Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 15 ZB 14.401

bei uns veröffentlicht am11.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 13.1158, 12.12.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht u. a. mit optischen Wirkungen und mit naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung käme es zu einer auch optisch deutlich wahrnehmbaren, räumlich abgesetzten Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in nördlicher Richtung in die bislang weitgehend unbebaute P.. Mit den bisherigen Stallgebäuden der Klägerin würde sich bei Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf den in Aussicht genommenen Grundstücken bereits eine Bebauung in einer Gesamtlänge von ca. 150 m im Nord-Süd-Verlauf des P. ausbilden. Auch käme es durch die beantragten Bauvorhaben zu einer erheblichen Zersiedelung eines bislang weitgehend unbebauten Bereichs, zumal es sich bei dem geplanten Gebäude mit den Ausmaßen von 60 m x 36 m um ein optisch deutlich in Erscheinung tretendes Gebäude handele, welches durch die nicht im Eigentum der Klägerin stehende Fläche des Grundstücks mit der FlNr. 2882 der Gemarkung K. von den bisherigen bereits vorhandenen Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin abgesetzt sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des P-tals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das P-tal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. .../2, ...3, ...4) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 7. Februar 2013 (Bl. 59 der Bauakte A1100623), die unter Bezugnahme auf eine vorherige Stellungnahme vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1200956) das Vorhaben als sinnvoll und dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin am 13. Februar 2013 einen von der Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. (FH) S. erstellten Freiflächengestaltungsplan und einen Ausgleichsflächenplan mit Textteil dem Beklagten vorgelegt, u. a. um ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG nachzukommen. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen. Der Senat nimmt insofern im Einzelnen Bezug auf die Ausführungen unter 2. b) seines Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.400, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 im Verfahren Au 5 K 13.309 ebenfalls die Berufung zugelassen wurde. Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien auch im vorliegenden Verfahren mit den dort aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Im Berufungsverfahren wird der Senat ebenfalls der Frage nachgehen, wie die Erklärung des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 8. Mai 2012 auszulegen ist. Insbesondere wird zu hinterfragen sein, ob - wie die Klägerin vertritt - von einer Zusicherung i. S. von Art. 38 BayVwfG und einem hieraus erwachsenden Anspruch auf Genehmigungserteilung auszugehen ist.

4. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassungen notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 22 ff. und Bl. 101 ff. der Behördenakte A1200956).

b) Sind die Angaben des AELF A. vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 28. Januar 2013 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ...3 der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 18. Februar 2013) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA D. gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 17 der Behördenakte A1200956) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 159 der Behördenakte A1200956) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

5. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung /Berufungserwiderung angeregt.

6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 15 ZB 14.401 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

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Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 76.840,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für eine Reithalle mit Stallungen und Nebenanlagen zum Zwecke der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke …, …, …, …, …, … und … in Hamburg-O., die im Südwesten vom G. Hauptdeich und im Nordosten in einer Entfernung von ca. 1 km vom O.-Weg erschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer der nordöstlich des O.-Wegs gelegenen Flurstücke …, …, …, … und …. Insgesamt beträgt die Fläche der genannten Flurstücke ca. 21,7 Hektar. Auf dem Flurstück … am G. Hauptdeich … befinden sich das Wohnhaus des Klägers sowie ein von ihm betriebener Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern. Die unbebauten Flurstücke … und … sind dem Gartenbaubetrieb zugeordnet; auf den anderen oben genannten Flurstücken baut der Kläger gegenwärtig Weizen an.

3

Der Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 11. Januar 1955, setzt für die genannten Flurstücke „Grünfläche (Außengebiet)“ fest; der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus.

