Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 14 ZB 16.2202

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.538,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht die von ihr erhobene Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe für eine bei ihr durchgeführte CT-gesteuerte Facetteninfiltration (CT-gesteuerte Steroidapplikation) abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der von der Beihilfestelle eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Leitlinien folge zu seiner Überzeugung, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Wissenschaftlich allgemein anerkannt sei eine Therapieform dann, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werde. Die amtsärztlichen Stellungnahmen seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und stützten die gefundenen Ergebnisse, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten sei. Die vorgelegte Stellungnahme der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Baden-Württemberg könne die amtsärztliche Einschätzung nicht entkräften. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Einschätzung, nicht jedoch um ein fachliches Gutachten handele, hätten amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich einen höheren Beweiswert. Diesem Ansatz trügen die Beihilfevorschriften insoweit Rechnung, als die Klärung der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Zweifelsfällen einem neutralen Amtsträger vorbehalten sein solle. Das Gericht habe auch kein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode einholen müssen. Den von ihr angekündigten Beweisantrag habe die Klägerin nach ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Auch habe sie keine fachlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das amtsärztliche Gutachten zu erschüttern. Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Amtsärztin, die im Einklang mit den vorgelegten ärztlichen Leitlinien stünden, habe sich eine Beweisaufnahme daher auch nicht aufdrängen müssen. Da weder dem klägerischen Vortrag noch den amtsärztlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass allgemein anerkannte Behandlungsmethoden bei der Klägerin von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten, seien die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht deshalb beihilfefähig, weil die angewendete wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Falle der Klägerin ausnahmsweise doch als medizinisch notwendig angesehen werden könne.

II.

Die Klägerin rügt im Zulassungsverfahren nicht, dass das Verwaltungsgericht die wissenschaftliche Anerkennung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode abgelehnt hat. Vielmehr wendet sie gegen dessen vorstehende Ausführungen im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob die von ihr geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig sind, den im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30. Mai und 29. Juli 2014, wonach es sich bei der streitgegenständlichen CT-gesteuerten Facetteninfiltration aus amtsärztlicher Sicht nicht um eine medizinisch notwendige Maßnahme handele, mehr Bedeutung beigemessen als den von ihr vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen. Die hierzu von der Klägerin im Einzelnen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie können weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen (dazu 1.) noch einen Verfahrensmangel begründen (dazu 2.). Auch zeigt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (dazu 3.) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (dazu 4.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 14 ZB 11.2115 – juris Rn. 6 m.w.N.). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung von Beweismitteln rechtfertigt die Zulassung der Berufung dagegen nicht (BayVGH, B.v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

a) Soweit die Klägerin kritisiert, die amtsärztlichen Stellungnahmen beschränkten sich darauf, auf die Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ Bezug zu nehmen, ohne weitere selbständige fachliche und auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen zu machen, beruht dieser Einwand bereits auf falschen Annahmen. Denn die begutachtende Amtsärztin hat ihren Stellungnahmen neben der von der Klägerin genannten Leitlinie auch die DEGAM Leitlinie Nackenschmerz, Stand 2009, zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 29. Februar 2016, das dem Verwaltungsgericht mit Anlagen mit Schreiben des Beklagten vom 7. März 2016 vorgelegt wurde. Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Amtsärztin bei der Bewertung der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode auf einschlägige medizinische Leitlinien gestützt hat. Denn der Begriff der medizinischen Notwendigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV alte und neue Fassung) ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.2.1968 – II C 11.67 – Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 10) und zudem kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich beispielsweise auch in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. etwa § 12 Abs. 1 SGB V). Ist die beauftragte Gutachterin, deren Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von der wissenschaftlichen Aussagekraft einschlägiger Behandlungsleitlinien überzeugt, kann sie bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ohne weitere Begründung auf diese zurückgreifen. Dass die herangezogenen Leitlinien wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

