Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 2 ZB 13 2565

bei uns veröffentlicht am20.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 13.1160, 15.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt wurden.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013.

1.1. Die Behauptung von Klägerseite, es fehle bereits das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Erklärung der Beigeladenen im Rahmen eines zurückgenommenen Tekturantrags, aufgrund der Wirtschaftlichkeit und statischer Probleme werde anstelle eines Flachdachs ein Walmdach mit Pfannendeckung und einer Dachneigung von 18 Grad bis 20 Grad ausgeführt, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass sich ein Flachdach aus Gründen der Statik überhaupt nicht verwirklichen ließe. Im Übrigen ist die Frage des Sachbescheidungsinteresses nicht nachbarschützend.

1.2. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege eine geschlossene Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn das Erstgericht hat ausgeführt, dass der Kläger auch dann keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte, wenn keine geschlossene Bauweise vorliegen würde. Zudem müsste das Bauvorhaben wegen Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO ohnehin keine Abstandsflächen einhalten, da unter anderem auf dem klägerischen Grundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wurde (vgl. BayVGH, U. v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris; U. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris). Ein Regulativ würde vorliegend nur das Rücksichtnahmegebot darstellen. Dieses ist jedoch nicht verletzt.

1.3. Sofern der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht gehe rechtlich unzutreffend weiterhin davon aus, dass bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO Rechte des Klägers nicht verletzt würden, trifft diese Unterstellung nicht zu. Vielmehr geht das Erstgericht zu Recht davon aus, dass nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind. Was die beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bezüglich der Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück FlNr. 248/13 hin anbelangt, hat der Beklagte über diese nicht entschieden, weil von Beigeladenenseite mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erklärt worden war, dass eine Abweichung aufgrund einer Erhöhung der Außenwand an der Grundstücksgrenze nicht mehr erforderlich sei. Die Planunterlagen seien soweit abgeändert worden, dass es zu keiner Erhöhung der Außenwand an der Grundstücksgrenze komme. Demnach war insoweit eine Entscheidung des Beklagten nicht mehr nötig, weil eine beantragte Abweichung im Sinn von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nicht mehr vorlag.

1.4. Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht nicht von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aus, weil bei der Nutzung der Parkplätze auf dem Grundstück FlNr. 62/3 keine dem Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen entstünden, überzeugt dessen Auffassung nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Nachweises der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, U. v. 7.11.1977 - 256 II 75 - BayVBl 1978, 243). Es ist damit für den Kläger unerheblich, ob und wo die genaue Anzahl der erforderlichen Stellplätze errichtet werden kann.

Für den Kläger könnte nur der durch den Parkplatz- bzw. Parkplatzsuchverkehr verursachte Lärm erheblich werden. Nicht nachvollziehbar ist hierbei jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass je nach Lage der Immissionsorte am Haus des Klägers, A 1.3 a) TÄ Lärm, durch den Fahrverkehr zu den zum Bauvorhaben gehörenden Parkplätzen die nach Nr. 6.1 c) TA Lärm in einem Mischgebiet zumutbaren Immissionsrechtwerte überschritten werden. Denn für diese Mutmaßung liefert das Erstgericht keinerlei Belege. Vielmehr geht die von Beklagtenseite vorgelegte Stellungnahme der Umweltschutzingenieurin des Landratsamts K... vom 10. März 2014 davon aus, bereits eine überschlägige Prognose zeige, dass aufgrund der Abschirmung der Parkplatz lärmtechnisch als nicht relevant einzustufen ist. Hauptsächlich die Zufahrt zum Parkplatz und zur Tiefgarage sei als lärmtechnisch relevant anzusehen. Dabei würden auch die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm für ein Mischgebiet aber ohne weiteres eingehalten. Damit kann insoweit dahinstehen, ob sich die Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung durch die Nutzung von notwendigen Stellplätzen auf einem Nachbargrundstück allein durch eine Berufung auf die Überschreitung technisch-rechnerischer Immissionswerte belegen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - BRS 81 Nr. 98; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 5.3.2014 - 2 M 164/13 - BauR 2015, 641). Soweit der Stand der Technik berücksichtigt wird und lärmarm ausgebildete Regenrinnen und Garagentore nach dem Stand der Lärmschutztechnik verwendet werden, ist vorliegend keinesfalls von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen.

