Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2017 - M 18 M 16.5453

published on 30.01.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2017 - M 18 M 16.5453
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2015 im Verfahren M 18 K 10.858, soweit Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von 12.373,23 Euro als erstattungsfähig festgesetzt wurden.

Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung des Untersagungsbescheides vom 21. Januar 2010, mit welchem ihr das In-Verkehr-Bringen des Produkts „...“ untersagt wurde. Des Weiteren begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2010, mit welchem die Erteilung einer Ausfuhrbescheinigung für „...“ abgelehnt wurde sowie die Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrbescheinigung. Unter der Bezeichnung „...“ bringt die Klägerin ein Augenspray auf den Markt, welches nach den Gebrauchsinformationen die Lipidschicht am Tränenfilm stabilisiert und die Befeuchtung der Augenoberfläche und der Augenlider reguliert und verbessert. Das Produkt soll mit je ein bis zwei Sprühstößen auf die geschlossene Augenlider aufgebracht werden. Durch verschiedene Zertifizierungsstellen wurden der Klägerin im Laufe von mehreren Jahren verschiedene Zertifikat erteilt, die das liposomale Augenspray als Medizinprodukt der Klasse IIa einstuften und die bestätigten, dass die Klägerin die Anforderung an die Herstellung von Medizinprodukten dieser Klassen einhalte.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit einer Zertifizierungsstelle hinsichtlich der bisherigen nicht sterilen Herstellung des Augensprays und einer geforderten Umstufung des Produkts in Klasse IIb wandte sich die Klägerin im November 2006 an die Regierung von Oberbayern. Diese bestätigte mit E-Mail vom 12. Juni 2007, dass es sich nach ihrer Ansicht bei dem Medizinprodukt um ein Produkt der Klasse IIa handele. Im Rahmen einer vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz angeregten erneuten Untersuchung des Produkts holte die Regierung von Oberbayern eine Anfrage beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. In dieser wurde ausgeführt, dass aufgrund der Inhaltsstoffe Vitamin A und Vitamin E das Produkt in Risikoklasse III einzustufen sei. Sollten diese Stoffe nicht enthalten sein, treffe wegen der fehlenden Einschränkung der Anwendungsdauer die Einstufung in Klasse IIb zu. Außerdem müsse eine Präparation zur Anwendung am Auge steril sein.

Nach einer Anhörung im Frühsommer 2009 erließ der die Regierung von Oberbayern den Bescheid vom 21. Januar 2010, der der Klägerin untersagte, das Medizinprodukt „...“ ab einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides in Verkehr zu bringen. Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht auf die Ausführungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verwiesen. Die Anordnung sei erforderlich gewesen, da von dem Produkt ausgehende Gesundheitsgefahren durch Infektionen wegen einer möglichen Verkeimung für Anwender nicht auszuschließen seien.

Mit Klage vom 22. Februar 2010 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Januar 2010 aufzuheben. Zur Begründung wurde zunächst die generelle Wirkweise des streitgegenständlichen Medizinprodukts dargestellt. Es fehle an einer Gefahr im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 MPG, da die Anforderung in Ziffer 8.1 in Anhang I der EG-Richtlinie 93/42/EWG durch die Gewährleistung der Keimarmut bei der Produktion und des Spraysystems erfüllt seien. Eine Sterilität sei nicht gefordert.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 legten die Bevollmächtigten der Klägerin ein von dieser eingeholtes Gutachten des Sachverständigen für Medizintechnik, Dr. med. H..., vom 9. März 2010 vor. In diesem wird u.a. auf Seite sechs erläutert, dass es sich bei der Behandlung ausschließlich um den Austausch von Gasen und Wärme handelt, so dass die Produkte der Klasse IIa zuzuordnen seien (Regel 3 des Anhangs 9 der Richtlinie 93/42/EWG). Bei der Frage, ob die Substanzen Vitamin A und Vitamin E in der im Produkt vorliegenden Konzentration erstens bei gesonderter Anwendung als Arzneimittel angesehen werden können und zweitens diese Stoffe zusätzlich zur Wirkung des Produkts auf den menschlichen Körper einwirken, nahm der Sachverständige Versuche vor, die im Ergebnis von einer zu geringen Konzentration der o.g. Wirkstoffe am Augapfel führen, um eine medizinische Wirksamkeit zu bejahen (Regel 13 des 9. Anhangs). Ob eine Sterilität zu fordern sei, wurde in dem Gutachten auf den Seiten 13 ff. behandelt. Dort wurden auch Tatsachen für eine Risiko-Nutzen-Bewertung unter Beachtung des Aufbaus und der Herstellung des für das streitgegenständliche Medizinprodukt verwendeten Fläschchens und des Sprühaufsatzes vorgetragen.