b) Auch der Einwand der Klägerin, die Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ hätten bei der Diagnose der Klägerin „akute Zervikobrachialgie“ nicht angewendet werden können, ist nicht durchgreifend. Zum einen ist die Amtsärztin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 nicht von der im Schreiben des behandelnden Arztes vom 21. März 2013 sowie in der Rechnung über die streitgegenständliche Behandlung vom 2. Mai 2014 genannten Diagnose „akute Zervikobrachialgie“ ausgegangen, sondern hat ihrer Stellungnahme das angegebene Beschwerdebild der Klägerin zugrunde gelegt, wie es sich vor allem aus dem in den Behördenakten befindlichen Schreiben des behandelnden Arztes vom 21. März 2013 ergibt. Einwände dagegen, dass das Beschwerdebild dort unzureichend beschrieben gewesen wäre und daher der amtsärztlichen Stellungnahme nicht hätte zugrunde gelegt dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem war das Schreiben vom 21. März 2013 für eine „abstrakte Bewertung“ der klägerischen Beschwerden gefertigt worden, da es ursprünglich dazu verfasst worden war, im Vorfeld der konkreten Anwendung eine Zusage zur Kostenübernahme für die streitgegenständliche Behandlungsmethode zu erreichen.

Ungeachtet dessen, hat die Klägerin auch nicht substantiiert aufgezeigt, warum die Heranziehung der Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Zervikale Radikulopathie“ bei einer Diagnose „akute Zervikobrachialgie“ medizinisch fehlerhaft und daher ausgeschlossen war. Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen „zervikale Radikulopathie“ und „akute Zervikobrachialgie“ ergibt sich dies nicht zwingend. Der Einführung der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (vgl. S. 1) ist zu entnehmen, dass bei Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung nach okzipital und in die Schulter-Arm-Region zwischen akut auftretenden Wurzelreiz- und/oder Wurzelausfallsyndromen und chronischen Zervikobrachialgien unterschieden wird. Voraussetzung für das Vorliegen einer zervikalen Radikulopathie sind nach den Begriffsdefinitionen Symptome und Beschwerden, die einer zervikalen Nervenwurzel zuzuordnen sind (vgl. S. 2). Auch die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegte und von ihr als Leitlinie „Zervikobrachialgie“ bezeichnete Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie ist mit „Leitlinie: Zervikales Wurzelkompressionssyndrom“ überschrieben und behandelt die durch eine Nervenkompression hervorgerufene Schmerzsymptomatik (vgl. Nr. 1 Einleitung). Ausweislich der in dieser Leitlinie beschriebenen Definition (vgl. Nr. 2) ist unter einem „zervikalen Wurzelkompressionssyndrom“ die Irritation oder Kompression zervikaler Nervenwurzeln durch in den Spinalbzw. Wurzelkanal ausgetretenes Bandscheibengewebe oder durch Spondylophyten zu verstehen. Die Vorlage dieser Leitlinie zeigt somit, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass es sich auch bei der Zervikobrachialgie um eine im Zusammenhang mit einer Nervenwurzelkompression stehende Erkrankung handelt. Zwar ist die streitgegenständliche Behandlungsmethode nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie als Therapie zur Behandlung des zervikalen Wurzelkompressionssyndroms anerkannt (vgl. S. 8). Dies stellt jedoch die gegenteiligen Empfehlungen der von der Amtsärztin u.a. herangezogenen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie deshalb nicht in Frage, weil die von der Klägerin vorgelegte Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie nur bis Ende 2006 gültig war (vgl. S. 11 der Leitlinie) und deshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Aussagekraft mehr hatte. Sie ist daher nicht geeignet, die amtsärztlichen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztlich herangezogenen Leitlinien ihr Beschwerdebild nicht erfassen, hat die Klägerin nicht vorgebracht.

c) Auch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Baden Württemberg e.V. vom 18. Juni 2014 ist nicht geeignet, die gutachterliche Bewertung der Amtsärztin zu erschüttern. Ungeachtet dessen, dass die Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden Württemberg e.V. die streitgegenständlichen Aufwendungen im Auftrag des behandelnden Arztes in Rechnung gestellt hat, lässt sich dem Schreiben – neben umfangreichen, lediglich allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit von Behandlungsmethoden – nur entnehmen, dass bei der Klägerin „Erkrankungen diagnostiziert wurden“, bei denen die „PRT/CT gestützte Facetteninfiltration geeignet ist“. Eine konkrete Aussage dazu, dass die streitgegenständliche Behandlungsmethode medizinisch notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (alte und neue Fassung) zur Behandlung der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung(en) war, enthält dieses Schreiben nicht. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – wozu nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlung zählt – trägt die Klägerin die materielle Beweislast (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 14 ZB 15.1012 – juris Rn. 6 m.w.N.). Nicht jede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt und ärztlich abgerechnet wird, ist medizinisch notwendig und beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch dann selbst tragen, wenn sie eine Linderung der Symptome mit sich bringen.

