Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - 20 C 18.1046

bei uns veröffentlicht am25.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 10 K 17.2343, 01.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2018 wird in Ziffer III. geändert. Der Streitwert wird auf 23.011,52 € festgesetzt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Beschlusses war daher zu ändern.

Gegenstand des mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellten Klageverfahrens war ein Beitragsbescheid des Beklagten über einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage vom 24. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2017, und zwar nach dem in der Klagebegründung vom 10. August 2017 gestellten Klageantrag nur insoweit, als der Beitrag höher als 8.429,44 € festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert nach dem im Änderungsbescheid festgesetzten Beitrag in voller Höhe, d.h. in Höhe von 31.440,96 € festgesetzt. Der hiergegen erhobenen Streitwertbeschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen, weil nach § 40 GKG maßgeblich auf die Klageschrift vom 24. Mai 2017 abzustellen sei, aus der die Teilanfechtung des angefochtenen Beitragsbescheides in der Gestalt des Änderungsbescheides nicht hervorgehe. Die spätere Antragstellung in der Klagebegründung vom 10. August 2017 sei für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich.

Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts in Beitragsstreitigkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht allein das Zahlungsverlangen, sondern der festgesetzte Beitrag als die angefochtene Regelung des Beitragsbescheides (BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 15.1709 - juris Rn. 43; B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris Rn. 11). Daraus folgt, dass dann, wenn die Festsetzung des Beitrags nur teilweise angefochten wird, der Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt werden darf.

Die Teilanfechtung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides war zwar nicht aus der Klageschrift vom 24. Mai 2017, aber aus der Antragstellung in der Klagebegründung vom 10. August 2017 erkennbar. Gemäß § 40 GKG ist für die Festsetzung des Streitwerts die das Verfahren einleitende Antragstellung maßgeblich. In der Klageschrift vom 24. Mai 2017 hat die Klägerin noch keinen Antrag gestellt. Die Klage wurde lediglich fristwahrend erhoben und es wurde in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klagegegenstand bezeichnet, nämlich der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. April 2017. Erst in der Klagebegründung vom 10. August 2017 hat die Klägerin ihren Klageantrag i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt, aus dem sich die Teilanfechtung des Beitragsbescheides - nämlich nur insoweit als ein höherer Beitrag als 8.429,44 € festgesetzt wird, d.h. in Höhe von 23.011,52 € - ergibt. Auf diese Antragstellung ist für die Berechnung des Streitwerts abzustellen. Nicht zugestimmt werden kann daher dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass für die Wertfestsetzung die Klageschrift vom 24. Mai 2017 maßgeblich sei. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Dieser Zeitpunkt wird zwar in der Kommentarliteratur zu § 40 GKG teilweise mit der Anhängigkeit des Rechtsstreits gleichgesetzt (so Dörndorfer in Binz/ Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 3. Aufl. 2014, Rn. 3 zu § 40 GKG; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 8 zu § 40 GKG). In der letztgenannten Kommentierung wird allerdings an anderer Stelle ausgeführt, dass dann, wenn der Antrag erst in mündlicher Verhandlung gestellt werde, dieser Antrag maßgeblich sei (Schneider, a.a.O., Rn. 22). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtstreits, die im Verwaltungsprozess nach § 90 Abs. 1 VwGO mit der Klageerhebung eintritt, resultiert jedoch aus der Rechtslage im Zivilprozess. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift - d.h. als zwingende Voraussetzung - unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Demgegenüber ist ein bestimmter Antrag im Verwaltungsprozess nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO kein zwingender Mindestinhalt der Klageschrift als verfahrenseinleitendem Schriftsatz, sondern lediglich eine Soll-Anforderung; da das Gericht nach § 88 VwGO an den Antrag gebunden ist, muss der Kläger jedoch spätestens in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Klageantrag formulieren, worauf der Vorsitzende nach § 86 Abs. 3 VwGO hinzuwirken hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 9; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 82 Rn. 7). Die Antragstellung in den vorbereitenden Schriftsätzen dient deshalb zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens und wird damit lediglich angekündigt (Ortloff/Riese, a.a.O.). Es verstößt daher nicht gegen Regeln des Verwaltungsprozesses und ist auch in der Praxis durchaus nicht unüblich, dass ein - insbesondere zunächst nur zur Fristwahrung eingereichter - verfahrenseinleitender Klageschriftsatz noch keinen bestimmten Antrag enthält. Bedeutung kann dies allenfalls für die Frage haben, in welchem Umfang ein Verwaltungsakt in Bestandskraft erwächst, soweit er nur teilweise angefochten wird. Diese Frage steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung. Vor diesem Hintergrund kann aus § 40 GKG nicht abgeleitet werden, dass trotz der Unterschiede zum Zivilprozess auch im Verwaltungsprozess der Streitwert sich zwingend nach dem ersten, das Verfahren einleitenden Klageschriftsatz bestimmt und, soweit dieser keinen bestimmten Antrag enthält, der Streitwert auf der Grundlage des vom Kläger bezeichneten Klagegegenstandes zu bestimmen wäre. Eine derartige Verengung des Begriffs der verfahrenseinleitenden Antragstellung in § 40 GKG folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Vielmehr soll durch das Abstellen auf den im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellten Antrag nach § 40 GKG die Streitwertfestsetzung vereinfacht werden (BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 22 C 16.2016 - juris Rn. 7), indem ausgeschlossen wird, dass der Kläger durch spätere Beschränkungen des Klagebegehrens den Streitwert reduzieren kann, was eine unerwünschte laufende Neuberechnung des Streitwerts und eine damit verbundene unerwünschte Neuberechnung der Gebühren zur Folge hätte (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht, Rn. 2 zu § 40 GKG; Schindler in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Beck’scher Onlinekommentar, Kostenrecht, Stand September 2018, Rn. 13 zu § 40 GKG). Die nach § 52 GKG für den Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache wird mithin durch das am Anfang des Rechtsstreits bestehende Interesse des Rechtssuchenden bestimmt, spätere Veränderungen sind dafür nicht maßgeblich (BayVGH, B.v. 14.10.2016, a.a.O.). Diesem Zweck widerspricht es nicht, im vorliegenden Falle auf den in der Klagebegründungsschrift vom 10. August 2017 gestellten Antrag abzustellen, da die Klägerin vorher noch keinen Antrag gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil Gerichtsgebühren im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht erhoben werden (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - 20 C 18.1046 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2017 - 20 ZB 16.624

