Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 20 B 17.31657

published on 28.05.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 20 B 17.31657
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Verwaltungsgericht München, M 11 K 17.30840, 01.09.2017

Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2017, Az. M 11 K 17.30840, ist wirkungslos geworden.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat, ist das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30852 – juris; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris Rn. 10 zu § 33 AsylVfG 1982) und zwar auch dann, wenn – wie hier – nicht der Kläger, sondern ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer ist (OVG Thüringen, B.v. 4.5.2001 – 3 KO 972/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.

Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben. Der Kläger hat am 28. Februar 2018 zur Niederschrift der Ausländerbehörde erklärt, seinen Asylantrag sowie alle gegebenenfalls anhängigen Rechtsbehelfe zurückzunehmen, und sein Einverständnis mit der Weiterleitung dieser Erklärung erteilt. Mit Schreiben vom selben Tag hat er dann persönlich gegenüber dem Verwaltungsgericht eine inhaltsgleiche Erklärung abgegeben, welche dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Zustellung dieser Schriftstücke erklärt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 15. März 2018 hat der Senat den Kläger unter Hinweis auf § 67 Abs. 4 VwGO sowie auf die Rechtsfolgen des § 81 AsylG aufgefordert, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er einen Prozessbevollmächtigten benennt, welcher eine Erklärung dazu abgibt, ob die Klage aufrecht erhalten wird. Dieses mit Postzustellungsurkunde am 19. März 2018 – trotz der im Schreiben vom 28. Februar 2018 genannten abweichenden Anschrift – an die bisherige, bei Gericht erfasste Adresse des Klägers im Inland (§ 10 AsylG) versendete Schreiben kam am 22. März 2018 mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben des Senats vom 24. April 2018, zugestellt am 27. April 2018, wurde der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO aufgefordert, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er die aktuelle Anschrift des Klägers mitteile sowie eine Erklärung dazu abgebe, ob die Klage aufrecht erhalten wird. Mit Schreiben des bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2018 wurde zwar die aktuelle Anschrift des Klägers mitgeteilt bzw. bestätigt, jedoch keine Erklärung zur Fortführung des Verfahrens abgegeben. Damit hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der gerichtlicherseits nach §§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bis zur Anzeige der Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwaltes weiter als vertretungsbefugt behandelt wird, der persönlichen Erklärung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen und sein Klagebegehren nicht aufrecht erhalten zu wollen, nicht widersprochen. Unter diesen Umständen bestehen qualifizierte Anhaltspunkte für ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30852 – juris Rn. 2 m.w.N.), weshalb das Verfahren gemäß §§ 81 Satz 1 AsylG, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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published on 29.12.2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 – W 7 K 16.32436 – ist wirkungslos. III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen...
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Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 – W 7 K 16.32436 – ist wirkungslos.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris – Rn. 10 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG 1982). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.

Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, da die Kläger die ihren Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 21. November 2017, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet haben. Nachdem sie am 12. Juli 2017 ihren Asylantrag und – wenn auch ohne insoweit postulationsfähig zu sein – ihre Klage zurückgenommen und das Bundesgebiet verlassen haben, bestanden Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 32 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 – W 7 K 16.32436 – ist wirkungslos.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris – Rn. 10 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG 1982). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.

Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, da die Kläger die ihren Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 21. November 2017, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet haben. Nachdem sie am 12. Juli 2017 ihren Asylantrag und – wenn auch ohne insoweit postulationsfähig zu sein – ihre Klage zurückgenommen und das Bundesgebiet verlassen haben, bestanden Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 32 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.