Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Mai 2014 - Au 1 M 14.689

published on 14.05.2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Mai 2014 - Au 1 M 14.689
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Erinnerungsführer) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts.

1. Mit Bescheid vom 25. April 2013 setzte der Antragsteller (beklagte Marktgemeinde der Ausgangsverfahrens - Beklagter) die vom Antragsgegner (Kläger des Ausgangsverfahrens) zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten für den Schmutzwasser- und den Regenwasserhausanschluss in Höhe von insgesamt 462,68 Euro brutto fest. Dagegen ließ der Antragsgegner am 14. Mai 2013 Klage erheben und im Wesentlichen damit begründen, dass die vom Antragsteller beauftragte Baufirma keine Anschlussleitungen auf seinem Grundstück verlegt habe.

In der Sache wurde am 12. November 2013 mündlich vor Gericht verhandelt. Dabei wurden die Mitarbeiter der bauausführenden Firma sowie der Vater des Antragsgegners als Zeugen vernommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 ließ der Beklagte (der Antragsteller) durch eine Fachfirma eine Kamerabefahrung der verlegten Anschlussleitungen zwischen den auf dem Grundstück des Antragsgegners liegenden Revisionsschächten und dem im öffentlichen Straßengrund liegenden Hauptsammler durchführen. Für diese Kamerabefahrung sind Kosten in Höhe von 468,27 Euro brutto angefallen.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2014 die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2013 zurück, das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2014 eingestellt und der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Antragsteller Kostenfestsetzung gegen den Antragsgegner hinsichtlich der Kosten für die Kamerabefahrung in Höhe von 468,27 Euro beantragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 sei es sachgerecht gewesen, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Lage der verlegten Anschlussleitungen durch eine Fachfirma veranlasst habe. Die dadurch entstandenen Kosten seien vom Antragsgegner zu erstatten. Diese Kosten seien für ein Privatgutachten, das in den Rechtsstreit vom Antragsteller vernünftigerweise eingeführt worden sei, angefallen und deshalb vom Antragsgegner als unterlegenem Teil des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegner habe im gerichtlichen Verfahren von Anfang an bestritten, dass Leitungen auf seinem Grundstück verlegt worden seien. Dem sei der Antragsteller sachgerecht durch die Vorlage des Ergebnisses der Kamerabefahrung entgegengetreten.

Auf den Antragsschriftsatz vom 7. März 2014 und die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen wird verwiesen.

Der Antragsgegner ist der Kostenfestsetzung mit Schreiben vom 26. März 2014 und vom 7. April 2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entgegengetreten.

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 7. März 2014 ab.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO seien Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendige Aufwendungen eines Beteiligten angefallen sind, grundsätzlich erstattungsfähig. Da es aber der Antragsteller unterlassen habe, Bestandspläne der verlegten Leitungen im gerichtlichen Verfahren vorzulegen, seien die für die nachträgliche Kamerabefahrung angefallenen Kosten für den Antragsteller nicht erstattungsfähig.

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2014 ließ der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Gerichts stellen. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 1 K 13.712.

II.

Die zulässig erhobene Erinnerung ist nicht begründet.

1. Gegenstand der Erinnerung ist die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Gerichts mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014.

Nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Antragsteller die Kostenfestsetzung hinsichtlich der durch die Kamerabefahrung entstanden Kosten beantragen. Der Urkundsbeamte hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 abgelehnt.

Der Antragsteller kann diese Kostenfestsetzung nach § 165 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO durch den Antrag auf Entscheidung des Gerichts anfechten. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn. 3). Damit ist vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, da dieser den Einstellungsbeschluss vom 29. Januar 2014 erlassen hat.

2. Die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für die Kamerabefahrung durch den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 ist zu Recht erfolgt. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

a) Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die eigenen Kosten, die eine Partei, die nicht Kostenschuldner des Verfahrens ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gehabt hat, nur dann erstattungsfähig, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies sind die Kosten, die „eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders besorgte Partei in der Lage des (Betroffenen) und im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte“ (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 3). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Kosten für ein im Verfahren vorgelegtes Privatgutachten oder die Beiziehung eines privaten Sachverständigen nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, da in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt grundsätzlich vom Gericht von Amts wegen zu erforschen ist (BayVGH, B. v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 Rn. 5; zuletzt BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 2 M 13.1729 - juris Rn. 11). Jedenfalls müssen die durch das Privatgutachten angefallenen Kosten „in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sein“ (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 8).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, die Erstattungsfähigkeit der Kosten zu verneinen. Der Urkundsbeamte hat die Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers damit zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller (Beklagter des Ausgangsverfahrens) hat die Leitungen zwischen dem im öffentlichen Straßengrund liegenden Hauptsammler und dem Grundstück des Antragsgegners (Kläger des Ausgangsverfahrens) im Jahr 2010 verlegen lassen. Bei einer sachgerechten Ausführung dieser Baumaßnahme wäre zu erwarten gewesen, dass die genaue Lage der verlegten Leitungen durch die ausführende Baufirma bzw. durch die Antragstellerin als Auftraggeberin in einem bei ihr geführten Bestandsverzeichnis dokumentiert wird. Ein derartiges Bestandsverzeichnis hat die Antragstellerin erkennbar nicht, jedenfalls wurde dem Gericht ein solches nicht vorgelegt bzw. mitgeteilt, dass ein solches existiert.

