Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 15 ZB 17.31106

published on 20.09.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 15 ZB 17.31106
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2016, mit dem ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bescheidbekanntgabe bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ihre Klage, mit der sie beantragt hatten, den Bescheid vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab, nachdem es bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2017 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt hatte.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Kläger machen mit ihrer Zulassungsbegründung ausschließlich unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 geltend. Dieser Zulassungsgrund ist aber im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig (BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 20 ZB 17.30632 – juris Rn. 2; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 3). Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch Vorlage einer womöglich nunmehr erst vorliegenden Bescheinigung des Innenministeriums von Georgien vom 29. Mai 2017 zu untermauern suchen, wonach der Lebensgefährte der Klägerin zu 1 in Georgien zur Fahndung ausgeschrieben sei, wäre dies ggf. in einem Folgeverfahren (§ 71 AsylG), nicht aber im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen.

Auch die Behauptung, das Urteil sei unrichtig, weil es sich auf einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss stütze, der aber fehlerhaft sei, weil der insoweit ausschlaggebende Maßstab „hinreichender Erfolgsaussichten der Klage“ nicht beachtet worden sei, verhilft ihnen nicht zur Zulassung der Berufung. Auch mit diesem Einwand suchen die Kläger ausschließlich den im Asylrechtsstreit irrelevanten Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 587 = juris Rn. 5 ff.; B.v. 23.10.2006 – 6 B 29.06 u.a. – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 80 = juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.10.2006 – 12 ZB 06.1211 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.3.2008 – 13 A 2643/07.A – juris Rn. 22). Erforderlich ist dann aber für die Zulassung der Berufung, dass der Rechtsmittelführer insofern einen Verfahrensverstoß gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO tatsächlich geltend macht und dessen Voraussetzungen fallbezogen substanziiert darlegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 20 ZB 17.30930 – juris Rn. 2). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem Zulassungsbegehren geht schon nicht hervor, dass die Kläger sich in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt fühlen.

Auch soweit die Kläger in der Zulassungsbegründung implizit rügen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, haben sie keinen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend gemacht, zumal ein (behaupteter) Aufklärungsmangel ebenso wie ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keinen der in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründe erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Da sich die Kläger nicht auf einen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO berufen und einen solchen auch in der Sache nicht substanziiert darlegt haben, vermag auch ihr Hinweis, dass sie „aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen von ihren ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten (….) über die (….) mündliche Verhandlung vor dem VG Regensburg nicht vorab in Kenntnis gesetzt“ worden seien und deshalb zu dieser mangels Kenntnis nicht hätten erscheinen können, keine Zulassung der Berufung zu begründen. Zudem wurde ihr damaliger Bevollmächtigter nach Aktenlage (vgl. Bl. 63, 66 der VG-Akte RO 9 K 16.31074) ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, was die Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht bestreiten; ihr persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet (zum Ganzen im Zusammenhang mit einem Gehörsverstoß vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 21 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30.06.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 29.08.2017 00:00

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published on 28.07.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2017 wird abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder einer nicht in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden oder nicht vorliegen.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683).

Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Er unterlässt es bereits, eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Da diese bereits fehlt, kann eine Prüfung, ob eine für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, nicht erfolgen. Der bloße pauschale Hinweis auf eine etwaige grundsätzliche Bedeutung, wie er hier gebracht wird, kann diesen Mangel nicht kompensieren.

Soweit auf das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für die Kläger verwiesen wird ist anzumerken, dass es den Klägern möglich war, zu dem Freund des Klägers zu 1 in einen anderen Stadtteil von Bagdad zu ziehen, wenn auch nur für einige Tage, ohne die im Zulassungsantrag beklagten Kontrollen und Diskriminierungen. Angesichts der in den letzten Jahren erfolgten Trennung der Stadtviertel der irakischen Hauptstadt in rein sunnitische und rein schiitische Viertel (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Stand 8.4.2016, S. 23) ist nicht dargelegt, dass es den Klägern nicht möglich gewesen wäre, in einen überwiegend sunnitischen Stadtteil Bagdads umzuziehen.