Mit Bescheid vom 27. August 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung für das streitgegenständliche Produkt unter Hinweis auf die fehlende Verkehrsfähigkeit mangels Sterilität ab. Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 wurde die Klage dahingehend erweitert.

Nach ergangenem Beweisbeschluss vom ... Dezember 2012 wurde durch das Gericht ein Sachverständigengutachten u.a. zur Frage eingeholt, ob das streitgegenständliche Produkt bei einer bestimmungsgemäßen Anwendung Infektionsrisiken birgt und ob diese bei steriler Herstellung ausgeschlossen oder verringert werden.

Das Gutachten vom 15. September 2013 durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R... N... wurde in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2014 mit dem Gutachter und den Parteien erörtert.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 in der Verwaltungsstreitsache M 18 K 10.858 wurden die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die beantragte Ausfuhrbescheinigung zu erteilen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2015 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Kosten. Am 26. August 2015 erging daraufhin ein Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 12.373,23 Euro festgesetzt wurden. In diesen festgesetzten Kosten sind die vollständigen Aufwendungen für das Privatgutachten des Dr. med. H... vom 17. März 2010 enthalten.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2015 beantragte der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2015 die Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Sachverständigengutachten von Dr. med. H... vom 17. März 2010 ein nicht erstattungsfähiges Privatgutachten darstelle. Privatgutachten seien im Verwaltungsprozess wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert habe, der Beteiligte sich mithin in einer prozessualen Notlage befunden habe. Da das Gutachten schon am 2. Februar 2010 in Auftrag gegeben und die Klage erst danach erhoben worden sei, sei keine prozessuale Notlage gegeben gewesen. Ein gerichtlicher Beweisantrag auf ein Sachverständigengutachten wäre ausreichend gewesen. Ein solcher Antrag sei auch gestellt worden, so dass die Klägerseite selbst davon ausgegangen sei, dass das oben genannte Privatgutachten nicht ausreichen würde, um das klägerische Begehren zu stützen. Das Gutachten werde des Weiteren im Urteil nur vereinzelt und hinsichtlich der allgemeinen Beschreibung der Ausgangslage zitiert. Zudem wird die Rechnung des Dr. med. H... vom 6. April 2010 kritisiert, da sie zu pauschal und undetailliert sei. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin abgerechnete Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV-RVG könne nicht abgerechnet werden.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 beantragte die Klägerin, die eingelegte Erinnerung zurückzuweisen.

Der Beklagte fordere die Sterilität des klägerischen Produkts und sei dabei im Bescheid nicht genauer auf eine mögliche Gefahr von Primär- oder Sekundärverkeimungen, gerade auch im Hinblick auf die spezifisch eingesetzte Sprayflasche des streitgegenständlichen Produktes, eingegangen. Hierbei handele es sich um schwierige naturwissenschaftliche und fachtechnische Fragen und Zusammenhänge, die die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten mangels genügend eigener Sachkunde nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens substantiiert hätten darlegen können. Die Inauftraggabe des Gutachtens habe lediglich 20 Tage vor der Klageerhebung stattgefunden. Eine prozessuale Notlage ergebe sich daraus, dass zur Substantiierung der Klage die naturwissenschaftlichen Aspekte in verständlicher Form aufzuarbeiten und darzulegen gewesen seien. Wegen der Komplexität der Materie sei dies nur mit Hilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens möglich gewesen. Nur aufgrund eines substantiierten Vortrages im Hinblick auf die Aspekte der Klassifizierung und Sterilität des Produktes sei durch das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen zu veranlassen gewesen. Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalens vom 13. April 2015 (Az: 8 E 109/15) sei hier nicht anwendbar, so dass das Privatgutachten den Kosten des Klageverfahrens und nicht den Kosten des Verwaltungsverfahrens zuzurechnen sei. Entgegen der Ausführungen des Beklagten sei das streitgegenständliche Privatgutachten im Urteil durchaus in Bezug genommen worden. Das eingeholte Privatgutachten habe insbesondere Anlass dafür gegeben, sich erst im Lauf des Prozesses mit den hierdurch hervorgehobenen entscheidungserheblichen Detailfragen auseinanderzusetzen. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV-RVG sei gerechtfertigt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. November 2016 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München der eingelegten Kostenerinnerung teilweise ab. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2015 wurde aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 7.229,43 Euro festgesetzt.

Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass das private Sachverständigengutachten dem Grunde nach erstattungsfähig sei. Abgeholfen wurde insoweit, als der vom Gutachter geltend gemachte Stundensatz von 200,00 Euro auf einen Stundensatz von 85,00 Euro reduziert wurde. Auch die festgesetzte 0,3-Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV-RVG wurde von der Festsetzung ausgeschlossen. Der Vorgang wurde, nachdem nicht vollständig abgeholfen wurde, der Kammer am 5. Dezember 2016 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Klägerin die Aufwendungen für die Einschaltung eines privaten Sachverständigen erstattet bekommen kann. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.

2. Aufwendungen für Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BayVGH, Beschl.v. 19.3.2014 Az: 2 M 13.1729, juris RdNr. 11). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei kann ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen sein, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihre begehrentragenden Behauptungen nur mit Hilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen konnte. Zudem muss die Prozesssituation das Gutachten herausfordern und der Inhalt des Privatgutachtens auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

Die engen Voraussetzungen zur Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens liegen vor. Das Gutachten beschäftigt sich mit entscheidungserheblichen und schwierigen Fachfragen, deren Substantiierung auch einer rechtlich beratenen und vertretenen Partei ohne das streitgegenständliche Sachverständigengutachten nicht möglich war. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts zweifellos um eine Mischung aus schwierigen medizinischen, medizintechnischen und naturwissenschaftlichen Tatsachen, die die Klägerin in substantiierter Art und Weise vortragen musste, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Vor allem die Menge des Augensprays, das die Augen pro Anwendung erreicht und die daraus errechnete Wirkstoffkonzentration der Konservierungsmittel Vitamin A und Vitamin E, die physikalischen Wirkweise des spezifischen Produktes auf dem Tränenfilm (s. Seite 6 des Gutachtens, „Gasaustausch“) und die Ausführungen zur Keimarmut und zur Möglichkeit einer Primär- oder Sekundärverkeimung im spezifischen Produkt sind Tatsachen, die die Klägerin in substantiierter Art und Weise vortragen musste. Dass die vorstehend genannten Tatsachen außerhalb der Sachkunde des Klägers liegen und daher ein Privatgutachten zur substantiierten Darlegung erforderlich war, steht für das Gericht außer Frage.

Auch eine sogenannte „prozessuale Notlage“ der Klägerin lag vor. Angesichts der pauschalen Aussage des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2010, dass Produkte, die am Auge verwendet werden, immer steril sein müssten, da sonst eine Gesundheitsgefahr von den Produkten ausginge, barg wenig Tatsachengrundlage, auf die der Klägerbevollmächtigte für eine Klageschrift hätte aufbauen können. Auch aus dem dem Bescheid zugrundeliegende Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 10. Juni 2008 ergeben sich keine ausreichenden Tatsachengrundlagen, um ohne Eingehen auf die schwierigen Tatsachenfragen, die im Privatgutachten beantwortet wurden, einen substantiierten Vortrag des Klägerbevollmächtigten zu ermöglichen. Das Gericht bezieht sich hierbei z.B. auf die Einstufung in Risikoklasse III durch das Bundesinstitut lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Inhaltsstoffe Vitamin A und Vitamin E im streitgegenständlichen Produkt vorlagen. Das Sachverständigengutachten hat dahingehend auch ausgeführt, dass eine Wirkweise dieser Vitamine aufgrund der sehr geringen Konzentration, die pro Anwendung das Auge erreiche, nicht erfolge und daher dem Gericht aufgrund des substantiierten Vortrags ermöglicht, diese Detailfragen im gerichtlichen Sachverständigengutachten einzubeziehen. Eine genauere Begründung, warum eine Einstufung in Risikoklasse IIb erfolgen solle, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ebenfalls nicht. Auch die als Anlage K 20 beigefügte Akte des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte weist lediglich einige allgemeine Artikel und Internetrecherchen zu vergleichbaren Produkten vor.