Aus den zuvor genannten Gründen geht auch der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe der amtsärztlichen Stellungnahme einen „überhöhten“ Beweiswert beigemessen.

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

Nachdem hier bezogen auf die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fachliche Stellungnahmen vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel – mangels förmlichen Beweisantrags der Klägerin – nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat die Klägerin durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen nicht aufgezeigt. Damit geht auch ihr Einwand fehl, das Verwaltungsgericht hätte den amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten keinen höheren Beweiswert beimessen dürfen.

Auch soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte – wie von ihr angeregt – ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Therapie einholen müssen, ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennbar. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bestand kein Grund für eine weitere Aufklärung durch ein weiteres Sachverständigengutachten. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 10). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.1979 – 6 B 33.79 – DÖV 1979, 793 m.w.N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Geiger in Eyermann a.a.O. § 124 Rn. 48 m.w.N.). Wie unter Nr. 1 ausgeführt, bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts weder im Hinblick auf die bei der Klägerin gestellte Diagnose noch wegen ihrer Beschwerden Anlass für eine weitere Sachaufklärung.

3. Wie sich aus den Ausführungen in Nr. 1 ergibt, weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

4. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).

Die Klägerin meint, der vorliegende Fall werfe die Rechtsfrage auf, in welchem Verhältnis eine amtsärztliche Stellungnahme zu privatärztlichen Stellungnahmen stehe. Ungeachtet dass die Frage bereits nicht klärungsfähig ist, weil sie für den vorliegenden Rechtsstreit aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ist, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedürftigkeit bestünde nur, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln nicht eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 7). Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV (alter und neuer Fassung) entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von geltend gemachten Aufwendungen. Obwohl Beihilfen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV (alter und neuer Fassung) grundsätzlich nur zu den Aufwendungen gewährt werden dürfen, die durch Belege nachgewiesen sind, kann die Festsetzungsstelle gemäß § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV a.F. (entspricht dem heutigen § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV) zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen unter Übermittlung der erforderlichen Daten beteiligen. Damit ist bereits dem Wortlaut der Bayerischen Beihilfeverordnung zu entnehmen, dass eine amtsärztliche Stellungnahme grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als einem privatärztlichen Attest und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz ärztlicher Verordnung oder Stellungnahme durch eigene Entscheidung verneinen kann (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 14 ZB 15.1283 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 14 ZB 15.1012

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.282,76 Euro festgesetzt. Gr

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.282,76 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 70% seiner Aufwendungen für die zur Behandlung des chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) ärztlich verordneten Präparate „B-Complex Nr. 12, Selen Loges 200 NE Tabletten, Quercetin Kapseln, Tocotrienole, Leinöl-Omega Kapseln, Coenzym Q 10, B2 Riboflavin 100mg Tabletten, Toco-Tabletten, Methylcobalamin, Kirunal Softgels Kapseln, Calcium+Magnesium-Zink Tabletten, Amino Max plus, Hypervir Kapseln, Lysin 500mg Tabletten, Methycobalamin, Rebas D4 Kapseln, Probiotik Pur, Krill Öl-Kapseln, Regulat, Vitamin B Kapseln, Panaceo Kapseln, OPC Kapseln, Paracid Kapseln, Probiotikum Vitasan, Thymokehl, Colostrum, Antihistamin, Artischocken-Papaya-Tabletten“ als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 im Wesentlichen aus, bei den verordneten Präparaten handle es sich nicht um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Nach den Herstellerangaben sei objektiv von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke auszugehen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die streitgegenständlichen Präparate zutreffend gemäß § 18 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Nr. 2 BayBhV (i. d. bis 30.9.2014 geltenden Fassung; § 18 BayBhV a. F.) verneint.

