Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 3 K 17.02427

bei uns veröffentlicht am14.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2017 in Form des Widerspruchbescheids vom 6. November 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemeinde …, …straße … Mit Bescheid vom 21. Oktober 1987 setzte die Beklagte einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.669,33 EUR für das oben genannte Grundstück fest.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 26. April 1989 wurde der Erschließungsbeitrag dem Kläger so lange gestundet, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werden muss. Dies wurde dem Kläger mittels Bescheid vom 4. Juli 1989 mitgeteilt, in dem ihm zusätzlich aufgegeben wurde, sich bei Nutzungsänderung unverzüglich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen.

Im Jahr 2011 fand die Hofübergabe an den Sohn des Klägers statt, Eigentümer des Grundstücks ist weiterhin der Kläger.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 hat die Beklagte den Stundungsbescheid vom 26. April 1989 widerrufen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 131 AO. Der Widerruf erfolge fristgemäß, da es für die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters ankäme, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung. Dies sei erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens des Klägers im Oktober 2016 der Fall gewesen.

Der Widerruf des Bescheides sei rechtmäßig, da zum einen der Stundungsbescheid mit der Auflage verbunden sei, dass eine Nutzungsänderung unverzüglich bei der Beklagten anzuzeigen ist. Die Nutzungsänderung sei offensichtlich, da der Kläger inzwischen keine Landwirtschaft mehr betreibe. Der Kläger sei der Auflage nicht nachgekommen, vielmehr seien der Verwaltung die geänderten Umstände erst durch eigene Recherchen bekannt geworden. Ein Widerruf nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO sei schon deshalb möglich.

Ferner sei die Beklagte zum Widerruf berechtigt, da sie auf Grund einer nachträglich eingetretenen Tatsache berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet werde, § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO.

Die Stundung setze gemäß § 135 Abs. 4 BauGB voraus, dass das betroffene Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Hätte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Stundung den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr geführt, hätten die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung des bestandskräftig festgesetzten Erschließungsbeitragsbescheids nicht vorgelegen. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Bindungswirkung der Stundungsverfügung berufen. Das öffentliche Interesse sei schon dadurch gefährdet, dass ein Unterlassen des Widerrufs der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen entgegenstünde. Die Maßnahme sei ferner geeignet, erforderlich und angemessen. Insofern wird auf die Begründung im Bescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 6. November 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Stundung sei rechtmäßig, da sich zwar das Grundstück FlNr. … weiterhin im Eigentum des Klägers befinde, dies aber nicht mehr landwirtschaftlich im Sinne des § 135 Abs. 4 BauGB genutzt werde. Stattdessen nutze der Kläger das Grundstück als Garten bzw. Hobbyviehweide. Dies stelle aber keine relevante landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem sei die Stundung mit der Auflage verbunden gewesen, dass sich der Kläger bei Nutzungsänderung des betreffenden Grundstücks unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen habe. Da sich der Kläger trotz Nutzungsänderung nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe, habe er gegen die Auflage verstoßen, somit liege auch hier die Voraussetzung für den Widerruf der Stundung vor.

Mit Schreiben vom 23. November 2017 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass er der Beklagten auch die Hofübergabe an seinen Sohn vom 1. Juli 2011 hätte melden müssen. Es habe jedoch jeder von der Hofübergabe gewusst, der Bürgermeister der Beklagten, der hauptamtliche Beamte und der damalige Kämmerer. Das Bauamt habe auch davon Kenntnis erlangt, da es die bestehenden Landpachtverträge auf seinen Sohn überschrieben habe.

Die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nutze er weiterhin als Hofraum, Garten und Viehweide.

Nach Auffassung des Klägers liege hier eine fünfjährige Verjährung vor.

Der Kläger besitze kein Vermögen mehr, sondern habe alles im Rahmen eines Erbvertrags an seine Kinder weitergegeben.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er nutze das Grundstück FlNr. … seit der Hofübergabe als landwirtschaftlichen Garten sowie als Viehweide mit Kälbern und Schafen.

