Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 14 ZB 16.2202

published on 06/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 14 ZB 16.2202
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.538,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht die von ihr erhobene Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe für eine bei ihr durchgeführte CT-gesteuerte Facetteninfiltration (CT-gesteuerte Steroidapplikation) abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der von der Beihilfestelle eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Leitlinien folge zu seiner Überzeugung, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Wissenschaftlich allgemein anerkannt sei eine Therapieform dann, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werde. Die amtsärztlichen Stellungnahmen seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und stützten die gefundenen Ergebnisse, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten sei. Die vorgelegte Stellungnahme der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Baden-Württemberg könne die amtsärztliche Einschätzung nicht entkräften. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Einschätzung, nicht jedoch um ein fachliches Gutachten handele, hätten amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich einen höheren Beweiswert. Diesem Ansatz trügen die Beihilfevorschriften insoweit Rechnung, als die Klärung der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Zweifelsfällen einem neutralen Amtsträger vorbehalten sein solle. Das Gericht habe auch kein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode einholen müssen. Den von ihr angekündigten Beweisantrag habe die Klägerin nach ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Auch habe sie keine fachlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das amtsärztliche Gutachten zu erschüttern. Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Amtsärztin, die im Einklang mit den vorgelegten ärztlichen Leitlinien stünden, habe sich eine Beweisaufnahme daher auch nicht aufdrängen müssen. Da weder dem klägerischen Vortrag noch den amtsärztlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass allgemein anerkannte Behandlungsmethoden bei der Klägerin von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten, seien die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht deshalb beihilfefähig, weil die angewendete wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Falle der Klägerin ausnahmsweise doch als medizinisch notwendig angesehen werden könne.

II.

Die Klägerin rügt im Zulassungsverfahren nicht, dass das Verwaltungsgericht die wissenschaftliche Anerkennung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode abgelehnt hat. Vielmehr wendet sie gegen dessen vorstehende Ausführungen im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob die von ihr geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig sind, den im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30. Mai und 29. Juli 2014, wonach es sich bei der streitgegenständlichen CT-gesteuerten Facetteninfiltration aus amtsärztlicher Sicht nicht um eine medizinisch notwendige Maßnahme handele, mehr Bedeutung beigemessen als den von ihr vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen. Die hierzu von der Klägerin im Einzelnen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie können weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen (dazu 1.) noch einen Verfahrensmangel begründen (dazu 2.). Auch zeigt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (dazu 3.) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (dazu 4.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 14 ZB 11.2115 – juris Rn. 6 m.w.N.). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung von Beweismitteln rechtfertigt die Zulassung der Berufung dagegen nicht (BayVGH, B.v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

a) Soweit die Klägerin kritisiert, die amtsärztlichen Stellungnahmen beschränkten sich darauf, auf die Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ Bezug zu nehmen, ohne weitere selbständige fachliche und auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen zu machen, beruht dieser Einwand bereits auf falschen Annahmen. Denn die begutachtende Amtsärztin hat ihren Stellungnahmen neben der von der Klägerin genannten Leitlinie auch die DEGAM Leitlinie Nackenschmerz, Stand 2009, zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 29. Februar 2016, das dem Verwaltungsgericht mit Anlagen mit Schreiben des Beklagten vom 7. März 2016 vorgelegt wurde. Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Amtsärztin bei der Bewertung der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode auf einschlägige medizinische Leitlinien gestützt hat. Denn der Begriff der medizinischen Notwendigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV alte und neue Fassung) ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.2.1968 – II C 11.67 – Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 10) und zudem kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich beispielsweise auch in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. etwa § 12 Abs. 1 SGB V). Ist die beauftragte Gutachterin, deren Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von der wissenschaftlichen Aussagekraft einschlägiger Behandlungsleitlinien überzeugt, kann sie bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ohne weitere Begründung auf diese zurückgreifen. Dass die herangezogenen Leitlinien wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

b) Auch der Einwand der Klägerin, die Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ hätten bei der Diagnose der Klägerin „akute Zervikobrachialgie“ nicht angewendet werden können, ist nicht durchgreifend. Zum einen ist die Amtsärztin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 nicht von der im Schreiben des behandelnden Arztes vom 21. März 2013 sowie in der Rechnung über die streitgegenständliche Behandlung vom 2. Mai 2014 genannten Diagnose „akute Zervikobrachialgie“ ausgegangen, sondern hat ihrer Stellungnahme das angegebene Beschwerdebild der Klägerin zugrunde gelegt, wie es sich vor allem aus dem in den Behördenakten befindlichen Schreiben des behandelnden Arztes vom 21. März 2013 ergibt. Einwände dagegen, dass das Beschwerdebild dort unzureichend beschrieben gewesen wäre und daher der amtsärztlichen Stellungnahme nicht hätte zugrunde gelegt dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem war das Schreiben vom 21. März 2013 für eine „abstrakte Bewertung“ der klägerischen Beschwerden gefertigt worden, da es ursprünglich dazu verfasst worden war, im Vorfeld der konkreten Anwendung eine Zusage zur Kostenübernahme für die streitgegenständliche Behandlungsmethode zu erreichen.

