Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2017 - 14 ZB 17.676

bei uns veröffentlicht am05.09.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 16.1, 20.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.937,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

a) Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015, mit dem dieser die Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 teilweise aufgehoben und eine Beihilfe in Höhe von 2.937,50 Euro zurückgefordert hat, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für eine teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 erfüllt seien und die Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG der Rücknahme nicht entgegenstünden. Die genannten Beihilfebescheide seien jedenfalls in dem Umfang, in welchem sie von dem Beklagten aufgehoben worden seien, rechtswidrig. Nach den im strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, die die Kammer ohne weitere Nachprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen könne, seien auch im Falle der Klägerin für ihre Klinikaufenthalte Abrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Behandlungsleistungen erstellt worden, die im Strafurteil als Fälle Nr. 91 und 537 bezeichnet seien. Hierfür habe die Klägerin die Gewährung von Beihilfe beantragt, die ihr antragsgemäß mit Bescheiden vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 gewährt worden sei. Wie durch die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere durch die auch im Falle der Klägerin sichergestellten Therapiepläne, zur Überzeugung der Kammer feststehe, seien während der beiden stationären Aufenthalte der Klägerin eine Vielzahl von Therapiebehandlungen durchgeführt worden, für welche die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beihilfe nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. BayBhV nicht vorgelegen und für die deshalb auch keine Abrechnung zur Kostenerstattung erstellt worden sei. Um eine Erstattung der Aufwendungen für diese Behandlungen zu erreichen, seien nach den Feststellungen des Landgerichts Abrechnungen über Leistungen nach der GOÄ erstellt worden, die tatsächlich jedoch nicht erbracht worden und deshalb nicht erstattungsfähig gewesen seien, in ihrer Höhe aber die tatsächlich bei der Klägerin durchgeführten Therapiemaßnahmen abdecken sollten. Die Bewilligung von Beihilfe für diese Leistungen sei somit rechtswidrig. Die Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen ergebe sich aus den Feststellungen der Kriminalpolizeiinspektion. Die Klägerin könne sich gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Ein Verschulden der Klägerin sei hierfür nicht Voraussetzung. Maßgeblich sei allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Die Ermessensausübung sei in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die Bescheide über die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe teilweise aufzuheben seien (sog. intendiertes Ermessen). Zudem enthalte der Bescheid vom 28. Dezember 2015 auch individuelle, tragfähige Ermessenserwägungen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei Art. 15 Abs. 2 BayBesG. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem Wegfall der Bereicherung ausgehen wolle, könne sie sich nicht auf diesen berufen, da sie verschärft hafte. Der Mangel sei so offensichtlich gewesen, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf komme es nicht an. Die Klägerin hätte nach einer Durchsicht der beiden Abrechnungen durch Nachdenken erkennen können, dass zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen bestanden hätten, die wiederum Anlass für eine sich aufdrängende Erkundigung bzw. entsprechende Information der Beihilfestelle hätten sein müssen, damit diese die Richtigkeit der Rechnungen durch eigene Nachforschungen hätte überprüfen können. Selbst bei einer nur groben Durchsicht hätte der Klägerin auffallen müssen, dass in jeder Woche von Montag bis Samstag täglich für 9 Uhr eine ärztliche Visite abgerechnet worden sei, obwohl es in der Regel wöchentlich nur eine Visite gegeben habe. Weitere Erkundigungen oder eine entsprechende Unterrichtung der Beihilfestelle hätten sich auch deshalb aufgedrängt, weil statt bestimmter Therapiemaßnahmen, wie beispielsweise Tanztherapie, für die jeweiligen Tage andere Behandlungsmaßnahmen abgerechnet worden seien. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die aufgezeigten Auffälligkeiten zu erkennen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Erkennbarkeit (des fehlenden Rechtsgrundes) seien selbst bei Vorliegen einer krankhaften Störung des geistigen und seelischen Gesundheitszustands nur dann nicht erfüllt, wenn die Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt sei. Aus den vorgelegten Entlassungsberichten und den ärztlichen Attesten lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe in der Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre, so dass es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag für eine derart erhebliche Störung der Erkenntnisfähigkeit fehle. Zudem hätten sich der Klägerin Zweifel auch deshalb aufdrängen müssen, weil bezüglich der beiden Rechnungen die Beihilfe ungekürzt gewährt worden sei. Spätestens aufgrund dieser insoweit vollen Gewährung von Beihilfe hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass eine überhöhte Beihilfegewährung erfolgt sei, nachdem sie bei entsprechend sorgfältigem Nachdenken hätte erkennen können, dass eine Vielzahl der von ihr in Anspruch genommenen Behandlungen nicht beihilfefähig gewesen wären. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Beklagte habe auch nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen müssen. Insbesondere treffe den Beklagten kein bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden an der Überzahlung der Beihilfe, da die Beihilfestelle mangels entsprechender Hinweise durch die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, von Amts wegen zu überprüfen, ob die in den Abrechnungen enthaltenen Behandlungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien.

b) Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren – soweit es beim Verwaltungsgerichtshof innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist – nicht ernstlich in Frage gestellt. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Mit ihrem ausdrücklichen Einwand, der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er gegen Art. 37 BayVwVfG verstoße, kann die Klägerin nicht durchdringen. Dem Tenor des streitgegenständlichen Bescheids ist eindeutig zu entnehmen, dass die beiden Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 teilweise zurückgenommen werden (Nr. 1 des Bescheidtenors) und von der Klägerin die überzahlte Beihilfe in Höhe von 2.937,50 Euro zurückgefordert wird (Nr. 2 des Bescheidtenors). Aufgrund des vorliegenden Tenors weiß die Klägerin als Adressatin, was von ihr gefordert wird, und der streitgegenständliche Bescheid kann Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Damit ist der Bescheid vom 28. Dezember 2015 hinreichend bestimmt. Mit ihrem Vorbringen, aus den Ausführungen des Verwaltungsakts sei nicht ersichtlich, inwieweit von der Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide ausgegangen werden könne, da insbesondere unklar sei, welche Abrechnungspositionen „von der Beklagten“ als nicht beihilfefähig angenommen und für welche Positionen der eingereichten Rechnungen die erbrachten Leistungen zurückgefordert würden, rügt die Klägerin vielmehr einen Begründungsmangel. Gründe für die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids wegen fehlender Bestimmtheit legt sie hingegen nicht dar.

Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG für eine teilweise Rücknahme der beiden Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 lägen vor, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Wertung nicht allein auf Grundlage der von ihm nicht weiter nachgeprüften, den Leiter der Klinik und seine Ehefrau betreffenden strafgerichtlichen Feststellungen getroffen. Ungeachtet dessen, dass ihr diesbezüglicher Einwand, das Verwaltungsgericht dürfe „seiner Entscheidung unanfechtbare Feststellungen der Strafgerichte nur dann ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachen Feststellungen sprechen“, unschlüssig ist, hat das Verwaltungsgericht vielmehr auch eine richterliche (Beweis) Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen vorgenommen und hierbei auch auf die beigezogene, die Klägerin betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrem weiteren diesbezüglichen Vortrag wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 – 10 ZB 13.827 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Mit ihrem Vorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sie bestreite, dass in ihrem Fall die Abrechnung unzutreffend gewesen sei, „die Beklagte“ habe die Unrichtigkeit nicht detailliert und substantiiert nachgewiesen, auch beruhe die strafgerichtliche Feststellung der Unrichtigkeit der Abrechnung lediglich auf der Aussage eines Polizeibeamten, zeigt die Klägerin keine schwerwiegenden Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. Sie bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die im Fall der Klägerin von fehlerhaften Abrechnungen der Klinik ausgehen, legt aber nicht dar, dass sie gegenüber dem Verwaltungsgericht substantiiert Einwände gegen deren Richtigkeit geltend gemacht hat. Hierzu wäre die Klägerin aber in der Lage gewesen, da ihr ausweislich der Gerichtsakte mit verwaltungsgerichtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2016 sowohl die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Ravensburg als auch alle – nicht Patientendaten betreffende – Seiten sowie die ihren Fall betreffende Seite 143 des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 zugesandt wurden, auf dessen Inhalt das Verwaltungsgericht bezüglich der Einzelheiten verweist (UA S. 19 unten). Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin hierzu im Zulassungsverfahren nicht verhält, ist den verwaltungsgerichtlichen Akten weder zu entnehmen, dass sie gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt hätte, die Übermittlung der strafgerichtlichen Unterlagen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, noch finden sich in der Gerichtsakte Äußerungen der Klägerin zur (Un) Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Ihr Einwand, die völlig kritiklose Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen sei auch deshalb unzulässig, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, hierauf Einfluss zu nehmen – was schon deshalb zweifelhaft ist, weil die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth auch gegen sie selbst in der Sache ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – ist daher nicht durchgreifend. Zudem hat das Verwaltungsgericht die die Klägerin betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beigezogen und die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 14. September 2016 in Kenntnis gesetzt. Auch hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht nur auf die strafgerichtlichen Feststellungen, sondern auch auf die im Falle der Klägerin sichergestellten Therapiepläne abgestellt, nach denen während der beiden stationären Aufenthalte der Klägerin eine Vielzahl von Therapiebehandlungen durchgeführt wurden, für welche die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beihilfe nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. BayBhV nicht vorgelegen und für die deshalb auch keine Abrechnung zur Kostenerstattung erstellt worden waren.

