Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 22 C 18.2138

bei uns veröffentlicht am21.12.2018

Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Beklagte, der auch erstinstanzlich anwaltlich vertreten war und zu dessen Gunsten die Kostenentscheidung im zugrunde liegenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 getroffen wurde, begehrt mit seiner Beschwerde einen höheren Streitwert.

Der in beiden Instanzen nicht anwaltlich vertretene Kläger wandte sich mit seinem am 9. Mai 2018 (Schriftsatz vom 7.5.2018) zum Verwaltungsgericht erhobenen „Einspruch“ gegen eine „verordnete Stilllegung“ seines Kachelofens. Eine Anordnung solchen Inhalts sah der Kläger in einer vom Beklagten unterschriebenen und vom 9. April 2018 datierenden „Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe“ gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV, die der Beklagte dem Kläger zusammen mit einem vom 10. April 2018 datierenden, gleichfalls vom Beklagten unterschriebenen Feuerstättenbescheid zugeleitet hatte; beide Dokumente sind das Ergebnis einer am 9. April 2018 vorgenommenen Feuerstättenschau.

Nachdem Schriftsätze zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Gericht über den Inhalt des Rechtsschutzgesuchs gewechselt worden waren, nahm der Kläger seine Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 13. August 2018 das Verfahren ein, legte dem Kläger die Kosten auf und setzte den Streitwert gemäß „§ 52 Abs. 1 GKG“ auf 500 € fest.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2018 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung vom 13. August 2018 Beschwerde ein und machte geltend, der Kläger habe sich gegen die Stilllegung seines 35 Jahre alten Kachelofens gewandt, der mit dem derzeitigen Einsatz nicht mehr betrieben werden dürfe. Der Einbau eines neuen Einsatzes koste mindestens 5.000 €. Daher sei der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 nicht ab und führte aus, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 14b SchfHwG. Sonach betrage der Streitwert in solchen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand hätten, 500 €. Aus der Bezeichnung des streitgegenständlichen Bescheids durch den Kläger in dessen Schriftsatz vom 7. Mai 2018 sowie aus der Bezeichnung des Rechtsbehelfs („Einspruch“) ergebe sich, dass der Kläger eine Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid erhoben habe, also ein Fall des § 14b SchfHwG vorliege. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Kläger zugleich gegen die vermeintliche Stilllegung seines Kachelofens gewandt habe. Denn dies beruhe nur auf einem Missverständnis hinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheids.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 ergänzte der Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerdebegründung. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 12. November 2018 dahingehend, dass ein neuer Kachelofen-Heizeinsatz von den Herstellern solcher Einsätze für weniger als 2.000 € angeboten werde; ein Streitwert von 5.000 € erscheine daher als zu hoch. Der Beklagte erwiderte daraufhin (Schriftsatz vom 5.12.2018), dies treffe zwar zu. Für den Austausch des Heizeinsatzes benötige man aber eine Fachfirma, so dass noch Arbeitskosten hinzukämen. Gemäß einem dem Beklagten zur Verfügung gestellten, hier beigefügten Angebot beliefen sich die Kosten insgesamt auf ca. 3.680 €, so dass beantragt werde, den Streitwert auf 3.500 € festzusetzen.

2. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter, weil für das Verwaltungsgericht die Berichterstatterin den Streitwert nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO festgesetzt und hierbei im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2018 - 22 C 18.1163 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 23.10.2018 - 13 E 737/18 - juris Rn. 1 unter Aufgabe der von diesem Senat früher vertretenen, gegenteiligen Rechtsansicht).

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist für den anwaltlich vertretenen Beklagten der Beschwerdewert von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht: Der Bevollmächtigte des Beklagten erhält vorliegend das 1,3-fache einer (einfachen) Gebühr. Diese Gebühr richtet sich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert (§ 32 Abs. 1 RVG). Sie beträgt 45 € bei einem Gegenstands- bzw. Streitwert bis zu 500 €, jedoch 252 € bei einem Gegenstandswert von 3.500 €, dessen Festsetzung der Beklagte seinem letzten Schriftsatz im Beschwerdeverfahren zufolge begehrt. Schon die einfache Gebühr liegt somit bei Ansatz des begehrten Gegenstandswerts mehr als 200 € über derjenigen Gebühr, die nach dem niedrigeren, vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert (500 €) anfällt (vgl. zum Ganzen: Nr. 3100 der Anlage 1 - zu § 2 Abs. 2 RVG - und Anlage 2 - zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss ist vorliegend weder ein Fall des § 14b SchfHwG gegeben (nachfolgend 2.1) noch kann bei der gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts vorzunehmenden Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache hier die Wertung des § 14b SchfHwG zugrunde gelegt werden (nachfolgend 2.2). Vielmehr bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinreichende Anhaltspunkte, um einen Streitwert von 3.000 € als sachgerecht ansehen zu können (nachfolgend 2.3).