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 395,55 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 ZB 15.1709

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwer

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.449,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Verwaltungsgericht), mit dem dieses den von der Beklagten erlassenen Bescheid über einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten aufgehoben hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Entwässerungssatzung vom 10. Dezember 1996 (EWS 1996) betrieb die Beklagte zur Abwasserbeseitigung zunächst eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Emtmannsberg und Troschenreuth. Hierfür erließ sie unter anderem eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Juni 2007 (BGS-EWS 2007) und zur Finanzierung der ab dem Jahr 2007 vorgenommenen Baumaßnahmen an der Entwässerungsanlage eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 22. Juni 2007 (BS-VE/EE).

Mit Urteil vom 27. Juli 2011 (B 4 K 09.1084) bewertete das Verwaltungsgericht die der BS-VE/EE zugrundeliegenden Maßnahmen als Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung und erhielt die dort streitgegenständliche, auf die BS-VE/EE gestützte Vorauszahlung als Herstellungsbeitragsvorauszahlung unter Zugrundelegung der BGS-EWS 2007 aufrecht. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (20 ZB 11.1948) ab.

In seiner öffentlichen Sitzung am 21. März 2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass die Abwasseranlage Emtmannsberg/Troschenreuth sowie die ab 2012 neu geschaffene Anlage Birk/Eichschlag eine Einrichtungseinheit bildeten. Die Gemeindeteile Birk und Eichschlag waren bis dahin nicht an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 22. März 2013 (EWS 2013), in Kraft getreten am 1. April 2013, betreibt die Beklagte eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für die Ortsteile Emtmannsberg (mit Ausnahme der Fl.Nr. 165 und 190/4 der Gemarkung …*), Troschenreuth, Eichschlag und Birk mit Ausnahme der Weiler Fickmühle, Eichen, Amoslohe und Eichhammer. Gleichzeitig mit der neugefassten EWS erließ die Beklagte die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. März 2013 (BGS-EWS 2013), die ebenfalls am 1. April 2013 in Kraft trat.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 276/3 der Gemarkung … (* … *) nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.449,35 € fest und verlangte unter Verrechnung einer Vorauszahlung von 19.067,05 € (Bescheid v. 23.7.2007) die Zahlung von 5.382,30 €.

