Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - 21 CE 15.2559

12.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 E 15.1237, 17.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller betreibt als eingetragener Kaufmann unter der Firma „... e.K.“ ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in F... und Niederlassungen in H... P... A... B... ... und St. M... (Österreich). Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner die beigeladene Bewerbergemeinschaft mit der Durchführung von Notfallrettung am Standort F... (Rettungswache mit einem Rettungswagen) beauftragt hat.

Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 2. Juli 2015, die Dienstleistungskonzession für die Rettungswache F... (Los 1) an die Beigeladene zu vergeben. Der Antragsgegner eröffnete dem Antragsteller unter dem 6. Juli 2015 schriftlich, er sei unter Abwägung sämtlicher Entscheidungskriterien nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zuschlag der Beigeladenen erteilt wird. Der Antragsteller ließ dagegen mit Schreiben vom 14. Juli 2015 Widerspruch einlegen.

Der Antragsgegner übermittelte dem jeweiligen Rettungsunternehmen der beigeladenen Bietergemeinschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2015 das Ergebnis des Auswahlverfahrens in schriftlicher Form und gratulierte zur „Zuschlagserteilung der Dienstleistungskonzession“.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. November 2015 abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat am 20. November 2015 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 legten die früheren Bevollmächtigten des Antragsgegners einen unter dem 30. November 2015 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag vor, dessen Gegenstand die Durchführung der Notfallrettung am Standort F... ist.

Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen:

Die Beschwerde sei nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner und die Beigeladene nach Erlass des angegriffenen Beschlusses einen Vertrag unterzeichnet hätten. Einem wirksamen Vertragsschluss stehe die Regelung des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG entgegen. Danach werde ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreife, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimme. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorlägen, sei im Rahmen der Begründetheit des Anordnungsantrages zu beantworten.

Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auftragsdurchführung fachlich geeignet. Der Antragsteller habe seinem Angebot eine „Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen“ der Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 1. März 2013 beigefügt. Damit werde bestätigt, dass der Antragsteller am 18. Februar 1987 die entsprechende fachliche Eignungsprüfung abgelegt habe. Dem Angebot sei zudem eine Erklärung beigefügt worden, wonach es sich bei dieser Eignungsprüfung zum damaligen Zeitpunkt um die gültige Prüfung für die Führung eines Unternehmens gehandelt habe, dessen Gegenstand „Notfallrettung und Krankentransporte“ gewesen sei. Der Antragsgegner habe die fachliche Eignung des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens in Frage gestellt, zumal ihm die handelnden Personen und das Geschäftsfeld des Antragstellers seit Jahren bekannt seien. Der Antragsgegner habe mit dem Antragsteller in den Jahren 1998 und 1999 „Einbindungsverträge“ über die Durchführung des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Krankentransport mit Rettungswagen) und dazugehörige Änderungsverträge geschlossen. Durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Passau vom 15. Dezember 2015 werde zudem bestätigt, dass die vom Antragsteller abgelegten Prüfungen die fachliche Eignung begründeten.

Der Antragsteller beantragt:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 2015 (RN 4 E 15.1237) wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagt, auf das Angebot der Beigeladenen für die Rettungswache F... (Los 1) den Zuschlag wirksam zu erteilen oder einen Beauftragungsvertrag wirksam zu schließen.

Es wird gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten in dem Umfang des Sperrvermerks des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Oktober 2015 rechtswidrig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie stelle sich als unnütze Inanspruchnahme des Rechtsmittels heraus, weil eine Beschwerdeentscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers schlechterdings nicht verbessern könne. Der Antragsteller könne mit seinem Antrag nicht mehr durchdringen, weil der Beauftragungsvertrag für das Los 1 bereits rechtmäßig und wirksam geschlossen worden sei.

Die Beschwerde sei mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller erfülle nicht die subjektiven Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung. Ihm fehle die erforderliche Eignung zur Führung eines Notfallrettungsunternehmens. Das Angebot des Antragstellers komme somit für den Zuschlag schon mangels Eignung nicht in Frage, so dass ein Anordnungsanspruch von vornherein ausscheide. Daran ändere auch die „Bescheinigung“ der Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 15. Dezember 2015 nichts. Der Nachweis der Eignung könne gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG entweder durch das „Ablegen von Prüfungen“ oder durch eine „angemessene Tätigkeit“ geführt werden. Der Antragsteller habe beides nicht nachgewiesen. Die vorgelegte „Bescheinigung“ der Industrie- und Handelskammer Niederbayern stelle keinen Nachweis über die erforderliche Prüfung dar. Gemäß § 28 Abs. 2 AVBayRDG sei über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und nicht etwa über die Auslegung gesetzlicher Regelungen und deren Rechtsfolgen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt ebenfalls den angegriffenen Beschluss.

