Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - 15 ZB 17.31137

bei uns veröffentlicht am28.08.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger – Staatsangehörige der Republik Kosovo – wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 11. Dezember 2015, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ihre Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und ihnen die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.

Im behördlichen Verfahren sowie auch im Anschluss wurde für die Klägerin zu 2 unter Vorlage diverser ärztlicher Atteste / Befundberichte der behandelnden Ärztin für Psychiatrie Dr. med. S … R … eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorgetragen (vgl. z.B. Attest vom 18.1.2017 – Diagnose: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen; posttraumatische Belastungsstörung; vgl. auch den Bericht des Klinikums Bamberg vom 21.12.2016 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2 im Dezember 2016).

Hinsichtlich der für die Klägerin zu 2 geltend gemachten psychischen Erkrankung führt der Bescheid vom 11. Dezember 2015 aus, dass keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, vorliege. Nach der Erkenntnislage, die auf Seiten 11 und 12 des Bescheides ausführlich unter Bezugnahme auf konkret benannte Erkenntnisquellen – (1) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014; (2) IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 – dargestellt wird, sei davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen im Kosovo – wenn auch nicht optimal – grundsätzlich behandelt werden können. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und den Informationen, die dem Bundesamt zur Behandelbarkeit von Erkrankungen im Kosovo vorlägen, sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass eine erforderliche medizinische Behandlung im Kosovo aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Insofern weist der angegriffene Bescheid auf Seite 12 unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 darauf hin, dass freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus allen Bundesländern Deutschlands bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrprojektes „URA 2“ in Anspruch nehmen könnten. Speziell hierfür in Deutschland geschulte Psychologen böten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und / oder seien bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich.

Im erstinstanzlichen Klageverfahren wurde von den Bevollmächtigten der Kläger schriftsätzlich geltend gemacht, die zwischenzeitlich in den Kosovo abgeschobene Klägerin zu 2 habe dort bislang keine Therapie erhalten und es sei auch keine Aufnahme ins Gesundheitssystem nach den vom Bundesamt angenommenen kosovarischen Standards vorbereitet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Juli 2017 legte die Klägerbevollmächtigte eine von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 unterschriebene „eidesstattliche Versicherung“ vom 11. Juli 2017 mit deutscher Übersetzung vor, in der erklärt wird, dass die Klägerin zu 2 keinerlei therapeutische Weiterbehandlung wegen ihrer psychischen Erkrankung habe durchführen lassen können, seit sie aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden seien, und dass die Mindestversorgung mit Medikamenten im Kosovo nicht gewährleistet sei; dafür fehlten ihnen die notwendigen finanziellen Mittel. Die Bevollmächtigte der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung hierzu vor, dass die Klägerin zu 2 im Kosovo keine ärztliche Behandlung und zudem nicht die erforderlichen Medikamente erhalte. Sie stellte in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag, die Ärztin für Psychiatrie Dr. med. S … R … als präsente Zeugin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass das Leben der Klägerin zu 2 im Kosovo akut in Gefahr sei durch drohenden Suizid, weil diese dort keine Behandlung und keinerlei notwendige Medikamente erhalte. In diesem Beweisantrag wurde weiter in das Wissen der benannten Zeugin gestellt, dass die massive Antriebshemmung, an der die Klägerin zu 2 leide, ohne Behandlung und Medikation umzuschlagen drohe und sie massiv suizidgefährdet sei, sowie ferner, dass die notwendige Behandlung in Deutschland durchgeführt werden könne.

Diesen Beweisantrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung ab. Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung des Beweisantrags laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung damit, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin zu 2 – insbesondere mit Blick auf eine Suizidgefahr – nicht in Frage gestellt werde; die vorliegenden Erkenntnisquellen seien ausreichend, um die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo zu beurteilen. Dies gelte – so das Verwaltungsgericht weiter – umso mehr, als sich die diesbezügliche Aussage der benannten Zeugin nicht auf eigene Wahrnehmung, sondern nur auf die fernmündliche Auskunft eines Sohnes der Klägerin zu 2 stützen könne.

Mit Urteil vom 19. Juli 2017 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage, soweit diese zurückgenommen wurde, ein und wies die Klage im Übrigen – d.h. hinsichtlich der verbleibenden Anträge, die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie hilfsweise zu der Feststellung zu verpflichten, dass die mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 getroffene Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig gewesen sei – ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 stelle auch unter der Prämisse, dass ohne psychiatrische Behandlung und Medikation eine Suizidgefahr bestehe, keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtere, im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung könne auch im Kosovo durch entsprechende fachärztliche Behandlung verhindert werden. Insoweit werde der Begründung des Bescheids gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland vom 7. Dezember 2016 (Stand: September 2016) ergebe sich, dass im Kosovo ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Danach würden psychische Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in diversen regionalen Gesundheitszentren behandelt. Für eine stationäre Behandlung gebe es Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie die Psychiatrische Klinik der Universitätsklinik Pristina. Diese Einrichtungen verfügten jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Darüber hinaus könnten freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer-Projektes URA II in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht glaubhaft, dass der Klägerin zu 2 eine notwendige psychiatrische Behandlung im Kosovo vorenthalten werde, wenn sie sich ernsthaft darum bemühe und alle gebotenen Möglichkeiten ausschöpfe. Dass fehlende finanzielle Mittel eine Behandlung nicht ausschlössen, ergebe sich bereits aus den Angaben des Klägers zu 1 gegenüber dem Bundesamt am 14. Januar 2015 und anlässlich seiner Vorsprache bei der Regierung von Oberfranken (ZAB) am 25. Juli 2016. Danach sei die Klägerin zu 2 schon im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen, obwohl die Familie von Sozialleistungen gelebt habe. Die eidesstattliche Versicherung vom 11. Juli 2017 sei nicht geeignet, die auf eine zuverlässige Erkenntnisquelle und die Aussage des Klägers zu 1 gestützte Annahme der Verfügbarkeit ausreichender Behandlungsmöglichkeiten zu widerlegen. Insbesondere fehle eine Darlegung konkreter Bemühungen um eine psychiatrische Behandlung auch mit erforderlicher Medikation. Für das Verwaltungsgericht stehe daher fest, dass im Kosovo für die Klägerin zu 2 keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger neben der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) einen Verfahrensmangel gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Kläger lassen diesbezüglich lediglich vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht alleine auf die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Krankheit im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten ankomme, sondern dass vorliegend Grund für die Verschlimmerung auch die fehlenden finanziellen Mittel als ungünstiger Faktor für die Krankheit in Betracht zu ziehen sei. Hierbei handele es sich um eine Frage, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG habe. Unabhängig davon, dass mit diesem Vortrag schon nicht substantiiert die vorgenannten Voraussetzungen dargelegt werden, ist die von der Klägerseite in der Sache als grundsätzlich angesehene Frage, ob fehlende finanzielle Mittel für die Behandlung einer schweren Erkrankung im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG zu berücksichtigen sind, schon deshalb weder klärungsbedürftig noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil diese bereits in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist: Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich ist dann aber, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15; OVG NRW, B.v. 5.5.2017 – 13 A 198/17.A – juris Rn. 8; vgl. auch nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dies kann dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus f i n a n z i e l l e n oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl. 2003, 463 = juris Rn. 9; zum Ganzen vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 15 ZB 18.30851 – juris Rn. 13 m.w.N.).

2. Soweit die Kläger der Meinung sind, das Verwaltungsgericht habe diese – höchstrichterlich geklärten – Rechtsgrundsätze im vorliegenden Einzelfall nicht richtig umgesetzt, vermögen sie hierauf eine Berufungszulassung nicht zu stützen. Mit dem Vortrag einer als fehlerhaft empfundenen Sachbehandlung wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Insbesondere kann im Asylrecht ein Zulassungsantrag nicht auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

3. Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel dargetan, der eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3; Abs. 4 Satz 4 AsylVfG i.V. mit § 138 VwGO rechtfertigen würde.

Der von den Klägern ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Das verfassungsrechtlich verankerte Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten auch nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in einer mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags. Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 23; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 12).

Dass ein solcher Fall hier vorliegt, haben die Kläger nicht in einer dem Darlegungsgebot gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise substantiiert aufgezeigt. In der Zulassungsbegründung wird die Ablehnung des Beweisantrags mit der Argumentation als verfahrensmangelhaft angesehen, das Verwaltungsgericht habe ausschließlich allgemeine Berichte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, obwohl eine auf die Klägerin zu 2 bezogene spezifische fachärztliche Entscheidung möglich gewesen wäre. Diesen Beweis zu erheben habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unter Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rechtswidrig unterlassen. Insofern habe sich das Gericht seine Meinung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts gebildet.

a) Soweit es den Klägern mit der beantragten Vernehmung der benannten (sachverständigen) Zeugin um die Klärung des fachlichen Beweisthemas ging, dass die Klägerin zu 2 tatsächlich an einer psychischen Krankheit leidet, die mit einer massiven Antriebshemmung einhergeht und die sich ohne Behandlung und Medikation verschlimmere und mit Suizidgefahr verbunden ist, verwies das Verwaltungsgericht in der Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags darauf, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin zu 2 und insbesondere auch eine Suizidgefahr gerichtlicherseits tatsächlich nicht in Frage gestellt werde. In der Sache wurde die Beweisbedürftigkeit des genauen Krankheitsbildes in Form einer Wahrunterstellung bzw. wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit verneint, weil das Gericht von hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo ausging, um die Situation für die Klägerin zu 2 unter die Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bringen.

