden und ständig besetzt sind. Als Dauerarbeitsplätze gelten dabei nur Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt und während der Bindungsfrist ständig besetzt sind oder zumindest dem Arbeitsmarkt tatsächlich dauerhaft angeboten werden.
Die Zuwendung wurde am 01.08.2013 in voller Höhe ausbezahlt.
Am 28.07.2014 wurde dem Beklagten ein Verwendungsnachweis vorgelegt. Dabei gaben die Klägerinnen an, dass das Vorhaben am 31.12.2013 abgeschlossen und tatsächlich acht zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen worden seien. Als Investitionssumme wurden zunächst 541.613 Euro ausgewiesen. Dieser Betrag wurde anschließend auf 533.742 Euro berichtigt. Mit Schreiben vom 31.07.2014 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin zu 1), den Investitionszeitraum von ursprünglich 31.12.2013 auf 31.07.2014 zu verlängern und gab an, aufgrund eines schwerwiegenden Krankheitsfalls nicht alle geplanten Maßnahmen im Jahre 2013 durchgeführt zu haben. Laut Aktenvermerk vom 05.09.2014 verzichtete der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) telefonisch auf die Verlängerung des Investitionszeitraums, da bis zum 31.07.2014 keine weiteren Kosten in wesentlicher Höhe angefallen wären.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung führten Vertreter der Regierung von Oberfranken am 05.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Klägerinnen zu 1) und 2) durch. Auf den Prüfbericht vom 06.10.2015 (Band 2 Bl. 379 ff. der Behördenakten) wird verwiesen. Es wurde festgestellt, dass von ca. 1.004 qm Nutzfläche der geförderten Immobilie höchstens 24% betrieblich genutzt werden. Dies sind die Räume im Erdgeschoss. Das 1. Obergeschoss war Baustelle, das 2. Obergeschoss durfte nicht betreten werden und wurde deshalb als privat genutzt eingestuft. Einzelne Positionen wie Einrichtungsgegenstände und Büromöbel wurden nicht an die Betriebsstätte, sondern an andere Adressen geliefert. Nach Berechnungen des Beklagten ergaben sich daher nur förderfähige Kosten in Höhe von 143.929,40 Euro. Es wurde auch festgestellt, dass nur 2,75 Dauerarbeitsplätze vorhanden sind. Davon werden 1,5 Dauerarbeitsplätze von Frau und Herrn … belegt.
Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde den Klägerinnen zu 1) und 2) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Zuwendung in voller Höhe zu widerrufen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf zu äußern.
Mit Schreiben vom 13.12.2015 teilte die Klägerin zu 1) mit, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden sei. In jedem Fall seien die Vorgaben zum Ende des Investitionszeitraums eingehalten worden. So seien 66% der Fläche betrieblich genutzt und 7 Dauerarbeitsplätze geschaffen worden. Der Abbau der Dauerarbeitsplätze sei auf Umstände zurückzuführen, die nicht von der Gesellschaft zu vertreten seien. So sei ein Großprojekt eines Kunden kurzfristig gestoppt worden, Mitarbeiter mussten freigesetzt werden. Im Rahmen dieser Veränderungen sei man auch der Mitteilungspflicht nicht immer nachgekommen. Die Klägerin zu 1) bat, von der Rückforderung des Zuschusses abzusehen.
Mit Bescheid vom 08.01.2016, welcher den Klägerinnen mit Postzustellungsurkunde am 13.01.2016 zugestellt wurde, widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 02.05.2013, geändert durch Bescheid vom 15.07.2013, Az. …, in voller Höhe (Ziffer 1). Außerdem wurde der ausbezahlte Betrag in Höhe von 94.000 € von den Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen bis zum Ablauf eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zurückgefordert (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheids wurde bestimmt, dass der zu erstattende Betrag mit 6% Zinsen p.a. vom Tag der Auszahlung (01.08.2013) bis zum 30.05.2015 und mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. vom 01.06.2015 bis zum Tag der Rückzahlung zurückgezahlt werden muss, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Berechnung und Erhebung der Zinsen gesondert durch die LfA Förderbank Bayern erfolgen wird.