4

Am 16. April 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids ohne konkrete Fragestellung für den „Neubau einer Reithalle mit Stallungen“. Ausweislich der nachgereichten Bauvorlagen plante der Kläger hierfür zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer Reithalle, zweier Stallgebäude, eines Wirtschaftsgebäudes, eines größeren und eines kleineren Reitplatzes, eines Longierzirkels und von Parkplätzen auf dem Flurstück … am O.-Weg. Sämtliche gegenwärtig mit Weizen bebauten Flurstücke sind als Betriebsfläche bzw. Weide-/Futterfläche für die Pferdepension vorgesehen. Das Vorhaben soll als ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie in Ergänzung zum vorhandenen Gartenbaubetrieb errichtet und betrieben werden. Nach Angaben des Klägers sei die Verkehrsanbindung am Flurstück … günstig, da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde. Der Kläger gab an, der Pensionspferdebetrieb solle ein zweites Standbein zum bestehenden Gartenbaubetrieb sein. Zur Beschreibung des Betriebs führte der Kläger aus, es handele sich um einen Reithof mit Pferdeverleih und Pferdepension mit einer Betriebszeit von ca. 7 - 20 Uhr. Es solle Pferdepflege betrieben und Reitunterricht erteilt werden. An Maschinen und Apparaten seien ein Trecker, Planierschilde und eine Dungplatte (Grubber) erforderlich. Seine Lebensgefährtin werde - unterstützt durch voraussichtlich zwei männliche Beschäftigte - die Organisation übernehmen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führte der Kläger aus, es werde ein jährlicher Gewinn von ca. 32.025,- Euro aus der Vermietung der 35 Boxen angestrebt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft) mit, dass nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Hamburg der geplante Betrieb wirtschaftlich sei und dem Betreiber ein zusätzliches Einkommen verschaffe. Eine Fläche von ca. 17 ha sei als überwiegende Futtergrundlage für ca. 35 Pferde ausreichend. Vor diesem Hintergrund diene die Baumaßnahme dem bisherigen Betrieb und sei damit Teil der Privilegierung. Aus agrarfachlicher Sicht sei der gewählte Standort am O.-Weg und nicht ein Standort angrenzend an den Gartenbaubetrieb sinnvoll, um die Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb nicht durch den zu erwartenden Publikumsverkehr zu behindern. Außerdem sei eine Gefährdung der Besucher durch die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Gartenbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung durch einen räumlichen Puffer von ca. 2 ha zum nichtgartenbaulichen Betriebszweig verbleiben.

6

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 fest, das Vorhaben sei im Außenbereich aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zulässig, jedoch nicht an dem begehrten Standort. Vorzuziehen sei ein Standort in der Nähe des vorhandenen Betriebes am G. Hauptdeich …, um so wenig Flächen wie möglich zu versiegeln. Die befürchteten Überschneidungen der verschiedenen Betriebsteile könnten durch Abgrenzungen (Hecken, Zäune usw.) vermieden werden. Der Kundenverkehr sollte über die schon vorhandenen Verkehrswege des bestehenden Betriebs abgewickelt werden. Die sichere Unterbringung der Pferde an einem alleinstehenden Standort ohne Überwachung könne mittelfristig ohne Betriebswohnung nicht gewährleistet werden. Der Standort in der Nähe G. Hauptdeich … verfüge über eine Betriebsleiterwohnung. Erweiterungsmöglichkeiten für den Gartenbaubetrieb seien angesichts der Grundstücksbreite von ca. 120 m weiterhin gegeben. Die Beklagte bezeichnete keinen genauen Alternativstandort und vermerkte in der als Bauvorlage 1/1 eingereichten Liegenschaftskarte ebenso wie in dem als Bauvorlage 1/6 eingereichten Lageplan jeweils: „Anlage zum Vorbescheid - negativ“.

7

Der Kläger legte gegen den Vorbescheid am 2. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Pensionstierhaltungsbetrieb sei ein privilegierter Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die zur Verfügung stehenden ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche seien ausreichend, um die überwiegend eigene Futtergrundlage von 35 Großpferden sicherzustellen, die regelmäßig bei 0,35 ha pro Pferd liege. Es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen die Beklagte ihre Anforderungen zur Standortwahl stütze. Eine Betriebswohnung für die Überwachung der Pferde zur Nachtzeit sei nicht erforderlich und sei auch nicht beantragt worden. Selbst wenn die Stallungen unmittelbar nördlich angrenzend an den vorhandenen Gewächshäusern errichten werden würden, wäre der Abstand zum Wohngebäude noch erheblich. Eine gleichzeitige Erweiterungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs neben dem Pferdehaltungsbetrieb würde so verhindert. Zudem seien die Böden am G. Hauptdeich hochwertiger als die von der Beklagten vorgesehene Fläche, so dass es nicht angezeigt sei, diese Flächen zu überbauen. Schließlich habe die Beklagte nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, nicht über dessen Zweckmäßigkeit.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts funktionslos sei, sei das Vorhaben allein nach §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich beim Flurstück … um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte zwar gegeben sein. An dem gewählten Standort direkt am O.-Weg sei das Vorhaben jedoch unzulässig, da es den Keim einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in sich trage. Denn die Straße sei bisher in einem Abschnitt von ca. 1,5 km frei von jeglicher Bebauung. Auch sei offensichtlich, dass der Betrieb das Landschaftsbild verunstalte. Schließlich sei das Vorhaben mit § 35 Abs. 5 BauGB unvereinbar, da es nicht flächensparend, in einer die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Art und Weise ausgeführt werde. Die Gegenargumente des Klägers seien nicht zwingend; möglichen Störungen der Betriebe untereinander könne durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Alle anderen Reiterhöfe in den Vier- und Marschlanden lägen am Wirtschaftsgebäude oder in unmittelbarer Hofnähe.