Es wird beantragt,

Der Bescheid vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. November 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Verfahrensablauf und der Sachverhalt werden im Wesentlichen nicht bestritten. Der Kläger nutze seit der Hofübergabe das Grundstück FlNr. … nicht mehr landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB. Eine vom Kläger vorgetragene Verjährung sei jedoch nicht eingetreten. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei die Beitragspflicht auch nicht erloschen.

Die Beklagte habe im Laufe des Jahres 2016 Kenntnis vom Wegfall der Stundungsvoraussetzung erlangt. Nicht eindeutig geklärt sei in der Rechtsprechung, ob es eines Verfahrens zur Beendigung der Stundung bedarf. Die durch den Verwaltungsgerichtshof München insoweit vertretene Rechtsauffassung (U.v. 25. Januar 2013 - 6 B 12.355), der Lauf der Verjährung sei unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Kenntnissen der Betroffenen, sei nicht überzeugend. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Stundungsbescheid keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 135 Abs. 4 BauGB enthalten. Die Beklagte sei nicht für alle Zeiten an den Stundungsbescheid gebunden. Sie habe deshalb die rechtliche Möglichkeit, diesen Bescheid zu widerrufen, die Rechtsgrundlage sei hierfür § 131 Abs. 2 AO. Das Verwaltungsgericht Neustadt/ Weinstraße beschäftige sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 - 4 K 1985/04 - ausführlich mit dieser Rechtsproblematik. In dem hier vorliegenden Fall obliege es nicht der Gemeinde, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung entfallen seien. Es sei ausdrücklich dem Kläger aufgegeben worden, sich unverzüglich mit der Beklagten bei einer Nutzungsänderung in Verbindung zu setzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 6. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Widerruf des Stundungsbescheids vom 4. Juli 1989 ist rechtswidrig, weil die Stundung zum Zeitpunkt ihres Widerrufs durch den Eintritt der auflösenden Bedingung der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung bereits unwirksam geworden war.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat oder wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Ein Widerruf ist jedoch nur möglich, solange der zu widerrufende Verwaltungsakt noch nicht unwirksam geworden ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG, § 124 Abs. 2 AO bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt u.a. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG, § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 124 Rn. 11). Tritt die auflösende Bedingung ein, so erledigt sich der Stundungsverwaltungsakt auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG und wird damit unwirksam.

Eine solch auflösende Bedingung ergibt sich im vorliegenden Falle aus dem Wortlaut des Bescheids in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss. Zwar spricht der Bescheid an sich nur von einer Nutzungsänderung, wann eine solche vorliegt, ergibt sich jedoch aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 26. April 1989, wonach die Stundung nur solange gilt, als die Grundstücke zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Klägers landwirtschaftlich genutzt werden müssen.

Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen sind, lässt sich klar der Wille der Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (VGH München, B.v. 24.7.2017 - 20 ZB 16.1817 m.w.N.).

Zwischen den beiden Beteiligten ist unbestritten, dass die auflösende Bedingung für das Grundstück FlNr. … am 1. Juli 2011 eingetreten ist, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Nutzung des Grundstücks als landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hat und auf dem Grundstück nur noch Hobbylandwirtschaft betreibt bzw. es als Garten nutzt, damit unzweifelhaft eine Nutzungsänderung vorliegt.

Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung im Juli 2011 durch den objektiven Wegfall der Voraussetzung für die Stundung wurde der Stundungsbescheid automatisch unwirksam. Eines besonderen Aufhebungsbescheides bedurfte es dazu nicht (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.355).

Der Widerruf der Stundung war ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich, mit der Folge, dass der Bescheid vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 aus deklaratorischen Gründen aufzuheben ist, um den gegen den Kläger gerichteten Rechtsschein zu beseitigen.

Auf die Problematik einer möglichen Verjährung der Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsbescheid war nicht einzugehen, da Regelung des streitgegenständlichen Bescheids alleine der Widerruf der Stundung war.

Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 stattzugeben.

Der Ausspruch zur sofortigen Vollziehbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Abgabenordnung - AO 1977 | § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfül

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 ZB 16.1817

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt. Gr

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, soweit ihre Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung abgewiesen wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1751/3 der Gemarkung … Der Beklagte betreibt dort eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Hierfür setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zunächst eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag und sodann unter dem 27. Oktober 1998 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 25.503,92 DM (= 13.093,95 EUR) fest. Mit Bescheid vom 11. März 1999 stundete der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag und aufgrund ihrer Angaben in Ziffer 1 einen Teilbetrag des Herstellungsbeitrags in Höhe von 14.963,91 DM (= 7.650,93 EUR) zinslos wegen landwirtschaftlicher Nutzung unter Anpassung der vorausgegangenen Stundung der Vorauszahlung (Bescheid vom 4. April 1996). In Ziffer 2 des letztgenannten Bescheides wurde festgelegt: „Die Stundung wird solange gewährt, als die betreffenden Flächen/Teilflächen nicht bebaut werden und der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen sowie von Ihnen selbst oder von Angehörigen bewirtschaftet werden.“ Sobald die Flächen bzw. Teilflächen, auf die sich die Stundung beziehe, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben würden, sei dies dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß einer Bestätigung vom 18. März 1996 die in Ziffer 1 genannte Teilfläche von der Klägerin selbst landwirtschaftlich genutzt werde. Dies werde als Voraussetzung für eine zinslose Stundung anerkannt.

Im Jahr 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth fest, dass das Grundstück der Klägerin nicht mehr als landwirtschaftlich genutzt registriert war. Eine Nachfrage bei der Klägerin am 12. September 2013 ergab, dass das Grundstück inzwischen zum Anbau von Grünfutter verpachtet war. Eine Tierhaltung fand dort nicht mehr statt.

Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2014 die Stundung (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte die Fälligkeit des Betrags von 7.650,93 EUR fest (Ziffer 2).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Bayreuth mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Juli 2016 die Ziffer 1 des Bescheides vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Widerruf der Stundung sei rechtswidrig, weil diese bereits durch Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. März 1999 mit der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an einen „Nicht-Angehörigen“ im Februar 2009 unwirksam geworden sei. Dadurch sei der Herstellungsbeitrag aus dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 fällig geworden. Daran ändere nichts, dass die Klägerin mittlerweile Obst von der Streuobstwiese verkaufe, weil es sich dabei schon wegen der geringen Einnahmen, die aus dem vorgelegten Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband hervorgingen, um Liebhaberei handele, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung. Die Beitragsforderung sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch nicht aufgrund von Zahlungsverjährung erloschen, weil die fünfjährige Frist noch nicht abgelaufen sei.

Gegen das ihr am 2. August 2016 zugestellte Urteil beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2016 die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 begründete sie ihren Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit diese die Klägerin beschwert, liegen nicht vor.

1. Der unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei sachorientiertem Verständnis des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Änderung des Urteils der Vorinstanz erstrebt, soweit dieses sie beschwert. Dies ist nur hinsichtlich des klageabweisenden Teils der Fall, d.h. hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. April 2014 festgestellten Fälligkeit des Herstellungsbeitrags. Hinsichtlich des stattgebenden Teils hingegen ist die Klägerin durch die Aufhebung des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Stundung nicht beschwert.

2. Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).