Aus dem (von der Antragstellerin zu führenden) Bestandsverzeichnis wäre zunächst ohne weitere Beweisaufnahme erkennbar gewesen, wo die Leitungen im öffentlichen Straßengrund verlegt worden sind. Da bei einer ordentlichen Dokumentation auch die Grundstücksgrenzen - vorliegend somit auch die Grenzen zwischen dem Grundstück des Antragsgegners, dem südlich daran anschließenden Grundstück, auf dem nach dem Klagevortrag des Antragsgegners (Klägers des Ausgangsverfahrens) die Leitungen auf Privatgrund tatsächlich verlegt worden sein sollen, und der Grenze zwischen dem öffentlichen Straßengrund und den privaten Grundstücken - erkennbar gewesen wären, hätte durch eine Einsichtnahme in dieses Bestandsverzeichnis auch ohne eine Kamerabefahrung die Lage der verlegten Leitungen, insbesondere die genauere Lage auf dem Grundstück des Antragsgegners ermittelt werden können. Erst wenn die Klägerseite des Ausgangsverfahrens auch danach noch weiter an ihrem Klagevortrag zur Verlegung der Leitungen auf dem Nachbargrundstück festgehalten hätte, wäre die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu prüfen gewesen.

Bei diesem Sachverhalt war es somit nicht notwendig, die von der Antragstellerin veranlasste Kamerabefahrung in das Verfahren einzuführen, wenn die Antragstellerin bereits im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahme die sachlich gebotene Dokumentationen durchgeführt hätte. Damit besteht aber auch kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den durch die Kamerabefahrung entstandenen Kosten und dem Rechtsstreit. Denn die Feststellung der genauen Lage der von der Antragstellerin verlegten Leitungen steht sachlich primär im Zusammenhang mit der Baumaßnahme. Der Mangel der Dokumentation ist zwar anlässlich des Rechtsstreits zutage getreten, aber nicht durch diesen verursacht worden. Die durch die „Nachholung“ der Dokumentation im Wege der Kamerabefahrung entstandenen Kosten können somit die Notwendigkeit der angefallenen Kosten und damit die Erstattungsfähigkeit im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zugunsten der Antragstellerin nicht begründen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
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published on 19.03.2014 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit eine
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit einem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet ...“ des Antragsgegners (Az. 15 N 10.1270 fortgeführt unter Az. 15 N 11.2513). Mit Beschluss vom 10. April 2013 stellte der Berichterstatter des damals zuständigen 15. Senats das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Die Verfahrenskosten wurden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu einem Viertel und dem Antragsgegner zu drei Viertel auferlegt.

Mit Kostenausgleichsantrag vom 23. April 2013 machten die Antragsteller u. a. die Kosten eines privaten Sachverständigen für Wasserwirtschaft in Höhe von brutto 2.913,19 Euro (zwei Rechnungen vom 27. Juni 2011, Rechnungen vom 13. Februar 2012 und 23. Januar 2012). Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2013 gegen die beantragte Festsetzung zur Erstattung von Kosten des privaten Sachverständigen, soweit diese Kosten Tätigkeiten des Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens beträfen. Die Antragsteller erwiderten mit Schreiben vom 5. Juni 2013, der Einstellungsbeschluss spreche hinsichtlich der Kostenverteilung davon, dass es billigem Ermessen entspreche, den Antragsgegner anteilig an den gesamten Verfahrenskosten zu beteiligen, also auch an den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Der Antragsgegner weist mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 darauf hin, dass er sich nur gegen die Kosten des Privatgutachters wende, die während der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens angefallen seien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 erkannte der Urkundsbeamte die beantragten Aufwendungen für den privaten Sachverständigen im Hinblick auf die unter Randnummer 3 gemachten Ausführungen des Senats im Einstellungsbeschluss vom 10. April 2013 als erstattungsfähig an.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 5. August 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt im Hinblick darauf, dass in die Verteilung der Verfahrenskosten nicht die Kosten des privaten Sachverständigen aufzunehmen seien. Der Einstellungsbeschluss befasse sich unter Randnummer 3 mit den Kosten für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Der Antragsgegner wende sich jedoch gegen die Erstattung der Kosten für den privaten Sachverständigen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung mit Schreiben vom 19. August 2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsteller führen aus, der private Sachverständige sei erst im gerichtlichen Verfahren hinzugezogen worden. Dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, was auch der Senat in der zitierten Randnummer so gesehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - BayVBl 2004, 505). Da der Einstellungsbeschluss durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO getroffen wurde, ist auch im Verfahren über die Erinnerung der Berichterstatter für die Entscheidung zuständig.

2. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte die Aufwendungen der Antragsteller richtigerweise nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grund nach als erstattungsfähig angesehen.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Aufwendungen für Privatgutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist - aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Grundsatz Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatzes der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, B. v. 25.7.1979 - 2 BvR 878/74 - BVerfGE 52, 131/144, 156; B. v. 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417/3419; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris) - ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gutachten erforderlich ist, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01 - NJW 2003, 1443/1444; B. v. 12.9.2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136/137; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris). Abzustellen ist aus Ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

Bei Streitigkeiten, in denen auf Seiten des Antragsgegners eine amtliche Auskunft oder ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vorliegt, besteht die Besonderheit, dass diesen wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (ständige Rechtsprechung, BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Hierzu wird ein Betroffener häufig ohne Hinzuziehung eines privaten Sachverständigengutachtens nicht in der Lage sein, weil ihm die besonderen Fachkenntnisse der staatlichen Seite fehlen, um fachspezifische Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris).

So liegen die Dinge hier. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 wurde die Frage der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung diskutiert. Hierzu wurde den Antragstellern eine Frist für einen ergänzenden Vortrag gesetzt. Das in der Folge vorgelegte Privatgutachten wurde vom Senat zunächst insbesondere für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller im Rahmen der Zulässigkeit als erforderlich betrachtet (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Mit Bekanntmachung vom 26. August 2011 leitete der Antragsgegner ein ergänzendes Bauleitplanverfahren ein, welches aufgrund formeller Fehler erforderlich wurde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte der Antragsgegner den Abschluss des ergänzenden Bauleitplanverfahrens mit. Am 24. Januar 2012 legten die Antragsteller das abschließende Gutachten des privaten Sachverständigen vor. Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012 (in den nunmehrigen Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514) vom anwesenden Gutachter erläutert. Diese mündliche Verhandlung veranlasste den Senat mit Beweisbeschluss vom 14. Februar 2012 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen. Zu dem gerichtlichen Gutachten nahm der private Sachverständige erneut Stellung. Das gerichtliche Gutachten war schließlich Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 (in den Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514). Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung wurden beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2013 eingestellt. Darin kommt unter Randnummer 3 zum Ausdruck, dass es billigem Ermessen entspricht, den Antragsgegner anteilig an den Verfahrenskosten insgesamt zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass vor dem ergänzenden Verfahren der angegriffene Bebauungsplan nach Auffassung des Senats schon aus formellen Gründen unwirksam gewesen wäre (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Der Senat spricht zudem aus, dass die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts durch das private Sachverständigengutachten substantiell in Frage gestellt wurde. Das private Sachverständigengutachten war zudem erst Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens stellte sich erst durch Einholung des gerichtlichen Gutachtens die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags heraus. Insoweit war der Antragsgegner an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil wesentlich für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens auch die inhaltlich nicht hinreichende Sachverhaltsermittlung durch den Antragsgegner war (vgl. Randnummer 3 des Beschlusses vom 10. April 2013). Im gerichtlichen Schreiben vom 29. Juli 2011 (Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270) stellt der Senat zudem fest, dass die Einholung des privaten Gutachtens für den Nachweis der Antragsbefugnis der Antragsteller erforderlich gewesen ist.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Einholung des privaten Gutachtens durch die Antragsteller im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zum einen wurde dadurch die Antragsbefugnis begründet, zum anderen wurde die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts substantiell in Frage gestellt, was zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens führte.

Die noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend gemachte zeitliche Beschränkung der Erstattung der privaten Gutachterkosten (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 15. Mai 2013 „soweit diese Kosten Tätigkeiten des privaten Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens betreffen“) wurde im Erinnerungsverfahren nicht mehr vorgetragen, sondern die Erstattung der Kosten des privaten Sachverständigen insgesamt abgelehnt. Für eine derart zeitliche Beschränkung hat der Antragsgegner außerdem weder eine Begründung vorgetragen, noch lässt sich aus dem Zeitablauf erkennen, warum für diesen Zeitraum (24. August 2011 bis 25. Oktober 2011) eine Erstattung nicht erfolgen können soll. Das private Gutachten war von den Antragstellern bereits vor der Durchführung des ergänzenden Verfahrens beauftragt worden und wurde abschließend erst im Januar 2012 vorgelegt. Dieses private Gutachten war unter anderem Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Es ist nicht erkennbar, dass in dem Zeitraum des ergänzenden Verfahrens eine nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Tätigkeit durch den privaten Gutachter erfolgte.

Daher sind auch die Kosten des privaten Sachverständigen der Höhe nach erstattungsfähig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.