Daher ist es für einen verständigen Kläger, der auf möglichst sparsame Prozessführung achtet, dennoch nach der hier maßgeblichen Ex-ante-Sicht notwendig gewesen, das vorliegende Privatgutachten einzuholen.

4. Das Privatgutachten war auch auf die Prozessführung zugeschnitten, da es später im Urteil als entscheidungserheblich angesehene Tatsachen vorträgt. So hat sich der spätere Sachverständige Dr. N... z.B. ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung am 1. Oktober 2014, Seite 4 bezüglich der Grunddaten hinsichtlich der Menge des Produkts, die an den Lidrand gelange, auf das Gutachten von Dr. H... gestützt. Dies findet sich auch im Urteil vom 1. Oktober 2014 auf Seite 20 unter dem Punkt 2.1.1 wieder. Weiter wird auf das Privatgutachten auf Seite 29 des Urteils Bezug genommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 19.03.2014 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit eine
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Annotations

Medizinproduktegesetz - MPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

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der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),
-
der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG (ABl. EG Nr. L 6 S. 50) und
-
der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller wandten sich in der Hauptsache am 25. Mai 2010 mit einem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet ...“ des Antragsgegners (Az. 15 N 10.1270 fortgeführt unter Az. 15 N 11.2513). Mit Beschluss vom 10. April 2013 stellte der Berichterstatter des damals zuständigen 15. Senats das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Die Verfahrenskosten wurden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu einem Viertel und dem Antragsgegner zu drei Viertel auferlegt.

Mit Kostenausgleichsantrag vom 23. April 2013 machten die Antragsteller u. a. die Kosten eines privaten Sachverständigen für Wasserwirtschaft in Höhe von brutto 2.913,19 Euro (zwei Rechnungen vom 27. Juni 2011, Rechnungen vom 13. Februar 2012 und 23. Januar 2012). Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2013 gegen die beantragte Festsetzung zur Erstattung von Kosten des privaten Sachverständigen, soweit diese Kosten Tätigkeiten des Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens beträfen. Die Antragsteller erwiderten mit Schreiben vom 5. Juni 2013, der Einstellungsbeschluss spreche hinsichtlich der Kostenverteilung davon, dass es billigem Ermessen entspreche, den Antragsgegner anteilig an den gesamten Verfahrenskosten zu beteiligen, also auch an den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Der Antragsgegner weist mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 darauf hin, dass er sich nur gegen die Kosten des Privatgutachters wende, die während der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens angefallen seien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 erkannte der Urkundsbeamte die beantragten Aufwendungen für den privaten Sachverständigen im Hinblick auf die unter Randnummer 3 gemachten Ausführungen des Senats im Einstellungsbeschluss vom 10. April 2013 als erstattungsfähig an.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 5. August 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt im Hinblick darauf, dass in die Verteilung der Verfahrenskosten nicht die Kosten des privaten Sachverständigen aufzunehmen seien. Der Einstellungsbeschluss befasse sich unter Randnummer 3 mit den Kosten für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Der Antragsgegner wende sich jedoch gegen die Erstattung der Kosten für den privaten Sachverständigen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung mit Schreiben vom 19. August 2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsteller führen aus, der private Sachverständige sei erst im gerichtlichen Verfahren hinzugezogen worden. Dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, was auch der Senat in der zitierten Randnummer so gesehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - BayVBl 2004, 505). Da der Einstellungsbeschluss durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO getroffen wurde, ist auch im Verfahren über die Erinnerung der Berichterstatter für die Entscheidung zuständig.

2. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte die Aufwendungen der Antragsteller richtigerweise nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grund nach als erstattungsfähig angesehen.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Aufwendungen für Privatgutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist - aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Grundsatz Gleichheitsgrundsatz folgenden Grundsatzes der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, B. v. 25.7.1979 - 2 BvR 878/74 - BVerfGE 52, 131/144, 156; B. v. 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417/3419; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris) - ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gutachten erforderlich ist, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01 - NJW 2003, 1443/1444; B. v. 12.9.2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136/137; BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris). Abzustellen ist aus Ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

Bei Streitigkeiten, in denen auf Seiten des Antragsgegners eine amtliche Auskunft oder ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vorliegt, besteht die Besonderheit, dass diesen wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (ständige Rechtsprechung, BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris). Hierzu wird ein Betroffener häufig ohne Hinzuziehung eines privaten Sachverständigengutachtens nicht in der Lage sein, weil ihm die besonderen Fachkenntnisse der staatlichen Seite fehlen, um fachspezifische Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris; B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris).

