Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 ZB 16.1817

published on 24/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 ZB 16.1817
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, soweit ihre Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung abgewiesen wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1751/3 der Gemarkung … Der Beklagte betreibt dort eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Hierfür setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zunächst eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag und sodann unter dem 27. Oktober 1998 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 25.503,92 DM (= 13.093,95 EUR) fest. Mit Bescheid vom 11. März 1999 stundete der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag und aufgrund ihrer Angaben in Ziffer 1 einen Teilbetrag des Herstellungsbeitrags in Höhe von 14.963,91 DM (= 7.650,93 EUR) zinslos wegen landwirtschaftlicher Nutzung unter Anpassung der vorausgegangenen Stundung der Vorauszahlung (Bescheid vom 4. April 1996). In Ziffer 2 des letztgenannten Bescheides wurde festgelegt: „Die Stundung wird solange gewährt, als die betreffenden Flächen/Teilflächen nicht bebaut werden und der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen sowie von Ihnen selbst oder von Angehörigen bewirtschaftet werden.“ Sobald die Flächen bzw. Teilflächen, auf die sich die Stundung beziehe, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben würden, sei dies dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß einer Bestätigung vom 18. März 1996 die in Ziffer 1 genannte Teilfläche von der Klägerin selbst landwirtschaftlich genutzt werde. Dies werde als Voraussetzung für eine zinslose Stundung anerkannt.

Im Jahr 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth fest, dass das Grundstück der Klägerin nicht mehr als landwirtschaftlich genutzt registriert war. Eine Nachfrage bei der Klägerin am 12. September 2013 ergab, dass das Grundstück inzwischen zum Anbau von Grünfutter verpachtet war. Eine Tierhaltung fand dort nicht mehr statt.

Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2014 die Stundung (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte die Fälligkeit des Betrags von 7.650,93 EUR fest (Ziffer 2).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Bayreuth mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Juli 2016 die Ziffer 1 des Bescheides vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Widerruf der Stundung sei rechtswidrig, weil diese bereits durch Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. März 1999 mit der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an einen „Nicht-Angehörigen“ im Februar 2009 unwirksam geworden sei. Dadurch sei der Herstellungsbeitrag aus dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 fällig geworden. Daran ändere nichts, dass die Klägerin mittlerweile Obst von der Streuobstwiese verkaufe, weil es sich dabei schon wegen der geringen Einnahmen, die aus dem vorgelegten Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband hervorgingen, um Liebhaberei handele, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung. Die Beitragsforderung sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch nicht aufgrund von Zahlungsverjährung erloschen, weil die fünfjährige Frist noch nicht abgelaufen sei.

Gegen das ihr am 2. August 2016 zugestellte Urteil beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2016 die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 begründete sie ihren Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit diese die Klägerin beschwert, liegen nicht vor.

1. Der unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei sachorientiertem Verständnis des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Änderung des Urteils der Vorinstanz erstrebt, soweit dieses sie beschwert. Dies ist nur hinsichtlich des klageabweisenden Teils der Fall, d.h. hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. April 2014 festgestellten Fälligkeit des Herstellungsbeitrags. Hinsichtlich des stattgebenden Teils hingegen ist die Klägerin durch die Aufhebung des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Stundung nicht beschwert.

2. Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).