Im Bescheid wurde als Grund für den Widerruf angegeben, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden sei. Gemäß Ziffer 01. des Zuwendungsbescheides vom 02.05.2013 i.V.m. dem Antrag vom 17.08.2012 nebst Anlagen sei man von einer betrieblichen Nutzung von 88% der Nutzfläche der geförderten Immobilie ausgegangen. Tatsächlich würden aber höchstens 24% der Nutzfläche betrieblich genutzt. Weiter sei in Ziffer 01. des Zuwendungsbescheides vom 02.05.2013 eine Pflicht zur eigenbetrieblichen Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter statuiert worden, tatsächlich seien einige Einrichtungsgegenstände und Büromöbel, die Gegenstand der Förderung gewesen seien, nicht an die Betriebsstätte, sondern an andere Adressen geliefert worden. Weiterer Zweck der Förderung sei nach Ziffer 03. des Zuwendungsbescheides vom 02.05.2013 die Schaffung von 7 Dauerarbeitsplätzen gewesen, tatsächlich seien lediglich 2,75 Dauerarbeitsplätze vorhanden. Davon würden 1,5 Dauerarbeitsplätze von Frau und Herrn … belegt. Außerdem hätten die Klägerinnen zu 1) und 2) auch Auflagen im Zuwendungsbescheid nicht eingehalten. So ergebe sich gemäß Nr. 4.3 der BNZW eine Mitteilungspflicht bei Nichterreichen des Zuwendungszwecks. Der Bewilligungsbehörde sei weder mitgeteilt worden, dass der Anteil der betrieblich genutzten Fläche unterschritten, noch dass die Anzahl der Dauerarbeitsplätze nicht erreicht worden sei. Auch sei nicht darauf hingewiesen worden, dass teilweise geförderte Gegenstände nicht eigenbetrieblich genutzt würden. Die Klägerinnen zu 1) und 2) hätten – entgegen den Tatsachen – vielmehr das Ende des Investitionszeitraums mit 31.12.2013 angegeben, obwohl das Vorhaben bei der Vor-Ort-Kontrolle offenkundig noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG die Zuwendung ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden könne, wobei diese Befugnis im Ermessen der Bewilligungsbehörde stünde (Art. 40 BayVwVfG). Im Rahmen von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG seien die Grundsätze über das so genannte gelenkte bzw. intendierte Ermessen anzuwenden. Demnach sei eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass im Falle einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinn besondere Gründe vorliegen müssten, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Solche Gründe seien hier jedoch nicht ersichtlich. Das Ermessen sei daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf und den Interessen des Zuwendungsempfängers am Belassen der Zuwendung zugunsten eines Widerrufs der Zuwendung in Höhe von 94.000 € mit Wirkung für die Vergangenheit auszuüben gewesen.
Mit Schreiben vom 05.02.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, haben die Klägerinnen zu 1) und 2) durch ihren Bevollmächtigten gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 26.01.2017 beantragt,
die Bescheide der Regierung von Oberfranken jeweils vom 08.01.2016 (Az. … ) gegen die Klägerin zu 1) und gegen die Klägerin zu 2) aufzuheben.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass in die Ermessensentscheidung seitens der Regierung von Oberfranken folgende Gegebenheiten mit hätten einfließen müssen: zum einen sei die Feststellung unzutreffend, dass die geförderte Immobilie nur zu 24% der Nutzfläche betrieblich genutzt werde. Es könne keine Schlussfolgerung dergestalt gezogen werden, dass eine Fläche, die betrieblich genutzt werden solle, jedoch noch nicht saniert sei, privat genutzt werde. Außerdem würden sich die Feststellungen hinsichtlich der Privatnutzung des 2. Obergeschosses in bloßen Vermutungen erschöpfen. Eine teilweise private Nutzung des 2. Obergeschosses sei von Anfang an festgestanden. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass durch die Klägerin zu 1 in einem Zeitraum von 2,5 Jahren (Mai 2013 bis Dezember 2015) zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und für eine gewisse zeitliche Periode auch das Arbeitsplatzziel erfüllt worden sei. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherung gemäß Ziffer 02. des Zuwendungsbescheides vom 02.05.2013 die Bindungsfrist um bis zu 8 Jahre verlängert werden könne, damit bis zum 31.12.2021. Die zunächst tatsächlich eingetretene Entwicklung der geschäftlichen Betätigung der Klägerin zu 1) mit Schaffung von bis zu 7 Arbeitsplätzen zeige, dass dieses Förderungsziel innerhalb einer verlängerten Bindungsfrist nicht als unrealistisch einzustufen sei. Des Weiteren zeige die äußerst positive Entwicklung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) in den ersten zwei Jahren, dass die im Businessplan aufgestellte Prognose sich zunächst realisiert habe. Die Parameter, die zu einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten geführt hätten, seien seitens der Zuwendungsempfänger nicht vorhersehbar gewesen. Dies hätte auch bei der Geltendmachung des Zinsanspruches berücksichtigt werden müssen. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, dass bei der Rückforderung von dem Ermessen nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG Gebrauch gemacht worden wäre. Insofern liege ein Ermessensausfall vor.