Die Ablehnung eines Beweisantrags findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 17.5.2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 7 ff.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 42). Mit der Argumentation in der Zulassungsbegründung wird nicht in einer dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) genügenden Weise substantiiert aufgezeigt, warum – gemessen an den vorgenannten Maßstäben – trotz vom Verwaltungsgericht unterstellter Annahme einer behandlungsbedürftigen Erkrankung eine fachliche Aussage der benannten (sachverständigen) Zeugin dennoch geboten gewesen sein soll.

b) Auch soweit vom Beweisthema des Beweisantrags die aus Sicht der Klägerbevollmächtigten aufzuklärende Frage umfasst war, dass die Klägerin zu 2 im Kosovo keine Behandlung und keine notwendige Medikamente erhalte, ist durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der benannten Ärztin als Zeugin das rechtliche Gehör der Kläger nicht versagt worden.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beweisantrag auch insofern ein entscheidungserhebliches bzw. hinreichend substantiiertes Beweisthema beinhaltete. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die Klägerin zu 2 im Kosovo im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rein tatsächlich eine medizinische Behandlung erhielt oder nicht, sondern ausschließlich, ob im Kosovo unter Einsatz entsprechender Bemühungen für die Klägerin zu 2 die M ö g l i c h k e i t einer Behandlung, die eine Gefahr i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt, besteht. Zu dieser Frage verhält sich aber das im Beweisantrag genannte Beweisthema nicht. Auch schweigt die Zulassungsbegründung hierzu. Im Übrigen muss das bezeichnete Beweismittel geeignet sein, für den entsprechenden Umstand Beweis zu erbringen. Bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines (sachverständigen) Zeugen muss zur Substantiierung in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2000 – 9 B 518.99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB 17.31318 – juris Rn. 5; B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27).

Auch insofern ist weder im Rahmen des Beweisantrags noch im Zulassungsverfahren substantiiert von der Klägerseite dargelegt worden, warum die als Zeugin benannte Ärztin aufgrund eigenen Wissens oder Wahrnehmung zur Aufklärung der Frage beitragen kann, ob die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 im Kosovo in einer Art und Weise behandelbar ist, die der Annahme einer dortigen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit entgegensteht. Es steht daher schon infrage, ob die Vernehmung der als Zeugin benannten Ärztin überhaupt ein taugliches Mittel zur Wahrheitsfindung sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 11 ZB 17.31712 – juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht ist damit rechtlich vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einvernehme von Frau Dr. med. S … R … als Zeugin auch nicht zu dem Thema geboten war, dass die Klägerin zu 2 im Kosovo keine Behandlung und keine notwendige Medikamente erhalte. Auch im Übrigen – d.h. unabhängig vom Beweisantrag – wurde weder nach dem Klagevorbringen noch nach dem Vorbringen im Zulassungsverfahren von der Klägerseite unter diesem Gesichtspunkt ein tatsächlicher Anlass zu weiteren Sachaufklärung gem. § 86 Abs. 1 VwGO durch die beantragte Vernehmung der Ärztin dargelegt (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB 17.31318 – juris Rn. 6). Insbesondere ist von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden, warum die zu den im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen vorliegenden amtlichen Auskünfte bzw. gutachtlichen Stellungnahmen ungenügend seien resp. erkennbare Mängel aufwiesen (z.B. Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, mangelnde Überzeugungskraft; mangelnde Sachkunde des Gutachters) oder nicht mehr aktuell seien (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 13a ZB 17.30727 – juris Rn. 4 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016, mit dem ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ihre Klage, mit der sie in der Sache beantragt hatten, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigten anzuerkennen sowie hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 29. Januar 2018 ab. Hinsichtlich der geltend gemachten Hepatitis C-Erkrankung des Klägers zu 1 (vgl. die erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste vom 11. Januar 2017, 13. Juni 2017, 14. Dezember 2017) stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass diese Erkrankung auch in Georgien behandelbar sei. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt Georgien des (österreichischen) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom April 2017 ergebe, existiere seit April 2015 ein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C in Georgien, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermögliche. Geplant seien jährlich 20.000 Gratisbehandlungen. Seit Beginn des Programms im April 2015 hätten 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung erhalten, wobei 3.000 Personen die Therapie bereits abgeschlossen hätten (Stand: 7. März 2016). Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Georgien keinen Zugang zu diesem Programm erhalten würde, bestünden nicht. Insoweit könne er ggf. auch Unterstützung von der deutschen Auslandsvertretung in Tiflis erhalten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihnen „für die II. Instanz“ Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihnen eine namentlich benannte Rechtsanwältin beizuordnen, verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

a) Die Kläger führen unter Vorlage einer Stellungnahme der … GmBH (Dr. med. …) vom März 2018 und eines fachärztlichen Berichts der … Kliniken … … (Innere Medizin …, … …) vom 26. April 2018 aus, dem Verwaltungsgericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung die behandlungsbedürftige Erkrankung bekannt gewesen. Nach dem Schreiben der … GmBH vom März 2018 handele es sich bei dem Kläger zu 1 aus gesundheitlicher und volkswirtschaftlicher Sicht um einen vielversprechenden Probanden für eine Langzeit-Studie, dessen Heilungschancen optimal einzuschätzen seien. Das Verwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass in Georgien grundsätzlich eine Möglichkeit bestehe, Zugang zu Medikamenten zu erhalten, die bei einer Hepatitis C-Erkrankung verabreicht werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht erwogen, ob der Umstand, dass die Heilungschancen in einer Langzeitstudie in der Bundesrepublik Deutschland von hoher Wahrscheinlichkeit seien, ein Abschiebungsverbot begründe, wenn gegenwärtig im Herkunftsland zwar dem Grunde nach eine medizinische Behandlung bestehe, jedoch nicht gesichert sei, dass der Kläger zu 1 tatsächlich und sofort sowie dauerhaft Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten erhalte. Das Verwaltungsgericht habe lediglich unter Rekurs auf eine zitierte Quelle darauf abgestellt, dass seit April 2015 insgesamt 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung erhalten und 3.000 Personen die Therapie abgeschlossen hätten, das zitierte Informationsblatt bleibe aber die Auskunft schuldig, ob die Therapien in Georgien auch erfolgreich abgeschlossen worden seien. All dies müsse vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Hepatitis C über den Blutzu-Blut-Kontakt weitergegeben werde und somit eine Therapie auch für Dritte eine gefahreneindämmende Wirkung habe. Eine Nichtbehandlung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Leberzirrhose und begründe ein erhöhtes Risiko für ein Leberzellkarzinom, was wiederum die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Krankheitsverlaufs erhöhe. Die Kläger sehen vor diesem Hintergrund die Fragen,

„ob die Möglichkeit einer Langzeittherapie von mindestens einem Jahr aufgrund einer Hepatitis-C-Virusinfektion zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen kann“,

„ob eine dem Grunde nach mögliche Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung wie Hepatitis C ausreicht, um den für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Gefährdungsgrad von einer ‚beachtlichen Wahrscheinlichkeit‘ abzulehnen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Betroffene unverzüglich nach seiner Rückkehr Zugang zu den Medikamenten in ausreichendem und dauerhaften Maß erhält“,

„ob die in hohem Grad erfolgsversprechende Langzeittherapie von mindestens einem Jahr in Abwägung zu einem dem Grunde nach möglichen Medikamentenzugang zu einer in ihrem Erfolg nicht klar definierten Therapiemöglichkeit der Hepatitis-C-Erkrankung mit unzureichenden Erfolgsaussichten nicht bereits in einer derart prägnanten Art und Weise die Gefahr für eine gesundheitliche Verschlechterung im Herkunftsland in Abwägung zu Behandlungsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland soweit ins Abseits drängt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als begründet angesehen werden muss“ sowie

„ob es bereits ausreichend ist, dass ganz grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit zur Verfügung steht, ohne die tatsächlichen Zugangschancen abschätzen zu können, und auch nicht klar ist, in wie weit die im Herkunftsland zur Verfügung stehenden Medikamente eine Hepatitis C-Erkrankung tatsächlich therapieren können oder lediglich Symptome der Erkrankung unterdrücken“,

als grundsätzlich bedeutsam an. Diese Fragen seien noch nicht letztinstanzlich entschieden worden. Sie seien auch über den Einzelfall von Bedeutung. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei bundesweit uneinheitlich.

b) Hiermit vermögen die Kläger einen Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.