Der hiergegen vom Kläger fristgerecht erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2015 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung nicht mehr zulässig gewesen sei, weil die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Diese beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Herstellungsbeitrag entstanden sei. Dieser sei spätestens mit Anschluss des im ursprünglichen Einrichtungsgebiet Emtmannsberg/Troschenreuth gelegenen Grundstücks an die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung vor dem 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der BGS-EWS 2007 entstanden. Von der Wirksamkeit dieser Satzung sei auszugehen, da die Beklagte die darin bestimmten Beitragssätze nicht substantiiert in Frage gestellt habe. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die diesen Beitragssätzen zugrundeliegende Globalberechnung fehlerhaft sei, weil ein Satzungsbüro im Rahmen der Globalberechnung 2013 einen anderen Aufwand ermittelt habe, reiche hierfür nicht aus. Zur Substantiierung der Kalkulationsrüge sei mindestens darzulegen gewesen, warum die Ansätze der Kämmerei für falsch und die des Satzungsbüros für richtig gehalten würden. Ohne ein konkretes Vorbringen müsse das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachgehen. Der Beitragstatbestand sei erfüllt gewesen, als für das bebaute Grundstück des Klägers ein Recht zum Anschluss an die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth bestanden habe. Das Anschlussrecht setze gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS 1996 voraus, dass das Grundstück durch einen Kanal erschlossen werde, was dann der Fall sei, wenn es an einen betriebsbereiten öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen werden könne. Betriebsbereit sei die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth vor dem 31. Dezember 2008 gewesen, weil bereits vor diesem Zeitpunkt das Abwasser nicht mehr der alten, sondern der neuen Kläranlage zugeführt worden sei. Dass es sich hierbei bis Anfang 2009 um einen „Probebetrieb“ in dem Sinne gehandelt habe, dass die technische Ausstattung - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - noch überprüft und ergänzt worden sei, sei für das Entstehen des Herstellungsbeitrags unerheblich. Entscheidend sei, dass die Vorteilslage, d.h. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu hergestellten Entwässerungseinrichtung mit dem Anschluss an die neue Kläranlage zweifelsfrei eingetreten sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe daher am 31. Dezember 2012 geendet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO geltend macht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden, da es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf ankommen könne, ob das Abwasser noch der alten oder bereits der neuen Kläranlage zugeführt werde. Maßgeblich sei, ob die Kläranlage plangerecht und betriebsfertig hergestellt sei oder nicht. Die Fertigstellung des Rohbaus der neuen Kläranlage sei im Oktober 2008 erfolgt. Noch beim Jour fixe am 6. November 2008 sei festgelegt worden, dass die Anlage die nächste Zeit probeweise im internen Kreislauf betrieben werden solle, um eventuelle Fehler vor Inbetriebnahme zu lokalisieren. Das für die Planung und Bauleitung tätige Ingenieurbüro habe der Beklagten dazu bestätigt, dass ab dem 11. November 2008 das Einfahren der Anlage begonnen habe und im Frühjahr 2009 festgestellt worden sei, dass der Sauerstoffanteil nicht ausreichend sei. Als Ursache sei der Belüfter, ein wesentliches Element der biologischen Reinigungsstufe, erkannt worden, der dann später ausgetauscht worden sei. Daneben werde auf eine E-Mail der ausführenden Firma an das Ingenieurbüro und die Beklagte vom 27. August 2015 verwiesen, in welcher festgehalten sei, dass noch 2009 in erheblichem Umfang Arbeiten zur endgültigen Fertigstellung erforderlich gewesen seien. Die technische Abnahme sei am 15. Juni 2009 erfolgt. In dieser sei auch das tatsächliche Bauende am 10. Juni 2009 festgehalten. Aus dem tatsächlichen Verlauf folge daher, dass der Umstand, dass der Probebetrieb ab dem 11. November 2008 stattgefunden habe, nicht maßgeblich sei, weil die Anlage jedenfalls vor der technischen Abnahme nicht als endgültig hergestellt angesehen werden könne und auch nicht vollständig funktions- und leistungsfähig gewesen sei. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 2) als auch der Senat (U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 -) verlange für das Entstehen des Beitrags eine „insgesamt betriebsfertige Einrichtung“. Der 23. Senat habe in seinem Beschluss vom 27. Juli 2007 (23 ZB 07.897 - juris Rn. 26) ausgeführt, dass eine „voll funktionsfähige Entwässerungsanlage“ notwendig sei. Im Beschluss vom 1. Februar 2001 (23 ZB 00.3123 - juris Rn. 9) führe der 23. Senat aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Entwässerungsanlage ein Provisorium darstelle oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten sei, grundsätzlich in erster Linie auf dem Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen sei. Daraus folgere die Beklagte, dass es nicht darauf ankomme, ab wann erstmals das Abwasser in die neue Kläranlage einfließe, sondern wann die Entwässerungseinrichtung betriebsfertig hergestellt sei. Dieser Zeitpunkt sei im Jahr 2009 gelegen. Dies sehe auch das OVG Thüringen in rechtlicher Hinsicht in gleicher Weise (B.v. 6.1.2011 - 4 ZKO 548/09).

Daneben sei die BGS-EWS 2007 nichtig, da sie keine Regelung enthalte, wonach für Grundstücke, von denen nach der Stammsatzung kein Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben werde. Die Regelung für das Entstehen von Herstellungsbeiträgen sei daher unvollständig, da es an der notwendigen Abstufungsregelung fehle. Die BGS-EWS 2007 sei daher im Beitragsteil nicht wirksam. Daneben sei die Beklagte nach Durchsicht der Unterlagen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kalkulation, die der BGW-EWS 2007 zugrunde gelegen habe, fehlerhaft sei. Dies ergebe sich daraus, dass bei Ermittlung des Beitragsbedarfs 2007 der ursprüngliche Kostenanschlag zugrunde gelegt worden sei, der sich später als zu gering veranschlagt herausgestellt habe. Eine Anpassung an die tatsächlich entstandenen Kosten sei offenbar unterblieben. Richtig zusammengeführt sei die Gesamtinvestition höher gewesen (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Kalkulation der BGS-EWS 2007 sei daher nicht tragfähig. Daher habe erst die BGS-EWS 2013 den Beitragsvorteil vermitteln können.

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergebe, sei die Berufung auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Fragestellung sei, ob das erstmalige Einleiten von Abwasser in die neue Kläranlage maßgeblich sei, oder ob der maßgebliche Zeitpunkt der der technischen Abnahme sei, oder ob auf einen dazwischenliegenden Zeitpunkt abzustellen sei. Diese Frage übersteige im tatsächlichen Bereich das durchschnittliche Maß und führe zu über das Durchschnittsmaß hinausgehenden rechtlichen Fragen. Daneben seien auch im Bereich des Satzungsrechts Fragen aufgeworfen, die mindestens in rechtlicher Hinsicht über das normale Durchschnittsmaß erheblich hinausreichende Schwierigkeiten bereiteten.

Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der frühestmögliche Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei der Teileinrichtung Kläranlage deren technische Bauabnahme sei. Das Thüringer OVG habe in der bereits genannten Entscheidung vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) den Leitsatz aufgestellt, dass eine Teileinrichtung Kläranlage frühestens mit der Bauabnahme betriebsfertig hergestellt sei. Bei der Inanspruchnahme der Teileinrichtung vor der Bauabnahme handele es sich um eine bloße provisorische Nutzung, die noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstehen lasse. Diese Frage bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung und habe deshalb grundsätzliche Bedeutung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle insoweit bisher auf die „insgesamt betriebsfertige Einrichtung“ ab, ohne dass dies gleichbedeutend mit der technischen Bauabnahme sei. Zu der Frage habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geäußert.

Daneben liege auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Das Bundesverfassungsgericht halte in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) unter Randnummer 2 ausdrücklich fest, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspreche, dass eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung Voraussetzung für die Beitragsentstehung sei. Auch die bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2007 und vom 1. Februar 2001 knüpften an die „voll funktionsfähige Anlage“ an, was ein deutlich anderer Ansatz sei als der im angefochtenen Urteil. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stelle im Beschluss vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) sogar fest, dass die betriebsfertige Herstellung frühestens mit der technischen Bauabnahme vorliege. Von diesen Rechtssätzen weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ab, indem es den frühest möglichen Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht zugrunde lege, nämlich den Moment, in dem erstmals Abwasser in die neue Kläranlage einströme. Das Urteil beruhe auch auf dieser Abweichung.

Es liege auch ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Noch im Vergleichsvorschlag vom 6. Mai 2015 habe das Verwaltungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass von einer Festsetzungsverjährung nicht auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger durch seinen Bevollmächtigten dann auf einen Zeitungsartikel hingewiesen, der über die Besichtigung der neuen Kläranlage durch den Gemeinderat 2008 berichtet habe. Trotz entsprechender Hinweise der Beklagten, insbesondere dass die technische Bauabnahme erst 2009 stattgefunden habe und vorher nur ein Probebetrieb, habe das Verwaltungsgericht diesen Punkt und die Tatsachenlage nicht näher aufgeklärt. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen könne. Daneben stelle es im Hinblick auf den vorangegangenen Hinweis auch eine Überraschungsentscheidung dar, weil sich das Gericht auf den überraschenden Einwurf, obwohl der Zeitungsartikel sich bereits vorher und auch bei dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Mai 2015 bereits in den Akten befunden hatte, plötzlich auf die Seite des Klägers gestellt habe, ohne darauf hinzuweisen, dass es beabsichtigte, dieser Betrachtung zu folgen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte sich die Beklagte eine weitere Äußerungsfrist erbeten. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung, § 104 VwGO, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 108 VwGO, dar. Umgekehrt habe das Verwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der BGS-EWS 2007 bestünden, trotz entsprechender kurzer Erläuterung durch die Bevollmächtigten der Beklagten nicht zugelassen, ohne der Beklagten Gelegenheit zur weiterer Darlegung einzuräumen. Auch dadurch seien der Untersuchungsgrundsatz, die Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung und der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird zugelassen.