9

Mit der beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat betont, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil des Gartenbaubetriebs handele, sondern um einen Betriebsteil, der selbst privilegiert zulässig sei. Ein privilegierter Betrieb begründe regelmäßig keine Splittersiedlung und führe auch nicht zu einer Verunstaltung der Landschaft. Auch sei eine Standortwahl hinter den Gebäuden des Gartenbaubetriebs nicht schonender, zumal hochwertiger Boden geopfert werden müsse. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 vorgelegt, wonach eine Nutzfläche von 18 ha ausreichend sei, um 35 Pensionspferde mit Futter zu versorgen und Weidegang zu ermöglichen. Der geplante Betriebsteil sei wirtschaftlich, da er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 500.000,- Euro einen jährlichen Gewinn von 37.800,- Euro erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilzeitkraft eingestellt werden müsse.

10

Diesbezüglich hat er eine aktualisierte Betriebsbeschreibung eingereicht und Ausführungen zur Sachkunde seiner Lebensgefährtin als Leiterin des Pensionspferdebetriebes sowie zu den geplanten Maßen der baulichen Anlagen gemacht. Er hat weiter angegeben, für das Bauvorhaben einschließlich aller Gebäude- und Freiflächen einschließlich der Außenanlagen 0,8 ha zu benötigen. Zwei der 35 Boxen sollten für Zuchttiere und die anderen 33 Boxen für Pensionspferde zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Wohnung am neuen Standort sei er nicht angewiesen, die Überwachung könne durch Hofkameras erfolgen.

11

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, gemäß Anlage 1/6 der Bauakte zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. Zwar sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Zur Futtererzeugung stünden Flächen von ca. 13,2 ha zur Verfügung. Das Futter für bis zu 37 Pferde könne daher überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt werden. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es einen rechnerischen Gewinn von ca. 37.800,- Euro jährlich erwarten lasse. Es komme auch nicht zu einer unnötigen Flächenversiegelung, da das Vorhaben unmittelbar an einer öffentlichen Straße belegen sein solle. Allerdings stehe dem Vorhaben die zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da der Außenbereich auf dem Flurstück … wie auf den benachbarten Flächen bisher frei von jeglicher Bebauung sei. Die massive Form der Bebauung sei störend; den wirtschaftlichen Interessen des Klägers könne demgegenüber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Der Pensionspferdebetrieb sei voraussichtlich weniger ertragreich als veranschlagt, da die Lohnkosten der Lebensgefährtin des Klägers ebenso berücksichtigt werden müssten wie mögliche Leerstände oder Zahlungsausfälle. Für die Pferdezucht fehle es an einem nachvollziehbaren Betriebskonzept. Das Vorhaben lasse sich in zumutbarer Weise an anderer Stelle auf dem Betriebsgrundstück umsetzen, nämlich auf den Flurstücken … und … in einem Abstand von etwa 400 m zum Gartenbaubetrieb. Der Kläger könne mit Hecken und Zäunen beide Betriebe voneinander abgrenzen, um Störungen des Gartenbaubetriebes zu vermeiden.

17

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2014, hat das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

18

Mit der am 21. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dem privilegierten Vorhaben könne nicht der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Dieser Belang betreffe allein die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde, nicht dagegen den ästhetischen Eindruck, der von dem Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst sei und der dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung stehe einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegen, wenn in der Ortslage Flächen hierfür zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Standortalternative auf den Flurstücken … und … liege ebenfalls im Außenbereich. Ihm stehe das Recht zu, den Standort seines neuen Betriebsteils frei zu wählen; denn er plane nicht die Erweiterung des vorhandenen Gartenbaubetriebes. Die vorgeschlagene Standortalternative sei ihm im Übrigen aus verschiedenen organisatorischen Gründen und wegen der Bodenqualität nicht zumutbar.

19

Seine wirtschaftlichen Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. Der Pensionspferdebetrieb sei lediglich ein zweites, neues Standbein zum Gartenbau innerhalb eines einheitlichen, schon bislang rentablen landwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Pferdepension seien deutlich höhere Einnahmen zu erwarten als durch den Anbau von Weizen. Die 35 Einzelboxen sollten für 300,- – 350,- Euro monatlich an Einsteller vermietet werden. Pro Pferd und Tag sei ohne das Verbringen zur Weide sowie das Hereinholen der Pferde ein Arbeitsaufwand im Stall von lediglich 8 Minuten erforderlich, d.h. von 4,7 h pro Tag. Das Ausmisten erfolge mittels Schlepper. Für die Organisation des Betriebes würden ca. 100 Stunden p.a. benötigt. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Verbringen zur Weide, könnten für gesondertes Entgelt dazu gebucht werden, mit der Folge, dass weiteres Personal damit finanziert werden könne. Es werde jedenfalls auch dann ein Gewinn erzielt, wenn bislang nicht alle Kostenpositionen erfasst sein sollten.