Die von Klägerseite gegen diese Bewertung vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und wann jeder einzelne Parkplatz belegt werden kann. Soweit der Kläger immer noch rügt, durch die Zufahrt zum Parkplatz und zu der Tiefgarage seien maßgeblich die zumutbaren Grenzwerte der TA Lärm überschritten, fällt ferner entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger diesen Zufahrtsverkehr aufgrund eines Geh- und Fahrtrechts hinzunehmen hat. Nach der notariellen Urkunde Nr. 0496/2000 R des Notars Dr. M. R. vom 11. Oktober 2000 besteht auf dem Grundstück FlNr. 248/13 mit einer Breite von 4 m ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Erbbaurechts auf dem Grundstück FlNr. 62/3. Eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seines Grundstücks FlNr. 248/13 kann angesichts dessen nicht anerkannt werden. Damit überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der bestimmungsgemäßen Nutzung der strittigen Parkplätze auf dem Grundstück FlNr. 62/3.

Selbst wenn das oben genannte Geh- und Fahrtrecht die Zufahrt mit Lastkraftwagen nicht umfassen sollte, oder auf dem Zivilrechtsweg eine Einschränkung erfahren sollte, würde damit vorliegend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen nicht belegt. Denn in diesem Fall würde sich der Zufahrtsverkehr über das Grundstück des Klägers mit der Fl.Nr. 248/13 entsprechend verringern und damit auch die Lärmbelastung abnehmen. Der Beigeladenen bliebe aber immer noch die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 68/1, so dass die Nutzung der Parkplätze überwiegend weiterhin möglich wäre. Durch die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 68/1 wird jedoch das Anwesen des Klägers nicht tangiert. Es findet vielmehr eine Lärmabschirmung durch die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 68 und 248/12 statt. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für den Kläger sind bezüglich seines Grundstücks FlNr. 248/3 für diesen Fall weder dargetan noch ersichtlich.

1.5. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens behauptet, sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hinsichtlich der Balkone auf dem Grundstück des Klägers legt er eine Baugenehmigung nicht vor. Unabhängig davon führt eine zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit noch nicht zu einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens. Eine erdrückende Wirkung kann erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen werden (vgl. Siegmund in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31 Rn. 109). Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die genehmigte Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze höchstens das Maß der bisherigen Bebauung erreicht. Insbesondere bestehen nur geringfügige Unterschiede in der Höhenentwicklung des Bauvorhabens und der des klägerischen Gebäudes.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall, bei dem auch immissionsschutzrechtliche Probleme zu erörtern sind. Dass diese Erörterung nach Auffassung des Klägers zu knapp ausgefallen ist, belegt noch keine besonderen Schwierigkeiten des Falls.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger legt bereits keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er kritisiert vielmehr das erstgerichtliche Urteil nur inhaltlich.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, wird überhaupt nicht zitiert. Hinsichtlich der beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts legt der Kläger nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Er kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wie er sie deutet, nicht gefolgt sei. Damit lässt sich eine Divergenz jedoch nicht belegen. Im Übrigen geht es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (4 C 8.11 - juris) um Fragen der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen, die vorliegend nicht im Raum stehen.

5. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger legt bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Anforderungen aus § 86 VwGO das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO könnte er schon deshalb nicht rügen, weil er es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen kommt es hier, wie oben unter Ziffer 1.2. dargelegt, nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob eine geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO vorliegt.

Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch nicht darin, dass es die tatsächlichen Immissionsrichtwerte für die Beurteilung der Unzumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht ermittelt hat. Auch insoweit hat der Kläger darauf verzichtet, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Im Übrigen würde das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in dieser Hinsicht beruhen, weil auch bei entsprechender Ermittlung eine unzumutbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht festzustellen gewesen wäre, wie bereits oben unter Ziffer 1.4. ausgeführt wurde. Aufgrund der besonderen Umstände des Geh- und Fahrtrechts über das klägerische Grundstück mit der FlNr. 248/13 sowie des Bestehens einer weiteren Zufahrt über das Grundstück FlNr. 68/1 ist solches auszuschließen, wie das Erstgericht in seinem Urteil im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 3 S 1964/13

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geänder

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Zulassung des aus einem Mehrfamilienwohnhaus und zwölf Reihenhäusern bestehenden Wohnvorhabens der Beigeladenen durch den Antragsgegner im Wege eines kombinierten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahrens. Sie sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken auf der Gemarkung der Stadt M... Diese grenzen westlich (Antragsteller 1 und 2) bzw. östlich (Antragsteller 3) an die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, die über einen in die W... Straße mündenden Privatweg verläuft. Für das Vorhaben sind insgesamt 44 Stellplätze vorgesehen, die bis auf vier im rückwärtigen Grundstücksbereich angelegt werden sollen. Von den im rückwärtigen Grundstücksbereich geplanten Stellplätzen sollen 13 in einer Tiefgarage untergebracht und die übrigen 27 oberirdisch angelegt werden.
Die Stadt beschloss im März 2012, für die Fläche des Vorhabengrundstücks einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Vorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Im Bebauungsplanverfahren wandten die Antragsteller ein, der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens mit insgesamt 40 Stellplätzen im „Blockinnenbereich“ werde sie unzumutbar beeinträchtigen. Daraufhin veranlasste die Stadt eine schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen der Planung. Die Untersuchung vom März 2013 kommt unter Anwendung der DIN 18 005 - Teil 1 - zum Ergebnis, ein Vergleich des Ist-Zustands mit dem Zustand nach Realisierung des durch den Planentwurf ermöglichten Vorhabens der Beigeladenen führe zu einem „zweigeteilten Bild“: An den Immissionsorten - auch auf den Grundstücken der Antragsteller - nahe zur im Norden verlaufenden W... Straße seien auf Grund der dortigen Verkehrsdichte bereits heute hohe, die Orientierungswerte der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete überschreitende Vorbelastungen vorhanden, die sich nach Realisierung des geplanten Vorhabens nur im nicht wahrnehmbaren Bereich von unter 2 dB(A) erhöhten. Anders sehe es an den weiter südlich belegenen Immissionspunkten aus. An diesen führe die beabsichtigte Planung zwar zu wahrnehmbaren Erhöhungen der Immissionen, doch blieben auch die erhöhten Werte noch unter den Orientierungswerten der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete.
Am 20.3.2013 beschloss der Gemeinderat der Stadt den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung.
Am 19.4.2013 zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner die - einen Teil des Gesamtvorhabens bildende - Errichtung von zwölf Reihenhäusern samt 23 Stellplätzen im Wege des Kenntnisgabeverfahrens an. Auf ihren Antrag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 15.7.2013 die Baugenehmigung zur Errichtung des ferner geplanten Mehrfamilienwohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen auf demselben Grundstück.
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Gesamtvorhabens der Beigeladenen gestellt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf das Wohngebäude W... Straße ...“ vom 5.7.2013 bezogen. Diese prognostiziert unter Anwendung der TA Lärm und der Parkplatzlärmstudie nach Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts vor der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A).