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 -9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359). Derartige gravierende Mängel sind aber hier nicht dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrags wendet hier ein, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger als widersprüchlich angesehen habe, da der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung eine andere Wohnadresse angegeben habe als vor dem Bundesamt und als seine Ehefrau und dass die Klägerin zu 2 in ihrer Anhörung von mehreren Bedrohungen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aber nur noch von einem Drohbrief gesprochen habe. Damit greift er zwei Aspekte aus der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unglaubwürdigkeit des Vortrags der Kläger heraus und wendet sich in der Sache gegen die richterliche Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist aber insgesamt nicht willkürlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Die richterliche Beweiswürdigung betrifft damit nicht das formelle, sondern das materielle Recht (Happ in Eyermann a.a.O., § 124a Rn. 48), der Zulassungsantrag macht also in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind aber nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels noch gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Zur Antragsbegründung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Urteil sei fehlerhaft. Insbesondere verstoße es gegen grundlegend zu beachtende Grundsätze der Beweiserhebung und -würdigung, weil es außer Acht lasse, dass die notwendige medizinische Weiterbehandlung des Klägers zu 2 in seinem Heimatland nicht möglich sei. Das Gericht habe hierzu keinerlei Auskunft eingeholt und damit wesentliche Sachverhalte nicht aufgeklärt. Es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Gericht bei vorgetragener akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Erkrankung, welche als solche ein Abschiebungsverbot oder einen subsidiären Schutzstatus begründen könne, mit der allgemeinen Erkenntnislage argumentieren dürfe oder ob es im Rahmen der Amtsermittlung zusätzliche Auskünfte über die individuelle Behandlungsmöglichkeit einzuholen habe.

2. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des Urteils erfüllt keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Berufung zwar in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch in asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren.

3. Unterstellt, die Kläger hätten mit der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Urteils den Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht geltend machen wollen, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ein (behaupteter) Aufklärungsmangel erfüllt ebenso wie ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keinen der in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründe (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 29.5.2017 – 11 ZB 17.30510 – juris Rn. 11; B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30785 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 25.7.2017 – 1 A 1436/17.A – juris Rn. 30). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Fall des Klägers zu 2 verneint, weil es sich bei dessen bereits erfolgreich operativ behandelter Skoliose und bei der Selbstwert- und Identitätsproblematik nicht um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen handele, die sich durch eine Rückkehr in die Russische Föderation bei dortigem Fehlen einer fachgerechten Behandlung alsbald wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Zwar ist nachvollziehbar, dass der Kläger zu 2 und seine Eltern die Erkrankung nach wie vor als belastend empfinden. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt jedoch auch nach Auffassung des Senats nicht vor, zumal die Skoliose durch zwei operative Eingriffe bereits erfolgreich behandelt wurde und lediglich der Nachsorge und -kontrolle bedarf. Für das Verwaltungsgericht bestand daher keine Veranlassung, der Frage der Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation weiter nachzugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Einen Beweisantrag haben die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass das Verwaltungsgericht die Erkrankungen des Klägers zu 2 (zutreffend) als nicht lebensbedrohlich oder schwerwiegend im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingestuft hat, ist auch nicht als überraschend anzusehen mit der Folge, dass das Gericht die Kläger darauf vor seiner Entscheidung ausdrücklich hätte hinweisen müssen.

4. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist ebenfalls nicht erfüllt. Er setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Abgesehen davon, dass die Erkrankung des Klägers zu 2 – wie bereits ausgeführt – nicht als lebensbedrohlich oder schwerwiegend im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen ist, lässt sich die Frage, ob hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland die allgemeine Erkenntnislage ausreicht oder ob zusätzliche Auskünfte über die individuellen Behandlungsmöglichkeiten einzuholen sind, nicht fallübergreifend beantworten. Vielmehr kommt es auf die im Einzelfall vorliegende Erkrankung und die insoweit relevante allgemeine Erkenntnislage an.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

6. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtkosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger ebensolcher Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2015 auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2016 Asylantrag.