20

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Vorhaben konkretisiert, die baulichen Anlagen teilweise verkleinert und diesbezüglich erstmals einen vermaßten Lageplan eingereicht. Die Reithalle soll danach ein Außenmaß vom 61 m x 21 m haben, die Bergehalle von 35 m x 10 m, die beiden Stallgebäude haben Außenmaße von 40 m x 12 m. Der große Reitplatz von ca. 80 m x 50 m nach unvermaßtem Lageplan entfalle, der kleine Reitplatz von 60 m x 20 m bleibe unverändert bestehen, ebenso wie der Longierzirkel von 20 m Durchmesser. Das Bauvorhaben betreffe inklusive der Gebäude- und Freiflächen sowie der Außenanlagen ca. 0,8 ha, d.h. 4 % der Betriebsfläche von 20 ha. Davon würden 2 ha für den Gemüseanbau unter Glas genutzt, 18 ha stünden für das geplante Vorhaben zur Verfügung. Überbaut würden 0,2 ha, d.h. 2,2 % der Betriebsfläche. Es sollten nicht nur Großpferde, sondern auch Ponys eingestellt werden, was sich auf den Flächenbedarf für die Futtergrundlage auswirke. Für die Versorgung des geplanten Bauvorhabens mit Wasser und Strom könnten die vorhandenen Versorgungseinrichtungen des Betriebes G. Hauptdeich … genutzt werden. Für die Verlegung einer Trinkwasserleitung und einer Kabeltrasse sowie für die Herstellung einer Klärgrube würden Kosten von ca. 25.000,- Euro entstehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem im Berufungsverfahren eingereichten vermaßten Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Soweit in der Veränderung des Vorhabens bezüglich der Maße der baulichen Anlagen eine Klageänderung zu sehen sei, stimme sie dieser zu.

26

Auf Anfragen des Gerichts hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft) mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 angegeben, mit gut 0,25 ha landwirtschaftlicher Fläche zur Futtererzeugung pro Großpferd sei eine überwiegende Futtergrundlage gewährleistet. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 für die Vollversorgung eines Pferdes 0,3 – 0,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ausreichend gehalten. Die Auslastung der Pferdeboxen sei in Hamburg generell sehr gut. Im Übrigen hat die Landwirtschaftskammer Hamburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 zur Größe der erforderlichen Anlagen für einen Betrieb mit 35 Pensionspferden angegeben, die Reithalle sollte unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Innenmaß von 20 m x 60 m haben, die beiden Stallgebäude müssten inklusive der Nebenflächen eine Fläche von jeweils ca. 12 m x 40 m umfassen, das Wirtschaftsgebäude sollte 35 m x 10 m groß sein. Der Reitplatz sollte in Anlehnung an die Reithalle eine Größe von ca. 60 m x 20 m haben, der Longierplatz einen Durchmesser von 20 m.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Pferdepensionsbetrieb am angegebenen Standort hat Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob sich das beantragte Bauvorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung der Maße der baulichen Anlagen so wesentlich geändert hat, dass es als „aliud“ anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Klageänderung vorliegt und die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2011, OVG 2 B 9.10, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.4.2008, BauR 2009, 623, 625 f.). Denn die Beklagte hat einer diesbezüglichen Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

30

Der Kläger besitzt nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach §§ 63 Satz 1, 72 Abs. 1 S. 1 HBauO hinsichtlich der allein streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens, nachdem die gestellte Vorbescheidsfrage durch konkretisierte Angaben bezüglich der Größe der baulichen Anlagen und des Betriebskonzepts bescheidungsfähig geworden ist. Denn dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

31

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB sind erfüllt (2.).

32

1. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB. Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans, die nach § 30 Abs. 3 BauGB vorrangig zu beachten wären, liegen hier nicht vor. Obwohl sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 11. Januar 1955 befindet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach der getroffenen Festsetzung „Grünfläche (Außengebiet)“. Denn die Ausweisung des Baugrundstücks als "Außengebiet" im Baustufenplan Bergedorf III ist nicht als maßgebliche Regelung der Nutzungsart zu betrachten, weil großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, nach der Rechtsprechung des Senates obsolet geworden sind (vgl. im Einzelnen Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, S. 81 f. und in juris; Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

33

Da sich der gewählte Standort am O.-Weg nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, sondern inmitten eines weitläufig unbebauten Landstrichs, der einen Außenbereich darstellt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Der nächstgelegene Hof befindet sich in westlicher Richtung am O.-Weg in einem Abstand von ca. 485 m; die Hofstelle des Klägers ist ca. 1 km entfernt.

34

2. Das Vorhaben ist am gewählten Standort als privilegiertes Vorhaben zulässig. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde noch nicht bestandskräftig im Vorbescheid festgestellt (a.). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB (b.) und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch (c.). Ihm stehen auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (d.). Schließlich ist die ausreichende Erschließung gesichert (e.).