Soweit sie zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Klägerin eine Kenntnis der Unrichtigkeit der eingereichten Abrechnungen gerade nicht habe nachgewiesen werden können, da das gegen sie gerichtete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, verkennt sie, dass es bei Art. 48 BayVwVfG um die objektive Rechtswidrigkeit geht, die dann vorliegt, wenn der Verwaltungsakt gegen Gesetze oder sonstiges Recht verstößt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 51) und es insoweit auf eine Kenntnis der Klägerin nicht ankommt.

Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG bestehe nicht, da die Klägerin im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, zieht die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, da nicht ihre Angaben, sondern die des verurteilten Arztes unrichtig gewesen seien, kann sie nicht durchdringen. Sie verkennt bereits, wie die Abrechnung ärztlicher Leistungen und die Beihilfegewährung zusammenhängen. Nicht der Beklagte als Träger der Beihilfe, sondern sie selbst ist Vertragspartnerin und damit Schuldnerin des Arztes. Sie allein hat Kenntnis von den tatsächlich durchgeführten Behandlungen und trägt als Vertragspartnerin das Risiko, dass sie in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen zu zahlen hat, obwohl ihr hierfür – aus welchem Grund auch immer – keine Beihilfe gewährt wird, oder vorgelegte Abrechnungen – unerkannt – unrichtig sind. Es liegt somit primär in ihrem Interesse, die erhaltenen Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Hinzu kommt, dass sie als diejenige, die mit der Abgabe der Beihilfeanträge einen Anspruch auf Beihilfegewährung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 –14 ZB 15.1012 – juris Rn. 6 m.w.N.). Damit ist es auch Sache der Klägerin, die abgerechneten ärztlichen Leistungen zu belegen. Die Unrichtigkeitsursache der zurückgenommenen Beihilfebescheide fällt daher in ihren Verantwortungsbereich. Damit ist es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG unerheblich, ob die Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben kannte oder hätte kennen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9.85 – BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 119). Mit ihrer Argumentation, es liege kein ziel- und zweckgerichtetes Handeln vor und sie sei – fachlich und gesundheitlich – nicht in der Lage gewesen, die Angaben des Arztes zu überprüfen, kann sie daher nicht durchdringen – abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vertrauensschutzes weder ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit der Klinik angenommen noch der Klägerin ein Verschulden unterstellt hat.

Die Rüge, ihre fehlende Kenntnis bzw. unverschuldete Unkenntnis der Unrichtigkeit der Angaben in den Abrechnungen hätte vom Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Rücknahme berücksichtigt werden müssen, ist bereits deshalb nicht durchgreifend, weil die Klägerin Ermessensfehler der Rücknahmeentscheidung erstmalig mit Schreiben vom 18. Juli 2017 und damit außerhalb der – vorliegend bis 8. Mai 2017 laufenden – Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht hat.

Mit ihrem umfangreichen Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Annahme des Wegfalls der Bereicherung ein substantiierter Sachvortrag fehle, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zwar zum Wegfall der Bereicherung Ausführungen gemacht, ist tragend jedoch davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nicht berufen könne, da sie verschärft hafte, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich sei, dass ihn die Klägerin hätte erkennen können (UA S. 22).

Mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen auf Seite 4 des Verwaltungsakts vom 28. Dezember 2015 zeigt die Klägerin schon deshalb keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil auf, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grunds weder hierauf berufen noch selbst auf eine Abrechnungsberatung der Klägerin durch die behandelnde Klinik abgestellt hat (vgl. UA S. 23 ff.).

Ihre Ausführungen, sie sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und durch die vorgelegten Atteste bestätigt gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Rechnungen zu überprüfen, sind ebenfalls nicht durchgreifend. Sie wendet sich hiermit nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Erkennbarkeit (des fehlenden Rechtsgrundes) seien selbst bei Vorliegen einer krankhaften Störung des geistigen und seelischen Gesundheitszustands nur dann nicht erfüllt, wenn die Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher von der Richtigkeit dieser Ausführungen auszugehen. Ihr Einwand richtet sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, von einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis sei nach dem Entlassungsbericht der Klinik und den ärztlichen Attesten nicht auszugehen. Auch insoweit zeigt sie keine schwerwiegenden Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf, sondern setzt vielmehr ihre eigene Bewertung des Entlassungsberichts und der Atteste an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Bewertung.