2.1. Wenn der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Feuerstättenbescheid ist, betragen gemäß § 14b SchfHwG Gegenstandswert und Streitwert jeweils 500 €. Dieser Wert entspricht nach der derzeitigen Fassung der maßgeblichen Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bzw. zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG der untersten Gebührenstufe. § 14b SchfHwG wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2495) mit Wirkung vom 22. Juli 2017 neu eingefügt. Nach Ansicht des Gesetzgebers bestand ein Missverhältnis zwischen den Entgelten, die für die durch den Bescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten anfallen (dies seien durchschnittlich 100 € bis 200 € im Kalenderjahr), und dem Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Streitverfahrens sowohl für den Eigentümer als auch für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieses von ihm angenommene Missverhältnis wollte der Gesetzgeber abmildern. Er berücksichtigte dabei auch, dass in manchen Bundesländern mangels Vorverfahren sogleich der Klageweg beschritten werden muss und dass dort, wo ein Widerspruchsverfahren stattfindet, anwaltlich vertretene bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen entstehenden Anwaltskosten dann selber tragen müssen, wenn der Widerspruch zurück genommen wird. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber die Gefahr verringern, dass wegen der hohen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Versicherer die Rechtsschutzversicherung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kündigt (vgl. zu dieser Motivation des Gesetzgebers: BT-Drs. 18/12493 vom 24.5.2017 S. 51 und BR-Drs. 265/17 vom 31.3.2017 S. 42).

Ob vorliegend ein Feuerstättenbescheid Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist (hier käme nur der Feuerstättenbescheid vom 10.4.2018 in Betracht, frühere Bescheide sind bestandskräftig geworden), richtet sich gemäß dem auch vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff danach, worin der vom Kläger geltend gemacht prozessuale Anspruch, also die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge zu sehen ist, und was zum Klagegrund, d.h. zu dem Sachverhalt gehört, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2014 - 9 B 63.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Richtet sich eine Anfechtungsklage auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, so hat die mit dem Verwaltungsakt bezweckte, vom Kläger aber bekämpfte Rechtsfolge regelmäßig erhebliche Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands.

2.1.1. Vorliegend wandte sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger im Schriftsatz vom 7. Mai 2018, der mit „Einspruch gegen die verordnete Stilllegung unseres Kachelofens“ überschrieben war, gegen die mit „Bescheid vom 09.04.2018 durch Bezirksschornsteinfeger … verordnete Stilllegung des Heizeinsatzes unseres Kachelofens … zum 09.10.2018“. Er begründete dies (ausführlich) damit, dass die Anordnung der vollständigen Stilllegung unverhältnismäßig sei. Die Kopie eines Bescheids, den er angreife, fügte der Kläger dem Schriftsatz zunächst nicht bei. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 500 € fest (B.v. 11.5.2018).

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und trug hierzu mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 vor, weder im Feuerstättenbescheid, der vom 10. April 2018 stamme, noch in der Bescheinigung vom 9. April 2018 über die Feuerstättenschau vom selben Tag werde eine Stilllegung des Kachelofens angeordnet. Der Feuerstättenbescheid habe als Regelungsgegenstand nur die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Zeitpunkte und Zeiträume für diese Arbeiten, nicht aber eine Stilllegung der Heizung; die genannte Bescheinigung (vom 9.4.2018) dagegen sei kein Bescheid, eine Stilllegung des Kachelofens könne zudem nicht vom beklagten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden. Kopien der genannten Bescheide und weitere Unterlagen waren dem Schriftsatz beigefügt.