Der Bevollmächtigte der Klägerinnen legte eine Aufstellung vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin zu 1) im Mai 2013 3,5 Mitarbeiter beschäftigte. Die Mitarbeiteranzahl wuchs dann bis Dezember 2014 kontinuierlich auf 7,0 Mitarbeiter an. Ab Januar 2015 reduzierte sich die Anzahl der Mitarbeiter, so dass im Dezember 2015 noch 2,25 Mitarbeiterstellen besetzt waren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe im Widerrufsbescheid wiederholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die zulässigen Anfechtungsklagen haben in der Sache keinen Erfolg.
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 08.01.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des Bescheids vom 08.01.2016 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, Kenntnis erlangt hat.
1.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor.
1.1.1 Bei dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 02.05.2013 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der zweckgebunden eine einmalige Geldleistung in Höhe von 94.000 Euro gewährt hat.
1.1.2 Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG konnte der Widerruf ausgesprochen werden, weil die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Das Gericht kann dabei offenlassen, ob eine Zweckverfehlung vorliegt, weil die förderfähigen Kosten unterschritten oder die Nutzfläche der geförderten Betriebsstätte in Kulmbach nur zu 24% eigenbetrieblich genutzt wird. Der Zweck der Förderung war vor allem, dass in der Betriebsstätte der Klägerin zu 1) insgesamt sieben Dauerarbeitsplätze (davon vier Ausbildungsplätze) geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach dem Zuwendungsbescheid (dort Ziff. 03) gelten als Dauerarbeitsplätze nur solche, die von vornherein auf Dauer angelegt und während der Bindungsfrist ständig besetzt sind oder zumindest dem Arbeitsmarkt tatsächlich dauerhaft angeboten werden. Die Bindungsfrist beginnt nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid (dort Ziff. 02) ab Abschluss des Investitionszeitraums, der aufgrund des bestandskräftigen Änderungsbescheids vom 15.07.2013 auf den 31.12.2013 festgelegt wurde, und endet fünf Jahre nach Ablauf des Investitionszeitraums, also am 31.12.2018, da die Bindungsfrist nicht verlängert wurde. Selbst nach der von der Klägerin zu 1) mit der Klagebegründung vorgelegten Aufstellung wurde das Arbeitsplatzziel während der Bindungsfrist nur im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 erreicht. Bei der Vor-Ort-Kontrolle der Regierung von Oberfranken am 05.10.2015 wurden lediglich 2,75 Dauerarbeitsplätze festgestellt; nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) betrug die Anzahl der Dauerarbeitsplätze im Oktober 2015 nur 2,25. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerinnen ist es unerheblich, dass die Vorgaben hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen zumindest über einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern man die Angaben der Klägerin zu 1) als wahr unterstellt, vorlagen. Denn der vorgegebene Zuwendungszweck wurde nicht, wie Ziffer 02. des Zuwendungsbescheides fordert, während der gesamten 5-jährigen Bindungsfrist erfüllt.
1.1.3 Der Widerruf des Zuwendungsbescheids findet auch in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG seine Stütze. Nach Ziffer 4.3 der BNZW, die zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt wurden, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. Diese Anzeigepflicht ist rechtlich als Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu qualifizieren (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.11.2012 – 5 K 12.578 – juris Rn. 34). Dem Beklagten wurde aber gerade nicht mitgeteilt, dass aufgrund des kurzfristigen Wegfalls eines Großprojekts im Jahr 2015 Mitarbeiter freigesetzt werden mussten. Dies haben die Vertreter des Beklagten erst bei ihrer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. Darauf, ob die Klägerinnen den Auflagenverstoß schuldhaft verursacht haben, kommt es bei der Beurteilung des Widerrufsgrundes nicht an (VG Augsburg, U.v. 15.11.2012 – 5 K 12.578 – juris Rn. 41).
1.1.4 Da die Vertreter des Beklagten erst bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.10.2015 die zweckwidrige Verwendung der Fördermittel bzw. den Auflagenverstoß feststellten, der Widerrufsbescheid aber bereits am 08.01.2016 erging, wurde die Frist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG offensichtlich gewahrt.