aa) Die von den Klägern im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen sind schon deshalb weder klärungsbedürftig noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und durch den Gesetzgeber ergänzend nunmehr ausdrücklich geregelt ist, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen krankheitsbedingte Gefahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen können: Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich ist dann aber – wie in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nunmehr ausdrücklich geregelt ist –, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15; OVG NRW, B.v. 5.5.2017 – 13 A 198/17.A – juris Rn. 8). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Mit § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15). Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung muss zudem alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten sein (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O.). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl. 2003, 463 = juris Rn. 9). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (OVG NRW, U.v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 31 m.w.N.).

bb) Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen sind zudem von vornherein nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht in Auswertung einer ihm vorliegenden Erkenntnisquelle davon ausgegangen ist, dass Hepatitis C in Georgien tatsächlich behandelbar ist und der Kläger zu 1 auch die Möglichkeit des Zugangs zu einer effektiven Behandlung hat. Das Verwaltungsgericht ging m.a.W. ersichtlich davon aus, dass der Kläger zu 1 eine den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerecht werdende medizinische Behandlung in Georgien erhalten wird und dass sich deshalb seine Erkrankung nicht durch die Abschiebung in sein Heimatland lebensbedrohlich oder schwerwiegend verschlechtern werde. Ob die ihm derzeit in Deutschland eröffnete Langzeittherapie qualitativ besser oder effektiver ist als die in Georgien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, spielt für ein Abschiebungsverbot keine Rolle, § 60 Abs. 7 Satz 3 AsylG (s.o.).

cc) Das Zulassungsvorbringen wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge in der Sache gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ergänzend (ohne dass es noch darauf ankäme) weist der Senat darauf hin, dass die Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt haben, ob beim Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. derzeit noch ein akut bedrohlicher Zustand i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [vgl. b) ] anzunehmen war / ist (speziell bei Hepatitis C vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2002 – 8 ZB 02.31149 – juris; OVG NRW, B.v. 4.12.2017 – 4 A 2512/17.A – juris Rn. 9).

2. Der zulässige Antrag, den Klägern Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihnen die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Das Antragsziel der Kläger, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2016, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurden (Nr. 2), der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bescheidbekanntgabe bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Seine Klage, mit der er beantragt hatte, den Bescheid vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab, nachdem es bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt hatte.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger macht mit seiner Zulassungsbegründung ausschließlich unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 geltend. Dieser Zulassungsgrund ist aber im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig (BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 20 ZB 17.30632 – juris Rn. 2; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 3). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch Vorlage einer womöglich nunmehr erst vorliegenden Bescheinigung des Innenministeriums von Georgien vom 29. Mai 2017 zu untermauern sucht, wonach er in Georgien zur Fahndung ausgeschrieben sei, wäre dies ggf. in einem Folgeverfahren (§ 71 AsylG), nicht aber im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen.

Auch die Behauptung, das Urteil sei unrichtig, weil es sich auf einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss stütze, der aber fehlerhaft sei, weil der insoweit ausschlaggebende Maßstab „hinreichender Erfolgsaussichten der Klage“ nicht beachtet worden sei, verhilft ihm nicht zur Zulassung der Berufung. Auch mit diesem Einwand sucht der Kläger ausschließlich den im Asylrechtsstreit irrelevanten Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 587 = juris Rn. 5 ff.; B.v. 23.10.2006 – 6 B 29.06 u.a. – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 80 = juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.10.2006 – 12 ZB 06.1211 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.3.2008 – 13 A 2643/07.A – juris Rn. 22). Erforderlich ist dann aber für die Zulassung der Berufung, dass der Kläger insofern einen Verfahrensverstoß gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO tatsächlich geltend macht und dessen Voraussetzungen fallbezogen substanziiert darlegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 20 ZB 17.30930 – juris Rn. 2). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem Zulassungsbegehren geht schon nicht hervor, dass der Kläger sich in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt fühlt.

Auch soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt etwa durch ein Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt weiter aufklären müssen, hat er keinen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend gemacht, zumal ein (behaupteter) Aufklärungsmangel ebenso wie ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keinen der in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründe erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Da sich der Kläger nicht auf einen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO beruft und einen solchen auch in der Sache nicht substanziiert darlegt hat, vermag auch sein Hinweis, dass er „aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen von seinen ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten (….) über die (….) mündliche Verhandlung vor dem VG Regensburg nicht vorab in Kenntnis gesetzt“ worden sei und deshalb zu dieser mangels Kenntnis nicht habe erscheinen können, keine Zulassung der Berufung zu begründen. Zudem wurde sein damaliger Bevollmächtigter nach Aktenlage (vgl. Bl. 73, 76 der VG-Akte RO 9 K 16.31075) ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, was der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht bestreitet; sein persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet (zum Ganzen im Zusammenhang mit einem Gehörsverstoß vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 21 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen.

Nach seinen Angaben reiste er am 1. Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2012 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei seiner Anhörung am 22. März 2012 gab der Kläger an, Ende September 2011 von drei unbekannten Männern in Zivil zur Miliz nach S. mitgenommen und zehn Tage festgehalten worden zu sein. Man habe ihn befragt, ob ihm etwas aufgefallen sei, da sein Chef, der Chefjurist einer Firma, verschwunden sei. Geschlagen worden sei er nicht, aber in der Zelle sei fünf Tage das Licht nicht abgeschaltet worden. Dadurch sei er moralisch gebrochen gewesen und sein Bruder habe ihm nach seiner Entlassung Medikamente gegen psychische Probleme besorgt.

Drei Tage nach seiner Entlassung seien erneut unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine im siebten Monat schwangere Freundin zusammengeschlagen. Dabei hätten sie ihm die Nase gebrochen. Ob sein Bruder zu Hause gewesen sei, könne er nicht sagen, da er sich wegen der Einnahme der Medikamente ständig in einer Art Halbschlaf befunden habe. Er sei dann im Oktober 2011 mit seinem Bruder ausgereist. Er bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Die auf Tonträger diktierte Niederschrift wurde ihm rückübersetzt. Am 29. März 2012 übersandte ihm das Bundesamt die Niederschrift über die Anhörung.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2 des Bescheids) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz nicht zu (Nr. 1 und 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an (Nr. 5). Die Angaben des Klägers seien oberflächlich, vage und detailarm. Er könne weder Räume, Personen oder Handlungsabläufe schildern. Er habe die Folgen des zehntägigen Verhörs nicht beschrieben. Seine Schilderung der Ereignisse stimme auch mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders nicht überein.

Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2014 trug der Kläger vor, er sei nur acht Tage festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen worden und habe zwei Platzwunden am Kopf davongetragen. Nach seiner Freilassung habe er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Er habe dann die Medikamente Quetiapin und Citalopram eingenommen. Nach etwa drei Wochen sei er in seiner Wohnung überfallen und zusammengeschlagen worden. Er habe sich zur Erstversorgung erneut in ärztliche Behandlung begeben. Er legte dazu eine am 4. November 2014 ausgestellte Bescheinigung ohne Briefkopf oder Adresse in ukrainischer Sprache vor, mit der bestätigt wird, dass er sich am 12. und 26. Oktober 2011 beim Chirurgen des 5. Städtischen Krankenhauses S. wegen einer Platzwunde und einer Fraktur des Nasenbeins in Behandlung befunden habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 berichtete der Kläger, während seiner Inhaftierung sei er geschlagen worden. Er habe Kopfverletzungen, Blutergüsse und einen Nasenbeinbruch gehabt. Sein Bruder habe ihn dann ins Krankenhaus gefahren. Nach einer Woche seien die Leute nochmal gekommen und hätten ihn wieder stark geschlagen. Zum Beweis, dass er bis September 2011 bei der Firma S. als Fahrer des dortigen Chefjuristen beschäftigt gewesen sei, der Chefjurist Ende September 2011 die Firma mit unbekanntem Ziel verlassen habe bzw. verschwunden sei, der Kläger Ende September/Anfang Oktober 2011 für ca. 8 Tage von der Miliz in S. festgehalten worden sei, die Freundin des Klägers im siebten Monat schwanger gewesen sei und Ende Oktober 2011 infolge erlittener Misshandlungen behandelt wurde und ihr ungeborenes Kind verloren habe, sowie dass der Kläger am 12. und 26. Oktober 2011 im 5. Städtischen Krankenhaus S. wegen einer Fraktur des Nasenbeins behandelt wurde und bis zu seiner Flucht in der Straße des ... ... in S. gewohnt habe, das am 21. Januar 2012 abgebrannt sei, beantragte er die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Beweisanträge ab, da es an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten fehle. Das Klagevorbringen gäbe keinen Anlass dafür, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr weiter nachzugehen. Darüber hinaus handele es sich um das Angebot eines Indizienbeweises. Die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen reichten für den Nachweis der Haupttatsache nicht aus. Im Übrigen würden die Beweisanträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder als Asylberechtigter anzuerkennen noch habe er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Er unterliege nicht mehr der Wehrpflicht in der Ukraine, da er schon 26 Jahre alt sei. Darüber hinaus sei seinen Äußerungen keine überzeugende Gewissensentscheidung gegen den Dienst an der Waffe zu entnehmen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung von der Frage abhänge, bis zu welchem Lebensalter ukrainische Staatsangehörige der dortigen Wehrpflicht unterliegen. Der Kläger unterliege noch der Wehrpflicht und werde bei einer Rückkehr mit Sicherheit eingezogen. Eine Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen bestehe für ihn nicht. Soweit das Verwaltungsgericht eine dahingehende Gewissensentscheidung des Klägers verneine, hielten die diesbezüglichen Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Darüber hinaus sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bei fehlender Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung im Herkunftsland i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU eine bestimmte soziale Gruppe darstellen würden. Dazu hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müssen. Schließlich sei die Berufung auch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Ablehnung der Beweisanträge sei unzulässig gewesen, da der Vortrag des Klägers nicht unglaubhaft sei. Die Vielzahl der Indizien trage den geltend gemachten Anspruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten, auch im Verfahren des Bruders des Klägers, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor. Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7).