3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die nicht vollständig vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Zwar ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde regelmäßig daraus, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer beschwert. Gleichwohl kann ausnahmsweise das rechtlich schützenswerte Interesse an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens fehlen, so unter anderem dann, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Beschwerdeentscheidung schlechterdings nicht verbessern kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 37 und § 146 Rn. 30). Das ist hier der Fall.

Das Begehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr schlicht darauf gerichtet, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen für die Rettungswache F... (Los 1) den Zuschlag zu erteilen oder einen Beauftragungsvertrag zu schließen. Nachdem unter dem 30. November 2015 ein entsprechender Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen wurde, geht es dem Antragsteller nunmehr um die vorläufige Untersagung eines „wirksamen“ Zuschlags oder Vertragsschlusses. Diese Ergänzung des Antrags ändert nichts daran, dass der Antrag nach wie vor auf die Sicherung des vor Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags bestehenden Zustands gerichtet ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Folge, dass die begehrte Anordnung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern würde. Sollte der Vertrag wirksam zustande gekommen sein, könnte eine eingetretene etwaige Rechtsverletzung durch eine Sicherungsanordnung nicht mehr verhindert, geschweige denn beseitigt werden. Der unwirksame Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags ist schon nicht Gegenstand des Eilantrags (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO); das gilt erst recht für eine faktische Durchführung der bodengebundenen Notfallrettung durch die Beigeladene auf der Grundlage eines - nach Ansicht des Antragstellers - unwirksamen Vertrages.

Allein aus dem Interesse an einer Äußerung des Gerichts zur Rechtslage lässt sich ein rechtserheblicher Vorteil und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht herleiten (vgl. OVG NW, B.v. 7.4.1995 - 25 B 365/95 - NVwZ-RR 1996, 169/170).

2. Offenbleiben kann damit, ob die Beschwerde etwa deshalb unbegründet ist, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Bestimmungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes zum verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayRDG) und zur Regelung des Rechtsverhältnisses durch öffentlichrechtlichen Vertrag (Art. 13 Abs. 5 BayRDG) legen es nahe, dass das Auswahlverfahren mit einer als Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) zu qualifizierenden Entscheidung abschließt. Vorläufiger Rechtsschutz wäre so im Wege des § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen.

Dafür spricht, dass der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayRDG in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Darin fügt sich die Regelung des Art. 13 Abs. 5 Satz 1 BayRDG ein, wonach das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes „Beauftragten“ durch öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt wird, mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift dem Vertragsschluss eine Beauftragung vorausgeht. In die gleiche Richtung weist Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BayRDG, nach dessen Inhalt es eines Auswahlverfahrens im Sinn des Abs. 2 und 3 nicht bedarf, wenn bestehende Einrichtungen unwesentlich geändert oder erweitert werden. Auch das zeigt, dass der Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags nicht dem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zuzurechnen ist, sondern diesem nachfolgt.

3. Ohne dass es für die Beschwerdeentscheidung noch darauf ankommt, weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

3.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nicht daran gehindert ist, die fachliche Eignung des Antragstellers zu berücksichtigen, obgleich der Antragsgegner dessen Eignung angenommen und das Auswahlermessen nach Auswertung der Angebote zulasten des Antragstellers ausgeübt hat.

Die fachliche Eignung eines Durchführenden ist ein Ausschlusskriterium, das im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab zu prüfen ist, mit der Folge, dass sich das Auswahlermessen des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auf die geeigneten Bewerber beschränkt. Das folgt aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 BayRDG und wird durch die dazu ergangene Gesetzesbegründung bestätigt.

So kann nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayRDG als Durchführender nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, wobei das Eignungsmerkmal „fachkundig“ nach dessen Wortsinn auf die fachliche Eignung verweist (vgl. dazu Tilch, Deutsches Rechtslexikon, 2. Aufl. 1992, Stichwort „Sachkunde“). Das führt letztlich zu der für das Betreiben der Notfallrettung erforderlichen Genehmigungsvoraussetzung der fachlichen Eignung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG). Dementsprechend bestimmt Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayRDG, dass der Zweckverband über einen „geeigneten“ Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Mithin ist das Auswahlermessen nicht bezüglich aller Bewerber, sondern lediglich mit Blick auf die geeigneten Bewerber auszuüben. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu den vorgenannten Bestimmungen. Danach wählt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zwischen „geeigneten“ Leistungserbringern nach pflichtgemäßem Ermessen und die Prüfung der Angebote „geeigneter“ Leistungserbringer muss sich an den Kriterien Effektivität und Wirtschaftlichkeit ausrichten (vgl. LT-Drs. 16/14915 S. 11).