Der Kläger beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Mit dem Begriff der „insgesamt vollständig“ und damit betriebsfertig hergestellten Einrichtung werde eine Einrichtung bezeichnet, in die Abwasser eingeleitet werde, welches in der Einrichtung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werde. Es sei nicht erforderlich, dass die Einrichtung eine „Testphase“ bereits abgeschlossen habe und eine Abnahme in privatrechtlichem Sinne bereits erfolgt sei. Vielmehr sei durch den Begriff der betriebsfertigen Einrichtung eine Abgrenzung zu einem nicht beitragsfähigen Provisorium vorzunehmen. Die Beklagte habe hier nicht die Absicht gehabt, die Kläranlage lediglich als Provisorium zur Überbrückung bis zur Herstellung einer anderen betriebsfertigen Einrichtung zu nutzen. Von Anfang an habe die Absicht bestanden, die neu hergestellte Kläranlage als Teil der öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehend zu nutzen. Damit sei die Herstellungsbeitragspflicht mit der Einleitung der Abwässer in die neue Kläranlage, die wohl erstmals im November 2008 erfolgt sei, entstanden. Diese Auffassung werde durch die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), mit dem gesetzliche Ausschlussfristen, die auf den Eintritt der konkreten Vorteilslage abstellten, eingeführt wurden, bestätigt (LT-Drs. 17/370 S. 13 ff.). Soweit die Beklagte vortrage, in der zum 11. November 2008 erfolgten tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage sei noch keine endgültige Fertigstellung im Rechtssinne zu erkennen, weil im Frühjahr 2009 festgestellt worden sei, dass der Sauerstoffeintrag nicht ausreichend gewesen sei, weil ein Belüfter unzureichend gearbeitet habe und ausgetauscht habe werden müssen, könne dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Beseitigung von Mängeln an einer Entwässerungsanlage, welche nicht dazu führten, dass die Entwässerungsanlage außer Betrieb genommen werden müsse, könne nicht zur Annahme des Fehlens einer vollständig fertiggestellten Anlage führen. Gerade aus dem Umstand, dass der mangelhaft arbeitende Belüfter erst im Winter 2009/2010 ausgetauscht worden sei, werde deutlich, dass es ansonsten der Einrichtungsträger durch die Wahl des Zeitpunktes einer Mangelbeseitigungsmaßnahme in der Hand hätte, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld zu bestimmen. Eine grundsätzliche Bedeutung liege nicht vor. Denn das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine Regelung des Thüringer Landesrechts abgestellt. Dieses könne für ein anderes Bundesland keine grundsätzliche Bedeutung begründen. Die BGS-EWS 2007 habe eine wirksame Rechtsgrundlage zur Entstehung des streitbefangenen Beitrags dargestellt. Sie sei einerseits sowohl durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 als auch durch den Senat im Beschluss vom 17. Januar 2012 als wirksam angesehen worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch zu erkennen gegeben, dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, wenn sich die Beklagte in den bisherigen Verfahren auf die BGS-EWS 2007 gestützt habe, um nun die Unwirksamkeit geltend zu machen. Schließlich wäre aber von der Beklagten zu fordern, dass sie die Unwirksamkeitsbedenken substantiiert darlege. Hinsichtlich der Bedenken an der Kalkulation zur BGS-EWS 2007 sei nicht einmal dargelegt worden, warum die Ansätze der Kämmerei für falsch gehalten würden. Ungeachtet dessen hätte die BGS-EWS 2007 nach dem nun von der Beklagten präsentierten Zahlenwerk allenfalls zu niedrige Beitragssätze enthalten. Solche machten eine Satzung aber nicht unrichtig, sondern führten lediglich dazu, dass der Satzungsgeber möglicherweise einen Teil seines deckungsfähigen Aufwands selbst tragen müsse. Soweit das Fehlen einer nach § 6 Abs. 2 der so genannten „Mustersatzung BGW-EWS 2008“ entsprechenden Regelung geltend gemacht werde, sei anzumerken, dass es nicht zwingend erforderlich sei, dass der unterschiedliche Vorteil aus der Entwässerungsanlage in der Satzung Berücksichtigung finden müsse. Eine Abstufungsregelung in der Satzung sei nur erforderlich, wenn jedenfalls mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem von der Satzung geregeltem Normaltypus widersprächen, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit festzustellen wäre. Hierzu trage die Beklagte selbst aber nichts vor, obwohl sie ohne Weiteres darlegen könne, in welcher Anzahl von Fällen die Regelung des § 4 Abs. 5 EWS 1996 im Anwendungsbereich der BGS-EWS 2007 überhaupt Geltung beanspruche. Damit führe das Fehlen einer Abstufungsregelung nicht zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 im Beitragsteil. Auch lägen keine relevanten Verfahrensmängel vor. Auch wenn die Beklagte das, was jetzt Gegenstand ihres Berufungszulassungsantrags sei, bereits erstinstanzlich vorgetragen hätte, wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anders ausgefallen. Damit könne ein Verfahrensmangel für die Entscheidung gar nicht ursächlich geworden sein.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungszulassungsverfahren, die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

a) Es bestehen auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne daran, dass die Vorteilslage hier bereits 2008 eintrat.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Frage, wann hier die Festsetzungsfrist für den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten entstand, ist also maßgeblich, wann für den Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth, und zwar nach deren Neuherstellung, bestand. Der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1984 (23 B 82 A.461 - juris) ausgeführt, dass für das Entstehen der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück nur maßgeblich sein könne, wann für dieses Grundstück eine betriebsbereite Einrichtung so zur Verfügung stehe, dass es anschließbar sei. Dies setze voraus, dass alle Teile fertiggestellt seien, die erforderlich seien, um eine unschädliche Beseitigung von Abwässern zu gewährleisten. Demgegenüber hat die Abnahme im Sinne des § 640 BGB, die nach dem Vortrag der Beklagten erst im Jahre 2009 stattfand und auf die sich die Beklagte im Zulassungsverfahren maßgeblich bezieht, allein vertragsrechtliche Bedeutung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, indem der Auftraggeber damit die Vertragsgemäßheit des hergestellten Werkes anerkennt, was unter anderem die Fälligkeit des vollständigen Kaufpreises auslöst (vgl. zum Ganzen nur Mansel in Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, Rn. 1 bis 2). Eine unschädliche Beseitigung von Abwässern im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des 23. Senats kann aber bereits dann möglich sein, wenn eine werkvertragsrechtliche Abnahme noch nicht möglich ist, weil etwa noch einzelne Mängel abzustellen sind oder noch nicht genau feststeht, dass die Anlage tatsächlich wie vertraglich vereinbart arbeitet. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung besteht, ist die werkvertragsrechtliche Abnahme daher ohne direkte Bedeutung oder Aussagekraft (dementsprechend offengelassen im Beschluss des 23. Senats vom 27.7.2007 - 23 ZB 07.897 - juris Rn. 26).

Im vorliegenden Fall war die unschädliche Abwasserbeseitigung aber bereits im Jahr 2008 vor der werkvertragsrechtlichen Abnahme gewährleistet, wie sich insbesondere aus der im Zulassungsverfahren vorgelegten Erklärung der ausführenden … … … … GmbH, B* … vom 27. August 2015 ergibt: Darin wird nach Darstellung der während des so genannten „Probebetriebs“ abgestellten Mängel ausgeführt, dass während des Probebetriebs das Abwasser zwar gereinigt werde, aber der Nachweis fehle, dass dies auch in allen Belastungsstufen gewährleistet sei. Dies stellt eine allein werkvertragsrechtliche Argumentation dar, die für den Eintritt der Vorteilslage im Sinne des Kommunalabgabenrechts aber irrelevant ist. Fest steht damit aber, dass bereits Ende 2008 eine unschädliche Beseitigung von Abwasser erfolgt ist und damit die neue Anlage benutzbar war.