1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

1.1 Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom2. August 2008 (AsylG, BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2010), ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann dabei auch in einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bestehen (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, verletzt wird (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059). Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (Marx a. a. O. Rn. 192).

Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er im Alter von derzeit 26 Jahren und 8 Monaten noch der Wehrpflicht in der Ukraine unterliegt, da ihm dort wegen der von ihm beabsichtigten Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe.

Diese Frage war im erstinstanzlichen Verfahren indes nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Art. 9 EMRK auf den Kläger nicht anwendbar ist, da seinen Äußerungen keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnommen werden könne. Die Aussagen seien zu allgemein, pauschal und oberflächlich und seien daher nicht geeignet, auch nur Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die beabsichtigte Verweigerung von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und seinem Gewissen getragen werde.

Gegen diese (zusätzliche) Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgrund geltend gemacht. Er wendet dagegen nur ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Verwaltungsgericht lege das Erfordernis einer generellen Ablehnung des Waffengebrauchs zugrunde, die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte so nicht verlangt werde. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht den Kläger eingehend befragen können, wenn es die Aussagen für zu allgemein und oberflächlich gehalten habe. Damit wird im Stil einer Begründung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gewissensentscheidung des Klägers angegriffen, aber keine grundsätzlich bedeutsame Frage herausgearbeitet. Die Frage, ob jemand, gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen, den Wehrdienst verweigert, ist darüber hinaus auch eine Frage des Einzelfalls (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059 Leitsatz 4) und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Soweit der Kläger mit den Ausführungen, das Verwaltungsgericht hätte ihn weiter befragen und ggf. eine Parteieinvernahme durchführen müssen, einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen möchte, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Zum anderen ist ein Aufklärungsmangel kein absoluter Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO und kann im Asylverfahren nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 11 ZB 15.30161 juris Rn. 9; B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 15.30087 - juris Rn. 3). Im Übrigen ist es Sache des Klägers, der auch in erster Instanz schon anwaltlich vertreten war, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben dazu zu machen (§§ 25 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 RL 2011/95/EU).

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Wehrpflicht in der Ukraine mit dem Tag des 26. oder 27. Geburtstag endet. Die Auskunftslage dazu ist nicht eindeutig (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6 „Wehrpflicht für Männer bis 25 Jahren“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update II, January 2015, Nr. 19 „Regular military conscription of 18-25 year-old men“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34 „The large-scale mobilization of men aged 18 to 26 years old“; Alec Luhn, The Draft Dodgers of Ukraine, 18.2.2015, „... to conscript young men between the ages of 20 and 27.”). Das ukrainische Wehrpflichtgesetz besagt wohl, dass Männer unter 27 Jahren der Wehrpflicht unterliegen. Ob damit die Wehrpflicht mit der Vollendung des 26. oder des 27. Lebensjahrs endet, kann den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln nicht sicher entnommen werden.

Darüber hinaus muss auch nicht entschieden werden, ob in der Ukraine bei einer Verweigerung des Wehrdienstes aus berechtigten Gewissensgründen tatsächlich Strafen drohen, die eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. Eine Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn in das Recht aus Art. 9 EMRK in einer Weise eingegriffen wird, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059, Rn. 128). Unstreitig ist die Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften möglich (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6). Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Ukraine (englische Übersetzung auf www.irf.in.ua) und dem Gesetz über einen Alternativdienst vom 12. Dezember 1991, No. 1975-XII (englische Zusammenfassung auf www.irf.in.ua).

Ob dadurch für Personen, die aus berechtigten Gewissengründen den Dienst an der Waffe verweigern, ohne Mitglied in einer der registrierten Religionsgemeinschaften zu sein, eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG resultiert, hängt davon ab, wie die Vorschriften zur Wehrdienstverweigerung in der Ukraine konkret angewendet werden und ob tatsächlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris Rn. 50f.). Den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass das Desertieren aus den Streitkräften strafrechtlich verfolgt wird (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on the human rights situation in Ukraine 16 August to 15 November 2015, Nr. 109 S. 22; Report on the human rights situation in Ukraine 16th February to 15th May 2015, Nr. 105 S. 22). Auch die Wehrdienstverweigerung führt wohl zu strafrechtlicher Verfolgung. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden z. B. 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34). Der Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht der Ukraine hat aber entschieden, dass auch in Krisen- und Kriegszeiten Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (im konkreten Fall ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas) das Recht auf Zivildienst haben, selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften dies nicht vorsehen (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136). Die Herangehensweise der Behörden scheint stark unterschiedlich und teilweise sehr streng zu sein (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136 mit Hinweis auf einen Bericht des Institute of Religious Freedom in russischer Sprache). Ob es sich bei den Verurteilten tatsächlich um Personen gehandelt hat, die berechtigte Gewissengründe glaubhaft machen konnten, lässt sich den Auskunftsmitteln nicht entnehmen.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er als Kriegsdienstverweigerer einer sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU, ABl Nr. L 337 S. 9) angehöre, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, den Ausführungen des Klägers könne keine Gewissenentscheidung entnommen werden, die den Dienst an der Waffe für ihn unzumutbar mache (s.o. 1.1). Für das Verwaltungsgericht stellte sich daher die Frage nicht, ob der Kläger einer solchen sozialen Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU angehören könnte. Bei denjenigen, die den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen, sondern aus anderen Gründen verweigern, handelt es sich nicht um eine soziale Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt jedenfalls nicht vor.

Die Ablehnung von Beweisanträgen i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn.10 m. w. N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

2.1 Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 38). Dies ist im Asylverfahren dann der Fall, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu ist erforderlich, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; U. v. 22.3.1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Dies hat der Kläger hier nicht getan. Die Schilderung der angeblichen Ereignisse durch den Kläger ist widersprüchlich. Z. B. hat er vor dem Bundesamt vorgetragen, er sei drei Tage nach seiner Entlassung aus der Haft zusammengeschlagen worden. Von einem Arztbesuch war keine Rede. Mit seiner Klageschrift hat er angegeben, es hätten drei Wochen zwischen der Entlassung aus der Haft und dem weiteren Vorfall gelegen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, es sei dazwischen nur eine Woche verstrichen. Die vorgelegte Bescheinigung über Arztbesuche bestätigt demgegenüber zwei Arztbesuche im Abstand von ca. zwei Wochen. Darüber hinaus weichen die Angaben des Klägers erheblich von denen seines Bruders ab und wurden kontinuierlich gesteigert. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung konnte er diese Widersprüchlichkeiten nicht aufklären, sondern behauptet, diese Unstimmigkeiten seien dadurch entstanden, dass sich der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift mit dem Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt auseinander gesetzt habe, das in weiten Teilen falsch sei. Dabei zeigt er aber nicht schlüssig auf, weshalb ihm diese angeblichen Fehler bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht aufgefallen sein sollten und weshalb er nach Klageerhebung weiterhin verschiedene Sachverhalte berichtet hat.

2.2 Darüber hinaus findet die Ablehnung eines Beweisantrags auch dann eine Stütze im Prozessrecht, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.; Geiger in Eyermann, a. a. O. § 86 Rn. 42), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen als Indizien nicht für den Beweis dafür ausreichen, dass der Kläger vorverfolgt aus der Ukraine ausgereist ist und ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung droht. Dagegen bringt der Kläger nur vor, angesichts der Vielzahl der unter Beweis gestellten Tatsachen und unter Berücksichtigung der ebenfalls unter Beweis gestellten Inhaftierung hätten diese Indizien ein solches Gewicht erlangt, dass der Kläger als glaubwürdig hätte erachtet werden müssen. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Tatsachen, die jede für sich wohl auch nach Ansicht des Klägers eine politische Verfolgung nicht belegen können, in ihrer Gesamtheit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine politische Verfolgung beweisen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen.

Nach seinen Angaben reiste er am 1. Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2012 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei seiner Anhörung am 22. März 2012 gab der Kläger an, Ende September 2011 von drei unbekannten Männern in Zivil zur Miliz nach S. mitgenommen und zehn Tage festgehalten worden zu sein. Man habe ihn befragt, ob ihm etwas aufgefallen sei, da sein Chef, der Chefjurist einer Firma, verschwunden sei. Geschlagen worden sei er nicht, aber in der Zelle sei fünf Tage das Licht nicht abgeschaltet worden. Dadurch sei er moralisch gebrochen gewesen und sein Bruder habe ihm nach seiner Entlassung Medikamente gegen psychische Probleme besorgt.