Der Kläger äußerte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 (der sich zeitlich mit dem Beklagtenvortrag vom 7.6.2018 überschnitten hat) seine Verwunderung darüber, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Eingangsbestätigung (vom 15.5.2018) seinen Rechtsbehelf als Klage gegen den Bezirksschornsteinfeger aufgenommen habe. Denn sein „Einspruch“ richte sich nur gegen die Anordnung der Stilllegung des Kachelofens, die der Bezirksschornsteinfeger wohl nicht persönlich getroffen habe. Er füge Kopien der „relevanten Teile der Feuerstättenbeschau vom 9.4.2018“ bei; aus ihnen ergebe sich, dass am Kachelofen zwar keine sichtbaren Mängel festgestellt, dennoch aber - ohne konkrete Begründung - der ordnungsgemäße technische Zustand des Ofens verneint worden seien. Die angeordnete Stilllegung sei unverhältnismäßig, wie er nochmals ausführe. Ziel seines Einspruchs sei eine „Verlängerung der Betriebsgenehmigung für mehrere Jahre“.

Nach weiterem Schriftwechsel kam es zur Klagerücknahme (Schriftsatz vom 8.8.2018), wobei der Kläger nochmals betonte, sein „Einspruch“ sei irrtümlich als Klage gegen den Bezirksschornsteinfeger angesehen worden. Eine solche Klage habe er von Anfang an nicht beabsichtigt; vielmehr habe er „eine Rücknahme des Bescheides bzw. eine Fristverlängerung…“ bewirken wollen.

2.1.2. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass sich der Kläger - zumindest auch - gegen einen Feuerstättenbescheid wende. Bei dieser Einschätzung ist allerdings dem Verwaltungsgericht ein Missverständnis unterlaufen. Das Missverständnis des Klägers dagegen bestand - entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Oktober 2018 - nicht darin, dass der Kläger den Regelungsgehalt des Feuerstättenbescheids verkannt hätte, sondern nur darin, dass er annahm, er müsse für das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einlegen. Werden - wie vorliegend - einem Hauseigentümer, gewissermaßen als einheitlicher Vorgang, sowohl der Feuerstättenbescheid (dem eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt ist) als auch die Bescheinigung über die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegende Überprüfung und Beratung (nach § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV) zugesandt, und enthält diese Bescheinigung zum einen die Feststellung, der technische Zustand der Feuerungsanlage sei nicht ordnungsgemäß, sowie zum andern - oberhalb der Datumsangabe und der Unterschrift mit Stempel des Bezirksschornsteinfegers - die Aussage, dass die Feuerstätte nach § 26 der 1. BImSchV bis zum 9. Oktober 2018 nachzurüsten oder stillzulegen sei, so kann dies in der Gesamtschau bei einem Rechtsunkundigen den Eindruck erwecken, in diesen beiden Dokumenten liege die Anordnung einer Stilllegung oder Nachrüstung der Feuerstätte, gegen die Klage geboten sei, um sie nicht unabänderlich werden zu lassen. Der Kläger hat vorliegend nicht erkannt, dass die Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 der 1. BImSchV zum Einen nicht Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein konnte, und zum Andern, dass es nicht erforderlich war, bereits wegen des in dieser Bescheinigung enthaltenen Hinweises auf die gebotene Nachrüstung oder Stilllegung des Kachelofens Klage zu erheben. Er hat dagegen nicht - wie das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt und (wohl) auch der Beklagte anfänglich gemeint hat - eine statthafte Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid erhoben in der rechtsirrigen Annahme, mit dem Feuerstättenbescheid werde die Stilllegung des Kachelofens angeordnet. Für die zutreffende Bestimmung des Streitgegenstands dahingehend, dass sich die Klage nicht gegen den Feuerstättenbescheid vom 10. April 2018, sondern nur gegen die (vermeintliche) Anordnung der Stilllegung des Kachelofens richtet und das Ziel hat, die behördliche Zulassung eines weiteren Betriebs dieses Ofens auch über den 9. Oktober 2018 hinaus zu erreichen, spricht neben der Überschrift im Schriftsatz vom 7. Mai 2018 („…gegen die verordnete Stilllegung“) auch die Angabe des Datums des (vermeintlichen) Bescheids mit „09.04.2018“; dies ist das Datum der Bescheinigung, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht im Abhilfebeschluss meint - das Datum des Feuerstättenbescheids. Daraus, dass der Kläger rechtsirrig der Bescheinigung vom 9. April 2018 (bzw. jedenfalls dem darin enthaltenen Hinweis auf das Nachrüstungs- oder Stilllegungserfordernis) Verwaltungsaktsqualität beigemessen und demzufolge eine (gegen diese Bescheinigung nicht statthafte) Klage erhoben hat, kann nicht gefolgert werden, der Kläger habe eine Anfechtungsklage erhoben, die indes nur gegen den Feuerstättenbescheid statthaft sei, der Kläger habe also den Regelungsgehalt des Feuerstättenbescheids verkannt.