Die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt erfolgte am 2. März 2016. Der Kläger erklärte zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen, dass er bis 2008 bei der Polizei tätig gewesen sei. Er sei in die Politik gegangen und Mitglied der Partei „Vereinte Nationalen Bewegung“ geworden. Für seine Partei sei er als Jurist tätig gewesen. Nach dem Machtwechsel habe die Partei Probleme bekommen. Sehr viele Mitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ seien ins Ausland geflüchtet. Viele seiner Parteifreunde, darunter auch ein guter Freund von ihm und der ehemalige Innenminister M …, seien verhaftet worden. Auch sein engster Freund, der Verteidigungsminister A …, sei verhaftet worden. Er selbst sei von der Staatsanwaltschaft wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei vorgeladen worden. Da ihm als ehemaliger Polizist klar gewesen sei, was die Einbestellung bedeute, sei er der Ladung nicht gefolgt. Er habe dann ein weiteres Schreiben von der Generalstaatsanwaltschaft bekommen, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass bei Nichterscheinen eine Zwangsvorführung angeordnet werden könne. Nachdem er auch der zweiten Aufforderung nicht gefolgt sei, habe er einen Anruf auf seinem Diensthandy erhalten und sei aufgefordert worden, gegen M … auszusagen. Er habe bestätigen sollen, dass M … jeden Monat Schmiergelder in Höhe von 150.000,- US-Dollar von Kriminellen erhalten habe. Dieser solle dafür Gefängnisinsassen verbesserte Bedingungen ermöglicht haben. Da diese Vorwürfe nicht gestimmt hätten und M … für ihn wie ein Familienmitglied sei, sei er jedoch nicht bereit gewesen, gegen M … aussagen. Seine Aussage habe die Staatsanwaltschaft benötigt, um die Anklagepunkte gegen M … zu erhöhen. Einige Mitglieder seiner Partei hätten jedoch gegen Bezahlung gegen M … ausgesagt. Weiter führte der Kläger aus, dass er die „V …“ im Jahr 2013 verlassen habe und am 29. Februar 2013 zusammen mit seinem Kollegen eine nicht-staatliche Organisation namens „Z …“ gegründet habe. Er sei stellvertretender Vorsitzender dieser Organisation gewesen. Ihre Organisation habe einige Kundgebungen veranstaltet, über die die Medien berichtet hätten. Die Kundgebungen hätten vor dem Gebäude des Innenministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft sowie vor dem Gebäude des Fernsehsenders Rustavi 2 stattgefunden. An den Veranstaltungen hätten zwischen 3.500 und 5.000 Menschen teilgenommen. Sie hätten gegen die tägliche Verhaftung von Mitgliedern der „V …“ vorgehen wollen. Seine Organisation habe im Mai 2013 zwei Videokameras gekauft, um die Kundgebungen aufnehmen zu können. Die von seiner Organisation aufgenommenen Materialien seien fast allen Zeitungen und Zeitschriften zugänglich gemacht worden. Nur der Sender Rustavi 2 habe jedoch über alles berichtet und deswegen auch Schwierigkeiten bekommen. Das Vermögen des Senders sei beschlagnahmt worden. Am 1. August 2015 habe seine Organisation eine Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude in Kutaissi veranstaltet, bei der sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Sie hätten gegen die politische Verfolgung durch die Regierung ankämpfen wollen. Die Kundgebung sei jedoch von Polizeikräften auseinandergetrieben worden. Nach seiner Rückkehr aus Kutaissi habe er von der Staatsanwaltschaft wiederum zwei Ladungen erhalten. Sein Leben sei gefährlich gewesen. Am 7. August 2015 hätten sie vor dem ehemaligen Parlamentsgebäude in Tiflis eine große Aktion mit ca. 5000 Teilnehmern veranstaltet. Nicht nur seine Organisation, auch viele andere NGOs hätten diese Aktion durchgeführt. Seine Lebensgefährtin habe eigentlich mit der Politik nie etwas zu tun gehabt und habe sich eigentlich auch nie für Politik interessiert, habe jedoch an diesem Tag dabei sein wollen. Als sie nach der Kundgebung nach Hause gefahren seien, hätten ihn zwei schwarze Geländewagen ohne Kennzeichen auf einer Brücke den Weg abgeschnitten. Er sei sich sicher, dass es Fahrzeuge der Staatssicherheit gewesen seien. Sie seien aus dem Wagen gezerrt worden und beide Videokameras und die Bänder seien beschlagnahmt worden. Seine Lebensgefährtin und er seien jeweils getrennt voneinander zum Innenministerium gebracht worden. Seine Lebensgefährtin sei im dritten Monat schwanger gewesen. Er habe seine Lebensgefährtin erst fünf Tage später wieder gesehen. Er selbst sei in einen Raum im „hinteren Stockwerk“ gebracht worden. In dem