35

a. Eine positive Feststellung der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb, die eine gerichtliche Prüfung entbehrlich machen würde, liegt noch nicht vor. Zwar erklärt die Beklagte ausdrücklich in dem angegriffenen Vorbescheid vom 25. Januar 2011, dass das Vorhaben im Außenbereich mit Ausnahme seines Standorts nach § 35 BauGB zulässig, also privilegiert sei. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um eine mit Bindungswillen ausgesprochene positive behördliche Feststellung, wie die gewählte Überschrift „NEGATIVER – VORBESCHEID“ - auch auf den Bauvorlagen 1/1 und 1/6 - erkennen lässt. Bereits dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte auch bezogen auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB keine den Kläger begünstigende Bindungswirkung ihrer Entscheidung gemäß § 63 HBauO begründen wollte.

36

b. Das geplante Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Plänen des Klägers soll der gegenwärtige landwirtschaftliche Betrieb, in dem nebeneinander Gartenbau und Weizenanbau betrieben werden, zu einem einheitlichen Betrieb mit den selbständigen Betriebsteilen Gartenbau und Pensionspferdehaltung und Pferdezucht umgeformt werden.

37

aa. Auch der geplante Betriebsteil, zu dem die Betriebsstelle und die Weide-/Futterflächen gehören sollen, dient als selbstständiger Betriebsteil unmittelbar der Landwirtschaft. Es handelt sich nicht um eine „mitgezogene Nutzung“ oder um eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes. Denn zur Landwirtschaft gehört gemäß § 201 BauGB auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. An der Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes würde es fehlen, wenn der Schwerpunkt auf der Ausbildung der Tiere oder auf der Erteilung von Reitunterricht läge (Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Betriebskonzept des Klägers nicht der Fall. Danach dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Zwar bietet der geplante Betrieb als Zusatzleistung auch die Ausbildung der Pferde sowie eine Turnierbegleitung an; in der Kalkulation wird dies jedoch eher als Ausnahmefall bewertet (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung, S. 10, 11).

38

Dem Vorhaben stehen in ausreichendem Umfang landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung zur Verfügung, um die „überwiegende“ Futtergrundlage aus eigenen Flächen zu gewährleisten. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Oktober 2014 sind im ertragreichen Marschland für die Gewährleistung der überwiegenden Futtergrundlage mindestens 0,25 ha pro Pferd erforderlich, ausgehend von 0,5 ha für die Vollversorgung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Vollversorgung und legt einen Flächenbedarf von 0,3 – 0,5 ha pro Pferd zugrunde. Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0,25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.

39

Denn dem Kläger stehen pro Pferd 0,425 ha zur Verfügung, so dass er die genannten Anforderungen an die überwiegende Futtergrundlage in jedem Fall erfüllt. Diese errechnen sich wie folgt: Nach den Angaben im Grundbuch, die mit denen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen, beträgt die Betriebsfläche des Klägers unter Einbeziehung der oben genannten Flurstücke insgesamt 216.921 m². Da die Flurstücke …, … und … (insgesamt 42.110 m²) auch im Fall der Gründung des Pensionspferdebetriebes weiterhin durch den Betriebsteil Gartenbau genutzt werden sollen, stehen 174.811 m² (knapp 17,5 ha) der Pferdepension zur Verfügung. Von dieser Gesamtfläche müssen die Flächen abgezogen werden, die der Kläger für das Bauvorhaben (Gebäude- und Freiflächen inkl. Außenanlagen, Paddocks und Parkplätze) veranschlagt. Diese Anlagen bedürfen jedoch nicht, wie der Kläger vorträgt, nur einer Fläche von 0,8 ha, sondern ausweislich des im Berufungsverfahren eingereichten Lageplans einer Fläche von ca. 26.000 m² (2,6 ha). Damit verbleibt als Futtergrundlage eine Restfläche von ca. 14,9 ha. Bei der vorgesehenen Anzahl von 35 Pferden stehen dem Kläger pro Pferd somit 0,425 ha landwirtschaftlicher Fläche als eigene Futtergrundlage zur Verfügung, womit die oben ausgeführten Anforderungen erfüllt sind.

40

bb. Der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, einschließlich des geplanten neuen Betriebsteils der Pferdepension, soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

41

Unproblematisch erfüllt der Betrieb, der auch zukünftig ausschließlich im Eigentum des Klägers liegende Flächen nutzen wird, auch im Falle der Gründung des geplanten neuen Betriebsteils des Pferdepensionsbetriebes die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387).

42

Erforderlich ist weiter eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter (BVerwG, Urt. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; Sander in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO 2010, § 35 Rn. 20). Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.3.2013, 9 ZB 10.3059, juris; Beschl. v. 18.2.2013, 1 ZB 11.1389, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben des Klägers gegeben. Er ist zumindest erfahrener Reiter und insbesondere seine Lebensgefährtin als vorgesehene Leiterin des geplanten neuen Betriebsteils besitzt unstreitig die hinreichende Sachkunde, da sie im elterlichen Pensionspferdebetrieb mit Pferdezucht aufgewachsen ist und dort mitgearbeitet hat. Heute ist sie eine erfahrene Turnierreiterin und Mitglied in verschiedenen Züchterverbänden.