2.2. Vorliegend kommt auch nicht in Betracht, bei der gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts vorzunehmenden Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache die Wertung des § 14b SchfHwG zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 14b SchfHwG haben Gerichte in der Vergangenheit auf den niedrigen Streitwert des § 14b SchfHwG dann zurückgegriffen, wenn der Rechtsstreit einen Sachverhalt in engem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit einem Feuerstättenbescheid betraf, so z.B. bei der Klage gegen einen Zweitbescheid, der der behördlichen Durchsetzung eines Feuerstättenbescheids diente (BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.4.2018 - 3 B 319/17 - juris), bei Rechtsbehelfen, die sich gegen die Anordnung der Duldung oder gegen die Vollziehung der zur Erstellung des Feuerstättenbescheids regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau richteten (OVG NW, B.v. 23.10.2018 - 4 A 1547/17, B.v. 22.10.2018 - 4 E 548/17 - und Beschlüsse vom 18.9.2018 - 4 B 286/18 und 4 B 299/18 - alle jeweils juris) und bei der Klage gegen die festgelegten Zeitabstände für Schornsteinfegerarbeiten (OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 4 A 2868/15 - juris). Keinem dieser Fälle gleicht der Sachverhalt im vorliegenden Fall. Denn die Anordnung der Stilllegung einer Feuerstätte - und demgemäß das bei einem Verwaltungsgericht anhängig gemachte Begehren, die stillzulegende Feuerstätte unverändert weiter betreiben zu dürfen - weist keinen derart engen Bezug zu einer Feuerstättenschau und erst recht nicht zu einem Feuerstättenbescheid auf wie die Rechtsbehelfe in den oben genannten entschiedenen Fällen. Zwar können auch in Fällen wie dem vorliegenden dann, wenn die Klage gegen einen Bezirksschornsteinfeger gerichtet worden ist, für diesen diejenigen Kostenrisiken bestehen, die den Gesetzgeber nach dem oben (unter 2.1) Gesagten zur Schaffung des § 14b SchfHwG veranlasst haben. Allerdings geht es in Fällen wie dem vorliegenden für den Rechtsuchenden (auf dessen Sicht es gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich ankommt) häufig (und vorliegend) nicht um Beträge lediglich in der Höhe solcher Entgelte, die regelmäßig im Kalenderjahr für die in einem Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten anfallen (die nach Ansicht des Gesetzgebers 100 € bis 200 € betragen, BT-Drs. 18/12493, a.a.O.). Zudem sprechen die amtliche Begründung (BT-Drs. 18/12493, a.a.O.) und die Formulierung des § 14b SchfHwG gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe generell das mit einem Verwaltungsrechtsstreit verbundene Kostenrisiko, das einen Bezirksschornsteinfeger wegen jeglicher amtlicher Tätigkeit treffen kann, minimieren wollen.

2.3. Vorliegend bietet der Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte, um gemäß § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache in einem Geldbetrag zu bewerten und dementsprechend den Streitwert nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen. Der Kläger hat von Anfang an zu erkennen gegeben, dass es ihm bei der Frage, ob er seinen Kachelofen unverändert weiter betreiben dürfe, um wirtschaftliche, also monetäre Gesichtspunkte gehe, indem er die Anordnung der Stilllegung als „unverhältnismäßig“ bezeichnete (Klageschriftsatz vom 7.5.2018) und später (Schriftsatz vom 5.6.2018) geltend machte, der Einbau eines zugelassenen Heizeinsatzes, mit dem der Ofen über den 9. Oktober 2018 hinaus betrieben werden dürfte, wäre eine „nicht gerechtfertigte Investition“. Im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 12.11.2018) hat der Kläger die Materialkosten für einen neuen Heizeinsatz mit weniger als 2.000 € angegeben; der Beklagte hält unter Hinweis auf die hinzuzurechnenden Arbeitskosten und ein beigefügtes Angebot für die Nachrüstung eines (anderen) Kachelofens einen Streitwert von 3.500 € für angemessen. Dieser Vortrag der Beteiligten, der eine genauere, betragsmäßige Bewertung der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden ermöglicht, kann hier berücksichtigt werden, auch wenn er erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um streitwerterhöhende oder streitwertmindernde Umstände, sondern erläuternde Äußerungen von Beteiligten, die dem Gericht weitere Erkenntnisse verschaffen, um den - unveränderten - Streitgegenstand bewerten und die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG in einem Geldbetrag ausdrücken zu können (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 22 C 16.1849 - juris Rn. 7).

