Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2014 - 22 ZB 13.2290

bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Firma für Betonfrästechnik und wendet sich gegen zwei Bescheide der Regierung von ... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 22. Januar 2013, mit welchen ihr Abbrucharbeiten an einem asbesthaltigen Magnesitestrich im Kellergeschoß einer Gewerbehalle eingestellt und die Fortsetzung der Arbeiten unter die Bedingung gestellt wurde, dass entweder „1.1.1 die Voraussetzungen für die Anwendung des BTA-Verfahrens BT 18 i. V. m. BT 18.1 der BGI 664, sprich die erforderlichen Qualifikationsnachweise der einzusetzenden modifizierten Gerätschaften auf der o. b. Baustelle vorliegen oder 1.1.2 ein eigenes behördlich oder berufsgenossenschaftlich zugelassenes Verfahren zum Einsatz kommt oder 1.1.3 diese Abbrucharbeiten nach Ziff. 14.1 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519), d. h. mit entsprechend umfangreichen Schutzmaßnahmen (…) ausgeführt werden“ (Bescheid vom 22.1.2013, VG-Akte M 16 K 13.560 Bl. 3 f.). Weiter wurde sie verpflichtet, einen Hallenbereich mit bereits ausgebautem asbesthaltigem Magnesitestrich als „Schwarzbereich“ zu deklarieren sowie Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hat die nach Erledigung der angegriffenen Anordnungen hiergegen gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Die behördlichen Anordnungen seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie seien zutreffend auf § 23 Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG) i. V. m. § 19 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) gestützt. Demnach könne die Behörde Anordnungen treffen und Maßnahmen anordnen, welche der Arbeitgeber zu ergreifen habe, um den Pflichten nach Abschnitt 2 bis 5 der GefStoffV nachzukommen. Nach § 8 Abs. 8 GefStoffV habe der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 2.4 GefStoffV auch die „ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest“ zu beachten, die durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest; Abbruch -, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert würden. Die in Nr. 14.1 TRGS 519 geforderten umfangreichen Schutzmaßnahmen seien von der Klägerin aber im Zeitpunkt des Bescheidserlasses unstreitig nicht getroffen worden, so dass die Behörde davon habe ausgehen können, dass die konkrete Gefahr der Freisetzung krebserzeugender Asbestfasern und somit eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten bestanden habe. Zugunsten der Klägerin greife auch nicht die Ausnahme reduzierter Schutzmaßnahmen nach Nr. 14.3 TRGS 519 für „Arbeiten mit geringer Exposition“. Die geringe Exposition sei weder im Einzelfall nach Nr. 2.8 TRGS 519 durch Messungen nachgewiesen noch durch die Anwendung eines geprüften Arbeitsverfahrens anzunehmen. Messungen qualifizierter Messstellen nach Anlage 6 zur TRGS 519 habe die Klägerin bezogen auf die Arbeiten nicht vorgelegt. Ebenso wenig wende sie ein geprüftes Arbeitsverfahren nach Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519 i. V. m. der Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 664 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ i. V. m. der Ergänzung Bautechnik BT 18 „Entfernen asbesthaltiger Estriche von mineralischem Untergrund“ und BT 18.1 „Entfernen asbesthaltiger Estriche - insbesondere asbesthaltiger Magnesiaestriche - von mineralischem Untergrund - INBO-Verfahren“ („Nassfräsen“, „Ausbruch mit Hydrohammer“) an. Die Klägerin bemühe sich um Aufnahme in das Verzeichnis zu den BGI 664, habe aber bislang keine vollständigen Unterlagen vorgelegt und keine ausreichende Zahl erfolgreicher Messungen belegt, so dass sie weder ein geprüftes eigenes Verfahren anwende noch die Gerätschaften wie die INBO-modifizierten „W.-Fräsen“ einsetze.