1.2 Der Beklagte hat auch sein Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Widerruf vollumfänglich für die Vergangenheit erfolgt ist. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Entsprechende Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG), so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 28.09.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 18 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Sachverhaltes sind nicht ersichtlich.
1.2.1 Die Klägerin zu 1) hat vortragen, der Abbau der Dauerarbeitsplätze im Jahr 2015 sei auf Umstände zurückzuführen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ein bereits einkalkuliertes Großprojekt ihres Hauptkunden, der …, kurzfristig wegbreche. Die … habe völlig überraschend die von ihr angebotenen IT-Dienstleistungen an ausländische Dienstleister vergeben. Es sei daher kein vorwerfbares Handeln durch die Klägerin zu 1) erkennbar. Dieser Sachverhalt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der ausnahmsweise das Ermessen weiter eröffnet oder möglicherweise sogar zwingend zu einer anderen Entscheidung führt. Es ist die Entscheidung der Klägerinnen, zuwendungsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung innerhalb des Investitionszeitraumes und eines sich daran anschließenden Überwachungszeitraumes (Bindungsfrist) ungewiss ist. Insofern ist es nicht unverhältnismäßig, dem Zuwendungsempfänger das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzuerlegen, und zwar für den gesamten ins Auge zu nehmenden Zeitraum, hier von fünf Jahren. Der Umstand, dass der Zweck zumindest für einen Teil des Zeitraums erfüllt wurde, stellt insoweit keine Besonderheit dar. Auch im Falle der Klägerin zu 1) hat sich gerade dieses unternehmerische Risiko verwirklicht. Ursache für den Umsatzrückgang und die damit verbundenen personellen Veränderungen in ihrem Unternehmen waren strategische Entscheidungen ihres Großkunden, der … Es gehörte zu ihrem unternehmerischen Risiko, dass sich die Marktbedingungen verändern und das Geschäftsmodell ihres Unternehmens nicht (mehr) erfolgreich ist. Dieses Risiko kann nicht einseitig auf den Beklagten als Zuwendungsgeber abgewälzt werden (VG Berlin, U.v. 22.06.2016 – 26 K 48.14 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 03.08.2005 – OVG 8 N 63.05 – juris Rn. 10).
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man auf den vom Beklagten im Widerrufsbescheid genannten Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 01.07.2014 als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift abstellt, wobei das Gericht offenlassen kann, ob dieser im vorliegenden Fall tatsächlich einschlägig ist. Aus dessen Teil II Nr. 4.2 ergibt sich, dass ausnahmsweise von einem Widerruf ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Die dort genannten Voraussetzungen liegen aber bei den Klägerinnen nicht vor.
Nach Nr. 4.2.1 kommt ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung einer Zuwendung nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.3, also die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte. Wie bereits ausgeführt, muss sich ein ordentlicher Kaufmann aber über die unternehmerischen Risiken, auch bei einem möglichen Wegfall von bestimmten Aufträgen, bewusst sein, weshalb die Entscheidung des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft ist.
Auch ein Absehen eines Widerrufs der Fördermittel nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Koordinierungsrahmens scheidet ersichtlich ist, da die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben nur innerhalb von sechs Monaten (Juli 2014 bis Dezember 2014) tatsächlich die geforderten sieben Dauerarbeitsplätze vorgehalten hat und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids aufgrund der Ortsbesichtigung am 05.10.2015 erkennbar war, dass die geforderten Dauerarbeitsplätze nicht in überschaubarer Zeit geschaffen werden können. Die Klägerin zu 1) hat in ihrem Schreiben vom 13.12.2015 ebenfalls angegeben, dass trotz zahlloser Akquisetätigkeiten die Mitarbeiterzahl nicht erhöht werden konnte. Auch eine Anwendung von Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. c) des Koordinierungsrahmens scheidet aus, weil aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag vom 17.08.2012 nicht von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen im gesamten Tätigkeitsfeld bzw. Absatzgebiet der Klägerin zu 1) auszugehen ist.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Sonderfall, der ausnahmsweise keine (vollständige) Rückforderung der Zuwendung zur Folge hätte. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vortrugen, würde eine bereits ausgereichte Zuwendung bei einem so gravierenden betrieblichen Rückgang bzw. bei einer so gravierenden Verfehlung der Arbeitsplatzziele auch in allen anderen Fällen zurückgefordert.