In dem vom Beklagten vorgelegten Angebot sind die Daten des Anbieters und des Auftraggebers geschwärzt. Daher ist ungewiss, inwieweit der Aufwand an diesem „Angebots-Kachelofen“ dem Aufwand am Kachelofen des Klägers gleicht. Nach eigener Erfahrung des erkennenden Richters beliefen sich die Kosten (Material plus Arbeitszeit) für die den Erfordernissen der 1. BImSchV entsprechende Nachrüstung eines als „durchschnittlich“ anzusehenden Kachelofens im Jahr 2017 auf ca. 2.200 € brutto; hiervon machten die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkostenpauschale ca. 330 € brutto aus (gegenüber 910 € netto im vorgelegten Angebot). Selbst unter Berücksichtigung einer (seit Jahren geringen) allgemeinen Inflation, Preissteigerungen speziell im hier einschlägigen Gewerbe und dem Umstand, dass die Vergleichbarkeit des Kachelofen des Klägers weder mit dem „Angebots-Kachelofen“ noch mit dem genannten, im Jahr 2017 nachgerüsteten Kachelofen gesichert ist, erscheinen im Fall des Klägers Gesamtkosten von mehr als 3.000 € unrealistisch. Dass andere Umstände die „Bedeutung der Sache“ steigern könnten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil würde die vom Kläger als unwirtschaftlich abgelehnte Nachrüstung des Kachelofens zwar Geld kosten, vermutlich aber wegen der Anwendung fortgeschrittener Technik auch zu Einsparungen bei den Heizkosten führen. Sachgerecht erscheint daher eine Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 € (wobei es gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bzw. zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ohnehin zwischen 2.000 € und 3.000 € keinen „Gebührensprung“ gibt).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14b Gegenstands- und Streitwert


In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1784

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Änderung des Beschlusses des

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In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2018 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 557,10 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger persönlich fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO: Vertretungserfordernis).

Dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Zulassung der Berufung fristgerecht unter Beachtung des Vertretungserfordernisses zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Er wurde auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils (dem Kläger am 3.8.2018 zugestellt) hingewiesen. Außerdem gab ihm der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2018 (dem Kläger nachweislich am 28.8.2018 zugestellt) nochmals einen entsprechenden Hinweis. Der Kläger hatte also bis zum Ablauf des 3. September 2018 ausreichende Zeit, unter Beachtung des Vertretungserfordernisses erneut die Zulassung der Berufung zu beantragen. Dies hat er nicht getan.

2. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Hinsichtlich der Bewertung des hier angefochtenen Zweitbescheids kann dem Verwaltungsgericht gefolgt werden. Dieses hat ausgeführt, dass der Zweitbescheid letztlich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids gedient habe, so dass die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 14b SchfHwG ebenso wie bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid mit 500 € bewertet werden könne.

Der gleichfalls angefochtene Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 dagegen hat eine gegenüber dem Feuerstättenbescheid und dem Zweitbescheid eigenständige, streitwerterhöhende Bedeutung. Mit ihm wurden Kosten in Höhe von 57,10 € gefordert, die für einen bei der Ersatzvornahme benötigten Schlüsseldienst angefallen waren. Der Streitwert für den auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Antrag bemisst sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

Sachgerecht ist es, diesen Wert nach § 39 Abs. 1 GKG sowie gemäß der Empfehlung unter Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum zuvor genannten Streitwert (500 €) zu addieren, was in der Summe 557,10 € ergibt. Auf diesen Betrag war der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren und - unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auch für das Klageverfahren festzusetzen.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.