vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 15.307, 18.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 76.840,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat - dem (als gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert eingeordneten) streitgegenständlichen Vorhaben deshalb Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, weil von der Klägerin kein hinreichendes Ausgleichskonzept (§ 15 Abs. 2, § 17 Abs. 4 BNatSchG) vorgelegt wurde.

Der Senat teilt nach vorläufiger Rechtsansicht grundsätzlich die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass für den Fall, dass ein Vorhaben an den Zulässigkeitshürden der §§ 14 ff. BNatSchG scheitert, automatisch auch von der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit selbst bei einem privilegierten Vorhaben wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB auszugehen ist. Bereits diese Ausgangsthese ist aber - wie etwa der abweichende Ansatz der Beklagten im vorliegenden Fall zeigt - dogmatisch umstritten. Der Senat nimmt insofern im Einzelnen Bezug auf die Ausführungen unter 2. b) aa) des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.400, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 im Verfahren Au 5 K 13.309 ebenfalls die Berufung zugelassen wurde. Wie im Verfahren 15 ZB 14.400 stellen sich auch im vorliegenden Fall etwa hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen die folgenden, nicht vollständig im behördlichen und erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren abgearbeiteten Fragen, deren Beantwortung in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet:

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem vorgelegten Kompensationskonzept des Landschaftsarchitekten Dipl. Ing. (Univ.) H. R. vom 5. November 2015 sowie mit dem (hinsichtlich des „Funktionsausgleichs“ ergänzenden) Kompensationskonzept der Dr. H.M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH vom 5. Februar 2016 - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG)?

- Ist der ggf. nicht vermeidbare Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden?

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht, so dass sich auch insofern dieselben Fragen stellen wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401. Auch diesbezüglich wird auf den heutigen Zulassungsbeschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 14.400 Bezug genommen. Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien auch im vorliegenden Verfahren mit den dort aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen, also die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen sowie ggf. einschlägige naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände abarbeiten und ihre Sicht der Dinge hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

Das Verwaltungsgericht hat das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege damit begründet, dass das Konzept der Dr. H. M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH vom 5. Februar 2016, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des „Funktionsausgleichs“ fokussiert hatte, für einen Ausgleich bzw. Ersatz gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht geeignet bzw. nicht ausreichend sei, weil sich die dort vorgesehene Kompensationsfläche mit dem laut Bauantrag situierten Reitplatz überschneide, weil der zwischen der Paar und dem Bauvorhaben verbleibende Korridor zu schmal sei (geboten seien statt 8 m mindesten 25 m) und weil dieser zudem als auentypisches Grünland ausgestaltet werden müsse. Dem ist die Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar nicht konkret entgegengetreten. Auch hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kompensationskonzept Schober hinsichtlich der Lage des Reitplatzes eine andere Projektbeschreibung als im Bauantrag zugrunde lag. Die Klägerin hat aber rechtzeitig und hinreichend substanziiert (§ 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) schon mit ihrer Zulassungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 23. Mai 2016, Seite 20 unten sowie Seite 21) gerügt, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zum „Funktionsausgleich“ hätte aufdrängen müssen und dass sich die im vorliegenden Fall zu klärenden Fragestellungen zum Rechtsgrund und zum Maßstab betreffend den sog. „Funktionsausgleich“ erheblich von dem Spektrum der sonst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten unterscheiden. Dem stimmt der Senat auch und gerade mit Blick auf die vom Beklagten hervorgehobene Lage in einem sensiblen und naturschutzrechtlich wertvollen Auengebiet zu. Welche genaue Qualität dieser Situierung zukommt und welche Bedeutung die Lage des Vorhabens in einem im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern thematisierten Gebiet für das Vorliegen eines Eingriffs und seine Kompensierbarkeit gem. §§ 14 ff. BNatSchG bzw. für die Einschlägigkeit eines sonstigen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestands (z. B. § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG) hat, bedarf der sorgfältigen Aufarbeitung im Berufungsverfahren, was bislang weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hinreichend geschehen ist. Nur wenn gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG (Kompensation für einen naturschutzrechtlichen Eingriff i. S. von § 14 Abs. 1 BNatSchG) - ggf. alternativ auch gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG (Ausgleich für ein biotopbezogenes Verbot gem. § 30 BNatSchG mit verbleibendem Ermessen?) - neben den im Ausgleichskonzept des Landschaftsarchitekten Dipl. Ing. (Univ.) H. R. vom 5. November 2015 vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen überhaupt eine darüber hinausgehende Kompensation für eine „Funktionsstörung“ gefordert werden durfte, wäre in einem weiteren Schritt zu überlegen, ob das von der Dr. H. M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH erarbeitete ergänzende Konzept vom 5. Februar 2016 für diesen weiteren Ausgleich ungeeignet bzw. nicht hinreichend war. Weder die protokollierten Aussagen der Vertreter der Naturschutzbehörden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Februar 2016 lassen sich zu dieser tatsächlich und rechtlich schwierigen Frage differenziert aus. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Äußerungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Vorhaben in der beantragten und streitgegenständlichen Ausführung - wenngleich ohne dezidierte Begründung - aufgrund eines zu schmalen verbleibenden Korridors zur Paar hin in der Sache als nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff bewertet. Es wäre aber dann ergänzend noch die - ebenfalls nicht einfach zu beantwortende - Frage zu eruieren gewesen, ob das Vorhaben dennoch gemäß § 15 Abs. 5 (ggf. i.V. mit Abs. 6) BNatSchG zulassungsfähig ist und ob ihm ggf. deshalb keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BauGB entgegenstehen.

Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig wäre, so nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist. Hinsichtlich anderer möglicherweise entgegenstehender Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - z. B. gem. Nr. 1 bzw. Nr. 2 (Festsetzungen des Flächennutzungs- bzw. des hierin integrierten Landschaftsplans), Nr. 5 (Verunstaltung des Landschaftsbilds) und /oder Nr. 7 (Erweiterung einer Splittersiedung) - bedarf es der Prüfung in einem Berufungsverfahren. Auf die Ausführungen unter 2. b) bb) des heutigen Beschlusses des Senats im Verfahren 15 ZB 14.400 wird verwiesen.

2. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO in Bezug auf Art. 28 Abs. 2 BayBO gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist.

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Sind - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 30. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleichs weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. 2933 der Gemarkung K. - vgl. das Kompensationskonzept des Landschaftsarchitekten Dipl. Ing. (Univ.) H. R. vom 5. November 2015 - für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Der Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA D. gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Soweit die Landesanwaltschaft wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401 (vgl. die heutigen Beschlüsse des Senats über die Zulassung der Berufung auch in diesen Verfahren) entgegen dem Votum des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg die Auffassung vertreten sollte, das Vorhaben „diene“ mangels eines tragfähigen nachhaltigen Betriebskonzepts nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und sei deshalb gem. § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, geht der Senat davon aus, dass der Beklagte dies im Berufungsverfahren - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - konkret darlegt und in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

g) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 26 der Behördenakte A1400475) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 147 der Behördenakte A1400475) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

3. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung /Berufungserwiderung angeregt.

4. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 15 ZB 14.401

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 15 ZB 14.400

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht u. a. mit optischen Wirkungen und mit naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung käme es zu einer auch optisch deutlich wahrnehmbaren, räumlich abgesetzten Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in nördlicher Richtung in die bislang weitgehend unbebaute P.. Mit den bisherigen Stallgebäuden der Klägerin würde sich bei Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf den in Aussicht genommenen Grundstücken bereits eine Bebauung in einer Gesamtlänge von ca. 150 m im Nord-Süd-Verlauf des P. ausbilden. Auch käme es durch die beantragten Bauvorhaben zu einer erheblichen Zersiedelung eines bislang weitgehend unbebauten Bereichs, zumal es sich bei dem geplanten Gebäude mit den Ausmaßen von 60 m x 36 m um ein optisch deutlich in Erscheinung tretendes Gebäude handele, welches durch die nicht im Eigentum der Klägerin stehende Fläche des Grundstücks mit der FlNr. 2882 der Gemarkung K. von den bisherigen bereits vorhandenen Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin abgesetzt sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des P-tals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das P-tal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. .../2, ...3, ...4) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 7. Februar 2013 (Bl. 59 der Bauakte A1100623), die unter Bezugnahme auf eine vorherige Stellungnahme vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1200956) das Vorhaben als sinnvoll und dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin am 13. Februar 2013 einen von der Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. (FH) S. erstellten Freiflächengestaltungsplan und einen Ausgleichsflächenplan mit Textteil dem Beklagten vorgelegt, u. a. um ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG nachzukommen. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen. Der Senat nimmt insofern im Einzelnen Bezug auf die Ausführungen unter 2. b) seines Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.400, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 im Verfahren Au 5 K 13.309 ebenfalls die Berufung zugelassen wurde. Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien auch im vorliegenden Verfahren mit den dort aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Im Berufungsverfahren wird der Senat ebenfalls der Frage nachgehen, wie die Erklärung des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 8. Mai 2012 auszulegen ist. Insbesondere wird zu hinterfragen sein, ob - wie die Klägerin vertritt - von einer Zusicherung i. S. von Art. 38 BayVwfG und einem hieraus erwachsenden Anspruch auf Genehmigungserteilung auszugehen ist.

4. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassungen notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 22 ff. und Bl. 101 ff. der Behördenakte A1200956).

b) Sind die Angaben des AELF A. vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 28. Januar 2013 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ...3 der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 18. Februar 2013) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA D. gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 17 der Behördenakte A1200956) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 159 der Behördenakte A1200956) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

5. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung /Berufungserwiderung angeregt.

6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.