So liegen die Dinge hier. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 wurde die Frage der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung diskutiert. Hierzu wurde den Antragstellern eine Frist für einen ergänzenden Vortrag gesetzt. Das in der Folge vorgelegte Privatgutachten wurde vom Senat zunächst insbesondere für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller im Rahmen der Zulässigkeit als erforderlich betrachtet (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Mit Bekanntmachung vom 26. August 2011 leitete der Antragsgegner ein ergänzendes Bauleitplanverfahren ein, welches aufgrund formeller Fehler erforderlich wurde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte der Antragsgegner den Abschluss des ergänzenden Bauleitplanverfahrens mit. Am 24. Januar 2012 legten die Antragsteller das abschließende Gutachten des privaten Sachverständigen vor. Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012 (in den nunmehrigen Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514) vom anwesenden Gutachter erläutert. Diese mündliche Verhandlung veranlasste den Senat mit Beweisbeschluss vom 14. Februar 2012 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen. Zu dem gerichtlichen Gutachten nahm der private Sachverständige erneut Stellung. Das gerichtliche Gutachten war schließlich Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 (in den Verfahren Az. 15 N 11.2513 und 15 N 11.2514). Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung wurden beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2013 eingestellt. Darin kommt unter Randnummer 3 zum Ausdruck, dass es billigem Ermessen entspricht, den Antragsgegner anteilig an den Verfahrenskosten insgesamt zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens angefallenen Kosten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass vor dem ergänzenden Verfahren der angegriffene Bebauungsplan nach Auffassung des Senats schon aus formellen Gründen unwirksam gewesen wäre (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2011, Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270). Der Senat spricht zudem aus, dass die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts durch das private Sachverständigengutachten substantiell in Frage gestellt wurde. Das private Sachverständigengutachten war zudem erst Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens stellte sich erst durch Einholung des gerichtlichen Gutachtens die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags heraus. Insoweit war der Antragsgegner an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil wesentlich für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens auch die inhaltlich nicht hinreichende Sachverhaltsermittlung durch den Antragsgegner war (vgl. Randnummer 3 des Beschlusses vom 10. April 2013). Im gerichtlichen Schreiben vom 29. Juli 2011 (Bl. 134 der Gerichtsakte Az. 15 N 10.1270) stellt der Senat zudem fest, dass die Einholung des privaten Gutachtens für den Nachweis der Antragsbefugnis der Antragsteller erforderlich gewesen ist.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Einholung des privaten Gutachtens durch die Antragsteller im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zum einen wurde dadurch die Antragsbefugnis begründet, zum anderen wurde die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts substantiell in Frage gestellt, was zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens führte.

Die noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend gemachte zeitliche Beschränkung der Erstattung der privaten Gutachterkosten (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 15. Mai 2013 „soweit diese Kosten Tätigkeiten des privaten Sachverständigen in der Zeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens betreffen“) wurde im Erinnerungsverfahren nicht mehr vorgetragen, sondern die Erstattung der Kosten des privaten Sachverständigen insgesamt abgelehnt. Für eine derart zeitliche Beschränkung hat der Antragsgegner außerdem weder eine Begründung vorgetragen, noch lässt sich aus dem Zeitablauf erkennen, warum für diesen Zeitraum (24. August 2011 bis 25. Oktober 2011) eine Erstattung nicht erfolgen können soll. Das private Gutachten war von den Antragstellern bereits vor der Durchführung des ergänzenden Verfahrens beauftragt worden und wurde abschließend erst im Januar 2012 vorgelegt. Dieses private Gutachten war unter anderem Anlass für die Einholung des gerichtlichen Gutachtens. Es ist nicht erkennbar, dass in dem Zeitraum des ergänzenden Verfahrens eine nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Tätigkeit durch den privaten Gutachter erfolgte.

Daher sind auch die Kosten des privaten Sachverständigen der Höhe nach erstattungsfähig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.