Mit Beschluss vom 2.9.2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Antragsteller schützende Vorschriften sei nicht erkennbar. Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, riefen in einem allgemeinen Wohngebiet keine erheblichen und damit unzumutbaren Störungen hervor. Das belege auch das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten vom März 2013, das in zutreffender Weise die DIN 18 005 zugrunde lege. Dagegen beruhe das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten vom 5.7.2013 auf einen methodisch fehlerhaften Ansatz, da es von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm ausgehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der TA Lärm verneint. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, dürfe es nicht bei der Heranziehung der DIN 18 005 bleiben, sondern müssten zusätzliche Regelwerke, wie etwa die Parkplatzlärmstudie beachtet werden. Ebenso müsse der über den An- und Abfahrverkehr hinaus entstehende Rangierverkehr auf der Südseite des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 Berücksichtigung finden. Geschehe das, zeige sich, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Gefährdung ihrer Gesundheit führe oder jedenfalls „Planungsmängel“ vorlägen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers 3 ist unbegründet, die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 sind nur teilweise begründet. Soweit sie sich mit dem Argument unzumutbarer Lärmbelästigungen durch den künftigen Zufahrts- und Abfahrtsverkehr gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 19.4.2013 zur Errichtung eines Wohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen wenden, vermag der Senat eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht zu erkennen. Soweit sie sich mit demselben Argument gegen die Zulassung der zwölf Reihenhäuser samt 23 Stellplätzen im Kenntnisgabeverfahren wenden, erscheint als offen und ist daher im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob die Herstellung von mehr als den für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen notwendigen 35 Stellplätzen und deren Nutzung in der konkret vorgesehenen Anordnung gegenüber den Antragstellern 1 und 2 rücksichtslos ist und damit zugleich gegen die ihrem Schutz dienende Bestimmung des § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO verstößt (1.). Das gebietet es hier, bereits deren Herstellung vorläufig zu untersagen (2.).
1. Zwar ist nicht erkennbar, dass die künftige Nutzung der Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen die Gesundheit der Antragsteller gefährdet (a), doch erscheint es zumindest als offen, ob sie nicht dennoch zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt (b).
10 
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist in allgemeinen Wohngebieten die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig planungsrechtlich zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813; Beschl. d. Senats v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143). Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO allerdings dann, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Dabei wird allerdings regelmäßig davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, LBO, Stand Dez. 2012, § 37 Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO gilt Entsprechendes.
11 
a) Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 LBO und § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO darf die Nutzung von Stellplätzen die Gesundheit der Anwohner nicht schädigen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind Gefahren für ihre Gesundheit durch die Nutzung der geplanten Stellplatzanlage für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen nicht erkennbar. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen tags über 70 db(A) und nachts über 60 db(A) angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; Bay VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 15 ZB 09.127 - juris; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 87, 92). Lärmbelastungen in dieser Höhe prognostizieren weder die schalltechnische Untersuchung vom März 2013, auf die sich der Antragsgegner beruft, noch die von den Antragstellern vorgelegte gutachtliche Stellungnahme vom 5.7.2013.
12 
b) Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO als auch § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO schützen Baunachbarn jedoch nicht nur vor Gesundheitsgefahren durch die Nutzung von Stellplätzen. Vielmehr vermitteln beide Bestimmungen weitergehenden Schutz vor sonstigen unzumutbaren (erheblichen) Störungen (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO). Der Begriff der erheblichen Störung ist mit dem Begriff der erheblichen Belästigung für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59/12 - NVwZ 2003, 1516; Urt. d. Senats v. 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76 m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 108; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Busch/Hager/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 37 Rn. 69).
13 