Raum hätten drei Personen gesessen, die von ihm die Herausgabe weitere Videoaufzeichnungen, die er in seinem Fahrzeug und in seinem Büro gehabt habe, verlangt. Zu ihm sei gesagt worden, dass nach seiner Beseitigung auch die Organisation auseinandergehe und es künftig keine Demonstrationen mehr geben werde. Er sei dann in eine isolierte Zelle verbracht worden. Dort seien ihm Handschellen angelegt worden. Er sei mit beiden Händen an einem Metallbett angekettet worden, damit er sich nicht habe hinsetzen können. Zwei Tage habe man ihn in diesem Zustand belassen. Am dritten Tag seien drei maskierte und mit Gummiknüppeln bewaffnete Personen zu ihm gekommen und hätten ihn vergewaltigt. Insgesamt sei er fünf Tage lang im Zimmer angekettet gewesen. Danach habe man ihn gehen lassen und ihm gesagt, dass seine politische Karriere beendet sei. Ihm sei gedroht worden, dass man ihm, falls er seine Tätigkeit weiterhin fortsetze, Drogen unterschieben werde und er und seine Lebensgefährtin für lange Zeit im Gefängnis landeten. Es sei angedeutet worden, dass man ihn als Waffen- und Drogenhändler anklagen werde und es dabei aussehen lasse, als ob er seine politische Tätigkeit für den illegalen Handel mit Drogen und Waffen genutzt habe. Seine Lebensgefährtin sei eine Stunde vor ihm entlassen worden. Auch sie sei vergewaltigt worden. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten, als seine Lebensgefährtin ihr von den Vergewaltigungen erzählt habe. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, seine Organisation habe korrupte Beamte entlarven wollen und habe etwas tun wollen gegen die politische Verfolgung im Allgemeinen und gegen die Freilassung von verurteilten Kriminellen. Auf Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte, erklärte der Kläger, dass er ursprünglich nicht vorgehabt habe, nach Deutschland zu reisen. Er sei zunächst nach Polen ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt und die gleichen Asylgründe vorgetragen. In Polen habe er alle in Georgien existierenden nicht-staatlichen Organisationen darüber informiert, was ihm und seiner Lebensgefährtin in Georgien zugestoßen sei. Dies habe den georgischen Behörden nicht gepasst und daher seien sie Mitte September 2015 in einer zentralen Aufnahmestelle in Polen von vier Personen aufgesucht worden. Diese hätten erklärt, sie seien gekommen, um beide festzunehmen. Seine Lebensgefährtin habe, als sie davon erfahren habe, einen Selbstmordversuch unternommen. Auch in R … seien sie noch von Personen aufgesucht worden, da ein Georgier aus R … in Georgien angerufen habe. Hintergrund sei, dass er im Februar 2013 in Tiflis unweit einer Polizeidienststelle überfallen worden sei. Er sei in ein Waldstück verbracht und brutal verprügelt worden. Er habe dann bei der Polizeidienststelle in der Nähe der Stelle, an der überfallen worden sei, Anzeige erstattet. Die drei Täter seien aufgrund der Ermittlungen der Polizei später verurteilt worden und hätten nach georgischem Strafgesetzbuch längere Straftaten erhalten müssen. Er habe in R … zufällig Georgier kennengelernt. Er vermute, dass dieses georgische Ehepaar ihn verraten habe. Dieses sei befreundet gewesen mit den drei Tätern. Er habe daher auch in R … Schwierigkeiten mit diesem georgischen Ehepaar bekommen und seine Verlegung nach S … erwirkt. Von einer anderen Person aus Georgien habe er erfahren, dass sogar eine Person aus Georgien hierhergekommen sei, um ihn zu suchen. Von dieser Person bekomme er bis heute Anrufe. Außerdem hätten die drei Täter vor, am 11. März 2016 nach Deutschland zu kommen und ihn hier zu suchen.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) ab. Ferner erkannt es den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe. Der Kläger habe allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur früheren Regierungspartei „V …“ keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten. Nach dem erfolgten Regierungswechsel hätten Personen wegen ihrer Tätigkeit für die vormalige georgische Regierung in der Regel nicht mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, solange sie selbst nicht straffällig geworden seien. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger sei im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht in der Lage gewesen, detailliert und in sich stimmig zu dem fluchtauslösenden Ereignis im Heimatland Stellung zu nehmen, sodass der Kläger insofern nicht von tatsächlich Erlebtem berichten könne. Die Behauptungen seien im Kern vage und unsubstantiiert, sie würden nicht durch nachprüfbare Details gestützt und ergäben keineswegs ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr im Falle seiner Rückkehr. Der Kläger habe angegeben, während seiner Tätigkeit für die „Nationale Bewegung“ mehrfach Vorladungen der Staatsanwaltschaft bekommen zu haben und auch einen Anruf mit der Aufforderung, eine Falschaussage gegen M … zu tätigen, erhalten zu haben. Ebenso zum Überfall im Februar 2013 sowie auch zu dem Geschehen am 7. August 2015 habe der Kläger keine näheren Angaben zur Art der Bedrohung machen können oder beteiligte Personen mit Namen bezeichnen können. In der Gesamtbewertung stellten die Ausführungen des Klägers keinen schlüssigen Sachvortrag dar, der dazu geeignet sei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt anzusehen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass Diskriminierungen von ihrer Art, Intensität und Kumulation her einen echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage erzeugt hätten und damit das für eine Schutzgewährung zu fordernde Maß an Schwere erreicht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit am 16. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Georgien verlassen habe, nachdem er wegen seiner politischen Tätigkeit und seiner Organisationsfähigkeit in Georgien erheblich verfolgt, schlussendlich in Haft genommen und in der Haft im August 2015 misshandelt worden sei. Der Kläger sei körperlich misshandelt und fünf Tage in Haft gehalten worden, ohne sich in irgendeiner Form dagegen wehren zu können. Eines Anwalts habe er sich nicht bedienen können. Auch habe er nicht dagegen aufkommen können, dass er an ein Bett gefesselt, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Der Kläger sei nach entsprechender Haftzeit darauf hingewiesen worden, dass es sich hüten solle, Weiteres zu tun. Man werde ihm Waffen und Drogen unterschieben, um ihn dann für lange Zeit in Haft zu bekommen. All dies sei nach der Begründung des Bescheides gerade keine ordnungsgemäße rechtsstaatliche Situation. Dass dies im Jahr 2015 als Begründung für eine ordnungsgemäße staatliche Situation gewertet werde, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei von Staats wegen verfolgt worden, zumindest aber von staatlichen Ordnungskräften und Polizisten beanstandet und festgehalten worden. Ungeachtet dessen, was die georgische Verfassung festschreibe, sei zu erkennen, dass Georgien keine Demokratie kenne. Der Kläger habe im Einzelnen bei seiner Anhörung dargestellt, was ihm alles vorgeworfen, vorgehalten und widerfahren sei. Wenn das Bundesamt meine, einen derart bisher schon belästigten, verletzten Bürger des georgischen Staates als nicht gefährdet zu bezeichnen, so erweise dies, dass man lediglich die hierzulande gegebene Situation als Situation darstelle, die auch andernorts notwendigerweise zu unterstellen sei, was in keinem Falle den Gegebenheiten entspreche. Wenn der Kläger etwas berichte, was er wisse, was ihm widerfahren sei und dass andernorts, wenn der zurückkehre, ihm widerfahren werde und dies als unglaubhaft dargestellt werde, so sei zu erkennen, dass die Behörde hier lediglich darauf abstelle, den Asylbewerber abzuschieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen (wörtliche Wiedergabe),

  • 1.Der Bescheid vom 25. Mai 2016 des Bundesamtes wird aufgehoben.

  • 2.Es wird dem Kläger Asyl gewährt und Flüchtlingseigenschaft bestätigt.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 24. Mai 2017 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Der Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos (B.v. 2.6.2017).

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte (Gz.: 6596696-430) Bezug genommen. Die Akte RO 9 K 16.31074 wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch bei Ausbleiben der Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Juni 2017. In dem Beschluss hat das Gericht bereits näher ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass dem Kläger in Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger die Möglichkeit, sein Vorbringen zu substantiieren und zu ergänzen und die im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegten Zweifel an seinem individuellen Verfolgungsschicksal auszuräumen, durch sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung ungenutzt verstreichen lassen.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.