Soweit die Klägerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – selbst bei einer nur groben Durchsicht hätte der Klägerin auffallen müssen, dass in jeder Woche von Montag bis Samstag täglich für 9 Uhr eine ärztliche Visite abgerechnet worden sei, obwohl es in der Regel wöchentlich nur eine Visite gegeben habe, auch hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass keine Therapiemaßnahmen, wie beispielsweise Tanztherapie, in der Rechnung enthalten, sondern für die jeweiligen Tage andere Behandlungsmaßnahmen abgerechnet worden seien – lediglich entgegenhält, es sei fraglich, woher das Gericht diese Erkenntnis nehme oder ob es eigene medizinische Fachkenntnisse besitze, auf deren Basis die Entscheidung getroffen worden sei, legt sie substantiiert keine ernstlichen Zweifel dafür dar, dass der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Ausführungen ersichtlich nicht auf besondere medizinische Fachkenntnisse oder Kenntnisse der Klägerin über die GOÄ abgestellt, sondern auf ohne weiteres erkennbare Widersprüche von erbrachten im Vergleich zu abgerechneten Leistungen.

Auch mit ihrem Vorbringen zur Unrichtigkeit der Billigkeitsentscheidung kann die Klägerin nicht durchdringen. Soweit sie im Wesentlichen ausführt, der privaten Krankenversicherung sei die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungspraxis aufgefallen, der Mangel sei daher faktisch erkennbar, jedenfalls bei einer Vielzahl von Abrechnungen, wie sie „der Beklagten“, aber nicht der Klägerin vorgelegen hätten, zeigt sie nicht substantiiert auf, woran die Beihilfestelle ohne Mitwirkung der Klägerin hätte erkennen können, dass die vorgelegten Abrechnungen Leistungen enthielten, die tatsächlich nicht erbracht worden sind. Soweit sie meint, bei der Billigkeitsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Rückforderung für sie eine unzumutbare Härte darstellt, legt die Klägerin nicht dar, wann sie den Beklagten auf derartige Punkte hingewiesen hat. Ungeachtet dessen, ob sie diesen Einwand rechtzeitig im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht hat, wäre dies aber erforderlich gewesen, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dem Klägervortrag hätten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine besonderen Umstände entnommen werden können, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung oder einer Gewährung von Ratenzahlung gegeben hätten.

Soweit sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ausdrücklich auf Verjährung beruft, kommt sie ihren Darlegungsverpflichtungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht nach. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu erfolgt nicht.

Die Berufung der Klägerin auf den behaupteten „Anspruch Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen die Klinik“, geht – ungeachtet ausreichender Darlegung – schon deshalb ins Leere, weil § 86 VVG vorliegend keine Anwendung findet und es eine entsprechende gesetzliche Regelung im Beihilferecht nicht gibt.

2. Der durch den Hinweis, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 gestellten Beweisantrag unzutreffend abgelehnt, geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Tatsache beantragt hatte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die den Beihilfeanträgen zugrundeliegenden Rechnungen auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, der Beweisantrag sei „unerheblich“. Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bereits deshalb nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil die Klägerin nicht auf die die Ablehnung des Beweisantrags tatsächliche Begründung eingeht, der Beweisantrag sei unbehelflich. Mit ihrem schlichten Hinweis, die Ablehnung des Beweisantrags als „unerheblich“ sei unzutreffend, und dem pauschalen Verweis auf die umfangreichen vorstehenden Ausführungen setzt sich die Klägerin weder mit dieser noch mit den weiteren tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander; insbesondere trägt sie nichts zu dessen Wertung vor, unter Zugrundelegung der Ausführungen in den Entlassungsberichten der Klinik lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG ersichtlich nicht vor. Sie legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner für das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels ausschließlich maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung bei der Behandlung des Beweisantrags gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin zusätzlich rügen wollte, das Verwaltungsgericht hätte unabhängig vom gestellten Beweisantrag von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen, um eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Es stellt keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin selbst mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31. Januar 2017 – und zwar im Hinblick auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt des Erhalts der Abrechnungen bzw. der Einreichung der Rechnungen beim Beklagten in der Lage gewesen wäre, diese inhaltlich zu prüfen – vorgelegten Berichte der behandelnden Klinik und ärztlichen Atteste zur Überzeugungsbildung für ausreichend gehalten hat. Die Bestimmung von Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1992 – 8 C 54.90 – juris Rn. 10 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2 abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2017 - 14 ZB 17.676 zitiert 14 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.