Drei Tage nach seiner Entlassung seien erneut unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine im siebten Monat schwangere Freundin zusammengeschlagen. Dabei hätten sie ihm die Nase gebrochen. Ob sein Bruder zu Hause gewesen sei, könne er nicht sagen, da er sich wegen der Einnahme der Medikamente ständig in einer Art Halbschlaf befunden habe. Er sei dann im Oktober 2011 mit seinem Bruder ausgereist. Er bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Die auf Tonträger diktierte Niederschrift wurde ihm rückübersetzt. Am 29. März 2012 übersandte ihm das Bundesamt die Niederschrift über die Anhörung.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2 des Bescheids) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz nicht zu (Nr. 1 und 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an (Nr. 5). Die Angaben des Klägers seien oberflächlich, vage und detailarm. Er könne weder Räume, Personen oder Handlungsabläufe schildern. Er habe die Folgen des zehntägigen Verhörs nicht beschrieben. Seine Schilderung der Ereignisse stimme auch mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders nicht überein.

Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2014 trug der Kläger vor, er sei nur acht Tage festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen worden und habe zwei Platzwunden am Kopf davongetragen. Nach seiner Freilassung habe er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Er habe dann die Medikamente Quetiapin und Citalopram eingenommen. Nach etwa drei Wochen sei er in seiner Wohnung überfallen und zusammengeschlagen worden. Er habe sich zur Erstversorgung erneut in ärztliche Behandlung begeben. Er legte dazu eine am 4. November 2014 ausgestellte Bescheinigung ohne Briefkopf oder Adresse in ukrainischer Sprache vor, mit der bestätigt wird, dass er sich am 12. und 26. Oktober 2011 beim Chirurgen des 5. Städtischen Krankenhauses S. wegen einer Platzwunde und einer Fraktur des Nasenbeins in Behandlung befunden habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 berichtete der Kläger, während seiner Inhaftierung sei er geschlagen worden. Er habe Kopfverletzungen, Blutergüsse und einen Nasenbeinbruch gehabt. Sein Bruder habe ihn dann ins Krankenhaus gefahren. Nach einer Woche seien die Leute nochmal gekommen und hätten ihn wieder stark geschlagen. Zum Beweis, dass er bis September 2011 bei der Firma S. als Fahrer des dortigen Chefjuristen beschäftigt gewesen sei, der Chefjurist Ende September 2011 die Firma mit unbekanntem Ziel verlassen habe bzw. verschwunden sei, der Kläger Ende September/Anfang Oktober 2011 für ca. 8 Tage von der Miliz in S. festgehalten worden sei, die Freundin des Klägers im siebten Monat schwanger gewesen sei und Ende Oktober 2011 infolge erlittener Misshandlungen behandelt wurde und ihr ungeborenes Kind verloren habe, sowie dass der Kläger am 12. und 26. Oktober 2011 im 5. Städtischen Krankenhaus S. wegen einer Fraktur des Nasenbeins behandelt wurde und bis zu seiner Flucht in der Straße des ... ... in S. gewohnt habe, das am 21. Januar 2012 abgebrannt sei, beantragte er die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Beweisanträge ab, da es an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten fehle. Das Klagevorbringen gäbe keinen Anlass dafür, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr weiter nachzugehen. Darüber hinaus handele es sich um das Angebot eines Indizienbeweises. Die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen reichten für den Nachweis der Haupttatsache nicht aus. Im Übrigen würden die Beweisanträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder als Asylberechtigter anzuerkennen noch habe er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Er unterliege nicht mehr der Wehrpflicht in der Ukraine, da er schon 26 Jahre alt sei. Darüber hinaus sei seinen Äußerungen keine überzeugende Gewissensentscheidung gegen den Dienst an der Waffe zu entnehmen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung von der Frage abhänge, bis zu welchem Lebensalter ukrainische Staatsangehörige der dortigen Wehrpflicht unterliegen. Der Kläger unterliege noch der Wehrpflicht und werde bei einer Rückkehr mit Sicherheit eingezogen. Eine Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen bestehe für ihn nicht. Soweit das Verwaltungsgericht eine dahingehende Gewissensentscheidung des Klägers verneine, hielten die diesbezüglichen Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Darüber hinaus sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bei fehlender Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung im Herkunftsland i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU eine bestimmte soziale Gruppe darstellen würden. Dazu hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müssen. Schließlich sei die Berufung auch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Ablehnung der Beweisanträge sei unzulässig gewesen, da der Vortrag des Klägers nicht unglaubhaft sei. Die Vielzahl der Indizien trage den geltend gemachten Anspruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten, auch im Verfahren des Bruders des Klägers, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor. Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7).

1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

1.1 Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom2. August 2008 (AsylG, BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2010), ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann dabei auch in einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bestehen (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, verletzt wird (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059). Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (Marx a. a. O. Rn. 192).

Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er im Alter von derzeit 26 Jahren und 8 Monaten noch der Wehrpflicht in der Ukraine unterliegt, da ihm dort wegen der von ihm beabsichtigten Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe.

Diese Frage war im erstinstanzlichen Verfahren indes nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Art. 9 EMRK auf den Kläger nicht anwendbar ist, da seinen Äußerungen keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnommen werden könne. Die Aussagen seien zu allgemein, pauschal und oberflächlich und seien daher nicht geeignet, auch nur Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die beabsichtigte Verweigerung von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und seinem Gewissen getragen werde.

Gegen diese (zusätzliche) Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgrund geltend gemacht. Er wendet dagegen nur ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Verwaltungsgericht lege das Erfordernis einer generellen Ablehnung des Waffengebrauchs zugrunde, die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte so nicht verlangt werde. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht den Kläger eingehend befragen können, wenn es die Aussagen für zu allgemein und oberflächlich gehalten habe. Damit wird im Stil einer Begründung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gewissensentscheidung des Klägers angegriffen, aber keine grundsätzlich bedeutsame Frage herausgearbeitet. Die Frage, ob jemand, gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen, den Wehrdienst verweigert, ist darüber hinaus auch eine Frage des Einzelfalls (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059 Leitsatz 4) und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Soweit der Kläger mit den Ausführungen, das Verwaltungsgericht hätte ihn weiter befragen und ggf. eine Parteieinvernahme durchführen müssen, einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen möchte, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Zum anderen ist ein Aufklärungsmangel kein absoluter Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO und kann im Asylverfahren nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 11 ZB 15.30161 juris Rn. 9; B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 15.30087 - juris Rn. 3). Im Übrigen ist es Sache des Klägers, der auch in erster Instanz schon anwaltlich vertreten war, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben dazu zu machen (§§ 25 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 RL 2011/95/EU).

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Wehrpflicht in der Ukraine mit dem Tag des 26. oder 27. Geburtstag endet. Die Auskunftslage dazu ist nicht eindeutig (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6 „Wehrpflicht für Männer bis 25 Jahren“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update II, January 2015, Nr. 19 „Regular military conscription of 18-25 year-old men“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34 „The large-scale mobilization of men aged 18 to 26 years old“; Alec Luhn, The Draft Dodgers of Ukraine, 18.2.2015, „... to conscript young men between the ages of 20 and 27.”). Das ukrainische Wehrpflichtgesetz besagt wohl, dass Männer unter 27 Jahren der Wehrpflicht unterliegen. Ob damit die Wehrpflicht mit der Vollendung des 26. oder des 27. Lebensjahrs endet, kann den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln nicht sicher entnommen werden.

Darüber hinaus muss auch nicht entschieden werden, ob in der Ukraine bei einer Verweigerung des Wehrdienstes aus berechtigten Gewissensgründen tatsächlich Strafen drohen, die eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. Eine Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn in das Recht aus Art. 9 EMRK in einer Weise eingegriffen wird, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059, Rn. 128). Unstreitig ist die Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften möglich (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6). Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Ukraine (englische Übersetzung auf www.irf.in.ua) und dem Gesetz über einen Alternativdienst vom 12. Dezember 1991, No. 1975-XII (englische Zusammenfassung auf www.irf.in.ua).