Gegen das Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend. Der Beklagte habe unzutreffenderweise auf unveröffentlichte Anweisungen Bezug genommen, denn die Vorschriften BT 18 und BT 18.1 regelten nicht die Beibringung eines sog. Qualifikationsnachweises, welchen die Beklagte daher zu Unrecht verlangt habe, damit der Klägerin die Anwendung eines Verfahrens nach BT 18.1 gestattet sei. Insoweit sei eine Versagung rechtlichen Gehörs gegeben, auf welcher das Urteil beruhe, denn sie habe dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt. Es sei vollkommen unbestimmt, welches Handeln von der Klägerin verlangt werde. Dazu enthalte das Urteil keinerlei Ausführungen. Das Urteil weiche auch von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil kein Zulassungsgrund dargelegt sei. Die Bescheide seien hinreichend bestimmt, weil sie die Einstellung der Arbeiten und die Deklaration des Erdgeschosses als „Schwarzbereich“ anordneten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind danach nicht erkennbar.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erkennbar.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Soweit die Klägerin bezüglich der Anforderung der „erforderlichen Qualifikationsnachweise der einzusetzenden modifizierten Gerätschaften“ mangelnde Erforderlichkeit und mangelnde Bestimmtheit rügt, ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

Den Tenören der angefochtenen Bescheide ist zu entnehmen, dass die Arbeiten der Klägerin eingestellt wurden und erst fortgesetzt werden durften, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens BT 18 i. V. m. BT 18.1 BGI 664, „sprich die erforderlichen Qualifikationsnachweise der einzusetzenden modifizierten Gerätschaften auf der o. b. Baustelle vorliegen“ (Bescheid vom 22.1.2013, VG-Akte M 16 K 13.560 Bl. 3 f.). Die Klägerin macht geltend, dass die Vorschrift BT 18.1 solche „Qualifikationsnachweise der einzusetzenden modifizierten Gerätschaften“ gar nicht verlange. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und die organisatorischen Voraussetzungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) bei Asbest bzw. bei asbesthaltigen Materialien sind in den TRGS 519 zusammengefasst und konkretisiert, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wiedergeben, vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und angepasst sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben werden. Bei solchen ASI-Arbeiten wird nach der TRGS 519 zunächst grundsätzlich eine Spitzenbelastung durch Asbestfasern unterstellt (worst case), so dass zunächst auch alle Schutzmaßnahmen gefordert werden. Die TRGS 519 sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vor, insbesondere wenn es sich um Arbeiten mit geringer Exposition handelt, also die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz unter 15000 Fasern/m³ liegt (vgl. TRGS 519 Nr. 2.8) und dies entweder im Einzelfall durch Expositionsmessungen nachgewiesen ist oder ein Arbeitsverfahren angewendet wird, das nach den vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) aufgestellten Bewertungsmaßstäben geprüft und in den BGI 664 veröffentlicht ist und bei dem aufgrund des vorgesehenen Arbeitsablaufs eine Asbestfaserkonzentration von 15000 F/m³ unterschritten wird (TRGS 519 Nr. 2.10 Abs. 8). Daher beinhalten die BGI 664 die positiv vom BGIA geprüften Arbeitsverfahren für ASI-Arbeiten. Die TRGS 519 sind u. a. auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) abrufbar, die BGI 664 einschließlich der BT 18 und BT 18.1 beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de).

Soweit im Bescheid die Vorschriften „BT 18 i. V. m. BT 18.1 der BGI 664“ in Bezug genommen worden sind, hat BT 18.1 der BGI 664 auszugsweise folgenden Inhalt:

„Geprüfte Verfahren für Arbeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519

BT 18.1: Entfernen asbesthaltiger Estriche - insbesondere asbesthaltiger Magnesia-Estriche - von mineralischem Untergrund - INBO-Verfahren

[1] Anwendungsbereich

Abfräsen asbesthaltiger Estriche - insbesondere asbesthaltiger Magnesia-Estriche - von mineralischem Untergrund mit modifizierten Fräsen kombiniert mit Absauganlage und Bedüsung (Verfahren „Nassfräsen“).

