Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 – W 7 K 16.32436 – ist wirkungslos.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris – Rn. 10 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG 1982). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.

Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, da die Kläger die ihren Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 21. November 2017, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet haben. Nachdem sie am 12. Juli 2017 ihren Asylantrag und – wenn auch ohne insoweit postulationsfähig zu sein – ihre Klage zurückgenommen und das Bundesgebiet verlassen haben, bestanden Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 32 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens


Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderun

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2017 - W 7 K 16.32436

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige christlich-orth
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2017 - 11 ZB 17.30852.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 20 B 17.31657

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2017, Az. M 11 K 17.30840, ist wirkungslos geworden. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsk

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige christlich-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 15. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Juni 2016 Asylanträge. Auf das Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung (Ziffern 1 und 2) ab, ebenso lehnte es die Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie in die Ukraine abgeschoben werden (Ziffer 5). Ferner wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

2. Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, Klage erheben und (zuletzt) beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 30. Januar 2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. November 2016 ist nicht rechtswidrig und die Kläger sind dadurch (schon deshalb) nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i.S.v. § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 –, BVerwGE 1979, 143 f.).

Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113).

Die Kläger sind aufgrund ihres vorgebrachten Verfolgungsschicksals nicht Flüchtlinge i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ihr Vorbringen beim Bundesamt wiederholt. Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG); dies gilt insbesondere hinsichtlich der beim Bundesamt vorgetragenen asylrechtlich nicht relevanten Tatsachen, dass den Klägern mit feindlichem Misstrauen bzw. Ablehnung begegnet worden sei.

Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorträgt, auf dem Nachhauseweg von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden zu sein, müssen sich die Kläger gemäß § 3d AsylG auf die bestehende Möglichkeit des staatlichen Schutzes verweisen lassen. Insoweit folgt das Gericht den ausführlichen und zutreffenden Gründen im streitbefangenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kläger nach eigenen Angaben die polizeilichen Behörden nach den Vorfällen nicht um Schutz gebeten haben. Nach der Erkenntnislage bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der ukrainische Staat grundsätzlich nicht in der Lage oder willens wäre, Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure zu bieten.

Darüber hinaus besteht für die Kläger sowohl mit Blick auf den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in ihrer Heimatsstadt Donezk als auch bezüglich der behaupteten Vorkommnisse (Beleidigungen; Bedrohungen; Angriff) während ihres Aufenthalts im Heimatort der Mutter der Klägerin zu 2) eine zumutbare inländische Fluchtalternative in andere Landesteilen der Ukraine, insbesondere in die Großstädte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017 ist zwar aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine von einem erhöhten Migrationspotential auszugehen. Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge ist bis Januar 2017 auf 1,6 Millionen gestiegen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 11). Die Grundversorgung ist jedoch, wie für die meisten Menschen in der Ukraine, knapp ausreichend. Auch die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, auch wenn qualitativ höherwertige Leistungen teilweise von privaten Zuzahlungen abhängig sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 15). Wie sich aus dem Lagebericht (Seite 11) weiter ergibt, wurde inzwischen auch eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von Binnenflüchtlingen geschaffen (IDP-Gesetz vom 19.11.2014). Daneben stehen in der Ukraine neben dem IDP-Gesetz auch noch andere Sozialleistungen zur Verfügung; zusätzlich werden Binnenflüchtlinge auch von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen sowie dem UNHCR und deren Unterorganisation OCHA unterstützt (BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30326 –, juris). Im Übrigen sind die Kläger zu 1) und 2) gesunde und arbeitsfähige Menschen, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch Erwerbstätigkeit sichern konnten, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben haben. Daher ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt auch bei einer Rückkehr in einen anderen Landesteil der Ukraine bestreiten können. Auch ist den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass alle Binnenflüchtlinge in der Ukraine von „Separatisten“ oder Nationalisten verfolgt werden, ohne dass ihnen eine inländische Fluchtalternative zu Verfügung stehen würde.

2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG berufen; auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf obige Ausführungen Bezug genommen (siehe 1.).

3. Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.