3. Gemessen an diesen Anforderungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit des Herstellungsbeitrags zu Recht abgewiesen, weil diese Feststellung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klägerin geht fehl, soweit sie bemängelt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitragsbescheides sowie des Stundungsbescheides außer Acht gelassen habe. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden. Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 6 f.). Die Klägerin kann deren Rechtmäßigkeit daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen, weshalb ihr Vortrag hinsichtlich der fehlenden Bebaubarkeit und damit fehlenden Beitragspflicht des streitgegenständlichen Grundstücks unbeachtlich ist.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ziffer 1 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 eine auflösende Bedingung enthält, wonach die Stundung entfällt, wenn die dort genannten Voraussetzungen eintreten. Mit der Stundung gemäß § 222 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 3 KAG wird die Fälligkeit der Beitragsschuld hinausgeschoben (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 22). Die Stundung kann gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, wie hier mit der Ziffer 2 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 geschehen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben und ihr gegenüber wirksam. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit desselben sind nicht ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides mit der aufschiebenden Bedingung kommt es hingegen nicht an, sodass auch nicht entscheidend ist, ob der Beklagte insoweit von den in Art. 13 Abs. 3 und 4 KAG geregelten Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Stundung abweichen durfte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19 ff.). Tritt die auflösende Bedingung ein, so erledigt sich der Stundungsverwaltungsakt auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG und wird damit unwirksam. Das ergibt sich im vorliegenden Falle unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Stundung nur solange gilt, wie das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich eigengenutzt wird und erlischt, wenn das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben wird. Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen seien, lässt sich klar der Wille des Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 18; U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24).

c) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die Verpachtung des streitgegenständlichen Grundstücks im Februar 2009 dazu führte, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten, die Stundung damit unwirksam und die Beitragsschuld fällig geworden ist. Dies durfte der Beklagte, wie in der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides geschehen, durch Verwaltungsakt feststellen (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24). Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei dem Pächter nicht um einen „Angehörigen“ handelt. Auf die Bestimmtheit des nicht näher erläuterten Begriffs des Angehörigen in Ziffer 2 des o.g. Bescheides kommt es daher nicht an (vgl. die gesetzliche Definition in § 15 AO). Die Klägerin behauptet jedoch, nach wie vor eine landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, weil sie mit der Anlage einer Streuobstwiese auf der Teilfläche begonnen habe und der vorhandene Hühnerstall „reaktiviert“ werde, womit die Wiese nun auch als Freilauffläche für die Hühner diene, und ein Weg vom Stall zum Wohnhaus errichtet werde. Dem ist nicht zu folgen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Streuobstwiese um bloße Liebhaberei, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in teilweisem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen angegeben, sie habe nur die auf demselben Grundstück befindliche landwirtschaftliche Hofstelle nach der Betriebsaufgabe verpachtet, nutze die Wiese aber selbst. Sie habe den Pächter lediglich in den ersten Jahren nach der Betriebsaufgabe gebeten, für sie die Wiese zu mähen, weil sie seinerzeit kein Mähwerk besessen habe. Das anfallende Grünfutter werde für Kleintiere verwendet oder veräußert. Diese Angaben begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wenn die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt die Wiese selbst zum Anbau von Grünfutter genutzt haben will, ist es unwahrscheinlich, dass sie hierfür nicht über die nötigen Gerätschaften verfügt hat. Ihr Vortrag zur Verwendung desselben ist jedoch unsubstantiiert. Er lässt nicht auf eine eigene landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks im Sinne der o.g. Stundungsbedingung schließen, zumal die Klägerin bestätigt hat, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben zu haben und nur noch den vorhandenen Waldbesitz forstwirtschaftlich zu nutzen. An dieser Betrachtung vermag auch der vorgelegte Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband angesichts des geringen Erlöses von 12,00 EUR für 120 kg Äpfel im Jahr 2014 nichts zu ändern. Bezeichnenderweise hat sie auch nicht zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens den Pachtvertrag vorgelegt. Der Vortrag zur „Reaktivierung“ des Hühnerstalls ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wurde, seit wann und in welchem Umfang die Hühnerhaltung stattfindet und ob damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine landwirtschaftliche Eigennutzung vorlag. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu einem späteren Zeitpunkt würde im Übrigen nicht der Fälligkeit des Beitrags entgegenstehen, sondern könnte allenfalls Anlass für einen erneuten Antrag auf Stundung geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/11/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2017 in Form des Widerspruchbescheids vom 6. November 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.