Durch die bis Ende 2009 erfolgten „Nacharbeiten“ wird der Eintritt der Vorteilslage Ende 2008 entgegen der Argumentation der Beklagten nicht in Frage gestellt. Weder die nach der bereits erwähnten Erklärung der … … … … GmbH, B* … noch erfolgte Änderung der Öffnungsrichtung der Überstromklappen, die Änderung am Zulaufpumpwerk oder der Austausch der Sauerstoffsonde wegen Fehlfunktionen stellen die grundsätzliche Betriebsbereitschaft der Anlage in Frage. Bezeichnenderweise trägt die Beklagte auch gar nicht vor, dass während des so genannten „Probebetriebs“ eine unschädliche Beseitigung von Abwässern nicht erfolgt sei. Dies wäre aber der maßgebliche Ansatz.

Mit der Bezeichnung des Betriebs bis zur Abnahme als „Probebetrieb“ versucht die Beklagte vergeblich einen Bezug zu der Rechtsprechung des Senats zum Begriff einer provisorischen Entwässerungseinrichtung herzustellen. Nach der Rechtsprechung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Frage, ob eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung (noch) als Provisorium anzusehen ist, mit der Folge, dass hierfür noch keine Beiträge verlangt werden dürfen, in erster Linie auf die Planungsabsichten des Einrichtungsträgers abzustellen (U.v. 19.4.1993, - 23 B 92.171 - juris, Leitsatz und Rn. 28 bis 30; -ebenso U.v. 23.7.1998 - 23 B 96.918 - juris Rn. 31/32; B.v. 1.2.2001, - 23 ZB 00.3123 - juris Rn. 9). Hier hatte die Beklagte aber nie die Errichtung eines bloßen Provisoriums im Sinne. Nach der Planungsabsicht der Beklagten ging es ihr von Anfang an um die Herstellung einer neuen Entwässerungseinrichtung und nicht lediglich um die Herstellung eines Provisoriums. Daher führt die irreführende Verwendung des Begriffs „Probebetrieb“ nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

b) Zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage Ende 2008 fehlte es auch nicht an einer satzungsrechtlichen Grundlage für die Beitragserhebung. Das Entstehen der Beitragspflicht setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine betriebsfertige Einrichtung auch das Vorliegen einer wirksamen Abgabesatzung voraus (st.Rspr. d. Senats, U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 23 m.w.N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2008 war die maßgebliche Beitragssatzung, da laut dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth auszugehen war, die BGS-EWS 2007. Diese enthält zwar, wie die Beklagte im Zulassungsverfahren richtig ausgeführt hat, keine Regelung über einen eingeschränkten Grundstücksflächenbeitrag entsprechend des § 6 Abs. 2 der BGS-EWS 2013 für Grundstücke, die nach § 4 Abs. 5 der EWS 1996 nicht zur Einleitung von Niederschlagswasser berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.10.2003 - 23 B 03.824 - BeckRS 2003, 31483 m.w.N.) ist eine derartige Beitrags- und Gebührensatzung in ihrem Beitragsteil nichtig, wenn eine zunehmende Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, die eine hierfür geltende eigenständige Satzungsregelung erforderlich macht (vgl. U.v. 24.10.1996 - 23 B 93.3172 - BeckRS 1996, 17832). Andernfalls, also wenn keine Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, überschreitet der Satzungsgeber, auch wenn er eine derartige Regelung unterlässt, seinen ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht (ebenso B.v. 17.9.2001 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41 bis 43). Dass hier im Einzugsbereich der Entwässerungsanlage Emtmannsberg/Troschenreuth eine Situation vorläge, bei der so viele Grundstücke, die nur Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung einleiten dürften, vorlägen, dass eine entsprechende Satzungsregelung in der Beitrags- und Gebührensatzung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch von der Beklagten, die dies ohne besondere Schwierigkeit auch darlegen könnte, nicht geltend gemacht. Von einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 kann daher aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden.

Zu einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 führt schließlich auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsverfahren geltend gemachte Kalkulationsfehler. Denn die geltend gemachten Abweichungen würden im Ergebnis allenfalls eine Unterdeckung der Kalkulation für die BGS-EWS 2007 bewirken, da nach dem Vortrag der Beklagten richtigerweise höhere Kosten hätten angesetzt werden müssen. Dies ist jedoch unerheblich, da zur Nichtigkeit einer Beitragssatzung eine Unterdeckung im Regelfall nicht führt (vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmungsrecht, Teil IVa Frage 4 Nr. 3 m.w.N.).

2. Die Frage, ob der frühest mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei der Teileinrichtung Kläranlage deren technische Bauabnahme ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Hier fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Klärungsbedürftig sind nämlich nur Fragen, die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder durch die Rechtsprechung, insbesondere auch des Berufungsgerichts, geklärt sind (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38). Wann die Beitragspflicht für eine Entwässerungseinrichtung entsteht, ist durch die bereits oben genannte Rechtsprechung des Senats geklärt. Die im Zulassungsantrag zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung angeführte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) ist hierfür bereits aus dem Grunde ungeeignet, als es sich dabei um eine Entscheidung zum thüringischen Landesrecht handelt. Ihr kommt daher keinerlei Aussagekraft zu dem hier maßgeblichen bayerischen Landesrecht zu.