Es ist Sache des Klägers, die Arzneimitteleigenschaft der ihm verordneten Produkte substantiiert zu belegen, da es den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast entspricht, dass derjenige, der einen Anspruch auf Leistung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht ignoriere mit seiner pauschalen Behauptung, eine pharmakologische Wirkung der streitgegenständlichen Präparate sei nicht nachgewiesen, einen Großteil seiner umfangreichen Ausführungen hierzu, kann er nicht durchdringen. Denn der Kläger ist insoweit bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da er es im Zulassungsverfahren versäumt hat, ausdrücklich zu benennen, durch welche der von ihm dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahmen er die behauptete pharmakologische Wirkung objektiv nachgewiesen sieht. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren auf seinen Schriftsatz vom 19. Februar 2015 oder die ärztliche Stellungnahme vom 2. März 2015 verweist, legt er nicht dar, inwieweit sich hieraus die pharmakologische Wirkung der Produkte ergeben soll. Ungeachtet dessen ergibt sich aus diesen Unterlagen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers mit bestimmten Vitaminen und Stoffen und nicht die pharmakologische Wirkung der streitgegenständlichen Produkte, die diese Stoffe enthalten.

Die diesbezüglichen Rügen des Klägers sind auch in der Sache nicht durchgreifend. Unter welchen Voraussetzungen von einem Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist, lässt sich der Bayerischen Beihilfeverordnung (a. F.) nicht entnehmen. Daher können die allgemeinen - aber engeren - Definitionen des Arzneimittelgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 AMG) bzw. bei sog. Funktionsarzneimitteln Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314 zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO RhPf; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 26 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2014, § 22 BBhV Anm. 3 (1)). Folglich ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.1993 - 3 B 92.3836 - ZBR 1993, 347). Soweit das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 25. November 2014 davon ausgeht, dass sämtliche streitgegenständlichen Produkte weder als Arzneimittel zugelassen noch in der sog. „Roten Liste“, einem vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen Arzneimittelverzeichnis, aufgeführt sind, hat der Kläger diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er hat auch nicht geltend gemacht, die verordneten Produkte seien in sonstigen Listen als Arzneimittel aufgeführt. Damit können die streitgegenständlichen Präparate nur dann Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sein, wenn durch das jeweilige Produkt nachweisbar und in nennenswerter Weise eine - über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehende - Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers stattfindet, die Präparate also - trotz ihrer Bezeichnung als Nahrungsmittel - eine pharmakologische Wirkung haben. Dafür ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck)Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 29 m. w. N.). Dabei ist abzustellen auf die Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Arzneimitteleigenschaft der Präparate nicht - objektiv - nachgewiesen. Vor allem hat der Kläger im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel gezogen, nach den Herstellerangaben sei objektiv von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke auszugehen. Für die Arzneimitteleigenschaft der vom Kläger verwendeten Präparate kommt es nämlich nicht darauf an, ob sie für ihn persönlich eine therapeutische Wirkung haben, so dass seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2015 insoweit keine Aussagekraft besitzen. Auch der Umstand, dass die Notwendigkeit der Einnahme bestimmter Stoffe krankheitsbedingt ist, verleiht den Nahrungsergänzungsmitteln, die die entsprechenden Stoffe enthalten, keine pharmakologische Wirkung. Denn selbst wenn Nahrungsmitteln eine „heilende“ Wirkung zukommt, wird dadurch ihre Lebensmitteleigenschaft nicht verändert (BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 14 ZB 14.1045 - juris Rn. 8 m. w. N.). Ob der behandelnde Arzt von einer pharmakologischen Wirkung der Präparate ausgeht und die Präparate deshalb verordnet, ist für die Arzneimitteleigenschaft der Mittel ebenfalls ohne Bedeutung. Die ärztliche Verordnung der streitgegenständlichen Präparate würde lediglich dann die - medizinische - Notwendigkeit (und Angemessenheit) der diesbezüglichen Aufwendungen im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV a. F. belegen, wenn die Präparate Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne wären und zur Behandlung der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzusehen wären (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53) oder der Kläger die strengen Voraussetzungen erfüllen würde, unter denen ausnahmsweise eine Gewährung von Beihilfeleistungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung der Behandlungsmethode möglich ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 a. a. O. Rn. 56 m. w. N.). Da es vorliegend schon an der beihilferechtlichen Arzneimitteleigenschaft der Präparate fehlt, haben die ärztlichen Verordnungen sowie die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 2. März 2015 keine (ausreichende) rechtliche Relevanz.