3.2 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von der Feststellung des Verwaltungsgerichts abzurücken, dass der Antragsteller seine fachliche Eignung nicht glaubhaft gemacht hat.

3.2.1 Der Antragsteller verweist vergeblich auf eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 1. März 2013, wonach er am 18. Februar 1987 den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erbracht hat. Der Antragsteller betont zwar zu Recht, dass das die zum damaligen Zeitpunkt gültige Prüfung für das Führen eines Unternehmens war, dessen Gegenstand die Notfallrettung und der Krankentransport war. Dennoch kann er damit nicht die Fachkunde im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayRDG und damit die nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG für eine Genehmigung erforderliche fachliche Eignung nachweisen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen war bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl S. 282 - BayRDG a. F.) als „Mietwagenverkehr“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG a. F.) allein Gegenstand des Personenbeförderungsrechts. Das Personenbeförderungsgesetz stellte dabei ausschließlich auf den Beförderungs- und Verkehrsaspekt ab und ließ die Bedürfnisse des Rettungswesens unberücksichtigt. Es fehlten insbesondere gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation des Rettungspersonals (vgl. Schulz/Oehler, Rettungsdienst in Bayern, Stand Dezember 1991, Anm. 2.2.1 der Vorbemerkungen). Abhilfe brachte das Bayerische Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat. Es unterwarf auch Unternehmer, die im Besitz der nach der früheren Rechtslage allein erforderlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zweck des Krankentransports waren, nach einer Übergangsfrist von längstens vier Jahren der Genehmigungspflicht nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG a. F.). Diese Unternehmer hatten vor Wiedererteilung einer Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG a.F besitzen (vgl. LT-Drs. 11/16437). Das konnte durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen geschehen, das Notfallrettung oder Krankentransport betrieb (Art. 30 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG a. F.).

Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen Prüfung hat der Antragsteller mit der Vorlage der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 1. März 2013 nicht nachgewiesen. Diese Bescheinigung beruht lediglich auf der personenbeförderungsrechtlichen Prüfung und bestätigt nur insoweit die fachliche Eignung des Antragstellers. Damit stellt sich nicht die Frage, ob eine auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG a. F. und der dazu ergangenen „Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben“ vom 22. Juli 1991 (GVBl S. 255) abgelegte Prüfung die Genehmigungsvoraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG erfüllt.

3.2.2 Ebenso wenig hilft es dem Antragsteller weiter, wenn er vormals erforderliche rettungsdienstrechtliche Genehmigungen deshalb erhalten hat, weil er zum Nachweis seiner fachlichen Eignung auf eine angemessene Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen verweisen konnte. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 der seit 1. Januar 2011 geltenden Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. November 2010 (GVBl S. 786 - AVBayRDG) darf eine solche Tätigkeit, wie schon nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BayRDGEignungsV, nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde zurückliegen. Solches hat der Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist (vgl. BA S. 22 f.), nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3 Schließlich belegt auch die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 15. Dezember 2015 nicht die für die Durchführung der bodengebundenen Notfallrettung erforderliche fachliche Eignung. Die Bevollmächtigten des Antragsgegners haben zu Recht eingewendet, dass es sich dabei nicht um eine Bescheinigung über das Ergebnis der nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG erforderlichen Prüfung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AVBayRDG handelt, sondern lediglich um eine unverbindliche Einschätzung der fachlichen Eignung des Antragstellers durch die Industrie- und Handelskammer.

4. Der Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellung, ob die Verweigerung der uneingeschränkten Vorlage der Akten des Auswahlverfahrens rechtmäßig ist, musste dem zuständigen Fachsenat nicht zugeleitet werden. Eine vollständige Aktenvorlage ist für die Eilentscheidung nicht erforderlich, wie sich aus dem unter Nr. II. 1 Dargelegten ergibt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Beigeladene hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14), wonach für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000,00 Euro je Fahrzeug angesetzt werden. Dieser Streitwert wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wurde von Amts wegen entsprechend geändert (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.