3. Auch die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser Berufungszulassungsgrund setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Obergerichts in einer konkreten Entscheidung abweicht (Roth in Beck-OK VwGO, Stand 1.1.2017, § 124 Rn. 69 m.w.N.) Eine derartige Divergenz von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, da das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung keinen Rechtssatz über Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht aufstellt, sondern lediglich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit wiedergibt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil für den Eintritt der Vorteilslage darauf abgestellt, ob die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung betriebsbereit war. Entgegen der Argumentation der Beklagten im Zulassungsantrag hat sie damit keinen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Auch der Senat spricht in seiner Rechtsprechung von der „insgesamt betriebsfertigen Einrichtung“ (U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - BayVBl. 2012, 45 und v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240). Im Urteil vom 31. August 1984 (23 B 82 A.461 - juris) erläutert der 23. Senat dies dahingehend, dass die betriebsbereite Einrichtung voraussetze, dass alle Teile fertiggestellt seien, die erforderlich seien, um eine unschädliche Beseitigung von Abwässern oder eine uneingeschränkte Wasserlieferung zu gewährleisten (juris Rn. 8). Damit gibt der Senat zu erkennen, dass keine vollständige Fertigstellung der Anlage gefordert wird, sondern nur, dass eine unschädliche Abwasserbeseitigung gewährleistet ist und damit die öffentliche Einrichtung benutzbar ist.

Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung ist eine abweichende Maßstabsbildung auch nicht im Beschluss vom 1. Februar 2011 (23 ZB 00.3123 - juris) erfolgt. Denn in der dortigen Randnummer 6 wird wiederum an die „insgesamt betriebsfertige“ Entwässerungsanlage angeknüpft. Hinzu kommt, dass es in dieser Entscheidung über die Abgrenzung der insgesamt betriebsfertigen Entwässerungsanlage vom Provisorium (s.o.) ging. Gleiches gilt für den ebenfalls im Zulassungsantrag zitierten Beschluss vom 27. Juli 2007 (Az. 23 ZB 07.897).

Die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist hier bereits deshalb irrelevant, da es sich dabei nicht um eine Divergenz fähige Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt, da das Thüringer Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht nicht übergeordnet ist.

4. Das Verwaltungsgericht hat weder indem es keine weiteren Ermittlungen zur Art des „Probebetriebs“ der Entwässerungsanlage vorgenommen hat, noch indem es weiteren Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Kalkulationsmängeln bezüglich der BGS-EWS 2007 nicht zugelassen hat, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verursacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es keine Ermittlungen zur Art des „Probebetriebs“ angestellt hat. Maßgeblich für die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht im Urteil vertretene Rechtsauffassung (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48). Da nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung das Abwasser bereits vor dem 31. Dezember 2008 in die neue Kläranlage geflossen ist, stand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 d. Urteils) fest, dass die Anlage betriebsbereit war. Ob es sich vertragsrechtlich noch um einen Probebetrieb handelte, war daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts unerheblich. Weitere Ermittlungen waren daher nicht notwendig.

Das Urteil stellt sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht als Überraschungsurteil dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung zu offenbaren (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 108 Rn. 24 m.w.N.). Ein Überraschungsurteil liegt hier bereits aus dem Grunde nicht vor, als der Gesichtspunkt der Betriebsfertigkeit der Entwässerungseinrichtung im Jahr 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert wurde. Der entsprechende Zeitungsartikel lag bereits der Klagebegründung vom 14. Januar 2014 (Bl. 51 ff. der VG-Akte) bei. Auch wenn das Verwaltungsgericht zunächst, wie sich aus dem Vergleichsvorschlag ergab, eine andere Position eingenommen hatte, stellte sich die Entscheidung nicht als Überraschungsurteil im Sinne der genannten Rechtsprechung dar, da die maßgeblichen Aspekte vom Verwaltungsgericht erörtert wurden. Eine Verletzung der Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 104 VwGO liegt bereits deshalb nicht vor, da diese insoweit stattfand.

b) Auch soweit die Beklagte beanstandet, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den kurz vor der mündlichen Verhandlung erkannten Kalkulationsmangel bezüglich der BGS-EWS 2007 näher darzulegen, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwaltungsgerichtsentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Auf die Frage eines Kalkulationsmangels kam es aber für das Verwaltungsgericht nicht an, da dieser auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren allenfalls zu einer Unterdeckung, und damit nicht zu einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007, hätte führen können (s.o.). Das Urteil kann daher weder auf der Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, noch von § 104 VwGO oder von § 108 VwGO beruhen.