3. Gemessen an diesen Anforderungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit des Herstellungsbeitrags zu Recht abgewiesen, weil diese Feststellung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klägerin geht fehl, soweit sie bemängelt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitragsbescheides sowie des Stundungsbescheides außer Acht gelassen habe. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden. Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 6 f.). Die Klägerin kann deren Rechtmäßigkeit daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen, weshalb ihr Vortrag hinsichtlich der fehlenden Bebaubarkeit und damit fehlenden Beitragspflicht des streitgegenständlichen Grundstücks unbeachtlich ist.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ziffer 1 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 eine auflösende Bedingung enthält, wonach die Stundung entfällt, wenn die dort genannten Voraussetzungen eintreten. Mit der Stundung gemäß § 222 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 3 KAG wird die Fälligkeit der Beitragsschuld hinausgeschoben (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 22). Die Stundung kann gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, wie hier mit der Ziffer 2 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 geschehen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben und ihr gegenüber wirksam. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit desselben sind nicht ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides mit der aufschiebenden Bedingung kommt es hingegen nicht an, sodass auch nicht entscheidend ist, ob der Beklagte insoweit von den in Art. 13 Abs. 3 und 4 KAG geregelten Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Stundung abweichen durfte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19 ff.). Tritt die auflösende Bedingung ein, so erledigt sich der Stundungsverwaltungsakt auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG und wird damit unwirksam. Das ergibt sich im vorliegenden Falle unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Stundung nur solange gilt, wie das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich eigengenutzt wird und erlischt, wenn das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben wird. Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen seien, lässt sich klar der Wille des Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 18; U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24).

c) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die Verpachtung des streitgegenständlichen Grundstücks im Februar 2009 dazu führte, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten, die Stundung damit unwirksam und die Beitragsschuld fällig geworden ist. Dies durfte der Beklagte, wie in der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides geschehen, durch Verwaltungsakt feststellen (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24). Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei dem Pächter nicht um einen „Angehörigen“ handelt. Auf die Bestimmtheit des nicht näher erläuterten Begriffs des Angehörigen in Ziffer 2 des o.g. Bescheides kommt es daher nicht an (vgl. die gesetzliche Definition in § 15 AO). Die Klägerin behauptet jedoch, nach wie vor eine landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, weil sie mit der Anlage einer Streuobstwiese auf der Teilfläche begonnen habe und der vorhandene Hühnerstall „reaktiviert“ werde, womit die Wiese nun auch als Freilauffläche für die Hühner diene, und ein Weg vom Stall zum Wohnhaus errichtet werde. Dem ist nicht zu folgen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Streuobstwiese um bloße Liebhaberei, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in teilweisem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen angegeben, sie habe nur die auf demselben Grundstück befindliche landwirtschaftliche Hofstelle nach der Betriebsaufgabe verpachtet, nutze die Wiese aber selbst. Sie habe den Pächter lediglich in den ersten Jahren nach der Betriebsaufgabe gebeten, für sie die Wiese zu mähen, weil sie seinerzeit kein Mähwerk besessen habe. Das anfallende Grünfutter werde für Kleintiere verwendet oder veräußert. Diese Angaben begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wenn die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt die Wiese selbst zum Anbau von Grünfutter genutzt haben will, ist es unwahrscheinlich, dass sie hierfür nicht über die nötigen Gerätschaften verfügt hat. Ihr Vortrag zur Verwendung desselben ist jedoch unsubstantiiert. Er lässt nicht auf eine eigene landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks im Sinne der o.g. Stundungsbedingung schließen, zumal die Klägerin bestätigt hat, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben zu haben und nur noch den vorhandenen Waldbesitz forstwirtschaftlich zu nutzen. An dieser Betrachtung vermag auch der vorgelegte Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband angesichts des geringen Erlöses von 12,00 EUR für 120 kg Äpfel im Jahr 2014 nichts zu ändern. Bezeichnenderweise hat sie auch nicht zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens den Pachtvertrag vorgelegt. Der Vortrag zur „Reaktivierung“ des Hühnerstalls ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wurde, seit wann und in welchem Umfang die Hühnerhaltung stattfindet und ob damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine landwirtschaftliche Eigennutzung vorlag. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu einem späteren Zeitpunkt würde im Übrigen nicht der Fälligkeit des Beitrags entgegenstehen, sondern könnte allenfalls Anlass für einen erneuten Antrag auf Stundung geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
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3.
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4.
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5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
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7.
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8.
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9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.