aa) Nach Maßgabe dessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Nutzung der mit dem Vorhaben des Beigeladenen zugelassenen notwendigen Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragsteller führt.
14 
Die Antragsteller berufen sich für die von ihnen behauptete Unzumutbarkeit auf das von ihnen vorgelegte Gutachten vom 15.7.2013. Der Verfasser des Gutachtens hat dabei die geplanten Stellplätze als „Anlage“ i.S.d. der Nr. 1 Abs. 2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingestuft und deshalb seinen Berechnungen unter anderem den in Nr. 6.1 d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwert von nachts 40 db(A) zugrunde gelegt. Weiter ist von ihm in Anwendung der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als zu beachtende Vorbelastung nur die Belastung der Wohngebäude durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, berücksichtigt worden, dagegen nicht der Verkehrslärm durch die W... Straße. Schließlich hat er in weiteren Rechenschritten nächtliche Parkbewegungen auf Stellplätzen unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 und 2 berücksichtigt. Auf diese Weise ist er zu einer Überschreitung des von ihm als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwerts von nachts 40 db(A) durch den zu erwartenden Parkverkehr vor der Ostfassade des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A) gekommen.
15 
Diesem Ansatz der Antragsteller und ihres Gutachters, die Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung durch die Nutzung von (notwendigen) Stellplätzen alleine durch die Berufung auf die Überschreitung technisch-rechnerischer Immissionswerte darzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sein, dass sich Stellplätze von Wohnvorhaben unter den Begriff der „sonstigen ortsfesten Einrichtungen“ i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 2. Alt. BImschG und damit unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG subsumieren lassen (so etwa OVG Bremen, Urt. v. 16.7.1985 - 1 BA 13/85 - NVwZ 1986, 672; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Gleichwohl ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, keine Anwendung zu finden vermag, schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (so im Ergebnis auch Geiger, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, E Rn. 94, mit dem Verweis darauf, dass anderenfalls auf Grundstücken in reinen Wohngebieten keine Stellplätze hergestellt werden könnten; ebenso ferner unter Hinweis auf die Geltung der TA Lärm nur für die Beurteilung gewerblichen Lärms Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 92 u. 94; kritisch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368; siehe auch Parkplatzlärmstudie des bay. Landesamts für Umwelt, 6. Aufl., Nr. 10.2.3 „zur schallschutztechnischen Optimierung“).
16 
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen dürfte allerdings voraussetzen, dass die zugelassene Anzahl notwendiger Stellplätze nicht ihrerseits - etwa auf Grund der „Überdimensionierung“ eines Wohnvorhabens - Bedenken begegnet. Das dürfte hier noch nicht der Fall sein. Zur Ermöglichung des Vorhabens des Beigeladenen wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren wurde ein Schallschutzgutachten eingeholt, das seiner Analyse wohl zutreffend die DIN 18 005 - Teil 1 - Schallschutz im Städtebau zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beurteilung von Parkplatzlärm, der von einer in einem Blockinnenbereich geplanten Stellplatzanlage ausgeht, im Rahmen der Bauleitplanung nach dieser DIN Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -). Voraussichtlich weiter zutreffend ist das Gutachten vom März 2013 vom höheren der beiden Orientierungswerte im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 - Teil 1 - für Allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) ausgegangen. Denn nach Nr. 1.1 Abs. 2 des Beiblatts 1 soll bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere Wert (hier: 40 db(A)) „für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben“ gelten. Um solche Geräusche handelt es sich bei der durch die Nutzung von Stellplätzen einer Wohnanlage erzeugten Geräuschen aller Voraussicht nach nicht. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen prognostiziert das Gutachten vom März 2013 teilweise Überschreitungen des (höheren) Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) - etwa an der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 und der Westfassade des Wohnhauses des Antragstellers 3 - bereits auf Grund der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke durch den vom Verkehr auf der W... Straße verursachten Lärm. Dieser werde sich durch den Zu- und Abfahrverkehr zum Vorhaben des Beigeladenen nur im nicht wahrnehmbaren Bereich erhöhen.
17 