5. Aus den vorstehend dargestellten Gründen liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die rechtliche Frage, wann die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung besteht, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, soweit es die vorliegende Sachverhaltsgestaltung betrifft. Der vorliegende Sachverhalt weist keine tatsächlichen Besonderheiten auf, die diese Feststellung besonders schwierig machen. Die im Zulassungsverfahren aufgeworfenen satzungsrechtlichen Fragen stellen sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht als entscheidungserheblich dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des Klagewie des Zulassungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013, in dem ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.449,53 € festgesetzt wird. Die Regelung des Bescheides beschränkt sich nicht allein auf das Zahlungsverlangen in Höhe von 5.382,30 €. Daher war der Streitwert in Höhe des Herstellungsbeitrags festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 395,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Februar 2016 ist zulässig, insbesondere war dem Kläger für die Versäumung der Antragsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren (hierzu 1.). Der Antrag ist aber unbegründet, da weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen (hierzu 2.) noch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist (hierzu 3.).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg wurde ausweislich der in der Akte des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2016 zugestellt. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete damit mit Ablauf des 18. April 2016, einem Montag. Die Begründung ging jedoch erst am 21. April 2016 und damit nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Allerdings war dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung dieser gesetzlichen Frist zu gewähren, da die Bevollmächtigte des Klägers ausweislich ihres innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. HS VwGO gestellten Antrags und des diesem beigefügten Fax-Protokolls am 18. April 2016 den Antragsbegründungsschriftsatz vorab per Fax an den Verwaltungsgerichtshof gesendet hatte. Da das Fax-Protokoll mit der Meldung „OK“ versehen war, bestand für sie kein Anlass, an der ordnungsgemäßen Übermittlung des Telefax zu zweifeln. Daher erfolgte die Fristversäumung unverschuldet.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Richtigkeit des Urteils ist nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis und nicht nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (h.M., vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger macht in der Antragsbegründung im Wesentlichen geltend, dass das Bauvorhaben „Seniorenresidenz Plößberg“ bereits 2006 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sei. Hiervon hätte auch jeder im Ort Kenntnis gehabt und insbesondere hätte auch die Gemeindeverwaltung davon erfahren. Damit sei die Beitragsschuld entstanden und bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids 2013 verjährt gewesen. Dieser Vortrag – seine Wahrheit unterstellt – ist jedoch nicht geeignet, ernstliche Zweifel im oben dargestellten Sinne an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, zu begründen. Denn der Kläger macht hier weder geltend – geschweige denn konnte er nachweisen –, dass er die nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) cc) 1. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Plößberg (BGS-EWS) vom 4. Juli 2006 erforderliche Mitteilung über den Umfang der für den Beitrag maßgeblichen Veränderungen bei dem Beklagten gemacht hatte. Seine Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Bezug der Seniorenresidenz im Ort bekannt gewesen sei. Auch sei es dem Altbürgermeister der Beklagten und dem Bürgermeister bekannt gewesen, da diese selbst Eigentümer von Wohneinheiten in der Seniorenresidenz seien. Hierauf kommt es aber bereits aus Rechtsgründen nicht an. Denn maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des fraglichen Verwaltungsakts berufenen Amtswalters (BayVGH, B.v. 19.11.2011 – 20 ZB 11.1339 –, juris Rn. 2; B.v. 17.8.2001 – 23 ZB 01.1553 – juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 – NJW 1985, 819). Ob der Bürgermeister der Gemeinde oder deren Altbürgermeister Kenntnis hatte, ist daher irrelevant. Dass aber die sachlich zuständige Beschäftigte der Gemeinde Kenntnis davon hatte, konnte der Kläger nicht darlegen und wird bezeichnender Weise in der Antragsbegründung auch nicht geltend gemacht. Daneben stünde eine derartige Behauptung auch im Widerspruch zu der in den Akten des Beklagten zu findenden Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin, dass 2007 der Kläger telefonisch zum Ausdruck gebracht habe, dass die Fertigstellung der Baumaßnahme noch länger dauern könne.

Nachdem also eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist, konnte die Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) cc) 1. Spiegelstrich KAG, auch wenn man von der Argumentation des Klägers ausgeht, noch nicht beginnen.

Ob später, also nach 2006, wieder ein Umbau erfolgt ist, insbesondere im Erdgeschoss und ob dieser Umbau, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, im Jahr 2013 abgeschlossen war, kann damit dahingestellt bleiben. Denn auch nach der Argumentation des Klägers im Antragsverfahren war eine Verjährung noch nicht eingetreten, so dass im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abweisung der Klage bestehen.

3. Entgegen der Antragsbegründung liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich aus der Sicht des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124 Rn. 48 u.v.a. BVerwG, B.v. 23.1.1996 – 11 B 150/95 – NVwZ RR 1996, 369, 1. Leitsatz). Wird in einem schriftlichen Urteil tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten nicht verarbeitet, so lässt sich daraus jedoch nicht automatisch auf eine Gehörsverletzung schließen. Denn § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet nur zur Angabe der die richterliche Überzeugung leitenden Gründe. Deshalb muss nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich beschieden werden (Kraft in Eyermann, VwGO, § 138 Rn. 32). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägung einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann (BVerwG, B.v. 27.10.1998 – 8 B 132/98 – NJW 1999, 1493).

Im vorliegenden Fall führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils aus, dass seiner Auffassung nach die Fertigstellung gemäß dem Aktenvermerk vom 16. Juli 2013 erst zu diesem Zeitpunkt feststellbar war. Damit gab es aber gleichzeitig zu erkennen, dass es der Argumentation des Klägers insbesondere laut seinem im Klageverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 8. Februar 2016 nicht folgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen wurde, liegen damit aber gerade nicht vor. Im Ergebnis macht der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag im Antragsverfahren geltend, dass er die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht teilt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für das Zulassungsverfahren in Höhe des streitgegenständlichen Beitrags, also in Höhe von 395,55 Euro festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Kraheberger Dr. S. Dr. W.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.