Ob dadurch für Personen, die aus berechtigten Gewissengründen den Dienst an der Waffe verweigern, ohne Mitglied in einer der registrierten Religionsgemeinschaften zu sein, eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG resultiert, hängt davon ab, wie die Vorschriften zur Wehrdienstverweigerung in der Ukraine konkret angewendet werden und ob tatsächlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris Rn. 50f.). Den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass das Desertieren aus den Streitkräften strafrechtlich verfolgt wird (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on the human rights situation in Ukraine 16 August to 15 November 2015, Nr. 109 S. 22; Report on the human rights situation in Ukraine 16th February to 15th May 2015, Nr. 105 S. 22). Auch die Wehrdienstverweigerung führt wohl zu strafrechtlicher Verfolgung. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden z. B. 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34). Der Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht der Ukraine hat aber entschieden, dass auch in Krisen- und Kriegszeiten Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (im konkreten Fall ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas) das Recht auf Zivildienst haben, selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften dies nicht vorsehen (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136). Die Herangehensweise der Behörden scheint stark unterschiedlich und teilweise sehr streng zu sein (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136 mit Hinweis auf einen Bericht des Institute of Religious Freedom in russischer Sprache). Ob es sich bei den Verurteilten tatsächlich um Personen gehandelt hat, die berechtigte Gewissengründe glaubhaft machen konnten, lässt sich den Auskunftsmitteln nicht entnehmen.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er als Kriegsdienstverweigerer einer sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU, ABl Nr. L 337 S. 9) angehöre, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, den Ausführungen des Klägers könne keine Gewissenentscheidung entnommen werden, die den Dienst an der Waffe für ihn unzumutbar mache (s.o. 1.1). Für das Verwaltungsgericht stellte sich daher die Frage nicht, ob der Kläger einer solchen sozialen Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU angehören könnte. Bei denjenigen, die den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen, sondern aus anderen Gründen verweigern, handelt es sich nicht um eine soziale Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt jedenfalls nicht vor.

Die Ablehnung von Beweisanträgen i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn.10 m. w. N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

2.1 Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 38). Dies ist im Asylverfahren dann der Fall, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu ist erforderlich, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; U. v. 22.3.1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Dies hat der Kläger hier nicht getan. Die Schilderung der angeblichen Ereignisse durch den Kläger ist widersprüchlich. Z. B. hat er vor dem Bundesamt vorgetragen, er sei drei Tage nach seiner Entlassung aus der Haft zusammengeschlagen worden. Von einem Arztbesuch war keine Rede. Mit seiner Klageschrift hat er angegeben, es hätten drei Wochen zwischen der Entlassung aus der Haft und dem weiteren Vorfall gelegen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, es sei dazwischen nur eine Woche verstrichen. Die vorgelegte Bescheinigung über Arztbesuche bestätigt demgegenüber zwei Arztbesuche im Abstand von ca. zwei Wochen. Darüber hinaus weichen die Angaben des Klägers erheblich von denen seines Bruders ab und wurden kontinuierlich gesteigert. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung konnte er diese Widersprüchlichkeiten nicht aufklären, sondern behauptet, diese Unstimmigkeiten seien dadurch entstanden, dass sich der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift mit dem Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt auseinander gesetzt habe, das in weiten Teilen falsch sei. Dabei zeigt er aber nicht schlüssig auf, weshalb ihm diese angeblichen Fehler bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht aufgefallen sein sollten und weshalb er nach Klageerhebung weiterhin verschiedene Sachverhalte berichtet hat.

2.2 Darüber hinaus findet die Ablehnung eines Beweisantrags auch dann eine Stütze im Prozessrecht, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.; Geiger in Eyermann, a. a. O. § 86 Rn. 42), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen als Indizien nicht für den Beweis dafür ausreichen, dass der Kläger vorverfolgt aus der Ukraine ausgereist ist und ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung droht. Dagegen bringt der Kläger nur vor, angesichts der Vielzahl der unter Beweis gestellten Tatsachen und unter Berücksichtigung der ebenfalls unter Beweis gestellten Inhaftierung hätten diese Indizien ein solches Gewicht erlangt, dass der Kläger als glaubwürdig hätte erachtet werden müssen. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Tatsachen, die jede für sich wohl auch nach Ansicht des Klägers eine politische Verfolgung nicht belegen können, in ihrer Gesamtheit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine politische Verfolgung beweisen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

1. Die Auslegung des Berufungszulassungsantrags vom 21. September 2017 ergibt, dass die Kläger einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen möchten, da das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.

Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe über ihre Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch Beschluss entschieden, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar. Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen können nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Gegenvorstellung ist im Prozessrecht nicht vorgesehen, sondern stellt eine Anregung dar, eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Selbstkontrolle nochmals zu prüfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 124 Rn. 9). Ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen auch zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt.

2. Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist aber nur versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4).

Das bezeichnete Beweismittel muss dabei geeignet sein, für den entsprechenden Umstand Beweis zu erbringen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). Bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines sachverständigen Zeugen muss in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2000 – 9 B 518/99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11).

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist insbesondere auch dann zulässig, wenn das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 38).

Ist die Begründung der Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags prozessordnungswidrig und wird sie erst in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn dargelegt wird, wie der Betreffende sich auf die erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte (vgl. HessVGH, B.v. 14.2.2002 – 9 ZU 1249/98.A - juris; OVG NW, B.v. 25.4.2002 – 8 A 1530/02.A – AuAS 2002, 212; BVerwG, B.v. 13.9.1977 – V CB 68.74 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).

3. Hiervon ausgehend ist die Gehörsrüge nicht begründet. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 2 unter einer schweren Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Verdacht auf atypischen Autismus leide und bei Abbruch des engmaschigen und tragenden Therapiebündnisses eine drastische Gesundheitsverschlechterung zu erwarten sei, beantragten die Kläger in der mündlichen Verhandlung den Leitenden Oberarzt Dr. H... und die Diplom-Pädagogin M. P... als Sachverständige zu hören. Das Verwaltungsgericht legte den Beweisantrag dahingehend aus, dass die Einvernahme der beiden Personen als sachverständige Zeugen beantragt sei und lehnte ihn mit der Begründung ab, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die als sachverständige Zeugen benannten Personen etwas anderes aussagen könnten als sie schon in den schriftlichen Arztbriefen und Bescheinigungen ausgeführt hätten. Darüber hinaus sei nicht dargelegt, dass der Leitende Oberarzt den Kläger zu 2 selbst medizinisch betreut habe und die Sozialpädagogin habe keinen ärztlichen Status.

Soweit die Kläger beantragt haben, Frau Diplom-Pädagogin M. P... als sachverständige Zeugin zu medizinischen Fragen zu hören, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt, da es einer Diplom-Pädagogin an medizinischem Sachverstand fehlt und sie daher kein geeignetes Beweismittel für medizinische Fragestellungen ist.

Auch den Antrag auf Einvernahme des Leitenden Oberarztes Dr. H... hat das Verwaltungsgericht nicht in willkürlicher Weise abgelehnt.

Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen vom „14.0.2016“, 22. Juni 2017 und 19. Juli 2017 steht fest, dass Dr. H... von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und dem Verdacht auf einen atypischen Autismus bei dem Kläger zu 2 ausgegangen ist. Auch das Bundesamt hat seinem Bescheid vom 24. Mai 2017 zugrunde gelegt, dass eine solche Gesundheitsstörung vorliegt, die durch die Bombeneinschläge in der Schule des Klägers zu 2 und im Wohnhaus der Kläger hervorgerufen worden sei. Die Einvernahme des Dr. H... zu der Frage, ob beim Kläger zu 2 eine solche Gesundheitsstörung vorliegt, ist daher nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Klägers zu 2 um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung (BGBl I S. 390) klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen (BT-Drs. 18/7538, S. 18). Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung grundsätzlich möglich, es sei denn, sie würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (BT-Drs. 18/7538 a.a.O.). Somit könnte ein Abschiebungshindernis wegen der diagnostizierten PTBS des Klägers zu 2 allenfalls in einem besonders gelagerten Ausnahmefall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 11 ZB 17.31463).

Mit den aktuellen ärztlichen Bescheinigungen des Dr. H... vom 22. Juni 2017 und 19. Juli 2017 wird ausgeführt, dass nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang es durch die Rückkehr ins Heimatland zu einer erneuten Verunsicherung und psychischen Erschütterung des Klägers zu 2 kommen werde, eine Retraumatisierung sei aber nicht auszuschließen. Es würde sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen haben, wenn die Rückkehr unvermittelt und unvorbereitet geschehen würde.

Die Kläger haben demgegenüber nicht hinreichend dargelegt und es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, dass es sich beim Kläger zu 2 um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln könnte, bei dem durch den Abbruch der Behandlung der PTBS in Deutschland und Rückkehr in die Ukraine eine wesentliche Gesundheitsgefährdung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eintreten werde. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich die Gefahr einer so massiven Gesundheitsverschlechterung nicht entnehmen. Dass Dr. H... entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat, die in den von ihm unterzeichneten ärztlichen Bescheinigungen, die ausdrücklich zur Vorlage beim Amt bestimmt waren, keinen Niederschlag gefunden haben, ist nicht ersichtlich.

Rechtlich vertretbar ist das Verwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einvernahme des Dr. H ... nicht geboten war.

4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nicht prozessordnungsgemäß begründet worden ist, könnte die Gehörsrüge keinen Erfolg haben. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beweiserhebung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt und die Beweismittel verspätet angegeben worden seien. Damit setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, wie die Kläger auf diese erst durch das Urteil bekannt gewordenen Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung reagiert hätten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen auch im Heimatland der Kläger grundsätzlich behandelbar sind und die den Kläger zu 2 derzeit behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass mit einer Vorbereitung auf die Rückkehr, die Folgen gemildert werden können. Es ist daher Sache der Klägerin zu 1 als Erziehungsberechtigter, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 2 auf die Rückkehr angemessen vorbereitet wird.

5. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.). Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht, sondern es wird nur die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kritisiert. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Ablehnung der ersten fünf von insgesamt sechs in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und auch nicht vorliegt.

1. Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert die konkrete Bezeichnung des Mangels in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 74; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ a.a.O. § 124 Rn. 48; Stuhlfauth a.a.O.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Hat das Gericht einen Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt, so ist es nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG insbesondere erforderlich, dass der Kläger unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erläutert, dass der Beweisantrag sich auf eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bezogen hat und warum die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2015 – OVG 10 N 14.13 – NVwZ 2015, 758 = juris Rn. 12; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 664). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe fünf in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge mit unzureichender Begründung abgelehnt. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründungen findet nicht statt. Dies reicht für die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus.

2. Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung der Beweisanträge den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO auch nicht verletzt. Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist aber nur versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4).

Das bezeichnete Beweismittel muss dabei geeignet sein, für den entsprechenden Umstand Beweis zu erbringen (Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27). Bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen oder eines sachverständigen Zeugen muss in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2000 – 9 B 518.99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11).

3. Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme der in der Ukraine ansässigen Personen (Beweisanträge 1 bis 4) war zulässig, da diese völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1983 – 9 B 10466.81 – DVBl 1983, 1001). Zwar ist die Ukraine dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (HBÜ – BGBl 2002 II S. 1161) beigetreten. Allerdings hat sie einer Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Art. 17 HBÜ widersprochen und die deutsche Auslandsvertretung in Kiew kann daher nur Personen vernehmen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen [ZRHO] – Länderteil Ukraine, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de). Selbst wenn eine entsprechende Anwendung dieses Rechtshilfeabkommens für Asylstreitsachen möglich wäre, müsste die Beweisaufnahme durch Behörden oder Gerichte der Ukraine stattfinden. Damit scheidet die Vernehmung der als Zeugen benannten, in der Ukraine lebenden Personen aus, da sie zur Wahrheitsfindung untauglich sind. Der Kläger hat vor dem Bundesamt schlüssig vorgetragen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner Religionszugehörigkeit in der Ukraine möglich erscheint, gegen die der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es kann damit nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Staat, der die Vernehmung durchführen müsste, um einen Staat handelt, der eine Verfolgung duldet. Den in dieser Weise gewonnenen Aussagen würde daher zwangsläufig ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit innewohnen, dass sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar wären (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 6 f.).

4. Die Ablehnung der Beweisanträge Nummer 1, 2 und 5 mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Wahrunterstellung ist im Verwaltungsprozess nur eingeschränkt möglich (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 42). Es darf sich dabei nicht um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln, da nach § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung hinsichtlich der für die Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen erforderlich ist (BVerwG, U.v. 23.3.2000 – 5 C 25.99 – DVBl 2000, 1533 = juris Rn. 18; U.v. 17.1.1990 – 9 C 39.89 InfAuslR 1990, 128 = juris Rn. 12).

Hinsichtlich des Beweisthemas im ersten Beweisantrag sind sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Ehefrau der Religionsgemeinschaft der Zeugen J. angehören. Ob der Kläger darüber hinaus noch als ausgebildeter und offiziell eingesetzter Geistlicher tätig war, war nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger hatte weder bei der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aufgrund dieser Tätigkeiten Verfolgung erlitten zu haben. Er hat stets ausgeführt, er habe Probleme wegen seiner – unstreitigen – Religionszugehörigkeit zu den Zeugen J. ohne konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Vorfälle zu berichten. Eine weitere Aufklärung seiner tatsächlichen Tätigkeiten war daher nicht veranlasst.

Hinsichtlich der Angriffe gegenüber der Ehefrau des Klägers bei ihren Missionierungsversuchen, die Gegenstand des zweiten Beweisantrags waren, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Missionierungstätigkeit von der Religionsausübungsfreiheit nicht umfasst ist und durch eine Beschränkung der Religionsausübung im Kreis der Mitglieder der Religionsgemeinschaft diesbezügliche Konflikte vermieden werden können. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war daher eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich dieser Vorfälle nicht entscheidungserheblich.

Auch die Frage im fünften Beweisantrag, ob die vom Bundesamt zugezogene Dolmetscherin allgemein beeidigt gewesen ist, war nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, aus der Bundesamtsakte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei seiner Anhörung mit der Dolmetscherin nicht verständigen konnte. Darüber hinaus habe er auch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll mit seinen Angaben übereinstimme. Es entbehrt daher jeder Grundlage, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben haben könnte, weil die Dolmetscherin ggf. nicht allgemein beeidigt war. Darüber hinaus ergibt sich aus § 17 Abs. 1 AsylG auch nicht, dass bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur allgemein beeidigte Dolmetscher hinzugezogen werden dürften. Danach dürfen Dolmetscher, Übersetzer oder sonstige Sprachmittler hinzugezogen werden und eine formale Qualifikation des Sprachmittlers ist nicht erforderlich (Sieweke in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.8.2017, § 17 AsylG Rn. 6). Im Übrigen bleibt es jedem Asylbewerber unbenommen, gemäß § 17 Abs. 2 AsylG auf eigene Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

5. Auch die Ablehnung der Beweisanträge im Übrigen findet eine Stütze im Gesetz.

Die Ablehnung der Einvernahme des Klägers als Zeuge zum zweiten Beweisantrag als ungeeignet, weil er nach seinen eigenen Angaben bei den Vorfällen nicht zugegen war, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Ablehnung des dritten und vierten Beweisantrags als unsubstantiiert und eines Zeugenbeweises nicht zugänglich, da die Fragen, ob der Kläger von Separatisten verfolgt werde und ob die ihm und seiner Ehefrau in der Ukraine gewährte medizinische Behandlung ausreichend gewesen sei, eines Tatsachenbeweises nicht zugänglich seien, da es sich um rechtliche Bewertungen handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ablehnung des fünften Beweisantrags als unsubstantiiert lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Aus den beigezogenen Behördenakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich mit der Dolmetscherin nicht verständigen konnte. Er führte bei seiner Anhörung beim Bundesamt auf Nachfrage aus, dass seine Asylgründe und die Asylgründe seiner Frau alle angesprochen worden seien, es diesbezüglich nichts hinzuzufügen gebe und er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern. Der Kläger hat auch weder in seiner Klageschrift, in der Begründung des fünften Beweisantrags noch in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung ausgeführt, welcher Art die Verständigungsschwierigkeiten gewesen sein sollen und was ggf. falsch übersetzt worden sein soll. Dies wäre aber für einen hinreichend substantiierten Beweisantrag erforderlich gewesen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

1. Die Auslegung des Berufungszulassungsantrags vom 21. September 2017 ergibt, dass die Kläger einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen möchten, da das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.

Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe über ihre Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch Beschluss entschieden, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar. Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen können nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Gegenvorstellung ist im Prozessrecht nicht vorgesehen, sondern stellt eine Anregung dar, eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Selbstkontrolle nochmals zu prüfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 124 Rn. 9). Ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen auch zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt.

2. Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist aber nur versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4).

Das bezeichnete Beweismittel muss dabei geeignet sein, für den entsprechenden Umstand Beweis zu erbringen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). Bei einem Beweisantrag zur Vernehmung eines sachverständigen Zeugen muss in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache haben kann und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2000 – 9 B 518/99 – InfAuslR 2000, 412 = juris Rn. 11).

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist insbesondere auch dann zulässig, wenn das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 38).

Ist die Begründung der Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags prozessordnungswidrig und wird sie erst in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn dargelegt wird, wie der Betreffende sich auf die erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte (vgl. HessVGH, B.v. 14.2.2002 – 9 ZU 1249/98.A - juris; OVG NW, B.v. 25.4.2002 – 8 A 1530/02.A – AuAS 2002, 212; BVerwG, B.v. 13.9.1977 – V CB 68.74 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).

3. Hiervon ausgehend ist die Gehörsrüge nicht begründet. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 2 unter einer schweren Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Verdacht auf atypischen Autismus leide und bei Abbruch des engmaschigen und tragenden Therapiebündnisses eine drastische Gesundheitsverschlechterung zu erwarten sei, beantragten die Kläger in der mündlichen Verhandlung den Leitenden Oberarzt Dr. H... und die Diplom-Pädagogin M. P... als Sachverständige zu hören. Das Verwaltungsgericht legte den Beweisantrag dahingehend aus, dass die Einvernahme der beiden Personen als sachverständige Zeugen beantragt sei und lehnte ihn mit der Begründung ab, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die als sachverständige Zeugen benannten Personen etwas anderes aussagen könnten als sie schon in den schriftlichen Arztbriefen und Bescheinigungen ausgeführt hätten. Darüber hinaus sei nicht dargelegt, dass der Leitende Oberarzt den Kläger zu 2 selbst medizinisch betreut habe und die Sozialpädagogin habe keinen ärztlichen Status.