43

Auch die an die Gewinnerzielungsprognose zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Da es sich lediglich um die teilweise Umstrukturierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes von Weizenanbau auf eine Pensionspferdehaltung und Pferdezucht und nicht um die Neugründung eines Betriebes oder einer Nebenerwerbsstelle handelt, sind an die Gewinnerzielungsprognose keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Missbrauchsgefahr generell als geringer einzuschätzen, dass das Vorhaben eher der Liebhaberei als der Gewinnerzielung dient und dass es als Mittel genutzt werden könnte, um im Außenbereich außerdem ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; Urt. v. 16.12.2004, BVerwGE 122, 308, 312 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 46).

44

Im vorliegenden Fall sprechen das geplante Investitionsvolumen von ca. 500.000,- Euro, die Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Anzahl von 35 Tieren für einen gegenüber dem Weizenanbau rentableren, nachhaltig geplanten Betriebsteil in Abgrenzung zur privaten Pferdehaltung oder zur Liebhaberei. Der Kläger hat in seinem Betriebskonzept auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 – ohne Lohnansatz für die Leiterin des Betriebsteils und für eine Teilzeitarbeitskraft – mit einem Gewinn von ca. 37.800,- im Jahr aus dem Pferdepensionsbetrieb ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Erschließungskosten von ca. 25.000,- Euro für Wasser- und Stromleitungen dürfte sich diese Prognose nicht wesentlich ändern, da die Dimensionen der baulichen Anlagen und damit auch die Erstellungskosten im Berufungsverfahren deutlich reduziert wurden. Nach dem aktuellen Betriebskonzept kann die Lebensgefährtin des Klägers die im Stall anfallenden Grundtätigkeiten (4,7 Stunden pro Tag) allein bewältigen; das Ausmisten erfolgt mit schwerem Gerät, das dem Kläger bereits zur Verfügung steht. Diese Tätigkeit wird seinen Einsatz im Gartenbau nicht gefährden, zumal er nicht mehr mit dem Anbau und der Ernte von Weizen belastet wird. Die weiteren Aufgaben sind von den Einstellern der Pensionspferde gesondert zu bezahlen, so dass sich durch die bislang nicht einkalkulierten Zusatzeinnahmen ein weiterer Spielraum für zusätzliches Personal ergibt. Die Vermietungssituation erscheint im Hamburger Raum nicht nur nach den Angaben des Klägers, sondern auch ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 günstig. Für die Annahme, dass der Kläger den Bau eines weiteren Wohnhauses in der unmittelbaren Nähe des Pferdepensionsbetriebes planen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

45

cc. Das Bauvorhaben dient dem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

46

(1) Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ setzt unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zunächst eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen voraus (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, NVwZ 1986, 644f.). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Denn die Wahl des konkreten Standorts ist keine Frage des "Dienens"; allerdings können einem privilegierten Vorhaben wegen seines Standorts öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr ein Instrument dar, um im Sinne der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Missbrauchsversuchen zu begegnen. Es soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern, die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

47

Der gewählte Standort am O.-Weg lässt den erforderlichen räumlichen Bezug nicht vermissen bzw. beruht auf vernünftigen Erwägungen des Landwirts:

48

Zwischen den geplanten baulichen Anlagen des Pferdepensionsbetriebes und den als Weideland vorgesehenen Flächen besteht der erforderliche räumliche Bezug, da sich die baulichen Anlagen auf dem Flurstück … inmitten der als Weideland/Futtergrundlage vorgesehenen Flächen befinden sollen. Die auf den Flurstücken …, …, … und … (anteilig) vorgesehenen Flächen liegen südwestlich der geplanten Betriebsstelle, die Flurstücke …, …, …, … und … nordöstlich davon.

49

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen neuen Betriebsteil des einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handelt, der funktional keinen Bezug zum weiteren Betriebsteil „Gartenbau“ aufweist, ist eine räumliche Nähe zwischen dem Gartenbaubetrieb und den geplanten Anlagen des Pensionspferdebetriebs nicht erforderlich, sondern eher hinderlich. Der vorgesehene Standort des geplanten Pensionspferdebetriebs erklärt sich, wie der Kläger mit aus der Sicht des Berufungsgerichts vernünftigen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat, aus dem Umstand, dass er die Abläufe in seinem Gartenbaubetrieb nicht behindern möchte, dass eine Nähe zum Gartenbaubetrieb auch den Reitbetrieb stören würde, dass der Pensionstierhaltungsbetrieb auf eine Verkehrsanbindung angewiesen sei und dass er die Flächen mit besserer Bodenqualität weiterhin dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung stellen möchte. Diese Einschätzung wurde von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 geteilt, wobei diese zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass auch dem Betriebsteil des Gartenbaubetriebes ein räumliches Entwicklungspotential verbleiben sollte. Vor dem Hintergrund dieser vernünftigen Erwägungen, ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Pensionspferdebetrieb – abgetrennt durch Hecken – unmittelbar neben dem Gartenbaubetrieb anzusiedeln.