Der Bebauungsplangeber hat seiner Abwägung diese Prognose zugrunde gelegt und der Realisierung der beabsichtigten Planung den Vorzug gegeben, ohne dass sich ein Fehler im Abwägungsergebnis aufdrängt.
18 
bb) Zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die Antragsteller 1 und 2 führt aber möglicherweise die Nutzung der neun unmittelbar an ihrer südlichen Grundstücksgrenze zugelassenen Stellplätze. Das gilt nicht nur wegen ihrer Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern vor allem wegen des Umstands, dass drei dieser Stellplätze „gefangene“ Stellplätze darstellen. Die Nutzung eines solchen Stellplatzes ist mit einem erheblichen zusätzlichen Rangierverkehr verbunden, nämlich dann, wenn auf dem vorderen Stellplatz ein weiteres Fahrzeug steht. Ein einfaches Zu- und Abfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich. Vielmehr bedarf es unter der genannten Voraussetzung zusätzlich zweier weiterer Rangiervorgänge, die im vorliegenden Fall zudem dadurch erheblich erschwert werden, dass der dafür zur Verfügung stehende Raum äußerst knapp bemessen ist. Dieser zusätzliche Rangierverkehr dürfte von keinem Rechenwerk berücksichtigt worden sein, weil solche gefangenen Stellplätze nicht mehr dem heutigen Standard für notwendige Stellplätze entsprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den insgesamt geplanten 44 Stellplätzen nur 35 notwendige Stellplätze sind (insgesamt 23 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus und in der Reihenhauszeile x 1,5 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit nach der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhenden Satzung der Stadt M...) und bis auf vier alle Stellplätze im rückwärtigen Grundstückbereich hergestellt werden sollen. Bei Lärm, der durch die Nutzung solcher über die notwendigen Stellplätze für Wohnvorhaben hinaus zugelassenen Stellplätze verursacht wird, erscheint die Anwendung zumindest der Richtwerte der TA-Lärm als Orientierungshilfe denkbar.
19 
2. Lässt sich somit nicht ausschließen, dass die Nutzung der nicht notwendigen Stellplätze zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt, ist zunächst zu prüfen, welche mit dem Mehrfamilienwohnhaus genehmigt und welche mit der Reihenhauszeile zur Kenntnis gegeben worden sind. Die Analyse der jeweiligen Bauvorlagen ergibt, dass sich jedenfalls die sechs südlich des geplanten Mehrfamilienwohnhauses vorgesehenen Stellplätze nicht eindeutig dem Mehrfamilienwohnhaus oder der Reihenhauszeile zuordnen lassen. Damit besitzt die Beigeladene die Möglichkeit, diese so zuzuordnen, dass für die Reihenhauszeile auch bei Wegfall anderer ihr eindeutig zugeordneter Stellplätze die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stehen. Damit sind die neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2, die eindeutig Gegenstand des Kenntnisgabeverfahrens sind, nicht als notwendige Stellplätze für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen erforderlich.
20 
Zwar betont der Vertreter des Antragsgegners, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die vorläufige Untersagung der Errichtung des Vorhabens unverhältnismäßig, weil bei einem Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache die Nutzung von Stellplätzen noch untersagt werden könne. Das erscheint dem Senat jedoch im Blick auf die Herstellung und Nutzung von zusätzlichen Stellplätzen nicht überzeugend. Die Untersagung der Herstellung von neun zusätzlichen Stellplätzen lässt das Recht der Beigeladenen unberührt, die Wohngebäude zu errichten, die übrigen (notwendigen) Stellplätze anzulegen und die Nutzung des Objekts zuzulassen. Bei einem Obsiegen der Beigeladenen in der Hauptsache könnten die zusätzlichen Stellplätze rasch und problemlos nachträglich errichtet werden, während eine Untersagung der Nutzung bereits vorhandener Stellplätze faktisch nur schwer vollzogen werden kann. Deswegen erfordert das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren hier den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vgl. zu den Maßstäben der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 8 S 1136/12 - u. v. 18.2.1997 - 3 S 3419/96 - NVwZ-RR 1998, 613).
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 Satz 1 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen ein einheitliches Bauvorhaben wehren. Sie wenden sich der Sache nach zwar nur gegen die künftige Nutzung (eines Teils) des zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen, begehren mit ihrem Antrag aber eindeutig den vorläufigen Stopp der Errichtung des Vorhabens, so dass eine Halbierung des Werts für Baunachbarstreitigkeiten im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt erscheint.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.