Soweit die Kläger beantragt haben, Frau Diplom-Pädagogin M. P... als sachverständige Zeugin zu medizinischen Fragen zu hören, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt, da es einer Diplom-Pädagogin an medizinischem Sachverstand fehlt und sie daher kein geeignetes Beweismittel für medizinische Fragestellungen ist.

Auch den Antrag auf Einvernahme des Leitenden Oberarztes Dr. H... hat das Verwaltungsgericht nicht in willkürlicher Weise abgelehnt.

Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen vom „14.0.2016“, 22. Juni 2017 und 19. Juli 2017 steht fest, dass Dr. H... von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und dem Verdacht auf einen atypischen Autismus bei dem Kläger zu 2 ausgegangen ist. Auch das Bundesamt hat seinem Bescheid vom 24. Mai 2017 zugrunde gelegt, dass eine solche Gesundheitsstörung vorliegt, die durch die Bombeneinschläge in der Schule des Klägers zu 2 und im Wohnhaus der Kläger hervorgerufen worden sei. Die Einvernahme des Dr. H... zu der Frage, ob beim Kläger zu 2 eine solche Gesundheitsstörung vorliegt, ist daher nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Klägers zu 2 um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung (BGBl I S. 390) klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen (BT-Drs. 18/7538, S. 18). Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung grundsätzlich möglich, es sei denn, sie würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (BT-Drs. 18/7538 a.a.O.). Somit könnte ein Abschiebungshindernis wegen der diagnostizierten PTBS des Klägers zu 2 allenfalls in einem besonders gelagerten Ausnahmefall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 11 ZB 17.31463).

Mit den aktuellen ärztlichen Bescheinigungen des Dr. H... vom 22. Juni 2017 und 19. Juli 2017 wird ausgeführt, dass nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang es durch die Rückkehr ins Heimatland zu einer erneuten Verunsicherung und psychischen Erschütterung des Klägers zu 2 kommen werde, eine Retraumatisierung sei aber nicht auszuschließen. Es würde sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen haben, wenn die Rückkehr unvermittelt und unvorbereitet geschehen würde.

Die Kläger haben demgegenüber nicht hinreichend dargelegt und es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, dass es sich beim Kläger zu 2 um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln könnte, bei dem durch den Abbruch der Behandlung der PTBS in Deutschland und Rückkehr in die Ukraine eine wesentliche Gesundheitsgefährdung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eintreten werde. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich die Gefahr einer so massiven Gesundheitsverschlechterung nicht entnehmen. Dass Dr. H... entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat, die in den von ihm unterzeichneten ärztlichen Bescheinigungen, die ausdrücklich zur Vorlage beim Amt bestimmt waren, keinen Niederschlag gefunden haben, ist nicht ersichtlich.

Rechtlich vertretbar ist das Verwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einvernahme des Dr. H ... nicht geboten war.

4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nicht prozessordnungsgemäß begründet worden ist, könnte die Gehörsrüge keinen Erfolg haben. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beweiserhebung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt und die Beweismittel verspätet angegeben worden seien. Damit setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, wie die Kläger auf diese erst durch das Urteil bekannt gewordenen Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung reagiert hätten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen auch im Heimatland der Kläger grundsätzlich behandelbar sind und die den Kläger zu 2 derzeit behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass mit einer Vorbereitung auf die Rückkehr, die Folgen gemildert werden können. Es ist daher Sache der Klägerin zu 1 als Erziehungsberechtigter, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 2 auf die Rückkehr angemessen vorbereitet wird.

5. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.). Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht, sondern es wird nur die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kritisiert. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.

Der Kläger rügt zunächst einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es seinen in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 gestellten Beweisantrag mit einer nur pauschalen Begründung abgelehnt habe.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = juris Rn. 39; B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 9; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7; stRspr.).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Ver-waltungsgericht hat den 12 Hauptpunkte umfassenden, im Wesentlichen einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2017 (Az. 7 K 1757/16.WI/A) wiederholenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Ausweislich der Niederschrift hat es u.a. darauf abgestellt, dass nicht substantiiert dargelegt sei, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse. Auch handele es sich zum Teil um die Bewertung rechtlicher Fragen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich seien; teilweise liege ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vor. Angesichts des vier Seiten der Niederschrift und zwölf Haupt- und diverse Unterpunkte umfassenden pauschalen Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht jeden einzelnen Beweisantragspunkt ausdrücklich abgehandelt hat. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Beweisantrag noch aus dem Zulassungsantrag, dass die herangezogenen Erkenntnismittel im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung ungenügend wären. Dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnismittel anders als der Kläger bewertet, vermag eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen, da aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, nicht hergeleitet werden kann (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob

– ihm „aufgrund der stark verschlechterten Sicherheitslage und den stark gestiegenen Opferzahlen seit 2016 nun ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht“,

– für ihn „eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht, weil sich die Sicherheits- und Existenzsicherungssituation auch aufgrund der gestiegenen Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern und der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan seit 2016 grundlegend und massiv verschlechtert hat“,

– „für einzelne Regionen bzw. einzelne Personengruppen, insbesondere für aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerber zurückkehrende Personen, besondere Risiken bestehen, die zu einer erhöhten Gefährdung führen“,

– „einzelne Zivilperson, insbesondere ein aus dem westlichen Ausland zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber, einen sicheren Landesteil erreichen und sich dort auf Dauer rechtmäßig niederlassen und sein Existenzminimum sichern kann“,

– „aufgrund individueller Besonderheiten aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Asylbewerber im gesamten Gebiet von Afghanistan eine besondere individuelle Gefährdung angenommen werden kann“,

– „das Zahlenmaterial, das die zivilen Opfer von Kriegshandlungen im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfasst, valide ist“ und 

– „eine alleinstehende Person in den von der Beklagten als sicher angenommenen Provinzen Laghman und Kabul ohne familiäre Hilfe eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden und mit der Arbeit finanzieren kann.“

Das Verwaltungsgericht habe die neueren Berichte hierzu nicht bzw. nicht angemessen gewürdigt. Die afghanische Regierung fordere selbst einen Abschiebestopp aus Deutschland. Auch habe sich nach den „Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern“ vom Dezember 2016 die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert. UNAMA beziffere im Jahresbericht 2016 den Anstieg ziviler Opfer in Afghanistan auf 11.408, was einer Zunahme von 3% entspreche. Von den Zivilopfern durch Suizid- und komplexe Angriffe entfielen allein auf Kabul 77%. Zudem sei nach UNAMA ein Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung erreicht. Hinzu komme die sehr große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan. Dies führe zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten. Das Wirtschaftswachstum in Afghanistan liege nach den Prognosen der Weltbank nur im 1%-Bereich. Auch Amnesty International gehe davon aus, dass die Sicherheit rückgeführter Afghanen aufgrund der sehr schlechten und sehr instabilen Sicherheitslage nicht gewährleistet werden könne. In einem Aufsatz einer Afghanistan-Expertin (Asylmagazin 2017, 73) werde der massive Einbruch der Wirtschaft in Afghanistan und die humanitäre Lage von Rückkehrern geschildert. Die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, sei durch die derzeitige humanitäre Lage grundlegend in Frage gestellt.

Die Fragen zielen ohne Differenzierung darauf ab, ob hinsichtlich Afghanistan die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, oder nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG angenommen werden können. Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Ob von einem landesweiten bewaffneten Konflikt auszugehen sei, könne offen bleiben, da die Gefahrendichte weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt liege (UA S. 11 ff.). Es hat dabei insbesondere auf die Opferzahlen Bezug genommen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint (UA S.15 ff.). Für den Kläger ergebe sich keine extreme allgemeine Gefahrenlage.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, für die Ostregion mit der Heimatprovinz des Klägers, Laghman, die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint hat und hieran auch angesichts der aktuellen Auskünfte weiter festhält (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30169; B.v. 9.1.2015 – 13a ZB 14.30449 – juris; U.v. 22.3.2013 – 13a B 12.30044 – juris = AuAS 2013, 119 -LS-). Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof weiterhin davon aus, dass auch angesichts der aktuellen Auskunftslage die Situation in Afghanistan nicht derart ist, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen eine extreme Gefahrenlage anzunehmen wäre, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Ebenso wenig stellt eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (BayVGH, U.v. 12.2.2015 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952).

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von (vom Kläger selbst genannt) 11.408 Opfern in Afghanistan ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liegt. Anhaltspunkte, dass das von UNAMA (Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report, Februar 2017) genannte Zahlenmaterial nicht valide ist, werden vom Kläger nicht genannt. Die bisher bekannten Zahlen für 2017 liegen in etwa in der gleichen Höhe.

Aus den auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, wonach sich die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert habe, ergibt sich nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016 S. 10). Soweit Stahlmann (Asylmagazin 2017, 73) die schwierige humanitäre Lage von Rückkehrern beschreibt, hängt auch nach ihren Ausführungen die Überlebenssicherung in Afghanistan von verschiedenen Faktoren ab, die sich nicht allgemein festlegen lassen. Die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag geben ebenfalls nicht hinreichend Anlass zu einer grundlegenden anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.