Abstemmen asbesthaltiger Estriche - insbesondere asbesthaltiger Magnesia-Estriche - von mineralischem Untergrund in Randbereichen und bei schwacher Verbundhaftung des Estrichs mit Hydromeißel und Bedüsung (Verfahren „Ausbruch Hydrohammer“)

[2] Organisatorische Maßnahmen

[…]

[3] Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

Geräte:

INBO-modifizierte W.-Fräsen Typ W500, W350, W50DC, W35DC. Simex-Anbaufräse PL 4520 mit Absaugung, Wasserbedüsung und Dieselrußfilter […]“

Aus BT 18 der BGI 664 ergibt sich zusätzlich:

„BT 18: Entfernen asbesthaltiger Estriche von mineralischem Untergrund

Anwendungsbereich

Abfräsen und Abstemmen asbesthaltiger Estriche - insbesondere asbesthaltiger Magnesia-Estriche - von mineralischem Untergrund.

BT 18.1: „Nassfräsen“ und „Ausbruch mit Hydrohammer“ Stand 04.2012

Qualifikationsnachweis durch:

... Oberflächentechnik GmbH & Co. KG V. B. ... Ki.-Be.

An das Verfahren gebundene Gerätschaften:

...-modifizierte W.-Fräsen Typ W500, W350, W50DC, W35DC. Simex-Anbaufräse PL 4520 mit Absaugung, Wasserbedüsung und Dieselrußfilter …“

Damit ist die Anforderung im angefochtenen Bescheid bezüglich der „Qualifikationsnachweise der auf der Baustelle einzusetzenden modifizierten Gerätschaften“ aus den im Bescheid selbst genannten technischen Regelwerken heraus bestimmt.

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, dass für sie nicht ersichtlich sei, welcher Art diese „Qualifikationsnachweise“ sein sollten, ergibt sich auch dies aus den zitierten Regelwerken. Damit sind Bedeutung, Inhalt und Form der „Qualifikationsnachweise der auf der Baustelle einzusetzenden modifizierten Gerätschaften“ für „Arbeiten mit geringer Exposition“ nach Nr. 2.8 und 2.10 Abs. 1, Abs. 8 TRGS 519 als Ausnahme von den strengeren Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten nach Nr. 14 TRGS 519 i. S. v. Nr. 14.3 TRGS 519 i. V. m. BT 18 und BT 18.1 BGI 664 im Bescheid eindeutig bestimmt.

Die getroffenen Anordnungen in den Bescheiden vom 22. Januar 2013 sind auch sonst hinreichend bestimmt, denn sie lassen vom objektiven Empfängerhorizont aus keinen Zweifel an ihrem Inhalt sowie der von der Klägerin zu erbringenden Art der Nachweise für den Fall der Fortführung der von ihr begonnenen Arbeiten.

b) Soweit die Klägerin sinngemäß auch ernstliche Zweifel insoweit geltend macht, als das Verwaltungsgericht sich zu dem „Qualifikationsnachweis“ zu Unrecht in seinem Urteil nicht geäußert habe, ist auch dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vielmehr deutlich gemacht, welche Art von Nachweis die Klägerin erbringen muss, um ein geprüftes Arbeitsverfahren nach Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519 durchzuführen (UA S. 8). Hiergegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes erinnert. Aufbauend auf der im angegriffenen Bescheid eindeutig bestimmten Art der „Qualifikationsnachweise der auf der Baustelle einzusetzenden modifizierten Gerätschaften“ für die Fortführung der Arbeiten hat das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht habe. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, allerdings ohne ihr in der Sache zu folgen.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nach dem Vorstehenden nicht vor.

3. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht durch Aufstellung eines entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes widersprochen haben soll.

4. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt (siehe oben 1.b)).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen


Gefahrstoffverordnung - GefStoffV

Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen


(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrst

Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse


(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweich

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Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

1.
den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
2.
die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
3.
die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
4.
die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
5.
die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
6.
die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.

(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Lieferant oder Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber

1.
die zur Bekämpfung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen ergreifen muss,
2.
festzustellen hat, ob und in welchem Umfang eine vermutete Gefahr tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr ergriffen werden müssen,
3.
die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, einstellen zu lassen hat, wenn der Arbeitgeber die zur Bekämpfung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der gesetzten Frist ergreift.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb erlassen werden.

(4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig nach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.

(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben oder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.

(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,
5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,
7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht,
3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Gemischen nicht ausüben lassen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden.

(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.

(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.

(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.