50

Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des „Dienens“ (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.). Der Kläger hat – wie dargestellt – vernünftige Gründe für die Standortwahl genannt. Eine unmittelbare Nähe des Wohngebäudes und damit des Betriebsleiters zu den Reitställen ist nicht zwingend erforderlich (ebenso VGH München, Urt. v. 28.8.2012, 15 B 12.623, juris Rn. 20), denn die Überwachung der Pferde geschieht vor allem in den Zeiten der Arbeitserledigung; hinzu kommen die zusätzlichen Möglichkeiten der Überwachung der Betriebsanlagen durch moderne Kameratechnik.

51

(2) Die geplanten baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben des Lageplans vom 9. Januar 2015 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, soweit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379; Urt. v. 3.11.1972, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101). Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris). So dienen etwa bauliche Anlagen zur Haltung von Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung nicht der Landwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367), ebenso wenig ist ein Trainingsstall für Rennpferde anders als ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht – oder der Pensionspferdehaltung – im Außengebiet zulässig (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318). Andererseits sollte Landwirten gerade bei der Tierhaltung ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe eingeräumt werden. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

52

Die vom Kläger vorgesehene Reithalle mit einem Innenmaß von 20 m x 60 m und einem Außenmaß von 21 m x 61 m entspricht diesen Anforderungen ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 13. Oktober 2014, wonach „eine Reithalle unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten“ dieses Innenmaß haben sollte. Lediglich bei einer ausschließlichen Nutzung durch Freizeitreiter könnte auch eine Reithalle von 20 m x 40 m Innenmaß ausreichend sein. Dieser Einschätzung schließt sich das Berufungsgericht an (a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris, m.w.N.). Nach dem maßgeblichen Lageplan vom 9. Januar 2015 ist der geplante Reitplatz nach seiner Verkleinerung auf 20 m x 60 m (1.200 m²) für 35 Pferde nicht (mehr) überdimensioniert. Die Maße entsprechen wie die des Longierzirkels mit einem Durchmesser von 20 m ebenfalls den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Hamburg in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Dasselbe gilt für die Maße der beiden Stallgebäude von je 12 m x 40 m und für die Bergehalle mit Außenmaßen von 10 m x 35 m.

53

c. Die Betriebsstelle einschließlich der baulichen Anlagen, der Reitplätze, Paddocks, Parkplätze und Außenanlagen, benötigt mit ca. 2,6 ha nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Betriebsteils der Pensionstierhaltung von ca. 17,5 ha.

54

d. Dem privilegierten Vorhaben des Klägers stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, BauR 1997, 444; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 136).

55

aa. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; Beschl. v. 15.10.2001, BauR 2002, 1052 f.). Aus der Größe einer im Außenbereich privilegierten Anlage, die im Außenbereich deutlich in Erscheinung tritt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verunstaltung der Landschaft ableiten. Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen entgegen, in denen es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (OVG Münster, Urt. v. 20.11.2012, NuR 2013, 146, 149, juris Rn. 86; VGH Mannheim, Urt. v. 30.9.2011, BauR 2012, 618, 620 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, 12 LC 9/07, juris Rn. 76). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, BRS 64 Nr. 100). Grundsätzlich hat das privilegierte Vorhaben Vorrang (VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2010, 8 S 77/09, juris Rn. 86).

56

In der Errichtung eines Pferdehofs mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines Pferdehofs im Außenbereich typischerweise erwarten, da sie dort vielfach vorzufinden ist, und sie deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall mag zwar das Landschaftsbild durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen am O.-Weg in Gestalt der Reithalle, der Bergehalle und der Stallungen beeinträchtigt werden; die hohe Schwelle der Verunstaltung wird jedoch nicht erreicht. Zwar ist die weitläufige Marschlandschaft, in der das Vorhaben errichtet werden soll, bisher über weite Strecken nicht bebaut, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie steht jedoch nicht unter besonderem Schutz. Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

57

Wenn die Schwelle der Verunstaltung - wie hier - nicht erreicht ist und das Vorhaben das Landschaftsbild lediglich beeinträchtigt, aber nicht verunstaltet, ist der Bauherr des privilegierten Vorhabens in der Standortwahl frei. Denn die baurechtliche Prüfung ist an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben gebunden (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, NVwZ-RR 1998, 357; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366 f.; Beschl. v. 18.3.2002, 2 Bs 35/02, juris); eine behördliche Alternativenprüfung findet anders als bei planerischen Entscheidungen nicht statt (ebenso BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, BVerwGE 147, 37,44 m.w.N. zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob dem Kläger ein Alternativstandort zugemutet werden kann, in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.

