Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Mai 2014 - Au 1 M 14.689

published on 14.05.2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Mai 2014 - Au 1 M 14.689
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Erinnerungsführer) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts.

1. Mit Bescheid vom 25. April 2013 setzte der Antragsteller (beklagte Marktgemeinde der Ausgangsverfahrens - Beklagter) die vom Antragsgegner (Kläger des Ausgangsverfahrens) zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten für den Schmutzwasser- und den Regenwasserhausanschluss in Höhe von insgesamt 462,68 Euro brutto fest. Dagegen ließ der Antragsgegner am 14. Mai 2013 Klage erheben und im Wesentlichen damit begründen, dass die vom Antragsteller beauftragte Baufirma keine Anschlussleitungen auf seinem Grundstück verlegt habe.

In der Sache wurde am 12. November 2013 mündlich vor Gericht verhandelt. Dabei wurden die Mitarbeiter der bauausführenden Firma sowie der Vater des Antragsgegners als Zeugen vernommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 ließ der Beklagte (der Antragsteller) durch eine Fachfirma eine Kamerabefahrung der verlegten Anschlussleitungen zwischen den auf dem Grundstück des Antragsgegners liegenden Revisionsschächten und dem im öffentlichen Straßengrund liegenden Hauptsammler durchführen. Für diese Kamerabefahrung sind Kosten in Höhe von 468,27 Euro brutto angefallen.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2014 die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2013 zurück, das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2014 eingestellt und der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Antragsteller Kostenfestsetzung gegen den Antragsgegner hinsichtlich der Kosten für die Kamerabefahrung in Höhe von 468,27 Euro beantragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 sei es sachgerecht gewesen, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Lage der verlegten Anschlussleitungen durch eine Fachfirma veranlasst habe. Die dadurch entstandenen Kosten seien vom Antragsgegner zu erstatten. Diese Kosten seien für ein Privatgutachten, das in den Rechtsstreit vom Antragsteller vernünftigerweise eingeführt worden sei, angefallen und deshalb vom Antragsgegner als unterlegenem Teil des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegner habe im gerichtlichen Verfahren von Anfang an bestritten, dass Leitungen auf seinem Grundstück verlegt worden seien. Dem sei der Antragsteller sachgerecht durch die Vorlage des Ergebnisses der Kamerabefahrung entgegengetreten.

Auf den Antragsschriftsatz vom 7. März 2014 und die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen wird verwiesen.

Der Antragsgegner ist der Kostenfestsetzung mit Schreiben vom 26. März 2014 und vom 7. April 2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entgegengetreten.

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 7. März 2014 ab.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO seien Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendige Aufwendungen eines Beteiligten angefallen sind, grundsätzlich erstattungsfähig. Da es aber der Antragsteller unterlassen habe, Bestandspläne der verlegten Leitungen im gerichtlichen Verfahren vorzulegen, seien die für die nachträgliche Kamerabefahrung angefallenen Kosten für den Antragsteller nicht erstattungsfähig.

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2014 ließ der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Gerichts stellen. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 1 K 13.712.

II.

Die zulässig erhobene Erinnerung ist nicht begründet.

1. Gegenstand der Erinnerung ist die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Gerichts mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014.

Nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Antragsteller die Kostenfestsetzung hinsichtlich der durch die Kamerabefahrung entstanden Kosten beantragen. Der Urkundsbeamte hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 abgelehnt.

Der Antragsteller kann diese Kostenfestsetzung nach § 165 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO durch den Antrag auf Entscheidung des Gerichts anfechten. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn. 3). Damit ist vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, da dieser den Einstellungsbeschluss vom 29. Januar 2014 erlassen hat.

2. Die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für die Kamerabefahrung durch den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2014 ist zu Recht erfolgt. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

a) Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die eigenen Kosten, die eine Partei, die nicht Kostenschuldner des Verfahrens ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gehabt hat, nur dann erstattungsfähig, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies sind die Kosten, die „eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders besorgte Partei in der Lage des (Betroffenen) und im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte“ (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 3). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Kosten für ein im Verfahren vorgelegtes Privatgutachten oder die Beiziehung eines privaten Sachverständigen nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, da in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt grundsätzlich vom Gericht von Amts wegen zu erforschen ist (BayVGH, B. v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 Rn. 5; zuletzt BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 2 M 13.1729 - juris Rn. 11). Jedenfalls müssen die durch das Privatgutachten angefallenen Kosten „in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sein“ (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 8).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, die Erstattungsfähigkeit der Kosten zu verneinen. Der Urkundsbeamte hat die Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers damit zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller (Beklagter des Ausgangsverfahrens) hat die Leitungen zwischen dem im öffentlichen Straßengrund liegenden Hauptsammler und dem Grundstück des Antragsgegners (Kläger des Ausgangsverfahrens) im Jahr 2010 verlegen lassen. Bei einer sachgerechten Ausführung dieser Baumaßnahme wäre zu erwarten gewesen, dass die genaue Lage der verlegten Leitungen durch die ausführende Baufirma bzw. durch die Antragstellerin als Auftraggeberin in einem bei ihr geführten Bestandsverzeichnis dokumentiert wird. Ein derartiges Bestandsverzeichnis hat die Antragstellerin erkennbar nicht, jedenfalls wurde dem Gericht ein solches nicht vorgelegt bzw. mitgeteilt, dass ein solches existiert.

Aus dem (von der Antragstellerin zu führenden) Bestandsverzeichnis wäre zunächst ohne weitere Beweisaufnahme erkennbar gewesen, wo die Leitungen im öffentlichen Straßengrund verlegt worden sind. Da bei einer ordentlichen Dokumentation auch die Grundstücksgrenzen - vorliegend somit auch die Grenzen zwischen dem Grundstück des Antragsgegners, dem südlich daran anschließenden Grundstück, auf dem nach dem Klagevortrag des Antragsgegners (Klägers des Ausgangsverfahrens) die Leitungen auf Privatgrund tatsächlich verlegt worden sein sollen, und der Grenze zwischen dem öffentlichen Straßengrund und den privaten Grundstücken - erkennbar gewesen wären, hätte durch eine Einsichtnahme in dieses Bestandsverzeichnis auch ohne eine Kamerabefahrung die Lage der verlegten Leitungen, insbesondere die genauere Lage auf dem Grundstück des Antragsgegners ermittelt werden können. Erst wenn die Klägerseite des Ausgangsverfahrens auch danach noch weiter an ihrem Klagevortrag zur Verlegung der Leitungen auf dem Nachbargrundstück festgehalten hätte, wäre die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu prüfen gewesen.

Bei diesem Sachverhalt war es somit nicht notwendig, die von der Antragstellerin veranlasste Kamerabefahrung in das Verfahren einzuführen, wenn die Antragstellerin bereits im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahme die sachlich gebotene Dokumentationen durchgeführt hätte. Damit besteht aber auch kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den durch die Kamerabefahrung entstandenen Kosten und dem Rechtsstreit. Denn die Feststellung der genauen Lage der von der Antragstellerin verlegten Leitungen steht sachlich primär im Zusammenhang mit der Baumaßnahme. Der Mangel der Dokumentation ist zwar anlässlich des Rechtsstreits zutage getreten, aber nicht durch diesen verursacht worden. Die durch die „Nachholung“ der Dokumentation im Wege der Kamerabefahrung entstandenen Kosten können somit die Notwendigkeit der angefallenen Kosten und damit die Erstattungsfähigkeit im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zugunsten der Antragstellerin nicht begründen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19.03.2014 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit eine
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.