1.2.2 Auch die vom Geschäftsführer der Klägerin zu 1) vorgebrachten Argumente, aufgrund eines Rechtsstreits mit einem Geschäftspartner und aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau sei er seinen Mitteilungspflichten nicht immer nachgekommen, führen nach Auffassung des Gerichts nicht zur Annahme, es liege ein atypischer Sachverhalt vor, weshalb das dem Beklagten eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Klägerinnen ausfallen müsste. Es wird nicht verkannt wird, dass es aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Auflagenverstößen auf dessen Gewicht ankommt (BayVGH, U.v. 15.10.2008 – 22 B 06.986 – juris Rn. 32). Nach Auffassung des Gerichts liegen gravierende Pflichtverletzungen seitens der Klägerinnen vor, auch wenn man die besonderen Umstände (gesundheitliche und familiäre Gründe) beim Geschäftsführer der Klägerin zu 1) berücksichtigt (gegen eine solche Berücksichtigung BayVGH, B.v. 06.11.2014 – 22 ZB 14.1711 – juris Rn. 20). So wurde dem Beklagten nicht nur der Abbau von Arbeitsplätzen ab Mitte 2015 verschwiegen. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) hat im Verwendungsnachweis vom 28.07.2014 auch unzutreffend angegeben, das Vorhaben sei bereits zum 31.12.2013 abgeschlossen worden. Er hat aber aufgrund der Antragsunterlagen vom 17.08.2012 wissen müssen, dass Teil der Förderung auch die Sanierung und Umgestaltung des ersten Obergeschosses des Geschäftsgebäudes zu Büro- und Schulungsräumen gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Anhängen des mit dem Zuwendungsantrag eingereichten Businessplans (vgl. Behördenakte S. 56 bis 63). Tatsächlich war das erste Obergeschoss aber auch noch bei der Begehung durch Vertreter der Regierung von Oberfranken am 05.10.2015 in einem unsanierten Zustand. Auch die im Verwendungsnachweis angegebenen acht Arbeitsplätze waren nach den Angaben in der Klagebegründung vom 26.01.2017 niemals vorhanden.
Soweit durch Ziffer 1 des Widerrufsbescheids vom 08.01.2016 der Zuwendungsbescheid vom 02.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.07.2013 widerrufen wird, ist dies rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
2. Gleiches gilt, soweit der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 08.01.2016 unter Ziffer 2 die Rückzahlung der Zuwendung in Höhe von 94.000 Euro und damit in dem Umfang anordnet, in dem der Zuwendungsbescheid widerrufen worden ist. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Denn nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt wie der Zuwendungsbescheid vom 02.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.07.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Dass der Widerruf hier rückwirkend zum Erlasszeitpunkt erfolgt ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tenor des Bescheids, wird jedoch in der Begründung auf S. 3 klargestellt. Die zu erstattende Leistung ist dabei, wie mit dem Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 08.01.2016 geschehen, durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
3. Der Bescheid vom 08.01.2016 ist schließlich auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, als er in Ziffer 3 bestimmt, dass der Zuwendungsbetrag in Höhe von 94.000 Euro ab dem 01.08.2013 bis zum 30.05.2015 mit 6% Zinsen und vom 01.06.2015 bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch [Hrsg.], BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 36). Da nach Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG der widerrufene Verwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt unwirksam wird und der Widerruf hier rückwirkend zum Erlasszeitpunkt erfolgt ist, ist die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids auch am Tag der Auszahlung der Zuwendung eingetreten, so dass der Erstattungsbetrag ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist.
Dass es nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG im Ermessen des Beklagten liegt, von der Geltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abzusehen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist leistet, steht der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 08.01.2016 nicht entgegen, obwohl der Beklagte entsprechende Ermessenserwägungen nicht angestellt hat. Zum einen ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Klägerinnen zumindest teilweise, soweit es um die Verstöße gegen Anzeigepflichtigen geht, die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheids führten, auch zu vertreten haben. Zum anderen hat der Gesetzgeber in dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich genannten Fall das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs davon abhängig gemacht hat, dass der zu erstattende Betrag innerhalb der behördlichen Frist erstattet worden ist. Dies zeigt, dass die Ermessensentscheidung darüber, ob der Zinsanspruch geltend gemacht werden soll, auch nach Erlass des Widerrufsbescheides noch getroffen werden kann, weil erst nach Ablauf der Frist für die Erstattung feststeht, ob diese rechtzeitig erfolgt ist (so VG Bayreuth, U.v. 22.12.2004 – B 4 K 02.1102 – juris Rn. 52).
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.