58

bb. Auch kann dem Vorhaben am vorgesehenen Standort nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Zwar kann auch eine Ansammlung gewerblicher Anlagen, in denen sich – wie hier - Menschen vorübergehend oder gelegentlich aufhalten, eine solche Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Ansammlung privilegierter Gebäude handelt (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.; Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 136, a.A. Kaldewei, BauR 2013, 1209).

59

Um dem Gewicht der Privilegierung bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen, kann auch dieser Belang den unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben jedoch regelmäßig nicht entgegen gehalten werden, sofern der Bauherr auf den Standort im Außenbereich angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.). Denn auch insoweit wirkt sich aus, dass im Baugenehmigungsverfahren anders als bei der Überprüfung planerischer Entscheidungen keine Standortalternativenprüfung stattfindet. Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f). Nur dort kann mit der Errichtung des Vorhabens das Entstehen der Splittersiedlung vermieden werden, nicht dagegen an einer anderen Stelle im Außenbereich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Privilegierung und getrennt von dem entgegenstehenden Belang der Entstehung der Splittersiedlung zu prüfen. Sobald ein solcher Betrieb unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, kann der Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer nur im Rahmen der beschriebenen Vorgaben in seiner Freiheit der Standortwahl eingeschränkt werden.

60

Der im Verfahren diskutierte Alternativstandort, der sich in ca. 200 m Entfernung von der Straße G. Hauptdeich im rückwärtigen Bereich des Gartenbaubetriebes an die Glasgewächshäuser anschließt oder ein Standort, der gar noch weiter vom Gartenbaubetrieb am G. Hauptdeich entfernt ist, liegt jedoch nicht innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn Glasgewächshäuser zwischen der ersten Baureihe und dem geplanten Vorhaben können keinen Bebauungszusammenhang zum geplanten Standort begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 2 Bf 27/14.Z; Urt. v. 25.11.1999, 2 Bf 7/97, juris Rn. 35; Urt. v. 23.9.2003; 2 Bf 277/00). Selbst wenn die hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Glasgewächshäuser entgegen der Auffassung des Senats noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären, läge der vorgeschlagene Alternativstandort nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Gebäude des jeweiligen Bebauungszusammenhanges, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale wie z.B. Verkehrswege oder Wasserläufe den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche am Ortsrand noch diesem Ortsteil zugehört (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2000, 2 Bs 180/99, juris Rn. 6). Da solche besonderen topographischen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, läge der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angedachte Standort für den Reiterhof in jedem Fall außerhalb des Bebauungszusammenhangs.

61

cc. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB am vorgesehenen Standort unzulässig, ist dies nicht der Fall. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich nicht um einen Versagungstatbestand handelt, der dem Vorhaben wie ein „öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen gehalten werden kann. Denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB setzt die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auch an dem gewählten Standort voraus. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung, d.h. die gestalterische Ausführung eines grundsätzlich zulässigen Vorhabens ergeben (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.1.1997, BRS 59 Nr. 95 zur Überdachung eines Freisitzes; Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 154). Solche, regelmäßig durch Nebenbestimmungen zu verfügenden Auflagen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Klägers am gewählten Standort weniger flächensparend wäre als an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort.

62

e. Schließlich ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 35 Rn. 55), wobei der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geringere Anforderungen stellt als im nichtbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

63

Im vorliegenden Fall ist das Flurstück …, auf dem die baulichen Anlagen des neuen Betriebsteils errichtet werden sollen, über den O.-Weg wegemäßig erschlossen. Die vorgesehene Abwasserentsorgung durch Tanks erfüllt die im Außenbereich zu stellenden Anforderungen. Auch steht dem Vorhaben nicht der Umstand entgegen, dass bislang noch keine Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser (soweit ggf. für Handwaschbecken oder Teeküchen nach der Trinkwasser- oder Arbeitsstättenverordnung erforderlich), Löschwasser (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 6.11.2014, BauR 2015, 467, 469) und Elektrizität gelegt sind bzw. dass der Kläger noch keine verbindliche Zusage abgegeben hat, auf welche Weise er diesbezüglich die Erschließung vornehmen möchte. Denn Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen selbst im Baugenehmigungsverfahren nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht oder vertraglich geregelt sein (BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris Rn. 40). Dies gilt erst recht für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Der erschließungswillige Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für ca. 25.000,- Euro Strom- und Wasserleitungen von seinem ca. 1000 m entfernten Hof am G. Hauptdeich … legen lassen kann. Damit hat er auch insoweit eine mögliche ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen, die zudem bei der Beklagten keine zusätzliche Kosten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB verursacht.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.