Mit seinem weiteren - vor allem die Art und Weise sowie die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung seiner Erkrankung betreffenden - Zulassungsvorbringen kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Ungeachtet dessen, dass er selbst (zuletzt mit Schriftsatz vom 29.6.2015) darauf verweist, dass es eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode für seine Erkrankung nicht gibt, kommt es wegen der fehlenden beihilferechtlichen Arzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen Produkte weder darauf an, wie das chronische Erschöpfungssyndrom nach dem für das Amtsgericht Frankfurt eingeholten Sachverständigengutachten zu behandeln ist noch spielt es eine Rolle, wie die Berliner Charité die Erkrankung behandeln würde. Es hat daher keine Auswirkungen, dass der vom Kläger in seiner Antragsschrift benannte Artikel der Charité „Evidenz-basierte Therapieempfehlungen CFS“ im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt wurde.

II.

Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

a) Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, hat der Kläger die Gehörsverletzung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan.

Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur dann verletzt, wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 u. a. - juris Rn. 12).

Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört zu der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegung des Verfahrensmangels eine substantiierte Schilderung der Maßnahmen, durch die das Tatsachengericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Ferner ist darzulegen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B. v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m. w. N. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Denn der Kläger lässt bereits offen, welchen konkreten Vortrag das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat, mit dem er die pharmakologische Wirkung der streitgegenständlichen Präparate zu belegen versucht hat. Wie bereits unter I. ausgeführt, haben sich der Schriftsatz vom 19. Februar 2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 2. März 2015 nicht mit der pharmakologischen Wirkung, sondern im Wesentlichen mit der medizinischen Notwendigkeit der Verordnungen beschäftigt.

b) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil stelle eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dar, kann er ebenfalls nicht durchdringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit dem die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B. v. 15.05.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025). Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Klageabweisung darauf gestützt, für Mangelzustände lägen keine labormäßigen Belege vor, vermag eine Bewertung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als „Überraschungsurteil“ nicht zu stützen. Denn der Kläger legt nicht dar, inwieweit der Rechtsstreit durch den von ihm behaupteten Umstand eine Wende genommen haben sollte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht hätten rechnen brauchen (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2015 - 14 ZB 13.422 - juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 26.2.2015 - 14 ZB 14.2830 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Kläger, der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war und in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, nicht dargetan, warum sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO) nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des 1954 geborenen Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit Beihilfe zu den laut Rechnung vom 29. Dezember 2011 angefallenen Aufwendungen begehrt werde, da der Kläger für diese Aufwendungen vor Klageerhebung nicht erfolglos einen Beihilfeantrag gestellt habe. Im Übrigen sei die Klage im Hinblick auf § 15 Satz 2 BayBhV unbegründet. Die dortigen Voraussetzungen, in denen ausnahmsweise auch Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene beihilfefähig seien, lägen nicht vor. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bestehe beim Kläger weder eine schwere Kieferanomalie noch sei bei ihm eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine „schwerwiegende funktionelle Problematik“ des Zahn- und Kieferzustandes bescheinigt worden sei. Das Verwaltungsgericht klammere sich an den Wortlaut des Sachverständigengutachtens, ohne zu erkennen, dass die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen durchaus einer schweren Anomalie des Kiefers entsprächen. Die alternativ durchführbare zahnärztliche Behandlung wäre wesentlich teurer und ohne jegliche Abstriche beihilfefähig gewesen. Bei der zahnärztlichen Behandlung hätten noch die Zähne abgeschliffen werden müssen, was einen erheblichen Substanzverlust bedeutet hätte. Schon aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei daher die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich infrage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Gemäß § 15 Satz 2 BayBhV gilt der Beihilfeausschluss hinsichtlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV), nicht bei schweren Kieferanomalien, die (1.) eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern sowie (2.) in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist eine schwere Kieferanomalie beim Kläger auf der Grundlage der Beweiserhebung nicht feststellbar. Die gerichtlich bestellte Gutachterin hat sowohl skelettal als auch dental eine schwere Kieferanomalie beim Kläger verneint. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht klammere sich zu sehr an den Wortlaut des Gutachtens und es müssten die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen einer schweren Anomalie des Kiefers gleichgestellt werden, setzt er seine (laienhafte) Bewertung an die Stelle der Bewertung der (fachlich ausgebildeten) Gutachterin. Damit kann er deren Aussage nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 seines Urteils nachvollziehbar begründet, warum es die von der Gutachterin bescheinigte schwerwiegende funktionelle Problematik einer schweren Anomalie nicht gleichstellt. Zum einen seien nach dem Gutachten funktionelle und zentralnervöse Aspekte keineswegs zwingend in das Krankheitsbild einzubeziehen. Zum anderen liege der Fokus der heranzuziehenden Definitionen einer schweren Kieferanomalie klar auf skelettalen Aspekten, die nach dem Sachverständigengutachten beim Krankheitsbild des Klägers praktisch keine Rolle spielten. Auch das Ausmaß der Anomalie in dentaler Hinsicht werde von der Gutachterin als geringfügig beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei die funktionelle Problematik für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Beitrag zum Gesamtbild einer schweren Kieferanomalie zu leisten.

Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Ausnahmevorschrift des § 15 Satz 2 BayBhV streng zu handhaben und nicht auf sonstige Fälle einer kieferorthopädischen Erkrankung auszudehnen sei (UA S. 13), begegnet dies keinen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung entschieden, dass eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 16 ff.). Gleiches gilt für die zwischenzeitlich geltende (um einen Ausnahmefall erweiterte) Regelung. Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht an die Stelle des Normgebers setzen und sich über die eindeutige Beschränkung - hier die Altersbegrenzung und die diesbezüglich geregelten Ausnahmefälle - hinwegsetzen, um den Beihilfevorschriften gleichwohl Leistungsansprüche des Beihilfeberechtigten entnehmen zu können (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden (so die Fallgestaltung bei VGH BW, U. v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - juris); in derartigen Fällen müsste Beihilfe auch für andere als in § 15 Satz 2 BayBhV genannte kieferorthopädische Behandlungen gewährt werden (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007; nunmehr § 49 Abs. 2 BayBhV). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit (hier die zahnärztliche Behandlung) im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22). Soweit der Kläger darauf verweist, auch aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs sei in seinem Fall die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und es im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.). Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 20).

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Der Kläger sieht die besondere Schwierigkeit der Sache darin, dass es seiner Meinung nach bei vorheriger Ablehnung eines eingereichten Heil- und Kostenplans nicht darauf ankommen dürfe, ob eine ärztliche Abrechnung eingegangen sei, und es auch nicht darauf ankommen dürfe, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die erste angesprochene Frage betrifft die Klageabweisung als unzulässig, soweit der Kläger für Aufwendungen nicht vor Klageerhebung einen Beihilfeantrag gestellt hat. Das Verfahren über die Gewährung von Beihilfe ergibt sich eindeutig aus § 48 BayBhV. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung müssen Beihilfen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Gemäß Absatz 3 Satz 1 dieser Bestimmung sind die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass ein gemäß § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor Behandlungsbeginn vorzulegender Heil- und Kostenplan nicht ausreichend ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung. Damit ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage mangels Antragstellung unzulässig. Es stellt keine unnötige Förmelei dar, dass ein derartiger Antrag auch verlangt wird, wenn der Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle nicht akzeptiert wird. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Rechnung abgesandt, diese sei aber bei der Beihilfestelle ohne sein Verschulden nicht eingegangen, stellt dies eine bloße, nicht tatsachengestützte Behauptung dar und kann daher eine rechtliche Schwierigkeit nicht begründen.

Soweit der Kläger meint, es sei schwierig zu beurteilen, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege, wird auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass eine rechtliche Schwierigkeit nicht vorliegt.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 11).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Soweit seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er sinngemäß geklärt haben will, ob die Regelung des § 15 BayBhV im Hinblick auf die dortige Altersgrenze gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt, fehlt es an jeglicher Darlegung, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG kann auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Was die gerügte Altersdiskriminierung betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Regelung, die wie § 15 BayBhV - neben dem zwischenzeitlich eingefügten weiteren Ausnahmefall des Satz 2 Nr. 2 - vorsieht, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20). Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B. v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m. w. N. und NdsOVG, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m. w. N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B. v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5). Der Kläger legt nichts dafür dar, dass diese Erwägung keinen hinreichenden sachlichen Grund (mehr) darstellen kann.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Für die Darlegung der Divergenz ist der in einer konkreten Entscheidung des Divergenzgerichts enthaltene (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz dem bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift im angegriffenen Urteil dazu in Widerspruch stehende (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz gegenüber zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 10). Außerdem muss es sich bei der Divergenzentscheidung um eine solche des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handeln. Eine Entscheidung anderer Verwaltungsgerichtshöfe oder Oberverwaltungsgerichte kann die Divergenz nicht begründen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45). Der Kläger stellt keine (abstrakten) Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber und verweist im Übrigen nur auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.