Ungeachtet dessen, hat die Klägerin auch nicht substantiiert aufgezeigt, warum die Heranziehung der Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ bei einer Diagnose „akute Zervikobrachialgie“ medizinisch fehlerhaft und daher ausgeschlossen war. Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen „zervikale Radikulopathie“ und „akute Zervikobrachialgie“ ergibt sich dies nicht zwingend. Der Einführung der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (vgl. S. 1) ist zu entnehmen, dass bei Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung nach okzipital und in die Schulter-Arm-Region zwischen akut auftretenden Wurzelreiz- und/oder Wurzelausfallsyndromen und chronischen Zervikobrachialgien unterschieden wird. Voraussetzung für das Vorliegen einer zervikalen Radikulopathie sind nach den Begriffsdefinitionen Symptome und Beschwerden, die einer zervikalen Nervenwurzel zuzuordnen sind (vgl. S. 2). Auch die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegte und von ihr als Leitlinie „Zervikobrachialgie“ bezeichnete Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie ist mit „Leitlinie: Zervikales Wurzelkompressionssyndrom“ überschrieben und behandelt die durch eine Nervenkompression hervorgerufene Schmerzsymptomatik (vgl. Nr. 1 Einleitung). Ausweislich der in dieser Leitlinie beschriebenen Definition (vgl. Nr. 2) ist unter einem „zervikalen Wurzelkompressionssyndrom“ die Irritation oder Kompression zervikaler Nervenwurzeln durch in den Spinalbzw. Wurzelkanal ausgetretenes Bandscheibengewebe oder durch Spondylophyten zu verstehen. Die Vorlage dieser Leitlinie zeigt somit, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass es sich auch bei der Zervikobrachialgie um eine im Zusammenhang mit einer Nervenwurzelkompression stehende Erkrankung handelt. Zwar ist die streitgegenständliche Behandlungsmethode nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie als Therapie zur Behandlung des zervikalen Wurzelkompressionssyndroms anerkannt (vgl. S. 8). Dies stellt jedoch die gegenteiligen Empfehlungen der von der Amtsärztin u.a. herangezogenen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie deshalb nicht in Frage, weil die von der Klägerin vorgelegte Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie nur bis Ende 2006 gültig war (vgl. S. 11 der Leitlinie) und deshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Aussagekraft mehr hatte. Sie ist daher nicht geeignet, die amtsärztlichen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztlich herangezogenen Leitlinien ihr Beschwerdebild nicht erfassen, hat die Klägerin nicht vorgebracht.

c) Auch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Baden Württemberg e.V. vom 18. Juni 2014 ist nicht geeignet, die gutachterliche Bewertung der Amtsärztin zu erschüttern. Ungeachtet dessen, dass die Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden Württemberg e.V. die streitgegenständlichen Aufwendungen im Auftrag des behandelnden Arztes in Rechnung gestellt hat, lässt sich dem Schreiben – neben umfangreichen, lediglich allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit von Behandlungsmethoden – nur entnehmen, dass bei der Klägerin „Erkrankungen diagnostiziert wurden“, bei denen die „PRT/CT gestützte Facetteninfiltration geeignet ist“. Eine konkrete Aussage dazu, dass die streitgegenständliche Behandlungsmethode medizinisch notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (alte und neue Fassung) zur Behandlung der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung(en) war, enthält dieses Schreiben nicht. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – wozu nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlung zählt – trägt die Klägerin die materielle Beweislast (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 14 ZB 15.1012 – juris Rn. 6 m.w.N.). Nicht jede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt und ärztlich abgerechnet wird, ist medizinisch notwendig und beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch dann selbst tragen, wenn sie eine Linderung der Symptome mit sich bringen.

Aus den zuvor genannten Gründen geht auch der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe der amtsärztlichen Stellungnahme einen „überhöhten“ Beweiswert beigemessen.

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

Nachdem hier bezogen auf die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fachliche Stellungnahmen vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel – mangels förmlichen Beweisantrags der Klägerin – nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat die Klägerin durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen nicht aufgezeigt. Damit geht auch ihr Einwand fehl, das Verwaltungsgericht hätte den amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten keinen höheren Beweiswert beimessen dürfen.

Auch soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte – wie von ihr angeregt – ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Therapie einholen müssen, ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennbar. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bestand kein Grund für eine weitere Aufklärung durch ein weiteres Sachverständigengutachten. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 10). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.1979 – 6 B 33.79 – DÖV 1979, 793 m.w.N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Geiger in Eyermann a.a.O. § 124 Rn. 48 m.w.N.). Wie unter Nr. 1 ausgeführt, bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts weder im Hinblick auf die bei der Klägerin gestellte Diagnose noch wegen ihrer Beschwerden Anlass für eine weitere Sachaufklärung.

3. Wie sich aus den Ausführungen in Nr. 1 ergibt, weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

4. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).

Die Klägerin meint, der vorliegende Fall werfe die Rechtsfrage auf, in welchem Verhältnis eine amtsärztliche Stellungnahme zu privatärztlichen Stellungnahmen stehe. Ungeachtet dass die Frage bereits nicht klärungsfähig ist, weil sie für den vorliegenden Rechtsstreit aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ist, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedürftigkeit bestünde nur, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln nicht eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 7). Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV (alter und neuer Fassung) entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von geltend gemachten Aufwendungen. Obwohl Beihilfen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV (alter und neuer Fassung) grundsätzlich nur zu den Aufwendungen gewährt werden dürfen, die durch Belege nachgewiesen sind, kann die Festsetzungsstelle gemäß § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV a.F. (entspricht dem heutigen § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV) zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen unter Übermittlung der erforderlichen Daten beteiligen. Damit ist bereits dem Wortlaut der Bayerischen Beihilfeverordnung zu entnehmen, dass eine amtsärztliche Stellungnahme grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als einem privatärztlichen Attest und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz ärztlicher Verordnung oder Stellungnahme durch eigene Entscheidung verneinen kann (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 14 ZB 15.1283 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.
published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.282,76 Euro festgesetzt. Gr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.