I.
Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit einem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet ...“ des Antragsgegners (Az. 15 N 10.1270 fortgeführt unter Az. 15 N 11.2513). Mit Beschluss vom 10. April 2013 stellte der Berichterstatter des damals zuständigen 15. Senats das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Die Verfahrenskosten wurden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu einem Viertel und dem Antragsgegner zu drei Viertel auferlegt.
Mit Kostenausgleichsantrag vom 23. April 2013 machten die Antragsteller u. a. die Kosten eines privaten Sachverständigen für Wasserwirtschaft in Höhe von brutto 2.913,19 Euro (zwei Rechnungen vom 27. Juni 2011, Rechnungen vom 13. Februar 2012 und 23. Januar 2012). Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2013 gegen die beantragte Festsetzung zur Erstattung von Kosten des privaten Sachverständigen, soweit diese Kosten Tätigkeiten des Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens beträfen. Die Antragsteller erwiderten mit Schreiben vom 5. Juni 2013, der Einstellungsbeschluss spreche hinsichtlich der Kostenverteilung davon, dass es billigem Ermessen entspreche, den Antragsgegner anteilig an den gesamten Verfahrenskosten zu beteiligen, also auch an den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Der Antragsgegner weist mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 darauf hin, dass er sich nur gegen die Kosten des Privatgutachters wende, die während der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens angefallen seien.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 erkannte der Urkundsbeamte die beantragten Aufwendungen für den privaten Sachverständigen im Hinblick auf die unter Randnummer 3 gemachten Ausführungen des Senats im Einstellungsbeschluss vom 10. April 2013 als erstattungsfähig an.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 5. August 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt im Hinblick darauf, dass in die Verteilung der Verfahrenskosten nicht die Kosten des privaten Sachverständigen aufzunehmen seien. Der Einstellungsbeschluss befasse sich unter Randnummer 3 mit den Kosten für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Der Antragsgegner wende sich jedoch gegen die Erstattung der Kosten für den privaten Sachverständigen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung mit Schreiben vom 19. August 2013 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsteller führen aus, der private Sachverständige sei erst im gerichtlichen Verfahren hinzugezogen worden. Dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, was auch der Senat in der zitierten Randnummer so gesehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - BayVBl 2004, 505). Da der Einstellungsbeschluss durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO getroffen wurde, ist auch im Verfahren über die Erinnerung der Berichterstatter für die Entscheidung zuständig.
2. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte die Aufwendungen der Antragsteller richtigerweise nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grund nach als erstattungsfähig angesehen.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Aufwendungen für Privatgutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist - aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Grundsatz Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatzes der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, B. v. 25.7.1979 - 2 BvR 878/74 - BVerfGE 52, 131/144, 156; B. v. 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417/3419; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris) - ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gutachten erforderlich ist, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01 - NJW 2003, 1443/1444; B. v. 12.9.2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136/137; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris). Abzustellen ist aus Ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.
Bei Streitigkeiten, in denen auf Seiten des Antragsgegners eine amtliche Auskunft oder ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vorliegt, besteht die Besonderheit, dass diesen wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (ständige Rechtsprechung, BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Hierzu wird ein Betroffener häufig ohne Hinzuziehung eines privaten Sachverständigengutachtens nicht in der Lage sein, weil ihm die besonderen Fachkenntnisse der staatlichen Seite fehlen, um fachspezifische Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris).
So liegen die Dinge hier. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 wurde die Frage der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung diskutiert. Hierzu wurde den Antragstellern eine Frist für einen ergänzenden Vortrag gesetzt. Das in der Folge vorgelegte Privatgutachten wurde vom Senat zunächst insbesondere für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller im Rahmen der Zulässigkeit als erforderlich betrachtet (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Mit Bekanntmachung vom 26. August 2011 leitete der Antragsgegner ein ergänzendes Bauleitplanverfahren ein, welches aufgrund formeller Fehler erforderlich wurde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte der Antragsgegner den Abschluss des ergänzenden Bauleitplanverfahrens mit. Am 24. Januar 2012 legten die Antragsteller das abschließende Gutachten des privaten Sachverständigen vor. Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012 (in den nunmehrigen Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514) vom anwesenden Gutachter erläutert. Diese mündliche Verhandlung veranlasste den Senat mit Beweisbeschluss vom 14. Februar 2012 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen. Zu dem gerichtlichen Gutachten nahm der private Sachverständige erneut Stellung. Das gerichtliche Gutachten war schließlich Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 (in den Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514). Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung wurden beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2013 eingestellt. Darin kommt unter Randnummer 3 zum Ausdruck, dass es billigem Ermessen entspricht, den Antragsgegner anteilig an den Verfahrenskosten insgesamt zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass vor dem ergänzenden Verfahren der angegriffene Bebauungsplan nach Auffassung des Senats schon aus formellen Gründen unwirksam gewesen wäre (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Der Senat spricht zudem aus, dass die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts durch das private Sachverständigengutachten substantiell in Frage gestellt wurde. Das private Sachverständigengutachten war zudem erst Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens stellte sich erst durch Einholung des gerichtlichen Gutachtens die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags heraus. Insoweit war der Antragsgegner an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil wesentlich für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens auch die inhaltlich nicht hinreichende Sachverhaltsermittlung durch den Antragsgegner war (vgl. Randnummer 3 des Beschlusses vom 10. April 2013). Im gerichtlichen Schreiben vom 29. Juli 2011 (Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270) stellt der Senat zudem fest, dass die Einholung des privaten Gutachtens für den Nachweis der Antragsbefugnis der Antragsteller erforderlich gewesen ist.
Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Einholung des privaten Gutachtens durch die Antragsteller im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zum einen wurde dadurch die Antragsbefugnis begründet, zum anderen wurde die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts substantiell in Frage gestellt, was zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens führte.
Die noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend gemachte zeitliche Beschränkung der Erstattung der privaten Gutachterkosten (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 15. Mai 2013 „soweit diese Kosten Tätigkeiten des privaten Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens betreffen“) wurde im Erinnerungsverfahren nicht mehr vorgetragen, sondern die Erstattung der Kosten des privaten Sachverständigen insgesamt abgelehnt. Für eine derart zeitliche Beschränkung hat der Antragsgegner außerdem weder eine Begründung vorgetragen, noch lässt sich aus dem Zeitablauf erkennen, warum für diesen Zeitraum (24. August 2011 bis 25. Oktober 2011) eine Erstattung nicht erfolgen können soll. Das private Gutachten war von den Antragstellern bereits vor der Durchführung des ergänzenden Verfahrens beauftragt worden und wurde abschließend erst im Januar 2012 vorgelegt. Dieses private Gutachten war unter anderem Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Es ist nicht erkennbar, dass in dem Zeitraum des ergänzenden Verfahrens eine nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Tätigkeit durch den privaten Gutachter erfolgte.
Daher sind auch die Kosten des privaten Sachverständigen der Höhe nach erstattungsfähig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).